Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht convocat GbR München und Unterhaching Die Anfragen, vor dem Erbfall die Möglichkeiten zur Reduzierung oder gar Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen zu regeln, aber auch zur Abwehr bzw. Durchsetzung von Pflichtteilsund Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Erbfall sind ungebrochen hoch. Dabei ist immer wieder festzustellen, dass es sehr viele Unsicherheiten vor dem Erbfall gibt (Wie kann man sich darauf vorbereiten? Welche Vermeidungsstrategien sollte man durchführen?), aber auch die Bearbeitung nach dem Erbfall oftmals mit vielen Ungewissheiten rund um das Thema versehen ist. Einführung in das Thema Seit dem , mit Inkrafttreten der Erbrechtsreform, sind wichtige Neuregelungen, vor allen Dingen im Bereich der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, eingeführt worden. Wichtig ist jedoch zunächst einmal, die Unterscheidung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen deutlich zu machen. Der Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsansprüche sind Ansprüche, die dann geltend gemacht werden können, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person enterbt ist. Der verwitwete V hat zwei Kinder, S und T. Er entschließt sich, seinen geliebten Sohn S zum Alleinerben einzusetzen. T wird im Testament überhaupt nicht erwähnt. T gehört als Tochter zum Kreis der so genannten gesetzlich Erbberechtigten und gleichzeitig auch zum Kreis der so genannten Pflichtteilsberechtigten. Mit ihrer Nichtnennung im Testament (eine Enterbung muss nicht ausdrücklich so geschrieben sein) ist T von dieser gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und kann gegen den Alleinerben S ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Pflichtteilsansprüche bemessen sich von der Quote her nach der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. In diesem Fall wäre T zu 1/2 gesetzlich erbberechtigt gewesen und hat somit eine Pflichtteilsquote von 1/4.

2 Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist der Wert des Nachlasses. Hierbei sind alle werthaltigen Vermögensgegenstände aufzunehmen. Es müssen eventuell Gutachten über die Bewertungshöhe eingeholt werden. Von diesen aktiven Vermögenswerten werden dann die Verbindlichkeiten abgezogen. Bereits die Ermittlung einer solchen Bemessungsgrundlage bedarf der intensiven Kenntnis dieser hierfür geltenden Regeln. Wenn die Pflichtteilsberechtigte T also der Meinung ist, mit der Aufforderung an ihren Bruder S würde sie eine dann ausreichende und für die Berechnung umfangreiche Auskunft erhalten, ist dies zumeist nicht richtig. Zum einen kann es natürlich daran liegen, dass man das Auskunftsersuchen nicht in der gebotenen Form mit den entsprechenden Hinweisen formuliert hat. Andererseits ist natürlich auch nicht auszuschließen, dass bestimmte Auskunftsansprüche nicht richtig erteilt werden. Nachdem die pflichtteilsberechtigten Kinder meist auch diejenigen sind, die den Eltern bereits zu Lebzeiten nicht mehr ganz so nah gewesen sind, haben diese Personen zum Zeitpunkt des Todes ihrer Eltern auch nicht mehr den Einblick in den Vermögensbestand. Eine wichtige Frage stellt sich dabei immer im Zusammenhang: Welche Vermögensgegenstände sind aufgrund von Schenkungen aus dem Vermögensbereich der Eltern in den Vermögensbereich der Geschwister oder anderer Personen gelangt. Nicht unbeachtlich ist aber auch die Frage, welche Eigengeschenke die pflichtteilsberechtigten Personen erhalten haben und wie diese bei der Verteilung eines Nachlasses zu berücksichtigen sind. Pflichtteilsrecht und Schenkungen Wie vor, aber mit der Sachverhaltsergänzung, dass der Nachlass des V ,00 beträgt. T hat allerdings kurz vor dem Tod ihres Vaters V eine Immobilie geschenkt erhalten. Im Überlassungsvertrag ist nur geschrieben, dass sie diese Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich erhalten würde. T macht nunmehr aus dem Nachlass ihres Vaters V von ,00 ihren Pflichtteil mit einer Quote von 1/4 geltend und fordert den Betrag von ,00 ( ,00 x 1/4) ein. S hat von seinem Vater V den damaligen Überlassungsvertrag erhalten. Beide sind seinerzeit davon ausgegangen, dass aufgrund der Formulierung im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich, damit auch die Frage der so genannten Anrechnung auf den Pflichtteil enthalten sei.

