Anlage 5b Stand: Januar 2002 (zu 25 Abs. 2 Nr. 5)

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1 Anlage 5b Stand: Januar 2002 (zu 25 Abs. 2 Nr. 5) Kontenrahmen der landwirtschaftlichen Alterskassen für die sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung Kontenklasse S 0 - Aktiva Bestimmungen zu den einzelnen Positionen S 00 Barmittel, Giroguthaben und sonstige sofort verfügbare Zahlungsmittel Zu S 00 Die getrennte Bewirtschaftung der Mittel für die Bereiche (LAR) und ist durch gesonderte Girokonten oder auf andere Weise sicherzustellen. Soweit im Rahmen der Restabwicklung einzelne Fälle der Gewährung von Nachentrichtungszuschüssen (NEZ) anfallen, sind diese aus den Bundesmitteln zur Gewährung der LAR zu finanzieren. Für den buchmäßigen Nachweis der Aufwendungen ist daher lediglich Konto S 4101 zu führen. Sofern im Interesse der Kosteneinsparung die finanztechnische Abwicklung der Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung über ein Girokonto abgewickelt wird, sind etwa anfallende Zinserträge im Verhältnis der Erträge nach KA S 250 für die Bereiche LAR/ zu ermitteln und diese in der entsprechenden Höhe den KAen nach KG S 30 zuzuordnen. S 000 S 0001 S 0003 S 002 S 0021 S 0023 S 009 S 0091 Barmittel Barer Kassenbestand Barer Kassenbestand Giroguthaben Giroguthaben Giroguthaben Sonstige sofort verfügbare Zahlungsmittel Sonstige Zahlungsmittel - 2 -

2 - 2 - S 0093 S 02/S 03 S 020 S 0201 S 0203 S 022 S 0223 Sonstige Zahlungsmittel Forderungen Forderungen an den Bund aus Aufwendungen Forderungen an den Bund aus Aufwendungen für Forderungen an den Bund aus Aufwendungen für Forderungen an das Land aus Pauschalbeträgen für Verwaltungskosten Forderungen an das Land aus Pauschalbeträgen für Verwaltungskosten Zu S 020 und S 022 Zu buchen ist der aus der Abrechnung der Finanzierungsmittel zum Jahresende verbleibende Ausgabenüberschuss. Er stellt den Abrechnungsstatus jeweils zum dar und bleibt buchmäßig während des Jahres unverändert. Er ist lediglich um das Ergebnis aus der Erfolgsrechnung des Folgejahres fortzuschreiben und nur zum Jahresende buchmäßig zu aktualisieren. Wegen des Nachweises verbleibender Einnahmeüberschüsse siehe zu KA S 120 und S S 029 Sonstige Forderungen Zu S 029 Auf die Bestimmung zu S 00 wird hingewiesen. Sofern über gesondert eingerichtete Girokonten die Bewirtschaftung der Mittel abgewickelt wird, sind hier auch die zum Jahresende aus irrtümlichen Mittelvermischungen angefallenen Forderungen nachzuweisen. S 0291 S 0293 S 030 Sonstige Forderungen Sonstige Forderungen Forderungen aus der Abrechnung der zentralen Auszahlung LAR/ nach 45 Abs. 2 ALG - 3 -

3 - 3 - S 0301 S 0303 S 09 S 090 S 0901 S 0903 Forderungen aus der Abrechnung der zentralen Auszahlung LAR nach 45 Abs. 2 ALG Forderungen aus der Abrechnung der zentralen Auszahlung nach 45 Abs. 2 ALG Rechnungsabgrenzung Zeitliche Rechnungsabgrenzung Zeitliche Rechnungsabgrenzung Zeitliche Rechnungsabgrenzung Zu S 090 Nachzuweisen sind insbesondere die bis zum Ende des Geschäftsjahres geleisteten Zahlungen, die das folgende Geschäftsjahr betreffen und in der Aufwandsrechnung des Folgejahres zu buchen sind

