Orientierungsatz: Ablehnung eines Versetzungsantrags; keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

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1 VG Ansbach, Beschluss v E Titel: Normenketten: Art. 48 BayBG Art. 33 Abs. 2 GG Art. 48 BayBG 123 VwGO 70 BayPVG Art. 33 Abs. 2 GG Art. 48 BayBG 123 VwGO 70 BayPVG Orientierungsatz: Ablehnung eines Versetzungsantrags; keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt. Gründe I. Der Sachverhalt stellt sich nach den bisher im Verfahren gewechselten Schriftsätzen (der Antragsgegner hat trotz wiederholter telefonischer Erinnerung die Behördenakten bisher nicht vorgelegt) wie folgt dar: Der Antragsteller steht als Studienrat (BesGr. A 13) mit der Lehrberechtigung für das Lehramt an Realschulen und an beruflichen Schulen in den Fächern Englisch und Geschichte im Dienste des Antragsgegners. Der Antragsteller wurde im Jahr... in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und ist seit 1. Oktober 2008 an der Beruflichen Oberschule (Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule) - BOB - in... tätig. Im Mai 2012 veröffentlichte der Antragsgegner im Internet im Schulportal des Antragsgegners die an den Staatlichen Fachoberschulen zu besetzenden Stellen. An der... wurde u. a. eine Stelle in der Fächerkombination Englisch/Geschichte für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben. Als weiteres Fach wäre Sozialkunde wünschenswert. Der Antragsteller bewarb sich auf diese Stelle. Nach seinen Angaben lehnte der..., die Bewerbung zunächst mit dem Hinweis, der Antragsteller habe keine Lehrberechtigung für das Fach Sozialkunde, ab. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass er bereits für den Herbsttermin 2012 für die Staatsprüfung im Fach Sozialkunde nach LPO I gemeldet sei, wurde er vom Leiter der... zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dieser teilte dem Antragsteller mit vom 25. Mai 2012 mit, man danke dem Antragsteller, dass er die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch angenommen habe. Er habe den Antragsteller als eine sehr engagierte und überaus kompetente Lehrkraft kennen gelernt. Es falle nicht leicht, dem Antragsteller mitteilen zu müssen, dass die Entscheidung für einen anderen Mitbewerber getroffen worden sei.

2 Der Antragsteller wandte sich nach eigenen Angaben daraufhin an den Hauptpersonalrat mit der Bitte, sich dafür einzusetzen, dass er die offene Stelle erhalte. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 wandten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Der Antragsteller sei verheiratet und habe ein Kleinkind im Alter von zwei Jahren. Die Ehefrau des Antragstellers sei Krankenschwester und arbeite im Krankenhaus... im Schichtdienst, wobei die Schichten wie folgt lägen: Frühdienst: 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr Spätdienst: 13:30 Uhr bis 21:30 Uhr Nachtdienst: 21:00 Uhr bis 6:30 Uhr. Der Antragsteller müsse, um seinen Dienstort in... zu erreichen, von... mit dem Zug nach... fahren. Die Fahrzeit von seiner Wohnung bis zur Schule in... betrage 1 h und 10 min für die einfache Fahrt. Dies bedeute, dass der Antragsteller an jedem Tag, an dem der Unterricht erteile, 2 h und 20 min unterwegs sei. Besonders problematisch sei allerdings die Versorgung des zwei Jahre alten Kindes aufgrund der Schichtarbeit der Ehefrau. Diese könne das Kind wieder bei der Frühschicht noch bei der Nachtschicht selbst betreuen. Um das Problem einigermaßen in den Griff zu bekommen, hätte die Familie eine Tagesmutter gefunden und das Kind müsse sowohl bei der Frühschicht als auch bei der Nachtschicht der Ehefrau des Antragstellers zur Tagesmutter gebracht werden. Wenn der Antragsteller in... oder... eingesetzt werde, könne er sich mehr um die Betreuung seines Kindes kümmern, weil die langen Fahrzeiten entfielen. Wenn er die ausgeschriebene Stelle erhalten würde, würde der Schulweg nur 20 Minuten für die einfache Strecke betragen. Es sprächen deshalb insbesondere familiäre Gründe für eine Versetzung des Antragstellers nach... Ehe und Familie genössen bekanntlich besonderen Schutz durch das Grundgesetz. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller in den zurückliegenden Jahren regelmäßig vergeblich um eine Versetzung nach... bemüht habe. Der Antragsteller sei dabei, die Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde zu erwerben. Die Abschlussprüfung finde im Herbst 2012 statt und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht bestehen sollte. Er wäre dann für drei Fächer einsetzbar und damit vielseitig verwendbar. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilte dem Antragsteller unter dem 6. Juli 2012 u. a. mit, eine Versetzung scheide aus, da er die Lehrbefähigung für Sozialkunde nicht besitze. Die Versetzung scheide deshalb wegen dringender anderweitiger dienstlicher Belange aus. Welche Lehrkraft zum Einsatz komme, stehe erst nach Abschluss der Personalplanungen fest. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom , eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage, ließ der Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die offene Planstelle für die Unterrichtsfächer Englisch, Geschichte und Sozialkunde an der..., Staatliche Fachoberschule,..., nicht mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dem Vernehmen nach solle die Stelle mit einem Bewerber besetzt werden, der gerade erst das Referendariat abgeschlossen habe und noch nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Da die Versetzungen jeweils zum 1. August eines Jahres erfolgten, werde das Staatsministerium innerhalb dieser Tage entscheiden, so dass äußerste Eile geboten sei. Im Übrigen werde zur Begründung auf die Hauptsacheklage Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juli 2012, ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragen,

3 den Beklagten zu verurteilen, die freie Stelle für die Unterrichtsfächer Englisch, Geschichte und Sozialkunde an der..., Staatliche Fachoberschule in..., nicht mit einem (anderen) Bewerber/Bewerberin als dem Kläger zu besetzen. Vorsorglich: den Beklagten zu verurteilen, über die Besetzung der offenen Stelle für die Unterrichtsfächer Englisch, Geschichte und Sozialkunde an der... Staatliche Fachoberschule..., unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu verbescheiden. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen AN 1 K geführt. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Besetzung der Planstelle mit einem anderen Bewerber sei rechtswidrig, da die Planstelle an den Antragsteller zu vergeben sei. Die Auswahlentscheidung sei deshalb unrichtig, weil es in der Rechtspraxis den Grundsatz gebe, dass Versetzung Vorrang vor einer Neueinstellung habe. Diese Auffassung habe auch der Hauptpersonalrat, vertreten und deshalb habe der Vorsitzende, Herr..., erklärt, er werde sich dafür einsetzen, dass der Hauptpersonalrat seine Zustimmung zu der Auswahlentscheidung des Kultusministeriums verweigern werde, soweit der andere Bewerber zur Erprobung angestellt werden sollte. Nach Kenntnis des Antragstellers sei das Zustimmungsverfahren nach 70 BayPVG noch nicht abgeschlossen. Der Hauptpersonalrat sei jedoch vom Ministerium nochmals zu einer Besprechung eingeladen worden. Der Antragsteller sei seit August 2006 Beamter auf Lebenszeit. Er verfüge schon über eine langjährige Berufserfahrung als Lehrer seit Februar Der andere Bewerber sei dagegen noch nicht Beamter auf Lebenszeit. Ob überhaupt beabsichtigt sei, diesen als Beamten einzustellen, sei dem Antragsteller nicht bekannt. Der Antragsteller habe sich auch überobligationsmäßig im Schuldienst eingesetzt, indem er an einer Sondermaßnahme für Realschullehrer an beruflichen Schulen mit Erfolg teilgenommen habe. Weiter sei hervorzuheben, dass er von der Schülermitverantwortung als Verbindungslehrer zwischen Schüler und Lehrerkollegium gewählt worden sei, was dafür spreche, dass er sich bei der Schülerschaft erhebliches Vertrauen erworben habe. Der Antragsteller habe ein ausgezeichnetes Examen absolviert, und zwar mit