Informationsblatt D zur Betriebssicherheitsverordnung

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1 D1 Informationsblatt D zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Anlagen zur Lagerung und Abfüllung - Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen, Entleerstellen - Stand 02/2003 Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, FB Arbeitsschutz

2 D2 Fragekomplex Seite 1. Welche Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sind im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig?... D3 2. Welche Anlagen, die der bisherigen VbF unterlagen, sind im Sinne der BetrSichV nicht mehr überwachungsbedürftig?... D3 3. Welche Anlagen, die bisher nicht unter den Geltungsbereich der VbF fielen, sind als Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig?... D4 4. Welche Abschnitte der BetrSichV sind beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten zu beachten?... D6 5. Welche neuen Pflichten zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten ergeben sich aus der BetrSichV?... D6 6. Wer führt künftig die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten durch?... D8 7. Welche Prüfungen sind durchzuführen und welche maximalen Prüffristen gelten?... D8 8. Für welche überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung sind Erlaubnisse erforderlich?... D9 9. Was ist bei Änderungen zu beachten?... D Ab wann gelten die Vorschriften der BetrSichV für überwachungsbedürftiger Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten? Welche Pflichten gelten sofort, welchen Pflichten ist bis wann nachzukommen?... D Welche Vorschriften der BetrSichV gelten für bisherige VbF-Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind?... D Müssen beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung ggf. auch Vorschriften für andere überwachungsbedürftige Anlagen beachtet werden?.d Wurden Vorschriften der bisherigen VbF neben der BetrSichV auch in andere Verordnungen eingestellt?...d12

3 D3 1. Welche Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sind im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig? Überwachungsbedürftig im Sinne der BetrSichV sind a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern (Tanklager, Fasslager, Gebindelager usw.), b) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als Litern je Stunde (z. B. Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen, IBC, Fässern, aber auch Flaschen oder Dosen), c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen (Tankstellen: für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) und d) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als Litern je Stunde (Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter wie die von Straßenfahrzeugen- und Eisenbahnkesselwagen, Tankschiffen, IBC, Fässern usw. z. B. in Lager- oder Prozessbehälter entleert werden), soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden. Die aufgeführten Anlagenarten sind im 2 Abs. 11, 13, 14, 15 und 16 BetrSichV definiert. Die stoffliche Abgrenzung wird in der BetrSichV nicht vorgenommen. Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe sind entsprechend der Begründung des BMA zum Entwurf der BetrSichV solche nach 3a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ChemG, die Definitionen für entsprechende Flüssigkeiten ergeben sich aus der RL 67/548/EWG. Hinweis: Da der Inverkehrbringer eines gefährlichen Stoffes bzw. einer gefährlichen Zubereitung gem. ChemG bzw. GefStoffV zur Einstufung Kennzeichnung von Behältern und Verpackungen sowie zur Ausweisung der Eigenschaften in Gefahrstoffdatenblättern usw. verpflichtet ist, kann der Betreiber einer oben aufgeführten Anlage in der Regel ohne weitergehende eigene Ermittlungen auf Grundlage der ausgewiesenen Gefährlichkeitsmerkmale (s. auch 4 Abs. 1 GefStoffeV) sowie der allgemeinen chemisch-physikalischen Merkmale und Daten in der Regel in sehr einfach in Erfahrung bringen, ob es sich bei dem zu lagernden oder umzuschlagenden Stoff um eine entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeit handelt. Werden seitens des Anlagenbetreibers stoffliche Veränderungen vorgenommen (z. B. Verdünnung, Aufkonzentration, Mischung mit anderen Stoffen, chemische Umsetzung), so obliegt diesem ohnehin auch die Pflicht der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften der so veränderten Stoffe und Zubereitungen. 2. Welche Anlagen, die der bisherigen VbF unterlagen, sind im Sinne der BetrSichV nicht mehr überwachungsbedürftig? Im Gegensatz zur VbF, deren Geltungsbereich durch keine untere Mengenschwelle eingeschränkt wurde (alle Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-

