Bundeskinderschutzgesetz
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- Ingeborg Bäcker
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1 Bundeskinderschutzgesetz - Inhalte & Empfehlungen zur Umsetzung Jahrestagung der Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger im Rheinland Bonn, 16. November 2012 Sandra Eschweiler Bundeskinderschutzgesetz Artikelgesetz Artikel 1: Artikel 2: Artikel 3: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderungen im SGB VIII Änderungen in anderen Gesetzen (SGB IX, Schwangerschaftskonfliktgesetz) Artikel 4: Evaluation (bis zum 31. Dezember 2015) Artikel 5: Bekanntmachungserlaubnis Artikel 6: Inkrafttreten (01. Januar 2012) 1
2 Bundeskinderschutzgesetz Inhalte: 1. Frühe Hilfen als präventiver Kinderschutz 2. Intervenierender Kinderschutz 3. Struktureller Kinderschutz 4. Weitere Änderungen im SGB VIII Prävention und Kinderschutz F r ü h e F ö r d e r u n g Frühe Hilfen Hilfen (zur Erziehung) Schutzauftrag 8a primäre/sekundäre Prävention tertiäre Prävention Intervention 2
3 1. Frühe Hilfen 1 Abs. 4 KKG Frühe Hilfen als Bestandteil des Kinderschutzes 2 KKG Pflicht zur Information von Eltern/werdenden Eltern über die örtlichen Leistungsangebote, Befugnis für Gesprächsangebot ( Dormagener Modell ) 16 Abs. 3 SGB VIII Angebote der Beratung und Hilfe für werdende Eltern 3 Abs. 1-3 KKG Aufbau und Weiterentwicklung verbindlicher Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 3 Abs. 4 KKG Stärkung des Netzwerkes durch den Einsatz von Familienhebammen 3 KKG Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Verpflichtung der Länder zum Aufbau/Weiterentwicklung von Netzwerken: Aufgaben (Absatz 1): Gegenseitige Information über Angebots- und Leitungsspektrum Klärung von strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz Teilnehmer (Absatz 2): Alle Institutionen, die mit Kindern/Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt sind Organisation (Absatz 3): Durch den örtlichen Jugendhilfeträger (sofern keine andere landesrechtliche Regelung), Grundsätze für Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen 3
4 Einzubeziehen in die Netzwerke Früher Hilfen nach 3 KKG sind insbesondere: Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach 75 Abs. 3 SGB XII bestehen Gesundheitsämter Sozialämter Gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Beratungsstellen nach den 3, 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe 3 KKG Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Absatz 4 Stärkung des Netzwerkes durch den Einsatz von Familienhebammen Unterstützung des Auf- und Ausbaus der Netzwerke und des Einsatzes der Familienhebammen durch eine zeitlich befristete Bundesinitiative (2012 bis 2015). Ab 2016 stellt der Bund einen Fonds mit 51 Mio. jährlich zur Verfügung. Verwaltungsvereinbarung Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen regelt die Ausgestaltung: Gegenstand der Förderung Maßnahmen, die nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben Erfolgreiche modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen 4
5 Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen Verteilung nach Vorweg-Abzug der Kosten für die Koordination des Bundes und der Länder nach Verteilerschlüssel Jahr Gesamt Koordination Bund Koordination Länder Länder NRW ,1 2,88 26,02 ca. 6 (= 22,7 %) ,88 38,12 ca. 8, ,88 44,12 ca ,88 44,12 ca. 10 in Millionen Euro Förderung von Sach- und Personalkosten für (Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung) Netzwerke Frühe Hilfen Familienhebammen Ehrenamtsstrukturen Einsatz von Netzwerkkoordinatoren deren Qualifizierung und Fortbildung Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von (interdisziplinären) Veranstaltungen oder Qualifizierungsangeboten Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit Einsatz von Familienhebammen, Hebammen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Familiengesundheitspfleger/innen deren Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung, Supervision Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme an der Netzwerkarbeit Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Ehrenamtlichen Fahrtkosten beim Einsatz Ehrenamtlicher Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme an der Netzwerkarbeit 5
