Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens A. Problem und Ziel EineNeuregelungdesgesetzlichenMesswesensisterforderlich,weilwichtige RechtsquellenderRechtsmateriedesgesetzlichenMesswesens,insbesondere daseichgesetzunddieeichordnung,durchnotwendigenachträglicheanpassungenaneuropäischeentwicklungenzunehmendunübersichtlichgeworden sind.dergesetzentwurfsolldahereineneuedurchgängigesystematikfürdas gesetzlichemesswesenschaffen.ersollzudemderrechtsvereinheitlichung dienen,indemunterschiedlicheregelungsansätzeimdeutschenundeuropäischenrechtzugunsteneinereinheitlichenvorgehensweiseinübereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden. DarüberhinaussindAnpassungsregelungenaneuropäischeRechtsverordnungenvorzunehmensowiederzeitnochimeuropäischenRechtsetzungsprozess befindliche,inhaltlichjedochweitestgehendfeststehendeeuropäischerichtlinien umzusetzen. NeuetechnologischeEntwicklungenundVeränderungenimMarktgeschehen werdendurchdasgeltenderechtnurunvollständigabgebildet.eineneuregelung soll die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. B. Lösung UmfassendeNeuordnungdesgesetzlichenMesswesensdurchGesetzundnachfolgende Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürdenBundunddieLänder (einschließlichderkommunen)fallenkeinehaushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieNeuordnungdesgesetzlichenMesswesenswirddieWirtschaftinsgesamt entlasten.mitdereinführungderkonformitätsbewertungfürallemessgeräte stehteinflexiblesinstrumentzurverfügung,dasinsgesamtzukostenentlastungen bei der Wirtschaft führen wird. DiesenKostenentlastungenstehtauchdieEinführungvoninsgesamtsieben neueninformationspflichtennichtentgegen,dieüberwiegendaufeuropäisches Rechtzurückgehen.SoweitnationaleGestaltungsspielräumebestehen,wurde auf eine möglichst kostengünstige Umsetzung geachtet. InsgesamtwirdvoneinerKostenentlastungfürdieWirtschaftinHöhevonrund 5,4 Mio. Euro jährlich ausgegangen. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DemBundentsteheningeringemAusmaßneueKostenaufderEbenedesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie.AuchderZusatzaufwandbei derphysikalisch-technischenbundesanstalt,derdurchdiemöglichstflexible AnpassungantechnologischeEntwicklungenentsteht,istimVergleichzuden Effizienzvorteilengering.DerMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsollfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan09 (BundesministeriumfürWirtschaft und Technologie) ausgeglichen werden. DenLändernkönnenbundesweitbetrachtetgeringeMehrkostenbeimVollzug dervorschriftenentstehen,dadassystemderkonformitätsbewertungnunauch fürnationalgeregeltemessgerätegeltensollundsomiteinmehraufwandfürdie Marktüberwachungentstehenwird.AllerdingssindnunauchRegelungenvorgesehen,aufderenGrundlagedieMarktüberwachungsbehördenihrenVollzugsaufwandinbestimmtenFällenerstmalsDritteninRechnungstellenkönnen. Insgesamtwirddaherdavonausgegangen,dasssichderfinanzielleMehraufwandderLänderfürdieAufgabenderMarktüberwachunginengenGrenzen halten wird. DerVerwaltungwerdendurchdiegesetzlichenRegelungenjährlicheMehrkostenvonetwa600000Euroentstehen.DiesenstehenallerdingsMehreinnahmen derländerauseinererstmalskostenpflichtigenmarktüberwachungimfalle nichtkonformermessgerätegegenüber,diedenmehraufwandweitestgehend deckendürften.einmaligeinvestitionskostenwerdenaufetwa400000eurogeschätzt. F. Weitere Kosten WeitereKostensindmitdiesemGesetznichtverbunden.Auswirkungenaufdas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12727

