DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz - Kurzkommentierung und Handlungsoptionen -

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1 DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz - Kurzkommentierung und Handlungsoptionen - 1 Vorbemerkungen: Das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Neuregelung beruht auf verschiedenen Motiven. Zum einen verlangte die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ihre Umsetzung. Zum anderen hatte die europäische sowie die nationale Rechtsprechung dafür gesorgt, dass das alte Rechtsberatungsgesetz in vielen Fällen durchlöchert worden war. Ferner war auch aus verschiedenen Gründen der politische Wille gegeben, nicht zuletzt aufgrund des dem Rechtsberatungsgesetz als überkommenes Gesetz aus dem 3. Reich anhaftenden Stigma. Auf seinem langen Weg durch alle politischen Instanzen hat das endgültige Rechtsdienstleistungsgesetz im Verhältnis zu seinen Entwürfen einige Änderungen erfahren, wobei insbesondere die erleichterten Kooperationsmöglichkeiten zwischen Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen, d.h. auch den Kraftfahrzeugbetrieben, auf der Strecke geblieben sind. Diese Möglichkeit hätte einerseits zu einer qualitativen Verbesserung der Schadenregulierung gegenüber den Versicherern führen können, da von Anfang an ein Rechtsanwalt hätte eingeschaltet sein können. Letztlich hätte die Werkstatt damit auch die komplette Schadenabwicklung einschl. etwaiger prozessualer Durchsetzung von Schadenpositionen und einschl. der Regulierung von Personenschäden in ihr Leistungsportfolie aufnehmen können, was auch werblich positiv hätte herausgestellt werden können. Diese Möglichkeit wird es vorerst nicht geben, wenngleich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung vertreten hat, dass die weit reichende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weiterverfolgt werden sollte. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich zu einem späteren Zeitpunkt die Argumente ändern, die nunmehr dazu geführt haben, den grundlegenden Baustein der Reform des Rechtsberatungsrechts noch nicht umzusetzen. 2 Relevante Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes und die Verbandsorganisation Das Rechtsdienstleistungsgesetz besteht aus 20 Vorschriften, aufgegliedert in fünf Teile. Die Teile 3 5 haben für das Kraftfahrzeuggewerbe keine Relevanz. Hierin enthalten sind die Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für registrierte Personen ( 10 15), die Regelungen über das

2 Rechtsdienstleistungsregister ( 16,17) sowie die Vorschriften über die Datenübermittlung und Zuständigkeiten, sowie Bußgeldvorschriften ( 18 20). Wichtig und entscheidend für die Betriebe des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sind die Vorschriften des 1. Teils (Allgemeine Vorschriften - 1-5), dort insbesondere 2 u. 5 Abs. 1. Diese Vorschriften sind die zentralen Vorschriften, die u.a. die Möglichkeiten im Rahmen der Unfallschadenabwicklung für Kraftfahrzeugwerkstätten regeln. Teil 2 ( 6 9) regeln die Rechtsdienstleistung durch nicht registrierte Personen, wobei hier 7 und 8 die Erlaubnisnorm einerseits für Vereine (z.b. Landesverbände e.v.) und andererseits für Innungen, Kreishandwerkerschaften, Landesinnungsverbände darstellen. 3 Die relevanten Vorschriften im Einzelnen 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. (2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt. 1 Satz 1 stellt den Anwendungsbereich des RDG dar. Danach gilt das Gesetz ausschließlich für die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Diese liegen dann vor, wenn der Empfänger der Rechtsdienstleistung nicht ein Gericht ist. Dies bedeutet, dass insbesondere im Bereich der Unfallschadenregulierung immer dann außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht werden, wenn es um die rechtliche Beratung des Kunden geht oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Versicherung vorliegt. Der außergerichtliche Bereich wird dann verlassen, wenn ein Klageverfahren anhängig gemacht wird. 1 Abs. 1 Satz 2 stellt sicher, dass durch das Rechtsdienstleistungsgesetz keine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für Berater unterhalb der Rechtsanwaltschaft eingeführt wird. Dies bedeutet, dass es keinen allgemeinen Dienstleistungsberuf gibt, der vom Qualitätsniveau unterhalb der Anwaltschaft angesiedelt ist. Diese Vorschrift hat als Schutzadressaten den Rechtssuchenden, nicht nur den Verbraucher. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes ist es daher unerheblich, ob es sich bei dem Rechtssuchenden um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. 1 Abs. 2 stellt klar, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz eine Generalerlaubnisnorm für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen darstellt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz greift immer erst dann ein, wenn sich aus anderen Spezialgesetzen keine Erlaubnisnorm ableiten lässt. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für die Bundesrechtsanwaltsordnung, die als Spezialgesetz die umfassende Rechtsberatungsbefugnis der Rechtsanwälte regelt. Gleiches gilt für die Berufsgesetze der Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

3 2 Begriff der Rechtsdienstleistungen (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger als fremd. (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräch der Beteiligten eingreift, 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( 15 des Aktiengesetzes). Mit 2 und 5 Abs. 1 sind die zentralen Vorschriften insbesondere für die Unfallschadenabwicklung im Kfz-Betrieb genannt. Bei 2 handelt es sich um eine Abgrenzungsnorm, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt. Kommt man bereits zu dem Ergebnis, dass eine Rechtsdienstleistung nach 2 gar nicht vorliegt, greift das Rechtsdienstleistungsgesetz gar nicht ein mit der Folge, dass alle Handlungen und Tätigkeiten, die keine Rechtsdienstleistungen sind, ohne weiteres auch von der Kraftfahrzeugwerkstatt erbracht werden dürfen. Kommt man dahingehend zu dem Ergebnis, dass eine bestimmte Handlung oder Tätigkeit als Rechtsdienstleistung im Sinne des 2 aufzufassen ist, ist zu prüfen, ob diese nach 5 Abs. 1 von einer Kraftfahrzeugwerkstatt als Nebenleistung erbracht werden dürfen. Bedeutsam insbesondere für das Thema Forderungssicherung (Reparaturkostenübernahmebestätigung) ist 2 Abs. 2, der nunmehr auch eine Abtretung erfüllunghalber für die Kraftfahrzeugwerkstätten zulässt. 2 Abs. 1 definiert die Rechtsdienstleistung als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Wie bereits angedeutet, stellt 2 Abs. 1 eine Abgrenzungsnorm zwischen Rechtsdienstleistung und Nicht-Rechtsdienstleistung dar. Erfordert eine erbrachte Dienstleistung keine rechtliche Prüfung, ist das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht einschlägig. Ist hingegen eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich, bedarf es einer Erlaubnisnorm, sei es aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder einem anderen Gesetz. Das entscheidende Kriterium ist daher, ob eine juristische Subsumtion vorgenommen werden muss. Dies ist dann gegeben, wenn ein konkreter Sachverhalt im Hinblick auf konkrete Rechtsnormen bewertet wird. Dies wiederum ist nach der Intention des Rechtsdienstleistungsgesetzes dann gegeben, wenn tatsächlich spezifische juristische Kenntnisse notwendig sind, um einen Fall zu bewerten. Nicht nur in der Werkstat, sondern im gesamten Lebensumfeld ist ein

4 Bezug zu geltenden Rechtsnormen festzustellen. Häufig ist es jedoch so, dass diese auch für den juristischen Laien bekannt und selbstverständlich sind, dass die Rechtsanwendung letztendlich auch ohne Rechtskenntnisse erfolgen kann. In solchen Fällen kann nicht mehr von der Erbringung einer Rechtsdienstleistung gesprochen werden. Das bedeutet, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt in Zukunft allgemeine Rechtsinformationen aber auch Hinweise zu konkreten Rechtsfragen des Einzelfalles gegenüber dem Kunden vermitteln kann. Dies wird insbesondere durch 2 Abs. 3 Nr. 5 deutlich, nach dem es keine Rechtsdienstleistung darstellt, wenn Rechtsfragen und Rechtsfälle in Medien dargestellt und erörtert werden. Dadurch wird z.b. gewährleistet, dass insbesondere in Kundenzeitungen oder Kundenflyern bestimmte Rechtsprobleme oder Rechtsfragen dargestellt werden dürfen. Diese Kundenzeitung oder Kundenflyer kann durch die Werkstatt im eigenen Namen an die Kunden herausgegeben werden. Welche weiteren konkreten Handlungsoptionen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch 2 Abs. 1 und 3 sowie durch 5 Abs. 1 ermöglicht, ist in Anlage 1 dargestellt. 2 Abs. 2 regelt die Möglichkeit des Inkassos. Wie nach der bisherigen Rechtslage auch, ist insbesondere die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren und bedarf vom Grundsatz her einer Erlaubnis. Dies gilt also für alle Inkassobüros, die nur mit einer entsprechenden Erlaubnis ihre Dienstleistung weiter erbringen dürfen. Wichtig ist dieser Grundsatz auch für Innungen oder Kreishandwerkerschaften, die als Dienstleistung ein Inkasso für ihre Mitglieder anbieten. Das Inkasso stellt aber dann keine Rechtsdienstleistung dar, wenn sie nicht als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Für den Kraftfahrzeugbetrieb ist festzustellen, dass das Inkasso kein eigenständiges Geschäft darstellt, da der Hauptgeschäftszweig einer Werkstatt die Reparatur von Kraftfahrzeugen darstellt. Das Inkasso wird im Wesentlichen zur Forderungssicherung und zur Vereinfachung der Zahlungsströme durchgeführt. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wird das Forderungsmanagement dadurch wesentlich erleichtert. Nach dem alten Rechtsberatungsgesetz dürfen Kraftfahrzeugwerkstätten ausschließlich eine Zahlungsanweisung und eine Sicherungsabtretung verwenden. Das bedeutet, dass die Werkstatt erst dann Forderungsinhaber wird (und erst dann gegen die zahlungsverpflichtete Versicherung vorgehen kann, wenn z.b. die Rechnung gekürzt wurde), wenn der Sicherungsfall eingetreten ist, mithin der Kunde die Zahlung auf Mahnung verweigert. 2 Abs. 2 erlaubt nunmehr auch die sog. Abtretung erfüllungshalber. Das bedeutet, dass die Werkstatt unmittelbar mit der vertraglich zu vereinbarenden Abtretung Inhaber der Forderung aus dem Reparaturvertrag wird und damit sofort berechtigt ist, diese gegenüber den regulierungspflichtigen Versicherern geltend zu machen. Darüber hinaus hat die Abtretung erfüllungshalber den Vorteil, dass in dem Falle, in dem die Versicherung nicht oder nicht vollständig zahlt, der Versicherer (gerichtlich) von der Werkstatt in Anspruch genommen werden kann aber nicht muss. Die Werkstatt hat die Wahlmöglichkeit, die Restforderung auch gegenüber dem Kunden aus dem Reparaturvertrag weiterhin geltend zu machen.

5 Um diese Möglichkeit zu eröffnen, wurde die seit mehr als 30 Jahren etablierte Reparaturkostenübernahmebestätigung entsprechend angepasst und steht zum 1. Juli 2008 allen Betrieben zur Verfügung (vgl. hierzu Anlage 2). 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. 3 stellt nochmals dar, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen grundsätzlich verboten ist, es sei denn, sie ist ausdrücklich erlaubt (vgl. auch 1). Aus dem grundsätzlichen gesetzlichen Verbot folgt zwingend, dass Verträge, die auf eine Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichtet sind, gem. 134 BGB nichtig sind. Wichtig ist, dass in den Fällen, in denen Personen aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt ist, sich diese Erlaubnis auch auf Mitarbeiter dieser Person erstreckt. Die Mitarbeiter dürfen jedoch nur in dem Umfang tätig werden, in dem die befugte Person selbst Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Dies ist insbesondere für Verbände, Vereine ( 7) sowie für Innungen, Kreishandwerkerschaften etc. ( 8) bedeutsam. 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Hauptanwendungsbereich dieser Vorschrift ist die Rechtsschutzversicherung. Mit 4 wird Rechtsschutzversicherungen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen verboten, da hier eine Interessenkollision vorprogrammiert ist. Dies ist darin begründet, dass das wirtschaftliche Interesse der Rechtsschutzversicherung in der Regel auf die Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet ist. Aber gerade zu deren Übernahme hat sich der Rechtsschutzversicherer vertraglich verpflichtet. Insofern beschränkt sich die Möglichkeit der Rechtsschutzversicherer lediglich auf die Zulässigkeit und Beurteilung der Einstandspflicht; dies ergibt sich bereits aus 2, da der Versicherer in diesem Falle nicht in fremder Angelegenheit, sondern in eigenen Angelegenheiten tätig wird. Diskutiert wird eine mögliche Interessenkollision auch bei der Beratung durch Verbände oder Vereine. Im Ergebnis wird diese jedoch grundsätzlich verneint. Allerdings kann sich im Einzelfall die Anwendung des 4 ergeben, wenn eine Organisation selbst Rechtsschutzmöglichkeiten für ihre Mitglieder anbietet und gleichzeitig in diesem Rahmen rechtliche Beratungen durchführt. Allerdings wird man konstatieren müssen, dass die Tätigkeiten von Vereinen und Verbänden nicht mit der Tätigkeit von Rechtsschutzversicherungen vergleichbar sind. Eine Gemeinsamkeit besteht zwar darin, dass einerseits die Mitgliedschaft und andererseits der Versicherungsvertrag freiwillig eingegangen werden. Allerdings steht bei Vereinen und Verbänden die optimale Betreuung der Mitglieder im Vordergrund. Der wirtschaftliche Aspekt, der bei Rechtsschutzversicherern im Vordergrund steht (insbesondere das Vermeiden von Kosten) spielt vor allem bei

6 (Berufs-) Verbänden und Vereinen eine untergeordnete Rolle. Die optimale Betreuung der freiwilligen Mitglieder, der Erhalt und die Erhöhung der Mitgliederzahl und damit die Stärkung der gesamten Interessenvertretung hat oberste Priorität. 5 Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsbild oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1. Testamentsvollstreckung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 3. Fördermittelberatung. Für den hier interessierenden Bereich der Unfallschadenabwicklung ist ausschließlich 5 Abs. 1 einschlägig. Danach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer Werkstatt gehören. Eine Nebenleistung liegt insbesondere dann vor, wenn sie nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit darstellt. Das bedeutet, sie kann zum Ablauf des Hauptgeschäfts typischerweise dazugehören, darf jedoch nicht durch die rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit geprägt sein. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist danach, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als überwiegend wirtschaftlich anzusehen ist. Festzustellen ist, dass es sich hier - wie auch in 2 - um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Die Rechtsprechung wird in Zukunft zu klären haben, ob bestimmte Dienstleistungen einerseits als Rechtsdienstleistungen aufzufassen sind und andererseits - sofern dies bejaht wird ob es sich um eine zulässige Nebenleistung handelt. Fest steht jedoch bereits heute, dass dann eine zulässige Nebenleistung nicht mehr vorliegen wird, wenn für den rechtsdienstleistenden Teil eine Vergütung vereinbart wird. Entscheidend ist auch, dass nur dann eine Nebenleistung vorliegt, wenn sie nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Abzustellen ist damit darauf, dass die Rechtskenntnisse für die Erbringung der Haupttätigkeit erforderlich sind. Hier ist festzustellen, dass für den Bereich der Unfallschadenregulierung zwingend erforderlich ist, das Serviceberater oder Reparaturannehmer bereits in der Ausbildung in erheblichem Umfange Rechtskenntnisse erwerben (müssen). Besondere Bedeutung hat 5 Abs. 1 insbesondere für die Fälle der Korrespondenz mit der Versicherung bei Kürzung von Schadensersatzansprüchen bzw. Rechnungspositionen. Wenn dies in der Vergangenheit mitunter kritisch war, ist die Verteidigung der Rechnungspositionen unmittelbar gegenüber dem Versicherer nunmehr entweder als Nebenleistung zulässig oder aufgrund der Abtretung erfüllungshalber, woraus sich die Aktivlegitimation des Kfz-Betriebes unmittelbar ergibt.

7 Parallel dazu gibt 5 Abs. 1 die Erlaubnis, in gleicher Weise den Kunden einzelne Schadenspositionen zu erläutern, da dies eine nahe liegende Nebenleistung zur Hauptleistung der Reparatur darstellt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kunde einer Werkstatt erwartet, dass diese auch die Beratung diesbezüglich abdeckt. Bei allen Beratungen und Dienstleistungen (vgl. insoweit auch Anlage 1) ist aber zu berücksichtigen, dass die Informationen und Auskünfte richtig sein müssen. Ist dies nicht der Fall, steht auch die Kraftfahrzeugwerkstatt in der Haftung. Hier gilt das gleiche wie bei einem Rechtsanwalt, der auch für Falschberatungen haften muss (dieser ist jedoch verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung für solche Fälle vorzuhalten). Vor diesem Hintergrund sollte bei Informationen allgemeiner Art auf Informationsmaterial der Verbände oder sonstiger Organisationen zurückgegriffen werden. Individuelle Beratungen sollte man nur vornehmen, wenn man von der Richtigkeit überzeugt ist. Insofern sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein kann, mit einem Rechtsanwalt zu kooperieren. Zwar ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens der ursprünglich vorgesehene 5 Abs. 3 herausgefallen. Diese Vorschrift sah vor, dass (z.b. gesellschaftsrechtliche) Zusammenschlüsse zwischen Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen d.h. auch Kraftfahrzeugwerkstätten mit der Zielsetzung, rechtsberatend tätig zu sein, zulässig gewesen wären, soweit der rechtsberatende Teil der Leistung durch einen Rechtsanwalt verantwortlich erbracht worden wäre. Derartige Verflechtungen sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nach wie vor unzulässig. Allerdings spricht nichts dagegen, dass eine Werkstatt mit einem Rechtsanwalt eine Vereinbarung dahingehend abschließt, aus der sich ergibt, dass die Unfallschadenregulierung des Kunden möglichst durch den kooperierenden Rechtsanwalt erfolgt. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass das Mandatsverhältnis unmittelbar zwischen Rechtsanwalt und Kunde zustande kommt. Diesbezüglich muss sich die Werkstatt auch darüber im Klaren sein, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, ausschließlich die Interessen des Kunden wahrzunehmen. 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

8 6 Abs. 1 erlaubt grundsätzlich die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen, soweit sie nicht mit einer entgeltlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Erlaubt ist damit im Grunde ausschließlich die altruistische Rechtsberatung, insbesondere von Hilfsorganisationen, die besonderen Bevölkerungsgruppen, wie z.b. Obdachlosen, Asylbewerbern etc. Hilfe zu Teil werden lassen. Für die Kfz-Werkstatt gilt diese Vorschrift als Erlaubnisnorm nicht. Da die Erbringung von Rechtsdienstleistung in Zusammenhang mit der Unfallschadenabwicklung nicht unentgeltlich im Sinne des 6 Abs. 1 ist. Rechtsdienstleistungen in diesem Zusammenhang werden erbracht, wobei im Vordergrund die hauptberufliche Tätigkeit steht, nämlich die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Alle in diesem Kontext erbrachten Rechtsdienstleistungen stehen damit in Zusammenhang mit der hauptberuflichen und damit entgeltlichen Tätigkeit. Einschlägig ist daher nicht 6 Abs. 1 sondern vielmehr 5 Abs. 1. Gleiches gilt für Verbände, Innungen, Kreishandwerkerschaften. Zwar mag im Einzelfall die Beratung des einzelnen Mitglieds kostenfrei sein. Die Betreuung ist jedoch von einer entgeltpflichtigen Mitgliedschaft abhängig. Insofern ist auch für Verbände, Innungen und Kreishandwerkerschaften nicht 6 Abs. 1 einschlägig, sondern vielmehr dienen die 7 und 8 als deren Erlaubnisnorm. Allerdings gilt 6 Abs. 2 für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen seitens der Verbände und Innungen (vgl. unten 7 und 8). 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, 2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch einen im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigung oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. (2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 7 ist die Erlaubnisnorm zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für Fachverbände, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften etc. Aber auch für andere

