RDA-Workshop Köln 6. Juli 2016

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1 RDA Internationaler Bustouristik Verband e.v. RDA-Workshop Köln 6. Juli 2016 Steuerrecht als existentielle Bedrohung Neuer Sachstand und Perspektiven zur Gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs StB Dipl.-Bw. (FH) Carsten Kaufmann remy kaufmann schöneberg Partnerschaft mbb Steuerberatungsgesellschaft Erlenhofstraße Ransbach-Baumbach Tel c.kaufmann@rks-steuerberater.de 1

2 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen seit dem VZ Position der Finanzverwaltung seit Zwischenurteil FG Münster vom Allgemeines Berechnungsbeispiel 5. Rechtsformvergleiche PersG / KapG 6. Resümee 7. Ausblick 2

3 1. Gesetzliche Grundlagen seit dem VZ GewStG - Hinzurechnungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, [...]: 1. Ein Viertel der Summe aus a) Entgelten für Schulden. [ ] d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen [ ] soweit die Summe den Betrag von Euro übersteigt. 3

4 2. Position der Finanzverwaltung seit 2012 OFL-Erlass vom "Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Diese Fiktion muss sich jedoch soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (vgl. BFH vom 29. November 1972, BStBl 1973 II Seite 148). [.] Demnach sind Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind (z.b. Baumontage, Reisedienstleistungen), hinzuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen eine Hinzurechnung." (Rn. 29b). 4

5 2. Position der Finanzverwaltung seit 2012 OFL-Erlass vom [weiter] "Entgelte für die Nutzung des dem Betrieb überlassenen Betriebskapitals werden nur hinzugerechnet, wenn einer der Tatbestände des 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f GewStG erfüllt ist. Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten (gemischter Vertrag) und sind diese trennbar, so ist jede Komponente für sich nach Maßgabe des 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f GewStG zu beurteilen [..]. Das Entgelt ist erforderlichenfalls durch Schätzung - auf die verschiedenen Leistungskomponenten aufzuteilen. (Rn. 6) Stellt bei einem gemischten Vertrag das Vertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar, scheidet eine Aufteilung des Vertrages aus. Steht dabei im Einzelfall eine Leistung, die keinen Tatbestand des 8 Nummer 1 GewStG erfüllt, im Vergleich zu einer Leistung, die den Tatbestand erfüllt, derart im Vordergrund, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt, so fällt der Gesamtvertrag regelmäßig nicht unter 8 Nummer 1 GewStG. 5

6 3. Zwischenurteil FG Münster vom Das Gericht hat entschieden, 1. dass bei Vorliegen ausländischer Betriebsstätten eine Hinzurechnung nicht erfolgen darf; 2. dass Schiffcharterverträge keiner Hinzurechnung unterliegen; 3. dass beim Hoteleinkauf eine Aufteilung geboten ist und eine Hinzurechnung zu erfolgen hat; 4. dass eine Hinzurechnung von reinen Betriebskosten (wie z.b. Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig zu beurteilenden Nebenleistungen (wie z.b. Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) nicht der Hinzurechnung unterliegen. Dies gilt auch, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde. 6

7 3. Zwischenurteil FG Münster vom Anmerkungen Kunstgriff des FG Münster durch eine Zwischenurteilsentscheidung. Daher schon fraglich, ob der BFH dies überhaupt annimmt. Positiv ist die Klarstellung zu Auslandsbetriebsstätten und Schiffcharter, dass hier keine Hinzurechnung erfolgt. Positiv ist auch, dass eine Hinzurechnung nur in Höhe der Kaltmieten zu erfolgen hat. Es ist jedoch praktisch nicht anwendbar, weil ein Kaltmietanteil tatsächlich nicht ermittelbar ist. Das Gericht konnte diese auch (noch) nicht bestimmen. Eine Typisierung oder Pauschalierung des Hoteleinkaufs wäre nur dann verfassungskonform, wenn sie realitätsgerecht ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese Hürde wird der Gesetzgeber nicht nehmen können jeder Hoteleinkauf ist anders. 7

