Im Ernstfall auf sich allein gestellt

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1 Seeärztlicher Dienst Dienststelle Schiffssicherheit BG Verkehr Im Ernstfall auf sich allein gestellt gesundheitliche Eignung und medizinische Versorgung an Bord Dr. med. Philipp Langenbuch Leiter des Seeärztlichen Dienstes Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr Hafen Schifffahrt - Transport Hamburg, 6. April

2 Übersicht Körperliche Anforderungen in der Seefahrt 3 Gefährdungen in der Seefahrt 4 Medizinische Versorgung an Bord 5 Seediensttauglichkeit 5 rechtliche Grundlagen 5 Zulassung/Controlling von Ärzten 6 Seediensttauglichkeitsuntersuchung 6 Beurteilung der Seediensttauglichkeit 7 Grundsätze der Seediensttauglichkeit 7 Dienstzweige 7 Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses 7 Widerspruchsverfahren 8 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen Medizinische Ausbildung nautischer Offiziere 9 Medizinisches Handbuch 9 Schiffsapotheke 10 Funkärztlicher Beratungsdienst 10 2

3 Körperliche Anforderungen in der Seefahrt Vergleich der Besatzungszahlen Marine/Kauffahrteischifffahrt: Zurücklegen langer Wege Klettern und Steigen (Treppen, Leitern, Jakobsleiter) Heben und Tragen von Lasten Sehvermögen (Decksdienst: Besatzungsmitglieder, die Schiffe steuern und Ausguck gehen) Farbunterscheidungsvermögen (Decksdienst: Besatzungsmitglieder die Schiffe steuern und Ausguck gehen, Elektrotechnischer Dienst) - Lichterführung - Seezeichen (z.b. Tonnen) - Seekarten - Kabelpolung Hörvermögen - Kommunikation innerhalb des Schiffes und nach außen Regelmäßiges Sicherheitstraining (Basic Safety) Stand-/Trittsicherheit 3

4 Gefährdungen in der Seefahrt Seegang Seekrankheit überkommende Seen Über-Bord-Gehen Ertrinken Unterkühlung See-Berufsgenossenschaft 2008 Vibrationen Stolper- und Rutschgefahr (Schmierstoffe, Wasser, Eis- und Schneeglätte) Absturzgefahr Lärm Asbest chemische Stoffe - Ladung, Betriebsstoffe des Schiffes bewegliche Teile (Seile, Ketten, Ladung) klimatische Einflüsse Anzeigen von Berufskrankheiten See-BG 2007/2008 Infektiöse Erkrankungen - Gefahr von Infektionen durch weltweite Fahrt, wie z.b. Tuberkulose, Malaria, Gelbfieber UV-Strahlung Selbstständige Bewältigung von Notfallsituationen (z.b. Brände, Havarien) Psycho-und sozialer Stress - Trennung von Familie und Freunden - Kommunikationsarmut - Isolation - Ärger im Hafen - Schlafdefizit (Schichtdienst, Jetlag, Klimawechsel, Vibrationen, Lärm) - Bewegungsmangel - blinde Passagiere - Piraterie 4

5 Medizinische Versorgung an Bord Eine notfallmäßige Behandlung durch Ärzte oder Rettungsdienste ist nur küstennah möglich (bis ca. 150 Seemeilen, ca. 278 km). In den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland wird die Luftrettung durch die Bundeswehr (SAR), die Rettung über den Seeweg durch die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) sichergestellt. Bedingt durch den Standort eines Schiffes oder die meteorologischen Bedingungen (zum Beispiel in der Nordmeerfahrt) kann die ärztliche Versorgung von erkrankten oder verunfallten Personen bis zu 2-3 Wochen dauern. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten dürfen Seeleute unter keinen Erkrankungen leiden, die unter den Bedingungen der Seefahrt zur Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung führen könnten oder andere Besatzungsmitglieder gefährden. Regelung der medizinischen Versorgung an Bord eines Seeschiffes: Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) 6 Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord muss ein Schiffsarzt an Bord sein. Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord muss ein zweiter Schiffsarzt vorhanden sein. Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits- und Krankenpfleger an Bord vorhanden sein. Seearbeitsgesetz (SeeArbG) 109 (Internet: regelt, dass auf Schiffen ohne Schiffsarzt die Zuständigkeit für die medizinische Behandlung beim Kapitän liegt Seediensttauglichkeit Rechtliche Grundlagen Seearbeitsgesetz (SeeArbG) 11: Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Ein Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses seediensttauglich ist. Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV) 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit Die nach 11, auch in Verbindung mit 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt. 5

