Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes mit Stand vom Stellungnahme des Verbandes Sonderpädagogik, Landesverband NRW
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- Karin Sternberg
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1 1 Verband Sonderpädagogik Wolfgang Franz Landesvorsitzender - Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Staatssekretär Ludwig Hecke Düsseldorf Tel.: (02232) Fax: (02232) franz@verband-sonderpaedagogik-nrw.de Brühl Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes mit Stand vom Stellungnahme des Verbandes Sonderpädagogik, Landesverband NRW Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Für den Verband Sonderpädagogik, Landesverband NRW gebe ich folgende Stellungnahme zum Referentenentwurf der Rechtsvorschriften Lehrerausbildung ab: LABG Der vds begrüßt, dass in allen Lehrämtern sonderpädagogische Inhalte vermittelt werden müssen. Dies schafft eine Grundlage dafür, dass Kooperationen von Lehrerkräften der allgemeinen Schulen und Sonderpädagogen erfolgreich gestaltet werden können. Die Zusammenarbeit von Sonderpädagogen mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Lehrämter wird weiter erforderlich sein. 11 Akkreditierung von Studiengängen Nach Absatz 5 kann das MSW in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftsministerium an Hochschulen einen befristeten Modellversuch genehmigen, in dem das Lehramt an Grundschulen das Studium des weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs durch das Studium einer
2 2 sonderpädagogischen Fachrichtung aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ersetzt. Dies lehnt der vds ab. Begründung: Die Universität Bielefeld bietet bereits seit einigen Jahren ein integriertes Modell für den Erwerb eines sonderpädagogischen in Verbindung mit einem allgemeinen Lehramt für die Fachrichtung der Lern- und Entwicklungsstörungen an, bei dem sowohl die gemäß der KMK gesetzten Standards an den Erwerb beider Lehrämter hinderlich erfüllt werden. Hiermit gibt es demnach bereits ein erfolgreich evaluiertes Modell zur Integration sonderpädagogischer Qualifikationen in die allgemeine Lehramtsausbildung. Dies gilt mit der Einschränkung, dass hierin der Förderschwerpunkt Sprache bisher nicht in der Ausbildung hinreichend abgebildet wird. Dennoch erscheint es aus dieser Perspektive nicht nachvollziehbar einen weiteren Modellversuch zu initiieren. Außerdem würde ein solcher Modellversuch zu einer Verflachung der Fachlichkeit des Lehramtes an Grundschulen führen und gleichzeitig keine ausreichende Fachlichkeit für das Lehramt Sonderpädagogik bieten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen auf die Ergebnisse der BiLief-Studie, in denen deutlich wurde, dass es wesentlich für die Qualität des gemeinsamen Lernens in Grundschulen ist, wie ausgeprägt die Kooperationsbereitschaft und Kooperationsqualität ist, sichtbar werdend durch die Form von Rollenklarheit, Kooperationskultur, Qualifikation der Lehrkräfte und einer Kultur der Anerkennung. Dies deckt sich mit den Aussagen von Kunter und Baumert im Modell professioneller Handlungskompetenz, in dem Motivationale Orientierung, Überzeugungen und Werthaltungen sowie Selbstregulative Fähigkeiten neben ein fundiertes Professionswissen gestellt werden. Sonderpädagogische Profession beinhaltet deutlich mehr als Grundlagen aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen. Sie umfasst grundlegende Kenntnisse im Bereich der Entwicklungsdiagnostik, der Förderdiagnostik, der Feststellungsdiagnostik, der Beratung auf allen Ebenen (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kollegen), der allgemeinen und sonderpädagogischen Psychologie sowie vielfältiger therapeutischer Ansätze um nur einige wesentliche Bereiche zu nennen. Die Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaften, Sektion Sonderpädagogik hat in ihrer Stellungnahme zur Überarbeitung des Fachprofils Sonderpädagogik der Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung die Notwendigkeit eines interdisziplinären Zugangs ebenso deutlich gemacht, wie die Notwendigkeit der Beachtung fachrichtungsspezifischer Aspekte. Der vds befürchtet, dass insbesondere die Interdisziplinarität missachtet wird, wenn eine Fokussierung allein auf die Fachrichtungen Lernen und ESE erfolgt.