6 2. Intervenierender Kinderschutz 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung 8b Abs. 1 8 Abs. 3 8a Abs. 1 8a Abs. 4 8a Abs. 5 SGB VIII SGB VIII SGB VIII SGB VIII SGB VIII Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft für Personen mit beruflichem Kontakt zu Kindern/Jugendlichen (Ausdrücklicher) Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Beratung in Not- und Konfliktsituationen ohne Kenntnis der Eltern Durchführung eines Hausbesuches nach fachlicher Einschätzung (bei Kindern) Aufnahme der Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft in die Vereinbarung Information/Gespräch mit dem leistungszuständigen Träger bei Zuständigkeitswechseln Kooperativer Kinderschutz klassische Vereinbarungen 4 KKG Verantwortungs- gemäß 8a gemeinschaft Jugendamt Familiengericht Freie Träger der Jugendhilfe mit Einrichtungen und Diensten Berufsgeheimnisträger Insoweit erfahrene Fachkraft 6
7 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Absatz 1 Berufsgeheimnisträger : 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes mit einer staatlich geregelten Ausbildung 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen Verfahren gemäß 4 KKG Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte durch Geheimnisträger Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in pseudonymisierter Form (Abs. 2) = Risikoeinschätzung Erörterung der Situation mit Personensorgeberechtigten und Kind/Jugendlichen Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen es sei denn, der Schutz wird in Frage gestellt (Abs. 1) Information des Jugendamtes, wenn Tätigwerden für erforderlich erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der Gefährdung besteht Vorab Hinweis an die Betroffenen, es sei denn, der Schutz wird in Frage gestellt (Abs. 3) 7
8 Weitergabebefugnis nach 4 KKG Voraussetzungen: Eine Gefährdungseinschätzung mit dem Ergebnis, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 (Erörterung) scheidet aus (bspw. der Schutz des Kindes wäre dadurch in Frage gestellt) oder ein Vorgehen nach Absatz 1 (Erörterung) war erfolglos und der Geheimnisträger hält ein Tätigwerden des Jugendamtes zur Gefährdungsabwehr für notwendig und die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (außer der Schutz wäre dadurch gefährdet) 3. Struktureller Kinderschutz 45 Positiv formulierter Erlaubnisvorbehalt zum Betrieb einer Einrichtung Neue Voraussetzungen: Verfahren der Beteiligung und Möglichkeit der Beschwerde ( Ombudschaft ) 8b Abs. 2 Beratung durch den überörtlichen Träger für Träger von Einrichtungen bei fachlichen Leitlinien zur Sicherung des Kindeswohls/Schutz vor Gewalt zu Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren 47 Meldepflichten der Einrichtungen gemäß 47 über Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen 72a Ausweitung der Führungszeugnis-Einsichtnahme auf neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe Tätigkeiten müssen definiert werden (Kriterien: Art, Intensität und Ausmaß des Kontaktes) 99 8a-Statistik 8