der Note 2,05. Er habe die Platzziffer eins erzielt. Aufgrund seines hervorragenden Examensergebnisses sei der Antragsteller frühzeitig schon nach einer Zeit von eineinhalb Jahren auf Lebenszeit verbeamtetet worden. Der Antragsteller verfüge zwar noch nicht über die Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde. Er habe sich aber bereits im Januar 2012 für die nächstmögliche Prüfung für dieses Fach angemeldet und diese Prüfung werde voraussichtlich im September 2012 stattfinden. Selbst wenn der Antragsteller die Prüfung zu Beginn des Schuljahres 2012/13 noch nicht abgelegt haben sollte, wäre er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten trotzdem in der Lage, entsprechenden Unterricht an der Fachoberschule in... zu erteilen. Dem Antragsteller seien durchaus Fälle bekannt, in denen Lehrkräfte bereits für das Fach, in dem sie die Prüfung erst noch hätten ablegen müssen, kurz vor der Prüfung und jedenfalls nach der Prüfung, noch bevor das Ergebnis bekannt geworden sei, in dem Fach eingesetzt worden seien. Von der beruflichen Qualifikation des Antragstellers her bestünden also keine Bedenken, ihn an der... einzusetzen. Der Dienstherr sei aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, jeden Beamten, soweit möglich, heimatnah einzusetzen. Es wäre für den Antragsteller eine deutliche Erleichterung, seinen dienstlichen Verpflichtungen in... nachkommen zu können, anstatt mit der Bahn nach... und zurück fahren zu müssen, wobei er mehr als 2 Stunden unterwegs sei. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012, den Antrag abzulehnen.

4 Der Antragsteller habe zum Schuljahr 2012/13 ein Versetzungsgesuch an die BOB... oder...sowie an die Fachoberschule (FOS)... und die Berufsoberschule (BOS)...gestellt. Das Verfahren zur Stellenbesetzung im Bereich der beruflichen Schulen in Bayern sei in drei Phasen aufgeteilt: Zunächst das vorgezogene Versetzungsverfahren, bei dem versetzungswillige Lehrkräfte einen Versetzungsantrag stellen könnten. Diesem werde stattgegeben, wenn an der oder den bezeichneten Wunschschulen ein entsprechender Bedarf bestehe und eine hohe soziale Dringlichkeit für die Versetzung gegeben sei. Beim Antragsteller sei eine Versetzungszusage aufgrund des fehlenden Bedarfs an den Wunschschulen gescheitert. Dem vorgezogenen Versetzungsverfahren folge das Direktbewerbungsverfahren, in dessen Verlauf einzelne Schulen die benötigten Stellen ausschrieben. Die FOS... habe eine Stelle für Englisch, Geschichte und Sozialkunde ausgeschrieben. Hier habe die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, weil er das Fach Sozialkunde als Unterrichtsfach nicht habe nachweisen können. Derzeit sei der Bedarf an Lehrkräften mit dem Unterrichtsfach Sozialkunde an der FOS... besonders hoch. Zeitlich danach liege das Einstellungsverfahren, bei dem aus den Referendaren des aktuellen Jahrgangs sowie aus den freien Bewerbern diejenigen ausgewählt würden, die entsprechend den freien und besetzbaren Planstellen ein Einstellungsangebot bekommen könnten. Die Schulleitung der FOS... habe dem Staatsministerium den Vorschlag unterbreitet, einen Studienreferendar mit der Lehrbefähigung in Sozialkunde - sofern dieser die Staatseinstellungsgrenznote erreiche und somit zum 12. September 2012 zum Beamten auf Probe ernannt werden könne - der FOS... zur Dienstleistung zuzuweisen. In Bayern werde nicht schulscharf eingestellt, so dass abzuwarten bleibe, ob und welche Lehrkraft an der FOS... eingesetzt werden könne. Die Schülerinnen und Schüler hätten einen Anspruch darauf, von voll ausgebildeten Lehrkräften unterrichtet zu werden, die die Lehramtsbefähigung für die jeweilige Schulart (bei BOB: Berufliche Schulen oder Gymnasium) sowie für die einzelnen Unterrichtsfächer aufwiesen. Nur wenn ein unabweisbarer Mangel an voll ausgebildeten Lehrkräften bestehe, könne es ausnahmsweise zugelassen werden, dass Lehrkräfte oder anderes Lehrpersonal Unterricht erteile, für den sie nicht ausgebildet wurden. Dieser Grundsatz spiegele sich in Art. 21 Abs. 2 Satz 