Joint Ventures erfolgreich gestalten Kontrolle, Einfluss, Ausstieg und Kartellrecht

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1 Telephone Briefing Joint Ventures erfolgreich gestalten Kontrolle, Einfluss, Ausstieg und Kartellrecht Dr. Heinrich von Bünau 30. August 2012 Partner Dr. Jens Peter Schmidt Partner Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC ); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated entities in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

2 Inhalt 1. Allgemein 2. Governance 3. Ausstieg 4. Kartellrecht 2

3 Allgemein: Glossar Joint Venture = rechtlich selbstständige Geschäftseinheit, zu der mindestens zwei der Anteilseigner ihr Kapital beisteuern. Neben dem Kapital stellen die Anteilseigner meistens weitere Ressourcen wie Technologie, Eigentumsrechte, Marketing Know-how, Produktionsanlagen und Fabriken bereit. Ein Joint Venture zeichnet sich durch Kooperation und Unabhängigkeit aus. 3

4 Allgemein: Abgrenzung Vertragliche Zusammenarbeit (contractual Joint Venture) Informelle Zusammenarbeit Arbeitsgruppen Fusion/Verbindung Kooperation/ Partnerschaft mit verschiedenen Anteilseignern 4

5 Allgemein: Vertragliche Zusammenarbeit versus Joint Venture Zusammenarbeit nur vertragliche Verpflichtung keine rechtlich selbständige Geschäftseinheit nur während der vereinbarten Laufzeit (ggf. unbestimmt, mit Kündigungsrecht) nur vertraglicher Schutz persönliche Haftung kein separates Marktimage nur kleine Hindernisse zu überwinden in der Regel geringerer finanzieller Aufwand Joint Venture institutionalisierte Geschäftsbeziehung eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener corporate governance meist für einen unbestimmten Zeitraum besserer Schutz durch Rechtsstellung als Anteilseigner begrenzte Haftung (grundsätzlich) separates Marktimage starkes Engagement der Partner notwendig (= Hindernis ) in der Regel höherer finanzieller Aufwand 5

6 Allgemein: Gründe für ein Joint Venture Interne Gründe: Kosteneinsparungen (z. B. F&E) Risikostreuung/Diversifikation Schaffung und Sicherung von Ressourcen Nutzung von Skaleneffekten Zugang zu neuen Technologien Entwicklung von Finanzierungsquellen 6

7 Allgemein: Gründe für ein Joint Venture Wettbewerbliche Gründe: Gewinnung neuer Kunden Entwicklung neuer geografischer Märkte Struktureller Wandel in der relevanten Industrie Geschwindigkeits- und Größenvorteile im Hinblick auf den globalen Wettbewerb 7

8 Allgemein: Gründe für ein Joint Venture Strategische Gründe: Synergieeffekte Technologietransfer Diversifikation Vorstufe zur Fusion Schutz gegenüber strategischen Maßnahmen Dritter (z.b. Fusionen) 8

9 Allgemein: Argumente gegen ein Joint Venture (Beispiele) Erhöhtes Risiko für Auseinandersetzungen Geringe Flexibilität/längere Entscheidungsprozesse Management aufwendiger/erschwert Transaktionskosten durch größeren Bedarf an Koordination, konfliktvermeidende Maßnahmen und erhöhtes Kontrollbedürfnis (z.b. Lenkungsausschuss) Know-how-Verlust 9

10 Allgemein: Grundstruktur eines Joint Venture (z.b. in Deutschland) A-GmbH C-GmbH B-GmbH Lenkungsausschuss/ Beirat D-GmbH JV Management GmbH LPLP GP JV GmbH & Co. KG 10

11 Allgemein: Grundlagen der Zusammenarbeit Wettbew werbsot verbo Joint Venture Aussti ieg 11

12 Governance: Management, gemeinsamer Lenkungsausschuss und Gesellschafterversammlung Klare und umfassende Verteilung der Kompetenzen notwendig Kompetenzkataloge und Zustimmungsbestimmungen, z.b. vereinbart in JV-Vertrag Satzung des JV-Unternehmens Geschäftsordnung Gegenseitige Kontrolle, z. B. durch gemeinsame Vertretungsbefugnis (4-Augen-Prinzip) und Berichtspflichten Exkurs im Hinblick auf Berichtspflichten: Nicht nur Kontrollaspekte müssen berücksichtigt werden, sondern auch die eigenen Berichtspflichten der JV-Partner 12

