Joint Ventures erfolgreich gestalten Kontrolle, Einfluss, Ausstieg und Kartellrecht
|
|
- Victoria Fiedler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Telephone Briefing Joint Ventures erfolgreich gestalten Kontrolle, Einfluss, Ausstieg und Kartellrecht Dr. Heinrich von Bünau 30. August 2012 Partner Dr. Jens Peter Schmidt Partner Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC ); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated entities in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.
2 Inhalt 1. Allgemein 2. Governance 3. Ausstieg 4. Kartellrecht 2
3 Allgemein: Glossar Joint Venture = rechtlich selbstständige Geschäftseinheit, zu der mindestens zwei der Anteilseigner ihr Kapital beisteuern. Neben dem Kapital stellen die Anteilseigner meistens weitere Ressourcen wie Technologie, Eigentumsrechte, Marketing Know-how, Produktionsanlagen und Fabriken bereit. Ein Joint Venture zeichnet sich durch Kooperation und Unabhängigkeit aus. 3
4 Allgemein: Abgrenzung Vertragliche Zusammenarbeit (contractual Joint Venture) Informelle Zusammenarbeit Arbeitsgruppen Fusion/Verbindung Kooperation/ Partnerschaft mit verschiedenen Anteilseignern 4
5 Allgemein: Vertragliche Zusammenarbeit versus Joint Venture Zusammenarbeit nur vertragliche Verpflichtung keine rechtlich selbständige Geschäftseinheit nur während der vereinbarten Laufzeit (ggf. unbestimmt, mit Kündigungsrecht) nur vertraglicher Schutz persönliche Haftung kein separates Marktimage nur kleine Hindernisse zu überwinden in der Regel geringerer finanzieller Aufwand Joint Venture institutionalisierte Geschäftsbeziehung eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener corporate governance meist für einen unbestimmten Zeitraum besserer Schutz durch Rechtsstellung als Anteilseigner begrenzte Haftung (grundsätzlich) separates Marktimage starkes Engagement der Partner notwendig (= Hindernis ) in der Regel höherer finanzieller Aufwand 5
6 Allgemein: Gründe für ein Joint Venture Interne Gründe: Kosteneinsparungen (z. B. F&E) Risikostreuung/Diversifikation Schaffung und Sicherung von Ressourcen Nutzung von Skaleneffekten Zugang zu neuen Technologien Entwicklung von Finanzierungsquellen 6
7 Allgemein: Gründe für ein Joint Venture Wettbewerbliche Gründe: Gewinnung neuer Kunden Entwicklung neuer geografischer Märkte Struktureller Wandel in der relevanten Industrie Geschwindigkeits- und Größenvorteile im Hinblick auf den globalen Wettbewerb 7
8 Allgemein: Gründe für ein Joint Venture Strategische Gründe: Synergieeffekte Technologietransfer Diversifikation Vorstufe zur Fusion Schutz gegenüber strategischen Maßnahmen Dritter (z.b. Fusionen) 8
9 Allgemein: Argumente gegen ein Joint Venture (Beispiele) Erhöhtes Risiko für Auseinandersetzungen Geringe Flexibilität/längere Entscheidungsprozesse Management aufwendiger/erschwert Transaktionskosten durch größeren Bedarf an Koordination, konfliktvermeidende Maßnahmen und erhöhtes Kontrollbedürfnis (z.b. Lenkungsausschuss) Know-how-Verlust 9
10 Allgemein: Grundstruktur eines Joint Venture (z.b. in Deutschland) A-GmbH C-GmbH B-GmbH Lenkungsausschuss/ Beirat D-GmbH JV Management GmbH LPLP GP JV GmbH & Co. KG 10
11 Allgemein: Grundlagen der Zusammenarbeit Wettbew werbsot verbo Joint Venture Aussti ieg 11
12 Governance: Management, gemeinsamer Lenkungsausschuss und Gesellschafterversammlung Klare und umfassende Verteilung der Kompetenzen notwendig Kompetenzkataloge und Zustimmungsbestimmungen, z.b. vereinbart in JV-Vertrag Satzung des JV-Unternehmens Geschäftsordnung Gegenseitige Kontrolle, z. B. durch gemeinsame Vertretungsbefugnis (4-Augen-Prinzip) und Berichtspflichten Exkurs im Hinblick auf Berichtspflichten: Nicht nur Kontrollaspekte müssen berücksichtigt werden, sondern auch die eigenen Berichtspflichten der JV-Partner 12