4

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12727 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1GesetzüberdasInverkehrbringenunddieBereitstellungvonMessgerätenaufdemMarkt, ihreverwendungundeichungsowieüberfertigpackungen (Mess-undEichgesetz MessEG) Artikel 2 Änderung der Weinverordnung Artikel 3ÄnderungderLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Artikel 4 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung Artikel 5 Änderung der Tabakprodukt-Verordnung Artikel 6 Änderung der Brennereiordnung Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung Artikel 8ÄnderungderVergabeverordnungVerteidigung und Sicherheit Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 10 Änderung des Atomgesetzes * Dieses Gesetz dient der Umsetzung 1.derRichtlinie2004/22/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom31.März2004überMessgeräte (ABl.L135vom , S. 1), 2.derRichtlinie2009/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom23.April2009übernichtselbsttätigeWaagen (ABl.L122 vom , S. 6), 3.derRichtlinie2009/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom23.April2009betreffendgemeinsameVorschriften übermessgerätesowieübermess-undprüfverfahren (ABl.L106 vom , S. 7), 4.derRichtlinie75/107/EWGdesRatesvom19.Dezember1974zur AngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberFlaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom , S. 14), 5.derRichtlinie76/211/EWGdesRatesvom20.Januar1976zur AngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdie AbfüllungbestimmterErzeugnissenachGewichtoderVolumenin Fertigpackungen (ABl.L46vom ,S.1),diezuletzt durchdierichtlinie2007/45/egdeseuropäischenparlamentsund desratesvom5.september2007 (ABl.L247vom ,S.17) geändert worden ist, 6.derRichtlinie2007/45/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom5.September2007zurFestlegungvonNennfüllmengen fürerzeugnisseinfertigpackungen,zuraufhebungderrichtlinien 75/106/EWGund80/232/EWGdesRatesundzurAngleichung derrichtlinie76/211/ewgdesrates (ABl.L247vom , S. 17). DieVerpflichtungenderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahren aufdemgebietdernormenundtechnischenvorschriftenunddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom ,S.37),diezuletztdurchdieRichtlinie2006/96/EGdesRates vom20.november2006 (ABl.L363vom ,S.81)geändert worden ist, sind beachtet worden. Artikel 11 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung Artikel 12ÄnderungderStromgrundversorgungsverordnung Artikel 13 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Artikel 14 Änderung der Messzugangsverordnung Artikel 15 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung Artikel 16ÄnderungderVerordnungüberAllgemeineBedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Artikel 17 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Artikel 18ÄnderungderKonsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung Artikel 19 Änderung der Käseverordnung Artikel 20 Änderung der Butterverordnung Artikel 21ÄnderungderZucker-Produktionsabgaben-Verordnung Artikel 22 Änderung des Handelsklassengesetzes Artikel 23ÄnderungderVerordnungüberdiePrüfungzum anerkanntenabschlussgeprüfterindustriemeister/geprüfteindustriemeisterin Fachrichtung Lebensmittel Artikel 24ÄnderungderVerordnungüberdiePrüfungzum anerkanntenabschlussgeprüfterindustriemeister/geprüfteindustriemeisterin Fachrichtung Süßwaren Artikel 25ÄnderungderVerordnungüberdieBerufsausbildungzumMüller (Verfahrenstechnologeinder Mühlen-undFuttermittelwirtschaft)/zurMüllerin (VerfahrenstechnologininderMühlen-und Futtermittelwirtschaft) Artikel 26ÄnderungderVerordnungüberdieEichungvon Binnenschiffen Artikel 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz MessEG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen 3Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen 4Verordnungsermächtigungen 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 6 Inverkehrbringen von Messgeräten 7Vermutungswirkung 8Konformitätserklärung 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 11AufgabenderanerkennendenStelleundderAkkreditierungsstelle 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle 16VermutungderKompetenzderKonformitätsbewertungsstelle 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle 18 Vergabe von Kennnummern 19VerpflichtungenderanerkanntenKonformitätsbewertungsstelle 20MeldepflichtenderanerkanntenKonformitätsbewertungsstelle 21ZweigunternehmeneineranerkanntenKonformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen 22 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure 23 Pflichten des Herstellers 24 Pflichten des Bevollmächtigten 25 Pflichten des Einführers 26 Pflichten des Händlers Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung 28Messgeräte,dierechtmäßigimAuslandinVerkehrgebracht wurden 29PflichtenderWirtschaftsakteureindenFällender 27 und 28 Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung 30Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten 32Anzeigepflicht 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten 34Vermutungswirkung 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung 37 Eichung und Eichfrist 38Verspätete Eichungen 39Befundprüfung 40 Zuständige Stellen für die Eichung Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung 41Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten 42BegriffsbestimmungenfürFertigpackungenundandere Verkaufseinheiten 43 Anforderungen an Fertigpackungen 44VerordnungsermächtigungfürFertigpackungenund andere Verkaufseinheiten Abschnitt 5 Aufgaben derphysikalisch-technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung 45AufgabenderPhysikalisch-TechnischenBundesanstalt 46Regelermittlungsausschuss 47Metrologische Rückführung Abschnitt 6 Metrologische Überwachung Unterabschnitt 1 Marktüberwachung 48ZuständigkeitfürdieMarktüberwachungundZusammenarbeit 49Marktüberwachungskonzept 50Marktüberwachungsmaßnahmen 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Betretensrechte,Mitwirkungs-undDuldungspflichten bei der Marktüberwachung 53Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung 56Betretensrechte,Mitwirkungs-undDuldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen 57ZuständigkeitundMaßnahmenimRahmenderAufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen 58Betretensrechte,Mitwirkungs-undDuldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften 59GebührenundAuslagenderLandesbehörden,Verordnungsermächtigung 60Bußgeldvorschriften 61Einziehung Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 62Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1.MessgeräteundsonstigeMessgeräte,soweitsieineiner Rechtsverordnungnach 4Absatz1oder2erfasstsind, 2.Teilgeräte,soweitineinerRechtsverordnungnach 4Absatz3 Teilgeräte bestimmt sind, 3.ZusatzeinrichtungenzuMessgeräten,soweitdiesenicht durcheinerechtsverordnungnach 4Absatz4vomAnwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 4.Messwerte,diemitHilfederMessgerätenachNummer1 ermittelt werden, 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ImSinnediesesGesetzesundderaufseinerGrundlageergangenenRechtsverordnungensinddiefolgendenBegriffsbestimmungen anzuwenden: 1.BereitstellungaufdemMarktistjedeentgeltlicheoder unentgeltlicheabgabeeinesproduktszumvertrieb,verbrauchoderzurverwendungaufdemmarktdereuropäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 2.BevollmächtigteristjedeinderEuropäischenUnion ansässigenatürlicheoderjuristischeperson,dievon einemherstellerschriftlichbeauftragtwurde,inseinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 3.EinführeristjedeinderEuropäischenUnionansässige natürlicheoderjuristischeperson,dieeinproduktaus einemdrittstaataufdemmarktdereuropäischen Union in Verkehr bringt, 4.HändleristjedenatürlicheoderjuristischePersoninder Lieferkette,dieeinProduktaufdemMarktbereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, 5. harmonisierte Norm ist eine Norm a)imsinnedesartikels2nummer1buchstabecder Verordnung (EU)Nr.1025/2012desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom25.Oktober2012zur europäischennormung,zuränderungderrichtlinien89/686/ewgund93/15/ewgdesratessowiederrichtlinien94/9/eg,94/25/eg,95/16/eg, 97/23/EG,2004/22/EG,2007/23/EG,2009/23/EG und2009/105/egdeseuropäischenparlamentsund desratesundzuraufhebungdesbeschlusses87/ 95/EWGdesRatesunddesBeschlussesNr.1673/ 2006/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Rates (ABl. L 316 vom , S. 12) und b)derenfundstelleimamtsblattdereuropäischen Union veröffentlicht wurde, 6.HerstelleristjedenatürlicheoderjuristischePerson,die einproduktherstelltodereinproduktentwickelnoder herstellenlässtunddiesesproduktunterihremeigenen NamenoderihrereigenenMarkevermarktetoderfür eigenezweckeinbetriebnimmt;einemherstellereinesmessgerätsistgleichgestellt,wereinaufdemmarkt befindlichesmessgerätsoverändert,dassdiekonformitätmitdenwesentlichenanforderungennach 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann, 7.InverkehrbringenistdieerstmaligeBereitstellungeines ProduktsaufdemMarktderEuropäischenUnion; einemerstmalsbereitgestelltenmessgerätgleichgestelltisteinmessgerät,dasinseinerbeschaffenheit mitdemzieleinermodifizierungseinerursprünglichen messtechnischeneigenschaften,seinerursprünglichen VerwendungoderseinerursprünglichenBauartsowesentlichverändertwurde,dasseineEichungnach 37 zurumfassendenbewertungdesmessgerätsnichtausreichend ist (erneuertes Messgerät), 8.MarktüberwachungsbehördeistjedeBehörde,diefür diedurchführungdermarktüberwachungnach 48 Absatz 1 zuständig ist, 9.normativesDokumentisteinDokumentmittechnischen Spezifikationen,dasvonderInternationalenOrganisationfürdasgesetzlicheMesswesenausgearbeitetwurde unddessenfundstelleimamtsblattdereuropäischen Union veröffentlicht wurde, 10.ProduktisteinMessgerät,einsonstigesMessgerät,eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit, 11.technischeSpezifikationisteinSchriftstückimSinne desartikels2nummer4derverordnung (EU)Nr.1025/ 2012,