9 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Änderungen: Erweitertes Führungszeugnis beinhaltet auch einschlägige Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenze, d.h. Geldstrafen unter 90 Tagessätzen/Freiheitsstrafen unter drei Monaten Ausweitung auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen sowohl beim Träger der öffentlichen (Abs. 3) als auch bei Trägern der freien Jugendhilfe über Vereinbarungen (Abs. 4), nach den Kriterien: Art, Intensität und Dauer des Kontakts Ausweitung der Vereinbarungen auf alle Träger der freien Jugendhilfe und Vereine im Sinne des 54 SGB VIII vorher nur Träger von Einrichtungen und Diensten Datenschutzrechtliche Vorgaben (Abs. 5) Empfehlung der AGJ & BAG LJÄ zu 72a SGB VIII Zeitpunkt: Vor Aufnahme der Tätigkeit Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein Turnus der Wiedervorlage: Fünf Jahre Gebühren: Gebührenfrei für ehrenamtlich tätige Personen ( 12 JVKostO) Gebührenpflichtig für neben- und hauptamtliche Personen Örtliche Zuständigkeit: Trägersitz; bei Zuständigkeitsbereichen mehrerer örtlicher Träger Absprachen zur gegenseitigen Anerkennung der Vereinbarungen 9
10 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 72a SGB VIII Hinweis: Auch in anderen Bereichen (wie Sport, Schule, Kultur) sollten Schutz- und Präventionskonzepte entwickelt werden; die Vorlage von Führungszeugnissen von Neben- und Ehrenamtlichen ist auf der Grundlage des 30a BZRG auch freiwillig möglich. Prüfschema bei neben-/ehrenamtlich tätigen Personen 1. Werden Kinder und/oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen, ausgebildet oder besteht ein vergleichbarer Kontakt? Zusätzlich bei Trägern der freien Jugendhilfe/Vereinen gem. 54 SGB VIII: 1.1 Werden Aufgaben der Jugendhilfe gemäß 2 SGB VIII wahrgenommen? 1.2 Erfolgt eine Finanzierung der Aufgabe durch die Jugendhilfe oder durch sonstige öffentliche Mittel? Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 72a SGB VIII 2. Ist die Einsichtnahme auf Grund von Art, Intensität und Dauer notwendig? Art Vertrauensverhältnis? Hierarchie-/Machtverhältnis? Altersdifferenz? Merkmale der kontaktierten Kinder/Jugendlichen (Alter, Behinderung, Abhängigkeit)? Intensität Alleinige Tätigkeit? Einsehbarkeit? Mehrere Kinder? Stabilität der Gruppe? Grad an Intimität/Wirken in die Privatsphäre? Dauer Zeitlicher Umfang? Regelmäßigkeit? 10
11 Empfehlung der AGJ & BAG LJÄ zu 72a SGB VIII Vorgehen der Jugendämter: Entwicklung eines Gesamtkonzeptes unter Einbeziehung der freien Träger und Verabschiedung im JHA mit Festschreibung, welche der für den öffentlichen Träger tätigen nebenund ehrenamtlichen Kräfte Tätigkeiten nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse für die dort tätigen Personen (Abschluss der Vereinbarung als Geschäft der laufenden Verwaltung) Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben NRW: Empfehlungen für Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe in NRW zu den Führungszeugnissen gemäß 72a SGB VIIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendförderung (werden derzeit erarbeitet) Prüfschema mit Kriterien der Empfehlungen des Deutschen Vereins Gefährdungspotential bzgl. Gering Mittel Hoch Art: Vertrauensverhältnis Hierarchie-/Machtverhältnis Altersdifferenz Risikofaktoren des Kindes/Verletzlichkeit Intensität: Abwesenheitszeiten weiterer betreuender Personen Abwesenheitszeiten weiterer betreuter Kinder/Jugendlicher Bei Gruppen: Häufigkeit von Mitgliederwechseln Geschlossenheit (fehlende Einsehbarkeit) der Räumlichkeiten Grad an Intimität/Wirken in die Privatsphäre Dauer: Zeitlicher Umfang Regelmäßigkeit 11
12 4. Weitere Änderungen im SGB VIII 37 Sicherstellung ortsnaher Beratung und Unterstützung bei Pflegepersonen außerhalb des Jugendamtsbereichs Dokumentation des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt 42 Erstattung der (hälftigen) Aufwendungen für die Unfallversicherung und für die Alterssicherung bei Bereitschaftspflege 79a Pflicht der Jugendämter zur Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Qualitätsstandards und diesbezügliche Erweiterung der Fördervoraussetzungen für freie Träger in 74 SGB VIII 86c Pflicht zur Übermittlung von Sozialdaten bei Zuständigkeitswechseln Bei Leistungen mit Hilfeplanverfahren: Übergabe der