Die Personalratspost. Inhaltsverzeichnis. Die Zeitung des Personalrates des Universitätsklinikums Halle (Saale) Ausgabe 30 vom Dezember

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1 Die Zeitung des Personalrates des Universitätsklinikums Halle (Saale) Ausgabe 30 vom Dezember Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter! Nicht über die sprichwörtlichen Dächer von Nizza sondern über die Dächer des UKH schweift der Blick unseres Titelfotos. Nach unserer Berichterstattung in dieser Ausgabe müsste der Blick aber noch weiter Reichen. Nämlich nach Magdeburg, wo zum Ende des Jahres 2016 die Haushaltsdebatten im Landtag zum Doppelhaushalt 2017/2018 auch auf die finanzielle Zukunft der Uniklinika Auswirkungen haben. Viele von Ihnen haben an den Kundgebungen teilgenommen. Hier können mit ein paar Bildern Erinnerungen aufgefrischt und gar neue Eindrücke gesammelt werden. Aber auch anderen Themen haben wir uns gewidmet. So dem der Personalgespräche. Jeder von uns muss mit einer Einladung zu einem solchen rechnen. Nicht immer ist klar worum es geht und wie man sich verhält. Das und einiges mehr stellen wir ihnen in der vorliegenden Ausgabe noch vor dem Ende des Jahres 2016 vor. Es sind ernste Themen und wir werden diese sicher auch mit ins neue Jahr nehmen. Ihnen allen sowie Ihren Familien wünschen wir aber zuvor noch eine paar ruhige und besinnliche Feiertage, einen fleißigen Weihnachtsmann, viel Gesundheit für das neue Jahr und wie immer ein fröhliches Aufwiederlesen im Jahr 2017! Ihre Redaktion Personalratspost (Foto: UKH) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vorwort Seite 2-4 Die Uniklinika in Sachsen-Anhalt gehen wieder auf die Straße Impressionen und Hintergründe zu den Demonstrationen in Magdeburg und Halle am Seite 4-6 Personalgespräch - mit und ohne gelben Krankenschein Seite 6/7 Personalratsschulung Wittenberg 2016 Seite 8/9 Rechtstecke Seite 10 Kurz und knapp Seite 11 Die Weihnachtsmaus Seite 12 Übersicht Interessenvertretungen und Impressum

2 TOP-Themen Die Uniklinika in Sachsen-Anhalt gehen wieder auf die Straße Impressionen und Hintergründe zu den Demonstrationen in Magdeburg und Halle am M. Knöfel/H.-U. Spannaus Warum jetzt schon wieder eine Demo werden sie sich liebe Leser fragen. Es ist noch nicht so lange her, das Jahr 2013, in dem die Mitarbeiter des Uniklinikums und der Universität für den Erhalt der Medizinischen Fakultät und des Universitätsklinikums auf die Straße, sprich den Marktplatz hier in Halle gegangen sind. Damals konnte der Erhalt beider erreicht werden. Das Land bekannte sich zu den beiden Uniklinika Standorten. Als weiteres ist das Institut für Rechtsmedizin auf dem Campus in der Magdeburger Str. zu nennen, das dringend eine Sanierung benötigt. Über die dortige Arbeit unter den recht schwierigen Bedingungen schrieb im Oktober auch mehrfach die Mitteldeutsche Zeitung. (Bild: Personalrat UKH) Bei unseren Magdeburger Uniklinika Kollegen geht es hauptsächlich um Ersatzinvestitionen für medizinische Geräte und das Gebäude der Dermatologie. (Bild: Personalrat UKH) Auch nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im März dieses Jahres findet sich im Koalitionsvertrag der Kenia - Koalition in Sachsen-Anhalt das Bekenntnis zu den beiden Uniklinika in Halle und Magdeburg. Auf einem ganz anderen Blatt steht aber die auskömmliche Finanzierung dieser, damit die Uniklinika ihre Aufgaben entsprechend ihres Anspruchs und der Erwartung der Gesellschaft und Politik, universitäre Spitzenmedizin anzubieten und sicherzustellen, erfüllen können. Die Uniklinika finanzieren sich zum einen aus den Beiträgen der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, also den Krankenkassenbeiträgen und zum anderen aus Finanzmitteln des Landes. Hierbei spielen besonders die finanziellen Mittel für Ersatzinvestitionen z. B. für medizinische Geräte und für bauliche Maßnahmen eine große Rolle. Das Bettenhaus 2 in Kröllwitz bietet leider die schlechteste Krankenversorgung in