4 D4 keiten unterlagen der VbF, Mengengrenzen galten lediglich für Anzeige- und Erlaubnisbedürftigkeit), gelten die besonderen Vorschriften des Abschnitt 3 BetrSichV nicht für Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von bis zu 10 m³ zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der bisherigen Gefahrenklassen AI, AII und B, wobei es unerheblich ist, ob es sich um einen Lagerraum, ein Freilager, ein erdgedecktes Lager oder um die Lagerung in ortsfesten bzw. ortsbeweglichen Behältern handelt, Lageranlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der bisherigen Gefahrenklasse AI- II, Füll- und Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität bis zu 1 m³/h zur Befüllung bzw. Entleerung von Transportbehältern mit brennbaren Flüssigkeiten der bisherigen Gefahrenklassen AI, AII und B, Füll- und Entleerstellen zur Befüllung bzw. Entleerung von Transportbehältern mit brennbarer Flüssigkeiten der bisherigen Gefahrenklasse AIII, Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der bisherigen Gefahrenklasse AIII, Anlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, wie innerbetriebliche Rohrleitungen (ggf. als Leitungen unter innerem Überdruck noch überwachungsbedürftig), Verbindungsleitungen (ggf. als Leitungen unter innerem Überdruck noch überwachungsbedürftig), Rohrfernleitungen, innerbetrieblich eingesetzte Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainer sowie weitere Transportbehälter. 3. Welche Anlagen, die bisher nicht unter den Geltungsbereich der VbF fielen, sind als Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig? Durch Aufhebung der Begriffsbestimmungen und Anwendungsausschlüsse der VbF ergibt sich eine Erweiterung des stofflichen Geltungsbereiches auf die mit Wasser mischbaren entzündlichen Flüssigkeiten, entzündliche Flüssigkeiten mit höherer Viskosität, soweit sie nicht der Ausnahmebestimmung der RL 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) unterliegen, nach der hochviskose Stoffe und Zubereitungen bei Erfüllung bestimmter Kriterien nicht als entzündlich einzustufen sind, Fertig- und Zwischenerzeugnisse mit weniger als 82 Ma-% Gärungsspiritus, die für den menschlichen Genuss oder zur Körperpflege bestimmt sind, sofern sie unter 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes fallen. Hinweise: - Mit Aufhebung der VbF entfällt die gesetzliche Grundlage für die Einstufung brennbarer Flüssigkeiten in die Gefahrenklassen AI, AII, AIII und B. Einen auf den Flammpunkt bezogenen Überblick zum Zusammenhang zwischen der bisherigen auf VbF beruhenden und der auf RL 67/548/EWG basierenden chemikalienrechtlichen Einstufung brennbarer Flüssigkeiten gibt Tabelle 1. Im Einzelfall ist jedoch von den Angaben des Herstellers auszugehen (Gefahrensysmbol, -bezeichnung, Gefahrstoffdatenblatt) bzw. eine Einstufung nach EG-Stoffrichtlinie vorzunehmen.

