Stellungnahme. des Sozialverbandes VdK Rheinland-Pfalz e. V. zum. Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

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1 Stellungnahme des Sozialverbandes VdK Rheinland-Pfalz e. V. zum Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (Krankenhausgesetz KHG) Mainz, Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. Kaiserstr Mainz Telefon: / Telefax: / rheinland-pfalz@vdk.de

2 Stellungnahme des Sozialverbandes VdK Rheinland-Pfalz zum Entwurf eines Ersten Landesgesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (Krankenhausgesetz KHG) Mit dem vorliegenden Landesgesetz sollen maßgebliche rechtliche Rahmenbedingungen des rheinland-pfälzischen Krankenhauswesens evaluiert werden. Ziel des Gesetzes ist die wohnortnahe und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sowie die bedürfnisorientierte Versorgung der Patienten. Im Rahmen der so genannten Patientenrechte ist auch die Einbeziehung eines Patientenfürsprechers begrüßenswert. Dem Entwurf zufolge sollen die Verfahren der Krankenhausplanung sowie die Bestimmungen über die Pflichten und die Zusammenarbeit der Krankenhäuser zukünftig neu und flexibler gestaltet werden. Die Intention der Qualitätssicherung beziehungsweise der Qualitätsentwicklung ist positiv hervorzuheben. Insbesondere das Ziel der barrierefreien und behindertengerechten Gestaltung der Gebäude und Einrichtungen der Krankenhäuser erachten wir als notwendig. Wir befürworten die Konzipierung des Krankenhausgesetzes, die Bestimmungen zur Dienst- und Aufnahmebereitschaft und zu den Meldepflichten der Krankenhäuser den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Weiterhin sind die Neuregelungen zur Arzneimitteltherapiesicherheit grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings wird das Gesetz dem Anspruch, die Patienten mit ihren Rechten sowie Bedürfnissen in den Mittelpunkt zu stellen und dabei gleichzeitig den Qualitätsanforderungen unter ökonomischen Gesichtspunkten zu erfüllen, nicht in allen Punkten gerecht. Dazu im Einzelnen: 1 KHG Die Intention des Gesetzes, eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung zu gewähren sowie leistungsfähige und wirtschaftlich handelnde Krankenhäuser sicherzustellen, ist grundsätzlich zu begrüßen. 5 KHG Als grundsätzlich positiv erachten wir, dass an der Krankenhausversorgung zukünftig unter anderen der Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V. beteiligt wird. Es ist allerdings zu befürchten, dass der pflegerische Aspekt gegenüber den anderen Beteiligten zu wenig gewichtet wird. Diesbezüglich müsste eine Weiterentwicklung erfolgen, indem auch Patientenvertreter als Beteiligte an der Krankenhausversorgung im Gesetz aufgenommen werden. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v

3 13 KHG Wir begrüßen die gesetzliche Regelung in 13 KHG bezüglich der Fallpauschalen als Bemessungsgrundlage insbesondere aufgrund ihrer Transparenz. Die landesweit einheitlichen Fallpauschalen führen zu einer höheren Leistungs- und Kostentransparenz im Krankenhaus. Auch die Flexibilität dieses neuen Systems bewerten wir als positiv, da es jährlich angepasst wird und zunehmend mehr Diagnosen erfasst werden. Die neue Regelung verhindert, dass es wie in der Vergangenheit allein darauf ankommt, die Betten zu belegen, um Einnahmen zu erzielen. Während allerdings die verweildauerbezogene Abrechnung aus ökonomischer Sicht ein Anreiz für eine Verlängerung der Behandlung war, ist die Abrechnung nach DRG- Fallpauschalen ein Anreiz für eine eher zu frühzeitige Entlassung. Infolge dieses neuen Abrechnungssystems besteht unseres Erachtens das Interesse der Leistungserbringer darin, möglichst viele Patienten in möglichst kurzer Zeit zu behandeln. Einnahmesteigerungen wären damit die Folge. Die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten infolge einer zu kurzen, nicht ausreichenden Behandlung erneut aufgenommen werden müssen, steigt dagegen (so genannter Drehtür-Effekt). Diese Gefährdung der Patienten muss jedoch vermieden werden. Die Verkürzung der Verweildauer erhöht die Anforderung an die Frührehabilitation im Krankenhaus und an eine funktionierende Überleitung sowie Anschlussversorgung im ambulant-ärztlichen, rehabilitativen und pflegerischen Bereich. Zudem sollte sichergestellt werden, dass sich durch das Abrechnungssystem die administrative Tätigkeit der Leistungserbringer nicht erhöht und damit weniger Zeit für die Patienten bleibt. 24 KHG Das gesetzlich verankerte Ziel der Arzneimitteltherapiesicherheit durch die Krankenhäuser erachten wir als positiv. Auf diese Weise wird eine bestimmungsgemäße, sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Anwendung von Arzneimitteln sichergestellt. 25 KHG Im Rahmen der Patientenrechte ist es unserer Meinung nach unerlässlich, für jedes Krankenhaus einen Patientenfürsprecher zu wählen. Patientenfürsprecher arbeiten ehrenamtlich in Krankenhäusern und sind daher bereits aus ökonomischen Gesichtspunkten einzubinden. Sie sind zudem im Gegensatz zu den an dem Versorgungsauftrag Beteiligten unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie unterstützen Patienten bei Problemen und Beschwerden gegenüber dem Krankenhaus. Wir sehen allerdings die Gefahr, dass mitunter entsprechende Konzepte fehlen, diese Patientenfürsprecher auch konstruktiv in den Alltag des Krankenhauses einzubinden. Trotz zeitlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sollten ihre Anregungen auch tatsächlich in die Qualitätskonzepte einfließen, da hier die Anliegen der Patienten unmittelbar aufgenommen werden können. Der Ablauf für Beschwerden und Anregungen muss für die Patienten transparent gemacht werden, damit diese auch wirklich als Instrumente zur Qualitätsverbesserung genutzt werden können. Im Rahmen des Qualitätsmanagements muss sichergestellt werden, dass im Falle von Beschwerden seitens Betroffener oder Angehöriger Nachteile in der Versorgung ausgeschlossen sind. Sämtliche Beschwerden müssen sowohl diskret als auch neutral ü- berprüft werden. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v

