Inhaltsübersicht. Freiwilligendienste - Bundesfreiwilligendienst

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1 Freiwilligendienste - Bundesfreiwilligendienst Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Voraussetzungen 2.1 Welche Betriebe können sich beteiligen? 2.2 Welche Personen können sich beteiligen? 2.3 Welche Besonderheiten gelten für den BFD mit Flüchtlingsbezug? 3. Die Rahmenbedingungen 3.1 Allgemeines 3.2 Kein Arbeitsverhältnis 3.3 Vereinbarung 3.4 Sonstiges 4. Sozialversicherung 5. Steuerrecht 6. Sicherung des Lebensunterhalts Information 1. Allgemeines Mit dem Aussetzen der Wehrpflicht wurde auch der frühere Zivildienst aufgehoben. An seine Stelle trat zur Jahresmitte 2011 der Bundesfreiwilligendienst. Damit sollte einerseits die durch den Wegfall des Zivildienstes entstehende Lücke geschlossen, andererseits aber auch das bürgerschaftliche, gemeinnützige Engagement gefördert werden. Im Gegensatz zum früheren Zivildienst und den anderen sozialen Diensten (Jugendfreiwilligendienste) können sich am Bundesfreiwilligendienst auch ältere Menschen beteiligen. Der Beitrag informiert sie über die wichtigen Einzelheiten. 2. Voraussetzungen 2.1 Welche Betriebe können sich beteiligen? Betriebe, die sich beteiligen wollen, müssen als Einsatzstelle anerkannt sein. Dabei sind alle Unternehmen und Dienststellen, die nach altem Recht eine Zulassung für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden hatten, auch als Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst anerkannt ( 6 Abs. 3 BFDG ). Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrgenommen werden. Einsatzstellen können also z.b. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen etc. sein. Außerdem muss gewährleistet sein, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen des BFDG entspricht und diese persönlich und fachlich durch qualifiziertes Personal begleitet werden ( 6 Abs. 2 BFDG ). Die Einsatzstelle ist insbesondere verpflichtet, eine Fachkraft für die Anleitung der Absolventen zu benennen. Die Freiwilligen werden mit unterstützenden, zusätzlichen Tätigkeiten betraut. Sie ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Insbesondere darf durch ihren Einsatz die aok-business.de - PRO Online,

2 Einstellung neuer Beschäftigter nicht verhindert werden. Betriebe, die eine Anerkennung anstreben, müssen sich zunächst einer Zentralstelle zuordnen. Diese betreuen die Einsatzstellen, vertreten deren Interessen, bündeln ihre Anliegen, sorgen für einheitliche Qualitätsstandards in der pädagogischen Begleitung und übernehmen zentrale Verwaltungsaufgaben. Danach muss die Anerkennung beantragt werden. Der Antrag kann über die Zentralstelle oder direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Köln gestellt werden. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter Sie können dort auch den erforderlichen Vordruck für die Anerkennung herunterladen. 2.2 Welche Personen können sich beteiligen? Voraussetzung ist, dass der Interessent die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Es gibt keine Altersgrenze nach oben. Bei Ausländern ist Voraussetzung, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst erteilt werden. Wer den Freiwilligendienst absolvieren will, kann sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder deren Träger wenden. Es kann ein Bewerbungsverfahren durchgeführt werden. 2.3 Welche Besonderheiten gelten für den BFD mit Flüchtlingsbezug? Für diese Form des Bundesfreiwilligendienstes wurde Ende November 2015 ein zusätzliches Kontingent von Plätzen eingerichtet. Die Maßnahme ist bis befristet. Die Einzelheiten sind in 18 BFDG gesetzlich verankert. Der Flüchtlingsbezug ist umfassend zu verstehen. Daher steht diese Form des Bundesfreiwilligendienstes offen: einerseits für deutsche Freiwillige, aber auch für Asylberechtigte sowie Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Das schließt Bewerber aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (wie z.b. Albanien, Ghana, Kosovo, Montenegro und Serbien) aus. Die Bewerber müssen volljährig sein. Die Ableistung in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich ist auch für unter 27-Jährige möglich. Der Flüchtlingsbezug kann z. B. gegeben sein bei folgenden Tätigkeiten (BT-Drs. 18/6185 S. 53, Merkblatt des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zum Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug): Betreuung und Unterstützung von Flüchtlingen bei ihrer Unterbringung und Versorgung (z.b. in Flüchtlingseinrichtungen, Unterkünften etc.). Unmittelbare Unterstützung und Hilfe für Flüchtlinge bei ihrer gesellschaftlichen Orientierung und Integration im Alltag (z.b. als Integrationslotse, als Begleitung zu Behördengängen oder Arztbesuchen, als Übersetzungshelfer). Betreuung und Unterstützung von Flüchtlingen im Bildungsbereich (z.b. in Kitas, in Schulen, in Erwachsenenbildungseinrichtungen). Betreuung und Unterstützung von Flüchtlingen im integrationsorientierten Freizeitbereich (z.b. Sport, Jugendarbeit). Koordinierung und Organisation von bürgerschaftlichem Engagement zu Gunsten von Flüchtlingen (z.b. Sortierung und Weitergabe von Sachspenden, Lebensmittelverteilung, Einsatzplanung von ehrenamtlichen Helfern). Die am Bundesfreiwilligendienst teilnehmenden Flüchtlinge können für alle Tätigkeiten eingesetzt werden, die der anerkannten Einsatzstelle genehmigt wurden. Grundsätzlich durchgeführt werden kann der Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug bei allen anerkannten Einsatzstellen; ggf. kann die Anerkennung auf weitere Einsatzfelder ausgedehnt werden. Eine aok-business.de - PRO Online,

