Schriftliche Kleine Anfrage
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- Katja Sachs
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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Till Steffen und Farid Müller (GRÜNE) vom und Antwort des Senats Betr.: Erfassung von Autokennzeichen Viele Parkhäuser, Campingplätze und Firmenparkplätze setzen automatische Kennzeichen-Erfassungssysteme ein, mit denen Nummernschilder der einund ausfahrenden Autos erfasst und gespeichert werden. Laut Presseberichten kommen auch in Hamburg solche Systeme zum Einsatz. Oft wissen die Erfassten nicht, dass ihre Daten ausgelesen und gespeichert werden. Wir fragen den Senat: Die folgenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf öffentlich bewirtschaftete Parkhäuser, Parkplätze und Campingplätze. Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Flughafen Hamburg GmbH (FHG), HAM- BURG WASSER, Stadtreinigung Hamburg sowie des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) wie folgt: 1. Bei welchen Parkhäusern, Parkplätzen und Campingplätzen werden oben beschriebene Systeme seit wann eingesetzt? Nach Auskunft der FHG wird am Flughafen Hamburg eine Kennzeichenerkennung eingesetzt im - Taxenhauptspeicher seit Juli 2011 (nur für Vertragspartner), - Parkhaus P5 seit September 2013, - Parkhaus P1 seit Juli 2014, - Parkhaus P2-4 (Ebene 2, Gassen N/P nur für Vertragspartner) seit Oktober 2013, - Parkhaus P2-4 (Ebene 2, Gassen J/K und Mitteldeck) seit Oktober Laut HAMBURG WASSER werden seit 2011 automatische Kennzeichen-Erfassungssysteme eingesetzt am Billhorner Deich 2, Hamburg und im Klärwerk Köhlbrandhöft, Köhlbranddeich 1, Hamburg. Die Stadtreinigung Hamburg setzt diese Systeme nur bei den Reifenluftdruckprüfanlagen auf den Betriebshöfen Bullerdeich seit 2013 und Schnackenburgallee seit 2009 ein. Darüber hinaus liegen keine weiteren Erkenntnisse über den Einsatz dieser Systeme vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wer ist für den jeweiligen Einsatz verantwortlich? Der Betreiber des Kennzeichen-Erfassungssystems. 3. Mit welcher Begründung setzen die Verantwortlichen jeweils diese Technik ein?
2 Drucksache 20/13435 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Nach Auskunft der FHG sind folgende Gründe maßgeblich: Die Kennzeichendaten werden zum Zwecke der Inkassosicherheit bei der Einfahrt in die Parkierungsanlagen erhoben und gespeichert. Kundenparkierungsanlagen für Vertragspartner: Freigabe der Ein- und Ausfahrt in beziehungsweise aus definierten Parkbereichen für registrierte Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) von Vertragspartnern, zum Beispiel Carsharing und bei Fahrzeug-Events (Fahrzeugpräsentationen). Taxenhauptspeicher: Abgleich des Kennzeichens mit den im Rahmen des geschlossenen Vertrages angegebenen Daten. HAMBUR WASSER gibt folgende Gründe an: Zufahrtskontrolle aufgrund erhöhter Sicherheitsanforderungen wegen kritischer Infrastrukturen (Wasserversorgung). Die ausschließlich für SRH-Fahrzeuge nutzbaren Systeme dienen der Fahrzeugsicherheit, optimalen Einsatzsicherheit und der Bedienungssicherheit. Im Übrigen sind folgende Begründungen bekannt: Sicherstellung der Inkassosicherheit/Ermittlung der tatsächlichen Parkdauer im Falle eines Ticketverlusts (bei Kurzparkern). Freigabe der Einfahrt in definierte Parkbereiche für registrierte Vertragspartner (Dauerparker). Diebstahlschutz für Fahrzeuge. Durchsetzung von Hausverboten durch den Einsatz von Blacklists (Einfahrt wird bei Erkennung des Kennzeichens verweigert). 4. Wo werden die jeweiligen Daten von den einzelnen Systemen gespeichert? Nach Auskunft der FHG werden die gespeicherten Daten auf einem separaten Bilderserver im Rechenzentrum der AIRSYS Airport Business Information Systems GmbH (Tochtergesellschaft der Flughafen Hamburg GmbH) gespeichert. Im Übrigen werden die Daten auf Servern der verantwortlichen Stelle gespeichert, das heißt im Rechenzentrum HAMBURG WASSER beziehungsweise nach Auskunft der Stadtreinigung auf dem Rechnersystem des jeweiligen Betriebsplatzes. 5. Wie lange werden die jeweiligen Daten von den einzelnen Systemen gespeichert? Nach Auskunft der FHG werden die Daten wie folgt gespeichert: Die Bilddaten werden spätestens 24 Stunden nach der Ausfahrt aus den Parkierungsanlagen gelöscht. Das erkannte Kennzeichen wird nach der Ausfahrt bis auf die ersten drei Stellen inklusive Länderkennzeichen maskiert (zum Beispiel D HH ZZ 0815 wird zu D HH XX XXXX). Kundenparkierungsanlagen Vertragspartner und Taxenhauptspeicher: Die Bilddaten werden spätestens 24 Stunden nach der Ausfahrt aus den Parkierungsanlagen gelöscht. Das Kennzeichen bleibt vollständig erhalten. 2
