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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Situation Hepatitis B- und C-Erkrankter in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob ihr bekannt ist, wie viele Personen in Baden-Württemberg mit dem Hepatitis B- und/oder Hepatitis C-Virus leben bzw. in ärztlicher Behandlung sind, bei welchen Bevölkerungsgruppen Hepatitis B und Hepatitis C am häufigsten auftritt und wie viel Prozent der Hepatitisinfektionen chronisch bzw. tödlich verlaufen; 2. wie hoch die Zahl der an Hepatitis B und C erkrankten Häftlinge in den Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg ist a) bei der Einlieferung, b) bei der Haftentlassung; 3. ob ihr bekannt ist, von welcher Dunkelziffer vor allem bei Säuglingen und Kindern auszugehen ist; 4. ob und ggf. aus welchem Grund es zutrifft, dass die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg zwar gegen Gelbfieber impfen, aber eine Impfung gegen Hepatitis A und Hepatitis B nicht durchgeführt wird und welche Maßnahmen (z. B. Impfstrategie, Info- und Testkampagnen) ergriffen werden, um eine Senkung von neuen Infektionen mit Hepatitisviren zu erreichen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 5. ob allen Infizierten (auch in Justizvollzugsanstalten) eine medizinische Diagnose und indikationsgerechte Therapie zugänglich ist; 6. welche Institutionen geeignet wären, um präventive Maßnahmen zu ergreifen, bereits Infizierte zu beraten, und welche finanziellen Mittel hierfür zur Verfügung stehen Hoffmann, Pfisterer, Vossschulte, Dr. Löffler, Klenk CDU Begründung Das Robert Koch-Institut stellte in seinem Epidemiologischen Bulletin Nr. 49/2007 fest, dass die Inzidenz der Hepatitis B bei Männern 2006 mit 2,0 Erkrankungen pro Einwohnern lag. Der Häufigkeitsgipfel zeigte sich in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen und war in der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen mit einer mehr als zweieinhalb Mal höheren Inzidenz bei Männern am stärksten ausgeprägt. Die dem RKI seit 2002 übermittelten Fälle bleiben auf gleichmäßig hohem Niveau, obwohl die von der STIKO empfohlene Hepatitis B-Impfung für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich ist. Weiter berichtete das RKI, dass die Inzidenz erstdiagnostizierter Fälle von Hepatitis C unter Jungen und Männern bei 11,3 pro Einwohner liegt. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ist die Inzidenz an Erstinfektionen bei Männern im Vergleich zu Frauen beinahe dreimal höher. Insgesamt 35 % der Fälle gaben an, sich durch i. v. Drogengebrauch infiziert zu haben. Angesichts der in den vergangenen Jahren beinahe gleich hohen Zahlen der neu gemeldeten Infektionen und der Gefährlichkeit der Hepatitis-Erkrankungen stellt sich die Frage nach adäquaten Maßnahmen zur Eindämmung dieser Erkrankungsformen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 23. April 2008 Nr /14/2581 nimmt das Ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob ihr bekannt ist, wie viele Personen in Baden-Württemberg mit dem Hepatitis B- und/ oder Hepatitis C-Virus leben bzw. in ärztlicher Behandlung sind, bei welchen Bevölkerungsgruppen Hepatitis B und Hepatitis C am häufigsten auftritt und wie viel Prozent der Hepatitisinfektionen chronisch bzw. tödlich verlaufen; Zu den Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Das Infektionsschutzgesetz sieht nur eine Meldepflicht für eine akute Virushepatitis ( 6 IfSG) bzw. für alle Nachweise einer Hepatitis B vor, sofern sie 2

