Ausschreibung der Schülerbeförderung der Gemeinde Fridolfing
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- Heinrich Reuter
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1 Ausschreibung der Schülerbeförderung der Gemeinde Fridolfing Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Fridolfing vergibt in Absprache mit der Gemeinde Kirchanschöring die Schülerbeförderung für die Grundschule Fridolfing, Grundschule Kirchanschöring (Teil) und die Mittelschule Salzachtal (Teil). Um die Schulbusbeförderung möglichst wirtschaftlich zu betreiben, werden die Fahrleistungen in unregelmäßigen Zeitabständen ausgeschrieben. Die Gemeinde Fridolfing bittet um Abgabe eines verbindlichen Angebots gemäß der beiliegenden Ausschreibungsunterlagen Allgemeine Vertragsbedingungen Leistungsbeschreibung bis mit dem dafür vorgesehenen Musterangebotsschreiben für das Schuljahr 2016/2017. Der Bieter muss die erforderlichen Erfahrungen und die Befähigung zur Ausführung der Leistung nachweisen durch: Nachweis der Handelsregistereintragung Konzessionsnachweis Polizeiliches Führungszeugnis des Konzessionsinhabers Bestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung Kfz-Versicherungsnachweis Alle bis zum fristgerecht eingegangenen Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung Angebot Schülerbeförderung der Gemeinde Fridolfing abzugeben. Die Angebotseröffnung erfolgt unter Ausschluss der Bieter. Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) findet keine Anwendung. Beachten Sie bitte, dass Änderungen oder Ergänzungen auf einem gesonderten Beiblatt zu erläutern und diese im Angebot deutlich herauszustellen sind. Für die Abgabe Ihres Angebotes möchten wir uns bereits im Voraus bedanken. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Otter unter der Rufnummer 08684/ gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Johann Schild 1. Bürgermeister
2 Ausschreibung der Schülerbeförderung der Gemeinde Fridolfing 1. ANGEBOTSBEDINGUNGEN Allgemeine Vertragsbedingungen: 1.1 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung eines Bieters Unklarheiten, so hat dieser unverzüglich beim Auftraggeber schriftlich, fernschriftlich oder per Fax Aufklärung zu verlangen. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht mehr auf etwaige Unklarheiten in den Vergabeunterlagen berufen. Der Bieter muss sich vor Abgabe des Angebots über alle Bedingungen informieren, die für die Ausführung der Leistungen und für die Preisermittlung bedeutsam sind. Wenn nötig, hat er sich mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen. 1.2 Für die Schülerbeförderung dürfen ausschließlich konzessionierte Busunternehmen ein Angebot abgeben. 1.3 Die Bildung von Bietergemeinschaften ist unzulässig. 1.4 Der Auftragnehmer soll die Leistungen im eigenen Betrieb ausführen. Die Bildung von Subunternehmern ist ausgeschlossen. 1.5 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig, insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Gewinnaufschläge und Gewinnbeteiligungen oder andere Angaben. 1.6 Das Angebot muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Die Preise sind in Euro anzugeben. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere dem Leistungsverzeichnis, sind unzulässig. 2. BEFÖRDERUNG 2.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, die Schüler (mit Beförderungsanspruch und auf Weisung des Auftraggebers auch Schüler oder Beförderungsanspruch) der Grundschulen Fridolfing und Kirchanschöring und der Mittelschule Salzachtal mit Wohnsitz in den Gemeinden Kirchanschöring und Fridolfing nach Maßgabe der diesem Angebot beigefügten Leistungsbeschreibung an allen Schultagen des Schuljahres zu befördern Das Busunternehmen legt die Linienführung und Beförderungszeiten entsprechend den Stundenplänen und in Absprache mit der Schule und dem Auftraggeber fest. Der genaue Stundenplan wird dem Busunternehmen eine Woche vor Beginn des Schuljahres zur Verfügung gestellt. Zu Schulbeginn können sich kurzfristig Fahrplanänderungen bzw. Mehrfahrten ergeben. 2.3 Die Laufzeit des Schülerbeförderungsvertrages wird auf das Schuljahr 2016/2017 beschränkt soweit vom Auftraggeber spätestens zum des laufenden Schuljahres eine Kündigung des Beförderungsvertrages erfolgt. Ansonsten verlängert sich der Beförderungsvertrag jeweils um ein weiteres Schuljahr.