Fallverantwortung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter angemessener Beteiligung der Leistungsberechtigten 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Verpflichtung der Jugendämter zur Qualitäts(weiter)entwicklung für: die Gewährung und Erbringung von Leistungen die Erfüllung anderer Aufgaben den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern/ Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt Orientierung an den fachlichen Empfehlungen des Landesjugendamtes und bereits angewandten Qualitätsmaßnahmen 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe Erweiterung der Fördervoraussetzungen für freie Träger in Absatz 1 um die Gewährleistung der Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a 12
13 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen Jugendarbeit Grundsätze Maßstäbe zur Bewertung Maßnahmen zur Gewährleistung Förderung der Jugendverbände Jugendsozialarbeit Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Empfehlung der AGJ & BAG LJÄ zu 79a SGB VIII Vorgehen der überörtlichen Träger: Erstellung eines vollständigen Überblicks ihrer fachlichen Empfehlungen Aktualisierung unter dem Gesichtspunkt fehlender Bezugspunkte für die Qualitätsentwicklung Vorgehen der örtlichen Träger: Sichtung der vorhandenen Empfehlungen und Elemente der QE (generell und bereichsspezifisch) Erarbeitung eines allgemeinen Konzeptes für QE unter Darlegung welche allgemeinen Anforderungen an die QE der Träger der freien Jugendhilfe bestehen Eintritt in einen aufgabenspezifischen differenzierten QE-Prozess zur Entwicklung von Qualitätskonzepten differenziert nach Prozessen, die vom öffentlichen Träger alleine wahrgenommen werden und Aufgaben, die der freie Träger umsetzt bei letzteren nur Benennung von Zielen und Eckwerten dieser ist Bezugsrahmen für die freien Träger für deren eigenständige QE (Beteiligung, etwa im Rahmen der AGs nach 78) 13
14 Empfehlung der AGJ & BAG LJÄ zu 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung (QE) ist kein ausschließliches Geschäft der laufenden Verwaltung, mit ihr ist auf der Ebene der Konzepte/ Grundsätze auch der JHA zu befassen. Konzeptaufbau: Strukturqualität, Prozessqualität (als Qualitätsziele) und Ergebnisqualität (angestrebte Wirkungen) Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele Merkmale der Zielerreichung und Indikatoren Unterstützt durch eine Jugendhilfeplanung, die auch qualitative Aspekte umfasst (Bestands- und Bedarfserhebung) Dokumentation (abgestimmtes Berichtswesen) Vereinbarungen zur Art und Frequenz der Überprüfung Empfehlung der AGJ & BAG LJÄ zu 74 SGB VIII Einbindung der Träger der freien Jugendhilfe in die Konzepte zur Qualitätsentwicklung Aktualisierung der Förderkonzepte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einschließlich der Richtlinien Definition von Eckwerten für die Qualität der Aufgabenerfüllung durch Träger der freien Jugendhilfe Belassen von Gestaltungsspielraum für eine selbstbestimmte Qualitätsentwicklung des Trägers der freien Jugendhilfe Bei der Förderung nach 12 SGB VIII für die von jungen Menschen selbstorganisierte Jugendarbeit sind die Ansprüche so zu modifizieren, dass der Förderzweck Selbstorganisation unterstützt oder zumindest nicht beeinträchtigt wird. 14
15 Empfehlungen zur Umsetzung des BKiSchG Handlungsempfehlungen zum BKiSchG der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe und der BAG Landesjugendämter Deutscher Verein: Empfehlungen zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe ( 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) Fuehrungszeugnissen-bei-Neben-und-Ehrenamtlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Diskussionspapier Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Qualitaetsentwicklung-Kinder-und-Jugendhilfe Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15
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