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.WirtschaftsakteuresindHersteller,Einführer,Händler und Bevollmächtigte. 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen ImSinnediesesGesetzesundderaufseinerGrundlage ergangenenrechtsverordnungensindfernerfolgendebegriffsbestimmungen anzuwenden: 1.anerkennendeStelleistdieStelle,dieeinerKonformitätsbewertungsstelleaufAntraggestattet,bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen, 2.BauarteinesMessgerätsistdieendgültigeAusführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps, 3.EG-BauartzulassungistdieZulassungvonMessgeräten zur EG-Ersteichung, 4.EG-ErsteichungistdiePrüfungundBestätigungder ÜbereinstimmungeinesneuenodererneuertenMessgerätsmitderzugelassenenBauartoderdenBestimmungenderRichtlinie2009/34/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom23.April2009betreffendgemeinsameVorschriftenüberMessgeräte sowieübermess-undprüfverfahren (ABl.L106vom ,S.7)oderdenaufdieseRichtliniegestützten Einzelrichtlinien, 5.EichenistjedebehördlicheoderaufbehördlicheVeranlassungerfolgendePrüfung,BewertungundKennzeichnungeinesMessgeräts,diemitderErlaubnisverbundensind,dasMessgerätimRahmendesvorgesehenenVerwendungszwecksundunterdenentsprechenden VerwendungsbedingungenfüreineweitereEichfristzu verwenden, 6.FehlergrenzeistdiebeimInverkehrbringenundbeider EichungeinesMessgerätszulässigeAbweichungder MessergebnissedesMessgerätsvomwahrenMessergebnis, 7.InbetriebnahmeeinesMessgerätsistdieerstmalige NutzungeinesfürdenEndnutzerbestimmtenMessgeräts für den beabsichtigten Zweck, 8.KonformitätsbewertungistdasVerfahrenzurBewertung,obspezifischeAnforderungenaneinMessgerät erfüllt worden sind, 9.KonformitätsbewertungsstelleisteineStelle,dieKonformitätsbewertungstätigkeiteneinschließlichKalibrierungen,Prüfungen,ZertifizierungenundInspektionen durchführt, 10.KonformitätserklärungistdieErklärungdesHerstellers,dasseinMessgerätnachweislichdiegesetzlichen Anforderungen erfüllt, 11.MaßverkörperungensindVorrichtungen,diedemBegriffdesMessgerätsunterfallenundmitdenenwährend ihrerbenutzungeinodermehrerebekanntewerteeiner gegebenengrößepermanentreproduziertoderbereitgestellt werden, 12.MessbeständigkeitistdieEigenschafteinesMessgeräts, währenddergesamtennutzungsdauermessrichtigkeit zugewährleistenunddiemessergebnisse,soweitdiese immessgerätgespeichertwerden,unverändertzuerhalten, 13.MessgerätesindalleGeräteoderSystemevonGeräten miteinermessfunktioneinschließlichmaßverkörperungen,diejeweilszurverwendungimgeschäftlichen oderamtlichenverkehroderzurdurchführungvon Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, 14.sonstigesMessgerätistjedesGerätoderSystemvon GerätenmiteinerMessfunktion,daswederzurVerwendungimgeschäftlichenoderamtlichenVerkehrnoch zurdurchführungvonmessungenimöffentlicheninteresse bestimmt ist, 15.MessrichtigkeitistdieEigenschafteinesMessgeräts, beibestimmungsgemäßerverwendungrichtigemessergebnisse zu ermitteln, 16.nichtrückwirkungsfreieSchnittstelleisteineAnschlussmöglichkeitaneinemMessgerät,überdieMesswerteeinesMessgerätsverfälschtwerdenkönnenoder Funktionenausgelöstwerdenkönnen,dieeinenMesswert verfälschen, 17.NotifizierungistdieMitteilungderanerkennenden StelleandieEuropäischeKommissionunddieübrigen MitgliedstaatenderEuropäischenUnion,dasseineKonformitätsbewertungsstelleKonformitätsbewertungsaufgabenbeiMessgerätenvornimmt,aufdieRechtsvorschriftenderEuropäischenUnionanwendbarsind,in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist, 18.PrüfbarkeitistdieEigenschafteinesMessgeräts,überprüfenzukönnen,obdiewesentlichenAnforderungen nach 6Absatz2vorliegen;diePrüfbarkeitbeinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse, 19.TeilgerätisteinealssolcheineinerRechtsverordnung nach 4Absatz3genannteBaueinheit,dieunabhängig arbeitetundzusammenmitfolgendengerätenein Messgerät darstellt: a)mitanderenteilgeräten,mitdenensiekompatibel ist, oder b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist, 20.VerkehrsfehlergrenzeistdiebeimVerwendeneines MessgerätszulässigeAbweichungderMessergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis, 21.VerwendeneinesMessgerätsistdaserforderlicheBetreibenoderBereithalteneinesMessgerätszurBestimmung von Messwerten a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse; bereitgehaltenwirdeinmessgerät,wennesohnebesonderevorbereitungfürdiegenanntenzweckeinbetrieb genommenwerdenkannundeinbetriebzudiesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist, 22.VerwendenvonMesswertenistdieerforderlicheNutzung von Messergebnissen eines Messgeräts a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse, 23.ZusatzeinrichtungzueinemMessgerätisteinemit einemmessgerätverbundeneeinrichtung,diefürdie FunktionsfähigkeitdesMessgerätsnichterforderlichist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12727 a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen, b)zurerstmaligenspeicherungoderdarstellungvon MessergebnissenzumZweckdesVerwendensvon MesswertenodervonDatenüberdieelektronische Steuerung des Messgeräts, c) zur Steuerung von Leistungen, d)zurermittlungdeszuzahlendenpreiseseinerkaufsacheodereinerdienstleistunginanwesenheitder betroffenen Parteien (Direktverkauf), e)zurverarbeitungvonmessergebnissenzumzweck derübermittlunganzusatzeinrichtungenimsinne der Buchstaben a bis d oder f)zumanschlussaneinenichtrückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts. 4 Verordnungsermächtigungen (1)DieBundesregierungwirdermächtigt,zurGewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit 1.beimErwerbmessbarerGüteroderDienstleistungenzum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, 2.imgeschäftlichenVerkehrzumSchutzdeslauterenHandelsverkehrs sowie 3.imamtlichenVerkehrundbeiMessungenimöffentlichen Interesse durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates diejenigenmessgerätenäherzubestimmen,dievomanwendungsbereichdiesesgesetzeserfasstsind.dabeikann diebundesregierungauchdiebegriffe amtlicherverkehr und MessungenimöffentlichenInteresse nachsatz1 Nummer3näherbestimmen.Rechtsverordnungennach Satz1könnenauchzurUmsetzungvonRechtsaktender Europäischen Union erlassen werden. (2)DieBundesregierungwirdermächtigt,zurUmsetzung vonrechtsaktendereuropäischenuniondurchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratessonstigemessgeräte näher zu bestimmen. (3)DieBundesregierungwirdfernerermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesTeilgerätezubestimmen,soweitdiesmitdeninAbsatz1Satz1 genanntenzweckenvereinbarist.rechtsverordnungennach Satz1könnenauchzurUmsetzungvonRechtsaktender Europäischen Union erlassen werden. (4)DieBundesregierungwirdfernerermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateszubestimmen,dasseinzelneZusatzeinrichtungenzuMessgeräten ganzoderteilweisevonderanwendungdesgesetzesausgenommensind,soweitdiesmitdeninabsatz1satz1genannten Zwecken vereinbar ist. 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte WennindennachfolgendenAbschnittenRegelungenfür MessgeräteoderProduktegetroffenwerden,sinddiesein gleicher Weise anzuwenden auf 1.Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, 2.Teilgeräte. Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 6 Inverkehrbringen von Messgeräten (1)VorbehaltlichdesUnterabschnitts4dürfenMessgerätenurinVerkehrgebrachtwerden,wenndieindenAbsätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2)MessgerätemüssendiewesentlichenAnforderungen erfüllen;diesschließtdieeinhaltungderfehlergrenzenein. WesentlicheAnforderungenimSinnevonSatz1sinddiejenigen Anforderungen, 1.dieinderRechtsverordnungnach 30Nummer1festgelegt sind oder 2.dieeinzuhaltensind,umdemStandderTechnikzurGewährleistungrichtigerMessergebnisseundMessungen zuentsprechen,soferninderrechtsverordnungnach 30Nummer1keinenäherenFestlegungengetroffen sind. (3)ZumNachweis,dasseinMessgerätdiewesentlichen AnforderungenimSinnedesAbsatzes2erfüllt,musseinein einerrechtsverordnungnach 30Nummer3festgelegte Konformitätsbewertungerfolgreichdurchgeführtworden seinundeinekonformitätserklärungvorliegen.diekonformitätserklärungmussdenanforderungenderrechtsverordnung nach 30 Nummer 3 entsprechen. (4)DieKonformitäteinesMessgerätsmussdurchdiein einerrechtsverordnungnach 30Nummer4bestimmten Kennzeichen bestätigt sein. (5)DasMessgerätmussmitdenineinerRechtsverordnungnach 30Nummer4bezeichnetenAufschriftenzur näherenbestimmungdesgerätsunddesherstellersoder Einführers versehen sein. 7 Vermutungswirkung (1) Entspricht ein Messgerät 1.einer harmonisierten Norm, 2.einemnormativenDokument,soweitdiesesganzoder teilweisevondereuropäischenkommissionfürentsprechend anwendbar erklärt wurde, oder 3.einervomAusschussnach 46ermitteltentechnischen SpezifikationoderRegel,derenFundstellevonderPhysikalisch-TechnischenBundesanstaltimBundesanzeiger bekannt gemacht wurde, sowirdvermutet,dassdasmessgerätdiewesentlichenanforderungendes 