RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON GEMEINDEWOHNUNGEN IN DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN
|
|
- Hannah Berger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON GEMEINDEWOHNUNGEN IN DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN 1 Zweck dieser Richtlinien ist es in der Stadtgemeinde Amstetten die Vergabe von Gemeindewohnungen nach objektiven und vorwiegend sozialen Gesichtspunkten zu vergeben. 2 Voraussetzungen die die Wohnungswerber zu erfüllen haben 1. Mindestalter der Wohnungswerber vollendetes 18. Lebensjahr. Aus dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen die bereits ein Kind zu versorgen haben bzw. Frauen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits schwanger sind. Dafür sind die entsprechenden Nachweise durch die Wohnungswerber zu erbringen (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der Sorgepflicht bzw. Mutterkindpass). 2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Familie, Beschäftigung u.dgl.) lag im vergangenen Jahr im Gemeindegebiet von Amstetten. 3. Der Wohnungswerber muss die zugeteilte Wohnung als Hauptwohnsitz verwenden. 4. Die Wohnungswerber haben die österreichische Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: 1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; 2. Personen, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes i.d.g.f. Asyl gewährt wurde; 3. Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedsstaates 4. Fremde im Sinne des jeweils geltenden Fremdenrechtes, die länger als 3 Jahre durchgehend in Amstetten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Familie, Beschäftigung u.dgl.) haben.
2 3 Nicht in die Evidenz für Wohnungssuchende aufgenommen bzw. aus dieser Evidenz ausgeschlossen werden: 1. Personen, die eine von der Stadtgemeinde Amstetten zugewiesene Wohnung ohne triftige Gründe mehr als zwei Mal abgelehnt oder eine solche schuldhaft verloren haben 2. Personen, deren bisheriges Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Zuweisung einer Wohnung bedenklich erscheinen lässt 3. Personen, die wissentlich falsche oder irreführende Angaben bei der Antragstellung gemacht haben. 4 Kriterien für die Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes sind beispielsweise: 1. Wohnungs- und Unterkunftslosigkeit 2. Drohende Wohnungslosigkeit (Delogierung, Wohnungskündigung, Scheidung u.dgl.) 3. Nicht gesicherte Wohnverhältnisse (Dienst- od. Naturalwohnung, befristeter Mietvertrag, Miete finanziell nicht leistbar u.dgl.) 4. Wohnverhältnisse nicht entsprechend (Gesundheitsgefährdung, Überbelegung, fehlende Sanitäranlagen oder Heizung u.dgl.) 5. Hausstandsgründung 6. Vormerkzeit 7. Familienstand 8. Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden versorgungspflichtigen Kinder 9. Haushaltseinkommen 10. Sowie sonstige soziale und persönliche Gründe 5 Erhebungsverfahren Im Erhebungsverfahren sind alle Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Wohnungswerber und ihrer Wohnverhältnisse zu erfassen. Hiezu ist von der Stadtgemeinde Amstetten ein entsprechendes Formular auszugeben. Im Zuge dieser Erfassung wird festgestellt, ob Wohnungssuchende nach den vorliegenden Richtlinien berücksichtigt werden können. Wohnungssuchende haben ausschließlich die von der Stadtgemeinde Amstetten zur Verfügung gestellten Formulare, welche weitgehend auf die vorliegenden Richtlinien abgestimmt sind, zu verwenden. In den Vordrucken werden die Wohnungssuchenden auf die Folgen hingewiesen, die wissentlich falsch gemachte Angaben, die Verweigerung der Überprüfung der gemachten Angaben sowie die Nichtbeibringung erforderlicher Nachweise, nach sich ziehen. Die Durchführung des Erhebungsverfahrens obliegt der Abt. IV/2-Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. den Ortsvorstehungen und haben diese die punktemäßige Bewertung der Ansuchen sowie die Evidenthaltung aller Wohnungssuchenden durchzuführen.
