Drucksache 6/4245. Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der Landesregierung. Neudruck

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Drucksache 6/4245. Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der Landesregierung. Neudruck"

Transkript

1 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4245 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz BbgVergG)

2 Gesetzentwurf der Landesregierung Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen A. Problem Seit dem 1. Januar 2012 ist das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG) in Kraft. Seitdem gilt für alle Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes fallen oder Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zum Gegenstand haben, ein Mindestarbeitsentgelt ( 3 Absatz 3 Satz 1 BbgVergG). Dieses betrug bis zum 12. Februar ,00 /Arbeitsstunde. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 11. Februar 2014 erfolgte eine Erhöhung auf 8,50 /Arbeitsstunde. Das Mindestarbeitsentgelt ist an wirtschaftliche und soziale Veränderungen anzupassen. Hierbei werden der Landesregierung Vorschläge einer Kommission unabhängiger Mitglieder unterbreitet. Der vorliegende Vorschlag der Kommission sieht eine Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts auf 9,00 /Arbeitsstunde vor. Der Koalitionsvertrag der 6. Legislaturperiode sieht für spätestens 2019 eine Synchronisation mit dem bundeseinheitlichen Mindestlohn vor. Aufgrund des 14 Absatz 4 BbgVergG und der Entschließung des Landtages, die die Landesregierung aufforderte, eine Evaluation des Gesetzes insgesamt vorzulegen (LT-Drs. 5/3918), wurde das Gesetz 2014 evaluiert. Hierbei sind Schwierigkeiten aufgezeigt worden, die die Anwender mit dem Gesetz haben. Es kam zu Missverständnissen dahingehend, ob andere gesetzliche Regelungen zu Mindestlöhnen Anwendung finden für den Fall, dass das Brandenburger Vergabegesetz nicht zur Anwendung kommt. Auch war die Struktur, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Mindestlohnregelung kritisiert worden. Weitere Kritik wurde an der Kostenerstattungspraxis genommen, da die Antragstellung in der Praxis zu Problemen führe. Die Modernisierung des Vergaberechts, mit der die EU-Vergaberichtlinien (RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU und RL 2014/25/EU) in nationales Recht umgesetzt worden sind, macht eine Anpassung der Verweisungen im Brandenburger Vergabegesetz erforderlich. Auch ist das am in Kraft getretene Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird das Vergaberecht als Rechtsgebiet weitläufig kritisiert, weil die Strukturen oberhalb der EU-Schwellenwerte und die Strukturen unterhalb der Schwellenwerte erheblich voneinander abweichen. Dieses erschwert die Anwendung des Vergaberechts zusätzlich. Zudem werden nach der Umsetzung der EU- Richtlinien zum Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte Erleichterungen eingeführt, die im Bereich unterhalb der Schwellenwerte nicht bestehen. B. Lösung a) Mindestentgeltregelung Das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz wird zum 1. September 2016 auf 9,00 angehoben. Gemäß 4 Absatz 1 BbgVergG kann

3 2 das vergabespezifische Mindestentgelt an eine Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden, soweit dies erforderlich ist. Hierbei berücksichtigt die Landesregierung den Vorschlag einer Kommission unabhängiger Mitglieder. Einzelheiten zur Kommission regelt die Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung (BbgVergGKV) vom 6. Juli 2012 (GVBl. II vom 16. Juli 2012). Weder das Vergabegesetz selbst, noch die BbgVergGKV treffen eine konkrete Aussage darüber, welche Kriterien im Einzelnen hierfür herangezogen und wie diese gewichtet werden sollen und was soweit erforderlich bedeutet. Die Kommission bestimmt in eigener Verantwortung, welche Kriterien für sie bei der Überprüfung des Mindestentgeltes maßgeblich sind und wie sie diese gewichtet. Hierzu haben sich die Mitglieder der Kommission in den Sitzungen verständigt. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, d.h. Einzelheiten der Diskussion und der Abstimmung sind vertraulich. Daher kann über entscheidungsrelevante Überlegungen der Kommission hier nur in allgemeiner Form informiert werden. Folgende Überlegungen flossen in die Entscheidung der Kommission auf ihrer Sitzung am 5. Juni 2015 ein: Die Ausführungen des Koalitionsvertrages über die angestrebte Synchronisierung von Vergabemindestlohn und gesetzlichem Mindestlohn sowie das Verhältnis zum bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn im Allgemeinen. Die Forderung einer Anhebung des vergabespezifischen Mindestlohnes auf das Tarifniveau im öffentlichen Dienst (TV-L 9,24 /TVöD 9,61 ). Die Ausgliederung von Aufgaben aus der Verwaltung und stattdessen deren Wahrnehmung durch private Unternehmen zu Löhnen unterhalb des Tarifniveaus im öffentlichen Dienst. Die Forderung, den Vergabemindestlohn in der Höhe sofort mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu synchronisieren und die 8,50 beizubehalten. Die Lokomotiv- und Vorbildfunktion des vergabespezifischen Mindestlohns auf das Lohngefüge in Brandenburg insgesamt. Die Ausführungen des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) zur Betroffenheit speziell Ostdeutschlands von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns (24% der Betriebe in Brandenburg zahlten bisher Löhne unter 8,50 ). Vergabemindestlöhne in den anderen Ländern; in vier von 11 Ländern lag der vergaberechtliche Mindestlohn bei mehr als 8,50, davon in einem über 9,00. Die Schwierigkeiten der Unternehmen, bis zu vier verschiedene Lohnstrukturen im Unternehmen vorzufinden (gesetzlicher Mindestlohn, branchenspezifischer Mindestlohn, alter Vergabemindestlohn bei Alt-Verträgen, aktueller Vergabemindestlohn für Neu-Vergaben) Anpassungsprobleme der Unternehmen bei kurzen Laufzeiten des Vergabemindestlohnes. Den Mitgliedern der Kommission wurde für ihre Sitzung am 5. Juni 2015 zusätzlich ein umfangreiches Datenkompendium zu entscheidungsrelevanten Indikatoren zur Verfügung gestellt. Die Entwicklung der verschiedenen Indikatoren, die auf aktuellen Datenerhebungen basieren, ist in nachstehender Tabelle zusammengefasst.