13 Governance: Gemeinsamer Lenkungsausschuss/Beirat U.U. (permanentes) Organ, dem die Oberaufsicht über das Joint Venture obliegt Ersetzt die Gesellschafterversammlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist Ersetzt den Aufsichtsrat Spiegelt das Kräftegleichgewicht der Anteilseigner wider Regelmäßige Treffen, um den Status quo und die strategische Entwicklung des Joint Ventures festzulegen ( Projektteam ) Billigt Entscheidungen, die das Management nicht alleine fällen darf Verantwortlich für Konflikte und/oder Streitigkeiten im Management (1. Eskalationsstufe) 13
14 Governance: Konflikte und mögliche Lösungen Insbesondere im Fall eines 50/50 JVs sollte der JV-Vertrag einen klaren Mechanismus vorsehen, um Konflikte zu lösen Mechanismus führt zu einer Vereinbarung oder zur Auflösung des JV Typische Mechanismen: Mehrheits-/Stichentscheid, insbesondere dann, wenn ein JV-Partner das Management leitet Eskalationsmechanismen, z. B. Intra-Management Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Eskalation zum Lenkungsausschuss Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Eskalation zu den CEOs der Joint Venture-Partner Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Besondere Mediation, Schiedsverfahren Schiedsverfahren; Entscheidung durch unabhängige dritte Partei 14
15 Governance: Konflikte und mögliche Lösungen Typische Mechanismen (Fortsetzung): Kündigungsrecht Erwerbs- und Andienungsrechte, auch sog. shoot-out-klauseln Umsetzung bestimmter Maßnahmen nur durch einen Anteilseigner Liquidation des JV-Unternehmens 15
16 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Anwendungsbereich: Konflikte Rechtsfolge der Kündigung Pflichtverletzung durch einen Anteilseigner Teil der Regelungen zu Beschränkungen von Anteilsübertragungen 16
17 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Bezugs- oder Vorkaufsrechte Drag-along rights : Anteilseigner, der seine Anteile verkaufen möchte, kann den anderen Anteilseigner zwingen, auch seine Anteile zu veräußern (z. B. Verpflichtung, auf Anfrage die Anteile am JV mit zu verkaufen) Tag-along rights : Anteilseigner, der seine Anteile verkaufen möchte, ist verpflichtet, auch die Anteile des anderen Anteilseigners zu veräußern, falls dieser dies wünscht Gemeinsamer Verkaufsprozess: Gegenseitiges Engagement einer Investmentbank, um alle Anteile des JVs/das JV-Unternehmen zu verkaufen 17
18 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Put and call -Optionen zum Marktwert oder auf Grundlage eines anderen Bewertungsverfahrens, das vorab vereinbart wurde Good-leaver/bad-leaver-Klauseln: Strafabzug vom Kaufpreis für bad leaver Russisches Roulette/Blindes Angebot Bei Eintritt eines vereinbarten Ereignisses bietet ein Anteilseigner seine Anteile dem anderen zum Kauf zu einem Preis an, der in seinem freien Ermessen steht Der andere Anteilseigner kann/muss entweder dieses Angebot annehmen oder kann/muss dem anderen Anteilseigner seine Anteile zu diesem Preis anbieten 18
19 Ausstieg: Erwerbs- und Andienungsrechte, shoot-out- Klauseln Texas shoot-out Bei Eintritt eines vereinbarten Ereignisses geben beide Parteien ein Angebot für die Anteile des jeweils anderen JV-Partners ab Die Partei, die das höhere Angebot abgegeben hat, ist berechtigt/muss die Anteile der anderen Partei erwerben Vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung und Kombinierung solcher Klauseln 19
20 Ausstieg: Kündigungsrechte Kündigungsrechte werden für die folgenden Ereignisse vereinbart: Unlösbare Konflikte (zumindest bei wichtigen Themen) Zeitablauf Nichterreichen wesentlicher Meilensteine Verletzung wesentlicher grundlegender Festlegungen durch Joint Venture-Partner Führungswechsel Insolvenz des Joint Ventures oder eines der Partner Langfristige Unwirtschaftlichkeit des Joint Ventures Kündigung der Verträge, auf denen das Joint Venture-Unternehmen basiert 20
