Aktiengesellschaft (AG)

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Aktiengesellschaft (AG) Inhalt: Aktiengesellschaft (AG) Was ist eine AG?... 2 Allgemeines... 2 Die sog. "kleine Aktiengesellschaft"... 2 Gesellschafter... 2 Kapital... 2 Unternehmensgegenstand... 2 Firma Wie wird eine AG gegründet?... 3 Errichtung der Gesellschaft... 3 Feststellung einer Satzung (Gesellschaftervertrag) innerhalb des Gründungsprotokolls. 3 Erbringung von Sacheinlagen... 4 Bestellung der Organe... 4 Leistung der Einlagen... 4 Gründungsbericht und Gründungsprüfung... 4 Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister... 4 Eintragung ins Handelsregister Wie wird eine AG verwaltet?... 5 Vorstand... 5 Aufsichtsrat... 5 Hauptversammlung... 6 Jahresabschluss Wie wird die AG besteuert? Wie wird eine AG aufgelöst? Vor- und Nachteile einer AG... 8 Ihr Ansprechpartner: Bianca Knuth-Zardin bianca.knuth-zardin@berlin.ihk.de 1

2 1. Was ist eine AG? Allgemeines Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und durch ihre Organe selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie ist eine Handelsgesellschaft, so dass sie stets den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute unterliegt, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt. Die AG besitzt ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, wobei die Aktien die anteiligen Beiträge der Gesellschafter (Aktionäre) zum Grundkapital darstellen. Für Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Der Rückgriff der Gläubiger ist nicht nur auf das Grundkapital, sondern auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre. Die sog. "kleine Aktiengesellschaft" Die mit der Aktiengesetznovelle 1994 in Kraft getretenen Sonderregeln zur "kleinen AG" haben zwar keine neue Gesellschaftsform geschaffen, jedoch die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist die Ein-Personen-Gründung erlaubt. Weiterhin ist die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei nicht-börsennotierten AG'en, die Verwendung des Jahresabschlusses u. ä. vereinfacht worden, so dass diese Gesellschaftsform zur GmbH eine echte Alternative darstellt. Gesellschafter Die Gesellschafter einer AG (Aktionäre) können natürliche und juristische Personen sowie auch Personenhandelsgesellschaften sein. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre genießen Anonymität, da sie nicht im Handelsregister erfasst sind. Eine Ausnahme bildet die Ein- Personen-AG. Für den alleinigen Aktionär besteht eine Anmeldepflicht, nämlich hinsichtlich des Namens, Berufes und Wohnortes. Kapital Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens 1. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Hierdurch wird die AG errichtet. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag liegen. Unternehmensgegenstand Die AG kann alle gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. Der konkrete Gegenstand des Unternehmens muss in der Satzung festgelegt werden, da er einerseits im Außenverhältnis der Unterrichtung über die Tätigkeitsschwerpunkte der AG dient und andererseits im Innenverhältnis den Geschäftsführungsauftrag des Vorstandes festlegt. 2

3 Firma Die Firma ist der Name, unter dem die AG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personenfirmen, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirmen sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und sich von anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen ausreichend unterscheiden. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. 2. Wie wird eine AG gegründet? Die AG kann durch eine einfache Gründung oder durch eine qualifizierte Gründung errichtet werden. Bei der Letzteren werden zusätzlich Abreden getroffen, die mit besonderen finanziellen Risiken verbunden sind. Die einfache Gründung einer AG vollzieht sich in folgenden Schritten: Errichtung der Gesellschaft Die Errichtung der Gesellschaft erfolgt in einem notariell beurkundeten sog. Gründungsprotokoll, in dem die Gründer einerseits die Satzung feststellen und andererseits die Übernahme der Aktien erklären oder die Erbringung von Sacheinlagen oder eine Kombination von Bar- und Sacheinlage vereinbaren. Feststellung einer Satzung (Gesellschaftervertrag) innerhalb des Gründungsprotokolls Die Feststellung der Satzung ist ein Rechtsakt, bei dem sich die Gründer über den Inhalt des Gesellschaftervertrages einigen. Die Satzung muss folgende Mindestinhalte enthalten: Firma Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Höhe des Grundkapitals Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien ggf. Bestimmung verschiedener Arten von Aktien, wie z. B. Stamm- und Vorzugsaktien Bestimmung von Inhaber- und Namensaktien Zahl der Vorstandsmitglieder Form der Bekanntmachung der Gesellschaft Bei einer qualifizierten Gründung sind folgende zusätzliche Angaben in die Satzung aufzunehmen: Sondervorteile für einzelne Aktionäre oder Dritte Gründungsaufwand Sacheinlagen Sachübernahmen 3

4 Die Gründer müssen die Aktien der AG übernehmen und unter sich aufteilen, wobei die Aufteilung der Aktien auf die einzelnen Gründer zu protokollieren ist. Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet und die sog. Vor-AG entstanden, welche zwar noch kein eigenes Rechtssubjekt, aber bereits rechtsgeschäftlich handlungsfähig ist. Wichtig ist jedoch, dass jeder für die Vor-AG Handelnde persönlich haftet, solange die Gesellschaft noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist. Erbringung von Sacheinlagen Die Errichtung der Gesellschaft kann alternativ auch durch die Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. Wichtig ist, dass gegenüber dem Registergericht der wirtschaftliche Verkehrswert des eingebrachten Vermögensgegenstandes nachgewiesen wird, so dass das in der Satzung festgesetzte Grundkapital erreicht wird und die Eintragung der Sachgründung erfolgen kann. Bestellung der Organe Die Gründer sind verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Vollbzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung und sollte zweckmäßig zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Aufsichtsrat bestellt dann den ersten Vorstand. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Sie wird in einer Niederschrift festgehalten. Leistung der Einlagen Soweit die Gründer keine höheren Beträge vereinbart haben, müssen diese bei der Bareinlage mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag als diesen, auch den gesamten Mehrbetrag einzahlen. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig zu leisten. Gründungsbericht und Gründungsprüfung Die Gründer haben anschließend schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten, insbesondere auch über die Leistung der Einlagen. Der Gründungsbericht wird als Grundlage für die Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat sowie durch das Registergericht benutzt. Den ordnungsgemäßen Hergang der Gründung überprüfen der Vorstand und der Aufsichtsrat und erstellen hierüber einen Bericht. Eine zusätzliche externe Gründungsprüfung, in der Regel durch einen durch das Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, findet immer dann statt, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu den Gründern gehört oder für Rechnung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen hat oder besondere Vorteile ausbedungen wurden sowie eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt in notariell beglaubigter Form beim örtlich zuständigen Registergericht durch die Gründer sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Sie haben zu erklären und durch Bankbestätigung nachzuweisen, dass die geforderten Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. Der Anmeldung sind beizufügen: die Satzung und das Gründungsprotokoll eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gebührenaufwandes 4

5 Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gründungsbericht und der Bericht der Gründungsprüfung Das Registergericht überprüft anschließend lediglich die ordnungsgemäße Errichtung der Gesellschaft und deren Anmeldung. Eine umfassende wirtschaftliche Prüfung findet nicht statt. Eintragung ins Handelsregister Nach erfolgreicher Prüfung durch das Registergericht wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen und die Eintragung bekannt gemacht. Mit der Eintragung erwirbt die AG die Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. 3. Wie wird eine AG verwaltet? Die AG ist dreigliedrig organisiert, nämlich in den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Vorstand Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich und weisungsunabhängig von den Kapitaleignern und vertritt sie unbeschränkt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Reihe von zusätzlichen Organpflichten, die er im Rahmen der Geschäftsführung beachten muss, wie z. B. die Berichtspflicht über wesentliche Gesellschaftsdaten gegenüber dem Aufsichtsrat, die Buchführungspflicht sowie bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Zusammensetzung des Vorstands wird in der Satzung bestimmt. Er kann aus einer oder mehreren natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen bestehen. Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht zum Kreis der Aktionäre zugehören. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. ist der Vorstand aus mindesten 2 Personen zu bestellen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich die Zulässigkeit eines "Ein-Mann-Vorstandes" anordnet. Für den Fall, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, es sei denn, die Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. In einer Gesellschaft mit mehr als 500 Beschäftigten muss im Vorstand ein Vertreter der Arbeitnehmerschaft mitwirken, also besteht der Vorstand zwingend aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat und zwar auf maximal 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder eine Verlängerung der Amtszeit ist höchstens für weitere 5 Jahre zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes haften Dritten gegenüber weder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden sind, zu ersetzen. Die Mitglieder des Vorstandes haben allerdings im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, sind sie gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, d. h. in der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie auch der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsent- 5

6 scheidungen des Vorstandes. Weiterhin ist er für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie für die Einberufung der Hauptversammlung, die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverteilungsvorschlages zuständig. Außerdem vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt die Satzung, wobei er mindestens aus 3 oder einer durch 3 teilbaren größeren Anzahl von Mitgliedern bestehen muss. Jedoch darf die gesetzlich festgelegte Höchstzahl (bei einem Grundkapital bis 1,5 Mio 9 Personen, von mehr als 1,5 Mio. 15 Personen, von mehr als 10 Mio. 21 Personen) nicht überschritten werden. Das Aufsichtsratsmitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Bei Gesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern und für die die Montanmitbestimmung nicht gilt, findet das Mitbestimmungsgesetz Anwendung. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt vor, dass der Aufsichtsrat paritätisch, d. h. je zur Hälfte mit Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern, zu besetzen ist. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch Wahlen in der Hauptversammlung. Für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestehen separate gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Mitbestimmung. Gesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern (sog. "kleine AG") sind von der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat befreit. Die Amtsdauer eines Aufsichtsratsmitgliedes beträgt höchstens 5 Jahre. Die Regelungen für die Haftung der Vorstandsmitglieder gelten auch sinngemäß für die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder. Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG ausüben. An ihr nehmen außerdem die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats teil. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der Geschäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die Hauptversammlung hat nur insoweit einen Einfluss auf die Geschäftsleitung, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt. Sofern die Satzung keine kürzere Frist festlegt, ist die Hauptversammlung einmal im Jahr innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, auch außerhalb dieser Frist die Hauptversammlung einberufen. Die Einberufung ist, ebenso wie die Tagesordnung, mindestens einen Monat vorher der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Bei der sog. "kleinen AG" (sofern die Aktionäre namentlich bekannt sind) kann alternativ die Einberufung auch durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Ist über Tagesordnungspunkte eine Entscheidung zu treffen, erfolgt dies durch Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind grundsätzlich notariell zu beurkunden. Eine Ausnahme vom Beurkundungserfordernis besteht bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, wenn diese Beschlüsse fassen, für die das Aktiengesetz keine Dreiviertelmehrheit oder eine größere Mehrheit vorsieht. Hier genügt eine Niederschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Eine Abschrift der ggf. zu beurkundenden Beschlüsse ist unverzüglich dem Handelsregister einzureichen. Jahresabschluss Aufstellung des Jahresabschlusses Der Vorstand von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne des 267 Abs. 2 und 3 HGB ist verpflichtet, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Ge- 6

7 schäftsjahr den Jahresabschluss, d. h. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht, aufzustellen. Kleinstkapitalgesellschaften ( 267a HGB) und kleine Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 1 HGB) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. Sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Die Dauer des Geschäftsjahres ergibt sich aus der Satzung, darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten. Prüfung des Jahresabschlusses Die Jahresabschlüsse der mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind durch den von der Hauptversammlung bestellten unparteiischen Abschlussprüfer zu prüfen, der einen schriftlichen Prüfbericht erstellt. Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren etc. Im Anschluss an die Abschlussprüfung legt der Vorstand dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst seinem Vorschlag für die Gewinnverwendung zur Prüfung vor. Feststellung des Jahresabschlusses Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt und der Hauptversammlung zur Entgegennahme sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung vorzulegen. Offenlegung Der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendungsbeschluss sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, auf der Plattform des elektronischen Bundesanzeigers offenzulegen. Darüber hinaus bestehen insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften umfangreiche, weitere Veröffentlichungspflichten. 4. Wie wird die AG besteuert? Die AG ist als juristische Person selbständiges Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer. Für die Besteuerung der AG und ihrer Anteilseigner fallen insbesondere folgende Steuern an: Körperschaftssteuer Die einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinne der AG werden seit 2008 einheitlich mit einem definitiven Körperschaftsteuersatz von 15 % belastet. Hinzu kommt ein ebenfalls definitiver Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer. Einkommensteuer (Ebene der Anteilseigner) Im Betriebsvermögen von Personengesellschaften anfallende Gewinnausschüttungen und die diesen gleichzusetzenden Vermögensmehrungen einer AG unterliegen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens" seit dem Veranlagungszeitraum 2009 zu 60 % der Einkommensteuer. Die anderen 40 Prozent sind steuerfrei. Entsprechend können die mit diesen Einnahmen verbundenen Werbungskosten auch nur zu 60 % berücksichtigt werden. Für im Privatvermögen erzielte Einnahmen aus der Beteiligung an einer AG fallen dagegen 25 % Abgeltungssteuer an. Statt einem Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist hier nur die Berücksichtigung des Sparer- Pauschbetrags möglich. 7

8 Gewerbesteuer Da die AG unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit stets kraft ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb ist, unterliegt sie außerdem der Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich aus bestimmten gewerbesteuerlichen Modifikationen (Hinzurechnungen/Kürzungen) des nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinnes berechnet. Der maßgebende Gewerbeertrag wird um Fehlbeträge (Gewerbeverluste) gekürzt, die sich bei der Ermittlung der Gewerbeerträge in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen ergeben haben und soweit diese nicht schon in vorangegangenen Zeiträumen berücksichtigt worden sind (Verlustvortrag). 3,5 % dieses Gewerbeertrages ergeben den Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag". Dieser Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag" wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz, den die jeweilige Gemeinde am Sitz der AG festlegt (in Berlin aktuell 410 %), multipliziert. Der so errechnete Betrag ist die Gewerbesteuerschuld. Umsatzsteuer Die AG ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Das bedeutet, dass auf Leistungen oder Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringt, der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % (Bücher, Kunstgegenstände, Lebensmittel, etc.) aufzuschlagen ist. Zu beachten ist, dass bestimmte Leistungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, von der Umsatzsteuer befreit sind. 5. Wie wird eine AG aufgelöst? Eine AG kann u. a. durch den Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Sofern die Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, müssen mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Aktionäre) dafür stimmen. Auch ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Auflösungsgrund. Der Auflösung folgt nach Maßgabe der 264 ff. Aktiengesetz ein Abwicklungsverfahren. Auflösung und Abwicklung sind in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden, außerdem ist ein Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger und ggf. in den in der Satzung bestimmten Gesellschaftsblättern erforderlich. Eine Verteilung des Vermögens an die Aktionäre darf frühestens ein Jahr nach dem Gläubigeraufruf geschehen, wenn alle Verbindlichkeiten beglichen sind. 6. Vor- und Nachteile einer AG Vorteile u. a.: Unternehmenskontinuität, d. h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität 8

9 aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung unabhängig von Krediten bei Banken auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern Nachteile u. a.: erhöhter Planungs-, Beratungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere) erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) nebeneinander arbeiten geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist wegen der Weisungsunabhängigkeit des Vorstand gegenüber den Gesellschaftern (Aktionären) geringerer Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen. 9

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