GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes A. Problem und Ziel Die Dienst- und Versorgungsbezüge wurden im Saarland zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) im Jahre 2014 zeitlich gestaffelt um 1,8 % angehoben. Am 28. März 2015 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vereinbart, die Tarifentgelte der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in den Ländern zum 1. März 2015 um 2,1 % und zum 1. März 2016 um 2,3 %, mindestens jedoch um 75 Euro zu erhöhen. Die Auszubildendenvergütungen werden in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ab dem 1. März pauschal um 30 Euro angehoben. Nach 14 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und 70 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes sind die Besoldung und die Versorgung regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Mit der Einstellung des Bergbaus im Jahre 2012 haben sich die Aufgaben der Bergverwaltung und somit auch die Aufgaben der Leitung des Oberbergamtes des Saarlandes wesentlich verändert. Die besoldungsrechtliche Einstufung des Leitungsamtes ist daher entsprechend anzupassen. B. Lösung Am 19. Mai 2015 hat die Landesregierung mit den Gewerkschaften im Rahmen eines Spitzengespräches vereinbart, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Saarland im Jahr 2015 um 1,9 % und im Jahr 2016 um 2,1 % zu erhöhen, mindestens jedoch um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, der um 0,2 Prozentpunkte (Zuführung zur Versorgungsrücklage) vermindert ist. Zusätzlich werden jeweils 0,2 % den Versorgungsrücklagen zugeführt, so dass sich die Erhöhungen für die öffentlichen Haushalte des Saarlandes im Jahr 2015 mit insgesamt 2,1 % und im Jahr 2016 mit insgesamt über 2,3 % auswirken. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen in zwei Schritten um jeweils 30 Euro. Im Jahre 2015 tritt die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 mit Wirkung vom 1. Mai, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen mit Wirkung vom 1. Juli, für die übrigen Besoldungsgruppen mit Wirkung vom 1. September in Kraft. Ausgegeben:

2 Im Jahre 2016 gilt die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen ab 1. Juli, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November. Die Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Land erhöhen sich aufgrund des Saarländischen Ministergesetzes gleichzeitig mit den Dienst- und Versorgungsbezügen ( 8 Absatz 2 des Saarländischen Ministergesetzes). Das Leitungsamt des Oberbergamtes, das bisher in der Besoldungsgruppe B 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes ausgebracht war, wird aufgrund der neuen Aufgabenstellungen und Verantwortlichkeiten dieses Amtes der Besoldungsgruppe B 2 zugewiesen. C. Alternativen Keine. Das Gesetz gewährleistet eine dem Tarifbereich vergleichbare Weiterentwicklung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Saarland. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Im Bereich des Landes führt die Erhöhung der Bezüge zu folgenden Mehrausgaben: Aktive Beamte und Richter Versorgungsempfänger Haushaltsjahr 2015: 7 Mio. 5 Mio. Haushaltsjahr 2016: 19 Mio. 14 Mio. Summen: 26 Mio. 19 Mio. Gesamt: 45 Mio. Im Haushaltsjahr 2017, wenn beide Stufen der Besoldungs- und Versorgungsanpassung über den gesamten Jahreszeitraum voll wirksam sind, führen die Bezügeerhöhungen zu Mehrkosten in Höhe von rd. 53 Mio.. Die Herabstufung des Leitungsamtes im Oberbergamt führt zu keinen Mehrausgaben. 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand kann mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln abgedeckt werden. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport

3 G e s e t z zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 (1) Dieses Gesetz gilt für 1 Geltungsbereich 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Landes, 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Abschnitt 1 Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2015 (1) Um 1,9 vom Hundert werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze, 2 Anpassung der Besoldung 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, - 3 -

4 3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September (2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Juli 2015 um 30 Euro. (3) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, 2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen, 5. die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 7. die Leistungsbezüge nach 10 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind, 8. die Beträge nach 4 Absatz 1 Nummer 1 und 17 der in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), 9. die Beträge nach 4 Absatz 1 und 3 der in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188), 10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), 11. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590). (4) Die mit Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und der Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,62 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September

