Begriff Definition Quelle Akkreditierung

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1 Stand: Seite 1 von 25 MessEG: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen - Mess- und Eichgesetz MessEG - vom (BGBl I 2013 S. 2722) MessEV: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung MessEV) vom (BGBl. I S. 2010) Hinweise: Texte in grün sind der Begründung zum MessEG und zur MessEV entnommen Texte in blau sind Doppel (Bsp.: Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtung ; Zusatzeinrichtung, rückwirkungsfreie ) Texte in braun verweisen auf Verknüpfungen zu anderen Paragrafen im MessEG oder MessEV bzw. geben Hinweise Texte in rosa sind in MessEG oder MessEV nicht definiert, werden aber verwendet. Akkreditierung Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Akkreditierungsstelle, nationale Amtlicher Verkehr Die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt Amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren Die Definition erfasst die auch bislang unter den Begriff des amtlichen Verkehrs subsumierten Handlungen. Sie umfasst insbesondere amtliche Handlungen nach dem Zoll- und Steuerrecht, die Bestimmung von Beförderungsentgelten, soweit diese hoheitlich erhoben werden, die Schiffsvermessung und eichung sowie die Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben. Klargestellt wird nunmehr ausdrücklich, dass ein amtlicher Verkehr nicht bei einer rein behördeninternen Messung gegeben ist. Das ist in Anbetracht der Schutzziele des MessEG und dieser Verordnung konsequent. Geschützt werden soll nämlich das Vertrauen der von behördlichem Handeln Betroffenen in die Richtigkeit behördlicher Messungen. Dies soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in behördliches Handeln insgesamt stärken. Rein behördeninterne Maßnahmen bedürfen dieses staatlichen Schutzes nicht, da hier andere Instrumente zur Absicherung zur Verfügung stehen. Verordnung (EG) Nr. 765/ Nr. 1 MessEV

2 Stand: Seite 2 von 25 Anerkennende Stelle Anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen Der in Nummer 1 geregelte Begriff der anerkennenden Stelle wird im gesetzlichen Messwesen neu aufgenommen. Er bezeichnet die Stelle, die die Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen vornimmt. 3 Nr. 1 MessEG Bauart eines Messgeräts Baumuster Bereithaltung Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps Nummer 2 regelt den Begriff der Bauart. Der Begriff ist inhaltsgleich mit dem auch häufig verwendeten Begriff des Baumusters. Der Begriff der Bauart wird auch im bisherigen nationalen Recht (siehe 16 ff. EO) sowie im europäischen Recht (siehe Artikel 2 ff. der Richtlinie 2009/34/EG) verwendet, ohne jedoch bislang legal definiert worden zu sein. Mit der aufgenommenen Definition soll das bisherige Begriffsverständnis übernommen werden. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts Die Definition ist unter anderem erforderlich im Hinblick auf die Regelungen über die Aktualisierung von Software, bei denen auf das Baumuster eines Messgeräts abgehoben wird. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse; bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist In Nummer 22 und 23 werden differenzierte Begriffe für die Verwendung von Messgeräten und von Messwerten eingeführt. Dies ist erforderlich, um die in den liberalisierten Energiemärkten erfolgte Differenzierung der Dienstleistungen nachzuvollziehen. Der Verwender eines Messgeräts ist nicht mehr zwangsläufig mit demjenigen identisch, der die ermittelten Messwerte für seine Zwecke verwendet. Der Begriff des Verwendens von Messgeräten enthält zunächst zwei Tatbestandsalternativen, nämlich das Betreiben oder das Bereithalten eines Messgeräts. Für den Begriff des Betreibens wird auf das auch in anderen Rechtsvorschriften übliche Begriffsverständnis verwiesen. Wenn etwa im Telekommunikations- oder im Anlagenrecht gefordert wird, dass eine rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die 3 Nr. 2 MessEG 6 Nr. 2 MessEV 3 Nr. 22 MessEG