Sachsen-Anhalt. Das heißt, in keinem anderen Krankenhaus in Sachsen-Anhalt finden die Patienten bezogen auf die bauliche und räumliche Ausstattung der Patientenzimmer so schlechte Bedingungen vor. Auch unsere Mitarbeiter arbeiten hier unter nicht für die heutige Zeit eigentlich üblichen Arbeitsbedingungen. Das Land Sachsen-Anhalt stellt derzeit dem Klinikum Mittel für Investitionen in Höhe von 2,3 Mill. Euro jährlich zur Verfügung. Diese Summe ist in keine Weise ausreichend. Bedingt durch die nicht auskömmliche Finanzierung durch das Land in den letzten Jahren hat sich bereits bei den Uniklinika ein Investitionsstau gebildet. Gleiches findet sich aber auch in anderen Bundesländern. Derzeit debattiert der Landtag von Sachsen-Anhalt über den Doppelhaushalt für 2017/2018. Nach den Vorstellungen des Klinikumsvorstandes ist eigentlich der Ersatz für die Bereiche des Bettenhauses 2 durch Ersatzbauten bis 2021 geplant, sodass dann auch unsere Patienten und Mitarbeiter Bedingungen vorfinden, die heute üblich sind. Nach den Informationen die vor der Demo am vorlagen, waren wohl keine bzw. nicht ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbauten zum Ersatz des Bettenhauses 2 und die Sanierung des Institutes für Rechtsmedizin in den Planungen vorgesehen. Aufgrund dieser Hintergründe sahen sich die Uniklinika gezwungen, ihre berechtigten Forderungen in die Öffentlichkeit zu tragen. Die Medizinische Fakultät und das UKH hatten 2 Busse organisiert, sodass 45 Mitarbeiter und die Vorstände des UKH und der Medizinischen Fakultät an der Demo in Magdeburg teilgenommen haben. Um Uhr begann auf Domplatz vor dem Landtag die große Demonstration. 2

3 Eine improvisierte Bühne auf der Ladefläche eines LKW diente als Podium für die Ansprachen der Dekane der Medizinischen Fakultäten der Universitäten und der ärztlichen Direktoren der Klinika. Diese brachten in ihren Reden die Hintergründe und die Gründe für die berechtigten Forderungen zum Ausdruck. Erhöhung der Mittel für Investitionen auf ca. 4 Mio Euro pro Jahr. Hinsichtlich der Finanzierung der notwendigen Bauvorhaben gab es aber keine konkreten Aussagen. Es hieß nur, dass diese angemessene Berücksichtigung finden sollen. Nach seiner Rede übergab PD Dr. Klöss ein verschlissenes Rohrstück aus dem Bettenhaus 2 an die Landtagspräsidentin Frau Gabriele Brakebusch, mit dem Wunsch, dass dieses als Briefbeschwerer in ihrem Büro genutzt werden sollte und somit die tägliche Erinnerung an die Probleme des UKH im Gedächtnis bleiben. (Bild: Personalrat UKH) Für die kulturelle Umrahmung der Demonstration sorgte die gesungene Parodie des Dr. Kesselbart. (Bild: Personalrat UKH) In ihrer Antwort sicherte die Landtagspräsidentin zu, dass sie die Probleme und Forderungen mit in den Landtag bzw. zu Abgeordneten mitnehmen und in den entsprechenden Gremien zur Diskussion stellen werde. (Bild: Personalrat UKH) Es bleibt zu hoffen, dass die Politik die berechtigten Forderungen der Uniklinika hinsichtlich einer auskömmlichen Finanzierung bei der Debatte um den Landeshaushalt 2017/18 angemessen berücksichtigt. 3 (Bild: Personalrat UKH) Auch der damalige Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Herr Jörg Felgner äußerte sich zu den Forderungen, die er durchaus für berechtigt hält, aber er äußerte auch, dass die finanziellen Zwänge im Land nur gewisse Spielräume zulassen. In seinen Äußerungen ging er auch auf die Diskussion in den Ministerien ein und machte eine gewisse Zusage der Das die finanziellen Mittel nicht unendlich vorhanden sind und nur das ausgegeben kann, was vorhanden ist, dürfte eigentlich für jeden verständlich sein. Hier erscheint aber eine Prioritätensetzung notwendig zu sein. Zur gleichen Zeit in Halle Wie zur Demonstration auf dem Domplatz in Magdeburg versammelten sich vor dem Haupteingang des Universitätsklinikums Halle ca. 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Kundgebung. Sie zeigten mit ihrer Unterstützungsaktion auf, dass auch hier in Halle Kampfbereitschaft besteht.