5 3 Anpassung der Versorgung (1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des 2 Absatz 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend 2 Absatz 1 erhöht. (4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend 2 Absatz 1 erhöht. (5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus der mit Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) bekannt gegebenen Anlage 9 ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in 2 Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. (6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in 2 Absatz 3 Nummer 5, 6 und 10 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. (7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 1,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, im Übrigen ab 1. September (8) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Mai 2015 um 55,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat

6 Abschnitt 2 Besoldungs- und Versorgungsanpassung Anpassung der Besoldung (1) Um 2,1 vom Hundert werden erhöht die in 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile. Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November (2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Juli 2016 um 30 Euro. (3) Die zuletzt durch 2 Absatz 4 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,79 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November Anpassung der Versorgung (1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach 4 Absatz 1 entsprechend für die in 3 Absatz 1 bis 6 genannten Bezügebestandteile. (2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 2,0 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2016 um 56,49 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat

7 Abschnitt 3 Schlussvorschriften 6 Bekanntmachung der neuen Beträge (1) Die nach 2 Absatz 1, 2 und 3 erhöhten Beträge der Grundgehälter, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, des Familienzuschlags, der Erschwerniszulagen nach 4 Absatz 1 Nummer 1 und 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes. (2) Die Anlagen 6 bis 10 dieses Gesetzes ersetzen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen zum 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 zum 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. November 2016 die Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes. (3) Die nach 2 Absatz 4 und 4 Absatz 3 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages sind jeweils rechnerisch zu ermitteln. Artikel 2 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird aufgehoben. 2. Die Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird vor der Amtsbezeichnung Direktor der Polizei die Amtsbezeichnung Berghauptmann eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung Berghauptmann gestrichen. 3. Im Anhang zur Besoldungsordnung B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen wird in der Besoldungsgruppe B 3 vor der Amtsbezeichnung Direktor des Landeskriminalamtes die Amtsbezeichnung Berghauptmann eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

8 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. September 2015 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 Anlage 1 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus E r f a h r u n g s s t u f e A , , , , , , ,48 A , , , , , , ,71 A , , , , , , ,91 A , , , , , , , ,31 A , , , , , , , , ,86 A , , , , , , , , , ,15 A , , , , , , , , , ,72 A , , , , , , , , , ,13 A , , , , , , , , , ,95 A , , , , , , , , , ,04 A , , , , , , , , , ,35 A , , , , , , , , ,37 A , , , , , , , , ,43 A , , , , , , ,03 A , , , , , , ,53-8 -

9 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,03 B ,94 B ,06 B ,81 B ,39 B ,59 B ,59 B ,99 B ,93-9 -

10 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,30 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,23 R , , , , , , , , , ,71 R ,06 R ,81 R ,39 R ,59 R ,59 R ,99 R ,93 R ,

11 Gültig ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppe C 1 ab 1. September 2015 für die Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 5. Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- S t u f e dungsgruppe C , , , , , , , , , , , , , ,37 C , , , , , , , , , , , , , , ,92 C , , , , , , , , , , , , , , ,98 C , , , , , , , , , , , , , , ,

12 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n Nummer 2b 82,61 Nummer 3 Nummer 5 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C 1 A 13 Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 205,54 oder, bei festen der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Gehältern, des Grundgehalts Besoldungsgruppe Fußnote der Besoldungs- gruppe *) C ,32 C 2 A 15 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). C 3 und C 4 B

13 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 Anlage 2 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2015 für die übrigen Besoldungsgruppen F a m i l i e n z u s c h l a g (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 ( 40 Absatz 1) ( 40 Absatz 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 116,26 238,96 übrige Besoldungsgruppen 122,12 244,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,70 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 343,68 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt

14 Gültig ab 1. Juli 2015 Anlage 3 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 903,45 A 5 bis A ,52 A 9 bis A ,21 A ,20 A ,82 A 13 + Zulage (Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R ,

15 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. September 2015 für die übrigen Besoldungsgruppen Anlage 4 Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e A , , ,45 A 3 1, 5 65, ,48 A 4 1, 4 65, ,48 A ,48 4, 6 65,45 A ,48 A v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 3, 6 264, v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 A 12 7, 8 153,44 A ,05 11, 12, ,47 A ,05 A ,05 R 1 1, 2 203,50 R 2 3 bis 8, ,50 R ,50 R ,