3 Stand: Seite 3 von 25 Funktionen des Gegenstandes bestehen muss (Funktionsherrschaft), so gilt dies auch hier. Der Begriff des Betreibens ist damit enger als der einer bloßen Nutzung. So fordert er neben der Herrschaft über das Gerät eine gewisse Stetigkeit. Kurzfristige Nutzungen an einem Messgerät (z. B. einmaliges Verwiegen eines Gegenstandes) werden daher den Betreiberbegriff nicht erfüllen. Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der Messergebnisse erfolgt. Als Verwender sind daher beispielsweise auch die bislang in 2 Absatz 3 EO geregelten Dosimetriestellen anzusehen. Sie verfügen über die Funktions- und Sachherrschaft bezüglich der Auswertegeräte. Erst mit Hilfe dieser Geräte findet der eigentliche Messvorgang statt, indem dort ermittelt wird, in welchem Umfang die vor Ort zu tragenden Dosimetriesonden bestrahlt wurden. Das Bereithalten erfasst, wie auch in der bisherigen Rechtslage, einen dem Betrieb vorgelagerten Zeitraum. Damit sollen Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen und Messgeräte, die jederzeit in Betrieb genommen werden könnten, der Regelung unterworfen werden. Allerdings ist der Begriff insofern einschränkend formuliert, als ein Bereithalten nur vorliegt, wenn das Messgerät ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Verwenden liegt für beide vorgenannten Begriffe indes nur vor, wenn das Messgerät final zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll. Es muss also eine Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse beabsichtigt sein. Um dies bei einem Bereithalten zu bejahen, bedarf es objektiver Anzeichen, die einen entsprechenden Einsatz nach Lage der Umstände erwarten lassen. Allerdings erfüllt nicht jeder Einsatz eines Messgeräts im Zusammenhang mit einem der genannten Zwecke den Begriff des Verwendens. Der Einsatz des Messgeräts oder der Messwerte muss zu dem bestimmten Zweck auch relevant sein ( sofern die Nutzung von Messergebnissen dabei erforderlich ist ). Ausgeschlossen werden damit beispielsweise Messungen einer Partei, die für die Leistungsbeziehung und Rechnungsstellung nicht relevant sind, wie etwa Funktionsüberwachungen im Rahmen einer Pauschalabrechnung (flat rate). Bereitstellung auf dem Markt Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit 2 Nr. 1 MessEG Bevollmächtigter CE-Kennzeichnung Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind 2 Nr. 2 MessEG Verordnung (EG) Nr. 765/2008

4 Stand: Seite 4 von 25 Direktverkauf Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt Die Regelung definiert den Begriff des Direktkaufs und orientiert sich dabei eng an der in 3 Nummer 24 Buchstabe d MessEG enthaltenen Begriffsbestimmung. 6 Nr. 3 MessEV EG-Bauartzulassung EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung 3 Nr. 3 MessEG Die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung in Nummer 3 und Nummer 4 entsprechen den in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der europäischen Richtlinie 2009/34/EG eingeführten Begriffe. Beachte: gemeint sind die ehemaligen EWG-Zulassungen! EG-Ersteichung Eichung EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom , S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien Die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung in Nummer 3 und Nummer 4 entsprechen den in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der europäischen Richtlinie 2009/34/EG eingeführten Begriffe. Beachte: gemeint sind die ehemaligen EWG-Ersteichungen! Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden Neu aufgenommen ist in Nummer 5 der Begriff des Eichens. Eichen ist danach eine durch eine Behörde oder von ihr veranlasst durch eine andere Stelle, etwa durch die staatlich anerkannten Prüfstellen, erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Um Missverständnisse hinsichtlich des Inhalts einer Eichung zu vermeiden, wurde neben dem Begriff des Prüfens der des Bewertens aufgenommen. So wird in internationalen technischen Normen als Prüfen lediglich der Vorgang der Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale eines Gegenstandes (DIN EN ISO 17000, März 2005, Nummer 4.2) verstanden, 3 Nr. 4 MessEG 3 Nr. 5 MessEG

5 Stand: Seite 5 von 25 also der bloße Messvorgang. Um auch den Abgleich eines Produkts mit rechtlichen Vorgaben zu erfassen, wird in der internationalen Normung der Terminus des Bewertens verwendet (DIN EN ISO 17000, März 2005, Nummer 5.1). Mit diesem Begriffspaar ist keine Änderung der bisherigen Praxis beabsichtigt. Neben dem Prüfen und Bewerten ist weitere Voraussetzung des Eichens, dass zugleich die Erlaubnis zur Nutzung des Messgeräts für eine weitere Eichfrist ausgesprochen wird. Beachte: Mit Eichung ist zukünftig immer die Nacheichung gemeint. Der Begriff Eichung ersetzt den Begriff Nacheichung. Einflussgröße Einführer Fehlergrenze Fertigungsphase Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst Die Definition der Einflussgröße ist im Zusammenhang mit den wesentlichen Anforderungen nach 7 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlich. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt Im Rahmen der Definition der Nummer 3 gilt als Drittstaat jeder Staat außerhalb der Europäischen Union. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis Der Begriff der Fehlergrenze orientiert sich an den bisherigen Regelungen des 33 Absatz 1 und 2 EO. Der Begriff ist zu unterscheiden von dem der Verkehrsfehlergrenze nach 3 Nummer 20, da die Fehlergrenzen strengere Werte für das Inverkehrbringen und die Eichung von Messgeräten darstellen. Demgegenüber gelten während des Verwendens eines Messgeräts die Verkehrsfehlergrenzen. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen Nummer 5 definiert den Begriff der Fertigungsphase, denn daran knüpfen verschiedene Pflichten bei der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Messgeräten. 6 Nr. 4 MessEV 2 Nr. 3 MessEG 3 Nr. 6 MessEG 6 Nr. 5 MessEV

