Pauschalierte Förderung von Baumaßnahmen der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn

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1 Pauschalierte Förderung von der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn I. Vorbemerkung II. Höhe und Bemessungsgrundlagen pauschaler Baufördermittel III. Verwendungsmöglichkeiten IV. Nachweis im Rechnungswesen der Kirchengemeinden V. Abwicklung der pauschal geförderten 1

2 Vorbemerkung Einführung der pauschalierten Förderung für kleinere, um die administrative Abwicklung der Maßnahmen zu beschleunigen Stellung und Verantwortung der Kirchenvorstände stärken Die bereitgestellten Baupauschalen wurden vielfach nicht zeitnah verwendet 2

3 Höhe und Bemessungsgrundlagen pauschaler Baufördermittel Zusätzlich zu Schlüsselzuweisungen gibt es ab 2015 den jährlich pauschalen Förderbetrag in Höhe von zur Zeit 3.000,- für betriebsnotwendige Gebäude Dieser pauschalierte Bauzuschuss (PBZ) gilt für jedes Gebäude einer KG, das zum Stichtag baupauschalenberechtigt und betriebsnotwendig war Der Anspruch auf PBZ besteht zusätzlich neben den zweckgebundenen Zuschüssen aus Kirchensteuermitteln nach den Förderrichtlinien Keine Auswirkung auf den Anspruch hat die nachträgliche Veränderung des Gebäudebestandes Regelung gilt zunächst bis zum

4 Höhe und Bemessungsgrundlagen pauschaler Baufördermittel Besonderheit: Pastorale Räume, die zum noch nicht errichtet waren, bleiben bei Veränderungen ihres förderberechtigten Gebäudebestandes bis zum Errichtungsdatum und innerhalb der ersten 5 Jahre (ab Errichtung) außer Betracht bei der Festlegung des PBZ Bei Aufhebung oder Zusammenschluss von KG geht der jährliche Anspruch auf die rechtsnachfolgende KG über 4

5 Verwendungsmöglichkeiten Bei der Finanzierung von an betriebsnotwendigen Gebäuden in der KG steht der PBZ als Eigenmittel zur Verfügung Der PBZ kann übergreifend für alle betriebsnotwendigen Gebäude eingesetzt werden Baupauschalenmittel aus Vorperioden dürfen wie ein pauschalierter Bauzuschuss eingesetzt werden 5

6 Verwendungsmöglichkeit bis Eigenständige Durchführung der Baumaßnahme ohne kirchenaufsichtliche Genehmigung (Ausnahmenliste beachten) Grundlage ist weiterhin ein Kirchenvorstandsbeschluss zur Planung, Durchführung und Finanzierung einer Baumaßnahme Keine gesonderte Förderung mehr mit zweckgebundenen Zuschüssen für diese Maßnahmen Der PBZ kann hierfür ohne Einbringung zusätzlicher Eigenmittel verwendet werden Es gelten weiterhin die sachlichen Förderrichtlinien und Bedingungen 6

7 Verwendungsmöglichkeit bis Ausgenommen sind folgende bis : Maßnahmen im Bereich Chorraum Maßnahmen an sakraler Ausstattung Maßnahmen an liturgischem Gerät Maßnahmen der bildenden Kunst Maßnahmen an Orgeln, Glocken- und Läuteanlagen (außer Wartung) Maßnahmen an Gebäuden, die in die Denkmalliste eingetragen sind Maßnahmen mit funktionalen Änderungen des Gebäudebestandes 7

8 Verwendungsmöglichkeit bis Ausgenommen sind folgende bis : Ausweitungen vorhandener Gebäudesubstanz Abbruch von Gebäuden Maßnahmen an Gebäuden mit Baulastverpflichtungen Dritter Maßnahmen an nicht im Rahmen der Schlüsselzuweisung mit Kirchensteuermitteln geförderten Gebäuden Maßnahmen in frei angemieteten Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im PV Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (abzüglich Eigenbeteiligung 500 ) 8

9 Verwendungsmöglichkeit bis Für die ausgenommenen Maßnahmen muss eine kirchenaufsichtliche Genehmigung beantragt werden Förderrichtlinien finden auch hier ihre Anwendung 9

10 Verwendungsmöglichkeit über Für über besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf gesonderte Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe der Förderrichtlinien Bei Maßnahmen, die zunächst unter die Grenze gefallen sind, aber durch Massenausweitung über den Betrag von fallen, kann ein Antrag auf nachträgliche Förderung beim EGV gestellt werden Auf die Kosten > erfolgt dann eine separate Bezuschussung Bei der Zuschussberechnung des EGV (auch für große Maßnahmen) wird auf Grundlage des förderfähig berechneten Zuschussbetrages, dieser um einen Jahresbetrag der PBZ gekürzt 10