5 D5 - Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Futtermittel usw. unterliegen Spezialgesetzen und daher u. a. nicht den Vorschriften des ChemG bzw. der GefStoffV zur Anmeldung und Kennzeichnung als Gefahrstoffe. Da sie zwar als für den Verbraucher bestimmte Fertigprodukte vom Geltungsbereich der EG-Stoffrichtlinie ausgenommen sind, aber nicht generell vom Geltungsbereich des ChemG - insbesondere nicht dem des 3a ChemG (gefährliche Stoffe) - gelten die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen auch für nicht als Gefahrstoffe kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen. Damit sind Anlagen zur Lagerung derartiger Stoffe und Zubereitungen, sofern es sich um Flüssigkeiten mit den Eigenschaften entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich handelt und die Lagermenge l übersteigt, auch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV. Entsprechendes gilt für Füll- und Entleerstellen mit über l/h Kapazität. Aus der veränderten stofflichen Einstufung resultiert, dass z. B. Lageranlagen, Tankstellen für Dieselkraftstoff sowie Füllstellen für Heizöl keine überwachungsbedürftigen Anlagen mehr sind. Dagegen fallen Lager (> 10 m³) und Füllstellen (> 1 m³/h) für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten (z. B. für Methanol und Ethanol bei entsprechender Konzentration) unter die Vorschriften des Abschnitts 3 BetrSichV. Tabelle. D1 Einstufung brennbarer Flüssigkeiten nach dem Flammpunkt (dient nur der Orientierung, die Einstufung ist auf Grundlage der in RL 67/548/EWG vorgeschriebenen Untersuchungsverfahren vorzunehmen) Flammpunkt in C Löslichkeit in Wasser Einstufung nach RL 67/548/EWG Einstuf. nach VbF Gefahren-Klasse Fp < 0 nein A I Fp < 0 ja hochentzündlich B 0 Fp < 21 nein AI 0 Fp < 21 ja leichtentzündlich B 21 Fp 55 nein AII 21 Fp 55 ja entzündlich < Fp 100 nein A III 55 < Fp 100 ja Hinweis: Insbesondere bei mit Wasser verdünnten brennbaren Flüssigkeiten (z. B. Alkoholen) bestehen unterschiedliche Meinungen darüber, ob allein der Flammpunkt für die Einstufung bestimmend ist. So hat z. B. Ethanol bei einer Konzentration von 10 Ma-% einen Flammpunkt von etwa 47 C und würde formal wegen des Flammpunktes als entzündlich gelten. Da ein soweit verdünnter Alkohol jedoch (unter normalen Umgebungsbedingungen) nicht brennbar ist, wird auch die Einstufung als entzündlicher Stoff in Frage gestellt. Soweit keine klare Einstufung derartiger Stoffe oder Stoffgemische vorliegt, sollten ggf. entsprechende Institutionen (z. B. PTB Braunschweig) zur Einstufung befragt bzw. mit der Einstufung beauftragt werden. 4. Welche Abschnitte der BetrSichV sind beim Betrieb

6 D6 überwachungsbedürftiger Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten zu beachten? Werden überwachungsbedürftige Anlagen von einem Arbeitgeber den Beschäftigten bereitgestellt und die Anlagen von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, so gelten grundsätzlich die Vorschriften des Abschnittes 2 der BetrSichV (Allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel) und des Abschnittes 3 der BetrSichV (Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen). Dies bedeutet, dass sämtliche Pflichten, die bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln zu erfüllen sind (Gefährdungsbeurteilung, Unterrichtung und Unterweisung, Erarbeitung eines Explosionsschutzdokumentes sowie Umsetzung von Explosionsschutzmaßnahmen usw.) auch bei der Bereitstellung und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Lager- und Abfüllanlagen für entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten gelten. Erfolgt keine Bereitstellung durch den Arbeitgeber oder Nutzung durch Beschäftigte, so ist ausschließlich der Abschnitt 3 BetrSichV zu beachten. 5. Welche neuen Pflichten zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten ergeben sich aus der BetrSichV? a) Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnische Bewertung Der Betreiber hat - sofern er Arbeitgeber ist und die durch ihn bereitgestellte überwachungsbedürftige Anlage von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt wird - im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Gefährdungen vom Betrieb der ü- berwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten ausgehen. Es sind die notwendigen Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung und Nutzung zu ermitteln. Die Arbeitsumgebung ist dabei einzubeziehen. Ggf. ist auch ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. 3 und 6 BetrSichV Des Weiteren sind in der Gefährdungsbeurteilung die Art, der Umfang und die Fristen der erforderlichen Prüfungen für die Lager- und Abfüllanlagen zu ermitteln. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert werden (bei über 10 Arbeitnehmern Pflicht!). Ist der Betreiber nicht zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (kein Arbeitgeber bzw. keine Benutzung der Anlage durch Beschäftigte), so muss er eine sicherheitstechnische Bewertung der überwachungsbedürftigen Anlage vornehmen, auf deren Grundlage er die Prüffristen für die Gesamtanlage und der Anlagenteile ermitteln kann. 15 (1) Satz 2 und 3 BetrSichV Hinweis:

7 D7 Wesentliche Erkenntnisquelle für die nach dem Stand der Technik zu beachtenden Maßnahmen bei Installation, Montage und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die geeignet sind, Beschäftigte und Dritte hinreichend vor den von diesen Anlagen ausgehenden wesentlichen Gefährdungen zu schützen, sind die Technischen Regeln. Solange vom Ausschuss für Betriebssicherheit noch keine Überarbeitung oder Neubearbeitung erfolgte und dem zuständigen Bundesministerium noch nichts anderes bekannt gegeben wurde, gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach 11 GSG eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln fort ( 27 Abs. 6 BetrSichV). Für die Anlagen, die bisher der VbF unterlagen, sind das insbesondere die vom DAbF erarbeiteten und dem BMA im Jahre 2002 in ihrer letzten Fassung herausgegebenen TRBF 20: Lageranlagen, TRbF 30: Füll- und Entleerstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und TRbF 40: Tankstellen. Zu beachten ist, dass diese Technischen Regeln jedoch nur orientierend und ggf. nur teilweise auf die Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten, die vor dem nicht überwachungsbedürftig waren, die aber durch die Erweiterung des stofflichen Geltungsbereiches (siehe 3.) unter die entsprechenden Vorschriften der BetrSichV fallen, anzuwenden sind. Das Gefährdungspotenzial dieser Stoffe sowie die technischen und ggf. branchenbezogenen Spezifika der entsprechenden Anlagen fanden bei der Erarbeitung der TRbF keine Beachtung. b) Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen durch den Betreiber Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen an Lager- und Abfüllanlagen gelten keine festen Prüffristen mehr. Der Betreiber muss (soweit wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischen Bewertung die Prüffristen ermitteln. Es sind jedoch maximale Prüffristen vorgegeben. 15 (16), (21) BetrSichV c) Mitteilung von Prüffristen und anlagenspezifischen Daten Die vom Betreiber ermittelten Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen der Anlagen sind - nach Überprüfung der vom Betreiber vorgenommenen Ermittlung durch eine zugelassene Überwachungsstelle - unter Beifügung anlagenbezogener Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen. 15 (3), (4) BetrSichV d) Unfall- und Schadensanzeige Der Betreiber hat jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitsrelevante Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen. 18 BetrSichV

8 D8 6. Wer führt künftig die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten durch? Die nach Abschnitt 3 der BetrSichV vorgeschriebenen bzw. angeordneten Prüfungen der o. a. Anlagen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen. Jedoch ist zu beachten, dass Übergangsfristen gelten und in der Regel bis zum die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten weiterhin durch die im Bundesland anerkannten Sachverständigen (LSA: Sachverständige des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V.) durchzuführen sind. 19 (5) - (7) GSG 7. Bei welchen Anlagen sind Prüfungen durchzuführen und welche maximalen Prüffristen gelten für die wiederkehrenden Prüfungen? Prüfungen vor Inbetriebnahme (erstmalig, nach wesentliche Veränderungen und Änderungen der Anlagen im Sinne der BetrSichV) sowie wiederkehrenden Prüfungen sind alle überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung hochentzündlicher, leichtentzündlicher und auch entzündlicher Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern ( Tanklager ), Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen zu unterziehen. Betreiber von Anlagen zur Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ( Gebindelager ) sowie Entleerstellen sind durch die Vorschriften des Abschn. 3 BetrSichV nicht zur Prüfung dieser Anlagen verpflichtet. Für diese Anlagen können im Einzelfall - wie bei den anderen Anlagen auch - durch die zuständige Behörde bei entsprechendem Anlass außerordentliche Prüfungen angeordnet werden, im Übrigen sind aber auch die Vorschriften des Abschnitts 2 zu beachten. In Anlehnung an entsprechende Regelungen der VbF schreibt die BetrSichV einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren zwischen zwei Prüfungen vor. Weitere Prüfpflichten, wie sie die VbF für die Prüfung der elektrischen Anlagen, des kathodischen Korrosionsschutzes, der Ableitung elektrostatischer Aufladungen und der Blitzschutzanlage durch den Sachverständigen im dreijährigen Rhythmus vorgeschrieben hatte, sieht die BetrSichV nicht vor. Hinweis: Für Prüfungen der in überwachungsbedürftiger Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten ggf. integrierten anderen überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Druckbehälteranlagen, Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck, Anlagen in Ex-Bereichen) gelten in Bezug auf erforderliche Prü-