4 - 4 - Kontenklasse S 1 - Passiva S 11 Kurzfristige Verpflichtungen S 110 Kurzfristige Verpflichtungen Zu S 110 Hier sind auch die zum Jahresende noch abzuführenden Beiträge im Rahmen der KVP bzw. zur allgemeinen KV und zur RV nachzuweìsen. Sofern ausnahmsweise ein Konto der Kontengruppe S 00 einen passiven Saldo aufweist, ist dieser mindestens in der Jahresrechnung auf den Konten S 1101, S 1102 oder S 1103 und nicht auf dem entsprechenden Konto unter S 00 darzustellen. S 1101 S 1103 S 12/S 13 S 120 S 1201 S 1203 S 122 S 1223 Kurzfristige Verpflichtungen Kurzfristige Verpflichtungen Verpflichtungen Verpflichtungen an den Bund aus Aufwendungen Verpflichtungen an den Bund aus Aufwendungen für Verpflichtungen an den Bund aus Aufwendungen für Verpflichtungen an das Land aus Pauschalbeträgen für Verwaltungskosten Verpflichtungen an das Land aus Pauschalbeträgen für Verwaltungskosten Zu S 120 und S 122 Zu buchen ist ein aus der Abrechnung der Finanzierungsmittel zum Jahresende verbleibender Einnahmeüberschuss. Er stellt den Abrechnungsstatus jeweils zum dar und bleibt buchmäßig während des Jahres unverändert. Er ist lediglich um das Ergebnis aus der Erfolgsrechnung des Folgejahres fortzuschreiben und nur zum Jahresende buchmäßig zu aktualisieren. Wegen des Nachweises eventuell verbleibender Ausgabeüberschüsse siehe zu KA S 020 und S

5 - 5 - S 129 Sonstige Verpflichtungen Zu S 129 Auf die Bestimmungen zu S 00 und S 029 wird hingewiesen. Sofern über gesondert eingerichtete Girokonten die Bewirtschaftung der Mittel abgewickelt wird, sind hier auch die zum Jahresende aus irrtümlichen Mittelvermischungen angefallenen Verpflichtungen nachzuweisen. S 1291 S 1293 S 130 S 1301 S 1303 S 14 S 140 S 1401 S 1403 S 18 S 180 S 1801 S 1803 Sonstige Verpflichtungen Sonstige Verpflichtungen Verpflichtungen aus der Abrechnung der zentralen Auszahlung LAR/ nach 45 Abs. 2 ALG Verpflichtungen aus der Abrechnung der zentralen Auszahlung LAR nach 45 Abs. 2 ALG Verpflichtungen aus der Abrechnung der zentralen Auszahlung nach 45 Abs. 2 LAG Verwahrungen Verwahrungen Verwahrungen Verwahrungen Rechnungsabgrenzung Zeitliche Rechnungsabgrenzung Zeitliche Rechnungsabgrenzung Zeitliche Rechnungsabgrenzung Zu S 180 Nachzuweisen sind insbesondere die bis zum Ende des Geschäftsjahres erhaltenen Einnahmen aus Bundesmitteln, die erst für Zahlungen des Folgejahres und demzufolge in der Ertragsrechnung des Folgejahres nachzuweisen sind

6 - 6 - Kontenklasse S 2 - Einnahmen aus Bundes- und Landesmitteln S 25 S 250 S 2501 S 2503 S 251 S 2511 S 2513 S 252 S 2523 Einnahmen aus Bundes- und Landesmitteln Einnahmen aus Bundesmitteln zur Gewährung von Leistungen Bundesmittel zur Gewährung der Bundesmittel zur Gewährung der -Leistungen Einnahmen aus Bundesmitteln zur Pauschalabgeltung der Verwaltungskosten Bundesmittel zur Pauschalabgeltung der Verwaltungskosten Bundesmittel zur Pauschalabgeltung der Verwaltungskosten Einnahmen aus Landesmitteln zur Pauschalabgeltung der Verwaltungskosten Landesmittel zur Pauschalabgeltung der Verwaltungskosten Zu S 25 Die LAKen buchen hier die für das jeweilige Haushaltsjahr vom GLA zugewiesenen Bundes- bzw. erhaltenen Landesmittel in voller Höhe. Wegen des buchmäßigen Nachweises der Einnahme- oder Ausgabeüberschüsse (zum Jahresende) sind die Bestimmungen zu S 380 und S 680 zu beachten. Hier sind auch die an den GLA abzuführenden zuviel verfügbaren Bundesmittel - unabhängig aus welchem Geschäftsjahr der Zuvielbetrag resultiert - unter dem Geschäftsjahr nachzuweisen, in dem die Rückzahlung ausgeführt wird. Wegen der aus der Bewirtschaftung der Bundesmittel etwa anfallenden Zinserträge siehe die Bestimmung zu S 00. Zu 251 Die Bestimmung zu S 700 gilt auch hier

7 - 7 - Kontenklasse S 3 - Zinsen und sonstige Einnahmen S 30 S 300 S 3001 S 3003 S 33 S 330 S 3301 S 3303 S 331 S 3311 S 3313 S 38 S 380 S 3801 S 3803 S 39 Zinsen Zinsen aus Giroguthaben Zinsen aus Giroguthaben Zinsen aus Giroguthaben Einnahmen aus Ersatzansprüchen Einnahmen aus Ersatzansprüchen Einnahmen aus Ersatzansprüchen Einnahmen aus Ersatzansprüchen Einnahmen aus Ersatzansprüchen gem. 116 SGB X Einnahmen aus Ersatzansprüchen gem. 116 SGB X Einnahmen aus Ersatzansprüchen gem. 116 SGB X Ausgleich der Erfolgsrechnung Überschuss der Aufwendungen Überschuss der Aufwendungen Überschuss der Aufwendungen Sonstige Einnahmen Zu S 380 Nachzuweisen ist der zum Jahresende aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Abrechnungskreise in Einzelfällen verbleibende Ausgabenüberschuss. Er ist auf den Konten der KAen S 020 und S 022 entsprechend gegenzubuchen