16 Nummer ,86 Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 19,00 Doppelbuchstabe bb 74,34 Buchstabe b 82,61 Buchstabe c 82,61 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 55,34 Buchstabe b und c 82,

17 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. September 2015 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 Anlage 5 Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen Mehrarbeitsvergütung 1. 4 Absatz 1 MVergV A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 11,56 Euro 13,65 Euro 18,75 Euro 25,83 Euro 2. 4 Absatz 3 MVergV Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 und 5 17,44 Euro 21,59 Euro 25,64 Euro 29,97 Euro Erschwerniszulagen 1. 4 Absatz 1 Nr. 1 EZulV 3,15 Euro EZulV 1,51 Euro

18 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 Anlage 6 ab 1. November 2016 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus E r f a h r u n g s s t u f e A , , , , , , ,26 A , , , , , , ,32 A , , , , , , ,34 A , , , , , , , ,58 A , , , , , , , , ,89 A , , , , , , , , , ,80 A , , , , , , , , , ,91 A , , , , , , , , , ,98 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,16 A , , , , , , , , , ,62 A , , , , , , , , ,34 A , , , , , , , , ,78 A , , , , , , ,21 A , , , , , , ,

19 Gültig ab 1. November Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,21 B ,67 B ,06 B ,48 B ,01 B ,60 B ,73 B ,65 B ,

20 Gültig ab 1. November Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,86 Gültig ab 1. November Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,54 R , , , , , , , , , ,25 R ,06 R ,48 R ,01 R ,60 R ,73 R ,65 R ,42 R ,

21 Gültig ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppe C 1 ab 1. November 2016 für die Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 5. Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- S t u f e dungsgruppe C , , , , , , , , , , , , , ,34 C , , , , , , , , , , , , , , ,47 C , , , , , , , , , , , , , , ,97 C , , , , , , , , , , , , , , ,

22 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n Nummer 2b 84,34 Nummer 3 Nummer 5 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C 1 A 13 Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 205,54 oder, bei festen der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Gehältern, des Grundgehalts Besoldungsgruppe Fußnote der Besoldungs- gruppe *) C ,32 C 2 A 15 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). C 3 und C 4 B

23 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 Anlage 7 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. November 2016 für die übrigen Besoldungsgruppen F a m i l i e n z u s c h l a g (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 ( 40 Absatz 1) ( 40 Absatz 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 118,70 243,98 übrige Besoldungsgruppen 124,68 249,96 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 125,28 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 350,90 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt

24 Gültig ab 1. Juli 2016 Anlage 8 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 933,45 A 5 bis A ,52 A 9 bis A ,21 A ,20 A ,82 A 13 + Zulage (Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R ,

25 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. November 2016 für die übrigen Besoldungsgruppen Anlage 9 Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e A , , ,82 A 3 1, 5 66, ,23 A 4 1, 4 66, ,23 A ,23 4, 6 66,82 A ,23 A v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 3, 6 269, v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 A 12 7, 8 156,66 A ,92 11, 12, ,11 A ,92 A ,92 R 1 1, 2 207,77 R 2 3 bis 8, ,77 R ,77 R ,

26 Nummer ,18 Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 19,40 Doppelbuchstabe bb 75,90 Buchstabe b 84,34 Buchstabe c 84,34 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56,50 Buchstabe b und c 84,

27 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. November 2016 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 Anlage 10 Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen Mehrarbeitsvergütung 1. 4 Absatz 1 MVergV A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 11,80 Euro 13,94 Euro 19,14 Euro 26,37 Euro 2. 4 Absatz 3 MVergV Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 und 5 17,81 Euro 22,04 Euro 26,18 Euro 30,60 Euro Erschwerniszulagen 1. 4 Absatz 1 Nr. 1 EZulV 3,22 Euro EZulV 1,54 Euro

