A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bekanntmachung 150. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite
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- Annegret Mann
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 21 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt 61 Bekanntmachung 150 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 A südlich der Mühlenstraße, zwischen Georgstraße und der Bahnlinie sowie für die Grundstücke Mühlenstraße 151 und Stadt Weener 1. Änderung der Hauptsatzung 150 Gemeinde Rhauderfehn a) 28. Änderung des Flächennutzungsplanes b) Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie Erlass örtlicher Bauvorschriften gem. 56, 97 und 98 NBauO Gemeinde Westoverledingen Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten (Kindergärten) Samtgemeinde Jümme Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung 153 Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung 153 C. Sonstiges Seite Wohnungs- und Entwicklungs GmbH Westoverledingen Bekanntmachung 153 Amt für Agrarstruktur Öffentliche Bekanntmachung; Schlussfeststellung Ev.-ref. Kirchengemeinden Driever, Esklum, Grotegaste 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung 154
2 Bekanntmachung des Planungsamtes des Landkreises Leer Die Fa. EBV Grundstückserschließungs GmbH hat bei mir die Erteilung einer Genehmigung gem. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 64,8 m und Gesamthöhen von 99,8 m auf den Flurstücken 125, 135/1, 174, 175 und 110/83, Flur 5 sowie 6/1 der Flur 4, Gemarkung Firrel, beantragt. Gem. 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. 3 c UVPG ergeben hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Leer, Az.: - IV/ /02/fr - Landkreis Leer Der Landrat Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über eine Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 A südlich der Mühlenstraße, zwischen Georgstraße und der Bahnlinie, sowie für die Grundstücke Mühlenstraße 151 und 153 Aufgrund der 7 (1) Satz 3 und 16 (1) des Baugesetzbuches vom (BGBl. I S. 2241), in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382), hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. Die Geltungsdauer der am beschlossenen Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 87 A südlich der Mühlenstraße zwischen Georgstraße und der Bahnlinie, sowie für die Grundstücke Mühlenstraße 151 und 153 wird um ein Jahr verlängert. Sie tritt somit unter Abweichung von 3 der Satzung vom mit Ablauf des außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Die Satzung wird mit dem Lageplan der betroffenen Grundstücke vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Fachbereich 2.61, Zimmer 115/116, Rathausstraße 1 (Neubau), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Mit dieser Bekanntmachung wird die als Satzung beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre rechtsverbindlich. Auf die Entschädigungsansprüche des 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und des 44 Abs. 3 Satz 1 und zwei sowie Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Weener (Ems) Aufgrund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch 80 Abs. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 348) hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am folgende Änderung der Hauptsatzung vom beschlossen: Artikel 1 Der 5 Absatz 5 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: (5) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher haben das Recht, an Sitzungen der Fachausschüsse, des Verwaltungsausschusses und des Rates in Angelegenheiten, die ihre Ortschaft betreffen, beratend teilzunehmen und sich zu äußern. Artikel II Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Weener, Genehmigung Stadt Weener (Ems) Gemäß 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 701), genehmige ich die vom Rat der Stadt Weener in seiner Sitzung am beschlossene Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bauleitplanung der Gemeinde Rhauderfehn a) 28. Änderung des Flächennutzungsplanes,
3 b) Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO Die Bezirksregierung Weser-Ems hat gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom 07. Oktober 2002, Aktenzeichen /28, die vom Rat der Gemeinde Rhauderfehn am 11. Dezember 2001 beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplanes, genehmigt. Der Geltungsbereich der 28. Flächennutzungsplanänderung ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Vervielfältigungserlaubnis erteilt am (Az.: /36/91) durch das Katasteramt Leer. Die genehmigte 28. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Erläuterungsberichtes und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn einschließlich der Begründung sowie der örtlichen Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2 a, Rhauderfehn, Zimmer 220, öffentlich aus und können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Vervielfältigungserlaubnis erteilt am (Az.: /36/91) durch das Katasteramt Leer. Der Rat der Gemeinde Rhauderfehn hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2001 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie den Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Mit dieser Bekanntmachung treten die genehmigte 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr Bootshalle WSC Rhauderfehn sowie der Erlass örtlicher Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO gemäß 0 Abs. 3 BauGB vom (BGBl. I S. 2253), in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141), in der zurzeit geltenden Fassung, in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rhauderfehn geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie gemäß 15 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Rhauderfehn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Rhauderfehn, Gemeinde Rhauderfehn Der Gemeindedirektor