6Absatz2erfüllt,soweitdiesevondenin dennummern1bis3genanntenharmonisiertennormen, normativendokumenten,technischenspezifikationenoder Regelnjeweilsabgedecktsind.Satz1istauchfürTeileder harmonisiertennorm,desnormativendokuments,dertechnischenspezifikationoderregelimsinnedessatzes1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)IstdieMarktüberwachungsbehördederAuffassung, dasseineharmonisiertenormodereinnormativesdokumentdenvonihroderihmabgedecktenwesentlichenanforderungennach 6Absatz2nichtentspricht,soinformiert siehierüberunterangabedergründediephysikalisch- TechnischeBundesanstalt.DiePhysikalisch-Technische BundesanstaltüberprüftdieeingegangenenMeldungenauf VollständigkeitundSchlüssigkeit;siebeteiligtdenAusschussnach 46undleitetdieMeldungenderEuropäischen Kommission zu. 8 Konformitätserklärung (1)UnterliegteinMessgerätmehrerenRechtsvorschriften dereuropäischenunion,indenenjeweilseinekonformitätserklärungvorgeschriebenist,wirdnureinekonformitätserklärungfürsämtlicherechtsvorschriftendereuropäischenunionausgestellt.indererklärungsinddiebetroffenenrechtsvorschriftensamtihrerfundstelleimamtsblatt der Europäischen Union anzugeben. (2)UnterliegteinMessgerätmehrerensonstigenRechtsvorschriften,indenenjeweilseineKonformitätserklärung vorgeschriebenist,wirdnureinekonformitätserklärungfür sämtlichesonstigenrechtsvorschriftenausgestellt.inder ErklärungsinddiebetreffendenRechtsvorschriftenmitder Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben. 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten SonstigeMessgerätedürfennurinVerkehrgebrachtwerden,wennsiemitdenineinerRechtsverordnungnach 30Nummer4bestimmtenKennzeichenundAufschriften versehen sind. 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte Messgeräte,diedenBestimmungendiesesGesetzesnicht entsprechen,dürfenaufmessen,ausstellungenundvorführungennurausgestelltwerden,wenneinsichtbaresschild deutlichdaraufhinweist,dasssiefürzweckediesesgesetzeserstinverkehrgebrachtoderinbetriebgenommen werdendürfen,wennsiedenbestimmungendiesesgesetzes entsprechen. Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle (1)DieAufgabenderanerkennendenStelleobliegendem BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie.Eskann dieseaufgabenaufeinenachgeordnetebehördeübertragen. DieÜbertragungistimBundesanzeigerbekanntzumachen. (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig 1.fürdieEinrichtungundDurchführungdererforderlichen VerfahrenzurAnerkennungvonKonformitätsbewertungsstellen nach 13 Absatz 1, 2.fürdieNotifizierungvonKonformitätsbewertungsstellen; dieanerkennendestellemeldetjedespätereintretende ÄnderungderAnerkennungnach 13Absatz1oderdes ihrnach 14Absatz2oder3mitgeteiltenUmfangsder Tätigkeiten;fürdieNotifizierungunddieMeldungvon ÄnderungenverwendetsiejeweilsdasvonderEuropäischenKommissionbereitgestellteelektronischeNotifizierungsinstrument, 3.fürdieVergabevonKennnummernanKonformitätsbewertungsstellen,dienichtnachNummer2notifiziert werden, sowie 4.fürdieEinrichtungderVerfahren,diezurÜberwachung deranerkanntenkonformitätsbewertungsstellenerforderlich sind. (3)FürdieBewertungundÜberwachungderKonformitätsbewertungsstellennach 13Absatz1oder 13Absatz5 Satz2istdieStellezuständig,dieauchfürdieAkkreditierungnachdemAkkreditierungsstellengesetzzuständigist (Akkreditierungsstelle).FürdieÜberwachungderKonformitätsbewertungsstellennach 13Absatz5Satz1istdie anerkennendestellezuständig.dieakkreditierungsstelle unddieanerkennendestelletreffenjeweilsinihrenzuständigkeitsbereichendieanordnungen,diezurbeseitigung festgestelltermängeloderzurverhinderungkünftigerverstöße notwendig sind. (4)DieanerkennendeStelleübermitteltdieihrzugänglichen Informationen 1.derAkkreditierungsstelle,soweitdiesesiefürihreAufgabenerfüllung benötigt, 2.derzuständigenMarktüberwachungsbehörde,soweit diesesiefürihreaufgabenerfüllungbenötigt;dieserfolgt auf Anforderung, und 3.denMarktüberwachungsbehördenderanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,soweitessichumInformationenimZusammenhangmitKonformitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind. 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle (1)DieanerkennendeStellekannvondenKonformitätsbewertungsstellen,diesiezurDurchführungbestimmter Konformitätsbewertungstätigkeitenanerkannthat,dieAuskünfte,diezurErfüllungihrerÜberwachungsaufgabenerforderlichsindundsonstigeUnterstützungverlangen;sie kanndiedazuerforderlichenanordnungentreffen.dieanerkennendestelleunddievonihrbeauftragtenpersonensind befugt,zudenbetriebs-undgeschäftszeitenbetriebsgrundstückeundgeschäftsräumesowieprüflaboratorienzubetretenundzubesichtigen,soweitdieszurerfüllungihrer Überwachungsaufgabenerforderlichist.Dieanerkennende Stelleistinsbesonderebefugtzuverlangen,dassihrdieUnterlagenvorgelegtwerden,diederKonformitätsbewertung zu Grunde liegen. (2)DieAuskunftspflichtigenhabendieMaßnahmennach Absatz1zudulden.SiekönnendieAuskunftaufFragenverweigern,soferndieBeantwortungsieselbstodereinenderin 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnung bezeichnetenangehörigendergefahrstrafrechtlicherverfolgungodereinesverfahrensnachdemgesetzüberord-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12727 nungswidrigkeitenaussetzenwürde.dieauskunftspflichtigensindüberihrrechtzurauskunftsverweigerungzu belehren. 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen (1)EineKonformitätsbewertungsstelle,diedieÜbereinstimmungvonMessgerätenmitdenwesentlichenAnforderungenbewertenwill,bedarfderAnerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle).DieAnerkennungistdurch dieanerkennendestellefürbestimmtetätigkeitenauszusprechen, wenn 1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und 2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist. DieAnerkennungkannunterweiterenBedingungenerteilt undmitauflagenverbundenwerden.siekannbefristetund mitdemvorbehaltdeswiderrufssowienachträglicherauflagen erteilt werden. (2)DemAntragnachAbsatz1Satz2Nummer1legtdie Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei: 1.eineBeschreibungderKonformitätsbewertungstätigkeitenundderMessgerätearten,fürdiesieKompetenzbeansprucht, sowie 2.eineAkkreditierungsurkundeimOriginaloderinKopie, dievoneinernationalenakkreditierungsstelleausgestellt wurdeundinderdieakkreditierungsstellebescheinigt, dassdiekonformitätsbewertungsstelledieanforderungen des 15 erfüllt. (3)DasVerfahrennachAbsatz1kannübereineeinheitlicheStelleimSinnedesArtikels6derRichtlinie2006/123/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006überDienstleistungenimBinnenmarkt (ABl. L376vom ,S.36)abgewickeltwerden.DiePrüfungdesAntragsaufAnerkennungmussinnerhalbvondrei Monatenabgeschlossensein;dieseFristbeginnt,sobaldder StelleallefürdieEntscheidungerforderlichenUnterlagen vorliegen. 42aAbsatz2Satz2bis4desVerwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (4)Stellen,diederEuropäischenKommissionundden anderenmitgliedstaatendereuropäischenunionaufgrund europäischerharmonisierungsrechtsvorschriftenvoneinem MitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum,vonderSchweizoderderTürkeimitgeteiltworden sind,stehenindemmitgeteiltenumfangeineranerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich. (5)AnerkennungenvonKonformitätsbewertungsstellen auseinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion odereinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumstehenAnerkennungennach Absatz1gleich,wennsieihnengleichwertigsind.Fürdie AkkreditierungstehenNachweiseauseinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsrauminländischenNachweisengleich,wennausihnen hervorgeht, dass der Antragsteller 1. die betreffenden Anforderungen des 15 erfüllt oder 2.dieaufGrundihrerZielsetzungimWesentlichenvergleichbarenAnforderungendesausstellendenStaateserfüllt. DieAnerkennungnachSatz1oderdieNachweisenach Satz2hatderAntragstellerderanerkennendenStellebei AntragstellungimOriginaloderinKopievorzulegen.Die anerkennendestellekanneinebeglaubigungderkopieund eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen. 