3 3 Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung 7 und 8 An allen Schulen des Landes können die Praktika geleistet werden und an allen Schulen können die Studien für das Praxissemester durchgeführt werden. Den Schulen werden Aufgaben zugeteilt, die nicht angemessen mit personeller Ressource ausgestattet sind. Schulen in der Nähe der Zentren für Lehrerausbildung und schulpraktische Lehrerausbildung werden überproportional belastet. Hier sind akzeptablere Ausgleichsformen zu schaffen. Zur Änderung von 10 Absatz 3, Satz 2: Grundsätzlich sind die fachdidaktischen Prinzipien, Aussagen und Kompetenzerwartungen in den fächerbezogenen Ausbildungsgruppen beispielsweise für die Sekundarstufe I allgemein übertragbar für das Lehramt Sonderpädagogik. Dennoch gibt es doch erhebliche Unterschiede in der Interpretation von entsprechenden Elementarisierungen und didaktischer Reduktion (siehe auch die Unterschiede in den Lehrwerken für Haupt-, Realund Gesamtschulen sowie Gymnasien für den Bereich der Sekundarstufe I). Noch deutlicher werden die diesbezüglichen Unterschiede im Bereich der sonderpädagogischen Unterstützung. Zur Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs ist hier ein Grad der Individualisierung und Differenzierung erforderlich, wie er in anderen Lehrämtern nicht notwendig ist. Hier ist in der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eine sonderpädagogische Expertise dringend erforderlich. Die fächerbezogene Ausbildung in Ausbildungsgruppen eines anderen Lehramtes wird aus diesem Grund vom vds insgesamt, aber besonders in Bezug auf das Lehramt für sonderpädagogische Unterstützung sehr kritisch gesehen und abgelehnt, ist doch eine Isolierung von rein fachlichen Kompetenzbereichen von sonderpädagogischen oder sonstigen überfachlichen Kompetenzen nicht zielführend für die Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs. Für eine solche Regelung müssten erst didaktische Konzeptionen entwickelt werden. Diese stehen aber aus. Zu 10, Absatz 8 Die Aussage jeweils Ausbildungsveranstaltungen für insgesamt mindestens 20 LAA lässt folgende Interpretationen zu: Die Begriffe jeweils und mindestens implizieren, dass die Möglichkeit der Durchführung mehrerer Seminare (Kern- und Fachseminare) ausdrücklich besteht und die Gesamtzahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in diesen Seminaren die Zahl 20 nicht unterschreiten darf. Dies würde eine erhebliche Belastung der Seminarleitung eines Seminars zur Folge haben, die darüber hinaus stark abhängig ist von der Gesamtgröße eines Seminars. Je kleiner ein Seminar ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit und Notwendigkeit, die erforderliche (Gesamt-)zahl von mindestens 20 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nur durch die Belegung
4 4 mehrerer Fach- und Kernseminare zu erreichen. Dies lässt sich nicht vereinbaren mit den erheblichen landesweiten und regionalen Aufgaben einer Seminarleitung. Außerdem erfordert die hohe Zahl an Einstellungen pro Jahr (bis zu 4!) einen höheren Verwaltungsaufwand. Der vds fordert die Möglichkeit der flexiblen Anpassung an die jeweilige Situation in einem Seminar, indem grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung von Seminarveranstaltungen unabhängig von deren Größe formuliert wird. Zu 11, Absatz 3 Der Medienkompetenz eine zentrale Bedeutung zukommen zu lassen, wird grundsätzlich vom vds begrüßt. Jedoch wird die Vorschrift, im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs die Medienkompetenz besonders in den Fokus zu rücken, kritisch betrachtet. Medienkompetenz ist im Sinne einer gelungenen Stoff- Methoden-Verschränkung eine Qualität, die in jedem Unterricht mit unterschiedlichen Medien ein wichtiges Kriterium guten Unterrichts darstellt. Sie stellt jedoch keinen Selbstzweck dar. Hier entsteht durch die Heraushebung der Medienkompetenz der Eindruck, als wenn sie über allen anderen für einen guten Unterricht erforderlichen Kompetenzen stünde. Dieses Ungleichgewicht gilt es zu vermeiden. Zu Anlage 3, Satz 3. Die beabsichtigte Regelung zur Auf- bzw. Abrundung von Anrechnungsstunden von Seminarausbildern bei unterschiedlicher Seminargröße lehnt der vds ab. Stattdessen wird mathematisches Rundungsverfahren als einzig nachvollziehbares und den Anforderungen gerechtes Instrument gefordert Zu Anlage 3, Satz Die einmal jährliche Zuerkennung der Anrechnungsstunden spiegelt nicht die Wirklichkeit in den ZfsL wieder und wird im Alltag kaum umzusetzen sein, gibt es doch durch die vielen (bis zu 4!) Einstellungstermine durch VD, VOBASOF und Praxissemesterbetreuung ständige Wechsel in der Relation von Fachleitungen zu LAA, LiAsF und Studierenden. Deshalb fordert der vds ein Anrechnungsverfahren, das die Ausbildung der angehenden Lehrerinnen und Lehrer von Beginn an sicher stellt.
5 5 APO FLFS Der vds begrüßt, dass künftig der Seminarleiter für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung im ZfsL den Ausbildungsgang leitet. Es wird begrüßt, dass die Fachlehrer in Ausbildung in zwei Ausbildungsklassen ausgebildet werden. Problematisch wird die geforderte Gruppengröße von 40 Personen im Hauptseminar gesehen. Dass hier Überstunden für die mit der Ausbildung beauftragte Person entstehen, scheint Ihrem Haus entgangen zu sein. Anlage 1 Es bestehen Zweifel, ob die Begrifflichkeit Förderpflege der aktuellen fachlichen Diskussion entspricht, da er in einer Zeit entwickelt wurde, die eine defizitorientierte Sonderpädagogik vertreten hat. Bei der Aufzählung zu fachlich-methodischen Fragen fehlen Alltags- und Lebenspraktische Förderung und Mobilitätsförderung (Frühförderung im Förderschwerpunkt Sehen). Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Franz -Landesvorsitzender-
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