dbb unterstützt Online-Petition zum Erhalt der Tarifpluralität
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- Christina Lenz
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1 Freiheit statt Tarifdiktatur dbb unterstützt Online-Petition zum Erhalt der Tarifpluralität Entgeltordnung des Bundes in Kraft getreten Sachstand Entgeltordnung für das Land Hessen EGO TV-H Aus der Rechtsprechung Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamtinnen und Beamte Freiheit statt Tarifdiktatur dbb unterstützt Online-Petition zum Erhalt der Tarifpluralität Der dbb unterstützt eine Online-Petition gegen die gesetzlich erzwungene Tarifeinheit. Die Petition richtet sich gegen das im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbarte Vorhaben, den Grundsatz der Tarifeinheit per Gesetz festzuschreiben. Der dbb hat wiederholt auf unterschiedlichsten Wegen gegen die Pläne der Koalitionsparteien protestiert. Die Initiative des Marburger Bundes ist ein weiterer Baustein zum Erhalt der Tarifpluralität. Der Link zur Online-Petition, welche noch bis zum 27. Mai 2014 zur Unterzeichnung zur Verfügung steht, ist zu finden unter Hintergrund Hinter dem im Koalitionsvertrag der Bundesregierung beschriebenen Vorhaben verbirgt sich der Wunsch insbesondere der Arbeitgeber, den Grundsatz Ein Betrieb ein Tarifvertrag eine Gewerkschaft gesetzlich festzuschreiben. In dieser Folge dürfte nur noch die mitgliederstärkste Gewerkschaft in einem Betrieb mit den Arbeitgebern Tarifverträge aushandeln. Dies würde zu einer drastischen Aushöhlung des Streikrechts führen. Problemstellungen Aus Sicht des dbb sind diese Pläne absolut nicht nachvollziehbar. Es fehlt zum einen der Anlass für ein solches Gesetzesvorhaben, weil es nicht mehr Streiks als früher gibt. Dies gilt gerade auch im Vergleich zu anderen europäischen Ländern. Darüber hinaus ist ein solches Gesetz nicht praktikabel, weil es mehr Probleme schafft, als löst.
2 2 Die folgenden Fragen werden aufkommen: Wer überprüft, welche Gewerkschaft die meisten Mitglieder hat? In welcher Weise wird die Ermittlung der Mitglieder von Gewerkschaften in den Dienststellen oder Betrieben vorgenommen? Welche Zeiträume liegen als Maßstab zugrunde? Wie definiert sich, was ein Betrieb ist? Darüber hinaus ist das geplante Vorhaben nicht mit der in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierten Koalitionsfreiheit zu vereinbaren. Denn Artikel 9 des Grundgesetzes (nachfolgend zitiert) garantiert die Koalitionsfreiheit: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Positionierung des dbb Der dbb wird mit aller Entschlossenheit gegen eine gesetzlich erzwungene Tarifeinheit kämpfen. Wird ein solches Gesetz verabschiedet, wird der dbb dies auf jeden Fall anfechten und dafür sorgen, dass es zu einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kommt. Entgeltordnung des Bundes in Kraft getreten Die Entgeltordnung (EntgO) für den Bund ist seit 1. Januar 2014 in Kraft. Mit dem Regelwerk ist der im Jahr 2005 in Kraft getretene TVöD für den Bundesbereich als vollständig abgeschlossen anzusehen. Grundsatz Für bereits vor dem 1. Januar 2014 Beschäftigte gilt: Mit der Überleitung in den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) ist kein neuer Eingruppierungsvorgang verbunden. Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe inklusive bestehender Zulagen für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ohne einen Antrag des Beschäftigten ändert sich nichts. Höhere Entgeltgruppe Ergibt sich jedoch nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe als bisher. So gilt diese höhere Entgeltgruppe auf Antrag. Für eine Vielzahl von Beschäftigten kann sich eine höhere Eingruppierung ergeben: Für Beschäftigte mit seit dem 1. Oktober 2005 neuen Eingruppierungsvorgängen mit Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT bis zur Vergütungsgruppe Vc mit bis zu sechsjährigen Aufstiegen. Diese sind bisher den Entgeltgruppen 2 bis 8 zugeordnet. Dies betrifft unter anderem: Beschäftigte im Verwaltungsdienst, im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr, bei Gerichten, im Wetterdienst, in medizinisch-technischen Berufen sowie Technikerinnen und Techniker und Meisterinnen und Meister.