3 Anrechnung auf den Pflichtteil Die Anrechung auf den Pflichtteil führt rechnerisch dazu, dass dieses Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird. Geht man davon aus, dass der Wert der geschenkten Immobilie ,00 betrug, so würde sich also eine Bemessungsgrundlage von ,00 ( ,00 Nachlasswert und ,00 Schenkungswert) ergeben. Davon würde T wieder 1/4 zustehen, also ,00. Sie hätte aber schon einen Betrag von ,00 in Form der Immobilie erhalten und könnte somit keine weiteren Ansprüche mehr gegen S geltend machen. Der BGH hat in einer Entscheidung Anfang des Jahres (Entscheidung vom , IV ZR 91/09) zur Frage Stellung nehmen müssen, welche Konsequenzen sich aus der Umschreibung im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich ergeben könnten. Die möglichen Antworten waren: Entweder der Erblasser, also in unserem Fall V, wollte mit dieser Überlassung gleichzeitig eine Anrechnung auch für den Pflichtteil erreichen, dann würde T wie vorgehend berechnet, keinen Pflichtteilsanspruch mehr erhalten. Ausgleichung einer Schenkung Oder es sollte sich bei dieser Formulierung um eine so genannte Ausgleichungsregelung handeln. Die Ausgleichung ist eine gesetzliche Regelung, deren Bedeutung vielen gar nicht bekannt ist. Die Ausgleichung hat folgenden Hintergrund, der mit nachfolgendem Fall beschrieben werden soll. Der verwitwete Vater V setzt seine beiden Kinder S und T zu gleichen Teilen im Testament ein. Im Nachlass befindet sich noch eine Immobilie im Wert von ,00, T hat aber bereits im Vorfeld eine andere Immobilie ebenfalls im Wert von ,00 geschenkt erhalten. Bei dieser Überlassung hat der Vater aufgenommen, dass sich T dieses Geschenk ausgleichen lassen müsse. Nachdem die Voraussetzungen der Ausgleichung vorliegen (die Ausgleichung wurde angeordnet und gleichzeitig hat der Vater V in seinem Testament beide zu gleichen Teilen entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote eingesetzt), führt dies im Ergebnis dazu, dass auch dieses Geschenk dem Nachlass zugerechnet wird. In dem Fall würde der Nachlass zuzüglich der bereits geschenkten Immobilie einen Wert von ,00 ergeben. Aufgrund der Miterbenstellung zu 1/2 würde T 1/2 an diesem Wert zustehen, so dass sie einen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von ,00 hätte, den sie aber mit der vorangegangenen Schenkung bereits erhalten hat, so dass im Endeffekt S die sich noch im Nachlass befindliche Immobilie erhalten würde.

4 Ist T enterbt, dann liegen die Voraussetzungen einer Ausgleichung unter den Erben gerade nicht vor. Würde man in dem vom BGH entschiedenen Fall zu dem Ergebnis kommen, dass mit dieser Formulierung auch keine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen sollte, so ergibt sich die für S - nicht für die enterbte T - wirtschaftlich schlechteste Situation: T ist enterbt. Sie hat einen Anspruch auf 1/4 des Wertes am Nachlass und muss sich ihre eigene Schenkung nicht anrechnen lassen. Wirtschaftlich gesehen erhält sie also die geschenkte Immobilie und einen Betrag von ,00. In welcher Weise das Gericht im dortigen Fall entschieden hat, ist völlig unerheblich. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass auch mit einer gerichtlichen Entscheidung der vom Erblasser gewollte letzte Wille niemals ermittelt werden kann. Im Rahmen einer solchen Entscheidung werden auf beiden Seiten alle nur erdenklichen Argumente und Gegenargumente vorgetragen werden. Denn über eines muss man sich im Klaren sein: Solange man im Vorfeld unklare Regelungen und Vereinbarungen trifft, führen diese dazu, dass kluge Fachanwälte diese Unsicherheit sofort ausnutzen und in jedem Fall für den einen oder den anderen Anspruch argumentieren werden. Aus diesem Grund ist es so wichtig, nicht nur eine testamentarische Regelung zu erstellen, sondern auch die in diesem Zusammenhang bereits erfolgten Vermögensübertragungen mit einzubinden. Hätte V mit der Überlassung eine Anrechnung verbinden wollen, so wäre er am besten beraten gewesen, diese Anrechnungsregelung in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Anrechnung einer Schenkung In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Regelung der Anrechnung bei der Schenkung erfolgen muss. Sie muss als Bedingung der Schenkung vom Beschenkten akzeptiert werden. Um dies nach dem Tod des Erblassers und Schenkers beweisen zu können, muss die Anrechnung in jedem Fall schriftlich niedergelegt worden sein, auch wenn das Gesetz eine Schriftlichkeit nicht fordert. Die Frage der Anrechnung wird wohl bei der Überlassung einer Immobilie durch den Notar angesprochen. Bei Schenkungen, die eine notarielle Beurkundung nicht voraussetzen, ist man selbst in der Pflicht, sich über die Frage der Anrechnung Gedanken zu machen. Dies ist bei Geldschenkungen immer wieder festzustellen: Die Eltern verteilen dankenswerter Weise ihr Geldvermögen bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder, ohne die Frage der Anrechnung oder auch die Frage von weiteren Bedingungen zu regeln (beispielsweise Schenkung des Geldbetrags nur zum Kauf einer Immobilie etc.)