4 3 Veränderung in % Übersichtstabelle Berechnungsgrundlage Veränderung Mindestlohn Veränderung Mindestlohn 2012 Zu Zu 2014 Mittelwert Veränderung 2012 bis Jahr Laufzeit Ausgangswert 08,50 2. Jahr Laufzeit Mindestlohn neu Verbraucherpreise im Land BB Lohnentwicklung im Land BB (VGR) BIP im Land BB Tarifentwicklung in Ostdeutschland nach WSI Tarifentwicklung Neue Länder und Berlin-Ost nach Destatis 1,3 % 1,0 % 1,2 % + 0,10 8,60 4,2 % 1,1 % 2,7 % + 0,23 8,73 2,5 % 2,6 % 2,6 % + 0,22 8,72 3,2 % 3,5 % 3,4 % + 0,28 8,78 2,6 % 3,2 % 2,9 % + 0,25 8,75 + 0,10 8,70 + 0,23 8,95 + 0,22 8,93 + 0,23 9,07 + 0,25 8,99 Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und den Datenerhebungen hat sich die Kommission mit Mehrheitsbeschluss für eine Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts von 8,50 auf 9,00 ausgesprochen. Die Geltungsdauer des Mindestarbeitsentgelts ist ausweislich des 3 Absatz 3 Satz 1 BbgVergG zunächst einmal zeitlich unbefristet. Nach 4 Absatz 1 Satz 1 BbgVergG überprüft die Landesregierung die Höhe des Mindestarbeitsentgelts "regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre". Eine Überprüfung der Angemessenheit des Mindestarbeitsentgelts nach spätestens zwei Jahren ist damit gesetzlich vorgeschrieben. Solange gilt das Mindestarbeitsentgelt nach 3 Absatz 3 Satz 1 BbgVergG. Das Gesetz lässt aber auch die Möglichkeit einer früheren Änderung zu. In Anbetracht der vorgemachten Ausführungen wurde eine Geltungsdauer von einem Jahr beschlossen. Auf der nächsten Sitzung sollen die zum 30. Juni 2016 fällige Entscheidung der Bundes-Mindestlohnkommission zur Anpassung des bundesweiten gesetzlichen Mindestlohnes sowie die Ausführungen im Koalitionsvertrag zur Synchronisierung des vergabespezifischen Mindestlohnes mit dem gesetzlichen Mindestlohn berücksichtigt werden.

5 b) Anpassungen und Vereinfachungen 4 Um die geforderten Anpassungen an die Oberschwellenregelungen im Vergaberecht zu erreichen und eine Vereinfachung in allen angesprochenen Bereichen zu schaffen, ist das Brandenburgische Vergabegesetz an sich zu ändern. Das Gesetz wird übersichtlicher und strukturierter gestaltet. Um eine Vereinfachung in der Anwendung zu erreichen, wird die Anwendungsuntergrenze hinsichtlich des 3. Teils, betreffend das Mindestentgelt und die Kontrollpflichten auf einheitlich 3.000,00 für Dienst-, Liefer- und Bauleistungen festgelegt bei gleichzeitigem Wegfall der eingeschränkten Anwendbarkeit des Gesetzes, die lediglich 2 und 14 umfasste und eintrat, wenn ein Auftragswert unter ,00 für Liefer- und Dienstleistungen oder unter ,00 für Bauleistungen vorlag. Um eine umfassende Synchronisierung mit dem bundesweiten Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes bis 2019 zu erreichen, wird in 6 Absatz 1 eine Anwendungsausnahme aufgenommen. Hiernach ist dieses Gesetz in Hinsicht auf die Mindestlohnregelungen, bei einem Gleichlauf oder einem Übersteigen des durch das Brandenburgische Vergabegesetz festgelegten Mindestentgelts, durch bundesgesetzlich begründete Mindestlohnregelungen nicht anzuwenden. Ferner sind die Verweise auf Vorschriften aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an das neue GWB angepasst worden. Der Zersplitterung des Vergaberechts wird mit einem Verweis einerseits auf Regelungen des GWB und andererseits der Vergabeverordnung (VgV) entgegengetreten. Durch diese Verweise werden die Vereinfachungen im Bereich oberhalb der Schwellenwerte auch für die Unterschwellenvergabe für anwendbar erklärt. Die Kostenerstattung wird pauschaliert und erfordert keine Antragstellung mehr. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Die Neufassung eines förmlichen Gesetzes bedarf eines förmlichen Gesetzes. II. Zweckmäßigkeit Zur Anpassung an das neue Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die neue Vergabeverordnung (VgV) und die Änderung der Höhe des Mindestarbeitsentgelts sowie zur sprachlichen Vereinfachung und dem Einfügen einer Gliederung durch eine vollständige Novellierung des BbgVergG gibt es keine Alternative. Auch eine einheitliche Anwendungsgrenze sowie die Ausnahme der Anwendung bei Gleichlauf der Mindestlöhne oder einem Übersteigen des durch das Brandenburgische Vergabegesetz geregelten Mindestlohnes durch den Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes sind nur über die vorliegende, umfassende Neufassung möglich. III. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Als betroffene Arbeitnehmer profitieren die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar von einer höheren Vergütung ihrer Arbeitsleistung. Für die Wirtschaft ergeben sich hinsichtlich der Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohnes keine Änderungen: Die durch die Anpassung des Mindestarbeitsentgelts gegebenen-

6 5 falls entstehenden höheren Personalkosten werden über die Wettbewerbspreise aufgefangen. Hinsichtlich der Anwendungsunterschwelle für die Anwendung der Mindestlohnregelungen bleibt es bei der Grenze von 3.000,00 für Dienst-, Liefer- und Bauleistungen. Eine Vereinfachung bringt der Wegfall des eingeschränkten Anwendungsbereiches des BbgVergG Nach altem Recht galt ein eingeschränkter Anwendungsbereich des BbgVergG, der lediglich 2 und 14 umfasste, wenn ein Auftragswert unter ,00 für Liefer- und Dienstleistungen oder unter ,00 für Bauleistungen vorlag. Dieses galt allerdings nur, wenn es für die Leistung einen Mindestlohn auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gab, der den vergaberechtlichen Mindestlohn erreichte oder überschritt. Durch diesen Wegfall wird die Anwendung des Gesetzes vereinfacht. Die Überprüfung nach 7 Absatz 1, ob ein Gleichlauf oder ein Übersteigen der Lohnuntergrenzen besteht, stellt nur einen marginalen Mehraufwand dar, da dieser Gleichlauf nur einmalig festgestellt werden muss. Der Prüfungsaufwand der Anwender wird überdies dadurch verringert, dass in 2 klarstellend darauf hingewiesen wird, dass andere gesetzliche Verpflichtungen, Mindestlöhne einzuhalten, unabhängig von einer Anwendbarkeit des BbgVergG bestehen bleiben. Für die Verwaltung ergeben sich insofern Auswirkungen, als sich die Kosten eines öffentlichen Auftrags um die erhöhten Personalkosten der Auftragnehmer erhöhen werden. Darüber hinaus ergeben sich allenfalls insofern Auswirkungen, dass die Auftragnehmer ihre Vergabeunterlagen anzupassen haben. Des Weiteren besteht ggf. ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) der Zuwendungsbescheide, da nun eine Verpflichtung der Anwendung des BbgVergG nicht mehr im Gesetz geregelt wird, sondern in den Zuwendungsbescheiden vorgeschrieben werden muss. D. Verfahrensbeteiligte im Sinne des Kapitels I Nummer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg Der Landkreistag Brandenburg e.v. und der Städte- und Gemeindebund wurden als kommunale Spitzenverbände beteiligt. E. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für das Gesetz liegt bei dem Ministerium für Wirtschaft und Energie.

7 Gesetzentwurf für ein Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz BbgVergG) Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Aspekte zu fördern. 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Sinne des Absatzes 2 durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des Absatzes 3. Teil 3 dieses Gesetzes gilt nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen Euro erreicht oder überschreitet. Für die Schätzung des Auftragswerts gilt 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (2) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind Öffentliche Aufträge und Konzessionen im Sinne der 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes gelten ferner die 107 bis 109, 116, 120 Absatz 4 und 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. (3) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Auftraggeber im Land Brandenburg im Sinne der 99, 100 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b sowie des 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auftraggeber Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland durchführen. (4) Dieses Gesetz ist entsprechend bei der Auftragsvergabe durch Empfänger von Zuwendungen anzuwenden, wenn 1. die Zuwendungen ausschließlich aus Mitteln des Landes stammen und 2. dies in den Zuwendungsbescheiden ausdrücklich angeordnet ist.