3 2.4 Der Unternehmer hat den vom Schulaufwandsträger gewünschten nachträglichen Fahrplanänderungen zu entsprechen, sofern ihm dies zumutbar ist. 2.5 Änderungen im Schulbetrieb (z.b. schulfreie Tage) werden dem Unternehmer vom Schulaufwandsträger oder vom Schulleiter am Vorschultag für die Frühbeförderung o- der spätestens bis 9.00 Uhr morgens für die Mittags- und Nachmittagsbeförderung am betreffenden Schultag mittels Telefax bzw. Anruf bekannt gegeben. Die Beförderung kann, abgesehen von den Schulferien, auch entfallen, wenn der Unterricht an einzelnen Tagen oder für einen längeren Zeitraum ausfallen sollte. 2.6 Die Schülerbeförderung am Nachmittag erfolgt nicht in festen Linien sondern nach Bedarf. Es muss stets die wirtschaftlichste Stecke gefahren werden. 2.7 Kommt der Unternehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Schulaufwandsträger unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme, die Beförderung der Schüler auf Kosten des Unternehmers durchführen zu lassen. 2.8 Der Unternehmer unterrichtet den Schulaufwandsträger unverzüglich über Überbelegungen der eingesetzten Kraftfahrzeuge und über besondere Gefahrenquellen für den Schulbusbetrieb auf Fahrstrecken und an Haltestellen. 2.9 Zusätzliche Fahrten, die schulbedingt auch während des Vormittags stattfinden können, z. B. Schwimmunterricht, Sportfeste, Bläserklassenunterricht werden zum Angebotspreis abgerechnet. Soweit hierbei neun oder weniger Schülerinnen und Schüler zu befördern sind, hat der Auftragnehmer einen Kleinbus einzusetzen Die Anfahrt hat jeweils so zu erfolgen, dass die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zu Unterrichtsbeginn in der Schule anwesend sind. Die Abfahrt hat so zu erfolgen, dass die Schülerinnen und Schüler unverzüglich abgeholt werden Bei Ausfall des Omnibusses obliegt dem Auftragnehmer die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs innerhalb von 15 Minuten Der Auftragnehmer hat sich für diese Fahrtstrecke die gegebenenfalls notwendige Linienverkehrsgenehmigung bzw. die sonstigen behördlichen Erlaubnisse bei den zuständigen Behörden zu beschaffen Reisende des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht befördert werden. Eine Ausnahme besteht für Lehrkräfte und Aufsichtspersonen, wenn dies dienstlich veranlasst ist. 3. KRAFTFAHRZEUGE 3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Omnibusse stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen. 3.2 Die eingesetzten Fahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (PKW), die zur Beförderung von Schülern besonders eingesetzt werden, entsprechen. 3.3 Die eingesetzten Fahrzeuge müssen während der kalten Jahreszeit ausreichend geheizt sein.
4 3.4 Die eingesetzten Fahrzeuge sind während der Einsatzzeit mit den vorgesehenen Schildern nach der Straßenverkehrsordnung an der Stirn- und Rückseite zu kennzeichnen. 4. FAHRER 4.1 Der Unternehmer darf nur zuverlässige und für die Schülerbeförderung geeignete Fahrer einsetzen. Die Fahrer von Omnibussen müssen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzen und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. 4.2 Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrer 9 BOKraft einhalten. Auf Verlangen des Schulaufwandsträgers hat der Unternehmer ärztliche Zeugnisse für die Fahrer vorzulegen. 4.3 Auf Verlangen des Schulaufwandsträgers darf der Unternehmer bestimmte Fahrer nicht mehr einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit des Fahrers sprechen. 4.4 Der Unternehmer hat die Fahrer zur erhöhten Vorsicht anzuhalten und auf die besonderen Gefahren und Eigenheiten, die sich bei der Schülerbeförderung ergeben, hinzuweisen. 4.5 Die Schulbusfahrerin bzw. der Schulbusfahrer übernimmt die Aufsicht im Schulbus. 4.6 Die Schulbusfahrerin bzw. der Schulbusfahrer hat ungebührliches Verhalten von Schülerinnen und Schülern unverzüglich dem jeweiligen Schulleiter zu melden. 5. HAFTUNG UND VERSICHERUNG Der Unternehmer ist verpflichtet, den Schulaufwandsträger von allen Ansprüchen freizu halten, die von Fahrgästen oder Dritten wegen der in diesem Vertrag vereinbarten Beförderung erhoben werden, es sei denn, das schadenstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die der Schulaufwandsträger einzustehen hat. Er ist verpflichtet, sich, seine Fahrer und die Insassen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. 6. VERGÜTUNG 6.1 Das Entgelt ist pro Beförderungskilometer und nur für tatsächlich ausgeführte Fahrten zu zahlen, gegliedert in Kleinbus und Großbus. 6.3 Die Abrechnung erfolgt rückwirkend monatlich nach tatsächlich gefahrenen Kilometern.. 7. SONSTIGE PFLICHTEN DES SCHULAUFWANDSTRÄGERS 7.1 Der Schulaufwandsträger wirkt in Zusammenarbeit mit den Schulen auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend ein, dass sich die Schüler während der Fahrt ordnungsgemäß verhalten. 7.2 Hat der Unternehmer Zweifel an der Berechtigung einzelner Schüler zur Mitfahrt, so teilt ihm der Schulaufwandsträger auf Verlangen mit, ob der Schüler berechtigt ist. 7.3 Der Unternehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen über die Personenbeförderung, insbesondere die zugelassene Anzahl der zu befördernden Personen, zu beachten.