21 Ausstieg: Folgen der Kündigung oder des Austritts Folgen, die für den Fall einer Kündigung oder eines Austritts durch einen Partner geregelt werden sollten: Schicksal der JV-Vereinbarungen mit dem sich zurückziehenden Joint Venture-Partner Wettbewerbsverbote; Ausschließlichkeitsvereinbarungen Rechte/Ansprüche, die die Kundenbeziehungen betreffen Rechte an gemeinsam entwickeltem geistigen Eigentum und Know-how, Schicksal von Lizenzen Auswirkungen auf die aktuellen Finanzierungsvereinbarungen Zurückhalten von Know-how-Lieferanten/Schlüsselpersonen im JV Rechte an anderen Vermögenswerten im Falle der Auflösung des Joint Ventures Firmenname 21
22 Kartellrecht Für gesellschaftsrechtliche Joint Ventures sind regelmäßig fusionskontrollrechtliche Freigaben erforderlich EU Fusionskontrollanmeldungen müssen vorbereitet und bei den zuständigen Behörden eingereicht werden Auswirkungen auf Risikoverteilung und Zeitplan der Transaktion Fusionskontrollanmeldungen sind grundsätzlich erforderlich, wenn (i) Muttergesellschaften gemeinsame Kontrolle ausüben, (ii) das Joint Venture Vollfunktion aufweist (Art. 3 (4) EU Fusionskontrollverordnung) und (iii) die Beteiligten die Umsatzschwellen überschreiten 22
23 Kartellrecht Gemeinsame Kontrolle entspricht der Möglichkeit, bestimmenden Einfluss in einem anderen Unternehmen auszuüben Möglichkeit, Entscheidungen zu blockieren, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines anderen Unternehmens bestimmen (z.b. Besetzung der Unternehmensleitung, Geschäftsplan) Vollfunktionsunternehmen erfüllen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit mit eigener Marktpräsenz (nicht erfüllt, wenn das Joint Venture z.b. lediglich die Produkte der Muttergesellschaft vertreibt) Umsatzschwellen: Auch Greenfield Operations ohne Auswirkungen in der EU müssen angemeldet werden, wenn die Muttergesellschaften die Umsatzschwellen überschreiten Nicht-Vollfunktionsunternehmen: Kartellrechtsprüfung gem. Art. 101 AEUV und ggf. Fusionskontrollanmeldungen in EU-Mitgliedstaaten 23
24 Kartellrecht Die meisten EU-Mitgliedstaaten folgen dem Ansatz der EU Aber: Deutschland Auch Minderheitsbeteiligungen sind anmeldepflichtig, wenn die Muttergesellschaften die Umsatzschwellen überschreiten Keine Vollfunktion des Joint Ventures erforderlich Doppelkontrolle Materielle Prüfung Analyse der horizontalen, vertikalen und konglomeraten Auswirkungen Risiko des Gruppeneffekts ( spill-over : Koordination zwischen den Muttergesellschaften), wenn beide Muttergesellschaften in demselben Markt oder in nach- bzw. vorgelagerten oder in benachbarten Märkten tätig sind 24
25 Kartellrecht Üben einzelne Mitarbeiter Funktionen in der Muttergesellschaft und im Joint Venture aus, kann dies kartellrechtliche Probleme aufwerfen Wettbewerbsverbote Für die Dauer des Joint Ventures in der Regel zulässig, wenn diese auf die Produkte und Gebiete beschränkt sind, die durch das Joint Venture abgedeckt werden Informationsaustausch Darf keine vertraulichen Informationen enthalten, die Anteilseignern normalerweise nicht zugänglich sind und Muss auf die Informationen beschränkt sein, die für den Betrieb des Joint Ventures unerlässlich sind 25
26 Kontakt Dr. Heinrich von Bünau, Partner Mayer Brown Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Dr. Jens Peter Schmidt, Partner Mayer Brown Avenue des Arts 52 Brussels 1000 Belgien Tel.: jpschmidt@mayerbrown.com 26
Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten
Telephone Briefing Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Stephan Gittermann Dr. Sven Labudda Partner Associate Tel. +49 69 7941 1681 Tel.
