6. DDIV Wintertagung Verwaltervertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "6. DDIV Wintertagung Verwaltervertrag"

Transkript

1 6. DDIV Wintertagung Prof. Dr. Florian Jacoby Gaschurn/Montafon, 2. Februar 2017

2 Beispiel BGH : Eckdaten Die Amtszeit des Verwalters endet am In der Versammlung vom wird zum Tagesordnungspunkt 14A beschlossen, den Verwalter für die Zeit bis zum erneut zu bestellen. Zum Tagesordnungspunkt 15 wird ferner folgender Beschluss gefasst: Der Verwaltungsbeirat erhält das Mandat der Eigentümerversammlung, mit der Verwaltung über den zu verhandeln. Ein wird auf der Basis des von Rechtsanwalt Dr. K. vorgeschlagenen Vertrages mit dem Verwaltungsbeirat verhandelt und in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, vorgeschlagen bis zum 28. Februar 2013, beschlossen. Sollte es keinen Mehrheitsbeschluss für den neuen, verhandelten geben, endet die Amtszeit des Verwalters am 28. Februar Gegen den zu TOP 14A gefassten Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K mit der Anfechtungsklage. Folie 2

3 Trennung von Amt und Anstellung Verwalter Bestellung in ein privates Amt (durch Beschluss der Wohnungseigentümer) Anstellung (= ; Vertragspartner des Verwalters ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ) Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümer Folie 3

4 BGH v V ZR 114/14 Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden s (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden. Folie 4

5 Agenda Teil 1: Vertragsgestaltung, Grundvergütung und besondere Leistungen I. Vertragsgestaltung, was gehört in den Vertrag? II. Vertragslaufzeit III. Vergütung Teil 2: Der rechtssichere Vertragsschluss I. Vorbereitung und Abschluss des Vertrags II. Nachträge III. Begleitbeschlüsse. Folie 5

6 Regelungsanliegen des Verwalters Verwalter mag an Regelung folgender Aspekte liegen: Verwaltervergütung Vertretungs- und Entscheidungsmacht Ausgestaltung der Verwaltung (z.b. Abrechnung, Eigentümerversammlung) Kooperation der Eigentümer Welche Aspekte lassen sich wie regeln? Folie 6

7 Rechtsverhältnisse in WE- Gemeinschaften Verwalter 27 Abs. 1 u 3 WEG Gemeinschaft Beschlüsse und Vereinbarungen der Eigentümer 27 Abs. 1 u 2 WEG Einzelne Eigentümer E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 Beschlüsse und Vereinbarungen der Eigentümer Verhältnis der Eigentümer untereinander Folie 7

8 Unwirksamkeit des s Grenzen der Gestaltung durch - Vorrang der Gemeinschaftsordnung (Gesetz, Teilungserklärung Beschlüsse) [Beschlusskompetenz], - Vertrag betrifft nur Rechtsverhältnis der Vertragsparteien rechtsfähige Gemeinschaft und Verwalter; kein Vertrag zulasten der Eigentümer, - AGB-Kontrolle ( 305 ff. BGB), keine Bestandskraft. Gefahren der Verwendung unwirksamer Klauseln - Anfechtung von Bestellung und Beschluss über Vertrag, - Schadensersatz des Verwalters wegen Verwendung unwirksamen Vertrags, - Inanspruchnahme durch Verbraucherverbände nach UKlaG. Folie 8

9 Beispiele 1. Nach haben die Eigentümer dem Verwalter einen Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen. - Unwirksam: Verpflichtung eines einzelnen Eigentümers unzulässig. 2. Nach erhält der Verwalter für die Abhaltung jeder weiteren Eigentümerversammlung eine Sondervergütung. - Unwirksam: unangemessene Benachteiligung, 307 I BGB, weil kein Ausschluss für weitere Versammlungen wegen Verwalterverschulden. 3. Nach kann der Verwalter Maßnahmen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Eigentümerversammlung dulden, im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft beauftragen. - Unwirksam: jedenfalls unangemessene Benachteiligung, 307 I 1 BGB, weil Eingriff in die Entscheidungshoheit der Eigentümer; darüber hinaus Transparenz fraglich, 307 I 2 BGB. Folie 9

10 Empfehlungen 1. Wichtigste Funktion des s ist es, die Verwaltervergütung festzulegen. 2. Hingegen ist davor zu warnen, Regelungsgegenstände wie Vertretungsmacht, Entscheidungsmacht, und sonstige Fragen der Verwaltung im zu regeln. Weil solche Regelungen das primäre Entscheidungsrecht der Eigentümer (Vorrang der Gemeinschaftsordnung) missachten, droht entsprechenden Bestimmungen die Unwirksamkeit. 3. Solche Gegenstände können durch Beschluss einer transparenten Regelung zugeführt werden. 4. Pflichten einzelner Eigentümer können nicht im, grundsätzlich auch nicht durch Beschluss (Ausnahme: Kostenverteilung) begründet werden. Folie 10

11 Einwand!? Teilweise noch geäußerter Einwand lautet: Über den wird doch in der Eigentümerversammlung beschlossen. Daher beinhaltet dieser Beschluss alle Beschlüsse im Rechtsverhältnisse der Eigentümer untereinander. Jedoch spricht maßgeblich dagegen: - Beschlussgegenstand (Ladung, Verkündung, Niederschrift, Beschluss-Sammlung) ist das Ja/Nein zum. - Die einzelnen Bestimmungen des s werden nicht beschlossen, sondern Gegenstand des s mit der anerkannten Folge AGB-Kontrolle, keine Bestandskraft etc. Folie 11

12 II. Laufzeit ein Vorschlag (1) Die Laufzeit des s entspricht der Dauer des Zeitraums, für den der Verwalter mit Beschluss vom [Datum] zum Wohnungseigentumsverwalter bestellt worden ist. (2) Der Vertrag endet ohne Kündigung mit Ablauf des Bestellungszeitraums. Im Falle einer vorzeitigen Abberufung endet der Vertrag allerdings nur, wenn gleichzeitig der Vertrag wegen eines wichtigen Grunds außerordentlich gekündigt wird. (3) Im Falle der Wiederbestellung verlängert sich der Vertrag entsprechend um den Zeitraum, für den die Wiederbestellung erfolgt. Folie 12

13 BGH zur Laufzeit in AGB 309 BGB: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags BGH v V ZB 39/01 (zur Vorgängerregelung des AGBG): Aus 26 Abs. 1 S. 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden s auf höchstens fünf Jahre. Ist die Laufzeit des s in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar 307 BGB, wegen der vorrangigen Sonderregelung in 26 Abs. 1 S. 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des 309 Nr. 9 lit. a BGB Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden. Folie 13

14 III. Verwaltervergütung 1. Struktur der Vergütungsregelung 2. Sondervergütungstatbestände 3. Vergütungserhöhungsklauseln (Preisklauselgesetz) 4. Endpreise, 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung Folie 14

15 1. Vergütungsstruktur Im Vergleich Modelle des Bauvertrags: - Pauschalpreis - Einheitspreis - Stundenlohn Problem: Wie gliedere ich auf, was Grundvergütung abdeckt und wofür eine Sondervergütung/-aufwendungsersatz verdient ist. Gefahr: Mund zu voll nehmen Alle gesetzlichen Pflichten für Grundvergütung [selbst bei Vorbehalt von Sondervergütungen gefährlich] Folie 15

16 Beispiel zu den Risiken Verwalter hatte Vergütung vom Konto der Gemeinschaft entnommen, wie es der für die dem Verwalter zustehende Vergütung vorsah. Später begehrt die rechtsfähige Gemeinschaft Rückzahlung, soweit der Verwalter für folgende Positionen Vergütung entnommen hatte: - Porto und Umschläge (Ladung sowie Protokollübermittlung Eigentümerversammlung), - Durchführung Wiederholungsversammlung, außerordentliche Versammlung, - Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen. Folie 16

17 LG Dresden v S 400/15 (1) Ladung zur ordentlichen Eigentümerversammlung und Versenden des Protokolls gehören zu den üblichen Aufgaben des Verwalters. Solche seien nur zu vergüten, wenn es im ausdrücklich vereinbart sei. Grundsätzlich seien vom Grundhonorar auch Portokosten umfasst. Da der keine ausdrückliche Regelung enthalte, seien diese Kosten nicht zu ersetzen, soweit es sich um die Auslagen für die ordentliche Eigentümerversammlung handele. Der Verwalter musste den entnommenen Aufwendungsersatz zurückzahlen. Folie 17

18 LG Dresden v S 400/15 (2) Das Abhalten einer zweiten Eigentümerversammlung gehöre nicht zu den üblichen Aufgaben des Verwalters. Dafür könne eine Vergütung vereinbart werden. Die entsprechende Klausel im unterscheide aber nicht zwischen außerordentlichen Eigentümerversammlungen, die der Verwalter verursacht, und solchen, die aus anderen Gründen notwendig werden. Daher sei der als Allgemeine Geschäftsbedingung nach 307 BGB unwirksam (vgl. OLG München ZWE 2009, 27; OLG Düsseldorf ZWE 2006, 396). Der Verwalter muss Sondervergütungen zurückzahlen. Folie 18

19 LG Dresden v S 400/15 (3) Mehraufwendungen für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung, die für das Anwendungsschreiben des BMF vom (sog. haushaltsnahe Dienstleistungen) erforderlich sind: - Laut Kammergericht (Berlin) sei von einem angemessenen Honorar von 8,50 /Einheit netto, also 10,11 brutto, auszugehen [Pauschale pro Einheit muss vereinbart sein], - Das vereinbarte Stundenhonorar (49,00 /Stunde netto) verlange Darlegung des Mehraufwands. Verwalter hatte Betrag zurückzugewähren. Folie 19

20 Vorschlag Vergütungsmodell Der Verwalter erhält - eine Basisvergütung für abschließend aufgeführte Basisleistungen sowie - verschiedene Einzelvergütungen für gesondert aufgeführte Einzelleistungen. Entstehen neue Leistungspflichten durch Regelungen der Eigentümer oder durch das Gesetz, sind diese Leistungen ebenfalls durch eine Einzelvergütung zu entgelten (notfalls nach Stundenlohn). Folie 20

21 2. Sondervergütung Grundsatzfrage - Kann eine Sondervergütung verlangt werden: Für welche Arten von Tätigkeiten und ggf. unter welchen Voraussetzungen - Problem: Abgrenzung zur Grund-/Basisleistung Detailfragen (Ausgestaltung der Klausel) - Pauschale: Tätigkeitsumfang/Angemessenheit - Stundenhonorar: Nachweis Folie 21

22 LG Dortmund v S 455/15 (sehr eng) Sondervergütungen dürften nicht für Tätigkeiten vorgesehen werden, die im Rahmen der dem Verwalter vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und zum typischen Berufsbild eines Verwalters gehören und damit schon mit der monatlichen Vergütung abgegolten sind. Der enthalte Sondervergütungen für solche Tätigkeiten, nämlich: - Betreuung von Instandsetzungsmaßnahmen, - Unterrichtung der Wohnungseigentümer über Rechtsstreitigkeiten, - Anforderungen von Zahlungen, - Vergütung für den Mehraufwand wegen eines Eigentümerwechsels. Folie 22

23 AG Düsseldorf v a C 49/16 Durch die Entscheidung des BGH v V B 9/92 sei geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem Verwalter auch dann, wenn seine Tätigkeit im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten ist, eine zusätzliche Vergütung für besondere, darüber hinaus gehende Leistungen zu gewähren (OLG Köln, Beschl. v Wx 35/01). Dabei dürfe die Vergütung nicht überraschend und unangemessen sein und müsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Folie 23

24 LG Frankfurt v S 132/13 (abwägend) Wird in einem AGB- für eine Grundleistung des Verwalters ein Sonderhonorar ausbedungen, liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ( 307 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn diese Abweichung vom Normalfall nicht deutlich und verständlich hervorgehoben ist. Um eine solche Art von Aufgabe ( Grundleistung ) handele es sich bei Regieaufwand. Zwar sei unklar, was genau das sei, aber jedenfalls auch das, was von einem Eigentümer als Auftrageber typischerweise zu erwarten sei, insbesondere also Prüfung, ob Werk erbracht und mangelfrei sei. Das sei Grundleistung Folie 24

25 Pauschale LG Frankfurt v S 132/13: Pauschale für Regiekosten entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil nicht klar, welche Tätigkeiten von welchem Aufwand darunter fallen. Entsprechendes gelte für die Regulierung von Versicherungsschäden AG Düsseldorf v a C 49/16: Auch ohne genaue Tätigkeitsbeschreibung ist die Zahlung einer Pauschale für die Tätigkeitsentwicklung der Verwaltung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässig. So ist es durchaus üblich, in Verwalterverträgen bei der Regelung von Sondervergütung für größere Baumaßnahmen für solche Tätigkeiten eine prozentuale Anknüpfung an das Auftragsvolumen vorzusehen. Mit 3,1 % der voraussichtlichen Kosten von ,- verhält sich die hier beschlossene Sondervergütung im üblichen Rahmen von etwa 1,5 bis 5 % des Auftragsvolumens. Folie 25

26 Sondervergütung- Folgerungen Transparenzgebot (AGB-Kontrolle I): - Was ist die Leistung, die zusätzlich zur Grundvergütung zu vergüten ist. - Deutliche und verständliche Heraushebung der zusätzlichen Leistung neben der Grundvergütung und entsprechenden Grundleistung. Angemessenheit (AGB-Kontrolle II): Sondervergütungen müssen sich der Höhe nach in einen angemessenen Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen (BGH NJW 1993, 1924, 1925). Folie 26

27 Einzelfälle Verwalterzustimmung (LG Frankfurt) Klauseln wegen Zusatz- oder Wiederholungsversammlungen müssen vorsehen, dass die Vergütungen nicht anfallen, wenn die Durchführung durch den Verwalter zu vertreten ist (LG Frankfurt, OLG München, OLG Düsseldorf). Die Erstattung der Kopierkosten entsprechend den Sätzen der Nr VV-RVG entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung (LG Frankfurt). Klauseln wegen Regulierung von Versicherungsschäden und wegen Regiegebühr müssen hohe Anforderungen an Transparenz und Angemessenheit erfüllen (LG Frankfurt, aber AG Düsseldorf). Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen (KG, LG Dresden). Unerledigte Aufgaben des Vorverwalters (KG NJW-RR 1993, 529). Mahnungen. Folie 27

28 BGH: Gerichtsverfahren Anlässlich der Jahresabrechnung entwickelt sich Streit über Entnahmen des Verwalters wegen Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens. Der Verwalter beruft sich auf den! BGH v V ZB 134/11 Rn. 6: Sondervergütung Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten ist. Folie 28

29 3. Vergütungsanpassung Vorgaben des PreisklauselG lassen zu: - Starre Staffelerhöhungsklauseln - Leistungsvorbehaltsklausel (solche, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen) - Kostenelementklausel (solche, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen) AGB-Kontrolle bleibt zu berücksichtigen - Transparenz - Angemessenheit Folie 29

30 4. Endpreise 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung lautet: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Folie 30

31 6. DDIV Wintertagung Teil 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Gaschurn/Montafon, 2. Februar 2017

32 Agenda Teil 1: Vertragsgestaltung, Grundvergütung und besondere Leistungen I. Vertragsgestaltung, was gehört in den Vertrag? II. Vertragslaufzeit III. Vergütung Teil 2: Der rechtssichere Vertragsschluss I. Vorbereitung und Abschluss des Vertrags II. Nachträge III. Begleitbeschlüsse. Folie 32

33 1. Rechtsnatur Die Bestellung des Verwalters erfolgt nach 26 WEG durch (annahmebedürftigen) Beschluss. Der wird zwar ebenfalls (zur Legitimation des Vertragsschlusses) beschlossen, die Wirkungen sind aber allein vertraglicher Natur. Das hat Auswirkungen - materieller Art (Keine Bindung der Eigentümer, AGB- Inhaltskontrolle, Keine Bestandskraft) und - formeller Art (Vertragsschluss). Folie 33

34 2. Gemeinschaft ist Vertragspartner Konzept der Rechtsfähigkeit (WEG-Reform 2007) - Haftung Vertragspartner Gemeinschaft haftet voll Eigentümer haften nach Gesetz ( 10 Abs. 8 WEG) - Eigentümerwechsel Beschlusskompetenz - Ermächtigung zur Vertretung der Gemeinschaft durch Beschluss - Ermächtigung zur Vertretung der einzelnen Eigentümer durch Beschluss nicht möglich Folie 34

35 3. Einzelschritte des Zustandekommens Vertrag kommt nicht durch Beschluss, sondern durch zwei Vertragserklärungen zustande! (1) Beschluss der Eigentümer über Vertrag - Vertragsinhalt, - Vertretungsmacht für Abschluss ( 27 Abs. 3 S. 3 WEG). (2) Abschluss durch zur Vertretung nach 27 Abs. 3 S. 3 WEG ermächtigten Eigentümer. Folie 35

36 4. Prozedur des Vertragsschlusses Ladung Übersendung des in Aussicht genommenen s ist sichere Lösung. Eigentümerversammlung - Beschluss über ausgehandelten Vertrag ist die sichere Lösung: Vertragsinhalt Vertretungsmacht für Abschluss ( 27 Abs. 3 S. 3 WEG) - Ermächtigung an Beirat, Vertrag auszuhandeln und abzuschließen, kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen ( Zitterbeschluss : OLG Frankfurt ZMR 2008, 985; KG ZMR 2008, 476) Vertragsurkunde Angabe des Ermächtigungsbeschlusses, der Vertreter und deren Unterschriften. Folie 36

37 a) Alternativangebote BGH v V ZR 96/10: Vor der Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters sind grundsätzlich Angebote von mehreren Verwaltern einzuholen. Etwas anders gilt in der Regel für die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters. LG Dortmund v S 455/15: Wurde der frühere Beschluss über die Bestellung eines Verwalters erfolgreich angefochten, so kann diese ungültige Wahl nicht mit einem Wiederwahlbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geheilt werden, da dies zu einer Umgehung der Voraussetzung zur Einholung von Vergleichsangeboten führen würde. Folie 37

38 b) Ladung BGH v V ZR 96/10 Die Einladung muss so gestaltet sein, dass sie den Wohnungseigentümer angemessen auf die Erörterung der Tagesordnungspunkte auf der Eigentümerversammlung vorbereitet. BGH v V ZR 129/11: Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es allerdings im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen. Das mag etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geboten sein. Folie 38

39 II. Nachträge Formell - Der Verwalter erlangt auch nachträglich keinen Anspruch durch bloßen Beschluss (str.?), - Sondern nur durch Änderung des s möglichst Beschlussumsetzung durch einen Eigentümer, der mit Verwalter Änderungsvertrag schließt, aber nach hm auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Inhaltlich - Gab es bereits eine (zumindest schlüssige) Regelung im Vertrag? Bedarf es einer Konkretisierung, Warum soll diese Regelung nicht gelten? - Oder sind es neue Tätigkeiten, für die es bisher keinerlei Regelung gab? Folie 39

40 AG Düsseldorf v a C 49/16 Der Einwand des Klägers, im sei bereits eine Regelung zur Vergütung von Mehraufwand auf Stundenbasis enthalten, verfängt nicht. Zum einen steht es den Wohnungseigentümern frei die Regelungen des es zur Zahlung von Mehraufwand durch einen entsprechenden und von der Verwaltung mitgetragenen Beschluss zu modifizieren. Zum anderen aber entspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, durch die Zahlung eines Pauschalbetrages die Frage nach der Richtigkeit und Angemessenheit eines von der Verwaltung nach Stunden berechneten Aufwandes dem Streit der Parteien zu entziehen. Wie sich gerade auch durch den vorliegenden Streitfall zeigt, wäre bei einer Berechnung des Mehraufwandes nach Stunden ein weiterer Streit vorprogrammiert, denn der Kläger hält die von der Beklagtenseite behauptete Stundenanzahl für überhöht. Folie 40

41 III. Begleitbeschlüsse TOP (Wieder-) Bestellung des Verwalters TOP Abschluss/Änderung TOP Belastung von Sondervergütungen TOP Vertretungs- und Entscheidungsmacht Verwalter Folie 41

42 Erinnere: Empfehlungen 1. Wichtigste Funktion des s ist es, die Verwaltervergütung festzulegen. 2. Hingegen ist davor zu warnen, Regelungsgegenstände wie Vertretungsmacht, Entscheidungsmacht, und sonstige Fragen der Verwaltung im zu regeln. Weil solche Regelungen das primäre Entscheidungsrecht der Eigentümer (Vorrang der Gemeinschaftsordnung) missachten, droht entsprechenden Bestimmungen die Unwirksamkeit. 3. Solche Gegenstände können durch Beschluss einer transparenten Regelung zugeführt werden. 4. Pflichten einzelner Eigentümer können nicht im, grundsätzlich auch nicht durch Beschluss (Ausnahme: Kostenverteilung) begründet werden. Folie 42

43 1. Annexbeschluss: Vertretungs- und Entscheidungsmacht Vorschlag: (1) Der Verwalter wird nach 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG ermächtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen. (2) Der Umfang der Vertretungsmacht ist für Rechtsgeschäfte (Abschluss, Kündigung etc.) auf einen Gegenstandswert von XY.000 EUR (Einmal- oder Jahresvergütung) begrenzt. Für vom Verwalter eingeleitete Gerichtsverfahren gilt die gleiche Begrenzung hinsichtlich des Streitwerts. Folie 43

44 Gefahr der Regelung im Vertrag LG München v S 19282/09: Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines es vorgesehen, dass bei notwendigen Reparaturen bis zu DM kein ansonsten grundsätzlich notwendiger Eigentümerbeschluss gefasst werden muss, so ist diese Klausel nichtig, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der Wohnungseigentümer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben führt. Folie 44

45 2. Annexbeschluss Sondervergütung Verwalter : Vergütung und Aufwendungsersatz Gemeinschaft Rückgriffsanspruch auf Grundlage eines 21 VII WEG-Beschlusses E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 Folie 45

46 Beschlussvorschlag Beschlusskompetenz ( 21 Abs. 7 WEG): Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Beschluss: Gemäß 21 Abs. 7 WEG werden die Vergütungen für Einzelleistungen gemäß [ X Nr. Y bis Z des s] als besonderer Verwaltungsaufwand dem jeweiligen Verursacher auferlegt. Der Verwalter wird beauftragt, diese Vergütungen dem betreffenden Eigentümer weiter zu berechnen. Folie 46

47 Regiekosten für Modernisierung AG Düsseldorf v a C 49/16: In Anwendung der Grundsätze aus BGH, Urt. v V ZR 75/15, entspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, die Kosten für die beschlossene Sondervergütung [Überwachung Neubau eines Aufzugs] gem. 21 Abs. 7 WEG den Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die die alleinigen Gebrauchsvorteile des Aufzuges genießen und bereits die übrigen Kosten der Aufzugsanlage tragen. Folie 47

48 Exkurs: Widerruf von Verwalterverträgen 1. Anwendbarkeit 2. Voraussetzungen 3. Folgen des Widerrufs Folie 48

49 Horrorszenario? Die Eigentümerversammlung wird einer öffentlichen Lokalität durchgeführt. Die Eigentümer beschließen die Bestellung von V zum Verwalter für fünf Jahre. Es wird auch der gleich vor Ort zwischen V und dem Beiratsvorsitzenden, ermächtigt durch einen weiteren Beschluss der Eigentümerversammlung, unterschrieben. V nimmt seine Arbeit auf. Als nach einem Dreivierteljahr V die Anlage infolge großen Einsatzes im Griff hat, erhält er ein Schreiben, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft den widerruft. Das Honorar für die letzten neun Monate soll er zurückzahlen. Folie 49

50 1. Anwendbarkeit des Widerrufsrechts Grundsätzlich sind die Regelungen über das Verbraucherwiderrufsrecht auf den (nicht aber auf die Bestellung in das Amt) anwendbar, weil - der Verwalter Unternehmer, - die rechtsfähige Gemeinschaft Verbraucher ist. Es gilt keine Ausnahme angesichts der unwiderruflichen Bestellung, weil der Vertrag spezifische Belastungen (im Vergleich zur Bestellung) enthalten kann, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Laufzeit, für die Verbraucherschutz angemessen ist. Folie 50

51 2. Voraussetzungen des Widerrufsrechts Widerrufsrecht, 312g BGB: - Außergeschäftsraumverträge werden nach 312b BGB u.a. bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist c Abs.1: Fernabsatzverträge setzen für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem voraus. Frist, 355 Abs. 2, 356 Abs. 3 BGB - 14 Tage nach ordnungsgemäßer Belehrung, die gegenüber Vertreter erfolgen kann. - Maximalfrist beträgt ein Jahr plus 14 Tage. Folie 51

52 3. Folgen des Widerrufs 357 Abs. 8 BGB: Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen [ ], so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen. Anspruch des Verwalters - auf übliche Vergütung folgt schon aus nicht widerrufbarer Bestellung, - deren Wirkung auch 358 BGB nicht ausschließen will. Folie 52

53 4. Folgerungen zum Widerruf Die rechtsfähige Gemeinschaft genießt als Vertragspartnerin grundsätzlich Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz gilt auch für den. Dieser Schutz kann sich auch auf die Widerrufsrechte erstrecken. Beim kann das Widerrufsrecht des Außergeschäftsraumvertrags greifen, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters geschlossen wird. Ein Widerrufsrecht greift nicht, wenn der Vertrag im Geschäftsraum des Verwalters oder unter Abwesenden (Brief, ) geschlossen wird. Der wirksame Widerruf beendet den Vertrag, lässt aber den Anspruch des Verwalters auf amtsangemessene Vergütung aus der Bestellung unberührt. Folie 53

54 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld

9. Dresdner Verwaltertage Die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Auswirkungen auf die Verwalterpraxis

9. Dresdner Verwaltertage Die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Auswirkungen auf die Verwalterpraxis 9. Dresdner Verwaltertage Die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Auswirkungen auf die Verwalterpraxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 7. März 2016 Ist eine Gemeinschaft

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden?

Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden? Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im sollten angepasst werden? Prof. Dr. Florian Jacoby Regelungsanliegen des Verwalters: als Allheilmittel? Verwaltervergütung Vertretungsmacht Entscheidungsmacht

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

XXXVI. Naumburgseminar

XXXVI. Naumburgseminar XXXVI. Naumburgseminar Die rechtsfähige Gemeinschaft als Verbraucher und der Verbraucherschutz insbesondere bei Wärmemessung, Darlehen, Verwaltervertrag Prof. Dr. Florian Jacoby Naumburg, 20. Oktober 2016

Mehr

Der Verwaltervertrag als Grundlage professionellen Handelns? Steffen Haase. Vizepräsident des DDIV

Der Verwaltervertrag als Grundlage professionellen Handelns? Steffen Haase. Vizepräsident des DDIV Der Verwaltervertrag als Grundlage professionellen Handelns? Vizepräsident des DDIV DER VERWALTER Welche Interessen hat ein Verwalter beim Abschluss eines Verwaltervertrages? 1. Rechtssicherheit 2. Gut

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Verwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken

Verwaltervertrag. Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - der Haus & Grund Dinslaken GmbH, Moltkestr. 7, Dinslaken Haus & Grund Dinslaken GmbH 46535 Dinslaken Moltkestraße 7 Telefon (0 20 64) 5 40 15 Telefax (0 20 64) 1 74 22 Verwaltervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft - nachstehend Eigentümer genannt - und

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

24. Deutscher Verwaltertag

24. Deutscher Verwaltertag 24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Frankfurter Verwaltertage 2013 Die Verwalterbestellung - Was haben Verwaltung und Eigentümer zu beachten?

Frankfurter Verwaltertage 2013 Die Verwalterbestellung - Was haben Verwaltung und Eigentümer zu beachten? Frankfurter Verwaltertage 2013 Die - Was haben Verwaltung und Eigentümer zu beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Gesichtspunkte Bestellungsbeschluss - Ladung - Beschlussfähigkeit - Wahlprinzip - Verkündung

Mehr

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag 1 Begriffe und Gliederung Gegenstand des Vortrags: Maßnahmen, die sich auf Hausgeldforderungen oder

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

Extraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09

Extraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09 Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15 Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung

Mehr

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats

Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats Rechte und Pflichten des WEG-Verwaltungsbeirats 2. Freiburger Forum für f Wohnungseigentümergemeinschaften 12.10.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für

Mehr

Wohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung

Wohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung Bestellung & Abberufung 9. September 2014 RA Gerold Happ Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland Muss ein Verwalter bestellt werden? Kein Zwang zur Bestellung eines Verwalters

Mehr

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Haus & Grund Haus und Grund GmbH Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser

Mehr

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter?

Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Zensus 2011 Vergütung des Verwalter? Rechtsanwälte Dresden Die gesetzliche Regelung 18 Abs. 2 ZensusG Auskunftspflichtig für die Erhebung nach 6, 14 sind die Eigentümer, die Verwalter, die sonstigen Verfügungsberechtigten

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,

Mehr

Fortbildung der Rechtsanwaltskammer Hamm WEG-Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Fortbildung der Rechtsanwaltskammer Hamm WEG-Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Fortbildung der Rechtsanwaltskammer Hamm WEG-Recht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Prof. Dr. Florian Jacoby 20. Mai 2016 Übersicht Folien A. Die rechtsfähige Gemeinschaft 003-016 B. Verwalter,

Mehr

Willst du mit mir wohnen?

Willst du mit mir wohnen? ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister

Mehr

Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 1 S 338/09 20 C 25/09 Amtsgericht Bottrop Verkündet am 22.11.2011 Avucu, Justizsekretärin als Urkund bejaratin der Geschäftsstelle Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des

Mehr

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel? 5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann Rolf Beckmann Verwaltervertrag Alle Dienstleistungen aus einer Hand Fair und professionell! Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Mustergasse 3 a in 28200 Bremen nachstehend Eigentümergemeinschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13 Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3

Mehr

... Revision,

... Revision, sübersicht Revision sübersicht Bearbeiter sübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis.. XIII Literaturverzeichnis... XVII A. Der WEG-Verwalter 1 I. Die wohnungseigentumsrechtlichen Organe... 1 II. Notwendigkeit

Mehr

VERWALTERVERTRAG mit Vertretungsvollmacht. zwischen WEG Linkenheim-Hochstetten. und

VERWALTERVERTRAG mit Vertretungsvollmacht. zwischen WEG Linkenheim-Hochstetten. und ImmoServices Projektleitung Bauleitung Verwaltung Kay Albrecht Friedenstraße 26 Tel. 07247.9631.44 Fax 07247.9631.45 email service@albrecht.biz Net www.albrecht.biz VERWALTERVERTRAG mit Vertretungsvollmacht

Mehr

Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer

Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für

Mehr

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers

Mehr

Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte?

Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte? Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte? Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 24. November 2016 Sünden, der Tod und andere Folgen Fehler des Verwalters

Mehr

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:

Mehr

Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?

Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? -1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War

Mehr

Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)

Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) (Stand Dezember 2008) Information zu den kostenlosen und kostenpflichtigen Dienstleistungen der Regman

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, Beispiel 1 In einer Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, die Betriebskosten für den Fahrstuhl ab nächstem

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun?

Samira Fazlić. Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Samira Fazlić Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mängel am Bauträgerobjekt- Verwalter was nun? 1 Erwerber

Mehr

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Rechtsgrundlagen 20 WEG Gliederung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen

Mehr

Herzlich Willkommen zur Mandantenveranstaltung 2017 für Verwalter. Wanderer und Partner Rechtsanwälte PartG mbb

Herzlich Willkommen zur Mandantenveranstaltung 2017 für Verwalter. Wanderer und Partner Rechtsanwälte PartG mbb Herzlich Willkommen zur Mandantenveranstaltung 2017 für Verwalter Wanderer und Partner Rechtsanwälte PartG mbb Diese Veranstaltung wird unterstützt durch: 1 2 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Uwe Wanderer

Mehr

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit

Mehr

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Charlottenburg Amtsgericht Charlottenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 21 Abs. 4 WEG 1. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen entfällt nicht dadurch, dass die Beschlüsse, keine Belastung

Mehr

12. Kölner Verwalterforum

12. Kölner Verwalterforum 12. Kölner Verwalterforum Möglichkeiten und Grenzen einer gerechten Kostenverteilung Prof. Dr. Florian Jacoby Folgerungen aus der Rechtsprechung: Beschlussvorschläge zu 16 Abs. 3 WEG 1 Grundlagen Grundsätzlich

Mehr

1. Hürde: Unwiderruflicher Vertrag

1. Hürde: Unwiderruflicher Vertrag 1. Hürde: Unwiderruflicher Vertrag Hausverwalter-Seminar am 08.03.2016 Burkhard Rüscher Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Officium an den Pinakotheken Türkenstraße 16, 80333

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

interna Ihr persönlicher Experte So finden Sie die richtige Hausverwaltung

interna Ihr persönlicher Experte So finden Sie die richtige Hausverwaltung Petra Breitsameter, Immobilienfachwirtin (IMI) Christian Grolik, Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) So finden Sie die richtige Hausverwaltung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1 Vorwort 1.2 Handhabung

Mehr

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht?

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 19. Januar 2017 Gleich oder Ungleich das ist hier die Frage! Insolvenzverwaltung

Mehr

37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer

37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer 37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Beschlussfähigkeit der Versammlung Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Mehr

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Vorwort 9 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung 11 1.1 So wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG verwaltet 12 1.1.1 Willensbildung durch die Wohnungseigentümer ( 21, 23 WEG) 12 1.1.2

Mehr

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen

Mehr

Referentenentwurf für ein

Referentenentwurf für ein - 1 - Bearbeitungsstand: 23.03.2010 11:41 Uhr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen1) Vom [Datum der Ausfertigung] Der

Mehr

Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler?

Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

Widerrufsbelehrung (Onlineshop)

Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung (Onlineshop) Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt vor Vertragsschluss ("klassischer" Onlineshop), Rücksendekosten bis 40 Euro Wert der zurückzusendenden

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für Verbraucher A. Widerrufsbelehrung bei einem vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe

Mehr

Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab )

Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab ) Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab 13.06.2014) 312d Abs.1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen 312f Abs. 2 Abschriften und Bestätigungen

Mehr

Quer durch die WEG-Novelle

Quer durch die WEG-Novelle Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,

Mehr

Allgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB) Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,

Mehr

Verwaltervertrag. Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort

Verwaltervertrag. Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort und der Firma W I V Weinsberger Immobilien Verwaltung OHG Wolfgang & Thomas Hardt Bachstraße 24, 74189 Weinsberg wird folgender

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Bekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr

Bekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr Bekämpfung von Zahlungsverzug Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr Gesetzesänderung zum 29.07.14 Zahlungsverzug ist im Geschäftsverkehr ein großes Problem, die Liquidität fehlt den Unternehmen. Die gerichtliche

Mehr

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Mehr

Verbraucherrechterichtlinie. Hinweise für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich

Verbraucherrechterichtlinie. Hinweise für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich Verbraucherrechterichtlinie Hinweise für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich Sehr geehrte Sachverständige, am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie

Mehr

Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens

Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens Vertrag über die Gewährung eines Sachdarlehens Zwischen Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort -nachfolgend Darlehensgeber genanntund GoldSilberShop.de GmbH Borsigstraße 18 65205 Wiesbaden -nachfolgend

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2017 Die Rechtsnatur der Betriebkostenabrechnung

Deutscher Mietgerichtstag 2017 Die Rechtsnatur der Betriebkostenabrechnung Deutscher Mietgerichtstag 2017 Die Rechtsnatur der Betriebkostenabrechnung Prof. Dr. Florian Jacoby Dortmund, 25. März 2017 BGH v. 20.7.2016 VIII ZR 263/14, Rn. 20 Der Betriebskostenjahresabrechnung kommt

Mehr

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes

Mehr

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend

Mehr

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen

Mehr

Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen

Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft: vertreten durch die Verwaltungsbeiräte: und dem Verwalter: Beratungs-Dienste Laguna de la Vera GmbH Zeitzer Straße

Mehr

Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Der steinige Weg zur Sondervergütung

Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Der steinige Weg zur Sondervergütung Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Der steinige Weg zur Sondervergütung Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Sondervergütung des Verwalters Maloche für

Mehr

Informationsblatt für Verbraucher

Informationsblatt für Verbraucher Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder

Mehr

Verwaltervertrag. zwischen. und. 1 Vorbemerkung und Vertragsgegenstand

Verwaltervertrag. zwischen. und. 1 Vorbemerkung und Vertragsgegenstand Verwaltervertrag zwischen (im folgenden WEG genannt) und (im folgenden Verwalter genannt) 1 Vorbemerkung und Vertragsgegenstand (1) Die Siedlungsgesellschaft Altenrheine mbh soll zum Erstverwalter der

Mehr

Der Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat Der Verwaltungsbeirat Bindeglied zwischen Verwalter und Eigentümern Referent: Volker Grundmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen 29 WEG Verwaltungsbeirat 1) Die

Mehr

Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum

Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum Zwischen der Wohnungs- und der Teil-Eigentümergemeinschaft in Berlin bestehend aus Straße - Flurstück der Flur, aus der Gemarkung - nachstehend Objekt genannt

Mehr

HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt

HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße 24 98765 Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße 140 76133 Karlsruhe IVD - nachfolgend

Mehr

Seminar. VOB/B-Kompass

Seminar. VOB/B-Kompass Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,

Mehr

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Abonnements des Christophorus Das Porsche-Magazin

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Abonnements des Christophorus Das Porsche-Magazin Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Abonnements des Christophorus Das Porsche-Magazin 1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden

Mehr

Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG)

Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Verwaltervertrag (Verwaltung nach WEG) Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft im nachfolgenden Gemeinschaft genannt und Firma Speitel Immobilien, vertreten durch Frau Pamela Speitel, Kübelestraße

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012

13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 13. Kölner Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 Eltern und Verwalter Eltern haften - nicht für ihre Kinder, - sondern für die Verletzung ihrer (Aufsichts-) Pflichten ( 832 BGB). Verwalter

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

Sondervergütungen für WEG-Verwalter

Sondervergütungen für WEG-Verwalter Sondervergütungen für WEG-Verwalter Grundlagen zum Verwaltervertrag unter besonderer Betrachtung von Sondervergütungen Oliver Elzer Anlass zu einer Rück- und Beschau, etwa: BGH, Beschluss vom 17.11.2011,

Mehr

Instandhaltung/Instandsetzung im Tagesgeschäft was darf die Verwaltung?

Instandhaltung/Instandsetzung im Tagesgeschäft was darf die Verwaltung? Instandhaltung/Instandsetzung im Tagesgeschäft was darf die Verwaltung? Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Potsdam, 5.9.2011 Dr. Oliver Elzer Grundlegende Unterscheidung Möglichkeiten des Verwalters

Mehr