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1 Newsletter A) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften Der Entwurf geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück und soll zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements erleichterte und bundeseinheitliche Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement als wirtschaftlicher Verein tätig werden können. Zudem sollen bürokratische Entlastungen für Genossenschaften, insbesondere Prüfungserleichterungen für kleine Genossenschaften, auch die Rechtsform der Genossenschaft für das bürgerschaftliche Engagement attraktiver machen. Der Entwurf schlägt vor, dass bei sehr kleinen Genossenschaften jede zweite Prüfung in Form einer sogenannten vereinfachten Prüfung durchgeführt wird, die weniger aufwändig und daher kostengünstiger ist. Für ganz kleine Initiativen, die die Kosten einer Prüfung gar nicht erwirtschaften können, soll der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins dadurch erleichtert werden, dass durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Zugangsvoraussetzungen konkretisiert werden, wobei ein Mindestmaß an Gläubiger- und Mitgliederschutz sichergestellt werden soll. Im Entwurf sind daneben weitere Regelungen zum Bürokratieabbau für alle Genossenschaften vorgesehen, um auch außerhalb der ganz kleinen Unternehmen die Gründung von Genossenschaften zu fördern. Damit soll zum einen den veränderten Rahmenbedingungen, z. B. dass Genossenschaften und ihre Mitglieder verstärkt das Internet nutzen, Rechnung getragen werden, zum anderen soll das Genossenschaftsrecht an die jüngere Rechtsentwicklung im Kapitalgesellschafts- und Vereinsrecht angepasst sowie Bedürfnissen aus der Praxis entsprochen werden. Den vollständigen Text finden Sie auf der Homepage der IWE GK unter Aktivitäten Aktuell ( Im Frühjahr 2017 wird sich die IWE GK im Rahmen eines Workshops eingehend mit dem Entwurf befassen.

2 B) Aktuelle Literatur Genossenschaft innovativ. Genossenschaften als neue Organisationsform in der Sozialwirtschaft. Herausgeber: Schmale, Ingrid, Blome-Drees, Johannes (Hrsg.), Springer VS, ISBN Dieser Band gibt einen Überblick über den begrifflichen und konzeptionellen Bezugsrahmen, in dem aktuell Wissenschaftler Sozialgenossenschaften verorten und diskutieren. Der rechtliche Rahmen Genossenschaftsgesetz sowie die Sozialgesetzgebung werden in ihrer rahmensetzenden Wirkung ausgelotet. Praxisbeispiele wirken überblickgebend, illustrierend und anregend für eigene, praxisorientierte Initiativen, aber auch für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Beiträgen genossenschaftlicher Akteure im Bereich der Sozialen Dienste. Ein Blick in das europäische Ausland, z.b. nach Italien oder Schweden, zeigt, wie günstige Rahmenbedingungen die Entwicklung von Sozialgenossenschaften stark nach vorne bringen. Inhaltsverzeichnis: Teil I Sozialgenossenschaften: begriffliche und konzeptionelle Bezugs- und Handlungsrahmen Ingrid Schmale: Sozialgenossenschaften: eine wieder entdeckte Rechts- und Wirtschaftsform in der Sozialwirtschaft. Johannes Blome-Drees: Rationales Management von Sozialgenossenschaften Winfried Kluth und Susanne Sieker: Sozialgenossenschaften aus dem Blickwinkel des Genossenschaftsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts Ursula Helms: Zum Stellenwert gemeinschaftlicher Selbsthilfe in der Sozialgesetzgebung Lisa Ahles: Konkurrenz oder Kooperation? Genossenschaften und Perspektiven der Wohlfahrtsverbände Susanne Elsen: Das innovative Potenzial genossenschaftlichen Wirtschaftens Teil II Gestaltungsfelder: Sozialgenossenschaften zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur in der Region Michael Stappel: Zu genossenschaftlichen Neugründungen mit sozialer Zielsetzung. Andreas Wieg: Genossenschaften: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, soziale Belange und bürgerschaftliches Engagement Ursula Köstler: Seniorengenossenschaften: Bürgerschaftliches Engagement als Hilfe zur Selbsthilfe Nicole Göler von Ravensburg: Familiengenossenschaften eine organisatorische Innovation in der Kindertagesbetreuung Ursula Köstler und Heike Marks: Mehrgenerationenhäuser als gelebtes genossenschaftliches Gemeinschaftsformprinzip Burghard Flieger: Arbeitslosen- und Selbsthilfegenossenschaften sozialgenossenschaftliche Ansätze zur Schaffung von Beschäftigung Nicole Göler von Ravensburg: Schülergenossenschaft ein frischer Weg zur inneren und äußeren Öffnung von Schule 2