6 Stand: Seite 6 von 25 Geschäftlicher Verkehr Geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen Die Definition des geschäftlichen Verkehrs grenzt die in Betracht kommenden Handlungen ein. So wird insbesondere klargestellt, dass rein innerbetriebliche Handlungen nicht zum geschäftlichen Verkehr zählen. Mit Blick auf die Regelungen des MessEG und der Verordnung sind ferner nur solche Handlungen relevant, bei denen Messergebnisse er-mittelt oder verwendet werden, die den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder Dienstleistung bestimmen können. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzes, den lauteren Handelsverkehr zu schützen. Ausgeschieden werden mit der Definition daher die Fälle, bei denen der Wert einer Leistung nicht bestimmt wird, das Messgerät lediglich zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Leistung dient. Ausgenommen sind damit beispielsweise die Tätigkeiten von Prüf- und Kalibrierlaboratorien bei der Kalibrierung oder von Konformitätsbewertungsstellen bei der Prüfung von Messgeräten. Hier geht es jeweils nicht darum, handelsfähige Werte näher zu bestimmen, sondern einzig um die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines Gegenstandes. 6 Nr. 6 MessEV Grenzwert Händler Harmonisierte Norm Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf Die Definition ist im Zusammenhang mit den wesentlichen Anforderungen nach 7 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlich. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers harmonisierte Norm ist eine Norm a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom , S. 12) und b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde 6 Nr. 7 MessEV 2 Nr. 4 MessEG 2 Nr. 5 MessEG

7 Stand: Seite 7 von 25 Hinsichtlich des Begriffs der harmonisierten Norm wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (Begriffsbestimmungen) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet Norm eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: [... ] c) harmonisierte Norm : eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft Hersteller Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann Der Begriff des Herstellers in Nummer 6 ist im zweiten Halbsatz für Messgeräte um den Regelungsinhalt des Artikels 10 NAWI-E und des Artikel 12 MID-E erweitert worden. Die europäischen Regelungen setzen für den Fall einer Veränderung des Messgeräts die sonstigen Wirtschaftsakteure den Herstellern gleich. Dies ist für die europäischen Regelungen konsequent, da sie nur das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt regeln, nicht aber die spätere Verwendungsphase. Das Gesetz indes hat einen weiter gehenden Anwendungsbereich. Es regelt zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes auch die Nutzung von Messgeräten (Verwendung). Auch dort können Änderungen an Messgeräten vorgenommen werden, die eine Neubewertung erfordern. Handelnde müssen dabei nicht zwingend Wirtschaftsakteure im Sinne der europäischen Begrifflichkeit sein. Solche Personen gegenüber Wirtschaftsakteuren zu privilegieren, wäre nicht nachvollziehbar. Es bedarf vielmehr einer Regelung, die all diejenigen erfasst, die gleiche Risiken für die geschützten Rechtsgüter setzen. Dies wird mit der vorliegenden Regelung gewährleistet. Die Pflicht zur Neubewertung entsteht jeweils Verordnung (EG) Nr. 765/ Nr. 6 MessEG

8 Stand: Seite 8 von 25 dann, wenn die Gefahr besteht, dass das veränderte Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach 6 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr einhält. Hier auf die entsprechende Gefahr ( beeinträchtigt werden kann ) abzustellen, ist konsequent. Im Rahmen der Konformitätsbewertung geht es nämlich um den Nachweis, dass eine Realisierung derartiger Gefahr ausgeschlossen werden kann. Sollte das veränderte Gerät tatsächlich die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen beeinträchtigen, darf es gar nicht in Verkehr gebracht werden. Für Fertigpackungen ist die Erweiterung nicht einschlägig. Inbetriebnahme Inverkehrbringen Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck Der Begriff der Inbetriebnahme in Nummer 7 orientiert sich an Artikel 4 Nummer 7 MID-E. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät) Der Begriff des Inverkehrbringens in Nummer 7 ist im zweiten Halbsatz um eine Klarstellung für jene Messgeräte erweitert worden, die nach einem ersten Inverkehrbringen so wesentlich verändert wurden, dass sie mit einem neuen Messgerät gleichzusetzen sind. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass es Fälle einer grundlegenden Veränderung geben kann, die eine umfassende Neubewertung des Produkts erfordern, bei der die Kriterien für ein erstmaliges Inverkehrbringen anzulegen sind (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien, S. 15 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Veränderungen derart weitreichend sind, dass eine Bewertung etwaiger mit dem Produkt verbundener Risiken durch andere Verfahrensmaßnahmen nicht mehr möglich ist und es daher einer umfassenden Neubewertung bedarf. Damit ergibt sich zugleich eine Abgrenzung gegenüber der Eichung, die grundsätzlich erforderlich wird, sobald ein Messgerät im messtechnisch relevanten Bereich verändert wurde (siehe 37 Absatz 2 Nummer 2). Kann mit den Mitteln der Eichung und den dabei zur Verfügung stehenden Unterlagen eine abschließende Risikobewertung nicht geführt werden, bedarf es einer umfassenden Neubewertung des Messgeräts im Rahmen einer Konformitätsbewertung. Als wesentliche Veränderung kommen nur Maßnahmen in Betracht, die die Beschaffenheit des Messgeräts betreffen. Damit wird klargestellt, dass bloße Änderungen der Software, der 3 Nr. 7 MessEG 2 Nr. 7 MessEG

