Mehr Steuern für Deutschland

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1 Mehr Steuern für Deutschland Reform der Unternehmensbesteuerung Einigung der Politischen Arbeitsgruppe I. Verfahren Die Politische Arbeitsgruppe zur Reform der Unternehmensbesteuerung unter der Leitung von Peer Steinbrück und Roland Koch hat sich am 2. November 2006 auf ein Konzept verständigt, das am 6. November vom Koalitionsausschuss gebilligt worden ist. Auf dieser Grundlage wird jetzt ein Referentenentwurf erarbeitet. Ziel ist es, spätestens Anfang März 2007 einen Kabinettbeschluss herbeizuführen und das Gesetzgebungsverfahren dann bis zur Sommerpause abzuschließen. Die Unternehmen haben dann ausreichend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten sollen. II. Grundsätzlich Es geht bei der Reform nicht um Steuergeschenke an Unternehmen. Leider verwenden auch manche Medien diese Vokabel. Man hat manchmal den Eindruck, diese Wortwahl richte sich bewusst und provozierend an Teile unserer Partei, die hier zu Recht besonders sensibel ist. Denn die Lage der öffentlichen Finanzen läßt keine Geschenke an irgend jemanden zu, schon gar nicht an gut verdienende Konzerne. Es ist nicht zulässig, die Reform der Unternehmensbesteuerung mit der Anhebung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 oder anderen bereits beschlossenen Regelungen zum Abbau von Steuervergünstigungen in Zusammenhang zu bringen, die auch Arbeitnehmer betreffen werden. Das sind zwei völlig unterschiedliche Baustellen. Zudem gilt: Die Steuersätze für Arbeitnehmer sind von 1998 bis 2005 in einer noch nie dagewesenen Höhe gesenkt worden. Auch die Gewerkschaften hatten gefordert, die Steuersätze für Arbeitnehmer zu senken und dafür die steuerliche Bemessungsgrundlage zu verbreitern. Das ist geschehen und der Staat ist sogar in Vorleistung getreten. Auch wenn die SPD in Bundestag und Bundesrat die absolute Mehrheit hätte, müssten die Unternehmensteuern reformiert werden. Es geht hierbei nämlich um mehr als um eine reine Steuersatzsenkung für Kapitalgesellschaften. Das ist nur ein Teil der Reform. Es geht um ein nachhaltiges Steueraufkommen für morgen und übermorgen in Deutschland. III. Inhalte Die Reform der Unternehmensbesteuerung beruht auf zwei gleich wichtigen und sich gegenseitig stützenden Pfeilern. Sollte es im Gesetzgebungsverfahren Versuche geben, einen Pfeiler umzustürzen, egal welchen, dann bricht das Reformgebäude zusammen und dann ist mit unserer Zustimmung als auch der unseres Koalitionspartners nicht mehr zu rechnen. Das sollten vor allem die Interessenverbände bedenken. Der eine Pfeiler der Reform, der zu Unrecht als Geschenk an die Konzerne bezeichnet wird, ist die Satzsenkung bei der Körperschaftsteuer von 25 % auf 15 % und die Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %. Davon profitie-

2 - 2 - ren nicht nur die Aktiengesellschaften, sondern auch die vielen mittelständischen GmbH s. Die nominale Gesamtbelastung dieser Körperschaften sinkt damit von rund 38,6 %, die höchste in der EU, auf genau 29,83 %. Mit diesem nominalen Steuersatz wird Deutschland ins Mittelfeld der Vergleichsländer rücken. Den anderen Pfeiler der Reform bilden Maßnahmen, die sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer dafür sorgen, dass künftig mehr der in Deutschland erzielten Gewinne von Unternehmen auch in Deutschland versteuert werden. Diese Maßnahmen, nämlich die Ausweitung von ertragsunabhängigen Elementen bei der Gewerbesteuer, die sog. Hinzurechnungen, und die neu konzipierte Zinsschranke bei der Körperschaftsteuer, sind deshalb nicht nur Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Sie sind Regelungen, die gezielt darauf hinwirken, dass sich der Ausweis höherer Gewinne in Deutschland steuerlich lohnt und eine übermäßige Fremdfinanzierung allein zu dem Zweck, Steuersubstrat ins Ausland zu verlagern, sich steuerlich nachteilig auswirkt. Eine Grobabschätzung des Bundesfinanzministeriums hat einen Betrag von rund 65 Mrd. in Deutschland erzielter Gewinne ergeben, die nicht hier versteuert werden. Erläuterung: Nach einer Grobabschätzung der Größenordnung auf Grundlage der in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ausgewiesenen