4 4 Der Prodekan für Studium und Lehre Herr Prof. Dr. Matthias Girndt informierte die Demonstranten über die aktuelle Situation und bedankte sich für den Zusammenhalt der Beschäftigten der Universitätsmedizin und deren Verbundenheit mit dem Standort. Der Personalratsvorsitzende des UKH, Hans-Ullrich Spannaus, brachte das WIR-Gefühl der Mitarbeiter im Interesse einer bestmöglichen Krankenversorgung zum Ausdruck, für die das Land die Rahmenbedingungen schaffen muss. Nicht selten schämen sich die Mitarbeiter vor den Patienten und ihren Angehörigen für die Bedingungen unter denen die Medizin der Maximalversorgung stattfinden muss. Deshalb ist es Zeit, den eingeschlagenen Weg der Modernisierung des Klinikums in Halle fortzuführen und das Bettenhaus 2 endlich zu ersetzen. Bauen dauert bekanntlich einige Jahre. Dafür sind die Beschäftigten der Universitätsmedizin bereit zu kämpfen. 20 Jahre Erfahrung haben wir und sind nicht Müde den Standort zu verteidigen und willens ihn weiter entwickeln zu helfen. Erst wurde die Privatisierung abgewendet. Das Hochschulmedizingesetz 2005, welches die Trennung von Krankenversorgung einerseits und Medizinischer Fakultät zum Inhalt hatte, konnte leider nicht verhindert werden. Die Beschäftigten haben die Folgen wie Lohnkürzungen, Ausgrenzung von Landesregelungen wie Altersteilzeit ertragen und dabei organisatorische Probleme gemeistert, die es vorher nicht gab. Auch die geplante Schließung der Fakultät im Jahr 2013 haben wir durch machtvollen Protest verhindert. Ausdrücklichen Dank sprach der Personalratsvorsitzende in diesem Zusammenhang einer Reihe von Abgeordneten aller Fraktionen im Landtag aus, die aufgerüttelt durch unseren Protest mit der damaligen Landesregierung einen Weg zum Erhalt beider Standorte in Sachsen-Anhalt gefunden haben. Diese Abgeordneten sollen durch diese Aktion auf die neue Problematik aufmerksam gemacht werden. Deshalb schicken die Beschäftigten Ihren lauten Protest in den Landtag als ihren Beitrag zu den anstehenden Haushaltsdebatten. Bild: A. Rostek Symbolisch starteten mehrere Hundert Luftballons am Ende der Veranstaltung. Der Wind stand so, dass sie gen Magdeburg flogen und ihr Ziel dort hoffentlich erreichten. Personalgespräch - mit und ohne gelben Krankenschein H. Mitsching Personalgespräche sind selten beliebt. Vor allem die offizielle Anweisung, zu einem solchen Gespräch zu erscheinen, wird eher Unlustgefühle als Vorfreude erzeugen. Meist ist der Bitte eine Einladung per Post vorangegangen, in dem der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin mehr oder weniger überrascht von Geschäftsbereich II - Personal zu einem solchen Gespräch gebeten werden. In dem Brief steht dann außer einem Termin und einen Ort nicht sehr viel mehr drin. Dies erhöht dann natürlich das Unbehagen. Man möchte ja doch schon gerne wissen, um was es konkret geht, sei es auch nur um sich vorzubereiten oder ggf. Unterlagen mitzunehmen. In manchen Fällen klingelt dann im Personalratsbüro das Telefon und ein Mitglied wird um Teilnahme an einem solchen Gespräch gebeten. Im UKH ist es nun aber so: Dem Mitarbeiter wird im Rahmen der Einladung so viel mitgeteilt wie nötig und so wenig wie möglich. Vielleicht ist dies Bestandteil einer Art Zermürbungstaktik. Wie dem auch sei - wir beleuchten nachfolgend ein paar Aspekte, die Ihnen, lieber Leserinnen und Leser, hoffentlich hilfreich erscheinen. Teilnahme - Pflicht oder Freiwilligkeit? Das Recht des Arbeitgebers, mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch zu führen, wird aus dem Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht hergeleitet, d.h. aus 106 Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Gesetzesvorschrift kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach "billigem Ermessen" näher bestimmen, soweit diese Dinge nicht schon durch den Arbeitsvertrag, durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines anwendbaren Tarifvertrags oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Soll es also in einem Personalgespräch zumindest nebenher um die o.g. drei Themen gehen, d.h. um

5 Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeitsleistung, muss der Arbeitnehmer an dem Gespräch teilnehmen. Denn dann ist das Mitarbeitergespräch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst. Das gilt auch dann, wenn der "Inhalt" der Arbeitsleistung nur am Rande betroffen ist, d.h. wenn die betriebliche Ordnung oder das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb besprochen werden sollen. Beteiligt sich der Arbeitnehmer nicht an einem Personalgespräch, zu dem er verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und bei fortgesetzter Verweigerungshaltung eine ordentliche verhaltensbedingte oder im Extremfall sogar eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen. Andererseits muss sich der Arbeitnehmer nicht an Personalgesprächen beteiligen, wenn diese über das in 106 GewO geregelte Weisungsrecht des Arbeitgebers hinausgehen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2009 klargestellt, dass es keine Pflicht zu Gesprächen über den Arbeitsvertrag bzw. dessen mögliche Änderung gibt (BAG, Urteil vom , 2 AZR 606/08). Ist die Teilnahme Arbeitszeit? Selbstverständlich ist die Teilnahme an einem Personalgespräch wie Arbeitszeit zu bezahlen und hat auch außer in absoluten Ausnahmefällen innerhalb der regulären Arbeitszeit stattzufinden. Müssen krankgeschriebene Arbeitnehmer an Personalgesprächen teilnehmen? Besonders unpassend kommt die Aufforderung zu einem Mitarbeitergespräch, wenn man mit Fieber und Wärmflasche Zuhause im Bett liegt. Und überhaupt: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einem Personalgespräch in den Betrieb zitieren? Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht verpflichtet, an Personalgesprächen teilzunehmen, so urteilte erst vor einem Jahr das Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom , 7 Sa 592/14. Zur Illustration vielleicht ein kleiner Abriss der Umstände: In dem verhandelnden Fall wird eine Arbeitnehmerin trotz Krankschreibung gleich mehrfach zum Personalgespräch geladen. Im zugrunde liegenden etwas verzwickten Streitfall war die klagende Arbeitnehmerin seit 2007 für die beklagte Arbeitgeberin tätig. Diese hatte ihr, wie aus dem Urteil ersichtlich wird, eine neue Stelle zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. In einer erbat die Arbeitnehmerin 2013 ihrem Arbeitgeber Zeit das zu überdenken. Diese Bedenkzeit würde sie gerne während einer Woche Urlaub nehmen wollen. Ihr Arbeitgeber machte in einer vom gleichen Tag unmissverständlich klar, dass er die gewünschte Bedenkzeit sogar nicht erteilen wollte. Die Arbeitnehmerin war sodann vom März bis Juni 2013 arbeitsunfähig erkrankt, und gleich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erhielt sie die ordentliche Kündigung zum Dagegen reichte sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Nürnberg ein. Trotz ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) forderte der Arbeitgeber sie in der Folge mehrfach dazu auf, im Betrieb zu erscheinen und dort Personalgespräche zu führen. Zum Thema des Gesprächs äußerte sich der Arbeitgeber trotz Nachfrage nicht. Die Arbeitnehmerin erschien zu keinem der anberaumten Personalgespräche, sondern verwies auf ihre AU. Ihr Arbeitgeber erteilte ihr deshalb eine Abmahnung. Daraufhin ließ der Arbeitgeber per wissen, dass das beabsichtigte Mitarbeitergespräch der Sicherstellung und Verbesserung der Erbringung der Arbeitsleistung und der Erfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis diene, "solange dieses bestehe". Auch zu dem diesmal anberaumten Termin erschien die Arbeitnehmerin nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ordentlich verhaltensbedingt, diesmal zum r und auch dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht Nürnberg bewertete beide Kündigungen als unwirksam. Gegen die Entscheidung, dass auch die zweite ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte, legte der Arbeitgeber Berufung ein. Merke: Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen im Allgemeinen nicht an Personalgesprächen teilnehmen. Diese Auffassung vertreten die die 1. und 2. Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Will der Arbeitgeber mit einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer ein Personalgespräch führen, ist dieser dazu generell nicht verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob er gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Auch das LAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Nürnberger Richter stellten fest, dass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber mit der Verweigerung des Personalgesprächs begründete, unwirksam war, da die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen ist, zum Personalgespräch zu erscheinen. 5

6 In eigener Sache Denn ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er von seiner Arbeitsleistung befreit. Deshalb kann der Arbeitgeber auch keine Weisungen erteilen. Dies gilt sowohl für Weisungen in Bezug auf die Hauptleistungspflichten als auch für Weisungen, die Nebenpflichten wie z.b. das Tragen angemessener Bekleidung oder Pünktlichkeit betreffen. Dabei kam es nach Auffassung des LAG nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, an dem Personalgespräch teilzunehmen. Aber auch wenn es eine Pflicht geben sollte, während einer AU an einem Personalgespräch teilzunehmen, hätte der Arbeitgeber hier im Streitfall ein solches Weisungsrecht nicht korrekt ausgeübt. Denn "billiges Ermessen" im Sinne von 106 GeWO bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur seine, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Und da der Arbeitgeber hier im Streitfall mit keiner Silbe sagte, welchen möglicherweise dringenden Gesprächsbedarf er hatte, hätte er mit dem Personalgespräch auch warten können, bis die Arbeitnehmerin wieder gesund war, so das LAG Nürnberg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das LAG die Revision zum BAG zu. Das oberste deutsche Arbeitsgericht hat die Auffassung in seinem Urteil am bestätigt. Die konkreten Inhalte werden wir nochmals aufgreifen, sobald der Urteilstext vorliegt. Ist die Hinzuziehen