3 auf eine akute Infektion hinweisen und für eine Hepatitis C, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion besteht ( 7 IfSG). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der Infektionen mit Hepatitis C-Virus klinisch unauffällig verläuft. Außerdem kann aufgrund der serologischen Untersuchungen nicht immer zweifelsfrei entschieden werden, ob es sich um eine chronische Infektion handelt. Deshalb werden seit 2003 Infektionen von erstmalig labordiagnostisch gesicherter Hepatitis C als meldepflichtig nach 7 IfSG dem Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Seit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 ist ein deutlicher Rückgang der übermittelten Hepatitis B-Fälle in Deutschland festzustellen. So lag die Zahl der klinisch und labordiagnostisch gesicherten Fälle 2001 bei 2.357, während die vergleichbare Zahl für betrug. Das entspricht einer Inzidenz (Neuerkrankungsrate) von 1,4 Erkrankungen pro Einwohner. Es ist anzunehmen, dass dieser Rückgang auch auf die impfbedingte Immunität, insbesondere unter Jüngeren zurückzuführen ist (s. auch Ziffer 6.). In Baden-Württemberg sanken die Erkrankungszahlen von 424 im Jahr 2001 auf 118 im Jahr Die Inzidenz lag 2006 bei 1,1 Erkrankungen pro Einwohner mit rückläufiger Tendenz. Die bundesweite jährliche Inzidenz von Hepatitis C ist seit 2001, insbesondere seit 2004 gestiegen. Im Jahr 2006 wurden insgesamt neue Fälle von erstdiagnostizierter Hepatitis C registriert. Dies entspricht einer bundesweiten Inzidenz von 9,1 Erstdiagnosen pro Einwohner. In Baden- Württemberg wurden und Erkrankungen gemeldet. Die Inzidenz betrug ,3 Erkrankungen pro Einwohner und sank 2007 auf 11 Erkrankungen pro Einwohner. Chronische Infektionen Eine gesetzliche Meldepflicht für chronische Infektionen bzw. Erkrankungen für Virushepatitis besteht nicht. Angaben über die Prävalenz für die Gesamtbevölkerung können aus epidemiologischen Studien und dem Bundes-Gesundheitssurvey, der 1998 durchgeführt wurde, geschätzt werden. Schätzungen für Baden-Württemberg liegen nicht vor. Danach ist davon auszugehen, dass bei 5 bis 8 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung eine Hepatitis B-Infektion abgelaufen ist und etwa 0,5 bis 0,8 Prozent Virusträger sind. Dies entspricht bis Personen. Eine chronische Hepatitis B kann zu einer Leberzirrhose oder zu einem Leberkarzinom führen. Beim Nachweis von HBe-Antigen, der auf eine aktive Virusvermehrung mit hoher Viruslast hinweist, wird das Risiko einer Leberzirrhose auf 8 bis 10 Prozent pro Jahr, bei HBe-Negativen auf 2 bis 5,5 Prozent pro Jahr geschätzt. Bei einer chronischen Hepatitis B-Infektion ist außerdem das Risiko für die Entwicklung eines Leberzellkarzinoms im Vergleich zur Normalbevölkerung um den Faktor 100 erhöht. Liegt eine Zirrhose vor, so beträgt das Risiko eines Leberzellkarzinoms 2 bis 7 Prozent pro Jahr, während dieses ohne eine Zirrhose wesentlich seltener vorkommt (0,1 bis 0,6 Prozent pro Jahr). Die Prävalenz von Hepatitis C-Antikörpern in Deutschland liegt aufgrund der Erkenntnisse aus serologischen Untersuchung bei 0,4 bis 0,7 Prozent. Da 60 bis 80 Prozent der Infektionen chronisch verlaufen, leben derzeit in Deutschland schätzungsweise bis Virusträger. Langfristig entwickelt sich bei rd. 20 Prozent der chronisch Infizierten eine Leberzirrhose. Die Zeitdauer von der Infektion bis zum Vollbild der Zirrhose beträgt meist 20 bis 30 Jahre. Bei 1 bis 5 Prozent dieser Patienten besteht ein hohes Risiko, ein Leberzellkarzinom zu entwickeln. 3