9 Stand: Seite 9 von 25 Kennzeichnung oder der Aufschriften im Regelfall nicht als solchermaßen wesentliche Änderungen anzusehen sind, denn sie führen zu keiner Veränderung in der körperlichen Beschaffenheit des Messgeräts. Um Änderungen der Software, insbesondere bei zentral gesteuerten Download-Vorgängen angemessen zu erfassen, wurde ein gesondertes Verfahren in 37 Absatz 6 geschaffen. Solchermaßen erneut zu bewertende Messgeräte werden als erneuerte Messgeräte bezeichnet. Obwohl sie bereits zuvor in Verkehr waren, genießen sie keinen Bestandsschutz. Sie müssen vielmehr die im Zeitpunkt der Neubewertung geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllen. Verantwortlicher für die Durchführung der Konformitätsbewertung ist derjenige, der das Messgerät verändert hat, da er nach Nummer 6 einem Hersteller gleich steht. Integrität des Messgeräts Konformitätsbewertung Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind Die Begriffe der Nummern 8 und 9 (Konformitätsbewertung, Konformitätsbewertungsstelle) entsprechen Artikel 4 Absatz 17, 18 MID-E und Artikel 2 Absatz 14 und 15 NAWI-E.Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Einrichtung, die die Übereinstimmung eines Produkts (hier: eines Messgeräts) mit den gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen hat. Sie hat dafür die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und bedarf der entsprechenden Kompetenz (s. 15). Die Konformitätsbewertung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Messgeräten (s. 6 Absatz 3).Als Konformitätsbewertungsstellen kommen grundsätzlich private, aber auch öffentliche Stellen in Betracht. Die Stellen handeln dabei, wie auch im Rahmen der Umsetzung anderer europäischer Richtlinien des so genannten neuen Ansatzes, jeweils in den Formen des Privatrechts. Dies gilt auch für Konformitätsbewertungsstellen, die bei den in 14 genannten Behörden angesiedelt sind und entspricht der bisherigen Praxis in Deutschland auf der Grundlage des 7n EO, der bislang der Umsetzung der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG dient. Die Konformitätsbewertungsstelle wird auf der Grundlage eines von ihr mit dem Hersteller oder Einführer geschlossenen privatrechtlichen Vertrages tätig, der die Vornahme der Konformitätsbewertung zum Inhalt hat. Geschuldet wird von der Konformitätsbewertungsstelle dabei nicht die Erstellung einer Konformitätsbescheinigung, also die Bestätigung einer erfolgreichen Konformitätsbewertung, sondern lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung, bei der nur im Fall der erfolgreichen Bewertung auch die entsprechende Bescheinigung auszustellen ist. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung hat die Konformitätsbewertungsstelle zu gewährleisten, dass sie den ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen entsprechen kann. Sie hat daher ihre Vertragsbedingungen entsprechend zu fassen. Die Zertifizierungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt überarbeitet beispielsweise zurzeit ihre Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen im Hinblick auf die anstehenden Änderungen in der MID-E und der NAWI-E. Sie wird 10 Abs. 2 Nr. 3 MessEV 3 Nr. 8 MessEG

