A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bekanntmachung 150. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bekanntmachung 150. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite"

Transkript

1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 21 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt 61 Bekanntmachung 150 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 A südlich der Mühlenstraße, zwischen Georgstraße und der Bahnlinie sowie für die Grundstücke Mühlenstraße 151 und Stadt Weener 1. Änderung der Hauptsatzung 150 Gemeinde Rhauderfehn a) 28. Änderung des Flächennutzungsplanes b) Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie Erlass örtlicher Bauvorschriften gem. 56, 97 und 98 NBauO Gemeinde Westoverledingen Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten (Kindergärten) Samtgemeinde Jümme Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung 153 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung 153 C. Sonstiges Seite Wohnungs- und Entwicklungs GmbH Westoverledingen Bekanntmachung 153 Amt für Agrarstruktur Öffentliche Bekanntmachung; Schlussfeststellung Ev.-ref. Kirchengemeinden Driever, Esklum, Grotegaste 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung 154

2 Bekanntmachung des Planungsamtes des Landkreises Leer Die Fa. EBV Grundstückserschließungs GmbH hat bei mir die Erteilung einer Genehmigung gem. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 64,8 m und Gesamthöhen von 99,8 m auf den Flurstücken 125, 135/1, 174, 175 und 110/83, Flur 5 sowie 6/1 der Flur 4, Gemarkung Firrel, beantragt. Gem. 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. 3 c UVPG ergeben hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Leer, Az.: - IV/ /02/fr - Landkreis Leer Der Landrat Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über eine Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 A südlich der Mühlenstraße, zwischen Georgstraße und der Bahnlinie, sowie für die Grundstücke Mühlenstraße 151 und 153 Aufgrund der 7 (1) Satz 3 und 16 (1) des Baugesetzbuches vom (BGBl. I S. 2241), in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382), hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. Die Geltungsdauer der am beschlossenen Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 A südlich der Mühlenstraße zwischen Georgstraße und der Bahnlinie, sowie für die Grundstücke Mühlenstraße 151 und 153 wird um ein Jahr verlängert. Sie tritt somit unter Abweichung von 3 der Satzung vom mit Ablauf des außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Die Satzung wird mit dem Lageplan der betroffenen Grundstücke vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Fachbereich 2.61, Zimmer 115/116, Rathausstraße 1 (Neubau), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Mit dieser Bekanntmachung wird die als Satzung beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre rechtsverbindlich. Auf die Entschädigungsansprüche des 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und des 44 Abs. 3 Satz 1 und zwei sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Weener (Ems) Aufgrund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch 80 Abs. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 348) hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am folgende Änderung der Hauptsatzung vom beschlossen: Artikel 1 Der 5 Absatz 5 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: (5) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher haben das Recht, an Sitzungen der Fachausschüsse, des Verwaltungsausschusses und des Rates in Angelegenheiten, die ihre Ortschaft betreffen, beratend teilzunehmen und sich zu äußern. Artikel II Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Weener, Genehmigung Stadt Weener (Ems) Gemäß 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 701), genehmige ich die vom Rat der Stadt Weener in seiner Sitzung am beschlossene Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bauleitplanung der Gemeinde Rhauderfehn a) 28. Änderung des Flächennutzungsplanes,

3 b) Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO Die Bezirksregierung Weser-Ems hat gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom 07. Oktober 2002, Aktenzeichen /28, die vom Rat der Gemeinde Rhauderfehn am 11. Dezember 2001 beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplanes, genehmigt. Der Geltungsbereich der 28. Flächennutzungsplanänderung ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Vervielfältigungserlaubnis erteilt am (Az.: /36/91) durch das Katasteramt Leer. Die genehmigte 28. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Erläuterungsberichtes und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn einschließlich der Begründung sowie der örtlichen Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2 a, Rhauderfehn, Zimmer 220, öffentlich aus und können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Vervielfältigungserlaubnis erteilt am (Az.: /36/91) durch das Katasteramt Leer. Der Rat der Gemeinde Rhauderfehn hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2001 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie den Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Mit dieser Bekanntmachung treten die genehmigte 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie der Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO gemäß 0 Abs. 3 BauGB vom (BGBl. I S. 2253), in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141), in der zurzeit geltenden Fassung, in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rhauderfehn geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie gemäß 15 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Rhauderfehn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Rhauderfehn, Gemeinde Rhauderfehn Der Gemeindedirektor