9 D9 fungen, Prüffristen und Anforderungen an die Prüfenden die für die Prüfungen dieser Anlagen erlassenen Vorschriften der BetrSichV zusätzlich (siehe auch 12.). 8. Für welche überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten sind Erlaubnisse erforderlich? Zu beachten ist, dass keine Korrelation zwischen Prüfpflichten und Erlaubnisbedürftigkeit der Anlagen besteht. So sind bestimmte Anlagen zwar prüfpflichtig, aber nicht erlaubnisbedürftig. Andere Anlagen dagegen unterliegen keiner Prüfpflicht, sind aber erlaubnisbedürftig. Montage, Installation, Betrieb sowie sicherheitsrelevante Änderungen der Anlage oder Betriebsweise (wesentliche Veränderung bzw. Änderungen im Sinne der BetrSichV) folgender Anlagen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde: Lageranlagen für mehr als l leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Füllstellen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten mit einer Umschlagskapazität von mehr als l/h, Tankstellen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche, für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten Hinweis: Überwachungsbedürftige Lageranlagen und Füllstellen, bei denen die Kapazitätsgrenzen von l bzw l/h nicht allein durch leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten, sondern nur durch die Hinzurechnung auch der Lagerung bzw. Abfüllung von entzündlichen Flüssigkeiten überschritten werden, sind entsprechend des Wortlautes von 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht erlaubnisbedürftig. In Übereinstimmung mit den bisherigen Vorschriften der VbF sieht auch die BetrSichV - außer bei Flugfeldbetankungsanlagen mit entzündlichen Flüssigkeiten (Kerosin) - nicht vor, die Antragsunterlagen für die Erlaubnis vor Einreichung bei der Behörde durch eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen zu lassen. 13 (3) BetrSichV Hinweis: Dem späteren Betreiber einer erlaubnis- und prüfpflichtigen Anlage ist dennoch zu raten, die zugelassene Überwachungsstelle (bzw. in den nächsten Jahren noch den Sachverständigen), die für die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen herangezogen werden soll, möglichst auch schon in der Planungsphase der Anlage mit anzuhören. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Anlagenplaner beabsichtigt, abweichend von den maßgebenden Regelwerken den Stand der Technik auf andere Weise zu realisieren.