5 7.4 Der Unternehmer verpflichtet sich, auf Wunsch der Schulen bzw. des Auftraggebers für die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts für einzelne Klassen ein Schulbustraining durchzuführen, das nicht gesondert vergütet wird. 8. VERTRAGSDAUER Der Vertrag gilt für ein Schuljahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern vom Auftraggeber oder Auftragnehmer keine Kündigung zum des laufenden Schuljahres erfolgt. Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Vertragsteil trotz Abmachung gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt.
6 Ausschreibung der Schülerbeförderung der Gemeinde Fridolfing Leistungsbeschreibung 1. Schülerzahlen, Fahrtrouten und Schulstandorte: Die Anzahl der zu beförderten Schülerinnen und Schüler variiert jährlich. Richtwert ist die Zahl der 2015/16 beförderten ca. 235 Schüler. Pro Schultag ist von einer Gesamtfahrleistung von ca. 405 km auszugehen. Schulstandorte und Fahrtrouten: Es sind sowohl Grund- als auch Mittelschüler aus den Gemeindegebieten Kirchanschöring und Fridolfing zu befördern. Die Gemeinde Kirchanschöring hat einen bestehenden Beförderungsvertrag mit der Fa. Kühnhauser, der von dieser Ausschreibung unberührt bleibt, d. h. die Linienplanung für das neue Schuljahr muss unter Zugrundelegung und Berücksichtigung der bisherigen Linie Kühnhauser, sowie in Absprache mit der Fa. Kühnhauser und er Gemeinde Kirchanschöring erfolgen. In Fridolfing werden die Grundschüler aus Fridolfing und die Mittelschüler der Klassen 8 bis 10 aus den Gemeindegebieten Fridolfing, Kirchanschöring und Tittmoning beschult. In Kirchanschöring werden die Grundschüler aus Kirchanschöring und die Mittelschüler der 5. und 6. Klassen aus Kirchanschöring und Fridolfing (Teil) beschult. In Tittmoning werden die Mittelschüler der 5. und 6. Klassen aus Tittmoning und Fridolfing (Teil) sowie die Schüler aller 7. Klassen beschult. 2. Beförderungszeiten: Frühbeförderung: Die Beförderung darf nicht vor Uhr beginnen. Die Schülerinnen und Schüler müssen pünktlich zu den Schulanfangszeiten an den jeweiligen Schulen sein. Unterrichtsbeginn in Fridolfing und Tittmoning um 8.00 Uhr sowie in Kirchanschöring um 7.50 Uhr. 11 Uhr- Mittagesbeförderung: Schulschluss in Fridolfing um Uhr, in Tittmoning um Uhr, in Kirchanschöring um Uhr. Hinweis zu Kirchanschöring: Die Beförderung der Grundschüler (Klasse 1 bis 4) übernimmt die Fa. Kühnhauser) 12 Uhr-Mittagsbeförderung: Schulschluss in Fridolfing um Uhr, in Kirchanschörung um Uhr und in Tittmoning um Uhr 13 Uhr-Mittagsbeförderung: Schulschluss in Fridolfing um Uhr, in Tittmoning um Uhr und in Kirchanschöring um Uhr Beförderung Mittagsbetreuung ab Fridolfing: Montag bis Donnerstag ab Uhr, Freitag ab Uhr Nachmittagsbeförderung ab Kirchanschöring Uhr und ab Fridolfing Uhr (je nach Stundenplan) Shuttleverbindung Tittmoning: vormittags und nachmittags je nach Stundenplan.
7 3. Sonderfahrten: Je nach Stundenplan sind u. U. während der Unterrichtszeiten Sonderfahrten mittels großem oder kleinem Bus zwischen den einzelnen Schulstandorten erforderlich. 4. Anlage Als Orientierungshilfe liegen diesem Leistungsverzeichnis die Beförderungspläne des laufenden Schuljahres 2015/16 bei.
8 Angebot für die Durchführung der Leistungsbeschreibung Schülerbeförderung der Gemeinde Fridolfing Firmenbezeichnung: Anschrift: Telefon-Nr. Fax-Nr. -Adresse. Konzession vom Wir bieten hiermit aufgrund Ihrer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom folgende Leistung an: Schülerbeförderung mit dem Großbus zum Preis von.. je Beförderungskilometer zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer und Schülerbeförderung mit dem Kleinbus zum Preis von je Beförderungskilometer zzgl. Gesetzliche Mehrwertsteuer
9 Bemerkungen oder zusätzlich Angaben zum Angebot: Der Bieter hat gleichartige Leistungen im Bereich der Schülerbeförderung bereits durchgeführt: ja nein Falls ja, bitte Referenzliste beifügen! Weiter sind beizufügen: Nachweis der Handelsregistereintragung Konzessionsnachweis Polizeiliches Führungszeugnis des Konzessionsinhabers Kfz-Versicherungsnachweis Es wird bestätigt, dass das o. g. Angebot in allen Einzelheiten dieser Ausschreibung entspricht und die Leistungsbeschreibung sowie die Vertragsbedingungen im Auftragsfall voll inhaltlich anerkannt werden. Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
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