8 2 (5) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Direktvergaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schienen und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom , S. 1). (6) Andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte bleiben unberührt. Diese sind insbesondere, in der jeweils geltenden Fassung: 1. das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl.I S. 203, 230) geändert worden ist, 2. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230) geändert worden ist, 3. das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist und 4. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist. Andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte sind auch die auf Grundlage der in Satz 2 genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Teil 2 Regelungen über das Vergabeverfahren 3 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze sowie der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen vergeben. Die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. (2) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen sowie an Unternehmen vergeben, die nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind. (3) Die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, außerhalb dessen Anwendungsbereichs durch oder aufgrund eines Gesetzes geboten oder gestattet. (4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen können Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Bekanntmachung, dem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb, zur Interessenbekundung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Eine

9 3 Verbindung zum Auftragsgegenstand kann auch in den in 127 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen angenommen werden. (5) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vergeben. (6) Unberührt bleiben, in der jeweils geltenden Fassung: 1. 5 des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S.166), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.186, 194) geändert worden ist und des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S.254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist. 4 Anwendung von Regelungen aus dem Oberschwellenbereich (1) Wenn der jeweils gemäß 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschlägige Schwellenwert nicht erreicht wird, gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen folgende Regelungen entsprechend: 1. aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen a) zu Ausnahmen die 107 bis 109 sowie die 116 und 117, b) zu anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen vorbehaltenen Aufträgen 118, c) die freie Wahl des Auftraggebers zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung nach vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gemäß 119 Absatz 2, soweit in anderen Bestimmungen die öffentliche Ausschreibung vorgesehen ist, d) zu dynamischen Beschaffungssystemen 120 Absatz 1, e) zu zentralen Beschaffungstätigkeiten 120 Absatz 4, f) zu zwingenden Ausschlussgründen 123 Absatz 4 und 5 Satz 2, g) zu fakultativen Ausschlussgründen 124 Absatz 1 Nummer 1 und 7, h) zur Selbstreinigung und dem zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse die 125 und 126, i) zu Zuschlag und Zuschlagskriterien 127, j) zu Auftragsausführung und besonderen Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags 128, k) zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen, nach Wahl des Auftraggebers, soweit nach dem jeweils anwendbaren Haushaltsrecht eine freihändige Vergabe zulässig ist, diese Verfahrensart oder 130 und l) zu Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 132 sowie

10 2. aus der Vergabeverordnung 4 a) zum zulässigen Mindestumsatz bei Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit 45 Absatz 2, b) zur Eignungsvermutung über das amtliche Verzeichnis 48 Absatz 8 und c) zum Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten 60. (2) Wenn die jeweils gemäß 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschlägigen Schwellenwerte nicht erreicht werden, bestimmt der öffentliche Auftraggeber darüber, in welcher Form Informationen und Fragen sowie Angebote, Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträge übermittelt werden. Zulässige Kommunikationsmittel sind dabei insbesondere der Postweg, die Aushändigung, die Telekopie oder die elektronische Übermittlung. Bei der elektronischen Übermittlung darf der öffentliche Auftraggeber die Textform nach 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschreiben. Der Auftraggeber darf sich auch einer Kombination der Kommunikationsmittel bedienen. (3) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zur freien Wahl des Auftraggebers zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung nach vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb hat Vorrang vor abweichenden Regelungen aus dem Haushaltsrecht. Im Übrigen bleibt das Haushaltsrecht, insbesondere zur Beachtung 1. des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und 2. des ersten Abschnittes der Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe- von Bauleistungen (VOB/A), sowie weitergehende Verpflichtungen aus Zuwendungsbescheiden unberührt. 5 Regelungen zum öffentlichen Personennahverkehr (1) Ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Der Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, soweit es als Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom , S. 1) eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer be-

11 5 steht. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung übertragen. (2) Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sollen im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, eines Auftrags im Sinne des 2 Absatz 2 oder im Rahmen einer Direktvergabe im Sinne des 2 Absatz 5 Auftragnehmer auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Verkehrsleistungen eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung des Aufgabenträgers binnen sechs Wochen dazu verpflichtet, dem Aufgabenträger alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Verfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von Absatz 1 oder 2 zugunsten einer weniger weit gehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden. 6 Nachweise (1) Der Auftraggeber hat eine gültige Bescheinigung über die Eintragung in ein Verzeichnis gemäß 48 Absatz 8 der Vergabeverordnung über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen auch ohne besonderen Hinweis in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an Stelle individueller Einzelnachweise anzuerkennen. Die Pflicht zur Anerkennung kann nicht dadurch umgangen werden, dass an Inhalt oder Aktualität der Nachweise strengere Anforderungen gestellt werden, als sie für die Eintragung des Unternehmens in das Verzeichnis nach Satz 1 vorgesehen sind. Unterhalb der gemäß 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschlägigen Schwellenwerte kann der Auftraggeber nach seiner Wahl 50 der Vergabeverordnung zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung entsprechend anwenden. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen fordert der Auftraggeber von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, für den Fall, dass kein Nachweis nach Absatz 1 vorliegt, die Bescheinigung der Sozialkasse, der der Bieter kraft allgemeiner Tarifbindung angehört, über die Bruttolohnsumme und die geleisteten Arbeitsstunden sowie die Zahl der gewerblichen Beschäftigten. Die Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein, sofern sie nicht Bestandteil eines Nachweises nach Absatz 1 sind. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig, so genügt eine Eigenerklärung, in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen zu haben.

12 6 (3) Hat ein Bieter in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist einem Auftraggeber bereits Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 oder andere Eignungsnachweise nach den Vergabe- und Vertragsordnungen vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter diese Eignungsnachweise nur noch an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Der Bieter weist den Auftraggeber darauf hin, dass er bereits in den letzten sechs Monaten Eignungsnachweise nach den Vergabe- und Vertragsordnungen zur Prüfung vorgelegt hat und benennt das dazugehörige Vergabeverfahren. (4) Auf Nachunternehmer lautende Nachweise und Erklärungen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Nachunternehmerleistung vorzulegen. Teil 3 Mindestentgelt 7 Mindestentgelt (1) Die Regelungen dieses Teils finden keine Anwendung, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des 2 Absatz 6 ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß Absatz 2 erreicht oder übersteigt. (2) Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt in Höhe von mindestens 9 Euro je Zeitstunde zu zahlen. Diese Verpflichtung muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferung gilt dies nur für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn sich für die zu beschaffende Leistung nicht bereits ein gleich hohes oder höheres Mindestentgelt aus anderen gesetzlichen Bestimmungen über das Mindestentgelt im Sinne des 2 Absatz 6 ergibt. (3) Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer nicht nach Zeitstunden, sondern anhand einer anderen Größe erfolgt, muss der Bieter ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens im Rahmen der Kontrolle gemäß 10 anhand einer transparenten und nachvollziehbaren Kalkulation glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens den in Absatz 2 Satz 1 definierten Mindestlohn erhält. Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer sich aus einem Grundlohn und Leistungszuschlägen zusammensetzt, muss der Bieter glaubhaft machen, dass der Grundlohn jedes Arbeitnehmers mindestens dem in Absatz 2 Satz 1 definierten Mindestlohn entspricht. (4) Wenn Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber tätig sind, von denen nicht alle diesem Gesetz unterliegen, wie es beispielsweise bei Post- oder Wäschereidienstleistungen der Fall sein kann, ist der Mindestlohn gemäß Absatz 2 Satz 1 anteilig für die Arbeitszeit zu zahlen, die auf die Erfüllung der diesem Gesetz unterliegenden Aufträge entfällt. Der Bieter muss ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens im Rahmen der Kontrolle gemäß 10 anhand einer transparenten und nachvollziehbaren Kal-