4 Risikogruppen Die Hauptrisikogruppen für Hepatitis B sind Drogenkonsumenten, insbesondere beim gemeinsamen Gebrauch von Spritzen und Kanülen, homosexuell aktive Männer und Prostituierte. Darüber hinaus gehören Ärzte und Pflegepersonal in Kliniken sowie bestimmte Patientengruppen, z. B. Dialysepflichtige, zu den besonders gefährdeten Personenkreisen. Dagegen hat das Risiko, bei der Übertragung von Blut oder Blutprodukten mit HBV infiziert zu werden, stark abgenommen. Das Restrisiko wird auf 1: bis zu 1: geschätzt. Auch in Bezug auf Hepatitis C sind Drogenkonsumenten beim gemeinsamen Gebrauch von Spritzen und Kanülen besonders gefährdet. Eine sexuelle Übertragung für HCV kann nicht ausgeschlossen werden. Die bisher durchgeführten Studien weisen aber darauf hin, dass das Übertragungsrisiko im Allgemeinen gering ist. Bei bestimmten Sexualpraktiken, z. B. bei Männern mit gleichgeschlechtlichen Sexualkontakten, scheint jedoch ein relevantes Übertragungsrisiko zu existieren. 2. wie hoch die Zahl der an Hepatitis B und C erkrankten Häftlinge in den Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg ist a) bei der Einlieferung, b) bei der Haftentlassung; In den letzten Jahren wurden im Landesgesundheitsamt (LGA) routinemäßig in großer Zahl Seren von Gefangenen auf HIV, Hepatitis A, B und C untersucht. Diese Untersuchungen liefen mit Zustimmung der Gefangenen im Rahmen von Zugangsuntersuchungen zur Abklärung ihres Infektionsstatus. In jedem Jahr werden ca Proben von Gefangenen auf Hepatitis C untersucht. Im Jahr 2007 wurden dabei sieben Serokonversionen festgestellt. Das entspricht 0,07 Prozent. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreffenden zu einem hohen Prozentsatz zwischen den Untersuchungen in Freiheit waren (Haftentlassung, Vollzugslockerung, Hafturlaub) und sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt infiziert haben. Aus den mitgeteilten Zahlen lassen sich demnach die Serokonversionen in Haft weder berechnen noch schätzen. Die Seroprävalenzen für die genannten Infektionserreger sind in den letzten Jahren konstant geblieben. Davon sind vor allem Gefangene betroffen, die zu bestimmten Risikogruppen gehören (intravenös spritzende Drogenabhängige, Homosexuelle). 3. ob ihr bekannt ist, von welcher Dunkelziffer vor allem bei Säuglingen und Kindern auszugehen ist; HBV-infizierte Frauen können die Infektion durch prä- bzw. perinatale Übertragung zu einem hohen Prozentsatz an ihr Kind weitergeben, sofern das Neugeborene keine Prophylaxe, bestehend aus aktiver und passiver Impfung, erhält. Ausgehend von der Häufigkeit der HBV-infizierten Personen in Deutschland ist bei einer Zahl von Geburten pro Jahr davon auszugehen, dass zwischen und Kindern von HBV-infizierten Müttern geboren werden. Deshalb ist in Deutschland nach den Mutterschaftsricht - linien eine generelle Untersuchung aller Schwangeren auf serologischen Marker (HBs-Antigen) nach der 32. Schwangerschaftswoche vorgeschrieben, damit ggf. eine prophylaktische Behandlung unmittelbar nach der Geburt durchgeführt werden kann. 4

5 In Baden-Württemberg ist die Zahl der Hepatitis B-Erkrankungen im Säuglingsalter (0 bis 1 Jahr) sehr niedrig. Sie lag 2007 bei einem Fall. Bei HCV-Infektionen ist das Risiko einer Virusübertragung von der Mutter auf das Kind wesentlich geringer als bei HBV-Infektionen. Es wird in der Fachliteratur mit 3,5 Prozent angegeben. Bei gleichzeitiger Infektion der Mutter mit HIV wurden auch Werte höher als 5 Prozent gefunden. Die Nationale Stillkommission sieht keinen Grund, einer chronisch HCV-infizierten Mutter vom Stillen abzuraten, da eine Virusübertragung über den Stillvorgang nach derzeitiger Datenlage unwahrscheinlich ist. 4. ob und ggf. aus welchem Grund es zutrifft, dass die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg zwar gegen Gelbfieber impfen, aber eine Impfung gegen Hepatitis A und Hepatitis B nicht durchgeführt wird und welche Maßnahmen (z. B. Impfstrategie, Info- und Testkampagnen) ergriffen werden, um eine Senkung von neuen Infektionen mit Hepatitisviren zu erreichen; Eine möglichst hohe Durchimpfungsrate der Bevölkerung für die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Impfungen