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung Haftet der Geschäftsleiter für Verbandsgeldbußen? Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger Mai 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrTelephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider
MehrVorbereitung und Gestaltung von
Vorbereitung und Gestaltung von Konzerninsolvenzen nach altem und neuem Recht Dr. Rainer Markfort März 2014 Rechtsanwalt/Partner T +49 211 86224 0 rmarkfort@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung - Aktuelle Entwicklungen bei der Organhaftung - Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger März 2014 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrPost Merger Integration: die Integration, Betrieben in der Automobilindustrie
Post Merger Integration: die Integration, Verlagerung und Zusammenlegung von Betrieben in der Automobilindustrie Dr. Guido Zeppenfeld/Carsten Flaßhoff Mayer Brown is a global legal services provider comprising
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Stefan Kuhl Senior Associate Associate T +49 69 7941 1030 T +49 69 7941 1094 mfuessel@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q4/2015 1. Dezember 2015 Mayer
MehrQ3/2014 9. Oktober 2014
Briefing für Personalverantwortliche Vanessa Klesy Carlo Welz Rechtsanwältin Rechtsanwalt T +49 69 7941 2231 T +49 69 7941 2231 vklesy@mayerbrown.com cwelz@mayerbrown.com Q3/2014 9. Oktober 2014 Mayer
Mehr27. Mai 2014 Partner T +49 69 7941 1301 sgrieser@mayerbrown.com
Islamic Finance als Finanzierungsalternative Hotelimmobilien eine Asset-Klasse etabliert sich Dr. Simon G. Grieser 27. Mai 2014 Partner T +49 69 7941 1301 sgrieser@mayerbrown.com Mayer Brown is a global
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrQ1/2014 27. März 2014
Briefing für Personalverantwortliche Boris Blunck Matthias Füssel Rechtsanwalt Rechtsanwalt +49 69 79 41 1050 +49 69 79 41 1030 bblunck@mayerbrown.com mfuessel@mayerbrown.com Q1/2014 27. März 2014 Mayer
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrQ4/2013 5. Dezember 2013
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrWas leistet die EU für den Ausbau der Breitbandnetze?
Was leistet die EU für den Ausbau der Breitbandnetze? BREKO Breitbandmesse Mainz, 4. September 2012 Robert Klotz Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate
MehrInternationales Datenschutzrecht
Internationales Datenschutzrecht WS 2010/2011 Isabel Simon Rechtsanwältin, MA +32 (0) 2 502 5517 isimon@mayerbrown.com 17. Dezember 2010 Mayer Brown is a global legal services organisation comprising legal
MehrELTIF und LOIF Wohin geht der Kreditfonds? Gibt es eine regulatorische Ausnahmeregelung?
ELTIF und LOIF Wohin geht der Kreditfonds? Gibt es eine regulatorische Ausnahmeregelung? Dr. Ingo Kleutgens Rechtsanwalt, Steuerberater, FBIntStR +49 69 79 41 2971 ikleutgens@mayerbrown.com 12. Februar
MehrQ2/2015 29. Juni 2015
Briefing für Personalverantwortliche Björn Vollmuth Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1587 T +49 69 7941 1094 bvollmuth@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q2/2015 29.
MehrKernelemente eines Beteiligungsvertrags
Kernelemente eines Beteiligungsvertrags aiti-park - Kapitalforum 2010 Michael Wagner, Sonntag & Partner 30.04.201027. April 2010 Beteiligungsverträge - Überblick I. Arten von Beteiligungsverträgen II.
MehrAusgewählte Themen aus Hotel Management
Ausgewählte Themen aus Hotel Management Verträgen und Lösungen in der Praxis Dr. Jürgen Streng Rechtsanwalt Frank Endebrock Rechtsanwalt + 49 211 86224 216 + 49 69 7941 1541 jstreng@mayerbrown.com fendebrock@mayerbrown.com
MehrTelephone Briefing. Grenzüberschreitende Mobilität im europäischen Gesellschaftsrecht die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit
Telephone Briefing Grenzüberschreitende Mobilität im europäischen Gesellschaftsrecht die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit Carsten Flaßhoff 18. April 2013 Partner Tel. +49 211 86224 118
MehrAuslagerung nach 36 KAGB
Legal Update Juli 2013 Auslagerung nach 36 KAGB Von zentraler Bedeutung für die Konzeption von Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei
MehrKreditsicherheiten und
Kreditsicherheiten und Eigenmittelanforderungen an Banken Webinar Dirk-Peter Flor Dr. Simon G. Grieser September 2014 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrApps & Datenschutz Was Sie hier beachten müssen
Besuchen Sie unseren Blog unter www.twomediabirds.com Apps & Datenschutz Was Sie hier beachten müssen Verena Grentzenberg Bird & Bird LLP, Hamburg 8. Mai 2014 Apps & Datenschutz StiftungWarentest11/2012:
MehrQ4/2014 11. November 2014
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Vanessa Klesy Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwältin +49 69 7941 2241 +49 69 7941 2231 nroessler@mayerbrown.com vklesy@mayerbrown.com Q4/2014
