BVerfG 2. Senat Leitsatz Orientierungssatz

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1 Nr: KVRE BVerfG 2. Senat, Urteil vom 24. September 2003, Az: 2 BvR 1436/02 GG Art 33 Abs 2, GG Art 33 Abs 3 S 1, GG Art 33 Abs 3 S 2, GG Art 33 Abs 5, GG Art 4 Abs 1, GG Art 4 Abs 2, GG Art 6 Abs 2 S 1, GG Art 7 Abs 1, GG Art 1 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 140, WRV Art 136 Abs 4, WRV Art 137 Abs 1, MRK Art 9, BG BW 11 Abs 1, BG BW 70 Abs 1, BG BW 70 Abs 2, BG BW 72, SchulG BW 1, SchulG BW 38, BRRG 35, BRRG 36 Verbot des Kopftuchtragens in öffentlichen Schulen ohne hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage verletzt das Grundrecht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus GG Art 33 Abs 2 ivm dem durch GG Art 4 Abs 1 und 2 gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit: Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit des Lehrers und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler unter Berücksichtigung des Toleranzgebots - Gestaltungsfreiheit der Länder im Schulwesen - abweichende Meinung: Neutralitätspflicht des Beamten ergibt sich unmittelbar aus GG Art 33 Abs 5, bedarf keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierung - fehlende Übergangsfrist für den Landesgesetzgeber Leitsatz 1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. 2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. Orientierungssatz 1a. GG Art 33 Abs 2 eröffnet jedem Deutschen nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vermittelt er nicht (vgl BVerfG, , 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwG, 20. Oktober 1983, 2 C 11/82, BVerwGE 68, 109 <110>). 1b. Zur Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt und zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen vgl BVerfGE 39, 334 <353f, 370> (Radikale im öffentlichen Dienst). 2. Nach GG Art 33 Abs 3 ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Die Vorschrift verbietet auch, die Zulassung aus Gründen zu verwehren, die mit der in GG Art 4 Abs 1 und 2 geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl BVerfG, 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <75> - Amtseid). 3. Mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit, in dessen Schutz das Kopftuchtragen in Schule und Unterricht fällt, treten neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (GG Art 7 Abs 1) das elterliche Erziehungsrecht (GG Art 6 Abs 2 ) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (GG Art 4 Abs 1) in Widerstreit. 3a. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Pflichtschule. Christliche Bezüge sind bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl BVerfG, 17. Dezember 1975, 1 BvR 63/68,

2 - 2 - BVerfGE 41, 29 <49ff> - christliche Gemeinschaftsschule und 16. Oktober 1979, 1 BvR 647/70, BVerfGE 52, 223 <236ff> - Schulgebet). 3b. Die von der beschwerdeführenden Lehrerin muslimischen Glaubens in Anspruch genommene Freiheit der Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung durch das Tragen des Kopftuchs in Schule und Unterricht trifft auf die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler, nämlich die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gibt es allerdings kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. 3c. Die Länder haben im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit. Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots hat der demokratische Landesgesetzgeber zu lösen, der im öffentlichen Willensbildungsprozess eine für alle zumutbare Regelung zu suchen hat (vgl BVerfG, 16. Mai 1995, 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1 <22f> - Kruzifix). Dabei können die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen. 4. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern. Sollen bereits derartige bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts auf Grund des Auftretens der Lehrkraft und nicht erst deren konkretes Verhalten als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als Eignungsmangel bewertet werden, so ist eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich. 4a. Die Annahme einer Dienstpflichtverletzung wegen befürchteter bestimmender Einflüsse des Kopftuchs auf die religiöse Orientierung der Schulkinder kann sich nicht auf gesicherte empirische Grundlagen stützen. Zu Ls 1: 4b. Für ein mit der Abwehr abstrakter Gefährdungen begründetes Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, reicht die im Land Baden-Württemberg geltende beamten- und schulrechtliche Gesetzeslage nicht aus (wird ausgeführt). 5. Dem zuständigen Landesgesetzgeber steht es jedoch frei, die bislang fehlende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dabei hat er der Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 5a. Zu Ls 2: Wie auf die mit zunehmender Pluralität gewandelten Verhältnisse zu antworten ist, hat nicht die Exekutive zu entscheiden. Vielmehr bedarf es hierfür einer Regelung durch den demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber. 5b. Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung folgt aus dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl BVerfG, 27. November 1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 <142>). Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie hier die positive und negative