Unternehmensgewinne in Höhe von 408 Mrd. kommt BMF unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Anteil Personengesellschaften, Verlustabzüge etc.) auf eine rechnerische Bemessungsgrundlage für 2005 von rund 160 Mrd.. Das Kassenaufkommen bei der Körperschaftsteuer betrug in diesem Jahr 16,3 Mrd., bereinigt um Investitionszulage, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag 23,2 Mrd.. Das Einkommen der Körperschaften wäre daher bei dem geltenden Steuersatz von 25 % 92,8 Mrd.. Die Differenz von 160 Mrd. und 92,8 Mrd. kann daher ein Anhaltspunkt für die Größenordnung sein, in der in Deutschland erzielte Gewinne ins Ausland verlagert werden. Die Reform der Unternehmensbesteuerung berücksichtigt sowohl die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) als auch die Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ohne die bewährte Struktur des geltenden Unternehmensteuerrechts zu verändern. Es ist eine Reform im System, ohne nicht zu kalkulierende Experimente. Letzteres hatten der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und die Stiftung Marktwirtschaft vorgeschlagen. Insbesondere bleibt die Gewerbesteuer nicht nur erhalten, sie wird sogar wieder zu einer Steuer fortentwickelt, mit der die Kommunalfinanzen auf eine solide Basis gestellt werden. 1) Gewerbesteuer Künftig sollen anstelle von 50 % der Dauerschuldzinsen eines Unternehmens 25 % aller Zinsen (Dauerschuld- und Kurzfristzinsen) sowie der Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Lizenzen, Leasingraten zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet und dann versteuert werden. Erläuterung: Die derzeitige Beschränkung der Hinzurechnung auf Dauerschuldzinsen eröffnet Möglichkeiten zur Gestaltung, indem die Laufzeit der Kredite auf unter ein Jahr festgesetzt wird. Empirische Daten der Bundesbank deuten darauf hin, dass diese Möglichkeiten vor allem große Unternehmen in den alten Bundesländern nutzen. Im Gegensatz zu häufigen Darstellungen in der Presse sollen künftig die gezahlten Mieten, Pachten,

3 - 3 - Leasingraten, Lizenzen nicht in voller Höhe, sondern nur zu 25 % mit dem sog. Finanzierungsanteil in die Bemessungsgrundlage einbezogen und versteuert werden. Wird etwa ein Wirtschaftsgut geleast, so werden mit der gezahlten Leasingrate mehrere Leistungen abgegolten. Enthalten ist der Werteverzehr des Wirtschaftsguts, also die Abschreibungen. Dieser Werteverzehr soll die Bemessungsgrundlage nicht verbreitern. Außerdem enthalten die Finanzierungsaufwendungen einen Finanzierungsanteil, der als Preis für das Überlassen des Kapitalguts gesehen werden kann. Hinzu kommt noch eine Gewinnkomponente. Vereinfachend wird nun unterstellt, dass bewegliche Wirtschaftsgüter durchschnittlich einen Finanzierungsanteil von 25 % und unbewegliche Wirtschaftsgüter von 75 % enthalten. Nur dieser ist hinzuzurechnen. Diese Erweiterung der Hinzurechnung macht Gestaltungen durch Austausch von Finanzierungssurrogaten (z. B. Ersatz von Zins- durch Lizenzzahlungen) unmöglich, weil künftig alle Kapitalentgelte hinzugerechnet werden. Das führt daher einen deutlichen sog. Substrateffekt (mehr Basis zur Versteuerung in Deutschland), weil die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland weniger lohnend wird. Beispiel: International operierende Konzerne stellen konzernzugehörigen deutschen Unternehmen Lizenzgebühren in Rechnung und reduzieren damit von den deutschen Unternehmen im Inland erwirtschaftete operative Gewinne. Die Gewinne werden durch die Lizenzzahlung ins Ausland verlagert und dort versteuert. Soweit künftig eine Hinzurechnung der gezahlten Lizenzgebühren beim deutschen Unternehmen erfolgt, verbreitet sich entsprechend die steuerliche Bemessungsgrundlage in Deutschland. Die verbreiterte Hinzurechnungsbasis führt einer weiteren Verstetigung der kommunalen Einnahmebasis. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten einen großzügigen Hinzurechnungsfreibetrag in Höhe von Erst oberhalb dieses Betrages werden daher Aufwendungen der Unternehmen für die von der Neuregelung erfassten Finanzierungssurrogate hinzugerechnet und versteuert. Damit werden im Vergleich zum geltenden Recht große Unternehmen stärker und kleine Unternehmen im Regelfall gar nicht belastet. Die erweiterten Hinzurechnungen treffen wie bisher auch alle Unternehmen, also sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften. Letztere können aber nach wie vor die Gewerbesteuerbelastung pauschal mit ihrer Einkommensteuerschuld verrechnen. Der insoweit einschlägige Anrechnungsfaktor wird sogar von 1,8 auf 3,8 erhöht. Das führt dazu, dass bis zu einem kommunalen Gewerbesteuerhebesatz von rund 400 Punkten (heute 341) keine Gewerbesteuerbelastung anfällt. Beispiel: Gewinn vor Steuern 100 x Gewerbesteuermesszahl (neu) 3,5 x (gewogener durchschnittlicher Hebesatz) 400 % = 14. Die Gewerbesteuer von 14 kann mit der Einkommensteuerschuld von Personenunternehmern verrechnet werden. Bei höheren Hebesätzen verbleibt eine Gewerbesteuerschuld beim Gewerbetreibenden. Für Kapitalgesellschaften gab es und gibt es keine Anrechnung der Gewerbesteuer. 2) Körperschaftsteuer Die sog. Zinsschranke, die maßgeblich von den Ländern Hessen und Rheinland- Pfalz konzipiert worden ist, läuft bei der Körperschaftsteuer auf eine ähnliche Wirkung wie die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer hinaus. Denn je nach Höhe des Unternehmensgewinns können saldierte Zinsaufwendungen (Zinserträge/Zinskosten)

4 - 4 - nicht vollständig, sondern nur zu 30 % des Gewinns von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Beispiel: U hat einen Gewinn von 20 Mio. und einen Zinssaldo von ebenfalls 20 Mio. (Zinserträge von 10 Mio. und Zinskosten von 30 Mio. ). Gewinn plus Zinssaldo ist 40 Mio.. Von dieser sog. erweiterten Bemessungsgrundlage kann U 30 %, also 12 Mrd. Euro seines Zinssaldos (Zinsschranke) steuerlich geltend machen. Die verbleibenden 8 Mio. mindern nicht die Steuerlast, sie können von U nur in das nächste Jahr vorgetragen werden. Hat U einen Gewinn von 50 Mio. kann es 30 % von 70 Mio. steuerlich geltend machen, also bis zu 21 Mio. und damit alles. Der Unterschied zur Gewerbesteuer besteht darin, dass steuerlich nicht berücksichtigte Zinsaufwendungen in das nächste Veranlagungsjahr vorgetragen und unter Berücksichtigung der Zinsschranke ggf. dann vollständig von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Bei ständiger hoher, gewillkürter, Fremdfinanzierung von Unternehmen wirkt die Zinsschranke daher faktisch dauerhaft. Je höher der Gewinn in Deutschland, desto mehr saldierter Fremdfinanzierungsaufwand kann daher auch steuerlich berücksichtigt werden. Die Zinsschranke gibt damit einen Anreiz, Gewinne in Deutschland zu erzielen oder wieder nach Deutschland zu verlagern. Damit die Zinsschranke aber keine wirtschaftlich unerwünschten Wirkungen erzielt, ist eine sog. Escape-Klausel vorgesehen. Die Zinsschranke gilt danach nicht, wenn das deutsche Unternehmen nachweisen kann, dass sein Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital bei allen verbundenen Unternehmen (Konzernbetrachtung) nicht ungünstiger ist als bei ihm selbst. Einzelheiten dieses neuen Instruments werden im Gesetzgebungsverfahren noch festgelegt werden müssen. Die Zinsschranke gilt auch für Personenunternehmen, deren Gesellschafter der Einkommensteuer unterliegen. Bei einer Freigrenze von 1 Mio. werden aber bei einem unterstellten Zinssatz von 5 % erst Darlehen von über 20 Mio. von der Zinsschranke erfasst. Kleine und mittlere Betriebe haben daher mit diesem Instrument nichts zu tun. 3) Thesaurierungsbegünstigung Das Ziel, eine rechtsformunabhängige Besteuerung von Unternehmen zu realisieren, ist nicht erreicht worden. Das ist aber auch nicht zwingend notwendig. Deutschland hat nun mal eine völlig andere Unternehmensstruktur als andere Länder. Hierzulande organisieren sich über 85 % aller Unternehmen als Personengesellschaften, die keine Steuersubjekte sind und daher auch nicht Körperschaftsteuer zahlen. Einkommensteuerpflichtig sind hier vielmehr die Gesellschafter. Die Politik hat sich daher zu Recht nicht auf die Vorschläge der vielen Wissenschaftler eingelassen, die das bewährte System (Nebeneinander von Körperschaft- und Einkommensteuer bei der Unternehmensbesteuerung) verändern wollten. Die Vorschläge hätten außerdem zu nicht finanzierbaren Steuerausfällen geführt. Faktisch werden große und ertragsstarke Personengesellschaften künftig durch eine Thesaurierungsbegünstigung steuerbelastungsneutral behandelt. Dieses Instrument ermöglicht es Personengesellschaften, in entsprechendem Umfang wie Kapitalgesellschaften von der Steuersatzsenkung zu profitieren. Sie erhalten nämlich die Möglichkeit, den einbehaltenen Gewinn (heute wird dieser mit dem individuellen Steuer-