3 Weiters lässt die Abt. IV/2-Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. die jeweilige Ortsvorstehung die einzelnen Wohnungserhebungsbögen hinsichtlich der personenbezogenen Angaben, wie Namen, Geburtsdaten, Anschrift, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, durch das Meldeamt schriftlich überprüfen. Die Abteilung IV/2-Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. die Ortsvorstehungen führen ein Mal jährlich unter allen evidenten Wohnungswerbern eine Erhebung durch, ob deren Wohnungsansuchen noch aufrecht ist. Bei dieser Erhebung werden die Wohnungswerber aufgefordert einen aktuellen Monatslohnzettel (nicht älter als 6 Monate) beizubringen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Nichtantworten ihr Ansuchen aus der Evidenzliste ausgeschieden wird. 6 Bewertung der Ansuchen Zur grundsätzlichen Reihung der Wohnungsansuchen nach ihrer Dringlichkeit ist ein Punktesystem heranzuziehen. Familieneinkommen: Hier ist das gesamte Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen. Sämtliche Beihilfen wie z.b. Familienbeihilfe, Pflegegeld, Wohnbeihilfen etc. werden nicht zum Familiennettoeinkommen gerechnet. Karenzgelder, Unterhaltsleistungen udgl. sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Punktebewertung des Familieneinkommens: Einkommen in pro Monat Punkte bis 435, ,-- bis 472, ,-- bis 509, ,-- bis 545, ,-- bis 581, ,-- bis 618, ,-- bis 654, ,-- bis 690, ,-- bis 727, ,-- bis 762, ,-- bis 799, ,-- bis 836, ,-- bis 872, ,-- bis 945, ,-- bis 1.017, ,-- bis 1.090, ,-- bis 1.163, ,-- bis 1.235, ,-- bis 1.308,-- 01 Mehr als 1.308,-- 00 Kinder Pro im gemeinsamen Haushalt lebendem Kind werden 10 Punkte vergeben.
4 Behinderung Bei eingeschränkter Mobilität des/der Wohnungssuchenden sind je nach Grad der Einschränkung bis zu 20 Punkte zu vergeben. Gesundheitsgefährdende Wohnung: Bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung der aktuellen Wohnung des/der Wohnungswerbers/Wohnungswerberin werden 15 Zusatzpunkte vergeben. Zeitpunkt des Ansuchens: Pro Quartal ab dem Zeitpunkt des Ansuchens wird ein Zusatzpunkt vergeben. Hausstandsgründung: Bei Gründung eines neuen gemeinsamen Hausstandes sind 5 Zusatzpunkte zu vergeben. 7 Vergabeverfahren Der/die zuständige Stadtrat/Stadträtin (Wohnungsreferenten/Wohnungsreferentin) hat aufgrund des Ergebnisses des Erhebungsverfahrens einen entsprechenden Vergabevorschlag für die Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien zu erstellen. 8 Ausnahmebestimmungen Grundsätzlich haben diese Richtlinien bei allen Vergaben von Gemeindewohnungen innerhalb der Stadtgemeinde Amstetten Anwendung zu finden. In besonders gelagerten Fällen, sogenannten Härtefällen, kann über Vorschlag des/der zuständigen Stadtrates/Stadträtin des Gemeinderates von den Vergaberichtlinien oder einzelnen Bestimmungen abgegangen werden. Für diese Härtefälle stehen zur Vergabe maximal 20 % jener Wohnungen zur Verfügung, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre zur Vergabe gekommen sind. Ist dieses Härtefallkontingent erschöpft, ist seitens des/der zuständigen Stadtrates/Stadträtin der Vergabevorschlag mit entsprechender schriftlicher Begründung wie z.b. Wohnungswechsel zwischen Gemeindewohnungen, ferner bei Wohnungssuchenden, deren Wohnungsversorgung aus rechtlichen oder moralischen Gründen notwendig oder in besonderem öffentlichen Interesse gelegen ist - dem zuständigen Gemeinderatsausschuss zu erstatten. 9 Junges Wohnen Bei jungen Menschen(*) als Erstmietern wird ein Mietpreisnachlass von 15 % des vorgegebenen Quadratmeter-Mietpreises (Kategorie-Mietzins) gewährt. Dieser 15%ige Abschlag ist auf drei Jahre befristet. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ab
5 Mietvertragsbeginn oder der Vollendung des 30. Lebensjahres wird mit dem nächsten Monatsersten die Miete im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom verrechnet. (*) Begriffsbestimmung junge Menschen : Ein junger Mensch ist volljährig und hat bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei jungen Paaren bzw. jungen Familien gilt für beide Partner die Volljährigkeit und dass der Fördernehmer oder dessen [Ehe]Partner bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 10 Diese Vergaberichtlinie tritt mit in Kraft.
