RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON GEMEINDEWOHNUNGEN IN DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN

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1 RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON GEMEINDEWOHNUNGEN IN DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN 1 Zweck dieser Richtlinien ist es in der Stadtgemeinde Amstetten die Vergabe von Gemeindewohnungen nach objektiven und vorwiegend sozialen Gesichtspunkten zu vergeben. 2 Voraussetzungen die die Wohnungswerber zu erfüllen haben 1. Mindestalter der Wohnungswerber vollendetes 18. Lebensjahr. Aus dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen die bereits ein Kind zu versorgen haben bzw. Frauen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits schwanger sind. Dafür sind die entsprechenden Nachweise durch die Wohnungswerber zu erbringen (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der Sorgepflicht bzw. Mutterkindpass). 2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Familie, Beschäftigung u.dgl.) lag im vergangenen Jahr im Gemeindegebiet von Amstetten. 3. Der Wohnungswerber muss die zugeteilte Wohnung als Hauptwohnsitz verwenden. 4. Die Wohnungswerber haben die österreichische Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: 1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; 2. Personen, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes i.d.g.f. Asyl gewährt wurde; 3. Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedsstaates 4. Fremde im Sinne des jeweils geltenden Fremdenrechtes, die länger als 3 Jahre durchgehend in Amstetten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Familie, Beschäftigung u.dgl.) haben.

2 3 Nicht in die Evidenz für Wohnungssuchende aufgenommen bzw. aus dieser Evidenz ausgeschlossen werden: 1. Personen, die eine von der Stadtgemeinde Amstetten zugewiesene Wohnung ohne triftige Gründe mehr als zwei Mal abgelehnt oder eine solche schuldhaft verloren haben 2. Personen, deren bisheriges Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Zuweisung einer Wohnung bedenklich erscheinen lässt 3. Personen, die wissentlich falsche oder irreführende Angaben bei der Antragstellung gemacht haben. 4 Kriterien für die Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes sind beispielsweise: 1. Wohnungs- und Unterkunftslosigkeit 2. Drohende Wohnungslosigkeit (Delogierung, Wohnungskündigung, Scheidung u.dgl.) 3. Nicht gesicherte Wohnverhältnisse (Dienst- od. Naturalwohnung, befristeter Mietvertrag, Miete finanziell nicht leistbar u.dgl.) 4. Wohnverhältnisse nicht entsprechend (Gesundheitsgefährdung, Überbelegung, fehlende Sanitäranlagen oder Heizung u.dgl.) 5. Hausstandsgründung 6. Vormerkzeit 7. Familienstand 8. Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden versorgungspflichtigen Kinder 9. Haushaltseinkommen 10. Sowie sonstige soziale und persönliche Gründe 5 Erhebungsverfahren Im Erhebungsverfahren sind alle Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Wohnungswerber und ihrer Wohnverhältnisse zu erfassen. Hiezu ist von der Stadtgemeinde Amstetten ein entsprechendes Formular auszugeben. Im Zuge dieser Erfassung wird festgestellt, ob Wohnungssuchende nach den vorliegenden Richtlinien berücksichtigt werden können. Wohnungssuchende haben ausschließlich die von der Stadtgemeinde Amstetten zur Verfügung gestellten Formulare, welche weitgehend auf die vorliegenden Richtlinien abgestimmt sind, zu verwenden. In den Vordrucken werden die Wohnungssuchenden auf die Folgen hingewiesen, die wissentlich falsch gemachte Angaben, die Verweigerung der Überprüfung der gemachten Angaben sowie die Nichtbeibringung erforderlicher Nachweise, nach sich ziehen. Die Durchführung des Erhebungsverfahrens obliegt der Abt. IV/2-Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. den Ortsvorstehungen und haben diese die punktemäßige Bewertung der Ansuchen sowie die Evidenthaltung aller Wohnungssuchenden durchzuführen.