8 - 8 - S 390 Sonstige Einnahmen Zu S 390 Zu buchen sind u.a. Zinsen aus Erstattungsansprüchen sowie nach 42 Abs. 3 Nr. 1 SGB I. S 3901 S 3903 Sonstige Einnahmen Sonstige Einnahmen - 9 -

9 - 9 - Kontenklasse S 4 - Leistungen S 40 S 400 S 4001 S 401 S 4011 S 403 S 4031 S 407 S 4071 S 408 S 4081 S 41 S 410 Leistungen an landwirtschaftliche Unternehmer Leistungen an Witwen und Witwer Beitragsübernahmen bei Beitragsübernahmen zur Pflegeversicherung aus Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung bei Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung nach 35 a ALG für Bezieher von Zuschüsse zum Beitrag zur Pflegeversicherung bei Zuschüsse zum Beitrag zur Pflegeversicherung nach 35b ALG für Bezieher von Zuschussgewährung zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen Zuschussgewährung zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen Zu S 4011 Hier sind die Ausgaben für n an Witwen und Witwer nach 41 Abs. 4, 43 GAL (bis ) sowie 121 ALG zu buchen. Zu S 41 Hier sind die Ausgaben für die Restabwicklung von Ansprüchen nach 47 GAL zu buchen

10 S 4101 Zuschüsse gem. 47 GAL Zu 4101 Hier sind die Aufwendungen aus der Restabwicklung der Gewährung von Nachentrichtungszuschüssen (NEZ) zu buchen (siehe auch zu KG S 00). S S 42 S S 423 S 4203 S 4213 S 4223 S 4233 S 43 S S 431 S 4303 S 4313 S 44 S S 446 S 4403 S 4413 Produktionsaufgaberente Produktionsaufgaberente Grundbeträge an landwirtschaftliche Unternehmer Grundbeträge an Witwen oder Witwer landwirtschaftliche Unternehmer Flächenzuschläge an landwirtschaftliche Unternehmer Flächenzuschläge an Witwen oder Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer Ausgleichsgeld Ausgleichsgeld Ausgleichsgeld an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige Ausgleichsgeld an Witwen oder Witwer von Arbeitnehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen Beitragsübernahmen, Beitragszuschüsse Beitragsübernahme Beitragsübernahme zur Altershilfe für Bezieher von Produktionsaufgaberente Beitragsübernahme zur Altershilfe für Bezieher von Ausgleichsgeld

11 S 4423 S 4433 S 4443 S 4453 S 4463 S 447 S 4473 S 448 S 4483 Beitragsübernahme zur Unfallversicherung für Bezieher von Produktionsaufgaberente Beitragsübernahme zur Rentenversicherung für Bezieher von Ausgleichsgeld Beitragsübernahme zur Krankenversicherung für Bezieher von Ausgleichsgeld Beitragsübernahme zur Pflegeversicherung aus Produktionsaufgaberente Beitragsübernahme zur Pflegeversicherung aus Ausgleichsgeld Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung nach 14 Abs. 4 Satz 4 Zuschüsse zum Beitrag zur Pflegeversicherung Zuschüsse zum Beitrag zur Pflegeversicherung nach 14 Abs. 4 Satz

12 Kontenklasse S 6 - Vermögensaufwendungen und sonstige Aufwendungen S 68 Ausgleich der Erfolgsrechnung S 680 Überschuss der Erträge Zu S 680 Nachzuweisen ist der zum Jahresende aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Abrechnungskreise in Einzelfällen verbleibende Einnahmeüberschuss. Er ist auf den Konten der KAen S 120 und S 122 entsprechend gegenzubuchen. S 6801 S 6803 S 69 S 690 S 6901 S 6903 Überschuss der Erträge Überschuss der Erträge Sonstige Aufwendungen Sonstige Aufwendungen Sonstige Aufwendungen Sonstige Aufwendungen