6 Zulassung von Ärzten 61 zugelassene Ärzte in Deutschland 9 zugelassene Ärzte im Ausland an 7 Standorten (Manila/Philippinen, Odessa/Ukraine, Gdynia/Polen, Tarawa/Kiribati, Rotterdam/Niederlande, Antwerpen/Belgien, Palma de Mallorca/Spanien) Voraussetzungen für die Zulassung Fachärzte/-innen für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Innere Medizin, Chirurgie und/oder Anästhesiologie Farbsehvermögen muss gegeben sein mind. 4 Wochen praktische Erfahrung auf einem Seeschiff 4 Jahre klinische Erfahrung mit Schwerpunkt Diagnostik und Therapie von Erkrankungen mit Bezug zur Seefahrt Teilnahme an einem Einführungsseminar des Seeärztlichen Dienstes Controlling/Qualitätssicherung der zugelassenen Ärzte Auswahl durch ein standardisiertes Verfahren Einweisung vor Ort laufende Aktualisierung der Inhalte der Schulungen laufendes Controlling durch das Seediensttauglichkeitsverzeichnis Facharztsupport für besondere Fragestellungen Die Feststellung der Seediensttauglichkeit erfolgt ausschließlich durch den Seeärztlichen Dienst oder die durch ihn zugelassenen Ärzte. Keine Feststellung der Seediensttauglichkeit durch: Behandelnde (D-) Ärzte, Krankenhausärzte, Betriebsärzte oder aufgrund einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) Analyse. Seediensttauglichkeitsuntersuchung Anamneseerhebung einschließlich standardisiertem Fragebogen, körperliche Untersuchung einschließlich Seh- und Farbunterscheidungsvermögen (Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst, Kanalsteurer), Hörtest, Laboruntersuchung, Urin Stix (Glukose, Eiweiß), ggf. ergänzende Blutuntersuchungen, Stuhluntersuchung (Küchendienst und Bedienung), Röntgenuntersuchung bei Seeleuten aus Ländern mit TBC-Exposition, medizintechnische und fachärztliche Zusatzuntersuchungen (z.b. EKG, Lungenfunktionsprüfung, Röntgen). 6

7 Beurteilung der Seediensttauglichkeit Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Seediensttauglichkeit des Seemannes erfolgt auf der Grundlage der Maritimen-Medizin-Verordnung Anlage 1 (konform mit den IMO/ILO "Guidelines on the medical examinations of seafarers") unter Berücksichtigung: der Tätigkeit an Bord (Dienstzweig) der allgemeinen körperlichen Anforderungen, insbesondere auch im Seenotfall der fehlenden Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung über einen längeren Zeitraum der beim Kapitän liegenden Verantwortung der fehlenden Kompensationsmöglichkeit auf Grund geringer Besatzungszahlen beim Ausfall von Besatzungsmitgliedern Grundsätze Grundsatz der vollen Einsatzfähigkeit im Seenotfall Grundsatz der vollen Gebrauchsfähigkeit beider Hände Dienstzweige Decksdienst (z.b. nautische Offiziere, Bootsmann, Matrosen, Schiffsmechaniker), Technischer Dienst (z.b. Chief, technische Offiziere, Motormänner, Oiler), Elektrotechnischer Dienst (Elektriker), Küchendienst und Bedienung (Koch, Küchenpersonal, Steward), übriger Schiffsdienst (z.b. Schiffsärzte, mitfahrende Ehefrauen, Künstler, Fotografen), Kanalsteurer (ausschließlich Steuermänner auf dem Nord-Ostsee-Kanal). Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses 2 Jahre für alle Dienstzweige 1 Jahr für Jugendliche (< 18 Jahre) Einschränkungen (z.b. Dauer, Fahrtgebiet) möglich bei Ablauf während einer Reise weiter Gültigkeit bis zum nächsten Hafen, in dem Untersuchung durch qualifizierten Arzt möglich ist, längstens jedoch drei Monate 7