Dritter gestattet? Der verständige Arbeitgeber, der sich sachlich auseinandersetzen will, wird die Hinzuziehung einer Vertrauensperson gestatten, jedenfalls wenn sie dem Betrieb angehört. Dies ist hierbei i. d. R. ein Mitglied des Personalrates. Wie verhält es sich aber bei dem Wunsch einen Rechtsanwalt hinzu zuziehen? Die Zulassung seines Rechtsanwalts zum Gespräch kann der Arbeitnehmer einerseits verlangen, wenn auch der Arbeitgeber betriebsfremde dritte Personen einlädt, z.b. eigene externen Berater. Der Arbeitnehmer kann die Teilnahme seines Rechtsanwalts/seiner Rechtsanwältin außerdem immer dann durchsetzen, wenn er selbst keine Verpflichtung zur Teilnahme hat, beispielsweise, weil ausschließlich» Inhalt des Gespräches eine Vertragsänderung oder Beendigung sein soll. In einem solchen Fall sollte der Arbeitnehmer mitteilen, dass er seine Teilnahme am Gespräch davon abhängig macht, dass ihn sein Anwalt/seine Anwältin begleitet. Es wird möglicherweise nicht von Anfang an klar sein, dass es um solche Gesprächsinhalte gehen soll, deshalb ist es wichtig, sich vor dem Gespräch beraten zu lassen. Personalratsschulung Wittenberg 2016 Regina Steinicke Einmal im Jahr geht der Personalrat mit seinen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in Klausur nach Wittenberg an die LEUCOREA, um sich weiterbilden zu lassen. Vom September gab es in diesem Jahr interessante Vorträge und Diskussionen zu verschiedenen Themen. (Foto: A.-K. Scheibe) Am ersten Tag beschäftigten wir uns mit den Rechtsgrundlagen und der praktischen Umsetzung zum Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (BEM), der Teilhabe Behinderter am Berufsleben und dem Umgang mit Langzeiterkrankten. Frau Prof. Katja Nebe von der Juristischen Fakultät der MLU brachte uns auf den neusten Stand der stufenweisen Wiedereingliederung über das BEM. Sie gab wertvolle Hinweise zu einer Zusammenarbeit mit Kranken- und Sozialversicherungsträgern sowie zu arbeitsschutzrechtlichen Aspekten bezüglich betroffener Mitarbeiter. Ein Vertreter des Integrationsamtes beim Landesverwaltungsamt beleuchtete die Teilhabe behinderter Mitarbeiter am Arbeitsleben auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches IX (Schwerbehindertenrecht). Es ging um Leistungen und Förderbeispiele, Rehabilitation, besonderen Kündigungsschutz und vieles mehr zum Thema. Mit einer Mitarbeiterin vom Berufsförderungswerk Leipzig sprachen wir über die praktische Umsetzung der Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten und Behinderten. Wichtige Punkte hierbei waren u.a. die Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers über ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) präventiv tätig zu werden, die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, der Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitssicherheit und externen Partnern sowie die Gestaltung von behindertengerechten Arbeitsplätzen. Der zweite Tag hatte die Themenschwerpunkte Elternzeit und Mutterschutz, Rentenübergänge und Rentenmög- 6

7 lichkeiten und das Pflegestärkungsgesetz II. Auch hier konnten wir äußerst kompetente Referenten vom Familienbüro unserer Universität, von der Deutschen Rentenversicherung und von der AOK gewinnen. Der Schutz von Mutter und Kind hat in unserem Unternehmen einen hohen Stellenwert.. Im Vortrag von Frau Ritschel (Familienbüro der Universität) wurden das Beschäftigungsverbot von Schwangeren, die Arbeitsplatzgefährdungsbeurteilung und die Inanspruchnahme von Elternzeit sowie der Wiedereinstieg in das Berufsleben aufgegriffen, besprochen und vertieft. Sehr interessant war das Referat über die Altersübergänge und Rentenmöglichkeiten. Hier gab es eine ausgesprochen rege Diskussion zur Betriebsrente, zur Rente mit 63, zu Wertguthabenkonten, zur Flexirente usw. Aus Sicht des Personalrates sind das Themen, die für einen größeren Teil der Mitarbeiter immer wichtiger werden. Hierzu sind wir im Personalrat und auch die Gleichstellungsbeauftragte in der Diskussion, um über mögliche Angebote seitens des Unternehmens zu diesen Themen mit dem Klinikumsvorstand ins Gespräch zu kommen. Weiterhin ging es um das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, welches am in Kraft trat. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu wurden verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung diskutiert (finanzielle Unterstützung, Rechtsanspruch, Freistellungszeiten). Beim Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind sicher noch Verbesserungen im Unternehmen möglich und auch erforderlich. Der dritte Schulungstag: Dieser beschäftigte sich mit klinikinternen Strukturen. Die Organisation der Krankenhauslogistik und die Aufgaben und Anforderungen an eine Verwaltung in einem Krankenhaus. Hierzu hatten wir auswärtige Referenten eingeladen, die verschiedene Wege zur Prozessoptimierung aufzeigten. Am Abend wurde natürlich etwas für die Teambildung getan. Wir saßen gemütlich zusammen, Gesprächsthemen gab es ja genug und es war schön, sich einmal außerhalb des Dienstes miteinander zu unterhalten - ein positiver Nebeneffekt von Tagungen. Außerdem