ist ein wichtiges Ziel. Dies ist nicht nur für den individuellen Schutz der Personen, sondern auch unter infektionshygienischen Gesichtspunkten anzustreben. Die Entwicklung im Bereich des Impfwesens machte eine Anpassung der Impfstrategie des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich. Deshalb hat das Landesgesundheitsamt auf der Basis eines Workshops und einer Umfrage bei den Gesundheitsämtern eine Impfstrategie für den ÖGD in Baden-Württemberg entwickelt. Danach ist Schwerpunktaufgabe des ÖGD die Impfberatung und Impfaufklärung zur Verbesserung der Impfmotivation der Bevölkerung. Grundsätzlich sollen Impfungen soweit wie möglich durch die niedergelassenen Ärzte durchgeführt werden. Impfungen durch den ÖGD sollen nur subsidiär solchen Bevölkerungsgruppen angeboten werden, die über diese Strukturen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Ausgenommen hiervon sind Riegelimpfungen bei Ausbruch von Infektionskrankheiten und Impfungen aus besonderer Indikation wie z. B. Reiseimpfungen. Dazu gehört auch die Impfung gegen Gelbfieber. Darüber hinausgehende Impfungen zur Schließung von Impflücken, wie z. B. Aktionen zur Komplettierung der Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln, sollen jedoch im Rahmen spezieller Impfkampagnen mit konkret umschriebenem Ziel erfolgen. Eine entsprechende Rahmenvereinbarung wurde auf Landesebene zwischen den Krankenkassen und dem Ministerium für Arbeit und Soziales getroffen. 5. ob allen Infizierten (auch in Justizvollzugsanstalten) eine medizinische Diagnose und indikationsgerechte Therapie zugänglich ist; Es ist davon auszugehen, dass alle Infizierten Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben. Sofern ohnehin ein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt, besteht auch ein Anspruch auf Krankenbehandlung. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht beispielsweise wegen einer Beschäftigung oder eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ( 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V). Darüber hinaus sind nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seit 1. April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Personen, die bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen seit 1. April 2007 der Versicherungspflicht. Personen ohne Krankenversiche- 5

6 rungsschutz, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, haben sei 1. Juli 2007 ein vereinfachtes Zugangsrecht zu einer privaten Krankenversicherung ( 315 SGB V). Im Übrigen erhalten Empfänger bestimmter laufender Leistungen nach dem Sozialhilferecht oder des Asylbewerberleistungsgesetzes weiterhin nach 264 SGB V im Auftrag der Sozialhilfeträger eine Krankenversicherungskarte. Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Versorgungsleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung haben Strafgefangene dieselben Ansprüche wie gesetzlich Krankenversicherte ( Äquivalenzprinzip ). Damit sollte auch der Versicherungsschutz für Personenkreise abgedeckt sein, für die bisher ein Krankenversicherungsschutz nicht immer sichergestellt war (z. B. Obdachlose oder erwerbsunfähige Haftentlassene). Der Zugang zu einer medizinischen Diagnose und zu einer indikationsgerechten Therapie ist somit grundsätzlich bei allen Infizierten gewährleistet. Im Jahr 2007 wurden ca für die Hepatitis B-Impfung der Gefangenen aus dem Justizhaushalt ausgegeben. In den letzten Jahren haben sich die Therapiemöglichkeiten replikativer Hepatitiden entscheidend verbessert. Die Hepatitis C-Virus-Diagnostik (HCV) im LGA wurde im Jahr 2002 um die HCV-Genotypisierung erweitert, um den Anstaltsärzten einen zusätzlichen Parameter für eine Therapieentscheidung zu liefern. Bei