8 Widerspruchsverfahren Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses: Vorsitzender (Jurist) Arzt des Seeärztlichen Dienstes (darf die Untersuchung nicht selbst durchgeführt haben) Beisitzer aus der Berufsgruppe des Betroffenen Widerspruchsverfahren mündliche Verhandlung Widerspruchsführer hat die Möglichkeit sich zu äußern Beschluss mit Stimmenmehrheit für den Widerspruchsführer gebührenfrei Seediensttauglichkeitsuntersuchungen wurden weltweit Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durch 66 zugelassene Ärzte durchgeführt: in 406 Fällen (= 2,4%) Feststellung der Seedienstuntauglichkeit (2015: 2,3%, 2014: 2,6%, 2013: 3,2%, 2012: 3,4%, 2011: 3,3%, 2010: 3,2%) 1 Widerspruchsverfahren (= 0,25%) 0 Klageverfahren 8

9 Medizinische Ausbildung nautischer Offiziere Medizinische Ausbildung von Schiffsoffizieren während des nautischen Studiums 4 wöchiger theoretischer Lehrgang mit praktischen Übungen (z.b. Anlegen von Verbänden, Injektionen, Wiederbelebung, Nähen von Wunden, Schienen von Frakturen) Wiederholungslehrgänge im 5-Jahresintervall Großer Lehrgang (40 Std.) Kleiner Lehrgang (16 Std.) max. 18 Teilnehmer theoretischer Teil durch Ärzte Lehrinhalte und Lernziele Anlage 4 MariMedV Ausstattung Anlage 5 MariMedV Zulassung durch BG Verkehr Befristung auf 5 Jahre Qualitätssicherung durch den Seeärztlichen Dienst (BG Verkehr) Evaluation nach jedem Lehrgang Stichprobenartige Wissensprüfung durch anonymisierte Fragebögen Medizinisches Handbuch Anleitung zur Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen Herausgeber: Seeärztlicher Dienst der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr 1. Ausgabe 1888 durch das kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin medizinischer Leitfaden an Bord Grundlage für die medizinische Ausbildung der Schiffsoffiziere und Wiederholungslehrgänge Nummerierung der in der Anleitung aufgeführten Medikamente und Hilfsmittel, unter der diese in der Schiffsapotheke eingeordnet sind 9

10 Schiffsapotheke Der Inhalt wird durch den Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt festgelegt ( 108 SeeArbG), der mindestens einmal im Jahr tagt. Ständige aktuelle Anpassung an den medizinischen Kenntnisstand und Bedarf an Bord. Der Aufbau des Apothekenschrankes ist einheitlich vorgeschrieben. Einheitliche Nummerierung der Medikamente/Hilfsmittel nach Indikationsgebiet. Dokumentation der Medikamentenausgabe im Behandlungs- und Betäubungsmittelbuch. Überprüfung des Inhaltes jährlich durch die Reedereien unter Mitwirkung der schiffsausrüstenden Apotheke Funkärztlicher Beratungsdienst Telemedical Maritime Assistance Service = TMAS Zuständig: Seeärztlicher Dienst der BG Verkehr seit 1931 dem Krankenhaus Cuxhaven übertragen Beratung durch Fachärzte verschiedener Disziplinen dringend erforderlich für Schiffe ohne Arzt auch Beratung für Schiffe die nicht unter deutscher Flagge fahren (ca. 30%) Beratung gebührenfrei, Kostenträger BMVBS 10

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