BUNDESRAT EU-Ausschuss am 11. September 2013
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- Rudolf Richter
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1 BUNDESRAT EU-Ausschuss am 11. September 2013 Top 1: Vorschlag für eine Verordnung (VO) des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM (2013) 550 final) Hintergrund: Interbankenentgelte, die zwischen Acquirern (Abrechnern von Zahlungskarten) und Kartenemittenten (Kartenausgebern) angewandt werden, werden von der Europäische Kommission (EK) als eines der größten Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Kartenzahlungen erachtet. Diese Interbankenentgelte sind in den Kosten, welche den Händlern durch die Entgegennahme von Kartenzahlungen entstehen, enthalten und werden über höhere Einzelhandelspreise letztendlich auf die Verbraucher abgewälzt. VO-Vorschlag: Mit dieser VO werden einheitliche Anforderungen für Zahlungskartentransaktionen festgelegt sowie Interbankenentgelte bei Zahlungen, welche Verbraucher mit ihrer Debit- oder Kreditkarte leisten, gedeckelt und gleichzeitig zusätzliche Gebühren 1 untersagt. Die Deckelung der Interbankenentgelte ergänzt die Durchsetzung der Kartellvorschriften und soll die Kosten der Händler bei Kartenzahlungen senken, so dass zusätzliche Gebühren nicht länger gerechtfertigt sind und letztlich auch die Kosten für Verbraucher zurückgehen. Damit wird zur Schaffung eines EU-weiten Zahlungsverkehrsmarkts beigetragen. Die VO sieht eine 2-monatige Übergangsfrist vor, während derer die Obergrenzen für Interbankenentgelte bei Debit- und Kreditkarten nur für grenzüberschreitende Transaktionen gelten, d.h. wenn ein Verbraucher seine Karte in einem anderen Mitgliedstaat verwendet oder ein Einzelhändler eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat nutzt. Bei Debitkarten beträgt die Obergrenze 0,2 % des 1 Derartige Zusatzgebühren werden von einigen Händlern für Kartenzahlungen insb. beim Kauf von Flugtickets - und sind insbesondere gängige Praxis.
2 Transaktionswerts, bei Kreditkarten 0,3 %2. 22 Monate später gelten diese Obergrenzen auch für inländische Transaktionen. Nicht in den Anwendungsbereich dieser VO fallen Transaktionen mit Firmenkarten, Barabhebungen an Geldautomaten und Transaktionen mit Karten von Drei-Parteien- Systemen (Kartenausgabe und Acquiring erfolgt durch denselben Zahlungsdienstleister), wie z.b. American Express oder Diners. Bei diesen Karten werden die Händler weiterhin einen Aufschlag erheben dürfen. Auf diese Weise können die mit diesen teuren Karten verbundenen Kosten direkt auf diejenigen abgewälzt werden, die von ihnen profitieren, anstatt von allen Verbrauchern gemeinsam getragen zu werden. Weiters soll durch die Festlegung einheitlicher geschäftlicher Regelungen, die grenzüberschreitende Kartenemission und das grenzüberschreitende Acquiring vereinfacht und so einen reibungslos funktionierender Binnenmarkt für Kartenzahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern gefördert werden. So sollen z.b. die Lizenzen dafür innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig sein. Prozedere auf EU-Ebene: Der ggst. VO-Vorschlag der EK wurde am 24. Juli 2013 veröffentlicht. Die litauische Präsidentschaft hat für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung dieses Vorschlags auf Ratsebene noch keinerlei Informationen bekannt gegeben. Es ist dzt. auch kein RAG-Termin für die Behandlung der VO vorgesehen. 2 Diese Werte wurden von den Wettbewerbsbehörden bereits für eine Reihe von Transaktionen mit Karten der Marken Visa, MasterCard und Cartes Bancaires akzeptiert.