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden (1)ZurBewertung,obMessgerätemitdenwesentlichen Anforderungenübereinstimmen,dürfenauchKonformitätsbewertungsstellentätigwerden,dieentwedernachAbsatz2 einerindermetrologischenüberwachungtätigenbehörde odernachabsatz3derphysikalisch-technischenbundesanstaltangegliedertsind,soferndieerforderlichekompetenzzurdurchführungvonkonformitätsbewertungenunter Beachtungdes 15Absatz2bis7und9nachgewiesenist. EntsprechendeNachweisesindnachdenanerkanntenRegelnderTechnikzuführen.DieRegelungender 19bis21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden. (2)Konformitätsbewertungsstellen,dieeinerindermetrologischenÜberwachungtätigenBehördeangegliedert sind,dürfenindemvonderzuständigenoberstenlandesbehördederanerkennendenstellemitgeteiltenumfangnach Maßgabedes 17Absatz2unddes 18Absatz2tätigwerden.DieobersteLandesbehördeübermitteltderanerkennendenStelledienachAbsatz1Satz2zumNachweisderKompetenzerforderlichenUnterlagenundstelltsicher,dassdie KonformitätsbewertungsstelledieihrobliegendenVerpflichtungenerfüllt.SiehatdieanerkennendeStelleunverzüglich zuinformieren,soferndiekompetenzderkonformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (3)Konformitätsbewertungsstellen,diederPhysikalisch-TechnischenBundesanstaltangegliedertsind,dürfenin demvompräsidentenderphysikalisch-technischenbundesanstaltderanerkennendenstelleunddembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologiemitgeteiltenumfang nachmaßgabedes 17Absatz2unddes 18Absatz2tätig werden.derpräsidentderphysikalisch-technischenbundesanstaltübermitteltderanerkennendenstelleunddem BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiedienach Absatz1Satz2zumNachweiserforderlichenUnterlagen. DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie stelltsicher,dassdiekonformitätsbewertungsstelledieihr obliegendenverpflichtungenerfüllt.derpräsidentderphysikalisch-technischenbundesanstalthatdieanerkennende Stelleunverzüglichzuinformieren,wenndieKompetenzder Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (4)DieKonformitätsbewertungsstellennachAbsatz1 verzichtenvorbehaltlichdessatzes2aufdiedurchführung vonkonformitätsbewertungen,soweiteinausreichender WettbewerbfürentsprechendeKonformitätsbewertungen gegebenistundkeinebesonderensachlichengründedafür vorliegen,dasssiediekonformitätsbewertungvornehmen. DieKonformitätsbewertungderBauartvonMessgeräten, diezurmessungderdosisionisierenderstrahlungdienen unddieineinerrechtsverordnungnach 4Absatz1ge-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nanntsind,obliegtausschließlichderphysikalisch-technischenbundesanstalt.diephysikalisch-technischebundesanstalthatimübrigenaufantragkonformitätsbewertungen fürmessgeräteimrahmenihrertechnischenundpersonellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen. 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle (1)DieKonformitätsbewertungsstellemussRechtspersönlichkeit besitzen. (2)BeiderKonformitätsbewertungsstellemussessich umeinenunabhängigendrittenhandeln,dermitdereinrichtungoderdemmessgerät,dieoderdaserbewertenwill,in keinerleiverbindungsteht.dieanforderungnachsatz1 kannauchvoneinerkonformitätsbewertungsstelleerfüllt werden,dieeinemwirtschaftsverbandodereinemfachverbandangehörtunddiemessgerätebewertenwill,anderen Entwurf,Herstellung,Bereitstellung,Montage,Gebrauch oderwartungunternehmenbeteiligtsind,dievondiesem Verbandvertretenwerden,wenndieKonformitätsbewertungsstellenachweist,dasssichausdieserVerbandsmitgliedschaftkeineInteressenkonflikteimHinblickaufihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. (3)DieKonformitätsbewertungsstelle,ihreobersteLeitungsebeneunddiefürdieKonformitätsbewertungstätigkeitenzuständigenMitarbeiterdürfenwederKonstrukteur,Hersteller,Lieferant,Installateur,Käufer,Eigentümer,VerwenderoderWartungsbetriebderzubewertendenMessgeräte nochbevollmächtigtereinerdieserparteiensein.dies schließtwederdasverwendenvonbereitseinerkonformitätsbewertungunterzogenenmessgeräten,diefürdietätigkeitderkonformitätsbewertungsstelleerforderlichsind, nochdasverwendensolchermessgerätezumpersönlichen Gebrauchaus.DieKonformitätsbewertungsstelle,ihre obersteleitungsebeneunddiefürdiekonformitätsbewertungstätigkeitenzuständigenmitarbeiterdürfenwederdirekt anentwurf,herstellungoderbau,vermarktung,installation,verwendenoderwartungdiesermessgerätebeteiligt seinnochdürfensiedieandiesentätigkeitenbeteiligten Parteienvertreten.SiedürfensichnichtmitTätigkeitenbefassen,dieihreUnabhängigkeitbeiderBeurteilungoderihre IntegritätimZusammenhangmitdenKonformitätsbewertungstätigkeitenbeeinträchtigenkönnen.DiesistinsbesonderefürBeratungsdienstleistungenmaßgebend.DieKonformitätsbewertungsstellegewährleistet,dassTätigkeitenihrer ZweigunternehmenoderUnterauftragnehmerdieVertraulichkeit,ObjektivitätundUnparteilichkeitihrerKonformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (4)DieKonformitätsbewertungsstelleundihreMitarbeiterhabendieKonformitätsbewertungstätigkeitenmitder größtmöglichenprofessionalitätunddererforderlichenfachlichenkompetenzindembetreffendenbereichdurchzuführen;siedürfenkeinerleieinflussnahme,insbesondere finanziellerart,durchdritteausgesetztsein,diesichauf ihrebeurteilungoderdieergebnisseihrerkonformitätsbewertungauswirkenkönnteundspeziellvonpersonenoder Personengruppenausgeht,dieeinInteresseamErgebnis dieser Konformitätsbewertung haben. (5)DieKonformitätsbewertungsstellemussinderLage sein,alleaufgabenderkonformitätsbewertungzubewältigen,fürdiesiediekompetenzbeansprucht,gleichgültig,ob dieseaufgabenvonihrselbst,inihremauftragoderunter ihrerverantwortungerfülltwerden.diekonformitätsbewertungsstellemussfürjedesverfahrenderkonformitätsbewertungundfürjedeartundkategorievonmessgeräten,fürdie sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen: 1.dieerforderlicheAnzahlvonMitarbeiternmitFachkenntnisundausreichendereinschlägigerErfahrung,um diebeiderkonformitätsbewertunganfallendenaufgaben zu erfüllen, 2.BeschreibungenvonVerfahren,nachdenendieKonformitätsbewertungdurchgeführtwird,umdieTransparenz unddiewiederholbarkeitdieserverfahrensicherzustellen,sowieübereineangemessenepolitikundgeeignete Verfahren,beidenenzwischendenAufgaben,diesieals anerkanntekonformitätsbewertungsstellewahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und 3.VerfahrenzurDurchführungvonTätigkeitenuntergebührenderBerücksichtigungderGrößeeinesUnternehmens,derBranche,inderestätigist,seinerStruktur,des GradesanKomplexitätderjeweiligenProdukttechnologieundderTatsache,dassessichbeidemProduktionsprozessumeineMassenfertigungoderSerienproduktion handelt. DieKonformitätsbewertungsstellemussüberdieerforderlichenMittelzurangemessenenErledigungdertechnischen undadministrativenaufgaben,diemitderkonformitätsbewertungverbundensind,verfügenundsiehatzugangzu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. (6)DieKonformitätsbewertungsstellestelltsicher,dass diemitarbeiter,diefürdiedurchführungderkonformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, 1.eineFach-undBerufsausbildungbesitzen,diesiefüralle Konformitätsbewertungstätigkeitenqualifiziert,fürdie diekonformitätsbewertungsstellebewertendtätigwerden will, 2.übereineausreichendeKenntnisderMessgeräteundder Konformitätsbewertungsverfahrenverfügenunddie entsprechendebefugnisbesitzen,solchekonformitätsbewertungen durchzuführen, 3.angemesseneKenntnisseundVerständnisdereinschlägigenrechtlichenBestimmungenbesitzen,insbesondere derwesentlichenanforderungensowiedergeltenden harmonisiertennormen,normativendokumenteundder vomausschussnach 46ermitteltenNormenundSpezifikationen, 4.dieFähigkeitzurErstellungvonBescheinigungen,ProtokollenundBerichtenalsNachweisfürdurchgeführte Konformitätsbewertungen haben. (7)DieKonformitätsbewertungsstellehatihreUnparteilichkeit,dieihreroberstenLeitungsebeneunddieihres Konformitätsbewertungspersonalssicherzustellen.DieVergütungderoberstenLeitungsebeneunddesKonformitätsbewertungspersonalsdarfsichnichtnachderAnzahlder durchgeführtenkonformitätsbewertungenoderderenergebnissen richten. (8)DieKonformitätsbewertungsstelle,soweitessich nichtumeinestellenach 14handelt,hateineHaftpflichtversicherungabzuschließen,diediemitihrerTätigkeitverbundenen Risiken angemessen abdeckt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12727 (9)DieMitarbeiterderKonformitätsbewertungsstelle dürfendieihnenimrahmeneinerkonformitätsbewertung bekanntgewordenentatsachen,derengeheimhaltungiminteressederkonformitätsbewertungsstelleodereinesdritten liegt,nichtunbefugtoffenbarenoderverwerten;diesgilt auchnachbeendigungihrertätigkeit.dievonderkonformitätsbewertungsstellezubeachtendenbestimmungenzum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle (1)WeisteineKonformitätsbewertungsstellenach,dass siediekriteriendereinschlägigenharmonisiertennormen odervonteilendiesernormenerfüllt,derenfundstellenim AmtsblattderEuropäischenUnionveröffentlichtworden sind,sowirdvermutet,dasssiedieanforderungennach 15 indemumfangerfüllt,indemdieanwendbarenharmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. (2)IstdieanerkennendeStellederAuffassung,dasseine harmonisiertenormdenvondieserabgedecktenanforderungennach 15nichtvollentspricht,informiertsiehierüberunterAngabederGründedieEuropäischeKommission. 