4 Satzung der Gemeinde Westoverledingen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten (Kindergärten) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 701) in Verbindung mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom (Nds. GVBl. S. 57) hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Allgemeines Die Gemeinde Westoverledingen errichtet und unterhält in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung Kindertagesstätten (Kindergärten), die sie als eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreibt. Dabei sollen die Belange der Sorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder berücksichtigt werden. Aufnahmerecht (1) Die Kindergärten stehen vorrangig Kindern aus dem Gemeindegebiet vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zur Verfügung. (2) Die Zahl der verfügbaren Plätze richtet sich nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der daraus folgenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung. 3 Begrenzung des Aufnahmerechts (1) Die Gemeinde kann Kinder von der Aufnahme oder dem weiteren Besuch des Kindergartens ausschließen, a) für die eine Bescheinigung nach 4 Abs. 2 nicht vorgelegt wird oder b) die innerhalb eines Vierteljahres überwiegend den Kindergarten nicht besuchen, wenn die Gründe nicht in der Person des Kindes liegen. (2) Die jeweiligen allgemeinen gesundheitlichen Vorschriften über die Aufnahme von Kindern sind maßgebend. 4 Aufnahmeverfahren (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt regelmäßig auf Antrag eines Sorgeberechtigten, und zwar grundsätzlich jeweils zum 1. eines Monats. Die Aufnahme ist bei dem jeweiligen Kindergarten schriftlich zu beantragen. Sie ist von der Gemeinde schriftlich zu bestätigen. (2) Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizulegen, aus der hervorgeht, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen für den Besuch des Kindergartens geeignet ist. Die Kosten für die Bescheinigung sind von dem/der Anmeldenden zu tragen. (3) Aufnahmeanträge werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. 5 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Kindergärten werden von der Gemeinde Westoverledingen öffentlich bekannt gemacht. 6 Pflichten der Sorgeberechtigten (1) Die Sorgeberechtigten haben die Kinder rechtzeitig zu den festgelegten Öffnungszeiten zu bringen und abzuholen. (2) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, wenn bei ihnen in der Familie ansteckende Krankheiten auftreten. 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Genesung ist entsprechend 4 Abs. 2 nachzuweisen. (3) Bei Erkrankung eines Kindes ist die Leitung des Kindergartens unverzüglich zu benachrichtigen. In allen anderen Fällen soll der Kindergartenleitung innerhalb von drei Tagen der Grund für das Fernbleiben mitgeteilt werden. (4) Bei Erkrankung eines Kindes im Kindergarten werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind unverzüglich vom Kindergarten abzuholen. (5) Das Kind ist schriftlich zum Monatsende vom Besuch des Kindergartens abzumelden, wenn es endgültig ausscheidet. Das gilt auch, wenn es wegen Eintritt der Schulpflicht den Kindergarten verlässt. 7 Versicherungsschutz und Haftung (1) Die Gemeinde Westoverledingen hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Kinder den Unfallversicherungsschutz sicherzustellen. (2) Der Gemeinde Westoverledingen obliegt für die Dauer des Aufenthalts der Kinder in den Kindergärten die Haftung für die eingebrachten Sachen der Kinder. 8 Entgelt Für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Die Höhe wird durch Beschluss des Rates festgesetzt. 9 Ausschlussklausel Verstoßen die Sorgeberechtigten wiederholt gegen die in der Satzung aufgeführten Pflichten, so ist die Gemeinde nach vorheriger Ankündigung berechtigt, deren Kinder vom weiteren Besuch des Kindergartens auszuschließen.