3 - 3 - Glaubensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht - von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss (vgl BVerfGE 83, 130 <142>). Nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten aber dem Parlament vorbehalten, um sicherzustellen, dass in Entscheidungen von solcher Tragweite auch die Öffentlichkeit eingebunden wird. 6. Solange keine gesetzliche Grundlage besteht, aus der sich mit hinreichender Bestimmtheit ablesen lässt, dass für Lehrer an Grund- und Hauptschulen eine Dienstpflicht besteht, auf Erkennungsmerkmale ihrer Religionszugehörigkeit in Schule und Unterricht zu verzichten, ist auf der Grundlage des geltenden Rechts die Annahme fehlender Eignung mit GG Art 33 Abs 2 ivm GG Art 4 Abs 1 und 2 und GG Art 33 Abs 3 nicht vereinbar. 7. Abweichende Meinung: Der von der Senatsmehrheit angenommene Gesetzesvorbehalt für die Begründung bestimmter Dienstpflichten eines Beamten im Zusammenhang mit dessen Religions- und Weltanschauungsfreiheit wurde bislang weder in Rspr und Literatur noch von der Beschwerdeführerin selbst vertreten. 7a. Die Senatsmehrheit verkennt damit die funktionelle Begrenzung des Grundrechtsschutzes für Beamte. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentscheidung auf die Seite des Staates. Beamtete Lehrer genießen bereits vom Ansatz her nicht denselben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Die Lehrer sind vielmehr an Grundrechte gebunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt. 7b. Die Eignungsbeurteilung im Rahmen des speziellen Gleichheitsrechts aus GG Art 33 Abs 2 darf nicht mit einem Eingriff in die Freiheitssphäre des GG Art 4 Abs 1 verwechselt werden. Die Freiheitsentfaltung des Beamten im Dienst ist von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten und vor allem die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Amtes begrenzt. 7c. Die Neutralitätspflicht des Beamten ergibt sich aus der Verfassung selbst, sie bedarf keiner zusätzlichen landesgesetzlichen Grundlegung. Der Beamte, der keine Gewähr für eine in seinem Gesamtverhalten neutrale, den jeweiligen dienstlichen Anforderungen angemessene Amtsführung bietet, ist ungeeignet isv GG Art 33 Abs 2 (vgl BVerfG, 8. Juli 1997, 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 <197>). Wer ein öffentliches Amt erstrebt, sucht die Nähe zur öffentlichen Gewalt und begehrt - wie die Beschwerdeführerin - die Begründung eines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat. Diese besondere, durch GG Art 33 Abs 5 verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte (vgl BVerfGE 39, 334 <366f>), soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern. 7d. Danach ist das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht zu vereinbaren. Die Annahme, erst das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte einer "konkreten Gefährdung des Schulfriedens" reiche aus, um die Eignung eines Beamtenbewerbers verneinen zu können, verkennt den Maßstab der Eignungsbeurteilung. Für diese reicht es völlig aus, dass durch die Verwendung signifikanter Bekleidungssymbole ein Konflikt in

4 - 4 - nachvollziehbarer Weise als möglich oder sogar naheliegend erscheint. 7e. Im Ergebnis muss der Landesgesetzgeber nunmehr ein - nach Ansicht der abweichenden Meinung gar nicht erforderliches - Gesetz erlassen, und dies, ohne eine Übergangsfrist für diese überraschende Notwendigkeit eingeräumt zu bekommen. Auch das BVerwG wird mit der Begründung der Senatsmehrheit in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise im Unklaren gelassen, wie es mit dem zurückverwiesenen Rechtsstreit weiter verfahren soll. Mitwirkende Richter Hassemer, Sommer, Jentsch (abweichende Meinung), Broß, Osterloh, Di Fabio (abweichende Meinung), Mellinghoff (abweichende Meinung), Lübbe-Wolff Es ist Langtext verfügbar. Fundstellen BVerfGE 108, (Leitsatz und Gründe) NJW 2003, (Leitsatz und Gründe) EuGRZ 2003, (Leitsatz und Gründe) EzAR 345 Nr 3 (Leitsatz und Gründe) JZ 2003, (Leitsatz und Gründe) DVBl 2003, (Leitsatz und Gründe) JuS 2003, (Leitsatz und Gründe) ArbuR 2004, (Leitsatz und Gründe) DÖV 2004, (Leitsatz und Gründe) BayVBl 2004, (Leitsatz und Gründe) Schütz BeamtR ES/A II 1.5 Nr 51 (Leitsatz und Gründe) ZBR 2004, (Leitsatz und Gründe) Weitere Fundstellen NVwZ 2003, 1248 (Leitsatz) ZAR 2003, (Leitsatz) ZAP EN-Nr 654/2003 (Leitsatz) MDR 2003, 1296 (Leitsatz) ZfPR 2003, 305 (red. Leitsatz, Leitsatz)