13 7 kulation glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer anteilig mindestens den in Absatz 2 Satz 1 definierten Mindestlohn erhält. (5) Absatz 2 gilt nicht für: 1. das Arbeitsentgelt nach 43 des Strafvollzugsgesetzes, 2. das Arbeitsentgelt behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten nach 138 des neunten Buchs Sozialgesetzbuch, 3. die Auszubildendenvergütung nach 17 des Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. das Taschengeld nach 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 5. das Taschengeld nach 2 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach Absatz 2 anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von Absatz 2 zugunsten einer weniger weit gehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden. 8 Anpassung des Entgeltsatzes (1) Die Landesregierung überprüft den in 7 Absatz 2 genannten Entgeltsatz regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und legt dem Landtag einen Entwurf zur Anpassung an eine Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, soweit diese erforderlich ist. Bei der Überprüfung und Anpassung des Entgeltsatzes berücksichtigt die Landesregierung den Vorschlag der Kommission nach Absatz 2. Die Landesregierung ist an den Vorschlag der Kommission nicht gebunden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Kommission unabhängiger Mitglieder zur Anpassung des Entgeltsatzes nach 7 Absatz 2 einzurichten. Die Kommission besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, davon je zwei Mitglieder aus den Gruppen der abhängig Beschäftigten, der Arbeitgeber und der Wissenschaft sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Wirtschaft und für Arbeit zuständigen Ministerien sowie einer vorsitzenden Person. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und von Männern gewährleistet ist. (3) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder der Kommission, die Hälfte der einfachen Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregie-

14 8 rung. Weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung und Berufung der Kommission sowie zum Verfahren kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (4) Die Landesregierung kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung übertragen. 9 Nachunternehmer und Verleiher Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich verpflichtet, dass diese ihren Beschäftigten im Rahmen ihrer vertraglichen Leistung mindestens die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die für die vom Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringenden Leistungen nach 7 Absatz 2 maßgeblich sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende die rechtsverbindliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher sicherstellt und seinem unmittelbaren Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Die Kontrollrechte sind dabei auch zugunsten des Auftraggebers zu vereinbaren. 10 Kontrollen (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der gemäß 7 Absatz 2 und 9 vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt als Bestandteil der Prüfung der Richtigkeit einer vom Auftragnehmer gestellten Rechnung und durch eine ausreichende Zahl von Stichproben. Zu diesem Zweck sind Nachweispflichten des Auftragnehmers und für den Auftraggeber Betretungsrechte für betriebliche Grundstücke und Räume des Auftragnehmers sowie das Recht zur Befragung von Beschäftigten des Auftragnehmers zu vereinbaren, soweit sie für die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Sinne des Satzes 1 sind im Regelfall Bescheinigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Lohnhöhe oder darüber, dass alle Beschäftigten mindestens den jeweils einschlägigen Mindestlohn erhalten, ausreichend. Von der Überprüfung gemäß Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Auftraggeber annehmen kann, dass die Vertragsbestimmungen im Sinne des Satzes 1 eingehalten werden, insbesondere, weil 1. Leistungen in Branchen beschafft werden, die regelmäßig deutlich übertariflich zahlen oder 2. Leistungen durch einen Auftragnehmer erbracht werden, der dem Auftraggeber bereits aus einer dauerhaften Geschäftsbeziehung bekannt ist. (2) Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er

15 9 dies der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen. 11 Vertragsstrafe, Kündigung, Auftragssperre (1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen, die nach 7 Absatz 2 und den 9 und 10 Absatz 1 vereinbart sind, zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder Verleiher eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu vereinbaren. Die Vertragsstrafe beträgt 1 Prozent des Auftragswertes. Ist die Vertragsstrafe im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Es ist vorzusehen, dass die Vertragsstrafe in den Fällen der 7 und 9 je beschäftigter Person je Monat, in allen anderen Fällen nur insgesamt einmal berechnet werden kann. (2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die von diesem zu vertretende Verletzung der nach 7 Absatz 2 und den 9 sowie 10 Absatz 1 vereinbarten Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine Nachauftragnehmer oder Verleiher den Auftraggeber nach Abmahnung zur Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer berechtigen. (3) Hat ein Auftragnehmer schuldhaft seine nach 7 Absatz 2 und die 9 sowie 10 Absatz 1 vereinbarten Pflichten verletzt, so soll er für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge der in 2 genannten Auftraggeber wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. Die Auftragssperre ist von Auftraggebern, die nicht selbst privatrechtliche Unternehmen sind, der zentralen Informationsstelle zur Aufnahme in die SperrIiste gemäß 12 zu melden. 12 Listung von Auftragssperren (1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium der Landesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die Informationen über Auftragssperren nach 11 Absatz 3 bereitstellt (zentrale Informationsstelle). (2) Auftraggeber geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der zentralen Informationsstelle unverzüglich bekannt. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten: 1. den meldenden Auftraggeber, 2. Datum und Aktenzeichen oder Vergabenummer, 3. das betroffene Unternehmen und die betroffene Niederlassung mit Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer, 4. Gewerbezweig oder Branche mit CPV-Code der betroffenen Tätigkeiten, 5. Beginn und Dauer des Vergabeausschlusses, Rechtsgrundlage des Ausschlusses.

16 10 Betrifft die Auftragssperre oder Sperre als Bezugsquelle ausschließlich eine selbständige Niederlassung eines Unternehmens, so sind nur die Daten dieser Niederlassung zu melden. (3) Die zentrale Informationsstelle nimmt die Meldung in eine Sperrliste ohne eigene Prüfung auf. Unrichtige Daten werden unverzüglich berichtigt. Die Sperrliste kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Die Datenübermittlung kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen. (4) Der Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die zur Sperrliste gemeldeten Daten. (5) Der Auftraggeber, der über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, verkürzt die Dauer des Ausschlusses oder hebt den Ausschluss auf, wenn der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erbracht wird. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel wiederhergestellt, wenn die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen eine Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens getroffen, eine für die Eintragung maßgebliche unterlassene Handlung nachgeholt und einen darauf beruhenden Schaden ersetzt hat. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist der Informationsstelle unverzüglich zu melden und die Änderung oder Löschung der Eintragung zu veranlassen. (6) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht. 13 Abfrage (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei der zentralen Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen. Die Auftraggeber sollen die Abfragen auch auf bereits benannte Nachauftragnehmer erstrecken. Satz 1 gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. (2) Bei Vergabeverfahren, auf die das Gesetz wegen des geschätzten Auftragswertes nach 2 Absatz 1 nicht anwendbar ist, kann der Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bewerbern oder Bietern vorliegen. (3) Erhält der Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen von der Informationsstelle keine Auskunft, so kann er davon ausgehen, dass keine die Abfrage betreffenden Eintragungen vorliegen. (4) Einer Abfrage bedarf es nicht, wenn die zentrale Informationsstelle in einem elektronischen Medium, das eine tägliche Erneuerung der Information zulässt, für die Leistung, die mit der Auftragsvergabe nachgefragt werden soll, allgemein bekannt macht, dass zurzeit keine Eintragungen vorliegen. (5) Die Informationsstelle hat jederzeit auf Antrag einem Unternehmen und einer natürlichen Person Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen in der Sperrliste zu erteilen.