5 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Westoverledingen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindergärten vom außer Kraft. Westoverledingen, Gemeinde Westoverledingen Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Jümme für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung Aufgrund der 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 701) in Verbindung mit den 48 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 10) hat der Rat der Samtgemeinde Jümme in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 0 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- oder Entschlammungshäufigkeit a) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig mindestens eine Woche vorher bei der Samtgemeinde Jümme die Notwendigkeit der Entleerung bzw. Entschlammung anzuzeigen. b) DIN-gerechte und vom Landkreis Leer Untere Wasserbehörde abgenommene Kleinkläranlagen, für die kein Wartungsvertrag mit einem entsprechenden Unternehmen vorliegt, sind im 2-jährigen Turnus vom Fäkalschlamm zu entsorgen. Hierbei ist lediglich die 1. Kammer der Kläranlage bis auf ein Restvolumen gemäß DIN-Vorschriften zu entleeren. c) Im 6-jährigen Turnus sind die unter Ziffer b genannten Anlagen vollständig von Fäkalschlamm zu entsorgen; d. h., dass alle Kammern bis auf ein Restvolumen gemäß DIN-Vorschriften zu entleeren sind. d) Die noch nicht der DIN-Norm angepassten Kleinkläranlagen sind aufgrund ihrer geringen Reinigungsleistung weiterhin jährlich Umfang wie Ziffer c von Fäkalschlamm zu entsorgen. e) Die der DIN 4261 entsprechenden, vom Landkreis Leer abgenommenen Kleinkläranlagen, für die ein Wartungsvertrag mit einem vom Landkreis Leer, Amt für Wasserwirtschaft, zugelassenen Fachbetrieb vorliegt, sind bei Bedarf zu entleeren. Die Erforderlichkeit der Entleerung ist auf der Grundlage einer Schlammspiegelmessung im Rahmen des geschlossenen Wartungsvertrages zu ermitteln. Diese Satzung tritt rückwirkend ab in Kraft. Filsum, Samtgemeinde Jümme Der Samtgemeindebürgermeister Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde Jümme Aufgrund der 6, 8, und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.August 1996 (Nds.GVBl.S.382), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (Nds. GVBl.S. 701) in Verb. mit den 48 und 149 des Nds. Wassergesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl.S.347), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl.S.10) und des 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds.GVBl.S.29), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1997 (Nds.GVBl.S.374) hat der Rat der Samtgemeinde Jümme am folgende Satzung beschlossen: 3 Gebührensatz wird wie folgt geändert: Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus a) Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben 30,00 EUR je m³ entnommenen Fäkalschlamm bzw. Abwasser. Die Änderungssatzung tritt am in Kraft. Filsum, Samtgemeinde Jümme Der Samtgemeindebürgermeister Wohnungsbau- und Entwicklungs GmbH Westoverledingen HRB Wohnungsbau- und Entwicklungs GmbH Westoverledingen, Westoverledingen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ist der Gesellschaftsvertrag geändert in 2 (Gesellschafterversammlung, Einberufung, Vorsitz).

6 Westoverledingen, Der Geschäftsführer Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Agrarstruktur Aurich Schlussfeststellung In dem Flurbereinigungsverfahren Großefehn (Timmel), Landkreis Aurich, wird gemäß 49 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung v (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz v (BGBl. I, S. 3987), festgestellt, dass die Ausführung des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsplan vom nebst Nachträgen bewirkt ist. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Großefehn (Timmel) hat über die Schlussfeststellung hinaus noch Aufgaben zu erfüllen. Gemäß 151 FlurbG bleibt die Teilnehmergemeinschaft bis zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehen. Eine Übertragung der Vertretung der Teilnehmergemeinschaft auf die Gemeinde Großefehn erfolgt nicht; die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft verbleibt bei der Flurbereinigungsbehörde (Amt für Agrarstruktur Aurich). Begründung: Das Flurbereinigungsverfahren Großefehn (Timmel) ist nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes und des Flurbereinigungsgesetzes neu eingeteilt. Die festgesetzten Maßnahmen sind durchgeführt. Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, des Grundbuches sowie der übrigen öffentlichen Bücher ist bewirkt. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung liegen demnach vor. Die Teilnehmergemeinschaft bleibt bestehen, da sie auch nach Schlussfeststellung noch Kapitaldienstleistungen zur Tilgung der zur Finanzierung der Flurbereinigung aufgenommenen Darlehen zu erbringen hat. Die Flurbereinigungsbehörde wird im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Tilgung der Darlehen überwachen. Nach vollständiger Tilgung der Darlehen wird die Teilnehmergemeinschaft durch die Flurbereinigungsbehörde aufgelöst werden. Driever, Esklum und Grotegaste Die Kirchenräte der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Driever, Esklum und Grotegaste haben am unter Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen für die Friedhöfe in Driever, Esklum und Grotegaste folgende Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 4 Gebührentarif II. Friedhofsunterhaltungsgebühren (1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für alle Grabstellen in Driever und Esklum jährlich pro Grab und Jahr 9,00 und für alle Grabstellen in Grotegaste jährlich pro Grab und Jahr 12,00 (2) Die Gebühr wird jeweils für drei Jahre erhoben. Sie ist bei Neuerwerb zunächst für diesen Zeitraum im Voraus zu entrichten, im Übrigen zwei Monate nach Zahlungsaufforderung, die schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. (3) Berechnet wird die bei Beginn des Erhebungszeitraumes geltende Gebühr. Das erste Jahr wird voll, das Jahr, in dem die Nutzungszeit ausläuft, nicht berechnet. Die Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt am in Kraft. Driever, Esklum, Grotegaste, (LS) Evangelisch-reformierte Kirchengemeinden Driever, Esklum, Grotegaste - Die Kirchenräte - gez. Unterschriften Genehmigt! Leer, Der Synodalrat (LS) gez. Unterschrift Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Agrarstruktur Aurich, Oldersumer Straße 48, Aurich, Widerspruch erhoben werden. Aurich, Amt für Agrarstruktur Aurich Bekanntmachung der 3. Änderung vom 18. September 2002 der Friedhofsgebührenordnung vom 10. Juni 1993 der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91)