5 - 5 - satz des Gesellschafters versteuert) entsprechend der niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Körperschaften mit 29,83 % zu versteuern. Wenn der einbehaltene Gewinn nicht für Investitionen genutzt und später entnommen werden sollte, erfolgt eine Nachversteuerung bei den Gesellschaftern mit dem geplanten Abgeltungsteuersatz von 25 %. 4) Ansparabschreibung Speziell für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gesellschafter wegen ihres geringeren Durchschnittssteuersatzes von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren können, wird die sog. Ansparabschreibung ( 7g EStG) optimiert. Durch die Ansparabschreibung können Betriebe Abschreibungsvolumen für künftig beabsichtigte Investitionen von Wirtschaftsgütern vorziehen. Dadurch entsteht ein Liquidationsvorteil für diese Unternehmen. Diese Regelung wird mitunter als Sparkasse missbraucht, denn oft besteht bei den Betrieben überhaupt keine Investitionsabsicht. Ziel der Neuregelung ist es daher, diese missbräuchliche Gestaltungen abzustellen und den Rücklagenhöchstbetrag für echte Investitionen von auf anzuheben. 5) Unternehmensteuerreform und Mittelstand Durch Thesaurierungsbegünstigung und optimierte Ansparabschreibung, durch eine Anhebung des Anrechnungsfaktors und des Hinzurechnungsfreibetrags sowie die Senkung der Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer und auch durch die großzügige Freigrenze bei der Zinsschranke werden mittelständische Personenunternehmen angemessen bei der Reform der Unternehmensbesteuerung berücksichtigt. Durch die kräftige Senkung des Körperschaftsteuersatzes gilt das auch für die meist überwiegenden mittelständischen GmbH s in Deutschland. Das Handwerk hat sich bereits positiv geäußert. Die Reform ist also keine Reform allein für die Konzerne. IV. Finanzielle Auswirkungen der Reform Der Koalitionsvertrag sieht vor, international wettbewerbsfähige Steuersätze auch zur nachhaltigen Sicherung der deutschen Steuerbasis zu realisieren. Mit dem vorliegenden Konzept wird genau das angestrebt. Niedrigere Steuersätze führen zwar zunächst unumgänglich zu Steuermindereinnahmen, können aber wie die aktuelle Entwicklung des Unternehmensteueraufkommens belegt mittelfristig zu Steuermehreinnahmen führen. Das gilt insbesondere deshalb, weil gleichzeitig die oben beschriebenen Regelungen beschlossen werden sollen, die Anreize bieten, in Deutschland erwirtschaftete Gewinne auch hier zu versteuern. Die bei Steuersatzsenkungen unvermeidliche Finanzierungslücke wird daher nur mittelfristig verbleiben und dabei zunehmend geringer werden. Hinweis: Nach der aktuellen Steuerschätzung wird sich die Körperschaftsteuer im Jahr 2006 auf einen Wert von 23,2 Mrd. belaufen und das trotz des im Jahr 2001 von 40 % auf 25 % gesenkten Körperschaftsteuersatzes ein Jahr vor Inkrafttreten der Reform - betrug das Körperschaftsteueraufkommen 23,5 Mrd.. Danach ist es aus verschiedenen Gründen zusammengebrochen und dann stetig wieder angestiegen. Zu dem jetzigen Ergebnis von 23,2 Mrd. muss aber noch die Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 11 Mrd. addiert werden, weil im Jahr 2001 mit dem Systemwechsel der Steuerreform 2000 das frühere Vollanrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden ist. Beim Vollanrechnungsverfahren wurde die vom Unter-