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle (1)BetrifftdieAnerkennungeinerKonformitätsbewertungsstelledieBewertungvonMessgeräten,dievomAnwendungsbereichvonRechtsvorschriftenderEuropäischen Unionerfasstsind,indenendieNotifizierungdieserStellen gegenüberdereuropäischenkommissionunddenübrigen MitgliedstaatenderEuropäischenUnionvorgesehenist,so istdieanerkennungunterderaufschiebendenbedingungzu erteilen,dassnachdernotifizierunginnerhalbderfolgenden FristenwederdieEuropäischeKommissionnochdieübrigenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionEinwändeerhoben haben: 1.innerhalbvonzweiWochen,soferneineAkkreditierungsurkunde vorliegt, oder 2.innerhalbvonzweiMonaten,sofernkeineAkkreditierungsurkunde vorliegt. (2)Konformitätsbewertungsstellennach 14Absatz1 dürfendiebewertungvonmessgeräten,aufdierechtsvorschriftendereuropäischenunionanwendbarsind,indenen dienotifizierungdieserstellengegenüberdereuropäischen KommissionunddenübrigenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionvorgesehenist,erstaufnehmen,wenninnerhalbderfolgendenFristenwederdieEuropäischeKommissionnochdieübrigenMitgliedstaatenderEuropäischen Union Einwände erhoben haben: 1.innerhalbvonzweiWochen,soferneineAkkreditierungsurkunde vorliegt, oder 2.innerhalbvonzweiMonaten,sofernkeineAkkreditierungsurkunde vorliegt. DieKonformitätsbewertungsstellennach 14Absatz1dürfenBewertungenvonMessgerätennachSatz1nichtvornehmen,nachdemdieanerkennendeStelledieNotifizierung zurückgezogenhat.dieanerkennendestellehatdienotifi- zierungzurückzuziehen,wenndiekompetenzderkonfor- mitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (3)BeruhtdieBestätigungderKompetenznichtaufeiner Akkreditierungsurkunde,legtdieanerkennendeStelleder EuropäischenKommissionunddenübrigenMitgliedstaaten dereuropäischenuniondieunterlagenalsnachweisvor, diediekompetenzderkonformitätsbewertungsstellebestätigen.sielegtfernerdievereinbarungenvor,diegetroffen wurden,umsicherzustellen,dassdiekonformitätsbewertungsstelleregelmäßigüberwachtwirdundstetsdenanforderungen nach 15 genügt. (4)DieanerkennendeStelleerteiltderEuropäischen KommissionaufVerlangensämtlicheAuskünfteüberdie KompetenzderbetreffendenStellezumZeitpunktderNotifizierungoderdieErhaltungderKompetenzwährendder Tätigkeit der betreffenden Stelle. 18 Vergabe von Kennnummern (1)DieanerkennendeStellevergibtanKonformitätsbewertungsstellennach 13Absatz1oder 14Absatz1,die nichtnach 17zunotifizierensind,eineKennnummer.Die KennnummerbestehtausdenGroßbuchstaben DE und viernachfolgendenziffern.dieanerkennendestelleveröffentlichteinverzeichnisderkonformitätsbewertungsstellen mitdenvonihrvergebenenkennnummernsowieangaben zudentätigkeiten,fürdiedieanerkennungausgesprochen wurde. (2)Konformitätsbewertungsstellennach 14Absatz1 dürfenbewertungenvonmessgeräten,beiderenbewertung siediekennnummernachabsatz1verwenden,nichtvornehmen,soferndieanerkennendestellediekennnummer zurückgezogenhat.dieanerkennendestellehatdiekennnummerzurückzuziehen,wenndiekompetenzderkonformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle (1)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstelleführt diekonformitätsbewertungimeinklangmitdenverfahren derkonformitätsbewertunggemäßderrechtsverordnung nach 30Nummer3undunterWahrungderVerhältnismäßigkeit durch. (2)StelltdieanerkannteKonformitätsbewertungsstelle fest,dasseinmessgerätdiewesentlichenanforderungenim Sinnedes 6Absatz2nichterfüllt,fordertsiedenHersteller auf,angemessenekorrekturmaßnahmenzuergreifenund stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. (3)HatdieanerkannteKonformitätsbewertungsstellebereitseineKonformitätsbescheinigungausgestelltundstellt sieimrahmenderüberwachungderkonformitätfest,dass dasmessgerätdiewesentlichenanforderungennichterfüllt, fordertsiedenherstellerauf,angemessenekorrekturmaßnahmenzuergreifen;fallsnötig,setztsiediebescheinigung aus oder zieht sie zurück. (4)WerdenkeineKorrekturmaßnahmenergriffenoder genügendiesenicht,umdieerfüllungderanforderungen sicherzustellen,schränktdieanerkanntekonformitätsbe-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wertungsstelleallebetreffendenkonformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. (5)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstellehatin einemausschussderkonformitätsbewertungsstellenmitzuwirken,derdervereinheitlichungderkonformitätsbewertungspraxisundderfachlichenfortbildungderstellendient. DerAusschusswirdunterderLeitungderPhysikalisch- Technischen Bundesanstalt gebildet. (6)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstellehatauf denvonihrerstelltenkonformitätsbescheinigungendieihr vondereuropäischenkommissionzugeteiltekennnummer anzubringen.istdiekonformitätsbewertungsstelleausschließlichfürdiebewertungsolchermessgeräteanerkannt, fürdiediezuteilungeinerkennnummerdurchdieeuropäischekommissionnichtvorgesehenist,bringtsiedieihrvon der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an. 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle (1)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstellemeldet der anerkennenden Stelle unverzüglich 1.jedeVerweigerung,Einschränkung,Aussetzungoder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung, 2.alleUmstände,dieFolgenfürdenGeltungsbereichund die Bedingungen der Anerkennung haben, 3.jedesAuskunftsersuchenüberKonformitätsbewertungstätigkeiten,dassievondenMarktüberwachungsbehörden erhalten hat, 4.aufVerlangen,welchenKonformitätsbewertungstätigkeitensienachgegangenistundwelcheanderenTätigkeiten,einschließlichgrenzüberschreitenderTätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat. (2)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstelleübermitteltdenanderenStellen,dieähnlichenKonformitätsbewertungstätigkeitennachgehenundgleichartigeMessgeräte abdecken,einschlägigeinformationenüberdienegativen undaufverlangenauchüberdiepositivenergebnissevon Konformitätsbewertungen. 21 ZweigunternehmeneineranerkanntenKonformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen (1)VergibtdieanerkannteKonformitätsbewertungsstelle bestimmtemitderkonformitätsbewertungverbundeneaufgabenanunterauftragnehmeroderüberträgtsiedieseaufgabeneinemzweigunternehmen,stelltsiesicher,dassder UnterauftragnehmeroderdasZweigunternehmendieAnforderungendes 15erfülltundinformiertdieanerkennende Stelle entsprechend. (2)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstellehaftet füreinverschuldenihrerunterauftragnehmeroderzweigunternehmerbeiausführungderdiesenvonihrübertragenenarbeitenwiefüreigenesverschulden;diesgiltunabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. (3)ArbeitendürfennurdannaneinenUnterauftragnehmervergebenodereinemZweigunternehmenübertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. (4)DieanerkannteKonformitätsbewertungsstellehältdie einschlägigenunterlagenüberdiebegutachtungderqualifikationdesunterauftragnehmersoderdeszweigunternehmensundüberdievonihmimrahmendeskonformitätsbewertungsverfahrensausgeführtenarbeitenfürdieanerkennende Stelle bereit. 22 Widerruf der Anerkennung (1)StelltdieanerkennendeStellefestoderwirdsiedarüberinformiert,dasseinenach 13Absatz1anerkannte Konformitätsbewertungsstellediein 15genanntenAnforderungennichtmehrerfülltoderdasssieihrenVerpflichtungennichtnachkommt,widerruftsieganzoderteilweisedie Anerkennung.SieinformiertunverzüglichdieEuropäische KommissionunddieübrigenMitgliedstaatenderEuropäischenUniondarüber,soweitdieAnerkennungdasRecht zurbewertungvonmessgerätenbetrifft,dievonrechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind. (2)ImFalldesWiderrufsnachAbsatz1oderwenndie anerkanntekonformitätsbewertungsstelleihretätigkeiteinstellt,ergreiftdieanerkennendestellediegeeignetenmaßnahmen,umzugewährleisten,dassdieaktendieserstelle voneineranderenanerkanntenkonformitätsbewertungsstelleweiterbearbeitetundfürdieanerkennendestelleund diemarktüberwachungsbehördenaufderenverlangenbereitgehalten werden. Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure 23 Pflichten des Herstellers (1)DerHerstellerträgtdieVerantwortung,dassdievon ihmhergestelltenmessgerätenurinverkehrgebrachtoder vonihmfüreigenezweckeinbetriebgenommenwerden, wennsiediewesentlichenanforderungendes 6Absatz2 erfüllen.ergewährleistetdurchgeeigneteverfahren,dass auchbeiserienfertigungdiekonformitätsichergestelltist. WerdeninnerhalbderSerienfertigungderEntwurfeines MessgerätsoderdessenMerkmalegeändertoderändernsich dietechnischenregeln,aufdiebeiderkonformitätserklärungverwiesenwird,sohatderherstellerdieseänderungen angemessen zu berücksichtigen. (2)DerHerstellerhataufMessgerätenundsonstigen Messgerätendienach 6Absatz4und5und 9erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen. (3)DerHerstellerhatdietechnischenUnterlagenzuerstellen,diezurDurchführungderKonformitätsbewertung nach 6Absatz3erforderlichsind.ErhatdieseUnterlagen füreinenzeitraumvonzehnjahrenabdeminverkehrbringendesmessgerätsaufzubewahren.erhatdiekonformitätsbewertungdurchführenzulassenunddiekonformitätserklärungauszustellen.mitderausstellungderkonformitätserklärungübernimmterdieverantwortungfürdiekonformität des Messgeräts. (4)DerHerstellerhatdemMessgerätbeimInverkehrbringendieineinerRechtsverordnungnach 30Nummer2bestimmtenInformationenfürdieVerwendungindeutscher Sprache beizufügen.