Wohnungsvergabe-Richtlinien 2011 für die Stadtgemeinde Ried im Innkreis
Wohnungsvergabe-Richtlinien 2011 für die Stadtgemeinde Ried im Innkreis 1 GRUNDSÄTZE Zweck dieser Richtlinien ist es, in Ried die Vergabe von stadteigenen Wohnungen (Häusern) sowie von Wohnungen (Häusern),
MehrV E R G A B E R I C H T L I N I E N für Wohnungen in der Stadt Pregarten
V E R G A B E R I C H T L I N I E N für Wohnungen in der Stadt Pregarten Ziel der Richtlinien ist es, die Vergabe von Wohnungen, nach objektiven, sozialen und einheitlichen Kriterien nachvollziehbar zu
MehrWOHNUNGSVERGABERICHTLINIEN DER STADTGEMEINDE BISCHOFSHOFEN
WOHNUNGSVERGABERICHTLINIEN DER STADTGEMEINDE BISCHOFSHOFEN beschlossen in der Sitzung des Wohnungsausschusses am 25.02.2016 1. GRUNDSÄTZE Ziel und Zweck dieser Richtlinien ist es, in Bischofshofen die
MehrRichtlinie für die Aufnahme als MietwohnungswerberIn in der Stadt Schwaz
Richtlinie für die Aufnahme als MietwohnungswerberIn in der Stadt Schwaz Beschluss des Gemeinderates am 22.06.2011 Präambel Wohnen ist ein Grundbedürfnis, Leistbares Wohnen unsere Aufgabe. Kernaufgabe
MehrAnsuchen um einen Wohnungswechsel für Personen, die bereits Mieter/innen einer Gemeindewohnung sind
1. Persönliche Daten des/der Wohnungswerbers/in Sozialvers.- Nr. Geschlecht Familienstand Haus-Nr./ Adresse Stock/Stiege PLZ Tel. Nr. E-Mail Weitere Wohnsitze Name und Anschrift des/der Dienstgebers/in
MehrMARKTGEMEINDE ZIRL Bezirk Innsbruck-Land
MARKTGEMEINDE ZIRL Bezirk Innsbruck-Land Richtlinie für die Aufnahme/Vergabe als/an MietwohnungswerberIn in der Marktgemeinde Zirl für das betreubare Wohnen Präambel Wohnen ist ein Grundbedürfnis; leistbares
MehrK U N D M A C H U N G
Richtlinien für die Erfassung von Wohnungsinteressenten und für die Vergabe von Wohnungen (Vergaberichtlinien) in Braunau lt. Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2011, TOP VI/1 K U N D M A C H U N G
MehrGemeinde Oberschleißheim
Gemeinde Oberschleißheim Vergabekriterien für den Kauf von Häusern und Eigentumswohnungen im Einheimischenmodell Südlich der Hirschplanallee der Gemeinde Oberschleißheim Um eine gerechte und nachvollziehbare
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten für die Förderung der Neuerrichtung von Eigenheimen sowie der Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes in Eigenheimen, GRB vom 17.12.2008 und 27.03.2014
MehrWOHNUNGSVERGABE RICHTLINIEN DER GEMEINDE HOHENWEILER
WOHNUNGSVERGABE RICHTLINIEN DER GEMEINDE HOHENWEILER I. ALLGEMEINES Gemäß den Wohnbauförderungsrichtlinien des Landes Vorarlberg werden die Mietwohnungen, welche durch gemeinnützige Bauvereinigungen errichtet
MehrANSUCHEN. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe
An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA III/3 Sozialamt Eingangsstempel: Heißlergasse 5 3400 Klosterneuburg Tel.: 02243/444/226 ANSUCHEN zur Gewährung einer Wohnbeihilfe Wir erlauben uns darauf hinzuweisen,
MehrR I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten
R I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten für die Anmietung von Wohnungen, die durch gemeinnützige Wohnungsunternehmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder einem späteren Wohnbauförderungsgesetz
MehrBEWERBUNG FÜR EIN GRUNDSTÜCK, EINE WOHNUNG, EIN HAUS IN DER GEMEINDE AXAMS ERHEBUNGSBOGEN
BEWERBUNG FÜR EIN GRUNDSTÜCK, EINE WOHNUNG, EIN HAUS IN DER GEMEINDE AXAMS ERHEBUNGSBOGEN Antragsteller/in 1: Familienname Vorname Geburtsdatum Anschrift Familienstand: alleinstehend (ledig, geschieden,
MehrRichtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen. (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen)
Stand 25.04.2012 Richtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen vom 25. April 2012 (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch Einleitung
Mehr1. Persönliche Daten des/der Wohnungswerbers/in