8 3. Zwischenurteil FG Münster vom Anmerkungen Das Urteil ist auch unzutreffend, weil: a) es nicht die elementaren Grundlagen einer Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen berücksichtigt und b) die falschen Schlüsse aus der Behandlung gemischter Verträge zieht. Revision durch die Klägerin beim BFH eingelegt. Finanzverwaltung ist wohl auch nicht zufrieden. Der BFH wird das Urteil nicht bestätigen können!!! 8

9 4. Allgemeines Berechnungsbeispiel Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 Mietanteil Hoteleinkauf x 50%-Anteil /. Freibetrag (soweit nicht bereits verbraucht) = Hinzurechnungsbetrag X 25%-Anteil x 3,5% Steuermeßzahl x 400% Hebesatz = GewSt-lich Zusatzbelastung = GewSt-lich Zusatzbelastung ohne FB Bei einem Mietanteil des Hoteleinkaufs in Höhe von ergibt sich unter Außerachtlassung des Freibetrag von und einem Hebesatz von 400% eine gewerbesteuerliche Zusatzbelastung von ( x 50% Anteil x 25% Hinzurechnung x 3,5% Steuermesszahl x 400% Hebesatz =)

10 5. Rechtsformvergleich PersG / KapG Die mittelständischen Veranstalter/Busunternehmer sind in beiden Rechtsformen tätig. Die Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt rechtsformunabhängig. Insofern trifft die Hinzurechnung die Rechtsformen gleichermaßen. Bei der Einzelunternehmung und der Personengesellschaft kann die Gewerbesteuer im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft in der persönlichen Steuererklärung der Gesellschafter angerechnet werden (vgl. 35 EStG). Eine Anrechnung der GewSt auf die ESt a) findet tatsächlich statt, wenn es zu einer Festsetzung von Einkommensteuer kommt, b) ist auf die ESt begrenzt und c) ist bis zu einem Hebesatz von 400% neutral. Bei höheren Hebesätzen wird der übersteigende Betrag der GewSt zur definitiven Steuerbelastung. 10

11 6. Resümee Das Zwischenurteil des FG Münster hilft nicht weiter. Es ist zudem unzutreffend. Die schriftliche Begründung des Gerichts ist sehr dürftig. Den betroffenen Unternehmen drohen immer noch Steuernachforderungen, die deren Kreditfähigkeit bzw. Existenz nachhaltig gefährden. Der Freibetrag von wirkt sich durch weitere Hinzurechnungen für Zinsen, Leasing, Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter etc. nicht vollständig aus. Betroffen sind nur Unternehmen mit Sitz im Inland. Die Steuerquoten liegen auch nach diesem Urteil deutlich über dem vom Gesetzgeber mit der Unternehmenssteuerreform beabsichtigten betrieblichen Steuerbelastung von 30%. 11

12 6. Resümee Von den betrieblichen Steuersatzreduzierungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 haben Unternehmen in der Rechtsform der Einzelunternehmung oder Personengesellschaft nicht profitiert. Kleinere Unternehmen in der Rechtsform der Einzelunternehmung oder Personengesellschaft haben von der Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl von 5,0% auf 3,5% nur wenig profitiert, weil diese über den Staffelsatz der Gewerbesteuermesszahl schon begünstig waren. Der Gesetzgeber selbst hat in der Vergangenheit erkannt, dass die Hinzurechnung eine erdrosselnde Wirkung hat. Er hat schließlich den Hinzurechnungsanteil von ursprüngliche 75%, auf zunächst 65% und auf derzeit 50% reduziert. 12

13 7. Ausblick Der Gesetzgeber ist aufgefordert eine gesetzliche Klarstellung zeitnah auf den Weg zu bringen. Die Branche braucht schnellstens Rechtssicherheit. Alternativ würde auch eine Änderung des Erlasses der Finanzverwaltung zum gewünschten Ergebnis führen. Gespräch mit der SPD in Berlin 13

14 Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: remy kaufmann schöneberg Partnerschaft mbb Steuerberatungsgesellschaft Erlenhofstraße Ransbach-Baumbach Telefon / Fax / c.kaufmann@rks-steuerberater.de 14

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