13 Governance: Gemeinsamer Lenkungsausschuss/Beirat U.U. (permanentes) Organ, dem die Oberaufsicht über das Joint Venture obliegt Ersetzt die Gesellschafterversammlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist Ersetzt den Aufsichtsrat Spiegelt das Kräftegleichgewicht der Anteilseigner wider Regelmäßige Treffen, um den Status quo und die strategische Entwicklung des Joint Ventures festzulegen ( Projektteam ) Billigt Entscheidungen, die das Management nicht alleine fällen darf Verantwortlich für Konflikte und/oder Streitigkeiten im Management (1. Eskalationsstufe) 13

14 Governance: Konflikte und mögliche Lösungen Insbesondere im Fall eines 50/50 JVs sollte der JV-Vertrag einen klaren Mechanismus vorsehen, um Konflikte zu lösen Mechanismus führt zu einer Vereinbarung oder zur Auflösung des JV Typische Mechanismen: Mehrheits-/Stichentscheid, insbesondere dann, wenn ein JV-Partner das Management leitet Eskalationsmechanismen, z. B. Intra-Management Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Eskalation zum Lenkungsausschuss Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Eskalation zu den CEOs der Joint Venture-Partner Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Besondere Mediation, Schiedsverfahren Schiedsverfahren; Entscheidung durch unabhängige dritte Partei 14

15 Governance: Konflikte und mögliche Lösungen Typische Mechanismen (Fortsetzung): Kündigungsrecht Erwerbs- und Andienungsrechte, auch sog. shoot-out-klauseln Umsetzung bestimmter Maßnahmen nur durch einen Anteilseigner Liquidation des JV-Unternehmens 15

16 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Anwendungsbereich: Konflikte Rechtsfolge der Kündigung Pflichtverletzung durch einen Anteilseigner Teil der Regelungen zu Beschränkungen von Anteilsübertragungen 16

17 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Bezugs- oder Vorkaufsrechte Drag-along rights : Anteilseigner, der seine Anteile verkaufen möchte, kann den anderen Anteilseigner zwingen, auch seine Anteile zu veräußern (z. B. Verpflichtung, auf Anfrage die Anteile am JV mit zu verkaufen) Tag-along rights : Anteilseigner, der seine Anteile verkaufen möchte, ist verpflichtet, auch die Anteile des anderen Anteilseigners zu veräußern, falls dieser dies wünscht Gemeinsamer Verkaufsprozess: Gegenseitiges Engagement einer Investmentbank, um alle Anteile des JVs/das JV-Unternehmen zu verkaufen 17

18 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Put and call -Optionen zum Marktwert oder auf Grundlage eines anderen Bewertungsverfahrens, das vorab vereinbart wurde Good-leaver/bad-leaver-Klauseln: Strafabzug vom Kaufpreis für bad leaver Russisches Roulette/Blindes Angebot Bei Eintritt eines vereinbarten Ereignisses bietet ein Anteilseigner seine Anteile dem anderen zum Kauf zu einem Preis an, der in seinem freien Ermessen steht Der andere Anteilseigner kann/muss entweder dieses Angebot annehmen oder kann/muss dem anderen Anteilseigner seine Anteile zu diesem Preis anbieten 18

19 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Texas shoot-out Bei Eintritt eines vereinbarten Ereignisses geben beide Parteien ein Angebot für die Anteile des jeweils anderen JV-Partners ab Die Partei, die das höhere Angebot abgegeben hat, ist berechtigt/muss die Anteile der anderen Partei erwerben Vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung und Kombinierung solcher Klauseln 19

20 Ausstieg: Kündigungsrechte Kündigungsrechte werden für die folgenden Ereignisse vereinbart: Unlösbare Konflikte (zumindest bei wichtigen Themen) Zeitablauf Nichterreichen wesentlicher Meilensteine Verletzung wesentlicher grundlegender Festlegungen durch Joint Venture-Partner Führungswechsel Insolvenz des Joint Ventures oder eines der Partner Langfristige Unwirtschaftlichkeit des Joint Ventures Kündigung der Verträge, auf denen das Joint Venture-Unternehmen basiert 20