führte uns dankenswerterweise die Geschäftsführerin der LEUCOREA auf den Spuren der Reformation durch Wittenberg. Eine solche Stadtführung über den Touristenverband der Stadt ist übrigens sehr empfehlenswert. Alles in allem war es eine hochinformative, gelungene - wenn auch sehr anstrengende Schulung. (Foto: PR UKH) Im Zuge der Nachbereitung wollen wir in den Personalratssitzungen das eine oder andere Thema für uns noch einmal aufgreifen. Für die Zukunft würden wir uns als Personalrat wünschen, dass die genannten Themen mehr Beachtung im Unternehmen finden, denn letztendlich ist es für alle Beteiligten von Nutzen. Wir erwarten besonders eine Verbesserung von Möglichkeiten zur Beratung und Unterstützung bei der Gesundheitsvorsorge und Gesunderhaltung der Mitarbeiter, denn diese sind auch ein Zeichen der Mitarbeiterwertschätzung, die das Unternehmen seinen Mitarbeitern gegenüber entgegen bringt. Im Rahmen dessen können sicher auch die Angebote der Sozialversicherungsträger mit einbezogen werden. Der Mitarbeiter ist und bleibt das wertvollste Gut eines Unternehmens. (Foto: S. Schulz) Wir sind sehr daran interessiert, dass Sie durch unsere Weiterbildungen auch unmittelbar profitieren, indem wir uns dafür einsetzen Verbesserungen bei den genannten Themen zu erreichen. In diesem Sinne, bleiben Sie gesund und passen Sie gut auf sich auf. 7

8 Rechtsecke Gehalt ist kein Geheimnis Arbeitnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, mit Kollegen über ihr Gehalt zu sprechen. Entsprechende Klauseln im ihrem Arbeitsvertrag, die in Höhe und Vergütung zum Geheimnis erklären, sind unwirksam. Die verstößt gegen Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung. Entsprechende Klauseln enthalten z. B. Formulierungen wie Sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Dazu gehört auch die Höhe der Vergütung". Den wenigsten ist beim Unterschreiben des Vertrages bewusst, dass eine solche Verschwiegenheitsklausel in fast allen Fällen nicht gültig ist. Die Einschränkungen entfalten trotzdem ihre Wirkung, da sich die meisten daran halten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Beschäftigte tatsächlich nicht über sein Gehalt sprechen darf, z. B. wenn jemand eine herausgehobene Position einnimmt der ein spezielles Produkt verantwortet. Dann kann das Gehalt in bestimmten Fällen Gegenstand einer betrieblichen Kalkulation sein, von denen Wettbewerber nichts wissen sollten. In diesem Fall kann die Gehaltshöhe zum Betriebsgeheimnis werden. Attest per reicht nicht Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung scannen und als einreichen - das ist bequem und geht schnell. Es befreit Beschäftigte jedoch nicht von der Pflicht, die Bescheinigung als Original vorzulegen. Die mit dem Scan kann die Vorlage des Originals nicht ersetzen. Krankenscheine müssen dem Arbeitgeber spätestens am 3. Arbeitstag vorliegen, an dem der beschäftigte wegen Krankheit fehlt. Um dieser Frist nachzukommen, genüge es zunächst, eine mit dem Scan zu schicken. Sobald wie möglich müssen Arbeitnehmer dann jedoch das Original nachreichen. Urlaub nach Sonderurlaub? Arbeitnehmer haben auch nach einem unbezahlten Sonderurlaub Anspruch auf ihren vollen gesetzlichen Urlaub. Das entschied das BAG in Erfurt. Ruhe das Arbeitsverhältnis aufgrund einer beiderseitigen Vereinbarung dürfe der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub nicht kürzen. Damit war eine Klägerin aus Berlin erfolgreich, die nach einem neunmonatigen Sonderurlaub im Jahr 2011 auf der Abgeltung von 15 Urlaubstagen bestand. Laut Gesetz sind Kürzungen des Urlaubs aber bei Elternzeit und Wehrdienst möglich. BAG, Urteil vom , AZ: 9 AZR 678/12 Täuschung Täuschen Mitarbeiter eine Krankheit vor und bleiben der Arbeit fern, droht ihnen eine fristlose Kündigung. Haben Sie ein Attest, muss der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass es falsch ist. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte eine Versicherungskauffrau geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt. Grund war, dass sie nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erkrankt war. In dem Gespräch ging es um ihre Leistungen. Als die Mitarbeiterin nicht im Job erschien, sprach ihr der Chef eine außerordentliche Kündigung aus. Dabei argumentierte er, dass die Arbeitnehmerin gar nicht wirklich krank sei. Ohne Erfolg. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , AZ 6 Sa 188/13 Ermittlung der Entfernungskilometer Für die Ermittlung der Entfernungskilometer bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob sie verkehrsrechtlich benutzt werden darf oder nicht. Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke neun km und führte durch einen kostenpflichtigen Tunnel, der nur mit Verkehrsmitteln befahren werden darf, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Der Kläger benutzte für die Fahrten ein Moped, das die Anforderungen nicht erfüllt, und setzte bei den Werbungskosten den längeren Weg von 27 km an. Das Finanzamt hat den Abzug der so ermittelten Aufwendungen zu Recht versagt. Der o.g. Grundsatz ist auch bei Feststellung der Entfernungskilometer bei Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle zu berücksichtigen. BFH, Urteil vom VI 20/13 Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit Ist ein Arbeitnehmer berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen? Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate ( 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe l) unter Inanspruchnahme von 8