13 Kontenklasse S 7 - Verwaltungs- und Verfahrenskosten S 70 S 700/701 S 7001 S 7003 S 701 S 7013 Verwaltungskosten Pauschbeträge für Verwaltungskosten aus Bundesmitteln Pauschbeträge für Verwaltungskosten aus Bundesmitteln Pauschbeträge für Verwaltungskosten aus Bundesmitteln Pauschbeträge für Verwaltungskosten aus Landesmitteln Pauschbeträge für Verwaltungskosten aus Landesmitteln Zu S 700 Die aus Bundesmitteln pauschal abzudeckenden Verwaltungskosten sind hier im Aufwand und bei KA S 251 im Ertrag gegenzubuchen. Wegen der Abgeltung aus Bundesmitteln siehe auch zu KAen 791/792 und 880 im Kontenrahmen AdL. Zu S 701 Nachzuweisen sind die an die Alterssicherung der Landwirte abzuführenden Pauschbeträge für Verwaltungskosten aus Landesmitteln

14 Kontenklasse S 8 - Verrechnungs- und Abrechnungskonten S 80 S 800 S 8001 S 8003 S S 85 S 850 S 8501 S 8503 S 88 S 880 Verrechnungs- und Abrechnungskonten KVdR Verrechnungskonten KVdR Verrechnungen von Beiträgen zur KVdR aus Verrechnungen von Beiträgen zur KVdR aus -Leistungen Sonstige Verrechnungs- und Abrechnungskonten Verrechnungs- und Abrechnungskonten Beiträge zur Pflegeversicherung Verrechnungskonten Beiträge zur Pflegeversicherung Verrechnungen von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus Verrechnungen von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus -Leistungen Abrechnung aus der zentralen Auszahlung LAR/ nach 45 Abs. 2 ALG Beim GLA aus Rückläufen LAR/ verwahrte Einnahmen Zu S 81 bis S Die Versicherungsträger können diese Kontengruppen zu internen Aufwands- und Ertragsrechnungen, Kostenstellenrechnungen und anderen Verrechnungen benutzen. 2. Die Führung und Gliederung der Kontengruppen bleibt den Versicherungsträgern überlassen. Zu S 88 Wegen der buchmäßigen Behandlung der Bundesmittel zur Abgeltung der Verwaltungskosten wird auf die Bestimmungen zu KA 880 im Kontenrahmen AdL sowie zu KAen S 251 und S 700 verwiesen. Zu S 880 Zu buchen sind die vom GLA aus Rückzahlungen von Leistungen einbehaltenen Mittel, die von der LAK durch Absetzung von den gebuchten Aufwendungen erfolgswirksam vereinnahmt werden müssen

15 S 8801 S 8803 S 881 S 8811 S 8813 Beim GLA aus Rückläufen LAR verwahrte Einnahmen Beim GLA aus Rückläufen verwahrte Einnahmen Aufwendungen für zentrales Auszahlungsverfahren LAR/ durch den GLA Aufwendungen für zentrales Auszahlungsverfahren LAR durch den GLA Aufwendungen für zentrales Auszahlungsverfahren durch den GLA Zu S 881 Nachzuweisen sind hier ausschließlich die für die zentrale Zahlung von n und Leistungen nach dem durch den GLA in Auftrag gegebenen Auszahlungen bei gleichzeitiger erfolgswirksamer Gegenbuchung in KG S 40 und S 42 bis 44 (siehe auch zu KA S 880). Darüber hinaus weisen hier die LAKen jeweils die für sie vom GLA eingesetzten Bundesmittel nach Angaben des GLA aus, welche erfolgswirksam bei KG S 25 gegenzubuchen sind. S 885 Abschlusskonto LAR/ Zu S 885 Die verbliebenen Salden sind vor dem Rechnungsabschluss durch Buchungen nach KA S 030 bzw. S 130 aufzulösen. S 8851 S 8853 Abschlusskonto der Konten S 8801 und S 8811 Abschlusskonto der Konten S 8803 und S

16 Kontenklasse S 9 - Eröffnungs- und Abschlusskonten S 99 S 990 S 9901 S 9903 S 995 S 9951 S 9953 S 996 S 9961 S 9963 Eröffnungs- und Abschlusskonten Abschlusskonten der Erfolgsrechnungen Abschlusskonto der Erfolgsrechnung Abschlusskonto der Erfolgsrechnung Eröffnungskonten der Vermögensrechnungen Eröffnungskonto der Vermögensrechnung Eröffnungskonto der Vermögensrechnung Abschlusskonten der Vermögensrechnungen Abschlusskonto der Vermögensrechnung Abschlusskonto der Vermögensrechnung Zu S 99 Bevor die Konten der Kontenklassen S 2 bis S 7 (Erfolgsrechnung) bzw. S 0 und S 1 (Vermögensrechnung) abgeschlossen werden, müssen unter Beachtung der Bestimmungen zum Kontenrahmen die das Geschäftsjahr betreffenden Erträge, Aufwendungen und Bestandspositionen gebucht sein. Zu S 990 Wegen der buchmäßigen Darstellung des Ergebnisses der Erfolgsrechnungen siehe die Bestimmungen zu S 380 und S 680.

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