3 Teil III Internationale Erfahrungen mit Sozialgenossenschaften Hans-H. Münkner: Sozialgenossenschaften in Europa vorhandene und zu hebende Potenziale. Georg Miribung: Sozialgenossenschaften in Italien Michael Levin: Sozialgenossenschaften in Schweden Anselm Meyer-Antz: Zur Bedeutung von Sozialgenossenschaften in der zivilgesellschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit Frank Schulz-Nieswandt: Genossenschaftliche Selbsthilfe in anthropologischer Perspektive. Wieviel Sicherheit ist bei Herabsetzung der Haftsumme zu leisten? Beuthien, Wieviel Sicherheit ist bei Herabsetzung der Haftsumme zu leisten?, NZG 2016, 409. Der Autor setzt sich in diesem Aufsatz mit der insolvenzrechtlichen Auslegung des 22 Abs. 2 GenG auseinander. Beleuchtet wird hierbei, in welcher Höhe den Gesellschaftsgläubigern Sicherheit zu leisten ist und was gilt, wenn die Haftsumme nur für neu beitretende Mitglieder abgesenkt wird. C) Aktuelle Rechtsprechung 1. Kindertagesstätte kein Idealverein KG, Beschluss vom W 88/14, nrkr. AZ BGH II ZB 6/16; KG, Beschluss vom W 40/15,rkr. Mit der Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein und der Frage, ob die Gemeinnützigkeit des Vereins für die ideelle Betätigung des Vereins spreche, hat sich das Kammergericht Berlin in zwei Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt. Das AG Charlottenburg hatte als Registergericht zwei im Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereinen, die in Berlin Kindertagesstätten betreiben, die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens ( 395 Abs. 1, 2 FamFG) angekündigt. Dagegen haben die betroffenen Vereine Widerspruch erhoben, der vom AG Charlottenburg in beiden Fällen zurückgewiesen wurde. Das KG Berlin hat die von den Vereinen erhobenen Beschwerden aus im Wesentlichen übereinstimmenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Die von der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens betroffenen Vereine unterscheiden sich insofern, als der eine (Verfahren 22 W 88/14) 24 Kindertagesstätten betreibt, in denen rund Kinder betreut werden, während der andere Verein (Verfahren 22 W 40/15) 25 Kinder in nur einer Kindertagesstätte betreut. Das Kammergericht hat beide Vereine als wirtschaftliche Vereine beurteilt, weil diese Kinderbetreuungsplätze ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern angeboten haben. Die Eltern der betreuten Kinder hätten sich die vom Verein am Markt angebotene Dienstleistung 3

4 fen müssen. Diese wirtschaftliche Tätigkeit falle nicht unter das Nebenzweckprivileg, weil das Betreiben von Kindertagesstätten bzw. einer Kindertagesstätte ihr Hauptzweck sei. Auch die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig führe nicht zwingend dazu, dass der Verein als Idealverein zu beurteilen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass auch Kapitalgesellschaften als gemeinnützig i.s.d. 52 ff. AO anerkannt werden könnten, die Gemeinnützigkeit also nicht an die Rechtsform des Vereins geknüpft sei (für eine Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsrechts bei der Auslegung des 21 BGB plädieren dagegen Schauhoff/Kirchhain, ZIP 2016, 1857). Tragende Erwägung der beiden Beschlüsse ist der Zweck der 21 f. BGB, Vereine mit einer nicht durch das Nebenzweckprivileg gedeckten wirtschaftlichen Betätigung auf die Rechtsformen der GmbH, der Genossenschaft oder auf andere vom Gesellschaftsrecht bereitgestellten Rechtsformen zu verweisen, weil nur so dem Gläubigerschutz hinreichend Rechnung getragen wird. Das Kammergericht weist zudem daraufhin, dass eine Kindertagesstätte in der Rechtsform eines Idealvereins betrieben werden könne, wenn nur die Kinder der Vereinsmitglieder betreut werden und die Eltern in die Organisation des Vereins einbezogen, insbesondere zur Mitarbeit verpflichtet sind (sog. Elterninitiativkindergarten ; vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 23,6, W 23/15, NZG 2015, 922). Prof. Dr. Susanne Sieker 2. Haustürwiderruf eines Beitritts zu einer Genossenschaft OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.April 2016 I-6 U 73/15 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Mitgliedschaft eines Gesellschafters nach seinem Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft ihr Ende findet. Das Landgericht Kleve, gegen dessen Urteil sich der Kläger wandte, hielt in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 fest, dass der Widerruf eines Beitritts zu einer Genossenschaft nach den Rechtsgrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft zu behandeln sei. Nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens richtete sich auch die Fälligkeit des Auskunfts- und Abfindungsanspruchs des ehemaligen Mitglieds gegen die Genossenschaft. Das OLG stimmte der rechtlichen Wertung des vorinstanzlichen Gerichts zu: Zunächst stufte es das Geschäft als Haustürgeschäft ein und hielt fest, dass die Widerrufsfrist des Klägers zum Zeitpunkt seines Widerrufs noch nicht verstrichen war, da dieser nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen seines Widerrufs aufgeklärt worden war. Im Folgenden setzte es sich mit der Frage auseinander, zu welchem Zeitpunkt der Widerruf die Mitgliedschaft beendete. Hierbei griff es die Argumentation des LG auf, dass der Widerruf des Beitritts wie eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu behandeln sei. 4

5 Konkret bedeutet dies, dass der Widerruf des Klägers im Februar 2014 seine Mitgliedschaft nicht sofort sondern unter analoger Anwendung des 76a Abs. 2 S. 2 GenG erst zum Ende des Geschäftsjahres beendet. Diese Einschränkung trage dem Wesen einer Genossenschaft als Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl gem. 1 Abs.1 GenG Rechnung: Eine Genossenschaft muss in ihrer Organisationsform dem Umstand der ständigen Mitgliederfluktuation Rechnung tragen, damit sie durch diese organisatorisch nicht überfordert werde. Daher sei es einer Genossenschaft immanent, dass ihr Mitglied die ordentliche und die außerordentliche Kündigung ebenso wie die Genossenschaft den Ausschluss eines Mitglieds nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklären kann. Die zum Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellende Handelsbilanz bildet dann die Grundlage der Auseinandersetzungsrechnung gem. 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 GenG. Andernfalls müsse eine solche Bilanz zum jeweiligen Ausscheidenszeitpunkt des Mitglieds erstellt werden. 5

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