MehrAbmahnung, einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage Abwehr- und Angriffsstrategien
Abmahnung, einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage Abwehr- und Angriffsstrategien Dr. Stefan Engels Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Partner Bird & Bird LLP Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel:
MehrMitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite Dr. Martin Nebeling Bird & Bird LLP 6. 07. März 2015, Frankfurt am Main Übersicht 1. Der Fall 2. Entscheidung
MehrJoint Ventures. Motive, zentrale Verhandlungspunkte & Konfliktlösungen. 17. Februar 2015. Austmann & Partner 2015 1
Joint Ventures Motive, zentrale Verhandlungspunkte & Konfliktlösungen 17. Februar 2015 Dr. Nina Böttger Dr. Robert Fischer Austmann & Partner 2015 1 Übersicht Motive & Vorteile Planung & Vertragsanbahnung
MehrÜbergangsregelungen nach dem KAGB
Legal Update Juni 2013 Übergangsregelungen nach dem KAGB Das KAGB tritt zum 22. Juli 2013 in Kraft. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Änderungen kommt es zu zahlreichen Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften,
MehrVertrieb nach dem KAGB
Legal Update Juli 2013 Vertrieb nach dem KAGB Der Vertrieb von Investmentvermögen setzt die vorherige Anzeige der Vertriebsabsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer
MehrQ3/2015 23. September 2015
Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Jörg Salzmann Senior Associate Associate T +49 69 7941 1030 T +49 69 7941 1072 mfuessel@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com Q3/2015 23. September
MehrDie Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft ist für mittelständische. ebenso eine interessante Alternative wie für große Kapitalgesellschaften.
Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft ist für mittelständische Personengesellschaften ebenso eine interessante Alternative wie für große Kapitalgesellschaften. Gründung einer Europäischen
MehrSalans LLP. Rechtliche Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Expats. 7. März 2013, Dr. Veit Voßberg. Business Travel Forum 2013
Salans LLP Rechtliche Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Expats Business Travel Forum 2013 7. März 2013, Dr. Veit Voßberg Inhalt Allgemeines zur Fürsorgepflicht Hauptleistungs- und Nebenpflichten
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Senior Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 6979411030 T +49 6979411094 mfuessel@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q1/2016
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrVerbriefung vs. Kreditfonds Strukturelle Unterschiede kurz im Überblick Optionen des Kredithandels die Alternative Kredit- und Infrastrukturfonds
Verbriefung vs. Kreditfonds Strukturelle Unterschiede kurz im Überblick Optionen des Kredithandels die Alternative Kredit- und Infrastrukturfonds TSI Fachtagung, 12. Februar 2014 Dr. Dennis Heuer Einleitung
MehrFairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften
Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, 05.11.2014, Dr. Hubertus Nölting Dieser
MehrUpdate Medien & Kommunikation 2013 Big Data Social CRM, Targeting & Co. Verena Grentzenberg. Senior Associate - Bird & Bird LLP
Update Medien & Kommunikation 2013 Big Data Social CRM, Targeting & Co. Verena Grentzenberg Senior Associate - Bird & Bird LLP Big Data und der Datenschutz Big Data Besonders große und unstrukturierte
MehrRechtliche Rahmenbedingungen eines Markteintrittes in den kanadischen Wirtschaftsraum
Rechtliche Rahmenbedingungen eines Markteintrittes in den kanadischen Wirtschaftsraum LETTE & ASSOCIÉS S.E.N.C.R.L., Montreal, Kanada LETTE LLP, Toronto, Kanada LETTE KNORR, München / Ulm, Deutschland
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrDr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt
Seminar des Komitees für Rechtsfragen AHK Russland: Strukturierung von Joint Ventures Dr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt Russische Joint-Venture-Gesellschaft + Gesellschaftstyp OOO ZAO + Nachteile Schwierigkeiten
MehrKooperationen von Krankenhäusern Rechtliche Entwicklungen und Erfahrungsbericht
Kooperationen von Krankenhäusern Rechtliche Entwicklungen und Erfahrungsbericht Christoph Engeler, LL.M. (University of Chicago) Rechtsanwalt und Counsel, Latham & Watkins Gesundheitswirtschaftskongress
MehrPage 1 Bird & Bird LLP 2015. LawBox Online Marketing Rockstars
Page 1 Besuchen Sie unseren Blog unter twomediabirds.com Facebook-Tools und Datenschutz Inglourious Basterds? Verena Grentzenberg Counsel - Bird & Bird LLP Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (40)
MehrAnspruchsgrundlage Kartellrecht
Anspruchsgrundlage Kartellrecht Schadensersatzklagen in der Praxis BUJ Syndikus Summit 28. April 2015 Dr. Georg Weidenbach, M.Jur. Latham & Watkins operates worldwide as a limited liability partnership