17 11 14 Kostenerstattung (1) Das Land gewährt den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) für den mit der Anwendung dieses Teils verbundenen Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich. Für die Verteilung an die Kommunen ist ein Betrag in Höhe von insgesamt Euro für jedes Kalenderjahr vorgesehen. Die Verteilung der Mittel erfolgt pauschal jeweils zu drei Vierteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Viertel nach der Fläche der Kommunen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr. (2) Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das im Mindestlohngesetz bestimmte Mindestentgelt die Höhe des Mindestentgelts gemäß 7 Absatz 2 erreicht oder übersteigt. (3) Sollte die Anwendbarkeit von Absatz 1 während eines laufenden Kalenderjahres enden, so endet der Ausgleichsanspruch am gleichen Kalendertag. Die Höhe des Ausgleichs ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der Kalendertage, an denen Absatz 1 anwendbar war, im Vergleich zu den Tagen, an denen dieser nicht anwendbar war, zu bemessen. Ergibt sich dabei zugunsten der Kommunen ein noch offener Ausgleichsanspruch, wird dieser zum nächsterreichbaren Termin erfüllt. Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen 15 Verordnungsermächtigung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über: 1. die Bearbeitungsschritte der Kontrollen nach 10 und die zur Wahrung des Datenschutzes zu treffenden Vorkehrungen, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Verzeichnissen über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen von nicht der Landesverwaltung angehörenden Stellen und 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verhängung einer Auftragssperre nach 11 Absatz 3 sowie Aufhebung oder Verkürzung einer Auftragssperre nach 12 Absatz 5. (2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung übertragen. 16 Einschränkung von Grundrechten Durch die 10, 11 Absatz 3 sowie die 12 und 13 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

18 12 17 Übergangsvorschriften (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen. Enthalten Verträge oder in laufenden Vergabeverfahren eingereichte Angebote Lohngleitklauseln für den Fall von Tarifänderungen, können diese mit Zustimmung des Auftragnehmers oder aller Bieter auf den laufenden Vertrag oder das laufende Vergabeverfahren angewendet werden. (2) Für die Kostenerstattung des den Kommunen bis 31. Dezember 2016 entstehenden Verwaltungsaufwands ist 14 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Kostenerstattungsanträge nach 14 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, können noch bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden. 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgisches Vergabegesetz vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, außer Kraft. (2) 14 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung vom 14. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 6) tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Potsdam, den [Datum der Ausfertigung] Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark

19 Begründung A. Allgemeiner Teil In der Begründung wird das geltende Brandenburgische Vergabegesetz als Bbg- VergG 2012 bezeichnet. Der vorliegende Entwurf als BbgVergG Das gesamte BbgVergG wird sprachlich einfacher gefasst, was laut dem Evaluationsbericht eines der Hauptanliegen der Anwender war. Zu diesem Zweck wurde insbesondere eine Gliederung eingefügt. B. Besonderer Teil I. 1 Zweck des Gesetzes Im bisherigen BbgVergG 2012 fehlte eine Klarstellung zum Zweck des Gesetzes. Es ist notwendig, eine solche Zweckbestimmung einzufügen, weil sie als Auslegungshilfe für den Rechtsanwender dient, der Beschaffungspraxis die rechtssystematisch richtige Anwendung des BbgVergG im Zusammenhang mit dem neuen GWB ermöglicht und dazu beitragen kann, die Rechtssicherheit der Tariftreue und Mindestlohnregelung im Hinblick auf das EU-Recht zu erhöhen. II. 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Absatz 1 2 Absatz 1 BbgVergG 2016 ist eine vollständig neu formulierte Fassung der Regelungen zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich aus 1 Absatz 1 und 2 BbgVergG Ziel des 2 Absatz 1 Satz 1 BbgVergG 2016 ist es, eindeutig den Anwendungsbereich des BbgVergG zu definieren. Danach ist das BbgVergG 2016 nun anwendbar, wenn drei eindeutig definierte Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Das BbgVergG 2016 ist nur anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Land Brandenburg einen öffentlichen Auftrag oberhalb einer definierten Wertgrenze vergibt. Gemäß 2 Absatz 1 Satz 1 BbgVergG 2016 verbleibt die allgemeine Wertgrenze für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen bei Die Vereinheitlichung der Anwendbarkeitsschwelle sorgt in der Praxis für Vereinfachungen. Hierdurch fällt nicht nur die in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen führende begrenzte Anwendbarkeit des Gesetzes weg, sondern der Gesetzestext wird verkürzt und leichter verständlich. Auch der Prüfungsaufwand für die Anwender wird nun geringer, da nun nur noch eine Anwendungsunterschwelle besteht, die entweder überschritten wird oder nicht. 2. Absatz 2 2 Absatz 2 Satz 1 BbgVergG 2016 ist neu formuliert, war aber grundsätzlich in vergleichbarer Form bereits im 1 Absatz 1 BbgVergG 2012 enthalten. Die Verweise in 2 Absatz 2 BbgVergG 2016 wurden an die Neufassung des GWB angepasst.