jeder HCV-Erstdiagnose legt das LGA dem HCV-Befund ein aktuelles Therapie-Schema bei. Im Jahr 2007 wurden ca für die Hepatitis-Therapie bei Gefangenen ausgegeben. Viele Gefangene haben an einer solchen Therapie aber kein Interesse. Hinzu kommt, dass die Therapie mit hohen Nebenwirkungen verbunden ist, wie psychischer Reizbarkeit, Affektinkontinenz, Depressionen. Den Gefangenen ist das bekannt. Die Nebenwirkungen können außerdem die bei Gefangenen vielfach festzustellenden Persönlichkeitsstörungen verstärken. Im Übrigen erfordert die Kombitherapie ein hohes Maß an Mitwirkungsbereitschaft. 6. welche Institutionen geeignet wären, um präventive Maßnahmen zu ergreifen, bereits Infizierte zu beraten, und welche finanziellen Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Die effektivste Vorsorgemaßnahme ist die Impfung. Seit Oktober 1995 empfiehlt die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut neben den Impfungen für die Risikogruppen (Indikationsimpfung) eine Hepatitis B-Grundimmunisierung im Säuglings- und Kleinkindalter. Bestehende Impf - lücken dieser Altersgruppen sollen möglichst vor der Pubertät, spätestens aber bis zum 18. Lebensjahr nachgeholt werden. In Baden-Württemberg ist die Hepatitis B-Impfung über die STIKO-Empfehlungen hinaus ohne Einschränkung öffentlich empfohlen. Laut Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg (ÖGDG) ist die Durchführung von Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). In diesem Rahmen werden sowohl allgemeine Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention als auch Maßnahmen und Projekte zur Prävention von AIDS und STD (sexually transmitted disease) durchgeführt. In vielen Gesundheitsämtern wird zusätzlich eine Beratung zu AIDS und STD angeboten. Diese beinhaltet auch die Aufklärung über Ansteckungsrisiken und Erkrankung mit Hepatitis B und C. 6

7 Außerdem weisen die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter im Rahmen der Einschulungsuntersuchung insbesondere auf die Möglichkeit einer Hepatitis B-Schutzimpfung hin. Ggf. erfolgt auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Gesundheitsschutzes eine Beratung zu präventiven Maßnahmen. Die Finanzierung der Aufgaben der Gesundheitsämter ist über das Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung ( stellt in der Regel kostenloses schriftliches Informationsmaterial (Flyer u. ä.) zu Leberentzündungen und Hepatitiden im Allgemeinen sowie Material für Aktionen und Projekte an Schulen (AIDS-Parcours) zur Verfügung. Das Robert Koch-Institut Berlin ( hält zudem auf seiner Website umfangreiches Material vor, das für die Öffentlichkeit und für Fachleute wichtige Hintergrundinformationen liefert. Weitere bundesweite Angebote zur Aufklärung und Erforschung der Hepatitis-Erkrankungen finden sich für Betroffene und Fachleute unter folgenden Homepages: das Kompetenznetz Hepatitis ( sowie das Deutsche Hepatitis C Forum e. V. ( Darüber hinaus gibt es regionale und überregionale Selbsthilfegruppen Hepatitis. Das Hepatitis C Forum e. V. ist eine davon. In Baden-Württemberg wird die Hepatitis C Selbsthilfegruppe Ostwürttemberg, Kontaktstelle Baden- Württemberg der deutschen Leberhilfe, durch Fördermittel aus dem Kapitel 0922, Titel des Ministeriums für Arbeit und Soziales jährlich mit unterstützt. Bei bereits infizierten Personen ist davon auszugehen, dass in erster Linie der behandelnde Arzt/Ärztin für die weitere Beratung und Behandlung zuständig ist. Die Kostenerstattung findet im Rahmen der allgemeinen Krankenver - sicherung (GKV und PKV) statt. Für nichtversicherte Personen kommt ggf. die Sozialhilfe auf. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 7

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