5 Wenn man beim Lesen Überlegungen dahingehend anstellt, in welcher Weise Schenkungen bereits erfolgt sind und dann zu dem Schluss kommt, die Anrechnung auf den Pflichtteil im Nachhinein aufzunehmen, sei gewarnt. Voraussetzung ist, dass die Anrechnung bei der Schenkung und nicht nachträglich erfolgt. Pflichtteilsergänzungsansprüche Bei den so genannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen gibt es Unsicherheiten, vor allen Dingen im Hinblick auf die neue seit der Erbrechtsreform zum eingeführte Abschmelzungsregel. Mit nachfolgendem Fall sei die Frage der Pflichtteilsergänzung kurz geschildert: Der verwitwete V hat zwei Kinder, S und T. Er setzt S zum Alleinerben ein. Bereits zu Lebzeiten hat T den werthaltigsten Teil seines Vermögens, nämlich eine Immobilie, erhalten. Um den Fall noch etwas auf die Spitze zu treiben, soll gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass der Nachlass mit der Bezahlung der Beerdigungskosten letztendlich Null ist. Genau auf diese Situation, nämlich die Tatsache, dass der Nachlass durch Schenkungen verringert und damit auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche Einfluss genommen wird, hat der Gesetzgeber mit den Regeln des Pflichtteilsergänzungsanspruches reagiert. Danach müssen Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag erfolgt sind dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnung soll an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Wie der vorgenannte Fall, der Nachlass beträgt 0,00. Bereits im Jahre 2008 hat T eine Immobilie mit einem Verkehrswert in Höhe von ,00 erhalten. V stirbt im Jahre Diesem Nachlass hat man vor der Erbrechtsreform den vollen Wert der Schenkung hinzugerechnet. Jetzt gilt für alle Erbfälle nach dem (zu welchem Zeitpunkt die Schenkung erfolgte ist also unerheblich) eine so genannte Abschmelzung. In vorliegendem Fall sind - unterstellt - genau zwei Jahre seit der Schenkung vergangen, so dass bei einem Wert von ,00 pro Jahr 10% abgeschmolzen werden, also nur mehr 80% und daher nur mehr ,00 anzusetzen sind. Der Sohn wäre nach seinem verwitweten Vater neben seiner Schwester gesetzlicher Erbe zu 1/2. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt somit die Hälfte und ergibt einen Wert von ,00. Allein aus diesem Grund ist es wichtig, die Voraussetzungen für eine Ab-