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens*

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens* 2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens* Vom 25. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Stand: 24.09.2012 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens A. Problem und Ziel Eine Neuregelung des gesetzlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Bundesrat Drucksache 32/13 BRFuss 18.01.13 Gesetzentwurf der Bundesregierung Wi - AS - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens A. Problem und Ziel Eine Neuregelung des

Mehr

"vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723)" Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG) "vom 25. Juli 2013 (BGBl. I

Mehr

Das neue Mess- und Eichgesetz Alter Wein in neuen Schläuchen

Das neue Mess- und Eichgesetz Alter Wein in neuen Schläuchen Das neue Mess- und Eichgesetz Alter Wein in neuen Schläuchen oder Alles ganz anders? Vollversammlung für das Eichwesen 27. November 2013 Dr. Norbert Leffler Referat Akkreditierung, Messwesen, Fachaufsicht

Mehr

Messrechtliche Grundlagen für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität

Messrechtliche Grundlagen für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität Messrechtliche Grundlagen für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität Vortrag am 2. Mai 2017 auf der Vollversammlung für das Messwesen Katharina Gierschke, VIC2 Einführung

Mehr

Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Dr. Peter Ulbig Leiter der Abteilung Q Wissenschaftlich-technische Querschnittsaufgaben Informationsveranstaltung für Hersteller von Messgeräten, Braunschweig, 7.

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/7194 18. Wahlperiode 06.01.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes A. Problem und Ziel Durch das Mess-

Mehr

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.

Mehr

Aktuelle Entwicklung im Mess- und Eichwesen

Aktuelle Entwicklung im Mess- und Eichwesen Aktuelle Entwicklung im Mess- und Eichwesen 16. Workshop der Gas Service Freiberg GmbH, Freiberg, 19. November 2013 Geeicht auf Sachsen! Arbeitsgebiet des Vortragenden Leiter der Fachabteilung 1 Prüfstellenwesen,

Mehr

Öffentliche Anhörung Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität

Öffentliche Anhörung Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität Öffentliche Anhörung Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität 31. August 2016 10:30 Uhr 14:00 Uhr Hörsaal Kohlrausch-Bau Physikalisch-Technische Bundesanstalt Bundesallee 100 38116 Braunschweig

Mehr

Merkblatt für Hersteller zum Inverkehrbringen von Messgeräten nach dem Mess- und Eichgesetz

Merkblatt für Hersteller zum Inverkehrbringen von Messgeräten nach dem Mess- und Eichgesetz Merkblatt für Hersteller zum Inverkehrbringen von Messgeräten nach dem Mess- und Eichgesetz Zum 1.1.25 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre

Mehr

Aufgaben des Regelermittlungsausschusses

Aufgaben des Regelermittlungsausschusses Aufgaben des Regelermittlungsausschusses nach dem Mess- und Eichgesetz Sascha Mäuselein Geschäftsstelle Regelermittlungsausschuss Fachbereich Q.3 Aufgaben Ermittelt Regeln im vorgegebenen Rahmen auf der

Mehr

Wichtige Änderungen im Eichrecht zum

Wichtige Änderungen im Eichrecht zum Wichtige Änderungen im Eichrecht zum 01.01.2015 Schwerte, 1 Informationsveranstaltung 10.12.2014 für die Beauftragten der KFZ-Innungen, Schwerte, 10.12.2014 Themenschwerpunkte Einführung Eichpflicht für

Mehr

Infoblatt. Neue Pflichten gemäß Mess- und Eichgesetz

Infoblatt. Neue Pflichten gemäß Mess- und Eichgesetz Infoblatt Neue Pflichten gemäß Mess- und Eichgesetz Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen Neues Eichgesetz ab dem 1. Januar 2015 (Information der Eichbehörde) Irrtümer und Änderungen vorbehalten

Mehr

Vorschriftenaufzuheben,diezurzeitderUmsetzungderBauproduktenrichtlinie dienen, sowie Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen.

Vorschriftenaufzuheben,diezurzeitderUmsetzungderBauproduktenrichtlinie dienen, sowie Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10310 17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung - 1 - Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens 1) Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz

Mehr

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung ProdSV)

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung ProdSV) Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 14. ProdSV Ausfertigungsdatum: 13.05.2015 Vollzitat: "Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die

Mehr

Begriff Definition Quelle Akkreditierung

Begriff Definition Quelle Akkreditierung Stand: 04.05.2015 Seite 1 von 25 MessEG: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen - Mess- und Eichgesetz

Mehr

Neues Eichrecht IHK - Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Geeicht auf Sachsen!