7 ße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an das Amt für Kreistagsangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises Leer, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist jetzt auch im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 06 Montag, 02.04.2012 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010

Mehr

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65. Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65. Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 12 Mittwoch, 01.07.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/63 Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65 Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage;

Mehr

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.10.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden 6. Satzung

Mehr

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 3. Jahrgang Biesenthal, 01. Juli 2006 Ausgabe 06/2006 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen 1. Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ferienhausanlage

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Eröffnungsbilanz der Stadt Weener (Ems) zum 01.01.

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Eröffnungsbilanz der Stadt Weener (Ems) zum 01.01. Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 10 Montag, 01.06.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Eröffnungsbilanz

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 und der Entlastung 203

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 und der Entlastung 203 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, 17.10.2016 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Bunde Bekanntmachung

Mehr

Amtsblatt der Stadt Warstein

Amtsblatt der Stadt Warstein Amtliches Veröffentlichungsorgan 42. Jahrgang 10.11. 2016 Nr. 14 lfd. Nr.: Inhaltsübersicht: Seite: 1 Widmung der Gemeindestraße "Fritz-Josephs-Straße" in der Ortschaft Sichtigvor für den öffentlichen

Mehr

Lfd. Nr. 21. Gemeinde Legden. Bekanntmachung

Lfd. Nr. 21. Gemeinde Legden. Bekanntmachung Lfd. Nr. 21 Gemeinde Legden Bekanntmachung 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Legden Konzentrationszonen für die Windenergie Erteilung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister)

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Amtsblatt für den. Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Nr Jahrgang. Peine, den 25. Juli 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Amtsblatt für den. Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Nr Jahrgang. Peine, den 25. Juli 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Nr. 14 43. Jahrgang Amtsblatt für den Peine, den 25. Juli 2014 Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 88 88 82. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Sonnenberg mit

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 18/2010 vom 01.12.2010 Inhaltsverzeichnis: A Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Pflichtprüfung des Geschäftsjahres 2009 der AQua-Arbeits- und Qualifizierungsgesellschaft

Mehr

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR.

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. 22 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl.

Mehr

Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung (UVPG) 86

Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung (UVPG) 86 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 15 Montag, 15.08.2011 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/61 Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung (UVPG) 86 Amt I/80

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2004 der AnrufBus GmbH Rhauderfehn 1

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2004 der AnrufBus GmbH Rhauderfehn 1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 01 Montag, 16.01.2006 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2004 der AnrufBus GmbH Rhauderfehn 1 Bestätigungsvermerk

Mehr

12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede,

12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede, AMTSBLATT der Stadt Rhede Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Rhede 12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede, 15.04.2015 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rhede, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Gemeinde Karlsbad Landkreis Karlsruhe Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Aufgrund von 4 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006

Mehr

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite) Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 07.10.2009 Nr. 24/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 109 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 39 vom 13.10.2006 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 06.10.06 Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushalts- 537 satzung

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

- 1 - Satzung zur Einführung des Euro in folgenden Satzungen der Samtgemeinde Zeven:

- 1 - Satzung zur Einführung des Euro in folgenden Satzungen der Samtgemeinde Zeven: - 1 - Satzung zur Einführung des Euro in folgenden Satzungen der Samtgemeinde Zeven: Auf Grund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl.