3 des Bayerisches Lehrerbildungsgesetz wieder, das schulfremden Einsatz nur in den studierten Unterrichtsfächern erlaube. Der Antragsteller habe zwar das erforderliche Lehramt an beruflichen Schulen, weise aber das Unterrichtsfach Sozialkunde nicht nach, ihm fehlten somit die unabdingbar erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtserteilung in diesem Fach. Dies werde nicht dadurch geheilt, dass er dieses Unterrichtsfach möglicherweise im Laufe des Herbstes 2012 erwerben werde - aktuell habe er es nicht. Die bloße Möglichkeit oder Hoffnung einer Erweiterung könne nicht das dienstliche Interesse des Antragsgegners aufwiegen, den Unterricht an der FOS... von Anfang an mit entsprechend qualifiziertem Personal zu führen. Das Beamtenrecht kenne kein subjektives Recht auf Einsatz an einem bestimmten Dienstort und daher auch kein Recht des Beamten auf Versetzung, sofern er diese beantrage (Art. 48 BayBG und die Kommentierung dazu bei Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 31, ergänzend Rn. 35). Allerdings entscheide der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen und komme regelmäßig Versetzungswünschen nach, wenn dafür ein dienstliches Interesse bestehe und schwerwiegende soziale Gründe vorlägen. Wie dargelegt habe die Staatliche Fachoberschule Nürnberg Bedarf an einer Lehrkraft in der Fächerverbindung Englisch, Geschichte und vor allem Sozialkunde. Insbesondere letzteres Fach werde im kommenden Schuljahr aufgrund der Personalsituation an der Schule mit einem erheblichen Stundenanteil von der neu an die Schule kommenden Lehrkraft unterrichtet werden müssen. Deshalb

5 scheide eine Versetzung des Antragstellers an die Staatlichen Fachoberschule... wegen dringender anderweitiger dienstlicher Belange aus. Damit könne dahinstehen, ob sich der Antragsteller auf einen angeblichen Grundsatz Versetzung vor Einstellung" berufen könne, da das Interesse des Dienstherrn der Versetzung entgegenstehe. Die sozialen Gründe des Antragstellers seien selbstverständlich gewichtet worden. Sie hätten bei einer sachbezogenen und pflichtgemäßen Ermessensausübung allerdings kein Übergewicht über die bedarfsgerechte Versorgung der Schule mit ausgebildeten Lehrkräften bilden können. Bei den angegebenen Schichtzeiten der Ehefrau ergebe sich auch im Falle der Versetzung nach... ein zur jetzigen Situation ungeschmälerter Betreuungsbedarf für das Kind, da sich sowohl die Zeiten der Frühschicht (6:00 bis 14:00 Uhr) als auch der Spätschicht (13:30 Uhr bis 21:30 Uhr) mit den regelmäßigen Anwesenheitszeiten einer Lehrkraft an einer BOB deckten, d. h. zu gewissen Zeiten müssten immer beide Elternteile an ihrem Arbeitsplatz sein. Die Fahrzeiten seien somit sicherlich lästig, aber nicht die Ursache für die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung des Kindes. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe allen beabsichtigten Versetzungen zum Schuljahr 2012/13 zugestimmt. Antrag auf Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers sei naturgemäß nicht gestellt worden, da diese vom Antragsgegner nicht beabsichtigt sei. Die Entscheidung des Antragsgegners sei somit rechts- und ermessensfehlerfrei, verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten und sei im Interesse der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der FOS... erfolgt. Der Antragsteller erwiderte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2012, die Argumentation des Antragsgegners, an der FOS... sei derzeit der Bedarf an Lehrkräften mit dem Unterrichtsfach Sozialkunde besonders hoch, stehe im Widerspruch zu der ursprünglichen Stellenausschreibung vom 10. Mai Dort heiße es bezüglich des Faches Sozialkunde lediglich: Als weiteres Fach wäre Sozialkunde wünschenswert." Dass ein besonderer Bedarf für das Unterrichtsfach Sozialkunde bestehe, könne daraus nicht entnommen werden. Dass und wodurch sich dieser Bedarf inzwischen erhöht habe, sei nicht ersichtlich und werde vom Antragsgegner nicht dargelegt. Aufgrund der ursprünglichen Ausschreibung der Stelle könne ein Bewerber keineswegs davon ausgehen, dass die Fakultas im Fach Sozialkunde eine conditio sine qua non wäre. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch überhaupt eingeladen worden sei, obwohl er nach Rechtsauffassung des Antragsgegners von vorneherein für diese Stelle nicht in Betracht gekommen sei. Der Antragsgegner habe die sozialen Gründe, die beim Antragsteller vorlägen, nicht hinreichend in die Ermessensentscheidung einbezogen. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit mehrmals um eine Versetzung bemüht und entsprechende Anträge gestellt. Diese seien nicht berücksichtigt worden, auch wenn die genannten Schulen im Großraum Bedarf in den Fächern Englisch" und Zweitfach ausgeschrieben hätten. Der Antragsteller bemühe sich also schon längere Zeit um eine Versetzung in den Großraum... Nach der Erfahrung des Antragstellers und seiner Ehefrau sei es äußerst schwierig, eine Betreuung für ein Kleinkind vor 7:00 Uhr zu bekommen. Kindergärten gebe es für diese Uhrzeiten keine und die meisten Tagesmütter lehnten so frühe Zeiten auch ab. Die vom Antragsteller beauftragte Tagesmutter habe sich in Ausnahmefällen für diese Zeit bereit erklärt. Bei der Anfahrt nach... müsse der Antragsteller - Unterrichtsbeginn um 8:00 Uhr (was im letzten Schuljahr an drei von fünf Wochentagen der Fall gewesen sei) - spätestens den Zug um 6:43 Uhr erreichen. Entsprechend mehr Vorlaufzeit werde gebraucht, da das Kind spätestens um 5:45 Uhr (meist auch früher) geweckt werden müsse, um es mit Nahrung zu versorgen, anzuziehen und zur Tagesmutter zu bringen. Die vollen Auswirkungen solcher Szenarien hätten beim Antragsteller und seiner Ehefrau bisher erfreulicherweise nicht voll durchgeschlagen, weil der Antragsteller und dessen Ehefrau (die seit November 2011 wieder zu 70% arbeite) aufgrund noch ausstehenden Resturlaubs aus der Zeit der Schwangerschaft

6 und des ab Juli wegfallenden Unterrichts des Antragstellers in den 12. Klassen meist die Möglichkeit gehabt hätten zu improvisieren. Wenn das nicht gegangen sei, habe ausnahmsweise die Großmutter ausgeholfen. Nachdem der Resturlaub der Ehefrau des Antragstellers aber nun aufgebraucht sei und die Großmutter weit über 70 Jahre alt sei, werde dies für das nächste Schuljahr allerdings deutlich schwieriger werden und sei so nicht mehr zu gestalten. Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 8. August 2012, aus dem Stellenangebot ergebe sich, dass eine Lehrkraft mit gymnasialem Lehramt und der Fächerverbindung Englisch/Geschichte, möglichst mit Sozialkunde gesucht werde. Daraus ergebe sich, dass eine Lehrkraft mit beruflichem Lehramt mit Sozialkunde bzw. mit gymnasialem oder beruflichem Lehramt ohne Sozialkunde nur dann an der Schule eingesetzt werden könne, wenn keine entsprechend qualifizierten Lehrkräfte zur Verfügung stünden. Eine Lehrkraft, die alle vorausgesetzten Merkmale erfülle, könne voraussichtlich zum 12. September 2012 eingestellt werden. Da zu Beginn des Direktbewerbungsverfahrens nicht feststehe, wer sich bewerbe, könnten die Schulleiter selbstverständlich auch Vorstellungsgespräche mit Bewerbern, die (noch) nicht alle geforderten Qualifikationen aufwiesen, führen. Aus dem Vorstellungsgespräch ergebe sich selbstverständlich kein Anspruch auf Einsatz an der Schule. Der erhöhte Bedarf der Schule an einer Abdeckung des Fachs Sozialkunde sei sowohl außergerichtlich als auch im Schriftsatz vom 31. Juli 2012 vorgetragen worden. Zu den ergänzenden Darlegungen der sozialen Gründe für eine Versetzung sei festzustellen, dass danach im Wesentlichen die Unterrichtsverpflichtung in der ersten Stunde die Betreuung des Kindes erschwere. Zwar habe keine Lehrkraft Anspruch auf eine bestimmte Stundenplangestaltung, dennoch sei davon auszugehen, dass sich hier Lösungen in... finden ließen, wenn der Antragsteller seine persönliche Situation mit der Schulleitung erörtere und keine zwingenden anderen dienstlichen Belange einer Stundenplangestaltung im Wege stünden, die es ihm leichter machten, seinen