21 Ausstieg: Folgen der Kündigung oder des Austritts Folgen, die für den Fall einer Kündigung oder eines Austritts durch einen Partner geregelt werden sollten: Schicksal der JV-Vereinbarungen mit dem sich zurückziehenden Joint Venture-Partner Wettbewerbsverbote; Ausschließlichkeitsvereinbarungen Rechte/Ansprüche, die die Kundenbeziehungen betreffen Rechte an gemeinsam entwickeltem geistigen Eigentum und Know-how, Schicksal von Lizenzen Auswirkungen auf die aktuellen Finanzierungsvereinbarungen Zurückhalten von Know-how-Lieferanten/Schlüsselpersonen im JV Rechte an anderen Vermögenswerten im Falle der Auflösung des Joint Ventures Firmenname 21

22 Kartellrecht Für gesellschaftsrechtliche Joint Ventures sind regelmäßig fusionskontrollrechtliche Freigaben erforderlich EU Fusionskontrollanmeldungen müssen vorbereitet und bei den zuständigen Behörden eingereicht werden Auswirkungen auf Risikoverteilung und Zeitplan der Transaktion Fusionskontrollanmeldungen sind grundsätzlich erforderlich, wenn (i) Muttergesellschaften gemeinsame Kontrolle ausüben, (ii) das Joint Venture Vollfunktion aufweist (Art. 3 (4) EU Fusionskontrollverordnung) und (iii) die Beteiligten die Umsatzschwellen überschreiten 22

23 Kartellrecht Gemeinsame Kontrolle entspricht der Möglichkeit, bestimmenden Einfluss in einem anderen Unternehmen auszuüben Möglichkeit, Entscheidungen zu blockieren, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines anderen Unternehmens bestimmen (z.b. Besetzung der Unternehmensleitung, Geschäftsplan) Vollfunktionsunternehmen erfüllen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit mit eigener Marktpräsenz (nicht erfüllt, wenn das Joint Venture z.b. lediglich die Produkte der Muttergesellschaft vertreibt) Umsatzschwellen: Auch Greenfield Operations ohne Auswirkungen in der EU müssen angemeldet werden, wenn die Muttergesellschaften die Umsatzschwellen überschreiten Nicht-Vollfunktionsunternehmen: Kartellrechtsprüfung gem. Art. 101 AEUV und ggf. Fusionskontrollanmeldungen in EU-Mitgliedstaaten 23

24 Kartellrecht Die meisten EU-Mitgliedstaaten folgen dem Ansatz der EU Aber: Deutschland Auch Minderheitsbeteiligungen sind anmeldepflichtig, wenn die Muttergesellschaften die Umsatzschwellen überschreiten Keine Vollfunktion des Joint Ventures erforderlich Doppelkontrolle Materielle Prüfung Analyse der horizontalen, vertikalen und konglomeraten Auswirkungen Risiko des Gruppeneffekts ( spill-over : Koordination zwischen den Muttergesellschaften), wenn beide Muttergesellschaften in demselben Markt oder in nach- bzw. vorgelagerten oder in benachbarten Märkten tätig sind 24

25 Kartellrecht Üben einzelne Mitarbeiter Funktionen in der Muttergesellschaft und im Joint Venture aus, kann dies kartellrechtliche Probleme aufwerfen Wettbewerbsverbote Für die Dauer des Joint Ventures in der Regel zulässig, wenn diese auf die Produkte und Gebiete beschränkt sind, die durch das Joint Venture abgedeckt werden Informationsaustausch Darf keine vertraulichen Informationen enthalten, die Anteilseignern normalerweise nicht zugänglich sind und Muss auf die Informationen beschränkt sein, die für den Betrieb des Joint Ventures unerlässlich sind 25

26 Kontakt Dr. Heinrich von Bünau, Partner Mayer Brown Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Dr. Jens Peter Schmidt, Partner Mayer Brown Avenue des Arts 52 Brussels 1000 Belgien Tel.: jpschmidt@mayerbrown.com 26

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