3 3 Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit, die bisher der Entgeltgruppe 3 zugeordnet waren, können nun in die Entgeltgruppe 5 kommen. Bei Beschäftigten mit einer Eingruppierung als Ingenieurinnen und Ingenieure und einem Drittel- Heraushebungsmerkmal erfolgt mit der neuen Entgeltordnung grundsätzlich eine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe. Beschäftigte in der Entgeltgruppe 2Ü können der Entgeltgruppe 3 zugeordnet sein. Beschäftigte in der Informationstechnik, der Mautkontrolle beim BAG, im Fremdsprachendienst, in Bibliotheken, Archiven, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten, im Forstdienst, aber auch psychologisch-technische Assistentinnen und Assistenten oder Küchenleiter und -leiterinnen können von einer Neufassung ihrer Tätigkeitsmerkmale profitieren. Neue Entgeltgruppenzulagen (früher Vergütungsgruppenzulagen) Beschäftigte mit einer neuen Eingruppierung seit Inkrafttreten des TVöD, die ein Tätigkeitsmerkmal mit einer Entgeltgruppenzulage (frühere Bezeichnung: Vergütungsgruppenzulage) erfüllen, bekommen diese auf Antrag ausgezahlt. Unter anderem können davon profitieren: Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr, Beratende im Flugsicherheitsdienst, Prüfer und Prüferinnen von Luftfahrtgerät, Maut- und Straßenkontrolleure und -kontrolleurinnen beim BAG und Beschäftigte bei Bundesgerichten. Öffnung Stufe 6 in Entgeltgruppe 2 und 3 Die bisherige Deckelung auf fünf statt sechs Stufen für einige der Entgeltgruppen 2 und 3 zugeordneten Tätigkeiten wurde aufgehoben. Diese Beschäftigten können nun auch die Stufe 6 erreichen. Wichtig Antragstellung erforderlich! Wie oben erwähnt, muss ein Antrag gestellt werden. Ergibt sich in der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, muss ein formloser Antrag gestellt werden, wenn eine Höhergruppierung erfolgen soll. Gleiches gilt für den Neuerwerb einer Entgeltgruppenzulage. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2014 zu stellen. Er wirkt auf die Rechtsverhältnisse am 1. Januar 2014 zurück. Daher bleiben zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zeitpunkt einer Antragstellung eintretende Stufenveränderungen unbeachtlich. Dennoch Keine voreilige Antragstellung vornehmen Es ist davon abzuraten, voreilig einen Antrag zu stellen. Zu beachten ist nämlich, dass mit einer Höhergruppierung auch weitere Veränderungen im Entgelt verbunden sein können. So kann es beispielsweise zur Anrechnung eines individuellen Strukturausgleichs kommen oder es kann sich die Höhe der Jahressonderzahlung verändern. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass sich Beschäftigte ihre individuellen finanziellen Konsequenzen genau betrachten und durchrechnen. Aus diesem Grund gibt es die lange Frist von einem Jahr. Da eine etwaige Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung rückwirkend zum 1. Januar 2014 erfolgt, erfahren Beschäftigte durch das Ausnutzen der langen Frist von einem Jahr keinerlei Nachteile. Neu: Stufengleiche Höhergruppierung Ein großer Erfolg der neuen Entgeltordnung ist die veränderte Regelung bei Höhergruppierungen. Eine Höhergruppierung erfolgt seit dem 1. März 2014 in die gleiche Stufe der höheren Entgeltgruppe und nicht mehr nur betragsmäßig, was bis zum 28. Februar 2014 in vielen Fällen zu einer niedrigeren Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe geführt hatte. Besonders zu beachten ist jedoch: Die Neuerung gilt noch nicht für Höhergruppierungen, die sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben, sondern ausdrücklich nur für Höhergruppierungen aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit seit dem 1. März Stellen Beschäftigte einen Antrag auf Geltung der neuen Entgeltordnung und sieht die Entgeltordnung für die unverändert auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe vor, so erfolgt die zum 1. Januar 2014 rückwirkende Höhergruppierung wie bisher betragsmäßig
4 4 Informationsmaterial des dbb Das tacheles spezial Heft mit weiteren Informationen und sämtlichen Regelungen im Detail kann zu einem Preis von 2,90 Euro pro Stück zuzüglich Porto und Versand per unter bestellt werden. Nichtmitgliedern unserer Fachgewerkschaften berechnen wir einen Aufschlag von 1,00 Euro pro Exemplar. Sachstand Entgeltordnung für das Land Hessen EGO TV-H Die Verhandlungen zur Entgeltordnung für das Land Hessen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit befindet sich diese noch in der Beratung zwischen den Gewerkschaften und der Hessischen Landesregierung. Sobald wir einen neuen Sachstand haben, werden wir darüber berichten. Aus der Rechtsprechung Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamtinnen und Beamte Das Bundesverwaltungsgericht BVerwG- hat mit seinem Urteil vom 17. April 2014 zur Thematik Wegeunfall als Dienstunfall in zwei Verfahren Folgendes entschieden: Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Die Kläger beider Verfahren sind beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte des Landes Berlin bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren jeweils die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrauen in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v.h. der Aufwendungen eine Beihilfe. Die übrigen 30 v.h. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben. Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3fachen in Ansatz brachten. Dies beruht auf identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes. Diese Bestimmungen sehen unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Beamtinnen und Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. (Urteile: BVerwG 5 C Urteil vom 17. April 2014; Vorinstanz: VG Berlin 7 K Urteil vom 12. Dezember 2012; BVerwG 5 C Urteil vom 17. April 2014; Vorinstanzen: OVG Koblenz 10 A 11153/12 - Urteil vom 15. März 2013; VG Mainz 6 K 195/12 - Urteil vom 04. Oktober 2012). Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom 23. April 2014 (Az. D /9#2) bereits empfohlen, alle diesbezüglichen Verfahren und anstehenden Festsetzungen ruhend zu stellen. Nach Auswertung der Entscheidungsgründe wird das BMI über das weitere Vorgehen informieren. Die Regelung in der Hessischen Beihilfenverordnung sieht keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif Versicherte vor, von daher ist hier derzeit keine Betroffenheit gegeben.
5 5 Impressum Herausgeber: dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Verantwortlich (V.i.S.d.P.): Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker Landesgeschäftsstelle: Eschersheimer Landstr. 162, Frankfurt/Main Telefon: ; Fax: Internet: Nachdruck - auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet
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