10 D10 9. Was ist bei Änderungen zu beachten? Änderungen überwachungsbedürftiger Anlage im sicherheitsrelevanten Bereich werden nach der BetrSichV in Änderungen und wesentliche Veränderung eingeteilt: Als eine Änderung wird jede Maßnahme bezeichnet, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Eine wesentliche Veränderung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Eine Entscheidung darüber, ob die Änderung einer Anlage eine Änderung oder wesentliche Veränderung im Sinne der BetrSichV ist, wird im Einzelfall zu treffen sein. In Anlehnung an die bisherigen Regelungen kann jedoch von folgender Einstufung ausgegangen werden: Änderung können z.b. sein Instandsetzung, wenn die dadurch Sicherheit beeinflusst wird Änderung von sicherheitsrelevanten Grenzwerten Änderung der Betriebsweise und Betriebsbedingungen Änderung der Lage feststehender Anlagen bauliche Änderungen, sofern sie die Sicherheit der Anlage beeinflussen Nutzungsänderung Änderung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung wesentliche Veränderungen können z.b. sein Maßnahmen, bei der die Beschaffenheit einer überwachungsbedürftigen Anlage verändert wird Änderung der Bauart Es ist sicherzustellen, dass die Anlage sowohl nach einer Änderung als auch nach einer wesentlichen Veränderung auch weiterhin dem Stand der Technik entspricht. Das heißt, dass nach einer wesentlichen Veränderung nachzuweisen ist, dass die Anlage den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes für neue technische Arbeitsmittel entspricht. 12 (2) BetrSichV 10. Ab wann gelten die Vorschriften der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten? Welche Pflichten gelten sofort, welchen Pflichten ist bis wann nachzukommen? Die Vorschriften der BetrSichV gelten mit Ausnahme des Abschnittes 3 seit Inkrafttreten der Verordnung am 2. Oktober Die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3) gelten seit dem 1. Januar 2003.

11 D11 Die VbF tritt am mit der Ausnahme der Weitergeltung von Vorschriften für die der Verteidigung und Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienenden Rohrfernleitungsanlagen außer Kraft (Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 der Artikel-Verordnung). Der Weiterbetrieb von am befugt betriebenen überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten, die bisher der VbF unterlagen, ist zulässig. Eine vor dem auf Grundlage der VbF erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne der BetrSichV weiter ( 27 Abs. 2 BetrSichV). Die Betriebsvorschriften der BetrSichV sind für die vor dem 1. Januar 2003 bereits betriebenen überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten, die bisher der VbF unterlagen spätestens bis 31. Dezember 2007 anzuwenden ( 27 Abs. 3 BetrSichV). Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits errichtet waren (bzw. mit deren Errichtung begonnen wurde) und die bisher nicht von einer Rechtsverordnung nach 11 GSG erfasst wurden (siehe zu 3), müssen die Betriebsvorschriften der BetrSichV spätestens bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden ( 27 Abs. 4 BetrSichV). 11. Welche Vorschriften der BetrSichV gelten für bisherige VbF-Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind? Für Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind, müssen die Vorschriften des Abschnittes 2 der BetrSichV erfüllt werden, sofern diese als Arbeitsmittel verwendet werden bzw. als solche gelten. Auch hier muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob und in welchen Fristen Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen sind. Bisherige Prüffristen sollten dabei zur Gewährleistung der Sicherheit beibehalten werden. Die TRbF 20, 30 und 40 sollten auch weiterhin als Erkenntnisquellen für den Stand der Technik für Montage, Installation und Betrieb von nicht mehr überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten berücksichtigt werden. Innerbetriebliche VbF-Rohrleitungen - sowie einige Verbindungsleitungen, die als innerbetriebliche Rohrleitungen eingestuft werden können, (s. a. Änderung des WHG 2002) - sind, sofern sie dem Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie unterliegen (Betriebsüberdruck > 0,5 bar, entzündlich, leicht- oder hochentzündlich), als Anlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr.1 d) weiterhin überwachungsbedürftig und unterliegen den Vorschriften des Abschnittes 3 der BetrSichV für Leitungen unter innerem Überdruck. Für Rohrfernleitungen, die bisher der VbF unterlagen, sowie Verbindungsleitungen, die nicht als innerbetriebliche Rohrleitungen einzustufen sind, gilt die auf das UVPG gestützte Fernleitungsverordnung (s. 13). Für Pump-, Molch- und Absperrstationen usw. sind zusätzlich die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Erlaubnisse für vor dem überwachungsbedürftige Lager und Füllstellen, die nun nicht mehr überwachungsbedürftig sind, sind bezüglich der auf der VbF beruhenden