5 - 5 - DSB 2003, Nr 12, 20 (red. Leitsatz) DVP 2004, 122 (Leitsatz, red. Leitsatz) JA 2004, 358 (Leitsatz) RzK I 5h Nr 70 (Leitsatz) ZevKR 49, 661 (2004) (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend BVerwG 4. Juli C 21/01 Urteil BVerwGE 116, 359 vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 26. Juni S 1439/00 Urteil ESVGH 51, 234 vorgehend VG Stuttgart 24. März K 532/99 Urteil DÖV 2000, 560 nachgehend BVerfG 15. März BvR 1436/02 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren Diese Entscheidung zitiert BVerfG 22. Mai BvL 13/73 Vergleiche BVerwG 20. Oktober C 11/82 Vergleiche BVerfG 25. Oktober BvR 745/88 Vergleiche BVerfG 17. Dezember BvR 63/68 Vergleiche BVerfG 16. Oktober BvR 647/70 Vergleiche BVerfG 16. Mai BvR 1087/91 Vergleiche BVerfG 27. November BvR 402/87 Vergleiche BVerfG 8. Juli BvR 1934/93 Vergleiche Diese Entscheidung wird zitiert von NVwZ 2003, , Ipsen, Jörn (Entscheidungsbesprechung) NJW 2003, , Sacksofsky, Ute (Entscheidungsbesprechung) WM 2003, , Kästner, Karl-Hermann (Anmerkung) DVBl 2003, , Engelken, Klaas (Anmerkung) JuS 2003, , Baer, Susanne (Entscheidungsbesprechung) DSB 2003, Nr. 12, 20, Vahle, Jürgen (Anmerkung) ZRP 2003, , XX (Aufsatz) JZ 2003, , Kästner, Karl-Hermann (Anmerkung) ArbuR 2004, 6-11, Dübbers, Robert (Anmerkung) ZAR 2004, 6-14, Häußler, Ulf (Entscheidungsbesprechung) ZAR 2004, 14-21, Rux, Johannes (Entscheidungsbesprechung) ZRP 2003, , Neureither, Georg (Entscheidungsbesprechung) ZAR 2004, 53-60, Weber, Albrecht (Aufsatz) DRiZ 2003, 400, Klingst, Martin (Aufsatz) KJ 2003, , Laskowski, Silke Ruth (Aufsatz) ZAR 2004, 3-4, Süßmuth, Rita (Aufsatz) BayVBl 2004, , Engelken, Klaas (Entscheidungsbesprechung) DVP 2004, 122, Vahle, Jürgen (Anmerkung) DVP 2004, , Lohse, Volker (Entscheidungsbesprechung) VBlBW 2004, , Schwerdtner, Eberhard (Aufsatz)

6 - 6 - NJW 2004, , Pofalla, Ronald (Aufsatz) Vorgänge 2004, Nr 1, , Kühling, Jürgen (Aufsatz) NVwZ 2004, , Hufen, Friedhelm (Aufsatz) JZ 2004, , Battis, Ulrich (Aufsatz) jurispr-arbr 32/2004, Roetteken, Torsten von (Anmerkung) NVwZ 2004, , Czermak, Gerhard (Entscheidungsbesprechung) ZTR 2004, , Adam, Roman F (Entscheidungsbesprechung) NWVBl 2004, , Sachs, Michael (Aufsatz) NWVBl 2004, , Adenau, M (Aufsatz) jurispr-arbr 43/2004, Bepler, Klaus (Anmerkung) NJW 2004, , Bader, Johann (Aufsatz) Der Staat 40, , Mückl, Stefan (Aufsatz) Streit 2004, , Sacksofsky, Ute (Kongreßvortrag) Streit 2004, , Ates, Seyran (Kongreßvortrag) EuGRZ 2004, , Bergmann, Jan (Aufsatz) DÖV 2005, , Baer, Susanne (Aufsatz) ZG 2004, , Sydow, Gernot (Aufsatz) KritV 2005, 52-66, Anger, Thorsten (Kongreßvortrag) Recht u Politik 2005, 26-32, Fromme, Friedrich Karl (Aufsatz) jurispk-bgb / Weth, 2. Aufl. 2004, 626

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