20 2 Inhaltlich neu ist, dass vom BbgVergG 2016 ausdrücklich auch Konzessionen erfasst werden. Daher spricht 2 Absatz 2 Satz 1 BbgVergG 2016 jetzt ausdrücklich von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und nimmt nicht nur die Bestimmungen zu öffentlichen Aufträgen ( 103 und 104 GWB) sondern auch 105 GWB in Bezug, der im Oberschwellenbereich die sachliche Anwendbarkeit des Vergaberechts auf Konzessionen regelt. Auch 2 Absatz 2 Satz 2 BbgVergG 2016 ist neu. Bisher fehlten zu den Ausnahmen von der sachlichen Anwendbarkeit des Vergaberechts Entsprechungen im BbgVergG. Diese Regelungslücke wird durch den neu eingefügten Verweis auf 107 bis 109, 116,120 Absatz 4 und 132 GWB geschlossen. Damit werden die Regelungen für die Beschaffungspraxis leichter handhabbar gemacht. 3. Absatz 3 Die Regelung ersetzt den 1 Absatz 2 BbgVergG Durch 2 Absatz 3 Satz 1 BbgVergG 2016 werden lediglich sprachliche Klarstellungen und Anpassungen an das neue GWB vorgenommen. 4. Absatz 4 2 Absatz 4 BbgVergG 2016 ersetzt den 1 Absatz 3 BbgVergG 2012 und hat klarstellende (deklaratorische) Wirkung. Es wird deutlich gemacht, dass sich der Anwendungsbereich des BbgVergG auch in das Zuwendungsrecht hinein erstreckt, wenn die Zuwendungen aus Landesmitteln stammen und die Anwendung in den Zuwendungsbescheiden angeordnet ist. 5. Absatz 5 2 Absatz 5 BbgVergG 2016 ersetzt den 1 Absatz 4 BbgVergG Durch 2 Absatz 5 BbgVergG 2016 wird nun klargestellt, dass auch die Direktvergabe von ÖPNV-Dienstleistungen, die jedenfalls nicht voll dem Vergaberecht unterliegt (vgl. 131 Absatz 2 GWB), vom Anwendungsbereich des BbgVergG erfasst wird. Eine weitergehende Regelung wie der alte 1 Absatz 4 BbgVergG 2012 ist nicht mehr erforderlich. Gemäß 2 Absatz 2 Satz 1 BbgVergG 2016 werden vom sachlichen Anwendungsbereich des BbgVergG ausdrücklich auch Konzessionen erfasst, die der einzige Anwendungsfall des alten 1 Absatz4 BbgVergG 2012 waren. 6. Absatz 6 2 Absatz 6 BbgVergG 2016 verfolgt zwei Ziele. Erstens wird klargestellt, dass die im Einzelnen aufgezählten anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte neben dem BbgVergG anwendbar sind. Zweitens enthält 2 Absatz 6 BbgVergG 2016 die Legaldefinition der anderen gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte nebst Regelbeispielen. Dieser Legaldefinition kommt entscheidende Bedeutung auch bei der durch 7 Absatz 1 BbgVergG 2016 intendierten Synchronisation zu den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte zu. Durch die Klarstellung, dass andere gesetzliche Regelungen zu Mindestlöhnen unabhängig vom Brandenburgischen Vergabegesetz zu berücksichtigen sind, sollen Missverständnisse ausgeräumt werden, die durch den Evaluationsbericht von 2014 aufgezeigt wurden. Hiernach wurde teilweise angenommen, dass, wenn das Brandenburgische Vergabegesetz nicht zur Anwendung kommt, kein Mindestlohn zu beachten sei. Es wird nun durch Absatz 6 deutlich gemacht, dass andere be-

21 3 stehende gesetzliche Mindestlohnverpflichtungen unabhängig von der Anwendbarkeit des Brandenburgischen Vergabegesetzes bestehen. III. 3 Grundsätze der Vergabe 1. Absatz 1 3 Absatz 1 BbgVergG 2016 ist wie der gesamte 3 BbgVergG 2016 erforderlich, um das BbgVergG 2016 an das neue GWB anzupassen. Zudem sind auch die ständige Spruchpraxis der EU-Kommission sowie die Entscheidungspraxis des EuGH zur Binnenmarktrelevanz auch von Aufträgen im Unterschwellenbereich zu berücksichtigen. Für den gesamten 3 BbgVergG 2016 ist festzuhalten, dass dieser zwar eine höhere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorgängernorm 2 BbgVergG 2012 aufweist. Die Erhöhung der Regelungsdichte hat jedoch bloß deklaratorischen Charakter, sie schafft keine neuen Verpflichtungen für die öffentlichen Auftraggeber im Land Brandenburg. Es wird nämlich nur festgeschrieben, was wegen der gefestigten Spruchpraxis der EU-Kommission sowie der Entscheidungspraxis des EuGH zur Binnenmarktrelevanz öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte ohnehin schon gilt. 2. Absatz 2 Die in 3 Absatz 2 BbgVergG 2016 enthaltene Regelung ist teilweise neu. Ein wesentlicher Teil der Inhalte wird aus 2 Satz 1 BbgVergG 2012 übernommen: Daher stellt 3 Absatz 2 BbgVergG 2016 klar, dass erstens öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an geeignete (also fachkundige, leistungsfähige sowie zuverlässige ) Unternehmen vergeben werden und zweitens auch Wettbewerbs- und Transparenzprinzip zu beachten sind. 3 Absatz 2 BbgVergG 2016 ist wie der gesamte 3 BbgVergG 2016 auch erforderlich, um das BbgVergG an das neue GWB anzupassen und den Aspekt der Binnenmarktrelevanz zu berücksichtigen (dazu bereits oben zu Absatz 1). 3. Absatz 3 Durch 3 Absatz 3 BbgVergG 2016 wird das Gleichbehandlungsgebot (bzw. Diskriminierungsverbot) ausdrücklich im BbgVergG verankert. 3 Absatz 3 Bbg- VergG 2016 ist wie der gesamte 3 erforderlich, um das BbgVergG an das neue GWB anzupassen und den Aspekt der Binnenmarktrelevanz zu berücksichtigen (dazu bereits oben zu Absatz 1). 4. Absatz 4 Die Regelung entspricht inhaltlich 2 Satz 2 BbgVergG Absatz 4 Bbg- VergG stellt erstens klar, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch strategische Zwecke verfolgt werden dürfen. Zweitens werden die besonderen Anforderungen des Vergaberechts an die Zulässigkeit vergabefremder Aspekte wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis des Auftragsbezugs und der Transparenz. 5. Absatz 5 3 Absatz 5 BbgVergG 2016 stellt klar, dass im Anwendungsbereich des Bbg- VergG auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit gelten. 3 Absatz 5 BbgVergG 2016 ist erforderlich, weil die Regelung der Anpassung des BbgVergG an die Änderungen des GWB dient und auch dem Rechtsanwender ohne juristische Vorkenntnisse die Berücksichtigung des Leistungsbestim-

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 27. Jahrgang Potsdam, den 29. September 2016 Nummer 21 Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 22. Jahrgang Potsdam, den 21. September 2011 Nummer 19 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Brandenburgisches Gesetz über

Mehr

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

Ergänzende Vergabebedingung

Ergänzende Vergabebedingung Dienststelle AEV Schwarze Elster Hüttenstr. 1c 01979 Lauchhammer Geschäftszeichen / Vergabenummer AEV-16-132 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Geltung des Bbg Vergabegesetzes Ergänzende

Mehr

Ziel, Regelungsbereich und allgemeine Grundsätze

Ziel, Regelungsbereich und allgemeine Grundsätze Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG -) Vom 01. Dezember 2010 *) Zum 06.09.2012 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

(2) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.

(2) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz LTTG ) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch das Landesgesetz

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG

Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG von Michael Becker, Hauptreferent beim Städteund Gemeindebund NRW Kontroll- und Prüfrechte der AG gegenüber

Mehr

Bieter Vergabenummer Datum

Bieter Vergabenummer Datum Bieter Vergabenummer Datum Leistung bei einem geschätzten Auftragswert ab netto 15.000 Euro Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 31.05.2013 - TTG (GVOBl. Schl.-H. S. 239) Ergänzung des

Mehr

(2) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.