4 Satzung der Gemeinde Westoverledingen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten (Kindergärten) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 701) in Verbindung mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom (Nds. GVBl. S. 57) hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Allgemeines Die Gemeinde Westoverledingen errichtet und unterhält in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung Kindertagesstätten (Kindergärten), die sie als eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreibt. Dabei sollen die Belange der Sorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder berücksichtigt werden. Aufnahmerecht (1) Die Kindergärten stehen vorrangig Kindern aus dem Gemeindegebiet vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zur Verfügung. (2) Die Zahl der verfügbaren Plätze richtet sich nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der daraus folgenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung. 3 Begrenzung des Aufnahmerechts (1) Die Gemeinde kann Kinder von der Aufnahme oder dem weiteren Besuch des Kindergartens ausschließen, a) für die eine Bescheinigung nach 4 Abs. 2 nicht vorgelegt wird oder b) die innerhalb eines Vierteljahres überwiegend den Kindergarten nicht besuchen, wenn die Gründe nicht in der Person des Kindes liegen. (2) Die jeweiligen allgemeinen gesundheitlichen Vorschriften über die Aufnahme von Kindern sind maßgebend. 4 Aufnahmeverfahren (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt regelmäßig auf Antrag eines Sorgeberechtigten, und zwar grundsätzlich jeweils zum 1. eines Monats. Die Aufnahme ist bei dem jeweiligen Kindergarten schriftlich zu beantragen. Sie ist von der Gemeinde schriftlich zu bestätigen. (2) Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizulegen, aus der hervorgeht, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen für den Besuch des Kindergartens geeignet ist. Die Kosten für die Bescheinigung sind von dem/der Anmeldenden zu tragen. (3) Aufnahmeanträge werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. 5 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Kindergärten werden von der Gemeinde Westoverledingen öffentlich bekannt gemacht. 6 Pflichten der Sorgeberechtigten (1) Die Sorgeberechtigten haben die Kinder rechtzeitig zu den festgelegten Öffnungszeiten zu bringen und abzuholen. (2) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, wenn bei ihnen in der Familie ansteckende Krankheiten auftreten. 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Genesung ist entsprechend 4 Abs. 2 nachzuweisen. (3) Bei Erkrankung eines Kindes ist die Leitung des Kindergartens unverzüglich zu benachrichtigen. In allen anderen Fällen soll der Kindergartenleitung innerhalb von drei Tagen der Grund für das Fernbleiben mitgeteilt werden. (4) Bei Erkrankung eines Kindes im Kindergarten werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind unverzüglich vom Kindergarten abzuholen. (5) Das Kind ist schriftlich zum Monatsende vom Besuch des Kindergartens abzumelden, wenn es endgültig ausscheidet. Das gilt auch, wenn es wegen Eintritt der Schulpflicht den Kindergarten verlässt. 7 Versicherungsschutz und Haftung (1) Die Gemeinde Westoverledingen hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Kinder den Unfallversicherungsschutz sicherzustellen. (2) Der Gemeinde Westoverledingen obliegt für die Dauer des Aufenthalts der Kinder in den Kindergärten die Haftung für die eingebrachten Sachen der Kinder. 8 Entgelt Für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Die Höhe wird durch Beschluss des Rates festgesetzt. 9 Ausschlussklausel Verstoßen die Sorgeberechtigten wiederholt gegen die in der Satzung aufgeführten Pflichten, so ist die Gemeinde nach vorheriger Ankündigung berechtigt, deren Kinder vom weiteren Besuch des Kindergartens auszuschließen.
5 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Westoverledingen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindergärten vom außer Kraft. Westoverledingen, Gemeinde Westoverledingen Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Jümme für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung Aufgrund der 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 701) in Verbindung mit den 48 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 10) hat der Rat der Samtgemeinde Jümme in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 0 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- oder Entschlammungshäufigkeit a) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig mindestens eine Woche vorher bei der Samtgemeinde Jümme die Notwendigkeit der Entleerung bzw. Entschlammung anzuzeigen. b) DIN-gerechte und vom Landkreis Leer Untere Wasserbehörde abgenommene Kleinkläranlagen, für die kein Wartungsvertrag mit einem entsprechenden Unternehmen vorliegt, sind im 2-jährigen Turnus vom Fäkalschlamm zu entsorgen. Hierbei ist lediglich die 1. Kammer der Kläranlage bis auf ein Restvolumen gemäß DIN-Vorschriften zu entleeren. c) Im 6-jährigen Turnus sind die unter Ziffer b genannten Anlagen vollständig von Fäkalschlamm zu entsorgen; d. h., dass alle Kammern bis auf ein Restvolumen gemäß DIN-Vorschriften zu entleeren sind. d) Die noch nicht der DIN-Norm angepassten