12 D12 Festlegungen grundsätzlich nicht mehr rechtserheblich. Es ist aus sicherheitstechnischen Gründen jedoch dringend zu empfehlen, auch die auf der VbF beruhenden Nebenbestimmungen weiterhin zu erfüllen. Wenn die Erlaubnis nach VbF (Regelfall) auch die Baugenehmigung mit einschließt, gilt die VbF-Erlaubnis in diesem Sinne sowie die auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften als der VbF in der Erlaubnis aufgeführten Nebenbestimmungen (z. B. die nach ArbStättV, GefStoffV usw.) weiter, solange keine neue (ggf. durch den Betreiber als Ersatz für die bestehende VbF-Erlaubnis beantragte) Baugenehmigung erteilt wurde. Auf der VbF beruhende Nebenbestimmungen von Erlaubnissen, die Teile von BImSchG- Genehmigungsbescheiden sind, gelten bis zur (ggf. durch den Betreiber beantragten) Änderung der Bescheide weiter. 12. Müssen beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten ggf. auch Vorschriften für andere überwachungsbedürftige Anlagen beachtet werden? Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten umfassen bzw. beinhalten häufig auch andere überwachungsbedürftige Anlagen, sie können im Ausnahmefall sogar deckungsgleich mit diesen sein. Dies betrifft insbesondere Lager, Füllstellen und Tankstellen, in denen explosionsgefährdete Bereiche ausgewiesen sind und in denen daher in der Regel auch überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme usw. sind oder beinhalten, die der RL 94/9/EG (ExVO GSGV) unterliegen, Druckbehälteranlagen oder Leitungen unter innerem Überdruck betrieben werden. Die Vorschriften für Montage, Installation und Betrieb dieser Anlagen gelten auch dann, wenn diese in Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten integriert sind. Insbesondere bei Erlaubnisverfahren sowie bei der Festlegung von Prüfzyklen, Prüfumfängen und Anforderungen an die Personen, welche die Prüfungen durchführen dürfen, sind die Anforderungen aller zutreffenden Vorschriften zu beachten und - soweit sich das im Einzelfall anbietet - ist ihre Erfüllung vernünftig und rationell zu kombinieren. 13. Wurden Vorschriften der bisherigen VbF neben der BetrSichV auch in andere Verordnungen eingestellt? Ausgewählte bisherige Regelungsinhalte der VbF zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten wurden in den Anhang V Nr. 8 GefStoffV (Artikel 6 der Verordnung

13 D13 zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom , BGBl. I Nr. 70 vom , S ) überführt und sind dort verallgemeinert als Regelungen für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche sowie explosionsfähige Gefahrstoffe eingestellt worden. Mit den Regelungen des 25 GefStoffV in Verbindung mit Abschnitt Abs. 1 und 2 wurde das Lagerverbot nach 11 VbF (ausgedehnt auf nicht nur flüssige Gefahrstoffe unter dem Aspekt der Brand- und Explosionsgefahr) in das Gefahrstoffrecht überführt. Weitere Vorschriften des Anhang V Nr. 8 GefStoffV sind - an Stelle der nicht in die BetrSichV ü- berführten Regelungen des Anhangs II zum 4 Abs. 1 VbF - ebenfalls in Verbindung mit 25 GefStoffV geeignet, als gesetzliche Grundlage für die Mengenbegrenzungs-, Abstands-, bautechnischen Brandschutz-, Auffangraumregelungen usw. der TRbF 20, 30 und 40 herangezogen zu werden. Die Vorschriften für Beschaffenheit, Errichtung und Betrieb von Rohrfernleitungen und nicht als innerbetriebliche Leitungen einzustufende Verbindungsleitungen, die u. a. bisher der VbF unterlagen, wurden in die Rohrfernleitungsverordnung (Artikel 4 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom , BGBl. I Nr. 70 vom , S ) - einer Verordnung, die auf 21 (4) des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und nicht mehr auf 11 GSG beruht - überführt.

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