(2) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz LTTG ) Vom 01. Dezember 2010 1 1 Ziel, Regelungsbereich und allgemeine Grundsätze

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Die Auswirkungen des neuen TVgG auf die öffentliche Auftraggeber Harald Hetman, Finanzministerium NRW 24. April 2012, IHK Nord Westfalen, Münster 1 Ziele des

Mehr

Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)

Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Regionalveranstaltungen der Servicestelle NTVergG im März und April 2016 Novelle des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)

Mehr

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben

Mehr

Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen

Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Zahlung von Mindestentgelten) Baumaßnahme/Maßnahme: Leistung: Vergabenummer: Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen

Mehr

Das neue Brandenburgische Vergabegesetz Vollzug durch die Städte, Gemeinden und Ämter sowie deren Unternehmen

Das neue Brandenburgische Vergabegesetz Vollzug durch die Städte, Gemeinden und Ämter sowie deren Unternehmen 2 Das neue Brandenburgische Vergabegesetz Vollzug durch die Städte, Gemeinden und Ämter sowie deren Unternehmen Anwendung des Bbg Vergabegesetzes Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 2

Mehr

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Mehr

Brandenburgisches Vergabegesetz richtig umgesetzt

Brandenburgisches Vergabegesetz richtig umgesetzt Brandenburgisches Vergabegesetz richtig umgesetzt Die Durchführungsverordnung Beitrag zum Vergabeseminar 2013 der Innung des Gebäudereinigerhandwerks Brandenburg Ost Groß Köris 6. Juni 2013 1 Die Durchführungsverordnung

Mehr

EVALUATION DES BRANDENBURGISCHEN VERGABEGESETZES FRAGEBOGEN AN BIETER / AUFTRAGNEHMER

EVALUATION DES BRANDENBURGISCHEN VERGABEGESETZES FRAGEBOGEN AN BIETER / AUFTRAGNEHMER EVALUATION DES BRANDENBURGISCHEN VERGABEGESETZES FRAGEBOGEN AN BIETER / AUFTRAGNEHMER A. Einleitung Eine Entschließung des Brandenburgischen Landtages fordert die Landesregierung auf, im I. Quartal 2014

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 24.01.2017 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die

Mehr

Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO

Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterschwellenvergabeordnung UVgO Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich: Der Entwurf zur Die neue Unterschwellenvergabeordnung UVgO Berliner Konzessionsrechtstage 2017 6. April 2017 Berlin Andreas Rüger Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. März 2017 Fachbereich:

Mehr

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Liebe

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim,

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim, Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband

Mehr

1. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt für jeden öffentlichen Auftrag?

1. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt für jeden öffentlichen Auftrag? Merkblatt für die Abgabe einer Tariftreueerklärung und/oder Mindestentgelterklärung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben

Mehr

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vergabe-Nr.: Anmerkung: Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Im Zusammenhang mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, ist die nachstehende Eigenerklärung zu Tariftreue,

Mehr

Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel

Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.v. - BVpDW Relevanz und Perspektiven des öffentlichen

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern Der Referent seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge (nach VOB, VOL und VOF) sowohl im Saarland als auch bundesweit beschäftigt Konzeption und inhaltliche Verantwortung

Mehr

SPNV-Dienstleistungen Hanse-Netz/ Uelzen - Göttingen

SPNV-Dienstleistungen Hanse-Netz/ Uelzen - Göttingen Ergänzende Informationen zu Abschnitt VI.3) der Bekanntmachung: Angaben zur Umsetzung landesrechtlicher Verpflichtungen zur Tariftreue und zur Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns Die Leistungen

Mehr

Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Neuerungen in NRW

Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Neuerungen in NRW Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Neuerungen in NRW 31.01.2012, Düsseldorf Veränderungen / Neuigkeiten Veränderungen / Neuigkeiten Vorschriften Rechtsprechung

Mehr

Grundlagen des Vergaberechts

Grundlagen des Vergaberechts Grundlagen des Vergaberechts Innocom 2014 Mag. Magdalena Ralser Unionsrecht klassische Richtlinie (RL 2004/18/EG) Sektoren-Richtlinie (RL 2004/17/EG) Verteidigungs- und Sicherheits-Richtlinie (RL 2009/81/EG)

Mehr

VV zu 55 LHO. Zu 55:

VV zu 55 LHO. Zu 55: 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

Mehr

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage

Mehr

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17 Vorwort der Herausgeber....................... VII Bearbeiterverzeichnis......................... XVII Abkürzungs- und Literaturverzeichnis................ XIX Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts

Mehr

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) Vom 7.

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) Vom 7. Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) Vom 7. Juli 2011 Veröffentlicht im GVOBl. M-V 2011, S. 411 Zuletzt geändert durch

Mehr

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:146442-2015:text:de:html Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S 082-146442

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung 14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder

Mehr

Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber

Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Dipl. Ing. Architekt Arnd Schüring Landeshauptstadt Hannover Folie 1 Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Die Struktur des neuen Vergaberechts

Mehr

Fachveranstaltung Wettbewerb im SPNV

Fachveranstaltung Wettbewerb im SPNV 1 Fachveranstaltung Wettbewerb im SPNV BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410 F +49 (0) 421.3354115 kontakt@bbgundpartner.de www.bbgundpartner.de Berücksichtigung der Belange

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches

Mehr

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus?

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern,

Mehr

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? Eröffnungsfolie Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? - Europa-, Bundes- und Landesrechtliche Bestimmungen, Stand und aktuelle Entwicklungen - Dr. Tonia Hieronymi

Mehr

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze Seite 1 03.05.2016 Neuerungen im Vergaberecht 2016 Dipl. Ing. J. Junkers 1 Neuerungen im Vergaberecht 2016 gültig ab 18.04.2016 RL 2014/24/EU 2014/25/EU 2014/23/EU 2009/81/EG GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Mehr

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf

Mehr

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand: -1- Anwendungshinweise zu einzelnen Regelungen der NWertVO vom 19.02.2014 (Nds. GVBl. Nr. 4 v. 25.02.2014), zuletzt geändert durch VO vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278) > Die NWertVO erweitert die

Mehr

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht

Mehr

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge *

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * A. Problem und Ziel Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges

Mehr

Teilnahmeantrag für den vorgeschalteten öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu Vergabe-Nr.:

Teilnahmeantrag für den vorgeschalteten öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu Vergabe-Nr.: Teilnahmeantrag für den vorgeschalteten öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu Vergabe-Nr.: 50-001-2015 Bezeichnung der Leistung: Handels- und haushaltsrechtliche Jahresabschlussprüfung 2015 bis längstens

Mehr

Vergabe von Bauleistungen nach der VOB -

Vergabe von Bauleistungen nach der VOB - Vergabe von Bauleistungen nach der VOB - Präqualifikation Dr. Rüdiger Kratzenberg Leiter der Unterabteilung Bauwesen, Bauwirtschaft im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung VgV 2010 Vergabeverordnung

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. Juii

Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. Juii Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. Juii 2014 597 993 Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach S des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 6. Februar 2013 Vom 13. Mai

Mehr

Deutschland-Schleswig: Brennstoffe 2017/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag

Deutschland-Schleswig: Brennstoffe 2017/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:467187-2017:text:de:html -Schleswig: Brennstoffe 2017/S 224-467187 Auftragsbekanntmachung Lieferauftrag Richtlinie