familiären Verpflichtungen nachzukommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. August 2012 ließ der Antragsteller vortragen, Fachoberschulen und Berufsoberschule gehörten zu den Beruflichen Schulen. Somit könnten sich auch Personen mit der Lehramtsbefähigung für die entsprechende Fächerkombination an diesen Schulen bewerben. Wie man unschwer an den anderen Stellenausschreibungen erkennen könne, schrieben alle Schulleiter Stellenangebote für allgemein bildende Fächer für das Lehramt an Gymnasien aus. Dies erfolge, weil solche Fächerkombinationen bei beruflichem Lehramt nicht gewählt werden könnten (z. B. Englisch/Geschichte oder eine andere Sprache als Erst- und Zweitfach) und somit auch keine geeigneten Bewerber zu finden sein würden. Eine Ausschreibung einer Stelle in den Fächerkombinationen für berufliches Lehramt, welche als Fach eine Sprache enthalte, nenne diese in der Regel als zweites, da Studierende für das berufliches Lehramt einfach vertieft studierten und die Sprache nur Zweitfach" sei. Ein Schulleiter müsse bei der Fächerkombination, wie sie der Antragsteller habe, Lehramt an Gymnasien auswählen, da er sonst keinen Bewerber (bei alleiniger Auswahl der Option berufliche Schulen ) mit der gesuchten Kombination für die Stelle finde. Der Antragsteller gehöre mit einer Fächerkombination in den allgemein bildenden Fächern Englisch/Geschichte und seiner Lehrberechtigung für das Lehramt an Realschulen und an Beruflichen Schulen zu einer Minderheit in der Lehrerschaft der Beruflichen Schulen. In den Jahren habe es aufgrund des Lehrermangels in den Fächern mit Englisch und Deutsch mit für die berufliche Oberschule passendem Zweitfach ein Programm des Kultusministeriums gegeben. Dieses sei aufgelegt worden, weil Absolventen des Lehramts an Gymnasien in diesen Fächern aufgrund des hohen Bedarfs an Gymnasiallehrern am G 8 damals rar gewesen seien. Das Programm habe sich Sondermaßnahme zur Sicherung des Lehrernachwuchses in den Fächern Deutsch und Englisch an Fach- und Berufsoberschule für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen (kurz: Sondermaßnahme Realschulen, siehe hierzu Beschluss des Bayerischen Landespersonalausschusses vom ) genannt. Wollte man der Argumentation des Antragsgegners folgen, könnte sich der Antragsteller nie an eine andere Schule der BOB (richtig wohl: BOS) bewerben, bei der Schulleiter in der Maske für die Online-

7 Stellenausschreibungen die Kategorie Sondermaßnahme Realschule nicht auswählen könne und aufgrund der geringen Zahl von Lehrkräften mit diesem Sonderstatus die Chance zu gering wäre, die Stelle zu besetzen. Dass es auch anders gehe, zeige die Ausschreibung von Funktionsstellen im Bereich berufliche Oberschulen. Dort werde beispielsweise folgende Formulierung gebraucht: Für die Besetzung der Stelle kommen nur Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht. Daher erachte der Antragsteller die Argumentation des Antragsgegners als Diskriminierung, zumal er auch an anderen beruflichen Schultypen (etwa Berufsschule, an der beispielsweise keine Geschichte unterrichtet werde), mit seiner Fächerkombination kaum Aussicht hätte, jemals eine Stelle im Großraum... zu bekommen. Weiterhin unbeantwortet bleibe die Frage, weshalb der Leiter der Fachoberschule... den Antragsteller trotz der noch nicht vorhandenen Fakultas im Fach Sozialkunde sowie der definitiv nicht vorhandenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl er nach Auffassung des Antragsgegners überhaupt nicht die Bewerbungskriterien erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch.(Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 123, RN 26 m. w. N.). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht erforderlich, um einen möglichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern (hierzu unter 1.). Bei summarischer Prüfung ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, dem Versetzungsantrag des Antragstellers nicht stattzugeben, rechtlich nicht beanstanden (hierzu unter 2.). 1.) Der vom Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Anspruch, die an der... ausgeschriebene Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, kann nicht darauf gestützt werden, die vorgesehene Besetzung der Stelle mit einem noch nicht ausgewählten Bewerber verletze den durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines

8 Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, Urteil vom C 16/09, IÖD 2011, 14; Urteil vom C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, Beschluss vom BvR 311/03, BayVBl 2004, 17). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem streitgegenständlichen, an der... zu besetzenden Dienstposten jedoch weder um einen Beförderungs- noch um einen Bewährungsdienstposten für den Antragsteller, da diesem - im Falle seiner Auswahl - lediglich ein durch Versetzung zu übertragendes anderen Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zugewiesen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom CE ). Eine Beförderung wäre mit der Übertragung nicht verbunden. Ein Versetzungsbewerber kann sich nur dann auf die Einhaltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berufen, wenn sich der Dienstherr dafür entscheidet, bei einer konkreten Stellenbesetzung im Bewerberfeld sowohl Versetzungs- als auch Beförderungsbewerber zu berücksichtigen. Dann legt sich der Dienstherr auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (BVerwG, Urteil vom A 7/09, IÖD 2012, 158; Urteil vom C 17.03, BVerwGE 122, 237; Beschluss vom WB 37.09, BVerwGE 136, 204). Vorliegend hat der Antragsgegner festgelegt, dass vor dem eigentlichen Einstellungsverfahren, das den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom C 22/09, BVerwGE 136, 140), ein vorgezogenes Versetzungs- und Direktbewerbungsverfahren durchgeführt wird, welches nur einen Personenkreis anspricht, das bereits ein Amt im statusrechtlichen Sinne innehat, welches dem zu besetzenden Dienstposten entspricht. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Höfling in Bonner Kommentar zum GG, Stand August 1998, Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rdnr. 103; Battis in Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 33 Rdnr. 20 f.). Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet seine Gewährleistung erst auf der Grundlage der im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stellen (vgl. Trute in Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2001, Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rdnr. 36). Dabei finden die Entscheidungen der Träger der staatlichen Organisationsgewalt ihre leitenden Orientierungsdaten einerseits in den legitimen Verwaltungsaufgaben und andererseits in den verfügbaren Finanzmitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom Bs 260/05). Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt auch das in seinem freien, allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen stehende Wahlrecht, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Dies schließt das Recht ein, ein gestuftes Auswahlverfahren durchzuführen und dieses - in einem ersten Schritt - zunächst auf Versetzungsbewerber zu beschränken, denen folglich - wie vorliegend dem Antragsteller - die Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt ist. 2.) Auch soweit der Antragsteller behauptet, die Entscheidung des Antragsgegners, diesen nicht auf den ausgeschriebenen Dienstposten zu versetzen, sei rechtswidrig, führt dies nicht zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er dies beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über das Versetzungsgesuch, die vorliegend dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus obliegt (Art. 49 Abs. 3 BayBG i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 1 d) ZustV-KM), ist daher grundsätzlich in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diese Entscheidung sind die dienstlichen und die persönlichen Belange des Beamten einzustellen, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Verhältnissen und Belangen des Beamten haben (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 34 f. zu Art 48 BayBG). Bei der Ablehnung eines Versetzungsgesuchs gilt im Grunde nichts anderes als für eine ohne Zustimmung erfolgte Versetzung des Beamten. Die Versetzbarkeit