Hinweis: Bitte füllen Sie alle Felder vollständig u. richtig aus. Für alle Datumseingaben gilt das Format TT.MM.JJJJ. Bei Internetkontakt können Sie das Formular direkt am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken
MehrAnhang 5d. Abschnitt I Familienbeihilfe. Anhang 5d
Anhang 5d 92 Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) BGBl 1967/376 idf BGBl I 2006/168 Abschnitt I Familienbeihilfe
MehrNÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien
F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und
MehrA N T R A G auf Hilfe in besonderen Lebenslagen
(Absender) An den Sozialhilfeverband Hartberg Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Hartberg Rochusplatz 2 8230 Hartberg, am A N T R A G auf Hilfe in besonderen Lebenslagen 15 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz
MehrArbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?
Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg http://www.ams.or.at/neu/ Stand: 01.01.2006 Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.
MehrAMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN IM RAHMEN DES 15 KÄRNTNER CHANCENGLEICHHEITSGESETZES K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, idgf. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
MehrAntrag um die Gewährung einer Förderung zur Heizungsumstellung auf Fernwärme/Erdgas nach sozialen Kriterien. 1. Personenangaben
Antrag um die Gewährung einer Förderung zur Heizungsumstellung auf Fernwärme/Erdgas nach sozialen Kriterien (Stand GR B vom 01.10.2015) Umweltamt Referat für Energie und Klima Schmiedgasse 26/IV 8011 Graz
MehrCheckliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol
Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger sein oder ein gleichgestellter Ausländer (z.
MehrWaisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrRichtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)
Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch
MehrLeitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte
Mobile Dienste in Tirol Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte Tipps / Informationen Impressum: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales/Fachbereich Mobile Dienste Eduard-Wallnöfer-Platz
MehrSonderprogramm Fachabschlussbeihilfe
Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss zu unterstützen,
MehrWohnungsbewerbung. Anrede: Frau Herr Straße: Titel: Ort : seit wann in Österreich: Aufenthaltsberechtigung bis ausgewiesen durch:
Marktgemeinde Lustenau Wohnungsreferat Rathausstraße 1 6890 Lustenau Tel.: 05577 8181 308 Fax: 05577 86868 hanno.fässler@lustenau.at Wohnungsbewerbung Alle Daten ankreuzen bzw. leserlich ausfüllen! Unvollständige
MehrVerordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon
Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern
MehrRICHTLINIEN. Art und Gegenstand der Förderung
RICHTLINIEN zur Förderung der Renovierung stilistisch erhaltungswürdiger Fassaden von Privathäusern im Gemeindegebiet Amstetten durch die Stadtgemeinde Amstetten (Fassadenerneuerungsaktion). Gemeinderatsbeschluss
MehrRichtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn Baulandmodell I
Richtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn Baulandmodell I Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn beabsichtigt, bauwilligen Bürgern im Rahmen von Baulandmodellen
MehrGEMEINNÜTZIGE BAUGENOSSENSCHAFT in FELDKIRCH
W O H N U N G S B E W E R B U N G bitte Angaben vollständig und gut lesbar in Kästchen eintragen bzw. ankreuzen Herr/Frau... / Titel E-Mail Adresse Staatsbürgerschaft Geburtsort FAMILIENSTAND: verheiratet
MehrRichtlinie. Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang
Richtlinie Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang vom 13. Juni 2016 Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang
Mehr1. Persönliche Daten des/der Wohnungswerbers/in