11 Verwendungsmöglichkeit über Diese Reduzierung erfolgt jedoch maximal um den Betrag, der zum Zeitpunkt der Vorlage des KV-Beschlusses über die Annahme der Vorplanung der Maßnahme vorhanden war Insoweit der Eigenanteil nicht durch den PBZ gedeckt werden kann, muss er weiterhin durch freie Rücklagen (Baurücklage, Spenden etc.) finanziert werden Es sind weiterhin Ansätze für Bauunterhaltung im Etat zu bilden 11

12 Nachweis im Rechnungswesen der Kirchengemeinde Soweit der PBZ nicht im Jahr der Bereitstellung verwendet wird, ist dieser als Posten eigener Art zu buchen (Jahresabschluss Sonderposten auf Passivseite der Bilanz) Baupauschalen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung ( ) vorhanden sind, sind ebenfalls als Posten eigener Art in die Bilanz der KG umzubuchen Zukünftige Bestandsveränderungen sind jeweils zum Zeitpunkt der Bereitstellung und des Verbrauchs fortzuschreiben 12

13 Abwicklung von pauschal geförderten Der Gemeindeverband hilft auf Wunsch bei der formalen Abwicklung der Bei Architekten- und Ingenieursverträgen (ohne Rücksicht auf die Honorarhöhe) und bei Werkverträgen (ab 5000 ) sind aus Haftungsund Gewährleistungsgründen die geltenden Musterverträge zu verwenden Durchgeführte mit einer Einbringung des PBZ sind zeitnah durchzuführen und im Jahresabschluss getrennt darzustellen Das EGV behält sich Überprüfungen vor und steht weiterhin neben dem Gemeindeverband beratend zur Verfügung 13

14 Bisherige Regelung als Baupauschale Verfügung vom Bilanz Gültig bis zum Nur für bis AKTIVA PASSIVA Entnahme nur des Anteils der Zuschüsse EGV Kirchengemeinde muss Eigenmittel für aus Eigenkapital der Bilanz oder durch externe Mittel aufbringen Anlagevermögen Umlaufvermögen - Flüssige Mittel Eigenkapital Sonderposten Fremdkapital 70 14

15 Übergang von der Baupauschale zum Pauschalierten Bauzuschuss zum Gemeindeverband rechnet zur Zeit alle über Baupauschale finanzierten bis zum Inkrafttreten dieser neuen Verfügung ( ) ab. AKTIVA Bilanz PASSIVA Gemeindeverband bucht alle verbleibenden Verbindlichkeiten aus Baupauschale zum auf Posten eigener Art = Sonderposten um. Anlagevermögen Umlaufvermögen - Flüssige Mittel Eigenkapital Sonderposten Fremdkapital

16 Zukünftige bis Keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich (Ausnahmenliste beachten!) KV-Beschluss reicht aus AKTIVA Bilanz PASSIVA Keine gesonderte Förderung mehr durch das EGV Anlagevermögen Eigenkapital 30 Pauschalierter Sonderzuschuss (Sonderposten) kann ohne Einbringung zusätzlicher Eigenmittel verwendet werden Umlaufvermögen - Flüssige Mittel Sonderposten Fremdkapital 70 Weiterhin Förderrichtlinien und Förderbedingungen beachten! 16

17 Zukünftige über Grundsätzlicher Anspruch auf gesonderte Zuschüsse des EGV gemäß Förderrichtlinien Bei Maßnahmen < , die über die Grenze steigen, kann eine nachträgliche Förderung beantragt werden Förderfähig dann nur Kosten > BM > : Zuschüsse des EGV werden um Jahresbetrag eines PBZ gekürzt Max. Reduzierung Zuschuss um vorhandene PBZ zum Zeitpunkt Vorlage KV-Beschluss zur Vorplanung AKTIVA Anlagevermögen Umlaufvermögen - Flüssige Mittel -... Bilanz Eigenkapital Sonderposten Fremdkapital Beispiel Berechnung Zuschuss EGV PASSIVA Gesamtsumme Baumaßnahme: Zuschuss EGV gem. Förderrichtlinie: /. Jahresbetrag PBZ (4 Gebäude a ) = Zuschuss EGV für Baumaßnahme Entnahme Eigenmittel aus Sonderposten = Finanzierung Gesamtmaßnahme

18 Ihre Ansprechpartner im Gemeindeverband Thomas Schneider Stellvertretender Geschäftsführer Fachbereichsleitung Finanzen Sabine Trappe Haushaltsplanung und Etatbewirtschaftung für Kirchengemeinden Außendienstmitarbeiterin Dennis Schulte Haushaltsplanung und Etatbewirtschaftung für Kirchengemeinden Außendienstmitarbeiter 18

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