6 schmelzung in Gang zu setzen. Die hier notwendige Voraussetzung ist die Tatsache, den Anlauf der 10-Jahresfrist zu beachten. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bewertung im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche ebenfalls zu einer Minderung derselben führen kann. So hat der Gesetzgeber ein so genanntes Niederstwertprinzip eingeführt. Dieses schreibt vor, dass der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und der Wert zum Zeitpunkt des Todes ermittelt werden muss, der Wert der Schenkung wird dann über eine Indexierung mit dem Wert des Todestages diesem vergleichbar gemacht. Der sich daraus ergebende niedrigere Wert ist dann für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche heranzuziehen. Gerade in Zeiten der Investition in Immobilien ist wieder einmal festzustellen, dass sich vor allen Dingen die Bodenrichtwerte, die letztendlich in eine solche Bewertung einfließen, wieder erhöhen, so dass allein über die Frage der Niederstwertprinzipsberechnung eine Verringerung der Pflichtteilsergänzungsansprüche erfolgen kann. Dieser Fall macht zudem deutlich, dass auch wenn der Berechtigte Erbe (in diesem Fall sogar Alleinerbe) geworden ist, stets die Frage der so genannten Pflichtteilsergänzungsansprüche geprüft werden muss. Es gibt in diesem Zusammenhang sehr viele Nuancen, die sich ein Laie niemals auch nicht aus dem Internet herausarbeiten kann. Aus diesem Grund sollte auch für die Frage der prozessualen Geltendmachung ein auf diesem Gebiet erfahrener Rechtsanwalt herangezogen werden. Steuerliche Entscheidungen rund um den Pflichtteilsanspruch Zum Schluss sei noch auf zwei neue steuerliche Themen zum Pflichtteilsanspruch hingewiesen: Der BFH hat Anfang Februar (Urteil vom , VIII R 43/06) folgenden Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen: Die Klägerin (= Tochter) hatte mit notariellem Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichtet. Es wurde stattdessen eine Einmalzahlung sowie eine monatliche Zahlung mit den Eltern vereinbart. Das Finanzamt hatte daraufhin die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil von 65% der Einkommensbesteuerung unterworfen. Hiergegen wurde Klage eingereicht. Der BFH stellte fest, dass die an die Tochter geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz, noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen würden. Bei wiederkehrenden Zahlungen durch die Eltern anstelle von zukünftigen Pflichtteilsansprüchen sei weder ein entgeltlicher Leistungsaustausch noch eine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern gegeben.

7 Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die ertragsteuerliche Bewertung sicher richtig. Jedoch ist in diesem Zusammenhang stets darauf zu achten, dass für die Frage der Krankenkassenbeiträge monatliche Zahlungen egal aus welchem Grund fast immer zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Krankenkassenbeiträge führen, so dass man hier in jedem Fall die Frage stellen muss, welche finanziellen Auswirkungen sich für die Beteiligten aus einer solchen Ratenzahlungsregelung ergeben können. Schließlich hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil Ende März (Urteil vom , II R 22/09) entschieden, dass die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs keine freigiebige Zuwendung sei und somit auch keine Schenkungsteuer entstünde. Hier lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war von ihren Eltern erst nach dem Tod des Letzten von ihnen Beiden als Schlusserbin eingesetzt worden. Sie vereinbarte mit ihren Eltern, dass sie den Pflichtteilsanspruch, der ihr nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils zustehen würde, dem anderen Elternteil bis zu dessen Tod stunden werde. Nachdem der Vater zuerst verstorben ist, machte die Klägerin entsprechend der Vereinbarung den Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tod der Mutter geltend, deren Alleinerbin sie über die Schlusserbenstellung geworden ist. Das Finanzamt setzte danach die zinslose Stundung des ihr nach dem Tod ihres Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruchs als freigiebige Zuwendung der Klägerin an ihre Mutter an. Dieser Anspruch wurde der Schenkungsteuer unterworfen. Der BFH stellte allerdings fest, dass gemäß Erbschaftsteuergesetz keine freigiebige Zuwendung vorliege, wenn der Pflichtteilsberechtigte das vorübergehende Nichtgeltendmachen seines Pflichtteilsanspruchs nicht von einer Verzinsung abhängig mache. Den Pflichtteilsansprüchen, die noch nicht geltend gemacht worden sind, kommt weder eine erbschaftsteuerliche noch schenkungsteuerliche Bedeutung zu. Auch diesem Fall des BFH ist zu entnehmen, dass sich offensichtlich ein Steuerberater mit der Einarbeitung von Steuerminderungsmöglichkeiten befasst hat. Aus dieser Entscheidung und auch aus der ständigen Praxis der Autoren kann man feststellen, dass das Finanzamt diese vertraglichen Vereinbarungen immer mehr und intensiver prüft und dabei oftmals zu einer entsprechenden Steuerpflicht kommt. Es ist also in jedem Fall Vorsicht geboten. Auf alle Fälle ist es notwendig, dass auch der rechtliche Berater steuerliche Konsequenzen sicher im Auge haben muss.

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