9 Pflegezeit nach 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht. Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. BAG Urteil vom 15. November AZR 348/10 Exzessive Internetnutzung rechtfertigt Kündigung Wer seinen Dienst-PC exzessiv privat nutzt, muss mit der außerordentlichen Kündigung rechnen, ohne dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Ein kommunaler Angestellter hatte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen während der Arbeitszeit private s geschrieben und beantwortet. An einzelnen Tagen empfing er zwischen 110 und 173 s. Das ergab die Überprüfung seines Arbeitsplatzrechners. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Mit der exzessiven privaten Nutzung der -Funktion während der Arbeitszeit habe er seine Arbeitspflicht verletzt, heißt es im Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PC die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Richter am LAG berechneten, dass dem stellvertretenden Amtsleiter an einigen Tagen keinerlei Zeit mehr für die Bearbeitung seiner Dienstaufgaben verblieben sein konnte. Trotz seiner mehr als 32-jährigen Betriebszugehörigkeit, seines für den Arbeitsmarkt schon als ungünstig zu bewertendes Lebensalters, seines Behinderungsgrades von 40 sowie der Unterhaltspflichten spreche die außerordentliche Intensität der Verletzung der Arbeitspflicht durch den exzessiven privaten -Verkehr gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienst-PC nicht ausdrücklich untersagt, sondern geduldet hatte, ändert nichts an der wirksamen Kündigung. Der Gekündigte durfte nicht annehmen, dass es die Gemeinde toleriere, wenn er während des gesamten Arbeitstages das dienstliche -System für private Kontakte nutze. Ihm musste auch klar sein, dass er dadurch seinen Arbeitsplatz gefährde, so das Gericht. Wegen der Intensität der Privatnutzung konnte der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kündigen. Mit seinem Versuch, im Prozess gegen die Beweisverwertung der Daten seines Dienst-PC vorzugehen, scheiterte der Mitarbeiter. Der Zugriff auf die Daten sei kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, entschied das Gericht. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung der Daten werde durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Im Falle massiven Missbrauchs hätten die Interessen des Arbeitgebers Vorrang. Das Urteil ist rechtskräftig. LAG Niedersachsen, Urteil vom Aktenzeichen: 12 SA 875/09 Belästigung Wer Auszubildende sexuell belästigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied einen Fall, in dem ein Mitarbeiter in einem Krankenhaus eine Auszubildende zunächst auf die Echtheit ihrer Brüste angesprochen hatte. Am nächsten Tag nahm er sie in den Arm und berührte sie an der Brust. Als der Arbeitgeber das mitbekam, kündigte er dem Mann fristlos. Der klagte nunmehr dagegen. Ohne Erfolg - so das Gericht. Es sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dem Betrieb sei eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Die Vorinstanz hatte die fristlose Kündigung noch für unwirksam gehalten und eine vorherige Abmahnung gefordert. LAG Niedersachsen, Urteil vom , AZ 6 Sa391/13 Kündigungsfrist von 2 Wochen ist das Minium Arbeitnehmer müssen eine Kündigungsfrist von nur wenigen Tagen in der Probezeit nicht hinnehmen. Eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ist gesetzlich vorgeschrieben BGB. Abweichungen sind nur dann möglich, wenn das ausdrücklich im Tarifvertrag so geregelt ist und der Arbeitsvertrag auch darauf anwendbar ist. 9

10 Kurz und knapp Der Personalrat gratuliert Auch im letzten Quartal des Jahres 2016 haben Mitarbeiter einen Grund zum Feiern. Wir freuen uns deshalb besonders den nachfolgend genannten Kolleginnen und Kollegen zum Dienstjubiläum zwischen Oktober und Dezember 2016 gratulieren zu können: 25jähriges Dienstjubiläum Ramona Breidel, Petra Hoffmann, Heidrun Schreiber, Susanne Nötzold und Sonja Wachter (alle GB III), Sylke Büchner und Ines Weinhold (beide GB II), Gabriele Knöchel/ ZSVA, Kerstin Metzech/MKG- Chirurgie, Corina Penndorf-Hochkirch/GB I, Claudia Riedel, Katharina Siwik und Frank Wetterling (alle Z-OP), Kathrin Tänzer/ZNA, Silvia Runge/Pathologie, Ines Schreck/ Neurologie, Beatrix Schwertfeger- Schulze/ Herzchirurgie, Ulrike Siebmann/Springerpool sowie Micaela Wiegel/Augenheilkunde. 