3 Top 2: Vorschlag für eine Richtlinie (RL) des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM (2013) 547 final) Hintergrund: Der mit der RL über Zahlungsdienste 2007/64/EG festgelegte Rechtsrahmen brachte bereits erhebliche Fortschritte für die umfassende Integration des europäischen Marktes für Massenzahlungen. Mit dem vorliegenden RL-Vorschlag der EK, mit welchem die RL über Zahlungsdienste aus 2007 aufgehoben werden würde, sollen die aus der Praxis erforderlichen Nachbesserungen vorgenommen und Lücken und Unzulänglichkeiten der bestehenden Rechtsvorschriften behoben werden. Der RL-Vorschlag: Die geänderte RL übernimmt einerseits einen Großteil der Bestimmungen der RL aus 2007 und bringt andererseits für den Zahlungsverkehrsmarkt der EU folgende Neuerungen mit sich: Ausweitung des Anwendungsbereichs sowohl geografisch als auch hinsichtlich der abgedeckten Währungen: Die Bestimmungen zu den Transparenz und Informationspflichten (Titel III) kommen nun auch für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der Zahlungsdienstleister in der EU ansässig ist (sog. 1-leg Transaktionen) zur Anwendung und werden außerdem auf alle Währungen ausgedehnt. Die Regelungen betreffend die Rechte und Pflichte für Zahlungsdienstleister und -nutzer (Titel IV) sollen künftig für alle EWR-Währungen gelten. [Für Ö ergeben sich dadurch keine wesentlichen Neuerungen, da die Wahlrechte der RL aus 2007 im Zahlungsdienstegesetz bereits in diesem Sinne genutzt wurden.] Der negative Anwendungsbereich wird konkretisiert und im Hinblick auf aktuelle Marktentwicklungen präzisiert. So wird z.b. die Ausnahme für sog. begrenzte Netze enger gefasst oder die Ausnahme für digitale Inhalte so definiert, dass sie künftig nur noch auf Nebendienstleistungen von Telekom-Betreibern, die einen Schwellenwert von
4 50 Euro pro Transaktion bzw. 200 Euro innerhalb eines Rechnungsmonats nicht überschreiten, Anwendung findet. Ausweitung des Katalogs der Zahlungsdienste (im Anhang der RL) auf Zahlungsauslösedienste (das sind Dienste, die zwischen dem Händler und der Bank des Käufers angesiedelt sind und elektronische Zahlungen ohne Kreditkarte ermöglichen. z.b. Sofortüberweisung ) und reine Kontoinformationsdienste. Bei den Regelungen zur Konzessionierung von Zahlungsinstituten (Titel II) kommt es zu einer stärkeren Harmonisierung, da bestehende Wahlrechte eliminiert werden. Weiters fallen Anbieter der o.a. neuen Zahlungsdienste künftig unter das Konzessionund Aufsichtsregime der RL. Abgesehen davon werden die Schwellen für die Light - Regelungen (geringere Konzessions- und Aufsichtsanforderungen) für kleine Zahlungsinstitute herabgesetzt und damit die erleichterten Regeln für eine größere Zahl von Zahlungsinstituten anwendbar [von diesem Wahlrecht hat Ö keinen Gebrauch gemacht] sowie die Vorschriften über den Zugang zu Zahlungssystemen auf die neuen Zahlungsdienstleister ausgedehnt. Weiters kommt es zu einer verstärkten Einbindung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), insb. als Standardsetzer. Diese hat außerdem ein Webportal einzurichten, das die Zahlungsinstituts-Register der Mitgliedsstaaten miteinander vernetzt. Auch die Transparenz- und Informationspflichten (Titel III) werden auf die neuen Zahlungsauslösedienste ausgedehnt. Weiters sind einige Änderungen zu den Rechten und Pflichten für Zahlungsdienstleister und -nutzer (Titel IV) vorgesehen: Es werden die Praktiken zu den Aufschlagszahlungen für Zahlungsinstrumente harmonisiert, sodass in Hinkunft kostenbasierte Entgelte verrechnet werden dürfen. Die Sorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer werden im Lichte des Geschäftsmodells der Zahlungsauslösedienste umformuliert. Es kommt zu einer Änderung der Haftungsvorschriften, sodass der Höchstbetrag, der von Zahlungsdienstnutzern im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verlangt werden darf nur mehr 50 (statt bisher 150 Euro) betragen soll. Weiters wird das Recht auf Erstattung bei Lastschriften präzisiert, Sicherheitsaspekte und Fragen der Authentifizierung im Einklang mit dem EK-Vorschlag für eine RL zur Netz- und Informationssicherheit übernommen und das außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren ausgebaut, um eine bessere Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.
