BFH - Anhängige Verfahren. AEUV Art 3 Abs 2: Ungarn, Kraftfahrzeugsteuer, Transitmitgliedstaat, Assoziierungsabkommen

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1 BFH - Anhängige Verfahren AEUV Art 3 Abs 2: Ungarn, Kraftfahrzeugsteuer, Transitmitgliedstaat, Assoziierungsabkommen Europäischer Gerichtshof Az: C-65/16 Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn), eingereicht am , zu folgenden Fragen: 1. Ist Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze Mitgliedstaat zu gelangen, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt und folglich mit Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 unvereinbar ist? 2. a) Sollte die erste Vorlagefrage verneint werden, ist dann Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt und folglich mit Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 unvereinbar ist? b) Ist Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze Mitgliedstaat zu gelangen, unter Berufung auf die Sicherheit des b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 Straßenverkehrs und die Rechtsdurchsetzung erhoben werden darf? 3. Sind Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 dahin auszulegen, dass es mit ihnen unvereinbar ist, dass ein Transitmitgliedstaat auf der Grundlage eines mit der Türkei im Bereich des Transportwesens abgeschlossenen bilateralen Abkommens eine Kraftfahrzeugsteuer erhebt, wie sie das ungarische auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze Mitgliedstaat zu gelangen? 4. Ist Art. 9 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt und folglich mit Art. 9 des Assoziierungsabkommens unvereinbar ist? EGRL 112/2006: Rumänien, Mehrwertsteuer, Steuerpflichtiger, Vorsteuerabzug Europäischer Gerichtshof Az: C-101/16 Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am , zu folgenden Fragen: 1. Steht die Richtlinie 2006/112/EG nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden kann, dass die vorgelagerte Person, die die Rechnung ausgestellt hat, auf der Kosten und Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, von der Steuerverwaltung zum inaktiven Steuerpflichtigen erklärt worden ist? 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Steht die Richtlinie 2006/112 unter den in Frage 1 dargestellten Umständen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen das Recht auf Vorsteuerabzug schon dann versagt werden kann, wenn das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen am Sitz der Agentiei Nationale de Administrare Fiscala ausgehängt und auf deren Website unter "Öffentliche Mitteilungen - Informationen über Wirtschaftsteilnehmer" b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 veröffentlicht worden ist? EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst d: Mehrwertsteuer, Blutplasma, Ausfuhrlieferung, Drittland Europäischer Gerichtshof Az: C-238/16 Vorabentscheidungsersuchen des FG Münster vom , eingereicht am , zu folgenden Fragen: 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an? 4. Falls die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Führt ein Umsatz, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ungeachtet der im Drittland anwendbaren Mehrwertsteuerregelung, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 168 MwStSystRL, selbst wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, für die nach Art. 169 Buchst. b MwStSystRL in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 MwStSystRL der Vorsteuerabzug eröffnet ist? Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom (5 K 572/13 U) EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b: Bulgarien, Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, Vorsteuer Europäischer Gerichtshof Az: C-132/16 Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am , zu folgenden Fragen: 1. Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) entgegen, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Objekts, die zugunsten sowohl des Dienstleistungsempfängers als auch der dritten Person erfolgen, nur deshalb einschränkt, weil die dritte Person das b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 Dienstleistungsergebnis unentgeltlich erhält, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers verwendet werden? 2. Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112 einer Steuerpraxis entgegen, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen versagt wird, wenn die Ausgaben für ihre Bewirkung als Teil der Gesamtausgaben des Steuerpflichtigen aus dem Grund verbucht wurden, dass sie für die Errichtung oder Umgestaltung eines im fremden Eigentum stehenden Objekts getätigt wurden, ohne dass berücksichtigt wird, dass das Objekt auch vom Empfänger der Baudienstleistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird? EUV 2016/223: China, Vietnam, Marktwirtschaftsbehandlung Europäischer Gerichtshof Az: C-256/16 Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom , eingereicht am , zu folgender Frage: Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig? Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom (4 K 1099/14 Z) KStG 32a Abs 1 S 2: Ablaufhemmung, Festsetzungsverjährung, Einkommensteuer, Gewinnausschüttung Bundesverfassungsgericht Az: 2 BvL 7/16 Ist 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.f. des JStG 2007 vom i.v.m. 34 Abs. 13c KStG i.d.f. vom insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des 32a KStG am bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnaus- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 schüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht? -- Normenkontrollverfahren -- Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom (4 K 2717/09) UStG 2 Abs 2 Nr 2: Organschaft, Nichtunternehmer, Betriebskosten, Entgelt Bundesverfassungsgericht Az: 1 BvR 482/16 Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt --Verfassungsbeschwerde-- Vorgehend: BFH, Urteil vom (V R 67/14) b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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