10 Stand: Seite 10 von 25 diese nach Abschluss der Arbeiten im Internet veröffentlichen. Auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses kann der Hersteller oder Einführer die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung zivilgerichtlich durchsetzen bzw. bei Schlechterfüllung entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Konformitätsbewertungsstelle geltend machen. Zur rechtlichen Natur der nachträglichen Zurückziehung einer Konformitätsbescheinigung durch die Konformitätsbewertungsstelle wird auf die Ausführungen zu 19 Absatz 3 verwiesen. Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt Die Begriffe der Nummern 8 und 9 (Konformitätsbewertung, Konformitätsbewertungsstelle) entsprechen Artikel 4 Absatz 17, 18 MID-E und Artikel 2 Absatz 14 und 15 NAWI-E.Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Einrichtung, die die Übereinstimmung eines Produkts (hier: eines Messgeräts) mit den gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen hat. Sie hat dafür die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und bedarf der entsprechenden Kompetenz (s. 15). Die Konformitätsbewertung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Messgeräten (s. 6 Absatz 3).Als Konformitätsbewertungsstellen kommen grundsätzlich private, aber auch öffentliche Stellen in Betracht. Die Stellen handeln dabei, wie auch im Rahmen der Umsetzung anderer europäischer Richtlinien des so genannten neuen Ansatzes, jeweils in den Formen des Privatrechts. Dies gilt auch für Konformitätsbewertungsstellen, die bei den in 14 genannten Behörden angesiedelt sind und entspricht der bisherigen Praxis in Deutschland auf der Grundlage des 7n EO, der bislang der Umsetzung der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG dient. Die Konformitätsbewertungsstelle wird auf der Grundlage eines von ihr mit dem Hersteller oder Einführer geschlossenen privatrechtlichen Vertrages tätig, der die Vornahme der Konformitätsbewertung zum Inhalt hat. Geschuldet wird von der Konformitätsbewertungsstelle dabei nicht die Erstellung einer Konformitätsbescheinigung, also die Bestätigung einer erfolgreichen Konformitätsbewertung, sondern lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung, bei der nur im Fall der erfolgreichen Bewertung auch die entsprechende Bescheinigung auszustellen ist. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung hat die Konformitätsbewertungsstelle zu gewährleisten, dass sie den ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen entsprechen kann. Sie hat daher ihre Vertragsbedingungen entsprechend zu fassen. Die Zertifizierungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt überarbeitet beispielsweise zurzeit ihre Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen im Hinblick auf die anstehenden Änderungen in der MID-E und der NAWI-E. Sie wird diese nach Abschluss der Arbeiten im Internet veröffentlichen. Auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses kann der Hersteller oder Einführer die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung zivilgerichtlich durchsetzen bzw. bei Schlechterfüllung entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Konformitätsbewertungsstelle geltend machen. Zur rechtlichen Natur der nachträglichen Zurückziehung einer Konformitätsbescheinigung durch die Konformitätsbewertungsstelle wird auf die Ausführungen zu 19 Absatz 3 verwiesen. Begriffsänderung: ehemals Benannte Stelle 3 Nr. 9 MessEG

11 Stand: Seite 11 von 25 Konformitätserklärung Marktüberwachung Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt Die in Nummer 10 erfasste Konformitätserklärung erfasst sowohl die in Artikel 20 Absatz 1 MID-E und Artikel 14 Absatz 1 NAWI-E geregelte EU-Konformitätserklärung wie auch die für rein national geregelte Messgeräte zu erstellende Erklärung. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an den Inhalten der zitierten europäischen Bestimmungen. Die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maß-nahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen 3 Nr. 10 MessEG Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Marktüberwachungsbehörde Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach 48 Absatz 1 zuständig ist 2 Nr. 8 MessEG Maßverkörperung Messbeständigkeit Messgenauigkeit Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden Nummer 11 übernimmt den Begriff der Maßverkörperungen im Sinne des Anhang I (Begriffsbestimmungen) der MID-E. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten Der Begriff der Messbeständigkeit in Nummer 12 ist eine der grundlegenden Eigenschaften, die ein Messgerät aufweisen muss, um richtiges Messen zu gewährleisten. <Messmittel> nichtquantitative Bezeichnung für das Ausmaß der Annäherung von Ausgaben* eines Messmittels (3.1) an den wahren Wert der Eingangsgröße* des Messmittels [DIN angepasst an Messmittel] ANMERKUNG Quantitative Angaben zur Genauigkeit können z. B. durch Angabe der Genau- 3 Nr. 11 MessEG 3 Nr. 12 MessEG 15 Abs. 1 Nr. 2 MessEV