3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/13435 HAMBUR WASSER: 48 Stunden. Nach circa drei bis sechs Monaten werden die ältesten Kennzeichenerfassungen automatisch gelöscht. 6. Wer kann auf die Daten zugreifen? FHG: Die Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. ohg kann als Betreiber auf die Daten zugreifen. Der Werksschutz und die Administratoren. Zwei bestimmte Mitarbeiter der SRH. 7. Was passiert mit den gespeicherten Daten, wozu werden sie genutzt? Nach Auskunft der FHG werden die Daten wie folgt genutzt: Die Kennzeichendaten werden bei Ausfahrt aus den Parkierungsanlagen gelöscht, soweit nicht der Versuch eines Inkassobetruges vorliegt. In diesem Fall werden, falls nötig, die jeweiligen Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Kundenparkierungsanlagen Vertragspartner: Freigabe der Ein- und Ausfahrt in/aus definierten Parkbereichen für registrierte Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) von Vertragspartnern (Zufahrtsmedium ist das Kfz-Kennzeichen). Taxenhauptspeicher: Die Zufahrt zum Taxenspeicher erfolgt mit einer Dauerparkkarte. Diese ist dem Parkraumsystem der Taxenunternehmer sowie dem Kennzeichen des Fahrzeugs zugeordnet. Mit der Kennzeichenerkennung erfolgt ein automatischer Abgleich bei der Einfahrt. Die Einfahrt ist nur möglich, wenn das hinterlegten Kennzeichen und das gelesene übereinstimmen. Die Daten werden zum Zweck der Zufahrtskontrolle genutzt. Wird bei der Erfassung ein SRH-Fahrzeug identifiziert, erfolgt eine automatische Reifenluftdruckprüfung. Diese wird gegebenenfalls zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln weiter verfolgt. 8. Bei welchen der Erfassungssysteme werden die Kunden/-innen auf die Speicherung ihrer Daten aufmerksam gemacht? Nach Auskunft der FHG erfolgt der Hinweis wie folgt: An den Einfahrten wird der Kunde über die Kennzeichenerkennung auf einem Hinweisschild informiert. 3
4 Drucksache 20/13435 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Kundenparkierungsanlagen Vertragspartner und Taxenhauptspeicher: Gemäß vertraglicher Vereinbarung. Bei allen Systemen. Bei beiden Systemen. 9. Inwiefern gibt es jeweils die Möglichkeit, der Datenerfassung zu widersprechen? Nach Auskunft der FHG gibt es folgende Möglichkeiten: Wenn der Kunde die Kennzeichenerkennung nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit, auf andere Kundenparkierungsanlagen auszuweichen. Kundenparkierungsanlagen Vertragspartner: Die Datenerfassung ist Bestandteil des Vertrages. Taxenspeicher: Die Kennzeichenerkennung ist lediglich ein Kontrollsystem. Die Kennzeichen sind generell bei Vertragsabschluss anzugeben. Insofern ist ein Widerspruch nicht möglich. Jederzeit. Jederzeit. 10. Wo wurde bereits davon Gebrauch gemacht? Bisher wurde nach Auskunft der FHG nach dem Befahren einer öffentlichen Kundenparkierungsanlage kein Widerspruch eingelegt. Im Übrigen siehe Antwort zu 9. Bisher wurde davon kein Gebrauch gemacht. Bisher wurde davon kein Gebrauch gemacht. 11. Inwiefern ist der Einsatz solcher Systeme datenschutzrechtlich legitimiert? Nach Auskunft des HmbBfDI ist eine Erhebung und Verarbeitung von Autokennzeichen nur auf Basis einer Rechtsgrundlage oder aufgrund der Einwilligung der betroffenen Halter zulässig. Sofern der Einsatz solcher Systeme auf eine Rechtsgrundlage gestützt wird, muss die Kennzeichenerhebung und -verarbeitung für konkret darzulegende Zwecke des Betreibers erforderlich und verhältnismäßig sein. Hieran bestehen Zweifel, wenn nicht dargelegt wird, dass der Einsatz des Systems mit Blick auf die gesetzlichen Zweckbestimmungen geeignet und erforderlich ist. FHG: Der Einsatz der Kennzeichenerkennung ist mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten der FHG abgestimmt. Grundlage ist 28 (1) 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ein Verfahrensverzeichnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4 g BDSG sowie Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung beziehungsweise Funktionsübertragung liegen vor. HAMBURG WASSER und Grundlage ist 28 (1) 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie 13 (2) 2 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG). 4
5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ Inwiefern hat sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bereits mit dieser Praxis befasst? Der HmbBfDI prüft gegenwärtig den Einsatz eines Kennzeichen-Erfassungssystems im Parkhaus P5 am Hamburger Flughafen und im Mietwagenzentrum des Flughafens. In zwei weiteren Fällen hat der HmbBfDI Beschwerden über den Einsatz eines Kennzeichen-Erfassungssystems an die zuständige Datenschutzbehörde in Berlin weitergeleitet. Die Beschwerden richteten sich gegen die Kennzeichenerfassung in zwei Hamburger Parkhäusern, die von einem in Berlin ansässigen Unternehmen betrieben werden. 5
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