Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) Vorstellung der FIM 05.Okt BISO Stadt Baden-Baden

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1 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) Vorstellung der FIM 05.Okt BISO Stadt Baden-Baden

2 FIM was ist das? Im Rahmen des Integrationsgesetzes schafft die Bundesregierung Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM). Somit erhalten Flüchtlinge bereits während ihres Asylverfahrens die Möglichkeit einer sinnvollen und gemeinwohlorientierten Betätigung. Ab dem 01. August 2016 errichtet der Bund deutschlandweit Arbeitsgelegenheiten (FIM) für jährlich Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG aus Finanzmitteln des Bundes. Die Abwicklung und Mittelvergabe erfolgt über die Agentur für Arbeit Seite 2

3 Interne und externe FIM interne FIM bezeichnen AGH in den Unterkünften, wie etwa die Mitwirkung bei der Reinigung, in der Instandhaltung oder bei den Gartenarbeiten. Für Baden-Baden 17 Stellen. externe FIM beschreiben AGH außerhalb von Unterkünften, die von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Für Baden-Baden 51 Stellen Seite 3

4 Was ist nicht als FIM anerkannt? o Arbeiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden o Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden müssen o Arbeiten, die zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (z. B. Schneeräumung von Verkehrswegen) o Pflichtaufgaben im Rahmen der Pflegeversicherung oder zwingend anfallende Arbeiten (z. B. Betten wechseln und sterilisieren, waschen und Umbetten von Patienten) o Arbeiten, die zu den laufende Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten gehören o Tätigkeiten, die als originär in der Satzung eines Vereins genannt sind Seite 4

5 Aufwandsentschädigung der FIM für den Maßnahmenträger Für externe FIM werden 250 Euro je Platz und Monat vergütet. Ist die Trägerpauschale für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Das bedeutet: Der Abrechnungsmonat umfasst immer 30 Tage, das Abrechnungsjahr umfasst immer 360 Tage. In Monaten mit 31 Tagen werden der 30. und 31. als insgesamt ein Tag gezählt. Die Pauschale dient der Deckung sämtlicher Aufwendungen für Rekrutierung, Durchführung und Betreuung. Dazu zählen etwa Übersetzungskosten, Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung, Kosten für Arbeitsgeräte, Verpflegung und Fahrkosten, soweit diese Leistungen vom Maßnahmenträger erbracht werden. Lediglich die an die Teilnehmenden zu zahlende Mehraufwandsentschädigung (0,80 / h) wird den Maßnahmenträgern zusätzlich erstattet Seite 5

6 Mehraufwandsentschädigung und Arbeitszeit Die FIM nach 5a des AsylbLG knüpfen an die bereits bestehenden AGH nach 5 AsylbLG an, wobei jedoch die Höhe der Aufwandsentschädigung für beide von gegenwärtig 1,05 auf 0,80 angepasst wurde. Die Dauer der FIM bemisst sich für jeden Teilnehmenden auf bis zu 6 Monate bei einem zeitlichen Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche. Möglicher Mehraufwand je Teilnehmer 120 x 0,80 = Seite 6

7 Beantragung / Verfahren einer externen FIM Bei Interesse an einer FIM nehmen Sie bitte einen ersten Kontakt auf : Herrn Volker Wendel, Abteilungsleiter Asyl und Obdachlosenwesen. Tel 07221/ Volker.wendel@baden-baden.de Herr Stephan Langreder, Profiler für Flüchtlinge Tel 07221/ Stephan.Langreder@baden-baden.de Frau Rebecca Rastetter, Flüchtlingssozialarbeiterin für Arbeit Tel 07221/ Rebecca.Rastetter@baden-baden.de Formulierung der Stelle durch den Maßnahmenträger. Antragstellung durch die Stadt Baden-Baden (obige Kontakte) in Auftrag des Maßnahmenträgers mit dem Antrag Extern bei der Agentur für Arbeit. Nach Bewilligung der FIM, Auswahl der geeigneten Teilnehmer nach einem Profiling zwischen Integrator und Maßnahmenträger. Begleitung der Teilnehmer durch die Flüchtlingssozialarbeit im Laufe der FIM Seite 7

8 Vorrang oder Verbindung mit anderen Maßnahmen Weiterführende Integrationsmaßnahmen, wie die Teilnahme an einem Sprachoder Integrationskurs oder an Maßnahmen der Arbeitsförderung oder die Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums, haben Vorrang vor einer Zuweisung in eine FIM. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die die Leistungsberechtigten für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums (z. B. Studienkollegs, studienvorbereitende Sprachkurse an Hochschulen) vorbereiten sollen Seite 8

9 Ein FIM ist keine Arbeitsstelle 421a SGB III schließt ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis explizit aus. Damit besteht auch kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Teilnehmenden sind während der Arbeitsgelegenheit weiterhin durch die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG abgesichert. Der Maßnahmenträger hat die Unfallversicherung der Teilnehmenden sicherzustellen und nachzuweisen. Dazu muss er sich vertraglich gegenüber der Agentur für Arbeit verpflichten. Der Maßnahmenträger sorgt für Schutzkleidung oder notwendige Impfungen etc Seite 9

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bestehen noch weitere Fragen?? Handout : FAQ des BMAS Arbeitsmarkt/faq-arbeitsmarktprogram-fim.pdf? blob=publicationfile&v= Seite 10

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