9 der Beamten stellt das Pendant zu dem auf Lebenszeit ausgelegten Beamtenverhältnis und der damit verbundenen Sicherung der beruflichen und wirtschaftlichen Stellung dar. Daraus folgt, dass ein Beamter mit der Möglichkeit einer Versetzung und - damit verbunden - mit der Möglichkeit einer Dienstleistung an einem seinen Wünschen nicht entsprechenden Dienstort rechnen und die sich hieraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss. Zwar sind ebenso wie bei der Frage nach der (Nicht- )Versetzung aufgrund eines anderweitigen dienstlichen Bedürfnisses aufgrund der dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) die besonderen Verhältnisse aus dem persönlichen Bereich des Beamten in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, um Härten für den Beamten oder seine Familie möglichst zu vermeiden. Dabei sind auch Fallkonstellationen, bei denen sich das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn auf Null reduziert, nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom AE ). Regelmäßig werden jedoch nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung oder Ablehnung eines Versetzungsantrags als rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. BayVGH, Urteil vom III 68, BayVBl 1969, 216). An diesen rechtlichen Grundsätzen gemessen ist bei der im gegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Ablehnung des Versetzungsgesuchs des Antragstellers nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen, das gemäß 114 Satz 1 VwGO nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sachbezogen und auch sonst fehlerfrei ausgeübt. Eine Versetzung des Antragstellers auf den ausgeschriebenen Dienstposten kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und auch zum vorgesehenen Besetzungsstichtag ( ) nicht erfüllen wird. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass das Prüfungsergebnis für die anstehende Staatsprüfung im Fach Sozialkunde zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen wird. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller aufgrund seiner erfolgreichen Teilnahme an der Sondermaßnahme Realschulen vorliegend wie ein Bewerber mit dem Lehramt für Gymnasien zu behandeln wäre (vgl. den Beschluss des Bayerischen Landespersonalausschusses vom ) und jedenfalls in diesem Punkt das Anforderungsprofil erfüllen würde. Da der Antragsteller derzeit und nach derzeitigem Erkenntnisstand auch am 12. September 2012 nicht über die Lehrberechtigung im Fach Sozialkunde verfügt bzw. verfügen wird, besteht gerade kein dienstliches Bedürfnis, dem Versetzungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Unerheblich ist hierbei, dass die Lehrberechtigung im Fach Sozialkunde in der Ausschreibung lediglich als wünschenswert bezeichnet wurde. Die Ablehnung der beantragten Versetzung kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, auch wenn der Dienstherr ein dienstliches Bedürfnis bereits dann verneint, wenn der Bewerber (lediglich) eine als wünschenswert bezeichnete Lehrberechtigung zum Zeitpunkt der vorgesehenen Stellenbesetzung nicht aufweisen kann. Dies würde erst recht gelten, wenn - wie vom Antragsgegner behauptet - sich die Situation nunmehr so darstellte, dass an der... im neuen Schuljahr ein besonderer Bedarf an Lehrkräften mit der Lehrberechtigung für Sozialkunde besteht. Dass der Antragsteller trotz der bisher fehlenden Lehrbefugnis für das Fach Sozialkunde vom Schulleiter der... zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, beschränkt das allein für die Entscheidung über die Versetzung berufene Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nicht in der Ermessensausübung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2004, ein die Hälfte des Regelstreitwerts zugrunde gelegt wurde.

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