5 Die RL ist 2 Jahre nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Prozedere auf EU-Ebene: Der ggst. RL-Vorschlag der EK wurde am vom 24. Juli 2013 veröffentlicht. Die litauische Präsidentschaft hat für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung dieses RL-Vorschlags auf Ratsebene noch keinerlei Informationen bekannt gegeben. Es ist dzt. auch kein RAG-Termin für die Behandlung der RL vorgesehen.
6 TOP 3: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013) 520 final) Der RL-Vorschlag: Die EK hat nun am 10. Juli ihren Vorschlag für eine Verordnung zu einem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus vorgelegt zulegen. Der Single Resolution Mechanism SRM ist, neben dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB als Europäische Aufsichtsbehörde), ein wesentliches Element der Bankenunion. Die Rechtsgrundlage für diese VO ist Art. 114 AEUV, dessen Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ist. Weiters stellen die Regelungen der RL zur Sanierung und Abwicklung (BRRD) die Basis für das Agieren im Rahmen des SRM dar. Das Prinzip der RL, wonach die Verluste so weit wie nur möglich von Eigentümer und Gläubiger getragen werden soll, bleibt damit weiterhin aufrecht. Gemäß Vorschlag der EK würden alle Banken und bestimmte Wertpapierfirmen derjenigen MS dem SRM unterliegen, die dem SSM entweder direkt oder im Rahmen einer engen Kooperation angehören. Der Vorschlag beschränkt sich daher nicht auf die signifikanteren Banken, die von der EZB direkt beaufsichtigt werden. Funktionsweise des SRM Der Vorschlag sieht folgenden Ablauf zur Abwicklung vor: Die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine Bank sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten befindet und abgewickelt werden sollte. Ein neu zu gründender Abwicklungsausschuss ( Single Resolution Board, s.u.) prüft, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß BRRD vorliegen richtet eine Empfehlung an die EK.
7 Die EK entscheidet auf Basis dieser Empfehlung oder auf eigener Initiative, ob der Abwicklungsprozess initiiert wird und legt die Rahmenbedingungen für die Abwicklung und die Verwendung des Fonds fest. Der Abwicklungsausschuss entscheidet über die konkreten Abwicklungsmaßnahmen, die von der nationalen Abwicklungsbehörde unter nationalem Recht zu implementieren sind. Der Abwicklungsausschuss überwacht die Umsetzung der Vorgaben und kann, falls die Implementierung nicht entsprechend der Vorgaben erfolgt, Durchführungsanordnungen direkt an die betroffene Bank richten. Behördenstruktur Aus rechtlichen Gründen kann nur eine EU-Institution eine finale Entscheidung über eine Abwicklung treffen, weshalb der VO-Vorschlag diese Kompetenz der EK zuweist. Allerdings wird ein neues Gremien für die Vorbereitungsarbeiten aber auch die Überwachung der Umsetzungsmaßnahmen geschaffen ( Single Resolution Board ), das sich neben Vorsitz und Vize aus Vertretern der EK, der EZB und der nationalen Abwicklungsbehörden zusammensetzt. Dieser Abwicklungsausschuss kann in zwei unterschiedlichen Formen agieren: Plenarsitzung: hier werden alle Entscheidungen genereller Natur getroffen executive session : hier werden Entscheidungen zu individuellen Abwicklungsfällen inkl. die Verwendung der Mittel des Abwicklungsfonds getroffen. Dem Board in diesem Format gehören neben Vorsitz, Vize, EK und EZB nur die unmittelbar betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden an. Entscheidungen hier werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei der Home-Behörde sowie allen Host-Behörden gemeinsam jeweils eine Stimme zugeteilt wird. Damit soll eine faire Balance zwischen Home-Host Interessen sichergestellt werden (1:1). Europäischer Abwicklungsfonds Zur Finanzierung der Abwicklung ist ein zentraler Abwicklungsfonds vorgesehen, der ausschließlich von den Banken nach Risikogesichtspunkten gespeist und innerhalb von 10 Jahren mit einer Zielgröße von 1% der gesicherten Einlagen aufgebaut werden soll. Der zentrale Fonds soll die nationalen Funds, die durch die BRRD eingerichtet werden müssen, ersetzen. Der Abwicklungsfonds soll weiters auch die Möglichkeit haben, Darlehen bei Abwicklungsfonds der nicht teilnehmenden MS oder bei Dritten aufnehmen zu können.
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