28 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Die Dienst- und Versorgungsbezüge wurden im Saarland zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) im Jahre 2014 zeitlich gestaffelt um 1,8 % angehoben. Am 28. März 2015 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vereinbart, die Tarifentgelte der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in den Ländern zum 1. März 2015 um 2,1 % und zum 1. März 2016 um 2,3 %, mindestens jedoch um 75 Euro zu erhöhen. Die Auszubildendenvergütungen werden in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ab dem 1. März pauschal um 30 Euro angehoben. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in 14 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und 70 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes werden die Beamtenbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst. Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden ausgehend vom Ergebnis der Tarifverhandlungen in zwei Schritten linear angehoben, um 1,9 % im Jahre 2015 und um 2,1 % im Jahre Für die Erhöhung der Grundgehälter im Jahre 2016 gilt ein Mindestbetrag von 75 Euro. Er führt für die Grundgehälter bis rd Euro zu einer prozentualen Anpassung, die über dem linearen Erhöhungswert liegt. Die Erhöhungen sind unter Berücksichtigung des 14 a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes gegenüber dem Tarifergebnis vom 28. März 2015 für jeden Erhöhungsschritt um 0,2 % vermindert; dies gilt auch für den Mindestbetrag von 75 Euro. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung wird der Versorgungsrücklage zugeführt. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen in zwei Schritten um jeweils 30 Euro. Im Jahre 2015 tritt die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 mit Wirkung vom 1. Mai, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen mit Wirkung vom 1. Juli, für die übrigen Besoldungsgruppen mit Wirkung vom 1. September in Kraft. Im Jahre 2016 gilt die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen ab 1. Juli, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November. Die Amtsbezüge (Amtsgehalt und Ortszuschlag) der Mitglieder der Landesregierung und der Versorgungsbezüge (Übergangsgeld und Ruhegehalt) der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) werden nach 8 Absatz 2 Satz 4 und 11 Absatz 2 des Saarländischen Ministergesetzes zeitgleich, d.h. zum 1. September 2015 und zum 1. November 2016, in gleicher Höhe wie die Beamtenbezüge angepasst. Das Leitungsamt des Oberbergamtes wird aufgabenbezogen entsprechend des Gebots einer sachgerechten Dienstpostenbewertung gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes neu bewertet

29 Wegen des auf Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes beruhenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung und Versorgung ist eine landesgesetzliche Grundlage erforderlich. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungen 2015 und 2016) Die Bestimmungen enthalten die im Einzelnen notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Erhöhung der Besoldungs-, Anwärter- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2015 und Im Jahre 2016 erhöhen sich die in den Grundgehaltstabellen ausgewiesenen Beträge mindestens um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, der um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist. Der Mindestbetrag hat Bedeutung bei einem Grundgehalt von bis zu 3260 Euro (Besoldungsgruppen bis A 9 sowie einzelne Stufen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12). In diesen Fällen führt der Mindestbetrag von 75 Euro zu einer prozentualen Erhöhung, die 2,1 % übersteigt. Die individuelle prozentuale Erhöhung ist dabei umso höher, je geringer das bisherige Grundgehalt ist. Um zu gewährleisten, dass alle Besoldungsgruppen einen Beitrag zur Versorgungsrücklage leisten, wird auch diese individuelle prozentuale Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Dazu wird für die betreffenden Besoldungsgruppen und Stufen der einer Erhöhung um 75 Euro entsprechende Prozentsatz ermittelt. Von diesem Prozentsatz werden entsprechend 14 a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes 0,2 Prozentpunkte abgezogen. Das bisherige Grundgehalt wird um den sich danach ergebenden Prozentsatz erhöht. Beispiel: Die Erhöhung des Grundgehaltes in Besoldungsgruppe A 6 Stufe 4 (2201,24 Euro) um 75 Euro entspricht einer Erhöhung von 3,40717 %. Davon werden 0,2 Prozentpunkte abgezogen. Das Grundgehalt von 2201,24 Euro wird also um 3,20717 % auf 2271,84 Euro erhöht. Mit den in 2 Absatz 4 und 4 Absatz 3 des Gesetzentwurfs geregelten verminderten Anpassungssätzen für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag in Höhe von 1,62 % (2015) und 1,79 % (2016) wird pauschalierend berücksichtigt, dass Auslandsdienstbezüge auch immaterielle Belastungen abgelten und steuerfreie Bezügeteile enthalten. Die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen erfüllen die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 5. Mai BvL 17/09 u.a. aufgestellten Anforderungen an eine dem verfassungsrechtlichen Alimentationsgrundsatz entsprechende Besoldungshöhe, wie die nachfolgende Gegenüberstellung ergibt: 1. Parameter: Deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene. Ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes liegt in der Regel vor, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken

30 Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tarifentgelte im Saarland (Parameter 1) (Überschreitungen des Grenzwertes sind grau unterlegt) Besoldungsentwicklung Besoldungsgruppe 2001 bis bis 2016 A 6 121,2 122,1 A 9 119,7 119,9 A ,7 117,8 R 1 117,2 117,2 B 3 116,9 116,9 1. Parameter: Tarifentwicklung im Länderbereich Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe VI b / E 6 129,9 130,5 IV b / E 9 127,9 128,0 II a / E ,0 125,1 I / E ,6 120,7 Abweichung von der Tarifentwicklung Grenzwert Abweichung in % Abweichung in % A 6 ggü. VI b / E 6 mind. 5,0 % 7,2 6,9 A 9 ggü. IV b / E 9 mind. 5,0 % 6,9 6,7 A 13 ggü. II a /E 13 mind. 5,0 % 6,2 6,2 R 1 ggü. I / E 15 mind. 5,0 % 2,9 2,9 B 3 ggü. I / E 15 mind. 5,0 % 3,2 3,2-30 -

31 2. Parameter: Deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist indiziert, wenn die Differenz bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex im Saarland (Parameter 2) (Überschreitungen des Grenzwertes sind grau unterlegt) Besoldungsentwicklung Besoldungsgruppe 2001 bis bis 2016 A 6 121,2 122,1 A 9 119,7 119,9 A ,7 117,8 R 1 117,2 117,2 B 3 116,9 116,9 2. Parameter: Nominallohnindex für das Saarland (Quelle: Statistisches Bundesamt) Abweichung vom Nominallohnindex Grenzwert Abweichung 126,1 129,5 Abweichung in % in % A 6 mind. 5,0 % 4,0 6,0 A 9 mind. 5,0 % 5,3 8,0 A 13 mind. 5,0 % 7,1 10,0 R 1 mind. 5,0 % 7,6 10,4 B 3 mind. 5,0 % 7,9 10,7-31 -

32 3. Parameter: Deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren um mindestens 5 % zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Saarland (Parameter 3) (Überschreitungen des Grenzwertes sind grau unterlegt) Besoldungsentwicklung Besoldungsgruppe 2001 bis bis 2016 A 6 121,2 122,1 A 9 119,7 119,9 A ,7 117,8 R 1 117,2 117,2 B 3 116,9 116,9 3. Parameter: Verbraucherpreisindex für das Saarland 122,0 122,0 (Quelle: Statistisches Amt Saarland) Abweichung vom Verbraucherpreisindex Grenzwert Abweichung in % Abweichung in % A 6 mind. 5,0 % 0,7-0,1 A 9 mind. 5,0 % 1,9 1,7 A 13 mind. 5,0 % 3,7 3,6 R 1 mind. 5,0 % 4,1 4,1 B 3 mind. 5,0 % 4,4 4,3 4. Parameter: Systeminterner Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren

33 Grundgehalt Auswirkung der Besoldungsanpassungen 2015 und 2016 auf den systeminternen Besoldungsabstand Abstand zur Besoldungsgruppe Grundgehalt Abstand zur Besoldungsgruppe Veränderung gegenüber in % 2015 in % in % A ,06 A ,91 A ,49 A 4 3,48 A ,31 A 4 3,48-0,01 A ,98 A 5 5,10 A ,86 A 5 5,10-0,01 A ,75 A 6 23,80 A ,13 A 6 23,80 0,00 A ,09 A 9 36,69 A ,35 A 9 36,69 0,00 A ,34 A 12 10,99 A ,37 A 12 10,99 0,00 A ,27 A 13 24,71 A ,03 A 13 24,71 0,00 A ,37 A 15 11,28 A ,53 A 15 11,28 0,00 R ,25 A 9 94,05 R ,23 A 9 94,05 0,00 B ,59 A 6 187,58 B ,06 A 6 187,58 0,00 Grundgehalt Abstand zur Besoldungsgruppe Grundgehalt Abstand zur Besoldungsgruppe Veränderung gegenüber in % 2016 in % in % A ,06 A ,34 A ,49 A 4 3,48 A ,58 A 4 3,37-3,19 A ,98 A 5 5,10 A ,89 A 5 4,94-3,09 A ,75 A 6 23,80 A ,98 A 6 23,11-2,93 A ,09 A 9 36,69 A ,62 A 9 36,50-0,51 A ,34 A 12 10,99 A ,34 A 12 10,99 0,00 A ,27 A 13 24,71 A ,21 A 13 24,71 0,00 A ,37 A 15 11,28 A ,50 A 15 11,28 0,00 R ,25 A 9 94,05 R ,54 A 9 93,78-0,28 B ,59 A 6 187,58 B ,06 A 6 185,57-1,

34 5. Parameter: Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Anfangsgrundgehalt (Stand: 2014) Endgrundgehalt (Stand: 2014) Mittelwert alle Länder + Bund Saarland Abweichung Saarland. ggü. dem Mittelwert Mittelwert alle Länder + Bund Saarland Abweichung Saarland. ggü. dem Mittelwert A , ,12-1,39 % 31501, ,48-2,09 % A , ,20-1,27 % 39248, ,40-1,77 % A , ,72-1,92 % 58807, ,48-2,48 % R , ,60-4,30 % 73751, ,72-2,77 % B , ,52-2,74 % Die Ergebnisse zeigen, dass das Besoldungsniveau im Saarland im Jahre 2014 in allen untersuchten Besoldungsgruppen weitaus weniger als 10 % vom Mittelwert des Bundes und der anderen Länder abgewichen ist. Für die Jahre 2015 und 2016 liegen keine entsprechenden Daten vor. Aufgrund der systemkonformen Übernahme des Tarifergebnisses für die Jahre 2015 und 2016 auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter bewegt sich die Besoldungsentwicklung im Saarland im Trend der Mehrzahl der übrigen Bundesländer, die ebenfalls das Tarifergebnis auf den Beamtenbereich übertragen. Der für das Jahr 2014 ermittelte Abstand des Besoldungsniveaus im Saarland vom Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder dürfte daher auch in den Jahren 2015 und 2016 im Wesentlichen gleich bleiben und damit auch in den Jahren 2015 und 2016 weit unterhalb des vom BVerfG festgelegten Grenzwertes bleiben. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist gegeben, wenn die Mehrheit dieser fünf Parameter erfüllt ist. Im Saarland werden in den Jahren 2015 und 2016 drei Parameter nicht erfüllt. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist für die Beamtenbesoldung im Saarland daher zu verneinen. Ausgehend von oben genannten Bestimmungs- und Vergleichsfaktoren ist der Alimentationsanspruch der Beamten und Richter nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes auch bei einer Gesamtabwägung erfüllt. Die Alimentationsstruktur ist verfassungsgemäß ausgestaltet. Das Land setzt die ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben im besonderen Maße dafür ein, den grundgesetzlichen Alimentationsanspruch seiner Beamten und Richter zu erfüllen. Die in den vergangenen Jahren im Bereich der Personalausgaben für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vorgenommenen Einsparmaßnahmen waren dabei Teil eines umfassenden Konzepts zur Haushaltskonsolidierung im Sinne des Urteils des BVerfG vom 5. Mai