Hinweis: Bitte füllen Sie alle Felder korrekt aus. Für alle Datumseingaben gilt das Format TT.MM.JJJJ. Sie können das Formular direkt am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. Das fertig ausgefüllte Formular
MehrRichtlinien für die Vergabe von Bauplätzen der Gemeinde Deizisau
Richtlinien für die Vergabe von Bauplätzen der Gemeinde Deizisau Diese Richtlinien gelten für die Vergabe von gemeindeeigenen Bauplätzen. Die Gemeinde Deizisau ist bestrebt, den in der Gemeinde entstehenden
MehrGemeinde Oberpframmern
Gemeinde Oberpframmern Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Glonn Gemeinde Oberpframmern, Münchener Str. 16, 85667 Oberpframmern Richtlinien zur Vergabe von Grundstücken im Rahmen eines Einheimischenprogrammes
MehrLiegenschaftsverwaltung
Liegenschaftsverwaltung Sachbearbeiter: Herr Kurzendörfer Telefon-Nr.: 09123 184-161 Telefax-Nr.: 09123 184-183 Email: r.kurzendoerfer@stadt.lauf.de Die Stadt Lauf a.d.pegnitz betreibt ein sogenanntes
MehrRegistrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum - Informationen für den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München
Registrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum - Informationen für den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München München, den 11.04.2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Situation auf dem Münchner Mietwohnungsmarkt
MehrUnter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung.
XI. Wohnbeihilfe 1. Was versteht man unter Wohnbeihilfe? Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung. 2. Wer bekommt Wohnbeihilfe
Mehrzur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 20.Dezember 2011 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter
MehrEinheimischenmodell. Fragebogen
Einheimischenmodell Fragebogen zur Ermittlung der Voraussetzungen für die Vergabe von Baugrundstücken nach den Vergabekriterien der Gemeinde Putzbrunn 1. Antragsteller Name: Vorname: geb. am Derzeitiger
MehrDie Gemeinde Hohenkammer ist bemüht, bauwilligen Gemeindebürgern insbesondere jungen Familien, preisgünstige Bauparzellen zur Verfügung zu stellen.
Richtlinien der Gemeinde Hohenkammer zur Vergabe von gemeindeeigenen Bauparzellen an "Einheimische" im Bebauungsplangebiet Oberfeld Bauabschnitt 2 (BA 2) Die Gemeinde Hohenkammer ist bemüht, bauwilligen
MehrIntegrationsindikatoren und -monitoring im regionalen Kontext Schwerpunkt Wohnen in Tirol
Integrationsindikatoren und -monitoring im regionalen Kontext Schwerpunkt Wohnen in Tirol Wohnungsmarkt, Wohnsituation und Wohnungsvergabe in ausgewählten Tiroler Gemeinden (Jänner 2011) Aufbau Einführung
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 29. November 2012, Zahl: 240-00-12277/2012,
MehrUNIVERSITÄTSMIETWOHNUNG
UNIVERSITÄTSMIETWOHNUNG Erläuterung und Anleitung für die Bewerbung Universitätsmietwohnungen Universitätsmietwohnungen wurden unter Zuhilfenahme von Mitteln der Republik Österreich von gemeinnützigen
MehrVormerk- und Vergaberichtlinien
Vormerk- und Vergaberichtlinien für Mietwohnungs- und Eigentumswohnungssowie WohnungstauschwerberInnen (Beschluss StS 18.11.2014) Präambel Wohnen ein hohes soziales Gut Leistbarer Wohnraum ist heute so
MehrBEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1
BEIHILFE 1 Das Leben meint es nicht nur gut mit uns. Immer wieder geraten Menschen in Not, sei es durch überraschende Schicksalsschläge, Trennungen oder Arbeitslosigkeit. In solchen Situationen reicht
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe
MehrRichtlinie Förderprogramm der Stadt Bad Wildungen für junge Familien
Richtlinie Förderprogramm der Stadt Bad Wildungen für junge Familien I. Allgemeines. Die Stadt Bad Wildungen fördert die Sanierung von eigen genutzten Wohnhäusern in den Ortskernen der Stadtteile (einschließlich
MehrBeitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014
Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand
MehrAnrede. Nachname Nachname vor der 1. Eheschließung/eingetragenen Partnerschaft. verwitwet seit. andere/weitere
Nachname Nachname vor der 1. Eheschließung/eingetragenen Partnerschaft 1. Vorname 2. Vorname Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) Geburtsland ledig verheiratet eingetragene Partnerschaft hinterbliebener PartnerIn
MehrWohnbeihilfe Wohnen ist Heimat Leistbares Wohnen für Generationen 2015
Wohnbeihilfe Wohnen ist Heimat Leistbares Wohnen für Generationen 2015 Wohnbeihilfe Vorarlberg 1 Wohnen für alle leistbar und sozial gerecht Die Wohnbeihilfe ist eine wichtige Säule der Wohnbaupolitik
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.
MehrFÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI
GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das
MehrAntrag. für den Kauf/die Vergabe eines städtischen Wohnbaugrundstückes in Bad Soden-Salmünster. Kinderzahl: Gemarkung: Flur:.. Flurstück:..
Antrag für den Kauf/die Vergabe eines städtischen Wohnbaugrundstückes in Bad Soden-Salmünster Name des/der Antragssteller(s): Straße, Wohnort: Beruf (Ehemann): Arbeitgeber: Beruf (Ehefrau):... Arbeitgeber:........
MehrFaktencheck zum umstellungsbedingten, einmaligen Meldedatenabgleich
Faktencheck zum umstellungsbedingten, einmaligen Meldedatenabgleich 1. Behauptung: Der Beitragsservice ist eine regelrechte Datenkrake und kann auf alle meine Daten zugreifen. Fakt ist: Der Beitragsservice
MehrWirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Privatzimmerförderung De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel
MehrStaatsbürgerschaftsgesetz Verein Fibel
Staatsbürgerschaftsgesetz 27.2.2015 Verein Fibel Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 1 Erwerb durch Abstammung Wenn, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, die Mutter Österreicherin der
MehrANSUCHEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS
HochschülerInnenschaft der FH Wien der WKW 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 Raum B525 office@oeh-fhwien.at +43 1 476 77 57 95 ANSUCHEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS Sozialfonds-Antrag (Stand:
MehrHinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind.
Vermietungsreglement Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. I. Vermietung von Wohnraum Art. 1 Grundsatz Die Vermietung von Wohnungen
MehrUnsere Entscheidungsgrundsätze. zur Vermietung von Wohnungen
Unsere Entscheidungsgrundsätze zur Vermietung von Wohnungen Entscheidungsgrundsätze zur Vermietung von Wohnungen der WOGEDO Für die Vermietung von Wohnungen gelten die nachfolgenden Grundsätze: Interesse
MehrRichtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen
Richtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe hat in ihrer Sitzung am 05.02.2009
MehrHinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB
MehrAllgemeine Förderungsrichtlinien (Miete, Miete-Kaufoption und Kauf)
Allgemeine Förderungsrichtlinien (Miete, Miete-Kaufoption und Kauf) Förderungsvoraussetzung Begünstigte Person Der Förderungswerber muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen
MehrGrundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe
Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Grundlage: Beschluss des Magistrates vom 26. Februar 1979 (Teil 1) in Verbindung mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar
MehrGemeinde Wallisellen. Gesellschaft. 12. Juni 2012
Gemeinde Wallisellen Gesellschaft 12. Juni 2012 Verordnung über die Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter der Politischen Gemeinde Wallisellen
MehrANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITPFLEGE
Eingangsstempel An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Hauptreferat Sozialwesen Europaplatz 1 7000 Eisenstadt ANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITPFLEGE Gemäß den Richtlinien der Burgenländischen
MehrChristina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................