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.

Mehr

Ausgabe 8, Jahrgang 2016, vom

Ausgabe 8, Jahrgang 2016, vom Ausgabe 8, Jahrgang 2016, vom 01.06.2016 Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf - Flurbereinigungsbehörde - -Dezernat 33 - hier: Ladung zur Aufklärungsversammlung

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 13/2010 vom 01.10.2010 Inhaltsverzeichnis: A Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche

Mehr

Amtsblatt. Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite

Amtsblatt. Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, 16.10.2006 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Moormerland Verordnung

Mehr

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Albershausen (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Mehr

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über

Mehr

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung. Satzung der Gemeinde Saterland über die Nutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 15.07.1998 in der Fassung der 4. Änderung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Satzung der Gemeinde Klettgau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (KiTa-Gebührensatzung) Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt:

2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt: 2. Jahrgang 25.07.2013 Nr. 16 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 247 Drei Könige - Aufstellungsbeschluss... 2 2. Bebauungsplan Nr. 247 Drei Könige, -Satzung über eine Veränderungssperre... 4 3. Online-Versteigerung

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

Amtsblatt Stadt Halberstadt

Amtsblatt Stadt Halberstadt Inhalt Amtsblatt Stadt Halberstadt 3. Neufassung der Hauptsatzung Jahrgang 12 Halberstadt, den 14.02.2011 Nummer 1 / 2011 Inhalt Jahresrechnung 2009 der Stadt Halberstadt Bebauungsplan Nr. 62 Braunschweiger

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 4/2009 vom 24.04.2009 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung einer UVP-Pflicht nach den 5 und 6 des

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Stadt Walldürn Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 4.11.2015 GEMEINDE EICKLINGEN LANDKREIS CELLE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 1 MÜHLENWEG 5 BÜRO

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 21.07.2016 Nr. 11 / S. 1 Inhalt 1. 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a Prövenholz II in der Gemarkung Steinhausen - Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen

Mehr

Gemeinde Brodersby Eckernförde, 7. Mai 2012 Am Dienstag, dem , findet um Uhr im Strandhus in Schönhagen, Brodersby, eine öffentl

Gemeinde Brodersby Eckernförde, 7. Mai 2012 Am Dienstag, dem , findet um Uhr im Strandhus in Schönhagen, Brodersby, eine öffentl Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2012 09.05.2012 Nr. 10 Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist kostenlos beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde und

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, 15.10.2012 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Verordnung der

Mehr

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33

Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33 AMTSBLATT Jahrgang 42/2015 Dienstag, 04. August 2015 Nr. 33 INHALTSVERZEICHNIS Seite Bedburg 109. Bekanntmachung 2-4 In der Flurbereinigung Rommerskirchen II wird hiermit gem. 63 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Gemeinde Untermünkheim Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 14. Januar 2015 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 12 Jahrgang 2015 ausgegeben am 29.10.2015 Seite 1 Inhalt 17/2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Lichtenau zum 31.12.2014 18/2015 Bezirksregierung Detmold:

Mehr

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 27. Juni 2013 37. Jahrgang / Nr. 25 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Vom

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Vom S 710.129 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Vom 19.12.2000 *( in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen Satzung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1,2,4 und 5 des

Mehr

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2004 Nr. 08 Inhalt Seite A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Hinweis auf eine öffentliche Bekanntmachung nach 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz

Mehr

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag. festgesetzt. 1.

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag. festgesetzt. 1. Nr. 2 46. Jahrgang Amtsblatt für den Peine, den 6. Februar 2017 Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Haushaltssatzung der Gemeinde Vechelde für das 2017 mit Verkündung 14 Bebauungsplan Nr.