12 Stand: Seite 12 von 25 igkeitsklasse* gemacht werden (DIN : 10/2005; Grundlagen der Messtechnik Teil 2: Begriffe für Messmittel Messgerät Messgerät, Bauart Messgerät, sonstiges Messgerät, Verwenden Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind Die Definition der Messgeräte in Nummer 13 entspricht im ersten Halbsatz Artikel 4 Nummer 1 MID-E, wurde aber im Hinblick auf den Regelungsumfang des Gesetzes auf die Geräte beschränkt, die zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist Der Begriff des sonstigen Messgeräts in Nummer 14 entspricht im ersten Halbsatz ebenfalls Artikel 4 Nummer 1 MID-E, erfasst in seinem zweiten Teil die von Nummer 13 nicht geregelten Messgeräte. Dies ist notwendig, weil sowohl nach der geltenden Richtlinie 2009/23/EG (Artikel 11 Absatz 2) wie auch nach Artikel 6 Absatz 1 NAWI-E eine Kennzeichnung für solche Waagen vorgeschrieben ist, die nicht zu den in Nummer 13 genannten Zwecken verwendet werden. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse; bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist 3 Nr. 22 MessEG Beachte: Verwenden=Betreiben oder Bereithalten (diverse im MessEG die Verwenden beinhalten) 3 Nr. 13 MessEG 3 Nr. 2 MessEG 3 Nr. 14 MessEG 3 Nr. 22 MessEG

13 Stand: Seite 13 von 25 Messgerät, Integrität Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten 10 Abs. 2 Nr. 3 MessEV Messgröße Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist 3 Nr. 15 MessEG Messkapazität Messrichtigkeit Messsicherheit Messung im öffentlichen Interesse Messwert Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen Die Definition ist im Zusammenhang mit Regelungen über die Aufschriften ( 15) erforderlich. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln Mit Nummer 16 ( Messrichtigkeit ) wird eine weitere wesentliche Eigenschaft eines Messgeräts zur Gewährleistung richtigen Messens umschrieben. Oberbegriff für Messrichtigkeit und Messbeständigkeit (siehe: Kommentar Strecker, S. 194 Der sachliche Inhalt der Zulassung erstreckt sich nur auf die Messsicherheit. Der Begriff ergibt sich aus richtigen Messergebnissen (richtige Anzeige und Messbeständigkeit) ) Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist Anders als nach der bisherigen Rechtslage nimmt das gesetzliche Messwesen keine pauschale Bestimmung einzelner Rechtsgebiete vor, bei denen jeweils Messungen in öffentlichem Interesse lägen. Dies ist im Hinblick auf die mit einer pauschalen Benennung verbundene Unschärfe im Einzelfall nicht hinnehmbar. Auch erfordern die mit dem Mess- und Eichgesetz verbundenen Eingriffe in Grundfreiheiten eine jeweils konkrete Feststellung des Schutzbedürfnisses. Als geeignete Rechtsvorschriften, die die Verwendung von Messgeräten im Sinne des MessEG anordnen können, kommen neben den Bestimmungen dieser Verordnung auch andere Regelungen in Betracht, insbesondere auch solche des jeweils betroffenen Fachrechts. Wert, der zur Messgröße gehört und der Ausgabe eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung eindeutig zugeordnet ist 6 Nr. 8 MessEV 3 Nr. 16 MessEG 2 MessEV 6 Nr. 9 MessEV DIN : Januar 1995

14 Stand: Seite 14 von 25 Messwert, Verwenden Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse In Nummer 22 und 23 werden differenzierte Begriffe für die Verwendung von Messgeräten und von Messwerten eingeführt. Dies ist erforderlich, um die in den liberalisierten Energiemärkten erfolgte Differenzierung der Dienstleistungen nachzuvollziehen. Der Verwender eines Messgeräts ist nicht mehr zwangsläufig mit demjenigen identisch, der die ermittelten Messwerte für seine Zwecke verwendet. Der Begriff des Verwendens von Messgeräten enthält zunächst zwei Tatbestandsalternativen, nämlich das Betreiben oder das Bereithalten eines Messgeräts. Für den Begriff des Betreibens wird auf das auch in anderen Rechtsvorschriften übliche Begriffsverständnis verwiesen. Wenn etwa im Telekommunikations- oder im Anlagenrecht gefordert wird, dass eine rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Gegenstandes bestehen muss (Funktionsherrschaft), so gilt dies auch hier. Der Begriff des Betreibens ist damit enger als der einer bloßen Nutzung. So fordert er neben der Herrschaft über das Gerät eine gewisse Stetigkeit. Kurzfristige Nutzungen an einem Messgerät (z. B. einmaliges Verwiegen eines Gegenstandes) werden daher den Betreiberbegriff nicht erfüllen. Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der Messergebnisse erfolgt. Als Verwender sind daher beispielsweise auch die bislang in 2 Absatz 3 EO geregelten Dosimetriestellen anzusehen. Sie verfügen über die Funktions- und Sachherrschaft bezüglich der Auswertegeräte. Erst mit Hilfe dieser Geräte findet der eigentliche Messvorgang statt, indem dort ermittelt wird, in welchem Umfang die vor Ort zu tragenden Dosimetriesonden bestrahlt wurden. Das Bereithalten erfasst, wie auch in der bisherigen Rechtslage, einen dem Betrieb vorgelagerten Zeitraum. Damit sollen Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen und Messgeräte, die jederzeit in Betrieb genommen werden könnten, der Regelung unterworfen werden. Allerdings ist der Begriff insofern einschränkend formuliert, als ein Bereithalten nur vorliegt, wenn das Messgerät ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Verwenden liegt für beide vorgenannten Begriffe indes nur vor, wenn das Messgerät final zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll. Es muss also eine Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse beabsichtigt sein. Um dies bei einem Bereithalten zu bejahen, bedarf es objektiver Anzeichen, die einen entsprechenden Einsatz nach Lage der Umstände erwarten lassen. Allerdings erfüllt nicht jeder Einsatz eines Messgeräts im Zusammenhang mit einem der genannten Zwecke den Begriff des Verwendens. Der Einsatz des Messgeräts oder der Messwerte muss zu dem bestimmten Zweck auch relevant sein ( sofern die Nutzung von Messergebnissen dabei erforderlich ist ). Ausgeschlossen werden damit beispielsweise Messungen einer Partei, die für die Leistungsbeziehung und Rechnungsstellung nicht relevant sind, wie etwa Funktionsüberwachungen im Rahmen einer Pauschalabrechnung (flat rate). 3 Nr. 23 MessEG Nationale Akkreditierungsstelle Die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt Verordnung (EG) Nr. 765/2008