MehrRichtlinien. des Landes Burgenland. zur Förderung der Kurzzeitpflege. für pflegebedürftige Personen
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 6 SOZIALES, GESUNDHEIT, FAMILIE, SPORT Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Amt der Burgenländischen Landesregierung
MehrVom 10. / 22. Februar Abschnitt I
Dienstvereinbarung über die Vergabe von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Beschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1. Zweck der Wohnungsfürsorge
MehrFamilienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden. Gesamt-Personenzahl der Bewerbung: Erwachsene/r:
MARKTGEMEINDEAMT FRASTANZ Wohnungswerberantrag Nachstehende Unterlagen sind in Kopie beizulegen: Einkommensbestätigungen sämtlicher Personen im gemeinsamen Haushalt, aktuelle Mietvorschreibung oder Mietvertrag,
MehrVerein flora Wienerinnen gegen Brustkrebs
Verein flora Wienerinnen gegen Brustkrebs c/o Echomedienhaus MQM 3.2, Maria-Jacobi-Gasse 1, 3.OG A-1030 Wien Telefon +43-1-524 70 86-70 Fax +43-1-524 70 86-43 mail: charlotte.adam@echo.at Sehr geehrte
MehrANSUCHEN. Härtefonds der HTU und TU Wien. Vorname Nachname E-Mail. Summe der Wochenstunden des letzten Jahres h. ledig getrennt lebend verwitwet
HochschülerInnenschaft an der TU Wien 1040 Wien, Wiedner Hauptstr. 8 10 erster Stock, roter Bereich Tel.: 58801 49501 Fax: 586 91 54 WWW: http://www.htu.at Härtefonds der HTU und TU Wien ANSUCHEN Vorname
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2184-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des O, 3292, vom 15. Jänner 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
MehrHINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN
HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN zum Ansuchen auf Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens Gemäß 31 des K-WBFG 1997 Veräußerungsverbot gilt: (1) Wurde eine Förderung im Sinne der Abschnitte I, II, III oder IV
MehrSoziales Wohnen online (SOWON) - Häufig gestellte Fragen -
Soziales Wohnen online (SOWON) 1. Anmeldung auf SOWON - Häufig gestellte Fragen - Wie bekomme ich einen Zugang für SOWON? Sie müssen einen Antrag auf eine Registrierung für eine geförderte Wohnung stellen.
MehrNeuer Kriterienkatalog zur Vergabe von Bauland an einheimische Gemeindebürger.
Neuer Kriterienkatalog zur Vergabe von Bauland an einheimische Gemeindebürger. Maßgeblich ist die Person des Antragstellers, soweit nichts anderes geregelt ist. Grundvoraussetzungen: - Staatsangehörigkeit:
MehrV E R O R D N U N G. 2 Kanalanschlussgebühr. 1) Die Grundgebühr beträgt für eine bebaute Liegenschaft mit verbauter Fläche bis einschließlich
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Machlande vom 31. März 2011, betreffend die Kanalanschlussgebühr und die Kanalbenützungsgebühr der Ortskanalisation Naarn (Kanalgebührenordnung
MehrCA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts
CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG
MehrVergabekriterien für städtische Baugrundstücke
Vergabekriterien für städtische Baugrundstücke Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist bestrebt, im Neubaugebiet Auf dem Häusel Bauwilligen preisgünstige Bauplätze zur Verfügung zu stellen, die gesondert
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrReform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG); Neuregelung Optionspflicht
Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kreisverwaltungen Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrDas Zuwanderungsgesetz 2005
Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den
MehrDie Steigerung der Wohnungsaufwandskosten soll moderater sein.
Der Tiroler Weg für leistbares Wohnen! Die Steigerung der Wohnungsaufwandskosten soll moderater sein. Land Tirol / Abt. Wohnbauförderung 1 WOHNBAUFÖRDERUNG Attraktive Finanzierung Neubau Quelle: Land Foto
MehrRichtlinien für die Vergabe des Familienpasses, sowie weiterer Familienförderung. Präambel
Richtlinien für die Vergabe des Familienpasses, sowie weiterer Familienförderung Präambel Die Gemeinde Rust sieht sich in ihrer besonderen sozialen Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern
MehrErziehungsberechtigter: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer. Ehepartner/Lebenspartner: Name, Anschrift, Geburtsdatum
Kreis Rendsburg-Eckernförde Kinder, Jugend, Sport Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg eingegangen am: Antrag auf Förderung der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
MehrBetreubares Wohnen Grazerstraße 32
Betreubares Wohnen Grazerstraße 32 Vermietung Die 19 Wohnungen a 51-52 qm werden ausschließlich vermietet. Aufgrund der Förderung des Landes OÖ ist mit einer günstigen monatlichen Miete von ca. 395,00
MehrBekanntmachung. Ehrung von Arbeitsjubilaren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1988 Nr. I 3/0836/5/88 (Bayer. StAnz. Nr. 34) über die Ehrung von Arbeitsjubilaren Im Einvernehmen mit dem Bayerischen
MehrSchönberg. Schönberger Hof
... hier bin ich daheim. www.we-tirol.at ... hier bin ich daheim. Wohnungseigentum ist seit über 60 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich
MehrChristina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Kindergeld 2008 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................
MehrRATENANSUCHEN um... Raten (monatlich, vierteljährlich) STUNDUNGSANSUCHEN bis...
Nachname: Vorname: Straße: PLZ, Ort: Tel.: An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA II Finanzabteilung Rathausplatz 1 3400 Klosterneuburg Klosterneuburg, am RATENANSUCHEN um... Raten (monatlich, vierteljährlich)
MehrRichtlinie der Gemeinde Ampfing
11. Februar 2016 Richtlinie der Gemeinde Ampfing für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken im Wohngebiet Ampfing Süd (Bebauungsplan Nr. 41) an Einheimische Die Gemeinde Ampfing fördert die kontinuierliche
MehrFÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12.
FÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12. 2005) 1. Förderungsziele: 1.1 Im Rahmen dieser Richtlinien soll die
MehrStadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung
Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Vergünstigungen für kinderreiche Familien und für Personen mit niedrigem Einkommen 1 Leistungsberechtigte (1) Leistungen
MehrNÖ P E N D L E R H I L F E
An das Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung Landhausplatz 1 3109 St. Pölten NÖ P E N D L E R H I L F E F O L G E A N T R A G F3-PH- eingelangt: Familien- und Vorname Antragsteller(in) Staatsbürgerschaft:
Mehr(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss
MehrMerkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau 75116 Paris Postanschrift: BP 30 221 75364 Paris CEDEX 08 TEL +33 (0)1 53 83 45 00 FAX +33 (0)1 53 83 46 50 INTERNET: www.paris.diplo.de MAIL:
MehrRichtlinien für die Unterstützung pflegender Angehöriger
Richtlinien für die Unterstützung pflegender Angehöriger 1. Wofür gibt es Förderungen? Wer kann Förderungen bekommen? Für die Pflege von Menschen können Angehörige Geld aus dem Unterstützungsfonds für
MehrKriterien der Gemeinde Saaldorf-Surheim für die Vergabe von Bauland an Einheimische
Gemeinde Saaldorf-Surheim Kriterien der Gemeinde Saaldorf-Surheim für die Vergabe von Bauland an Einheimische (Stand: 25. Februar 2016) Grundgedanke dieser Maßnahme sind planerisch-städtebauliche Ziele,
MehrWOHNUNGSBEWERBUNG. An das Gemeindeamt Koblach. Wohnungswerber. Vorzeiten
WOHNUNGSBEWERBUNG An das Gemeindeamt Koblach Bitte beachten Sie: Alle Daten ankreuzen bzw. gut leserlich ausfüllen! Ihre Wohnungsbewerbung ist einem Wohnbauförderungsantrag gleich zu halten. Die Angaben
Mehr