Kleinkläranlagen sind aufgrund ihrer geringen Reinigungsleistung weiterhin jährlich Umfang wie Ziffer c von Fäkalschlamm zu entsorgen. e) Die der DIN 4261 entsprechenden, vom Landkreis Leer abgenommenen Kleinkläranlagen, für die ein Wartungsvertrag mit einem vom Landkreis Leer, Amt für Wasserwirtschaft, zugelassenen Fachbetrieb vorliegt, sind bei Bedarf zu entleeren. Die Erforderlichkeit der Entleerung ist auf der Grundlage einer Schlammspiegelmessung im Rahmen des geschlossenen Wartungsvertrages zu ermitteln. Diese Satzung tritt rückwirkend ab in Kraft. Filsum, Samtgemeinde Jümme Der Samtgemeindebürgermeister Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde Jümme Aufgrund der 6, 8, und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.August 1996 (Nds.GVBl.S.382), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (Nds. GVBl.S. 701) in Verb. mit den 48 und 149 des Nds. Wassergesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl.S.347), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl.S.10) und des 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds.GVBl.S.29), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1997 (Nds.GVBl.S.374) hat der Rat der Samtgemeinde Jümme am folgende Satzung beschlossen: 3 Gebührensatz wird wie folgt geändert: Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus a) Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben 30,00 EUR je m³ entnommenen Fäkalschlamm bzw. Abwasser. Die Änderungssatzung tritt am in Kraft. Filsum, Samtgemeinde Jümme Der Samtgemeindebürgermeister Wohnungsbau- und Entwicklungs GmbH Westoverledingen HRB Wohnungsbau- und Entwicklungs GmbH Westoverledingen, Westoverledingen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ist der Gesellschaftsvertrag geändert in 2 (Gesellschafterversammlung, Einberufung, Vorsitz).
6 Westoverledingen, Der Geschäftsführer Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Agrarstruktur Aurich Schlussfeststellung In dem Flurbereinigungsverfahren Großefehn (Timmel), Landkreis Aurich, wird gemäß 49 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung v (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz v (BGBl. I, S. 3987), festgestellt, dass die Ausführung des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsplan vom nebst Nachträgen bewirkt ist. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Großefehn (Timmel) hat über die Schlussfeststellung hinaus noch Aufgaben zu erfüllen. Gemäß 151 FlurbG bleibt die Teilnehmergemeinschaft bis zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehen. Eine Übertragung der Vertretung der Teilnehmergemeinschaft auf die Gemeinde Großefehn erfolgt nicht; die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft verbleibt bei der Flurbereinigungsbehörde (Amt für Agrarstruktur Aurich). Begründung: Das Flurbereinigungsverfahren Großefehn (Timmel) ist nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes und des Flurbereinigungsgesetzes neu eingeteilt. Die festgesetzten Maßnahmen sind durchgeführt. Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, des Grundbuches sowie der übrigen öffentlichen Bücher ist bewirkt. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung liegen demnach vor. Die Teilnehmergemeinschaft bleibt bestehen, da sie auch nach Schlussfeststellung noch Kapitaldienstleistungen zur Tilgung der zur Finanzierung der Flurbereinigung aufgenommenen Darlehen zu erbringen hat. Die Flurbereinigungsbehörde wird im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Tilgung der Darlehen überwachen. Nach vollständiger Tilgung der Darlehen wird die Teilnehmergemeinschaft durch die Flurbereinigungsbehörde aufgelöst werden. Driever, Esklum und Grotegaste Die Kirchenräte der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Driever, Esklum und Grotegaste haben am unter Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen für die Friedhöfe in Driever, Esklum und Grotegaste folgende Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 4 Gebührentarif II. Friedhofsunterhaltungsgebühren (1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für alle Grabstellen in Driever und Esklum jährlich pro Grab und Jahr 9,00 und für alle Grabstellen in Grotegaste jährlich pro Grab und Jahr 12,00 (2) Die Gebühr wird jeweils für drei Jahre erhoben. Sie ist bei Neuerwerb zunächst für diesen Zeitraum im Voraus zu entrichten, im Übrigen zwei Monate nach Zahlungsaufforderung, die schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. (3) Berechnet wird die bei Beginn des Erhebungszeitraumes geltende Gebühr. Das erste Jahr wird voll, das Jahr, in dem die Nutzungszeit ausläuft, nicht berechnet. Die Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt am in Kraft. Driever, Esklum, Grotegaste, (LS) Evangelisch-reformierte Kirchengemeinden Driever, Esklum, Grotegaste - Die Kirchenräte - gez. Unterschriften Genehmigt! Leer, Der Synodalrat (LS) gez. Unterschrift Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Agrarstruktur Aurich, Oldersumer Straße 48, Aurich, Widerspruch erhoben werden. Aurich, Amt für Agrarstruktur Aurich Bekanntmachung der 3. Änderung vom 18. September 2002 der Friedhofsgebührenordnung vom 10. Juni 1993 der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91)
7 ße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an das Amt für Kreistagsangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises Leer, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist jetzt auch im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles
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