40jähriges Dienstjubiläum Marina Braun/Reprodultionsmedizin und Petra Zink/ Geburtshilfe. Die DGUV 2 Vorschriften sind endlich unterschrieben eine Prävention lohnt sich Arbeitsbedingungen zu schaffen, unter denen Menschen sicher und gesund arbeiten können, ist nicht nur ein wichtiger sozialer Faktor, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll. Ein nachhaltiger Arbeitsschutz verbessert die Betriebsabläufe und Geschäftsprozesse und reduziert Kosten. Verbesserte Arbeitsbedingungen und eine Wertschätzung der Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöhen ihre Motivation und senken die Ausfallzeiten. So lautet zumindest die grundsätzliche Auffassung des Personalrates. Mit der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Im Mittelpunkt der Reform steht das neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Bereits seit Inkrafttreten der rechtlichen Regelungen drängte der Personalrat des UKH auf Abschluss einer 10 damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarung zwischen Personalvertretung und Klinikumsvorstand. Wir berichteten bereits in der Ausgabe der Personalratspost vom Dezember 2011! Es hat lange gedauert, doch im November 2016 wurde diese endlich von beiden Seiten unterzeichnet und ist damit bindend für das UKH. Oberstes Ziel der dort fixierten Präventionsmaßnahmen ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Dabei folgt sie einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschließt wie den Gesundheitsschutz. Letztendlich ist es gelungen in dem Vertragswerk einen konkreten Betreuungsaufwand zu definieren, der sich in konkreten Vollkraftstellen (VK) niederschlägt: 2,0 VK für Betriebsärzte und 2,5 KV für die Arbeitssicherheit. Bildschirmarbeitsplatz dann den Abstand zum Monitor testen! Steht der Monitor nicht weit genug entfernt, wird es anstrengend für die Augen. In Zahlen ausgedrückt empfinden die meisten Menschen Bildschirme ab rund 50 cm Abstand als zu nah. Ein durchschnittlich günstiger Wert liege bei rund 75 cm Abstand zwischen Auge und Monitor. Bei großen Bildschirmen mit großen Zeichen könnten sogar 100 cm sinnvoll sein. Kopf- und Blickneigung sind den Angaben zufolge sehr individuell. Grundsätzlich sei es aber sinnvoll, eher etwas auf den Monitor herab zu blicken. Dazu muss der Nutzer ausprobieren, welche Kopfneigung für ihn am angenehmsten ist. Wenn die gewünschte Entfernung, Höhe und Neigung mit dem normalen Monitorstandfuß nicht eingestellt werden könne, sollte man über die Anschaffung eines Schwenkarms nachdenken. (Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) Die SBV informiert Aufgrund der Vielzahl von Anfragen und Problemstellungen aus dem Bereich der schwer behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Sprechstunde der Schwerbehindertenvertretung ab 2017 jeden Dienstag stattfinden. Ort: Komplement, 2. Ebene, Raum 2503 Zeit: Uhr Darüber hinaus sind wie immer individuelle Terminvereinbarungen unter Tel möglich.

11 Die Weihnachtsmaus von Christina Telker Kennt ihr schon die Weihnachtsmaus? Lange spukt sie schon im Haus. Schon James Krüss, er sprach von ihr, von dem lieben, guten Tier. Stollen und auch Pfefferkuchen mag sie immer gern versuchen und erst gar das Marzipan hat es ihr sehr angetan. Kringel von dem Weihnachtsbaum nascht sie lange schon im Traum. An Quittenschnitte zart und fein, mag sie sich auch gern erfreu n. Dieses Tierlein nascht von allem, mit dem größten Wohlgefallen. Kommt das Weihnachtsfest heran zwickt der Bauch, oh Mann, oh Mann. Jeder kennt in seinem Haus sicherlich die Weihnachtsmaus. Fangen lässt sie sich nur schwer sagt mir nur, wer ist es, wer?!. 11

12 Ihre Interessenvertretungen Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale): Spannaus, Hans-Ullrich (Vorsitzender) Telefon: Mitsching, Heike (1. stellv. Vors.) Telefon: Knöfel, Michael (2. stellv. Vors.) Telefon: Stäuble, Andreas (3. stellv. Vors.) Telefon: Beier, Andrea Telefon: Friedrich, Stefan Telefon: Kaspari, Angelika Telefon: Neumann, Katrin Telefon: Schabel, Maja Telefon: Scheibe, Anne-Kathrin Telefon: Schmidt, Heike Telefon: Skorupa, Kathrin Telefon Voigtländer, Kerstin Telefon: Sprechzeiten: 1. Geschäftsstelle Magdeburger Str. 24, 1. Obergeschoss Donnerstag: Uhr Uhr Freitag: Uhr Uhr und nach telefonischer Vereinbarung 2. Ernst-Grube-Str. 40 (UKK), Komplement, 2. Ebene Raum 2503 Mittwoch Uhr Uhr, Donnerstag Uhr Uhr Terminvereinbarungen: Sekretariat: Tel / Fax: 0345 / personalrat@uk-halle.de Homepage: Jugend- und Auszubildendenvertretung Erreichbar über das Sekretariat des Personalrates, Tel , Sprechstunden nach Vereinbarung jav@uk-halle.de Homepage: Schwerbehindertenvertretung Heike Schmidt, Tel. 0345/ oder über das Büro des Personalrates des Universitätsklinikums heike.schmidt@uk-halle.de, Sprechstunden siehe Aushang Gleichstellungsbeauftragte Regina Steinicke, Tel. 0345/ gleichstellungsbeauftragte@uk-halle.de, Sprechstunden nach Vereinbarung Impressum Herausgeber: Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) Presserechtlich verantwortlich: Anschrift: Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) Magdeburger Str. 24, Halle (Saale) Druck: Yellow Agency Delitzsch Wichtiger Hinweis: Unsere Auskünfte und Informationen erteilen wir nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Verbindliche Rechtsauskünfte können Ihnen nur Anwälte bzw. Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen. 12

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