4 26 KHG Die Konkretisierung und Ergänzung der Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus sind grundsätzlich zu befürworten. Insbesondere die zukünftig verstärkte Unterstützung für Kinder und Jugendliche ist positiv zu bewerten. 30 KHG Die Verpflichtung der Krankenhäuser gemäß 30 Absatz 1 KHG, ihre Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität entsprechend dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erbringen, begrüßen wir uneingeschränkt. Auch die in 30 Absatz 2 KHG verankerte Förderung der Organ- und Gewebespende als Bestandteil des Krankenhaus-Versorgungsauftrages entspricht unserem Anliegen. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit diese Verpflichtung umgesetzt und deren Sicherstellung kontrolliert werden kann. Die gesetzliche Regelung bezüglich der barrierefreien und behindertengerechten Gestaltung der Gebäude und Einrichtungen eines Krankenhauses ist ein sehr wichtiger Aspekt des Gesetzentwurfes, den wir unbedingt unterstützen. Damit wird ein wichtiger Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention aufgegriffen und umgesetzt: die Zugänglichkeit medizinischer Einrichtungen (Art. 9 der UN- Behindertenrechtskonvention). Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, dass lediglich in der Begründung zum Gesetzentwurf auf die Definition von Barrierefreiheit in 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen Bezug genommen wird. Wir fordern dagegen eine konkrete Verweisung direkt im Gesetzestext. 30 a KHG Die gesetzlich verankerte Verpflichtung der Krankenhäuser zur Kooperation begrüßen wir zwar. Allerdings sehen wir die Umsetzung als problematisch an, da sowohl unterschiedliche Konzepte der einzelnen Krankenhäuser als auch Hierarchien innerhalb eines Krankenhauses überwunden werden müssen. Aufgrund gesellschaftlicher und gesundheitsökonomischer Veränderungen müssen die traditionellen Organisationsstrukturen in Frage gestellt werden, um eine zeitgemäße, effektive und für alle Parteien gleichermaßen befriedigende Arbeitsgestaltung zu erreichen. Vielmehr sollte die Versorgung der Patienten durch eine berufsübergreifende Zusammenarbeit sichergestellt werden. 32 KHG Wir befürworten die Verpflichtung des Krankenhauses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfekten zu treffen. Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v

5 34 KHG Da es in der Vergangenheit nicht selten vorkam, dass Patienten trotz eines Notfalls wegen mangelnder Kapazität zwischen Krankenhäusern verwiesen werden, begrüßen wir die Verpflichtung des Krankenhauses, im Rahmen seines Versorgungsauftrages an der Notfallversorgung teilzunehmen und damit eine bessere Koordinierung zu erreichen. 36 ff. KHG Die gesetzliche Regelung zum Datenschutz bewerten wir prinzipiell als positiv. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass die Patienten Kenntnis darüber erlangen, was mit ihren Daten geschieht. Die Absichten, was mit den jeweiligen Daten erreicht werden soll, müssen für alle Beteiligten verständlich und transparent gemacht werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass im Falle einer Verwehrung der Zustimmung Nachteile in der Versorgung für den Patienten ausgeschlossen sind. Mainz, Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v

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