15 Stand: Seite 15 von 25 Nennbetriebsbedingungen Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts Die Definition ist im Zusammenhang mit den wesentlichen Anforderungen nach 7 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlich. 6 Nr. 10 MessEV Nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle Nichtselbsttätige Waage Normatives Dokument Notifizierung Öffentlicher Verkehr nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen Nummer 17 ( nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ) knüpft an die Begriffsbestimmung der Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät (Nummer 23) an. Nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert Die Definition der nichtselbsttätigen Waage entspricht Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/23/EG und der Richtlinie [NAWi] 2014/31/EU. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde Die Begriffsbestimmung des normativen Dokuments in Nummer 9 vereinigt die Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 4 MID-E und die Voraussetzung der Veröffentlichung durch die Kommission nach Artikel 16 MID-E in sich. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist Der in Nummer 18 aufgenommene Begriff der Notifizierung entspricht dem in 2 Nummer 21 ProdSG zur Umsetzung gleich lautender europäischer Vorgaben verwendeten Begriff. Öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum 3 Nr. 17 MessEG 6 Nr. 11 MessEV 2 Nr. 9 MessEG 3 Nr. 18 MessEG 6 Nr. 12 MessEV

16 Stand: Seite 16 von 25 Die Definition knüpft an die Bestimmung des 1 Absatz 1 Nummer 10 an, die Messgeräte im öffentlichen Verkehr bestimmt. Produkt Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit In Nummer 10 wird der Begriff des Produkts als Oberbegriff der Begriffe Messgeräte, sonstige Messgeräte und Fertigpackungen oder eine andere Verkaufseinheit eingeführt. Dies dient der Verschlankung wesentlicher Regelungsteile, die auf alle der vorgenannten Begriffe Anwendung finden. 2 Nr. 10 MessEG Prüfbarkeit Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse 3 Nr. 19 MessEG Rückruf Rücknahme Rückwirkungsfreie Schnittstelle Die Prüfbarkeit eines Messgeräts umfasst einerseits die Eigenschaft des Messgeräts, das ordnungsgemäße Funktionieren überprüfen zu können. Zum anderen ist damit aber auch als elementare Voraussetzung einer Überprüfung die Darstellung der Messergebnisse erfasst. Dies betrifft auch Messergebnisse, die vom Messgerät in einer aufbereiteten Form dargestellt werden. Jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt Jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen Der Begriff der rückwirkungsfreien Schnittstelle wird an mehreren Stellen der Verordnung gebraucht. In 3 Nummer 17 MessEG ist die nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle. Dies macht die vorliegende Definition jedoch nicht überflüssig, da beide Begriffe einander entgegengesetzte Sachverhalte regeln. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Verordnung (EG) Nr. 765/ Nr. 13 MessEV