MehrInvestments in gewerbliche Immobilien in England & Wales 1 Rechtliche Grundzüge von Volker G. Heinz
Investments in gewerbliche Immobilien in England & Wales 1 Rechtliche Grundzüge von Volker G. Heinz In England gibt es hinsichtlich der Personen, die Eigentum erwerben können, kaum Beschränkungen (die
MehrEntwurf zum IT-Sicherheitsgesetz
Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz Sebastian Hinzen, LL.M. Bird & Bird LLP 6. IT LawCamp 2015 Agenda Einleitung Wesentliche neue Regelungen im BSI-Gesetz TMG TKG Fazit & Ausblick Page 2 Einleitung (1) Ziel
Mehrredcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen
redcellsnet Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen Genossenschaft () und Gesellschaft mit beschränkter Haftung () 2 Mitglieder natürliche und juristische Personen natürliche und juristische
MehrDatenschutz im Outsourcing Dr. Martin Munz, LL.M. (Univ. of Illinois)
Arbeitskreis Risko + Recht 2012 Datenschutz im Outsourcing 2012 Dr. Martin Munz, LL.M. (Univ. of Illinois) Outsourcing-Datenschutz rechtl. Grundsätze Grundsatz I: Datenschutz ist ein Menschenrecht und
MehrKAGB tritt zum 22. Juli 2013 in Kraft
Legal Update Juni 2013 KAGB tritt zum 22. Juli 2013 in Kraft Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juni 2013 für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/ EU über die Verwalter alternativer
MehrDer gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage
Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft
MehrDmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland
Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Joint Ventures sind ein Zugang zu neuen Absatzmärkten, Technologien und Know-how. Sie sind eine Investitionsform, die in Russland immer beliebter wird. In der
MehrPage 1 Bird & Bird LLP 2015
Page 1 Besuchen Sie unseren Blog unter twomediabirds.com Content is King - Lawful Content Marketing?! Dr. Thomas Büchner Associate - Bird & Bird LLP Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (40) 46063-6000
MehrJoint-Venture- Gründungen in Russland
Go East Generationen e.v. Chancen und Risiken die Tätigkeit deutscher kleiner und mittlerer Unternehmen in Russland Joint-Venture- Gründungen in Russland Rechtsanwältin Tanja Galander Russian Business
MehrPflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten
Mehrzwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt
1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien
MehrAbkürzungsverzeichnis 13. Kapitel 1 Einfuhrung und Grundlagen 21
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 13 Kapitel 1 Einfuhrung und Grundlagen 21 I. Zielsetzung und Gang der Untersuchung 23 II. Begriffsbestimmungen 26 III. Bedeutung und Geschichte von Venture Capital-
MehrUnternehmenspartnerschaften in Brasilien
Unternehmenspartnerschaften in Brasilien Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Schiffbau- und Offshore-Zulieferer in Brasilien" am 06.11.2012 in Hamburg Marcia Zeitoune Janzen, LL.M. Advogada WZR Hamburg
MehrBitcoins. Eine neue digitale Welt des Bezahlens
Bitcoins Eine neue digitale Welt des Bezahlens Bitcoins - Einführung Gliederung 1. Bitcoins eine neue digitale Welt des Bezahlens 2. Ablauf einer Bitcoin Transaktion 3. Bitcoins - Rechtsnatur & Regulierung
MehrVerschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
MehrDas Standard Termsheet der SECA für Business Angels und VCs. Dr. Christian Wenger 4. November 2008
Das Standard Termsheet der SECA für Business Angels und VCs Dr. Christian Wenger 4. November 2008 Aus Spargründen müssen wir heute leider das Licht am Ende des Tunnels abstellen! Ausblick Unsere Industrie
MehrIP Themen bei Biotech M&A Transaktionen. Dr. Claudia Milbradt, Clifford Chance Deutschland LLP 11. Februar 2015
IP Themen bei Biotech M&A Transaktionen Dr. Claudia Milbradt, Clifford Chance Deutschland LLP 11. Februar 2015 Gliederung I. Ablauf einer Transaktion II. Due Diligence III. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
MehrAktuelle Entwicklungen im Organisationsrecht der Sparkassen
Aktuelle Entwicklungen im Organisationsrecht der Sparkassen Dr. Lorenz Jellinghaus Rechtsanwalt Berlin, 21.06.2013 Agenda 1 I Handlungsbedarf für öffentlich-rechtliche Sparkassen 2 I (Neue) Organisationsmodelle
MehrBeteiligungsmanagement: Eine strategische Herausforderung. 27. November Dr. Urs Bolz, PricewaterhouseCoopers
Beteiligungsmanagement: Eine strategische Herausforderung Dr. Urs Bolz, P w C Inhalt 1. Beteiligungsmanagement: eine strategische Herausforderung 2. Handlungsfelder - Strategie - Controlling - Rechnungslegung
Mehr1. Vertragsumfang 1.1 TMG verkauft diejenigen Produkte an den Kunden, die in einem Einzelvertrag zwischen TMG und dem Kunden vereinbart wurden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verkauf - (im Folgenden "AGB Verkauf" genannt) gelten für den Verkauf von Produkten, einschließlich aber nicht beschränkt auf jegliche Art von Geräten, Hardware
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 (UG ) Zweck Förderung des Bedarf ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche und/oder deren sozialen Tätigkeiten Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen
MehrGrundlagen der Konsolidierung (1)
Advanced Financial Accounting Grundlagen der Konsolidierung (1) Inhaltsübersicht Einleitung Grundlagen Wesen und Zweck der Konsolidierung Laufende Projekte IASB Copyright: beim Autor. Jedes Veräussern,
MehrGEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )
Page 1 of 5 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung ) zwischen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Fabriksgasse 13 8700 Leoben-Hinterberg Austria einschließlich aller verbundenen
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrCHSH. GILESCU & PARTENERII Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati
GILESCU & PARTENERII Partnerschaft von Rechtsanwälten Splaiul Independentei 42-44, Sekt. 5, RO-050084 Bukarest Tel. 0040 21 311 12 13, 0040 21 319 99 90 Fax 0040 21 314 24 70 www.gp-chsh.ro Präsentation
MehrMUSTER Kooperationsvertrag interaktiv
MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv abgeschlossen zwischen Partner/in A:.. Adresse:. PartnerIn B: Adresse:.. im Folgenden kurz KooperationspartnerInnen genannt. Vorwort Warum wird diese Vereinbarung
MehrEU-Antidumpinguntersuchung zu Solarprodukten aus China - Bereitstellung von Informationen durch Nutzer / Lieferanten
EU-Antidumpinguntersuchung zu Solarprodukten aus China - Bereitstellung von Informationen durch Nutzer / Lieferanten Paule&e Vander Schueren Partner +32 2 551 59 50 / +32 475 46 40 39 pvanderschueren@mayerbrown.com
MehrRheinische Gesellschaftsrechtskonferenz 2015
Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz 2015 Die Umsetzung der Frauenquote Schwierigkeiten und Chancen RA Dr. Hans-Ulrich Wilsing Linklaters LLP, Düsseldorf / Universität zu Köln 19. Juni 2015 Inhalt I.
MehrVenture Capital Club München e.v.
Wie kann man ein Venture Capital / Business Angel Investment vertraglich optimal absichern? München, Prof. Dr. Christoph v. Einem, LL.M. Rechtsanwalt / Partner Wo stehen wir heute in der Finanzierung von
MehrBeraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Rechtsanwalt Foxlaw
Beraterverträge eine kurze Übersicht* Gerd M. Fuchs, Foxlaw Berlin, März 2011 * keine rechtsverbindliche Auskunft keine Rechtsberatung Inhalt Beratervertrag - Rechtsnatur Rahmen- oder Einzelvertrag? Inhalte
MehrNATIONALE UMSETZUNG DER
NATIONALE UMSETZUNG DER EU-VERBRAUCHERRECHTE- RICHTLINIE ("GRUNDTARIFTHEMATIK") GESETZLICHE VORGABEN ZUM "GRUNDTARIF" Regelung zum Grundtarif in der neuen Fassung von 312a BGB Abs. 5 Eine Vereinbarung,
MehrUnternehmenskooperation I - Prof. Dr. Theresia Theurl 5.Totale Kooperation von Unternehmen 0
Unternehmenskooperation I - Prof. Dr. Theresia Theurl 5.Totale Kooperation von Unternehmen 0 5. Totale Kooperation von Unternehmen M oder A Übernahmen (Akquisitionen): Kapitalbeteiligungen oder Kauf von
MehrKARTELLRECHT. In Deutschland
KARTELLRECHT In Deutschland LOCAL EXPERTS IN A GLOBAL TEAM Deutsches und europäisches Kartellrecht hat sich in den vergangenen Jahren zu einem der dynamischsten und schlagzeilenträchtigsten Rechtsgebiete
MehrErlöspools unerkannte Probleme und Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Erlöspools unerkannte Probleme und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Dr. Matthias Wittschen www.lebuhn.de Inhalt Einführung: Grundlagen Pools im Gesellschaftsrecht Bedürfnis nach Rechtssicherheit Gesellschaftsrecht
MehrLizenzrechtliche Aspekte des Cloud Computing aus Sicht der Praxis
Lizenzrechtliche Aspekte des Cloud Computing aus Sicht der Praxis Cloud Computing als Standortfaktor Jahreskongress Trusted Cloud 9. November 2012 Dr. Alexander Duisberg Übersicht Cloud-Standardverträge
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
MehrDie formale Perspektive:
Prof. Dr. iur. Peter Zaumseil Professor für Wirtschaftsrecht FOM Hochschule für Oekonomie & Management Berlin Die formale Perspektive: Was ist aus rechtlicher Sicht alles möglich, um Berater und Dienstlbeister
MehrHandlungsoptionen für Universitätskliniken
Handlungsoptionen für Universitätskliniken - Finanzierung, Transaktionen, Konzepte, Privatisierung und aktuelle rechtliche Aspekte - Dr. Henning C. Schneider Rechtsanwalt und Partner, Latham & Watkins
MehrVorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt
Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Tabellen
Teil 1. Tabellen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 Stille Gesellschaft... 3 Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 7 Kommanditgesellschaft (KG)... 11 GmbH & Co. KG... 17 Aktiengesellschaft (AG)...
MehrStudienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Österreich ---------- Kartellrecht quo vadis? Wien, 14. Oktober 2015
Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Österreich ---------- Kartellrecht quo vadis? Wien, 14. Oktober 2015 Grundrechtliche Vorgaben für den gerichtlichen Rechtsschutz gegen rechtswidrige Geldbußenbeschlüsse
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,
MehrOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen
MehrSatzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein
Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Gemeinnützige Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein. (2) Die Gesellschaft
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München FONDS AM ENDE DER LAUFZEIT RECHTLICHE ASPEKTE DER LIQUIDATION UND VERSCHIEDENER HANDLUNGSOPTIONEN 6. Hamburger Fondsgespräch
MehrRisikoallokation und Risikoabsicherung beim Unternehmenskauf
Dr. Matthias Bruse, LL.M. Rechtsanwalt und Partner P+P Pöllath + Partners, München Dr. Matthias Bruse, LL.M. P+P Pöllath + Partners 3 Risikoallokation und Risikoabsicherung beim Unternehmenskauf Der nachfolgende
MehrDer Ehrbare Kaufmann. Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken. Geschäftsbereich Recht Steuern Oliver Baumbach. 16.
Der Ehrbare Kaufmann 1 Aufgabe der IHKs: Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns ( 1 Abs. 1 IHKGesetz) 145 000 Unternehmen 210 Mitarbeiter 2 Wurzeln im frühen Mittelalter ca. 1500 durch die
MehrMBO-Kongress 28. April 2015
MBO-Kongress 28. April 2015 Rechtliche Gestaltung eines MBO Dr. Jörg aus der Fünten Heuking Kühn Lüer Wojtek Dr. Ernst-Albrecht von Beauvais, LL.M. Taylor Wessing Inhalt 01 > Vertragliche Dokumentation
MehrBankenarbeitsrecht Mandantenseminar
Bankenarbeitsrecht Mandantenseminar Frankfurt am Main, 25. September 2014 Dr. Guido Zeppenfeld Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E Dr. Nicolas Rößler Partner Björn Vollmuth Counsel FA Arbeitsrecht Mayer Brown
MehrDie offene Handelsgesellschaft
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die
MehrTeil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.
Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung
MehrMediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf - 2 - MEDIATIONSORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSKONFLIKTE der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 19. Mai 2003,
MehrPrint-to-Web: Der digitale Sprung vom Verpackung in mobile Kommunikationsnetze
Print-to-Web: Der digitale Sprung vom Verpackung in mobile Kommunikationsnetze Geert de Vries Zürich April 18. 2013 1 Programm Was ist print-to-web Erfolgreiche Beispiele Bereich Markenschutz Die wichtigen
MehrGewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Svenja Fries, LL.M. Marco Maurer Rechtsanwältin/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1026 T +49 69 7941 1132 sfries@mayerbrown.com mmaurer@mayerbrown.com
MehrStandesregeln für Aktuare in der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) e.v.
Standesregeln für Aktuare in der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) e.v. Köln, 30. April 2008 1 Standesregeln für Aktuare in der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) e.v. Inhalt Vorbemerkung... 3 Art. 1 -
MehrVorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten
Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur
Mehr