Krisenmanagement bei Terminveränderungen. rechtliche Konsequenzen aus dem Bauvertrag. Dr. Anke Leineweber

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1 Krisenmanagement bei Terminveränderungen rechtliche Konsequenzen aus dem Bauvertrag

2 1. Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien bei Bauzeitänderungen, Einigungsmöglichkeiten bei laufender Baustelle

3 2. Alternativen bei Nichteinigung

4 2.1 für den Auftraggeber -Ordentliche Kündigung -außerordentl. Kündigung, 649 BGB gem. Rechtsprechung des BGH nur nach vorheriger Mahnung und Kündigungsandrohung - 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 VOB/B

5 2.1 für den Auftraggeber -Prognoserücktritt, 323 Abs. 4 BGB Unter den Voraussetzungen des 323 BGB kann der Auftraggeber (anders als beim früheren Schuldrecht) Schadensersatz und Rücktritt gleichzeitig bzw. nebeneinander verlangen BGB. (Beispiel: Der Auftraggeber hatte im Vertrauen auf die fristgerechte Fertigstellung des Bauobjekts bereits Personal eingestellt; die Personalkosten kanner nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen, weil er die Personalkosten ohnehin aufgewendet hätte. Allerdings hätte er dies galt auf der Grundlage der sog. Rentabilitätsvermutung auch bereits für das frühere Schadensersatzrecht mit dem Personal im Rahmen seines Geschäftsbetriebes dann Umsätze erzielt, die ihm nunmehr entgangen sind. Der Umsatzausfall ist gem. 280 Abs. 1, Abs BGB zu erstatten, die Personalkosten gem. 284 BGB).

6 2.1 für den Auftraggeber Prognoserücktritt, 323 Abs. 4 BGB, Voraussetzungen -Aufgrund der dem Gläubiger bekannten oder für ihn erkennbaren Umständen, die objektiv zu würdigen sind, steht fest, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit den Vertrag nicht wird erfüllen können; -maßgebend ist nicht die Sicht ex post sondern ex ante; -als Grad der Wahrscheinlichkeit ist zu verlangen, dass die bevorstehende Nicht-oder Schlechterfüllung sicher zu erwarten ist. (Münchner Kommentar Ernst, 323 Rn. 133 ff.; Palandt-Heinrichs 323 Rn. 23).

7 2.2 für den Auftragnehmer - 642, 643 BGB

8 3. Folgen der Kündigung

9 3.1 für den Auftraggeber - Ersatzvornahme, 8 Abs. 3 VOB/B - Schadensersatz, 6 Abs. 6 VOB/B Haftungsbeschränkung - Ersatz nutzlos getätigter Aufwendungen, 284 BGB

10 Systematische Übersicht 2 Abs. 5-6 Abs. 6 VOB/B 2 Abs. 5 VOB/B 6 Abs. 6 VOB/B 1. Änderung des Bauentwurfs, z.b. Planungsänderung Bauherr, Abweichung Ausführungs-pläne von Vertragsplänen, Auflage Bau-genehmigung oder Prüfstatiker; 2.oderandere Anordnung des AG, z.b. Verschiebung des Baubeginns, Anordnung einer Unterbrechung; 3.als Folge einer Einwirkung des AG nicht: bloße Erschwernisse, z.b. im Boden, oder Erbringung von geänderten Leistungen, die ohnehin zum Eintritt des Leistungserfolges erforderlich sind; 4.Erbringung der geänderten Leistungen anstatt der kalkulierten Leistung; 5.Änderung der Preisgrundlage als Folge der Einwirkung des AG; 6. Verschulden des AG nicht erforderlich 1. Vorliegen einer Behinderung (objektiv) 2.Behinderung bewirkt eine Verzögerung der Arbeiten des AN - kritischer Weg -Nachweis der haftungsbegründeten Kausalität (keine Schätzung gem. 287 ZPO) 3. oder: bei Vorliegen der Voraussetzungen von 2. vermeidet der AN die Zeitverzögerung durch Beschleunigungsmaßnahmen; 4. Behinderung ist vom AG verursacht oder seiner Risikospähre zuzurechnen; 5. schriftliche Behinderungsanzeige oder Offenkundigkeit; 6. Behinderung ist vom AG (Erfüllungsgehilfe AG) zu vertreten, Beweislast für fehlendes Verschulden beim AG; 7. Schadensnachweis (konkrete Schadensberechnung, erleichterte Darlegungslast, Schadensschätzung gem. 287 ZPO bedingt möglich; Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität

11 Systematische Übersicht 2 Abs. 5-6 Abs. 6 VOB/B 2 Abs. 5 VOB/B 6 Abs. 6 VOB/B 1.Anspruch des AN auf Neuberechnung der Vergütung; 2.Berücksichtigung derjenigen Mehr-oder Minderkosten, die adäquat-kausal auf den leistungsändernden Eingriff des AG zurückgehen, d.h. nur Änderungen bei den vom Eingriff betroffenen Positionen; 3.Grundlage der Neuberechnung = Urkalkulation, nicht die übliche Vergütung; 4. Verlangen der Neuberechnung durch den AN 5.Preisvereinbarung vor Ausführung = Sollvorschrift, Nichtbeachtung unschädlich: 6. Bei Nichteinigung: gerichtliche Entscheidung 1. Anspruch auf Fristverlängerung; 2.Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, Umfang: - Stillstandskosten, - zeitabhängige Mehrkosten, - allgemeine Geschäftskosten, -Beschleunigungskosten zur Aufholung der Zeit 3. Entgangener Gewinn: nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG; 4. Mehrwertsteuer: nicht zu beaufschlagen, da Schaden keine umsatzsteuerbare Leistung Anspruchskonkurrenz, wenn die Änderung des Bauentwurfs oder sonstige Anordnungen zugleich eine Be-hinderung des Auftragnehmers also des AN darstellt, Anspruchskonkurrenz auch zu 304, 642 BGB

12 3.1 für den Auftragnehmer A vereinbarter Anfangsund Endtermin - Vertragspflicht Gläubiger /AG - Schuldnerverzug AG 286 BGB - keine AG Schuldnerpflicht -> Gläubigerverzug 293 BGB -> Aufwendungsersatz 304 BGB - fehlende Mitwirkung AG 642 BGB B vereinbarter Endtermin als Fixtermin - in der Regel: Annahmeverzug AG 239 BGB - bei Mitwirkungsverpflichtung AG -> 286 BGB -> 642 BGB C keine Bauzeitvereinbarung Gemäß 271 BGB gilt: -Vertragsauslegung -Üblichkeit -hilfsweise: sofortige Leistungserbringung -kein Schuldnerverzug 286 BGB -kein Annahmeverzug 293, 304 BGB BGB Voraussetzung: -Erfüllbarkeit der Leistung -Angebot der Leistung -Verschulden AG nicht erforderlich

13 Entschädigungsanspruch = Annahmeverzug = Verschulden nicht erforderlich Schadensersatzanspruch = Pflichtverletzung = Verschulden des Schuldners der Leistung erforderlich

14 3.1 für den Auftragnehmer - Schadensersatz, 6 Abs. 6 VOB/B

15 Systematische Übersicht 6 Abs. 6 VOB/B -Voraussetzungen- 1. Vorliegen einer Behinderung (objektiv) 2. Behinderung bewirkt eine Verzögerung der Arbeiten des AN - kritischer Weg -Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (keine Schätzung gem. 287 ZPO) 3. oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von 2. vermeidet der AN die Zeitverzögerung durch Beschleunigungsmaßnahmen; 4. Behinderung ist vom AG verursacht oder seiner Risikosphäre zuzurechnen; 5. schriftliche Behinderungsanzeige der Offenkundigkeit; 6. Behinderung ist vom AG (Erfüllungsgehilfe AG) zu vertreten, Beweislast für fehlendes Verschulden beim AG; 7. Schadensnachweis (konkrete Schadensberechnung, erleichterte Darlegungslast, Schadensschätzung gem. 287 ZPO bedingt möglich; Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität

16 Systematische Übersicht 6 Abs. 6 VOB/B -Rechtsfolgen- 1. Anspruch auf Fristverlängerung; 2. Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, Umfang: - Stillstandskosten, - zeitabhängige Mehrkosten, - allgemeine Geschäftskosten, - Beschleunigungskosten zur Aufholung der Zeit; 3. entgangener Gewinn: nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 4. Mehrwertsteuer: nicht erstattungsfähig und nicht zu beaufschlagen, da Schaden keine umsatzsteuerbare Leistung Anspruchskonkurrenz, wenn die Änderung des Bauentwurfs oder sonstige Anordnung zugleich eine Behinderung des Auftragnehmers darstellt, Anspruchskonkurrenz auch zu 304, 642 BGB

17 3.1 für den Auftragnehmer

18 3.1 für den Auftragnehmer - Entschädigungsanspruch, Aufwendungsersatzanspruch, 304 BGB - Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB

19 Schuldnerverzug des AG 280, 286 BGB 1.Übernahme einer Vertragspflicht durch den AG 2. AG leistet nicht 3.Verzug des AG durch -Mahnung, 286 Absatz 1 BGB - Überschreitung Fixtermin, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB 4. AG hat die Verzögerung zu vertreten, 286 BGB -> Abs. 1 BGB: Einstehen für eigenes Verschulden + für Versch. Erfüllungsgehilfe Gläubigerverzug des AG 293, 304 BGB Voraussetzungen 1.Schuldner = AN muss, wie er die Leistung anbieten, leisten dürfen 2. Schuldner = AN muss zur Leistung bereit und im Stande sein 3. Schuldner muss die Leistung, wie geschuldet, anbieten 294 BGB 4. Gläubiger = AG nimmt die angebotene Leistung nicht an oder unterlässt erforderliche Mitwirkung Vertreten müssen nicht erforderlich Unterlassene Mitwirkung des AG 642, 643 BGB 1. AG hat eine Mitwirkungshandlung als Gläubigerobliegenheit zu erbringen (Sonderfall des Annahmeverzugs beim Werkvertrag) 2. Mitwirkungshandlung ist bei der Herstellung des Werkes erforderlich, d.h. bis zur Vollendung 3. AN erklärt seine Leistungsbereitschaft und fordert AG zur Mitwirkung auf 4. verschuldensunabhängiger Anspruch 5. Beispiele: -das Baugrundstück als für die Leistung des AN aufnahmebereite zur Verfügung zu stellen; - Lieferung von Plänen, Baugenehmigung - Treffen von Bemusterungsentscheidungen

20 Schuldnerverzug des AG 280, 286 BGB 1. Erstattung Verzugsschaden 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, neben Vergütungs-anspruch 2. Inhalt und Umfang: BGB 1. Beispiele: - Mehrkosten bei Arbeitserschwernis oder Verzögerung der Bauzeit; - Entgangener Gewinn; -weitere Folgeschäden wie entgangener Folgeauftrag; - Kosten der Rechtsverfolgung Gläubigerverzug des AG 293, 304 BGB Rechtsfolgen 1. Haftungsminderung + Gefahrübergang, 300 BGB 2.Ersatz von Mehraufwendungen, 304 BGB -nur objektiv erforderlicher Mehraufwand; -Lagerkosten, Stillstandskosten; -nichtwagnis + Gewinn -nicht allgemeiner Verwaltungsaufwand (AGK) nebenvergütungsanspruch für erbrachte Leistungen Unterlassene Mitwirkung des AG 642, 643 BGB Entschädigung gemäß 642 Abs. 2 BGB für 1.Bereithaltung von Geräten + Personal; 2.Allgemeine Geschäfts-und Verwaltungskosten; 3.weiter als 304 BGB enger als 286 BGB, 280 BGB; 4. nicht Wagnis und Gewinn; 5.Abzug der als Folge des Verzugs ersparten Aufwendungen; 6.MwSt-pflichtig lt. BGH, da Entschädigung steuerbare Leistung neben Vergütungsanspruch

21 Rechte des AN bei Vereinbarung nur des Endtermins Gläubigerverzug 293, 304 BGB 1.Der Zeitpunkt des Leisten dürfens ergibt sich aus 271 BGB, d.h. - der Auslegung des Vertrages, -den Umständen des Falles, d. h. Rückrechnung der angemessenen Ausführungsdauer aus dem Endtermin 2. Schuldner = AN muss zur Leistung bereit und im Stande sein; 3.Schuldner muss die Leistung wie geschuldet anbieten 294 BGB 4. Gläubiger = AG nimmt die angebotene Leistung nicht an oder unterlässt erforderliche Mitwirkung Vertretenmüssen nicht erforderlich Voraussetzungen Unterlassene Mitwirkung 642, 643 BGB 1.AG hat eine Mitwirkungshandlung als Gläubigerobliegenheit zu erbringen (Sonderfall des Annahmeverzugs beim Werkvertrag) 2. Mitwirkungshandlung ist bei der Herstellung des Werkes erforderlich, d.h. bis zur Vollendung der Zeitpunkt, zu dem die Mitwirkungshandlung geschuldet ist, ergibt sich aus 271 BGB, d. h. - aus der Vertragsauslegung, - den Umständen des Falles, - hilfsweise sofort 3. verschuldensabhängig 4. Beispiele: -das Baugrundstück als für de Leistung des AN aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen; - Lieferung von Plänen, Baugenehmigung - Treffen von Bemusterungsentscheidungen

22 Gläubigerverzug 293, 304 BGB 1. Haftungsminderung + Gefahrenübergang 300 BGB 2.Ersatz von Mehraufwendungen, 304 BGB -nur objektiv erforderlicher Mehraufwand - Lagerkosten, Stillstandskosten -nichtwagnis + Gewinn -nicht allgemeiner Verwaltungsaufwand (AGK) neben Vergütungsanspruch Rechtsfolgen Unterlassene Mitwirkung 642, 643 BGB Entschädigung für 1.Bereithaltung von Geräten + Personal; 2.Allgemeine Geschäfts-und Verwaltungskosten 3.weiter als 304 BGB enger als 286 BGB 4.nicht Wagnis + Gewinn 5.Abzug der als Folge des Verzugs ersparten Aufwendungen

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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