3 Anerkennung kann auch speziell für dieses Sonderprogramm erfolgen. Der Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung auch von einer anerkannten Einsatzstelle zu einer anderen nicht anerkannten - gemeinwohlorientierten und zuverlässigen Einrichtung mit Flüchtlingsbezug entsandt werden ( 18 Abs. 4 BFDG ). Die Rahmenbedingungen entsprechen grundsätzlich denen des allgemeinen Bundesfreiwilligendienstes. Es findet eine besondere pädagogische Begleitung statt, die auch in der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Freiwilligen (siehe Abschnitt 3.3) enthalten sein muss ( 18 Abs. 5 BFDG ). Für Flüchtlinge sind bei Bedarf Intensivsprachkurse von vier Wochen zum Dienstbeginn vorgesehen; außerdem können einsatzbegleitende Maßnahmen zur Erlangung und Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse durchgeführt werden. Finanzielle Leistungen im Rahmen des Freiwilligendienstes können auf andere Leistungen (z.b. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) angerechnet werden. 3. Die Rahmenbedingungen 3.1 Allgemeines Der Dienst dauert in der Regel zwölf Monate; dabei muss er mindestens sechs und darf höchstens 24 Monate betragen. Grundsätzlich muss er mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar sein. Personen ab 27 Jahren können ihn auch als Teilzeitbeschäftigung leisten; die Arbeitszeit muss aber mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen. Inhalt der Arbeit ist eine "überwiegend praktische Hilfstätigkeit" ( 3 Abs. 1 BFDG ) ohne Erwerbsabsicht. Es besteht in entsprechender Anwendung des BUrlG Anspruch auf Urlaub von mindestens 24 Werktagen im Kalenderjahr. 3.2 Kein Arbeitsverhältnis Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Rechtsverhältnis besonderer Art; es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Dennoch gelten z.b. die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Arbeitsschutz ( Mutterschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz etc. vgl. 13 BFDG ). Streitigkeiten aus dem BFDG fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. u.a. 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG ). Da 13 BFDG eine abschließende Aufzählung der arbeitsrechtlichen Gesetze enthält, die auf den Freiwilligendienst anwendbar sind, muss im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass andere Gesetze nicht angewandt werden können. Dies trifft dann z.b. für das KSchG und das BetrVG zu. Vgl. hierzu jedoch ArbG Ulm, BV 10/11 und BV 10/15. Danach stellt jede Einstellung eines Freiwilligendienstleistenden eine personelle Maßnahme nach 99 BetrVG dar und unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates. Nach dem Beschluss umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nur Arbeitsverhältnisse, sondern ist bei jeder Eingliederung einer Person in den Betrieb auszuüben siehe auch BAG, ABR 25/00. Nicht anwendbar ist das seit geltende Mindestlohngesetz. 3.3 Vereinbarung Über die Einzelheiten des Freiwilligendienstes schließen der Bund und der Freiwillige eine Vereinbarung ab ( 8 Abs. 1 BFDG ). Ein Muster für die Vereinbarung finden Sie unter Service/ Downloads/ Vereinbarung und Präambel. Basis für die Vereinbarung sind die Bedingungen, die die Einsatzstelle und der Freiwillige abgesprochen haben. Dabei sind insbesondere auch die Entschädigungsleistungen festzulegen. Diese können in Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. deren Barabgeltung bestehen. Außerdem kann ein Taschengeld aok-business.de - PRO Online,