3 Weiters lässt die Abt. IV/2-Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. die jeweilige Ortsvorstehung die einzelnen Wohnungserhebungsbögen hinsichtlich der personenbezogenen Angaben, wie Namen, Geburtsdaten, Anschrift, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, durch das Meldeamt schriftlich überprüfen. Die Abteilung IV/2-Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. die Ortsvorstehungen führen ein Mal jährlich unter allen evidenten Wohnungswerbern eine Erhebung durch, ob deren Wohnungsansuchen noch aufrecht ist. Bei dieser Erhebung werden die Wohnungswerber aufgefordert einen aktuellen Monatslohnzettel (nicht älter als 6 Monate) beizubringen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Nichtantworten ihr Ansuchen aus der Evidenzliste ausgeschieden wird. 6 Bewertung der Ansuchen Zur grundsätzlichen Reihung der Wohnungsansuchen nach ihrer Dringlichkeit ist ein Punktesystem heranzuziehen. Familieneinkommen: Hier ist das gesamte Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen. Sämtliche Beihilfen wie z.b. Familienbeihilfe, Pflegegeld, Wohnbeihilfen etc. werden nicht zum Familiennettoeinkommen gerechnet. Karenzgelder, Unterhaltsleistungen udgl. sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Punktebewertung des Familieneinkommens: Einkommen in pro Monat Punkte bis 435, ,-- bis 472, ,-- bis 509, ,-- bis 545, ,-- bis 581, ,-- bis 618, ,-- bis 654, ,-- bis 690, ,-- bis 727, ,-- bis 762, ,-- bis 799, ,-- bis 836, ,-- bis 872, ,-- bis 945, ,-- bis 1.017, ,-- bis 1.090, ,-- bis 1.163, ,-- bis 1.235, ,-- bis 1.308,-- 01 Mehr als 1.308,-- 00 Kinder Pro im gemeinsamen Haushalt lebendem Kind werden 10 Punkte vergeben.

4 Behinderung Bei eingeschränkter Mobilität des/der Wohnungssuchenden sind je nach Grad der Einschränkung bis zu 20 Punkte zu vergeben. Gesundheitsgefährdende Wohnung: Bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung der aktuellen Wohnung des/der Wohnungswerbers/Wohnungswerberin werden 15 Zusatzpunkte vergeben. Zeitpunkt des Ansuchens: Pro Quartal ab dem Zeitpunkt des Ansuchens wird ein Zusatzpunkt vergeben. Hausstandsgründung: Bei Gründung eines neuen gemeinsamen Hausstandes sind 5 Zusatzpunkte zu vergeben. 7 Vergabeverfahren Der/die zuständige Stadtrat/Stadträtin (Wohnungsreferenten/Wohnungsreferentin) hat aufgrund des Ergebnisses des Erhebungsverfahrens einen entsprechenden Vergabevorschlag für die Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien zu erstellen. 8 Ausnahmebestimmungen Grundsätzlich haben diese Richtlinien bei allen Vergaben von Gemeindewohnungen innerhalb der Stadtgemeinde Amstetten Anwendung zu finden. In besonders gelagerten Fällen, sogenannten Härtefällen, kann über Vorschlag des/der zuständigen Stadtrates/Stadträtin des Gemeinderates von den Vergaberichtlinien oder einzelnen Bestimmungen abgegangen werden. Für diese Härtefälle stehen zur Vergabe maximal 20 % jener Wohnungen zur Verfügung, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre zur Vergabe gekommen sind. Ist dieses Härtefallkontingent erschöpft, ist seitens des/der zuständigen Stadtrates/Stadträtin der Vergabevorschlag mit entsprechender schriftlicher Begründung wie z.b. Wohnungswechsel zwischen Gemeindewohnungen, ferner bei Wohnungssuchenden, deren Wohnungsversorgung aus rechtlichen oder moralischen Gründen notwendig oder in besonderem öffentlichen Interesse gelegen ist - dem zuständigen Gemeinderatsausschuss zu erstatten. 9 Junges Wohnen Bei jungen Menschen(*) als Erstmietern wird ein Mietpreisnachlass von 15 % des vorgegebenen Quadratmeter-Mietpreises (Kategorie-Mietzins) gewährt. Dieser 15%ige Abschlag ist auf drei Jahre befristet. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ab

5 Mietvertragsbeginn oder der Vollendung des 30. Lebensjahres wird mit dem nächsten Monatsersten die Miete im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom verrechnet. (*) Begriffsbestimmung junge Menschen : Ein junger Mensch ist volljährig und hat bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei jungen Paaren bzw. jungen Familien gilt für beide Partner die Volljährigkeit und dass der Fördernehmer oder dessen [Ehe]Partner bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 10 Diese Vergaberichtlinie tritt mit in Kraft.

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