35 Nach den Feststellungen des Stabilitätsrates befindet sich das Saarland neben Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein in einer drohenden Haushaltsnotlage. Am 1. Dezember 2011 haben der Stabilitätsrat und das Saarland gemäß 5 des Stabilitätsratsgesetzes eine Vereinbarung zum Sanierungsprogramm getroffen, dessen Umsetzung die drohende Haushaltsnotlage des Landes überwinden soll. Nach 3 der Vereinbarung zum Sanierungsprogramm des Saarlandes ist das Saarland dazu verpflichtet, jeweils zum 30. April und zum 15. Oktober eines Jahres einen Bericht zur Umsetzung des Sanierungsprogramms vorzulegen und dabei darzustellen, ob und wie die angekündigten Maßnahmen umgesetzt und ob die für das Vorjahr vereinbarte Obergrenze der Nettokreditaufnahme, die sich aus dem strukturellen Finanzierungsdefizit gemäß 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen ergibt, eingehalten wurde. Eine Zusammenfassung der im Saarland ergriffenen Sanierungsmaßnahmen ergibt sich aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht. Die Übersicht verdeutlicht, dass die in den vergangenen Jahren im Bereich der Personalausgaben für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vorgenommenen Einsparmaßnahmen Teil eines umfassenden Konzepts zur Umsetzung der mit dem Stabilitätsrat gemäß 5 des Stabilitätsratsgesetzes getroffenen Vereinbarung zum Sanierungsprogramm sind

36 Zusammenfassung der Sanierungsmaßnahmen: Maßnahme Erhöhung Steuersatz Grunderwerbsteuer auf 4,5 % bzw. 5,5 % bzw. 6,5 % Nullrunde für Beamte und Versorgungsempfänger Nicht zeitgleiche und abgesenkte Übertragung des Tarifergebnisses auf Beamte und Versorgungsempfänger Grupp.- Nr. Entlastungswirkungen in T im Jahr Volle Jahreswirkung 2020 in T Kürzung Beförderungsbudget Absenkung Eingangsbesoldung Personaleinsparquote 4, Wiederbesetzungssperre 4, Reduzierung Stellen Polizei 42 * * * * Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Beamte Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Kostendämpfungspauschale Beihilfe Absenkung Krankenhausfinanzierung Wegfall der Kostenfreiheit für das 3. Kindergartenjahr 63/ Einführung von Elternbeiträgen für die Betreuung in freiwilligen Ganztagsschulen Kürzung der Sachkosten und der nicht gebundenen Zuschüsse Kommunale Beteiligung an der Finanzierung des Kulturetats Kürzung Defizit Hochbaumaßnahmen (bis 2013 Baukosten, ab 2014 Defizitbetrachtung aller Hochbauausgaben) Konsolidierungsbeitrag der Landesgesellschaften und -beteiligungen , , 7, Konsolidierungsbeitrag durch Top-Down-Verfahren Konkretisierungsmaßnahmen vom November 2013 einschließlich weiterer Maßnahmen (soweit nicht vorstehend als Einzelmaßnahme aufgeführt) Summe (Auszug aus dem Bericht zur Umsetzung des Sanierungsprogramms des Saarlandes I/2015, Stand: April 2015)

37 Zu Artikel 2 (Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes) Zu Nummer 1: Mit dem Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375) wurde das Eingangsamt des einfachen Justizwachtmeisterdienstes von Besoldungsgruppe A 3 nach Besoldungsgruppe A 4 angehoben. Die Anhebung wurde gesetzestechnisch in dem in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz durch Streichung bzw. Ausbringung der entsprechenden Fußnoten in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der Besoldungsordnung A umgesetzt. Als redaktionelle Folgeänderung ist die bisherige Eingangsamt- Festlegung in 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes zu streichen. Zu Nummern 2 und 3: Mit der Einstellung des Bergbaus im Jahre 2012 haben sich die Aufgaben der Bergverwaltung und somit auch die Aufgaben des Oberbergamtes wesentlich verändert. Die Hauptaufgabe der Bergverwaltung besteht nunmehr in der nachhaltigen Sicherung der Gruben und der Wiedernutzbarmachung der Bergbauflächen sowie der verantwortlichen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Flutung der saarländischen Steinkohlelagerstätten. Aufgrund der veränderten Aufgabenstellung der Bergverwaltung ist eine Neubewertung der Leitungsfunktion geboten. Nach dem Ausscheiden des derzeitigen Amtsinhabers wird die Besoldungsgruppe B 2 für die Leitungsfunktion als sachgerecht angesehen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes

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