4 vereinbart werden. Dessen maximale Höhe ist von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. Für 2017 gilt ein Höchstbetrag von 381 EUR monatlich. Die Bezüge werden im Krankheitsfall in der Regel für sechs Wochen weitergezahlt. 3.4 Sonstiges Während des Freiwilligendienstes finden Seminare statt; es besteht Teilnahmepflicht. Der Dienst ist grundsätzlich für die vereinbarte Dauer zu leisten. Eine vorzeitige Kündigung kann gegenüber dem Bund aus wichtigem Grund (z.b. Beginn einer betrieblichen Ausbildung) schriftlich erfolgen. Die Einzelheiten richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Für evtl. Schäden, die der Freiwillige verursacht, haftet er in dem Umfang wie ein Arbeitnehmer ( 9 Abs. 2 BFDG ) 4. Sozialversicherung Soweit die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst für ihre Tätigkeit Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung oder deren Abgeltung) und/oder Taschengeld erhalten, sind sie in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) gelten nicht, so dass auch Versicherungspflicht besteht, wenn die Bezüge unter 450 EUR monatlich liegen. Der Beitrag wird grundsätzlich auf alle Zuwendungen aus dem Freiwilligendienst erhoben. Für Unterkunft und Verpflegung sind die Sachbezugswerte nach 2 SvEV anzuwenden (Werte für 2017: Verpflegung 236 EUR, Unterkunft 223 EUR monatlich). Soweit der Freiwilligendienst spätestens innerhalb eines Monats nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommen wird, ist für die Bemessung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages davon abweichend die monatliche Bezugsgröße anzusetzen (2017: EUR West, EUR Ost). In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz plus Zusatzbeitrag anzuwenden. Maßgebend ist dabei nicht der kassenindividuell festgelegte, sondern der vom BMG bekannt gemachte durchschnittliche Zusatzbeitrag (2017: 1,1 Prozent). Beispiel: (OST:) Herr A. übt im Anschluss an sein am endendes Arbeitsverhältnis ab eine Tätigkeit im Rahmen des BFDG in Thüringen aus. Er erhält freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von 250 EUR. Monatliche Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Beitrages für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Verpflegung Unterkunft Taschengeld 241 EUR 223 EUR 250 EUR Beitragspflichtig insgesamt 714 EUR Die monatliche Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt EUR. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle berechnet und im Auftrag des Bundes gezahlt. Der Staat übernimmt sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmeranteile. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung sowie für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung. Es gelten auch die melderechtlichen Bestimmungen; maßgebend ist in der Regel der Personengruppenschlüssel 123. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelungen über den Arbeitsschutz ( 13 Abs. 1 BFDG ) besteht für Frauen auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, auf den Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten. Im Hinblick darauf haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger beschlossen, die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst ab auch in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) einzubeziehen. Darüber hinaus ist aok-business.de - PRO Online,

5 auch die Insolvenzgeldumlage zu zahlen, soweit der Arbeitgeber dafür grundsätzlich abgabepflichtig ist. Da die Teilnehmer jedoch keine Arbeitnehmer sind, beruht ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht auf dem EFZG, sondern auf vertraglicher Grundlage. Eine Einbeziehung in das Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen zur Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) kommt daher nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nach 3 AAG sind die Freiwilligendienstleistenden nicht zu berücksichtigen. Da der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall nicht das EFZG ist, können Vorerkrankungen nicht angerechnet werden. Auch 3 Abs. 3 EFZG, wonach ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht, gilt nicht. Nach Ablauf der Fortzahlung der Bezüge erhalten die Freiwilligendienstleistenden in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, die für die Tätigkeit keine Bezüge erhalten, sind nicht versicherungspflichtig. Sie können in Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Freiwilligen sind auch in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Zuständig ist in der Regel der Träger, dem die Einsatzstelle angehört. Siehe hierzu auch (Suchbegriff "Freiwilligendienste"). 5. Steuerrecht Nach 3 Nr. 5 Buchst. f EStG bleibt das gezahlte Taschengeld steuerfrei. Die übrigen Bezüge, d.h. in erster Linie Unterkunft und Verpflegung, sind dagegen steuerpflichtig. Wegen der Freibeträge dürften jedoch im Allgemeinen tatsächlich keine Steuern anfallen. 6. Sicherung des Lebensunterhalts Der Lebensunterhalt des Teilnehmers dürfte in der Regel durch die Sachbezüge und das Taschengeld sichergestellt sein. Oft nutzen aber auch Bezieher von Arbeitslosengeld II die Möglichkeit zur Überbrückung durch den Bundesfreiwilligendienst. Dann stellt sich die Frage, wie sich die Einkünfte aus dem Freiwilligendienst auf die Sozialleistung nach dem SGB II auswirken. Dazu bestimmt 1 Abs. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Alg II-V), dass bei Teilnehmern an dem Bundesfreiwilligendienst von den Einkünften ein Betrag von 200 EUR abzusetzen ist. Je nach Höhe der Versicherungsbeiträge und Werbungskosten des Betroffenen gilt ein geringerer Anrechnungsbetrag. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Taschengeld als Einkommen zu berücksichtigen, denn es handelt es sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert. Davon ist aber der Freibetrag nach 1 Abs. 7 der Alg II-V abzusetzen (BSG, B 4 AS 54/15 R) aok-business.de - PRO Online,

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