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012

Inhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 Vorbemerkungen zur VOB/A... 1 Kommentierung Abschnitt 1: Basisparagrafen 1 Bauleistungen... 29 2 Grundsätze... 45 3 Arten

Mehr

Synopse der Kontrollregelungen in den Ländern (Stand: März 2015) Kontakt:

Synopse der Kontrollregelungen in den Ländern (Stand: März 2015) Kontakt: Synopse der Kontrollregelungen in den Ländern (Stand: März 2015) Kontakt: Nils Böhlke Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476

Mehr

DIE ENTDECKUNG DES FAHRGASTES! Juni 2016 Rhein-Mosel-Halle Koblenz

DIE ENTDECKUNG DES FAHRGASTES! Juni 2016 Rhein-Mosel-Halle Koblenz DIE ENTDECKUNG DES FAHRGASTES! 1. 3. Juni 2016 Rhein-Mosel-Halle Koblenz Neues Vergaberecht gebrauchte Arbeitnehmer Dr. Laurence Westen Rechtsanwalt Heuking Kühn Lüer Wojtek Hintergrund und Ziele der Reform

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung Vergabeordnung 31/01 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Vergabeordnung 31/01 90. Erg. Lief. 5/ 2015 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung -

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - mit dem am 11.06.2010 in Kraft getretenen Änderungen (BGBl. I Nr. 30, S. 724) Die Verordnung dient der

Mehr

Deutschland-Saarbrücken: Feuerlöschfahrzeuge 2015/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag

Deutschland-Saarbrücken: Feuerlöschfahrzeuge 2015/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:288194-2015:text:de:html Deutschland-Saarbrücken: Feuerlöschfahrzeuge 2015/S 157-288194 Auftragsbekanntmachung Lieferauftrag

Mehr

Neuerungen im EU - Vergaberecht

Neuerungen im EU - Vergaberecht Neuerungen im EU - Vergaberecht Was kommt auf die Praxis zu? Umsetzung des EU-Vergaberechts Köln, 30.09.2015 Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinienpaket umfasst: RL

Mehr

Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf

Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Neue Anforderungen seit dem 1.5.2012 Dr. Isabel Niedergöker, Mag. rer. publ. Rechtsanwältin Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf Historie Tariftreue-

Mehr

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle 122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 26. Mai 2015 zum Referentenentwurf

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Vergaberecht II Vergabeverfahren, Auswahlkriterien Vergaberecht Grundsätze 97 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im

Mehr

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung

Mehr

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) Vom 7.

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) Vom 7. 703-2 Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 411 Vom 7. Juli 2011 Geltungsbeginn: 30.6.2012,

Mehr

Quelle:

Quelle: 1 von 8 17.06.2014 09:41 Amtliche Abkürzung: NTVergG Ausfertigungsdatum: 31.10.2013 Gültig ab: 08.11.2013 Quelle: Gliederungs-Nr: keine Angaben verfügbar Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue

Mehr

Mindestlohn und Vergabe

Mindestlohn und Vergabe Überblick Mindestlohn und Vergabe Workshop für Betriebs- und Personalräte, 25.02.2014, Heide Agenda Gliederung: Mindestlohn und Vergabe Europäische Rahmenbedingungen Sachstand in den verschiedenen Bundesländern

Mehr

Mitgliederversammlung BDSW 20. November 2012 in Neuss

Mitgliederversammlung BDSW 20. November 2012 in Neuss Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Neue Anforderungen seit dem 1.5.2012 Dr. Isabel Niedergöker, Mag. rer. publ. Rechtsanwältin Mitgliederversammlung BDSW 20. November 2012 in Neuss Historie Tariftreue-

Mehr

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar?

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des

Mehr

Schnelleinstieg Vergaberecht

Schnelleinstieg Vergaberecht Haufe Fachbuch Schnelleinstieg Vergaberecht Regelungen rechtssicher umsetzen Bearbeitet von Dr. Annette Rosenkötter, Aline Fritz, Dr. Anne-Carolin Seidler 1. Auflage 2016. Buch. 192 S. Softcover ISBN 978

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2535 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung unter Berücksichtigung der am 26.03.2010 beschlossenen Änderungen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des

Mehr

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vergabe-Nr.: Anmerkung: Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Im Zusammenhang mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, ist die nachstehende Eigenerklärung zu Tariftreue,

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

Dokumentation der Vergabe

Dokumentation der Vergabe M2 Dokumentation der Vergabe 1. Daten der Vergabestelle Datum: 2. Leistungsart Lieferleistung Bezeichnung der Maßnahme: Dienstleistung Bauleistung Umfang der Leistung: freiberufliche Leistung 3. Schätzung

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts

Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts Ministerium des Innern Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts Birgit Gründel 27. Mai 2013 1 Inhalt 1. Definition Vergaberecht 2. Überblick Rechtsgrundlagen 3. Schwellenwerte 4. Anwendungsvoraussetzungen

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

die Anpassung des vergabespezifischen Mindestlohns nach 4, Abs. 3 des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW)

die Anpassung des vergabespezifischen Mindestlohns nach 4, Abs. 3 des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) Düsseldorf, August 2015 Vorschlag der Arbeitnehmervertreter/innen im beratenden Ausschuss für das Mindestentgelt für die die Anpassung des vergabespezifischen Mindestlohns nach 4, Abs. 3 des Tariftreue-

Mehr

Neues Vergaberecht 2016

Neues Vergaberecht 2016 Neues Vergaberecht 2016 Mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten nach neuem Recht? Dr. Oliver Esch 5. Kölner Vergaberechtstag 13. September 2016 1 Ziele des neuen Vergaberechts Modernisierung Erleichterungen

Mehr

Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( 11 ThürVgG) Ergänzende Vertragsbedingung (EVB-ILO)

Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( 11 ThürVgG) Ergänzende Vertragsbedingung (EVB-ILO) Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( 11 ThürVgG) Ergänzende Vertragsbedingung (EVB-ILO) Anlage zum Angebot zur Ausschreibung (ggf. Nr., Bezeichnung) über die Lieferung Verwendung im Rahmen der Erbringung

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/811. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/811. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/811 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit Hannover, den 11.10.2013 a) Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue,

Mehr

Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) Ralf Sand - Finanzministerium NRW

Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) Ralf Sand - Finanzministerium NRW Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) Ralf Sand - Finanzministerium NRW Gliederung 1 Ergebnisse der Evaluation des TVgG-NRW (alt) 2 Änderungen in der Übersicht 3 Nähere Betrachung

Mehr

Deutschland-Augsburg: Personensonderbeförderung (Straße) 2017/S Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen

Deutschland-Augsburg: Personensonderbeförderung (Straße) 2017/S Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:166903-2017:text:de:html Deutschland-Augsburg: Personensonderbeförderung (Straße) 2017/S 085-166903 Auftragsbekanntmachung

Mehr

Deutschland-Nuthe-Urstromtal: Gebäudereinigung 2014/S Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen

Deutschland-Nuthe-Urstromtal: Gebäudereinigung 2014/S Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:428389-2014:text:de:html Deutschland-Nuthe-Urstromtal: Gebäudereinigung 2014/S 243-428389 Auftragsbekanntmachung Dienstleistungen

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr