Vertrag. zwischen. vertreten durch den Geschäftsführer des Jobcenters Berlin Mitte Herrn Lutz Mania Seydelstr. 2 5, Berlin

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1 Vertrag zwischen dem Jobcenter Berlin Mitte vertreten durch den Geschäftsführer des Jobcenters Berlin Mitte Herrn Lutz Mania Seydelstr. 2 5, Berlin - im folgenden Auftraggeber (AG) genannt - und der Firma Straße, Postleitzahl und Ort - im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt - - gemeinschaftlich im folgenden Partei(en) genannt über das Betreiben der Poststellen und die Hauspostverteilung in den Liegenschaften des Jobcenters Berlin Mitte Seite 1 von 9

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand des Vertrages Vertragsbestandteile Vertragsdauer und Kündigung Durchführung des Vertrages Personaleinsatz Preise, Zahlung Datenschutz, Geheimhaltung Haftung Vertragsstrafe Schriftform, Salvatorische Klausel Gerichtsstand, Erfüllungsort... 9 Seite 2 von 9

3 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist das Betreiben der Poststellen und die Hauspostverteilung in den Liegenschaften des Jobcenters Berlin Mitte durch den AN für die in der Leistungsbeschreibung (LB) unter Punkt 1 Allgemeine Informationen aufgeführte Dienststelle der im Zuge der Durchführung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) initiierten Jobcenter als gemeinsame Einrichtung (ge). Die Dienstleistungen werden von Montag bis einschließlich Freitag zu den festgelegten Zeiten (s. 4 Abs. 1) erbracht. Die zu erbringenden Dienstleistungen sind in der Anlage 1 zum Vertrag (Leistungsbeschreibung) festgelegt. 2 Vertragsbestandteile 1. Bestandteile des Vertrages über das Betreiben der Poststellen und die Hauspostverteilung in den Liegenschaften des Jobcenters Berlin Mitte sind in folgender Rangfolge: a) Die Bestimmungen dieses Vertrages und die Regelungen, der für dieses Objekt zu erstellenden schriftlichen Dienstanweisung, b) die Leistungsbeschreibung einschließlich Anlage, c) das Angebot des AN vom (wird nach Zuschlag eingetragen), d) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Jobcenters Berlin Mitte für die Ausführung von Leistungen nach VOL/B e) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung. 3 Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt am in Kraft und endet am Optional kann der AG dreimal den Vertrag um jeweils 1 Jahr verlängern. Der Vertrag endet dann spätestens am Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu Seite 3 von 9

4 kündigen. Als wichtiger Grund für den AG gelten insbesondere: a) unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit, b) wettbewerbsbeschränkende Absprachen ( 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB), c) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine andere zwingend einzuhaltende Norm, wie insbesondere ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag und eine Regelung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG), d) der Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen und / oder die Geheimhaltungsvorschriften, e) die Beantragung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN, f) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und / oder Bestimmungen des Ausländerrechts oder die Nichterfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, g) die Verwirkung von Straftatbeständen des AN bzw. der von ihm eingesetzten Mitarbeiter, h) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 3. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 4. Bei der Beendigung des Vertrages hat der AN die ihm überlassenen Gegenstände (z. B. Schlüssel, digitale Dienstkarten) und etwaige überlassene Unterlagen unversehrt, vollständig und unverzüglich an den AG zurückzugeben. 4 Durchführung des Vertrages 1. Das Betreiben der Poststelle durch den AN ist Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 bis 15:00 Uhr sicherzustellen. 2. Einzelheiten zur Vertragsdurchführung wie z. B. die in der Leistungsbeschreibung genannten Tätigkeiten, werden individuell vor Ort zwischen dem Jobcenter Berlin Mitte und dem Verantwortlichen des AN besprochen und - wenn erforderlich - in einer schriftlichen individuellen Vereinbarung geregelt. Seite 4 von 9

5 Beide Parteien erhalten je ein Exemplar dieser Vereinbarung. 3. Eine Änderung in der Person eines Mitarbeiters des AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem AN und der Dienststelle möglich. 4. Der AN ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter tägliche Arbeitszeitnachweise für die Einsatzzeiten von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu führen und diese auf Verlangen dem AG unverzüglich vorzulegen. 5. Der AN erhält für die auszuführende Leistung im Jobcenter Berlin Mitte die erforderlichen Schlüssel, digitale Dienstkarten o. ä. und ist für das Abschließen offener Türen in der Dienststelle allein verantwortlich. Die Übergabe der Schlüssel, digitale Dienstkarten und etwaiger Unterlagen wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Die ausgehändigten Schlüssel, digitale Dienstkarten und Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck benutzt werden, sind vor Missbrauch zu schützen und müssen stets sorgfältig aufbewahrt werden, so dass sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugriff erhalten. Es besteht eine Mitteilungspflicht bei Verlust o. g. Dinge gegenüber dem AG. Bei Verlust, gleich aus welchen Gründen, ist der AN in voller Höhe des eintretenden Schadens schadensersatzpflichtig. 6. Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und evtl. geltende feuerpolizeiliche Vorschriften. 7. Während der Dienstzeit sind alle vom AN in dem Gebäude festgestellten Schäden oder sonstige Auffälligkeiten (z. B. herrenlose Taschen, Behältnisse, sonstige verdächtige Gegenstände) unverzüglich der Dienststelle zu melden. 8. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihm eingesetzten Mitarbeiter gegenüber Kunden und den Bediensteten der Dienststelle stets höflich und zuvorkommend verhalten. Auf ein entsprechend angemessenes äußeres Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter hat der AN zu achten. 5 Personaleinsatz Seite 5 von 9