9 Vereine deren Zielsetzung zum Beispiel gesellschaftlicher, sportlicher oder kultureller Art ist. Gleichzeitig wird klargestellt, dass damit auch den Spitzenorganisationen oder verbänden die Erlaubnis erteilt ist, Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen. Diese Erlaubnis gilt derart, dass einerseits Rechtsdienstleistungen für die unmittelbar angeschlossenen Mitglieder erbracht werden dürfen, aber auch für die Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen. Auf das Kraftfahrzeuggewerbe bezogen bedeutet dies, dass der Zentralverband nicht nur Landesverbände beraten darf, sondern auch einzelne Betriebe, soweit diese Mitglied im zuständigen Landesverband sind. Allerdings gilt diese Ermächtigung nicht grenzenlos. Die Rechtsdienstleistungen müssen im Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Aufgaben des entsprechenden Verbandes stehen und dürfen diese nicht überlagern. Verbände des Kraftfahrzeuggewerbes werden deshalb nicht in Wohnungsmietrecht oder Familienrecht rechtsberatend tätig werden dürfen. Eine Ausdehnung des Satzungszweckes auf allgemeine Rechtsberatung ist nicht von 7 Abs. 1 gedeckt. Letztlich darf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen Vereinszwecke nicht von übergeordneter Bedeutung sein und schon gar nicht den Hauptzweck des Verbandes darstellen. Mit dem Recht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist aber zugleich die Pflicht verbunden, diese sachgerecht auszuüben. Schwerwiegende Verstöße gegen die gesetzliche Pflicht kann als Konsequenz gem. 9 Abs. 1 Satz 2 RDG die behördliche Untersagung der Befugnis nach sich ziehen. Insofern muss grundsätzlich die Erbringung von Rechtsdienstleistungen juristisch qualifizierten Personen überlassen bleiben. Dies ist dann unproblematisch, wenn die rechtsberatende Person selbst zum Richteramt befähigt ist, d.h. Volljurist ist. Allerdings bietet 7 Abs. 2 in Verbindung mit 6 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unter Anleitung einer zum Richteramt befähigten Person erbracht werden kann. Das bedeutet, dass eine unmittelbare Beaufsichtigung und engmaschige Kontrolle einzelner Tätigkeiten durch eine juristisch qualifizierte Person nicht erforderlich ist. Rechtsdienstleistungen können daher auch von juristisch nicht vorgebildeten Mitarbeitern erbracht werden. In solchen Fällen muss jedoch eine entsprechende Einweisung des Mitarbeiters (z.b. durch Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen) sowie ein ausreichender Informationsfluß über neue Rechtsentwicklungen zum entsprechenden Mitarbeiter sichergestellt sein. Allerdings muss auch die Möglichkeit bestehen, in komplexen schwierigen Einzelfällen den Rechtsrat des entsprechend ausgebildeten Juristen in Anspruch nehmen zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Sicherstellung insbesondere für Kleinvereine dadurch erfolgen kann, dass der entsprechende Verein auf juristisch vorgebildete Personen des Dachverbandes, z.b. eines Zentralverbandes zurückgreifen kann. Letztlich müssen Verbände und Vereine neben der personellen (vgl. oben), auch die sachliche und finanzielle Ausstattung vorhalten, um dem Gesetz genüge zu tun. Diese Voraussetzung dürfte im deutschen Kraftfahrzeuggewerbe unproblematisch sein.

10 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des 5 des Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinne des 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbringen. (2) Für die in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt 7 Abs. 2 entsprechend. Insbesondere 8 Abs. 1 Ziffer 2 ist (analog der Verbänderegelung in 7 As. 1 Nr. 1) die Grundlage, auf der Innungen, Kreishandwerkerschaften, Landesinnungsverbände und Bundesinnungsverbände Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, aber genau wie bei den Verbänden nur im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches. Im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen insbesondere in personeller Hinsicht gilt das zu 7 dargestellte entsprechend. 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen (1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den 6, 7 Abs.1 und 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 vorliegen. (2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach 16 öffentlich bekannt zu machen. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt. Die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen temporär zu entziehen, betrifft im wesentlichen die Verbände, nicht hingegen die öffentlichrechtlichen Körperschaften wie Innungen, Kreishandwerkerschaften und Landesinnungsverbände.

11 Wann eine Person oder Organisation als ungeeignet angesehen werden kann, muss sich anhand begründeter Tatsachen rechtfertigen lassen. Einerseits ist auf die Anzahl von Falschberatungen abzustellen, wobei eine feste Größe vom Gesetz nicht vorgegeben ist und auch nicht opportun erscheint. Eine einzige Falschberatung oder auch mehrere, die aber auf unterschiedlichen Ursachen beruhen, reichen sicherlich nicht für eine Untersagungsverfügung aus. Sicherlich wird eine Untersagung auszusprechend sein, wenn keine juristisch qualifizierte Person für die Beratung, die Anleitung der Mitarbeiter oder für Rückfragen zur Verfügung steht. Die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen kann längstens fünf Jahre entzogen werden, womit deutlich wird, dass es sich bei der 5-Jahresfrist um eine Höchstfrist handelt, bei der der zuständigen Behörde, nämlich der jeweiligen Landesjustizbehörde, ein Ermessen eingeräumt ist. Ist eine rechtskräftige Untersagung ausgesprochen, wird diese im Internet unter der Adresse veröffentlicht ( 16 RDG). Bonn, Ws/gez. Ulrich Dilchert

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