6 - 6 - nehmen gezahlte Steuer auf die Steuer des Anteilseigners angerechnet. Heute ist die Unternehmensteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften die Summe der Steuerzahlung von Unternehmen und Aktionär. Das Gewerbesteuersteueraufkommen erreicht 2006 mit 37,8 Mrd. sogar einen neuen Spitzenwert. Das Volumen der Entlastungsmaßnahmen dieser Steuerreform beziffert das Bundesfinanzministerium nach Abstimmung mit den in der Politischen Arbeitsgruppe beteiligten Ländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz auf 28,765 Mrd.. Darunter sind mit 1,730 Mrd. die geplante Abgeltungsteuer für Zinserträge und private Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren (die erst ab 2009 gelten soll) und die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen mit 4,980 Mrd. veranschlagt. Das sind keine Maßnahmen für Konzerne, um auf den Vorwurf des Steuergeschenks zurückzukommen. Das Volumen der Gegenfinanzierungsmaßnahmen haben die Beteiligten mit 23,790 Mrd. veranschlagt. Damit bleibt eine Finanzierungslücke zunächst 4,975 Mrd.. Die Kommunen dürften unter dem Strich von Anfang an keine Steuermindereinnahmen haben. Sie sind von der teuersten Maßnahme, der Senkung des Körperschaftsteuersatzes, nicht betroffen. Aber auch die Haushalte von Bund und Ländern müssen nicht dauerhaft auf knapp 5 Mrd. verzichten. Es gibt nämlich die begründete Erwartung, dass es wegen der erweiterten Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer und der Zinsschranke bei der Körperschaftsteuer, aber auch wegen des mit 29,83 % international wettbewerbsfähigen Steuersatzes, schon bald keine Finanzierungslücke mehr gibt, weil Gewinnverlagerungen ins Ausland gleich in zweierlei Hinsicht unattraktiv werden (durch Fremdfinanzierungs- bzw. Verrechnungspreisgestaltungen). Das vom Bundesfinanzministerium angesetzte Steuermehraufkommen durch nach Deutschland zurückgeführtes sog. Steuersubstrat in Höhe von 3,640 Mrd. ist konservativ auf Grundlage der bislang in Deutschland erwirtschafteten aber nicht hier versteuerten Unternehmensgewinne prognostiziert. Es handelt sich bei dieser Erwartung nicht um einen Selbstfinanzierungseffekt, wie es teilweise insbesondere vom DGB behauptet wird. Wachstumseffekte durch höhere Investitionen um mehr Beschäftigung kommen was zu erwarten ist noch hinzu. Wichtig ist bei dieser Rechnung: Die Rückführung von Steuersubstrat führt nicht zu einer höheren Steuerzahlung von Konzernen insgesamt, es werden nur mehr Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen. Weitere wichtige Finanzierungselemente der Reform sind der Wegfall des bisher möglichen Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei den Ertragsteuern mit einem Volumen von 10,245 Mrd. und die Abschaffung der degressiven Abschreibung von Wirtschaftsgütern (Abschreibung in fallenden Beträgen) mit 2,985 Mrd.. Die lineare Abschreibung bleibt natürlich erhalten. Der Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer (nach geltendem Recht wird auf den Gewerbeertrag nach dem Freibetrag auf jeweils eine von 1 % auf 5 % ansteigende Staffel - Gewerbesteuermesszahl angewandt), die Zinsschranke und vier weitere Gegenfinanzierungsmaßnahmen sollen insgesamt 6,930 Mrd. bringen.

7 - 7 - V. Fazit Nichtstun brächte uns nicht weiter. Wir dürfen die Augen nicht vor dem verschließen, was um uns herum passiert und seit dem Jahr 2001 passiert ist. Keiner will einen Steuersenkungswettlauf. Wir senken die Steuersätze jetzt, um international ein verträgliches Niveau zu erreichen. Wir stabilisieren ganz erheblich die deutsche Steuerbasis und machen sie damit zukunftsfest. Wir haben international operierende Kapitalgesellschaften im Blick, berücksichtigen mit der Reform aber auch Personengesellschaften. Personenunternehmen haben wegen der Steuersenkungen der vergangenen Jahre und der pauschalen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer aber auch schon heute keine unangemessene Steuerbelastung. Im Ergebnis haben wir was unter Rot-Grün, auch wegen des Widerstands der Mehrheit des Bundesrates, nicht gelungen ist insbesondere bei der Gewerbesteuer ein sozialdemokratisch geprägtes Konzept realisiert. Das haben auch die kommunalen Spitzenverbände einmütig so bekundet. Bestandteil der Reform der Unternehmensbesteuerung ist auch das vom Bundestag bereits beschlossene sog. SESTEG (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Einführung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften) und die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Zinserträge, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren ab 2009 in Höhe von 25 %.

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