17 Stand: Seite 17 von 25 Schnittstelle, nicht rückwirkungsfrei nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen 3 Nr. 17 MessEG Schnittstelle, rückwirkungsfrei Sonstiges Messgerät Spezifikation, technische rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen Der Begriff der rückwirkungsfreien Schnittstelle wird an mehreren Stellen der Verordnung gebraucht. In 3 Nummer 17 MessEG ist die nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle. Dies macht die vorliegende Definition jedoch nicht überflüssig, da beide Begriffe einander entgegengesetzte Sachverhalte regeln. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist Der Begriff des sonstigen Messgeräts in Nummer 14 entspricht im ersten Halbsatz ebenfalls Artikel 4 Nummer 1 MID-E, erfasst in seinem zweiten Teil die von Nummer 13 nicht geregelten Messgeräte. Dies ist notwendig, weil sowohl nach der geltenden Richtlinie 2009/23/EG (Artikel 11 Absatz 2) wie auch nach Artikel 6 Absatz 1 NAWI-E eine Kennzeichnung für solche Waagen vorgeschrieben ist, die nicht zu den in Nummer 13 genannten Zwecken verwendet werden. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Hinsichtlich des Begriffs der technischen Spezifikation in Nummer 11 wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen. Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 technische Spezifikation : ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält: a) die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Ver- 6 Nr. 13 MessEV 3 Nr. 14 MessEG 2 Nr. 11 MessEG

18 Stand: Seite 18 von 25 packung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren; b) die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen Störgröße Taragewichtswert Technische Spezifikation Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind Die Definition der Störgröße ist im Zusammenhang mit den wesentlichen Anforderungen nach 7 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlich. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes Der Begriff des Taragewichtswerts findet im Zusammenhang mit Regelungen über Waagen in der Verordnung an verschiedenen Stellen Verwendung. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Hinsichtlich des Begriffs der technischen Spezifikation in Nummer 11 wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen. Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 technische Spezifikation : ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält: a) die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren; b) die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß 6 Nr. 14 MessEV 6 Nr. 15 MessEV 2 Nr. 11 MessEG

19 Stand: Seite 19 von 25 der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und - verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen Teilgerät Verkehr, amtlicher Verkehr, geschäftlicher Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt: a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist Die Bestimmung des Teilgeräts in Nummer 19 entspricht Artikel 4 Nummer 2 MID-E. Im Gesetz gelten alle Regelungen, die für Produkte oder Messgeräte getroffen werden, gleichermaßen für Teilgeräte. ( 5 MessEG) Amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren Die Definition erfasst die auch bislang unter den Begriff des amtlichen Verkehrs subsumierten Handlungen. Sie umfasst insbesondere amtliche Handlungen nach dem Zoll- und Steuerrecht, die Bestimmung von Beförderungsentgelten, soweit diese hoheitlich erhoben werden, die Schiffsvermessung und eichung sowie die Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben. Klargestellt wird nunmehr ausdrücklich, dass ein amtlicher Verkehr nicht bei einer rein behördeninternen Messung gegeben ist. Das ist in Anbetracht der Schutzziele des MessEG und dieser Verordnung konsequent. Geschützt werden soll nämlich das Vertrauen der von behördlichem Handeln Betroffenen in die Richtigkeit behördlicher Messungen. Dies soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in behördliches Handeln insgesamt stärken. Rein behördeninterne Maßnahmen bedürfen dieses staatlichen Schutzes nicht, da hier andere Instrumente zur Absicherung zur Verfügung stehen. Geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen 3 Nr. 20 MessEG 6 Nr. 1 MessEV 6 Nr. 6 MessEV

20 Stand: Seite 20 von 25 Die Definition des geschäftlichen Verkehrs grenzt die in Betracht kommenden Handlungen ein. So wird insbesondere klargestellt, dass rein innerbetriebliche Handlungen nicht zum geschäftlichen Verkehr zählen. Mit Blick auf die Regelungen des MessEG und der Verordnung sind ferner nur solche Handlungen relevant, bei denen Messergebnisse er-mittelt oder verwendet werden, die den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder Dienstleistung bestimmen können. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzes, den lauteren Handelsverkehr zu schützen. Ausgeschieden werden mit der Definition daher die Fälle, bei denen der Wert einer Leistung nicht bestimmt wird, das Messgerät lediglich zur ordnungsgemäßen Ausführung einer Leistung dient. Ausgenommen sind damit beispielsweise die Tätigkeiten von Prüf- und Kalibrierlaboratorien bei der Kalibrierung oder von Konformitätsbewertungsstellen bei der Prüfung von Messgeräten. Hier geht es jeweils nicht darum, handelsfähige Werte näher zu bestimmen, sondern einzig um die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines Gegenstandes. Verkehr, offentlicher Versorgungsleistung Versorgungsunternehmen Öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum Die Definition knüpft an die Bestimmung des 1 Absatz 1 Nummer 10 an, die Messgeräte im öffentlichen Verkehr bestimmt. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden Die Definition ist im Zusammenhang mit den wesentlichen Anforderungen nach 7 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlich. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen Die Definition ist im Zusammenhang mit den wesentlichen Anforderungen nach 7 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlich. 6 Nr. 12 MessEV 5 Nr. 16 MessEV 6 Nr. 17 MessEV Verwenden eines Messgeräts Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse; bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten 3 Nr. 22 MessEG

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