6 1. Sofern der hinreichende Verdacht besteht, dass die dienstlichen Interessen des Jobcenters Berlin Mitte durch das eingesetzte Personal des AN beeinträchtigt werden, so ist der AG berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen. Der AG kann vom AN darüber hinaus verlangen, die betreffende Person insbesondere bei Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung nicht weiter mit der Durchführung der Dienstleistungen im Gebäude des AG zu betrauen. In diesem Fall hat der AN unverzüglich auf seine Kosten Ersatz zur Verfügung zu stellen, so dass die Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienstleistungen zu den vertraglich vereinbarten Zeiträumen stets gewährleistet ist. 2. Der AN hat das mit dem Betreiben der Poststelle und der Hauspostverteilung beauftragte Personal bei Verlangen des AG auf seine Kosten mit einem Lichtbild-Ausweis seines Unternehmens auszustatten. Der Ausweis ist stets sichtbar an der Arbeitskleidung zu befestigen; auf Verlangen des AG ist zusätzlich eine Legitimationsurkunde (z. B. Personalausweis, Pass o. ä.) vorzuweisen. Bei Ausscheiden des Personals hat der AN den Firmenausweis einzuziehen. 6 Preise, Zahlung 1. Für die auszuführenden Dienstleistungen gelten während der Vertragslaufzeit die im Angebotsvordruck angeführten Preise. Die Preise sind Festpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (entsprechend des jeweils geltenden MwSt.-Satzes). Die Festpreise beinhalten sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen. 2. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung beim AG (Eingangsstempel). Nach Ablauf der vereinbarten Skontofrist erfolgt die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang einer prüfbaren Rechnung. Die Zahlung erfolgt monatlich durch das Jobcenter Berlin Mitte im Überweisungsverkehr auf ein vom AN schriftlich zu benennendes Konto. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist die Absendung des Überweisungsauftrages des AG. 7 Datenschutz, Geheimhaltung Seite 6 von 9

7 1. Der AN ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, sowie die datenschutzrechtlichen Regelungen des Postgesetzes (PostG) und der Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV) einzuhalten. Jede Verwendung von Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken oder die Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet der AN auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten (u. a. 78 SGB X). 2. Der AN ist zur Einhaltung der Regelungen des 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet. Der AN verpflichtet sich, sämtliche durch die ausgeführten Dienstleistungen zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Der AN hat seine Mitarbeiter im gleichen Umfang, insbesondere gemäß 5 BDSG, zu verpflichten. 3. Es ist dem AN und den von ihm eingesetzten Personen untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen, sofern es nicht zur Ermittlung der Adressaten dient, sowie Kommunikations- und sonstige technische Geräte (z. B. Telefon, Kopiergeräte) zu nutzen, sofern es über den dienstlichen Zweck hinausgeht. 4. Nicht mit der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung beauftragte Personen (auch Kinder) dürfen das Dienstgebäude nicht betreten. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. 5. Der AG, der Bundesbeauftragte und der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den AN zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der AN dem AG sowie dem Bundesbeauftragten / Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Unterzeichnung des Angebots das Recht ein, Auskünfte einzuholen, während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen. 8 Haftung Seite 7 von 9

8 1. Die Haftung des AN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2. Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung des Vertrages schuldhaft verursacht werden. 3. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter jeder Art frei, die aus der Durchführung des Vertrages resultieren, sofern der AN schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. 4. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung zu den nachfolgenden Risiken je Einzelschaden d.h. je Schadensfall vorzuweisen: - Personenschäden (für die einzelnen Personen) mind Sachschäden mind Verlust von Schlüsseln mind Vermögensschäden sowie Schäden gem. Bundesdatenschutzgesetz mind Verlust anvertrauter Sachen mind Eine Übererfüllung der Versicherungswerte wird nicht gesondert bewertet. Das Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung ist dem AG bei Vertragsbeginn durch Vorlage der Police (Original) nachzuweisen für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. Jährlich ist eine Bescheinigung über das Bestehen der Versicherung vorzulegen. 9 Vertragsstrafe 1. Erbringt der AN die Dienstleistungen bei der Dienststelle schuldhaft nicht innerhalb des gesamten in 4 Abs. 1 vereinbarten Zeitrahmens, so ist der AG berechtigt, vom AN eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Fall eines Verstoßes 500,00, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Bruttoauftragssumme des Vertrages. 2. Eine geringfügige Unterschreitung der festen Postverteilungszeiten an Seite 8 von 9

9 maximal 3 Tagen pro Monat bis zu einer Zeitdauer von jeweils 15 Minuten begründet keinen Vertragsstrafenanspruch. 3. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 4. Der 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. 10 Schriftform, Salvatorische Klausel 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. 2. Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmung, nicht den Vertrag als Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend ergänzend auszulegen. 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort 3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin Erfüllungsort ist die jeweilige Lieferanschrift des Jobcenters Berlin Mitte. Berlin, Berlin, Auftraggeber: Jobcenter Berlin Mitte Auftragnehmer: Unterschrift Seite 9 von 9 Unterschrift

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