Mehr

AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN 19.12.2013 Herausgegeben am Inhalt 23. 2013 Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO)

Mehr

Nr. 15 Brilon, Jahrgang Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung gemäß 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes

Nr. 15 Brilon, Jahrgang Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung gemäß 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon,, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe in der Ortsausgabe

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung

Mehr

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)

Mehr

Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G

Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 16. Dezember 1992 i.d.f. vom 10. Dezember 2008 Inhaltsübersicht: I. ALLGEMEINES 1 Öffentliche

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

S a t z u n g. Allgemeines

S a t z u n g. Allgemeines 1 S a t z u n g der Samtgemeinde Grafschaft Hoya über die Beseitigung von Abwasser und den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Abwasserbeseitigungssatzung) Aufgrund

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom Seite 1 Gemeinde Dischingen Landkreis Heidenheim Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.10.2009 Die Neufassung berücksichtigt: die Satzung vom 26.10.2009 1. Änderung vom 04.07.2011

Mehr

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 15. Mai 2012 Der Verbandsvorstand des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines 1 STADT LAUDA-KÖNIGSHOFEN MAIN-TAUBER-KREIS Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und

Mehr

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel Aufgrund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2 und 9

Mehr

Gemeinde Hilzingen, Landkreis Konstanz Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlage und geschlossene Gruben vom 05. April 2005 Seite 1 von 8

Gemeinde Hilzingen, Landkreis Konstanz Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlage und geschlossene Gruben vom 05. April 2005 Seite 1 von 8 vom 05. April 2005 Seite 1 von 8 Gemeinde Hilzingen Landkreis Konstanz SATZUNG über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 05. April 2005 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 3 vom 30.01.2004 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 23.01.04 Bekanntmachung über die überörtliche Prüfung der Haushalts-

Mehr

70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom

70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom 70.3 Stadt Albstadt Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 25.05.2000 in der Fassung vom 24.10.2002 - 2-70.3 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Öffentliche

Mehr

S a t z u n g über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Entsorgungssatzung

S a t z u n g über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Entsorgungssatzung S a t z u n g über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 der Gemeindeordnung für

Mehr

Amtsblatt. Stadt Erkelenz. der ERKELENZ. Ausgabe Nr.: Erscheinung sta g: 27. April Tradition und Fortschritt

Amtsblatt. Stadt Erkelenz. der ERKELENZ. Ausgabe Nr.: Erscheinung sta g: 27. April Tradition und Fortschritt Tel.: 02431/85-0 Ausgabe Nr.: 1012015 Erscheinung sta g: 27. April 2015 41812 Erkelenz Haupt- und Personalamt Stadt Erkelenz, Der Bürgermeister Herausgabe, Vertrieb, Druck: Jchannismarkt 17 der Stadt Erkelenz

Mehr

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems) ORL 1 über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 31.10.2013, zuletzt geändert am 15.10.2015 Inhalt Seite 1 Benutzungsberechtigung... 2 2 Benutzerausweis... 2 3 Leihfristen...

Mehr

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom

Mehr

Gebührensatzung. vom

Gebührensatzung. vom Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, 48231 Warendorf, Königsberger Straße 5 vom 19.12.2008 Auf Grund des 7

Mehr

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt

Mehr

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Stadt Bretten hat am 27. März 2012 auf Grund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 17.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666/SGV.NRW.

Mehr

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen Gemeinde Deggingen Landkreis Göppingen 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. April 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oederquart - unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 09.03.1999 Inkrafttreten 01.08.1999 2. Änderungssatzung vom 09.05.2000

Mehr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Cloppenburg vom 14.06.2010 (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs.

Mehr

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) der Stadt Künzelsau. vom

Satzung. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) der Stadt Künzelsau. vom Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) der Stadt Künzelsau vom 04.07.2006 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) der Stadt Horb am Neckar vom 15.02.2000 geändert durch Änderungssatzungen vom 26.06.2001 und 13.12.2005 7/2

Mehr

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Weimarer Ortsrecht 22.9 Seite 1 Kulturförderabgabe für Übernachtungen i.d.f.d. 2.Änderung

Weimarer Ortsrecht 22.9 Seite 1 Kulturförderabgabe für Übernachtungen i.d.f.d. 2.Änderung Seite 1 Die Satzung über die Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen wurde vom Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 26.01.2005 beschlossen, bekanntgemacht im Amtsblatt vom 27.02.2005.

Mehr