Neues Eichrecht IHK - Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Geeicht auf Sachsen! IHK - Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter 16 0115 Geeicht auf Sachsen! Übersicht Vortrag Überblick MessEG, MessEV, MessEGebV Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Messgeräten Konformitätsbewertung

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 311. Verordnung: Schiffsausrüstungsverordnung-See SchiffAV-See [CELEX-Nr.: 32014L0090] 311. Verordnung

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Textgegenüberstellung 7. 7. (4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen (4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen

Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung ReifKennzV)

Mehr

Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) Dr. Harry Stolz, PTB, KBS-Geschäftsstelle

Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) Dr. Harry Stolz, PTB, KBS-Geschäftsstelle Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) Dr. Harry Stolz, PTB, KBS-Geschäftsstelle Vom alten nationalen zum neuen europäischen Ansatz vor 1971: Alter (nationaler) Ansatz Schrittweise ab 1971:

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018) Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte

Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte Wilfried Schulz Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig Inhaltsübersicht Anforderungen der Messgeräterichtlinie (MID) Begriffe Modulare

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Besondere Anforderungen und Festlegungen zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für den Bereich des Mess- und Eichgesetzes

Besondere Anforderungen und Festlegungen zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für den Bereich des Mess- und Eichgesetzes Besondere Anforderungen und Festlegungen zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für den Bereich 71 SD 5 001 Revision: 1.0 02. Oktober 2014 Geltungsbereich: Die nachfolgenden Kriterien gelten

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. Dezember 2015 Teil I 148. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes (NR: GP XXV RV 851 AB 937 S. 107. BR: AB

Mehr

Das Maßnahmenpaket für den freien Warenverkehr

Das Maßnahmenpaket für den freien Warenverkehr Das Maßnahmenpaket für den freien Warenverkehr New Legal Framework Austrolab - Workshop Das Binnenmarktpaket Auswirkungen auf das Akkreditierungsgesetz und Konformitätsbewertungsstellen, Wien, 9. Dezember

Mehr

Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Workshop Prüfung von Röntgeneinrichtungen 2015 10. April 2015, Dresden Geeicht auf Sachsen! Arbeitsgebiet des Vortragenden (Dirk Hentschke, SME Sachsen) Leiter der

Mehr

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über

Mehr

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April

Mehr

Hazardous-Substances-Richtlinie,RoHS-Richtlinie)inKraftgetreten.DieseRichtlinie ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Hazardous-Substances-Richtlinie,RoHS-Richtlinie)inKraftgetreten.DieseRichtlinie ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/11836 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro-

Mehr

Einfluss der neuen Aufzugsrichtlinie. auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen

Einfluss der neuen Aufzugsrichtlinie. auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen Einfluss der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen Folie 1 Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG RL 2014/33/EU

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Ortsbewegliche Druckgeräte

Ortsbewegliche Druckgeräte Die neuen Vorschriften und ihre Anwendung Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2 TPED und ODV: alles neu? was

Mehr

Aktuelles von Regelermittlungsausschuss und Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen

Aktuelles von Regelermittlungsausschuss und Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen Aktuelles von Regelermittlungsausschuss und Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen Sascha Mäuselein Geschäftsstelle Regelermittlungsausschuss Geschäftsstelle Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/13081 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

0.2 Inhalt des Gesamtwerks 1

0.2 Inhalt des Gesamtwerks 1 1 Band 1 Vorwort Blick in die Zukunft Was ändert sich für Hersteller von Medizinprodukten? Die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/745 über Medizinprodukte 1 Einführung 2 Anwendungsfristen und Übergangsbestimmungen

Mehr

Inhaltsübersicht. EnVKG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S.

Inhaltsübersicht. EnVKG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Mehr

Informationen für Messgerätehersteller zur Konformitätsbewertung von

Informationen für Messgerätehersteller zur Konformitätsbewertung von Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Stand: 20.10.2016 Informationen für Messgerätehersteller zur Konformitätsbewertung von EU-Taxametern einschließlich Wegstreckensignalgebern in Kraftfahrzeugen

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

Neues Eichrecht. Taxi-Tag Geeicht auf Sachsen!

Neues Eichrecht. Taxi-Tag Geeicht auf Sachsen! Neues Eichrecht Taxi-Tag 2015 16 0115 Geeicht auf Sachsen! Inhalt Werbeblock Verwenderanzeige Anzeigemöglichkeiten und Stand Kennzeichnung Instandsetzer / Instandsetzermeldung / Eichantrag Instandsetzer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz EMVG)

Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz EMVG) Deutscher Bundestag Drucksache 18/8960 18. Wahlperiode 28.06.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

Mehr

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen: Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem

Mehr

Verordnung. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung A. Problem und Ziel Auf der Basis der Richtlinie 2010/30/EU des

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12.

Mehr

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick

Mehr

Ausstellungseröffnung des SLME - Neues Rathaus Leipzig -

Ausstellungseröffnung des SLME - Neues Rathaus Leipzig - Ausstellungseröffnung des SLME - Neues Rathaus Leipzig - Ägypten Aufbewahrung von Längenmaßen und Gewichtsnormalen erfolgte in den Tempeln. Verwendung falscher Maße zog den Zorn der Götter nach sich. Betrügern

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 18/11625 18. Wahlperiode 22.03.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Mehr

Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.

Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend. Bearbeitungsstand: 23.10.2015 10:37 Uhr Referentenentwurf des BMAS Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel 1. ProdSV) A. Problem und Ziel Die Richtlinie

Mehr

unddesratesvom16.november2011überdengewerbsmäßigenstraßentransportvoneuro-bargeldzwischenmitgliedstaatendeseuroraums

unddesratesvom16.november2011überdengewerbsmäßigenstraßentransportvoneuro-bargeldzwischenmitgliedstaatendeseuroraums Deutscher Bundestag Drucksache 17/10759 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs

Mehr

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 1 Landeseichbehörden und MessEG Was ist neu? Eichung statt Vor- und Nacheichung, Konformitätsbewertungsstelle, Meldepflicht für

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen Dieser Text ist [QR Code] [Signature] eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht werden wird. Verordnung über die Sicherheit

Mehr

Konformitätsbewertungsverfahren Neue Vorgaben im Eichrecht

Konformitätsbewertungsverfahren Neue Vorgaben im Eichrecht Konformitätsbewertungsverfahren Neue Vorgaben im Eichrecht Ministerialrat Andreas Tschauder Folie 1 Agenda 1. Organisation des Landesamtes für Mess- und Eichwesen 2. Aufgaben des Landesamtes für Mess-

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES 29.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 96/107 RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend

Mehr

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung ProdSV)

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung ProdSV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 11. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.01.2016 Vollzitat: "Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016

Mehr

Im Geschäftsverkehr das richtige Maß

Im Geschäftsverkehr das richtige Maß 1 Monatsbericht 11-2013 Im Geschäftsverkehr das richtige Maß Das neue Mess- und Eichgesetz Mehr als 100 Millionen eichpflichtige Messgeräte werden in Deutschland genutzt, die meisten davon zum Messen von

Mehr

Referat G 10 Stand: G /1-4. Vorblatt

Referat G 10 Stand: G /1-4. Vorblatt Referat G 10 Stand: 03.11.2016 G10-3111.2/1-4 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahndurchführungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz SchulObG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz SchulObG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/13111 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 45) in Kraft getreten am 14. April 2014

Vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 45) in Kraft getreten am 14. April 2014 Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)

Mehr

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12601 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes* und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes* und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts 2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes* und zur Änderung weiterer Bestimmungen

Mehr

KfW-Verordnung. Verordnung

KfW-Verordnung. Verordnung KfW-Verordnung Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 15. Dezember 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Maria Referat VIC2 Akkreditierung, Messwesen, Fachaufsicht PTB und BAM Deutsches Recht Verordnung

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/8235 18. Wahlperiode 26.04.2016 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel

Mehr

Neues Produktsicherheitsgesetz - ProdSG

Neues Produktsicherheitsgesetz - ProdSG Neues Produktsicherheitsgesetz - ProdSG www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - Das ab dem 1. Dezember 2011 geltende neue Gesetz über die Bereitstellung von

Mehr

Die Eichaufsichtsbehörden informieren

Die Eichaufsichtsbehörden informieren Informationen für Verwender von Messgeräten oder von diesen mit der Erfassung von Messwerten Beauftragte zur Anzeigepflicht nach 32 MessEG seit dem 19.04.2016 (Stand: 12.05.2016) Kurzinfo Was muss ich

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

Konformitätsbewertung oder Eichung - Grundsätzliches

Konformitätsbewertung oder Eichung - Grundsätzliches Konformitätsbewertung oder Eichung - Grundsätzliches Dieses Dokument beleuchtet die rechtlichen Aspekte im Falle von veränderten Messgeräten auf der Grundlage des 2 Nr. 7 MessEG und gibt Antworten auf

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 18/11258 18. Wahlperiode 20.02.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz)

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz) Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz) Vom 12. September 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, S. 1894 vom 18.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.034.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 17 ausgegeben am 16. Januar 2004 Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr