Versicherungsrecht. Sommersemester Dr. Konstantin Kirsten. Dr. Konstantin Kirsten Versicherungsrecht SS Gliederung
|
|
- Gerburg Sommer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Versicherungsrecht Sommersemester 2009 Dr. Konstantin Kirsten 1 Gliederung Grundlagen des Privatversicherungsrechts Allgemeiner Teil des Versicherungsvertragsrechts Vermittlerrecht Versicherungsaufsichtsrecht Besonderes Versicherungsvertragsrecht / einzelne Versicherungsarten 2 1
2 Privatversicherungsrecht Versicherungsaufsichtsrecht Versicherungsunternehmensrecht Versicherungsvertragsrecht Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht Bedeutung des privaten Versicherungswesens 3 Rechtsquellen des Versicherungsvertragsrechts Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) KfZ-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ( Allgemeine Versicherungsbedingungen ) 4 2
3 Rechtsquellen des Versicherungsvertragsrechts Allgemeines Privatrecht BGB HGB Gewohnheitsrecht 5 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Definition des Versicherungsvertrages: Nach der Definition des BGH ist ein Versicherungsvertragsverhältnis gegeben, wenn sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen (Versicherungsnehmer) eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu überbringen, wenn außerdem das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. 6 3
4 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Wesensmerkmale eines Versicherungsvertrages: Gefahr (ungewisses Ereignis) Gleichartigkeit der Gefahr Planmäßige Grundlage (Kalkulation) Rechtliche Gefahrengemeinschaft (Entgeltlichkeit) Rechtsanspruch 7 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Versicherungssparten und Versicherungsarten Schaden- und Summenversicherung Personen- und Nichtpersonenversicherung Freiwillige und Pflichtversicherungen 8 4
5 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Eigen- und Fremdschadenversicherung Erstversicherung und Rückversicherung Personen- und Nichtpersonenversicherung Versichertes Interesse und Versicherungsfall 9 Parteien des Versicherungsvertrags und Drittbegünstigte Versicherer Mitversicherung / Neben- bzw. Mehrfachversicherung Versicherungsnehmer Juristische oder natürliche Person Drittbegünstigte Versicherter / Versicherung für wen es angeht / Gefahrperson / Bezugsberechtigter / Eintrittsberechtigter Erwerber der versicherten Sache / Geschädigter in der Haftpflichtversicherung 10 5
6 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Rechtstechnik der Risikoabgrenzung primäre sekundäre tertiäre Grenzen der Ausgestaltung von AVB VVG Dispositive / halbzwingende / zwingende Regelungen AGB-Kontrolle, 305 ff BGB 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einbeziehung von AVB in den Vertrag Auslegung von AVB Wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die AVB bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. (z.b. BGH, VersR 2001, 489) Umfang der Inhaltskontrolle 12 6
7 Wirksamkeitskontrolle von AVB Vorrang der Individualabrede, 305 b) BGB Überraschende Klauseln, 305 c ) Abs. 1 BGB Ist folgende Klausel in der Hausratversicherung überraschend? Vom Schadenstage an vermindert sich die Versicherungssumme für den Rest der Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung. Für spätere Versicherungsperioden gelten wieder die ursprüngliche Versicherungssumme und Prämie, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. 13 Wirksamkeitskontrolle von AVB Unangemessene Benachteiligung, 307 Abs. 1, 2 BGB Beinhalten folgende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung? Restschuldversicherung Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht. 14 7
8 Wirksamkeitskontrolle von AVB Unangemessene Benachteiligung, 307 Abs. 1, 2 BGB Krankheitskostenversicherung Psychotherapeutische Behandlungen nach vorheriger Genehmigung (Genehmigung wird erteilt für höchstens 30 Sitzungen bzw. wenn stationär erforderlich, 30 Tage während der Vertragsdauer) Nach Erreichung der tariflichen Höchstleistung kann eine weitere Kostenbeteiligung vom Vorstand genehmigt werden. Voraussetzung für die freiwillige Leistungszusage ist Wirksamkeitskontrolle von AVB Transparenzgebot, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Ist folgende Klausel transparent? Auslandsreiskrankenversicherung Als Ausland im Sinne von Nr. 2 gilt nicht das Staatsgebiet dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt die versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. 16 8
9 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Unwirksamkeitsfolgen Übungsfall: Ist folgende Klausel wirksam? Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren können Sie das Versicherungsverhältnis schon zum Ende des 5. Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss spätestens 2 Monate vorher zugehen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 2 Jahre, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 2 Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist. 17 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Vertragsschlussmodelle Policenmodell, 5a VVG a.f. Antragsmodell Invitatio-Modell Versicherungsschein Bedeutung Abweichung Versicherungsschein / Antrag 18 9
10 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Policenmodell, 5a VVG a.f. Abs. 1: (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben..., so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen... als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.... Abs. 2: (1) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorliegen.... (4) Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. 19 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsdauer formelle Versicherungsdauer materielle Versicherungsdauer Einlösungsprinzip Erweiterte Einlösungsklausel technische Versicherungsdauer 20 10
11 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Beendigung des Versicherungsvertrages Zeitablauf / Ende eines Ereignisses Widerruf Voraussetzungen, 8 VVG Rechtsfolgen, 9 VVG Rücktritt Kündigung 21 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Sonderfall: vorläufige Deckung eigenständiger Vertrag Einbeziehung von AVB Informationspflichten Prämie Beendigung 22 11
12 Pflichten des Versicherungsnehmers Prämienzahlungspflicht Erst- und Folgeprämie Fälligkeit und Leistungsort Rechtsfolgen der Nichtzahlung 23 Pflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten Charakterisierung Arten von Obliegenheiten Abgrenzung zu Risikoausschlüssen (Vorliegen sog. verhüllter Obliegenheiten) 24 12
13 Obliegenheiten in der Kraftfahtversicherung (AKB) 2 b Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs (Obliegenheiten) Eine Pflichtverletzung beim Gebrauch des Fahrzeugs liegt vor, wenn: a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; c)... d) e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Verhüllte Obliegenheit oder Risikoabgrenzung Reisegepäckversicherung: 1 a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchsdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet... d) In unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör
14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Verhüllte Obliegenheit oder Risikoabgrenzung Krankenkostenversicherung: Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind begrenzt DM Rechnungsbetrag in jedem folgenden Versicherungsjahr Unbegrenzte Leistungen werden vom 4. Versicherungsjahr an im Rahmen der tariflichen Erstattungsgrundssätze gewährt, wenn dem VR vor Beginn der Behandlung die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen durch einen Heil- und Kostenplan nachgewiesen wird. 27 Leistungsfreiheit nach 28 VVG vor / nach VersFall mind. grobe Fahrlässigkeit des VN Kausalität (Ausn. Arglist) (Belehrungserfordernis) Kein Kündigungserfordernis 28 14
15 schludlos (BewL VN) einfache F. (BewL VN) grobe Fahrl. (Gesetz) Vorsatz (BewL VR) Leistungspflicht Quotelung Leistungfreiheit Ausn.: Kausalitätsgegenbeweis (BewL VN) Gegenausn.: Arglist (BewL VR) Nach VersFall: Leistungspflicht bei fehlender Belehrung 29 Kriterien für eine Quotenbildung Ein Beispiel aus der Literatur: leichte grobe Fahrlässigkeit Abzug bis 10 % mittelschwere grobe Fahrlässigkeit Abzug % erhebliche grobe Fahrlässigkeit Abzug % schwere grobe Fahrlässigkeit Abzug % schwerste grobe Fahrlässigkeit Abzug % Grenze der groben Fahrl. überschritten Abzug % 30 15
16 Kriterien für eine Quotenbildung Mögliche Parameter: Objektives Gewicht der verletzten Sorgfaltspflicht Problem der sog. Doppelverwertung Grad der Ursächlichkeit Motive des VN sowie sonstige subjektive Besonderheiten Wirtschaftliche Verhältnisse des VN Mitverschulden des VR Bisheriger Versicherungsverlauf 31 Quotenbildung bei mehrfacher Obliegenheitsverletzung Lösungsansätze: Quotenaddition Quotenmultiplikation Gesamtbewertung Quotenkonsumption 32 16
17 Zurechnung des Verhaltens Dritter 47, 156, 193 S.2 VVG Repräsentant Wissensvertreter Wissenserklärungsvertreter 33 Vorvertragliche Anzeigepflicht Klassische Antragsfragen in der Personenversicherung: Gibt es oder gab es in den letzten 10 Jahren stationäre Aufenthalte / ambulante Operationen oder in den letzten 5 Jahren behandlungsbedürftige Befunde? (Aufzählung von Krankheiten..) Nehmen Sie oder nahmen Sie in den letzten 5 Jahren regelmäßig oder wiederholt Medikamente (auch vorbeugend)? 34 17
18 Vorvertragliche Anzeigepflichtverletung Vorsatz (Gesetz) grobe Fahrl. (BewL VN) einfache F. (BewL VN) Schuldlos (BewL VN) Rücktritt Rücktritt Kündigung Kündigung es sei denn, Abschluss zu anderen Bedingungen (BewL VN) Vertragsanpassung von Vertragsschluss an bei Fahrlässigkeit ab lfd. Versicherungsperiode bei Schuldlosigkeit 35 Leistungspflicht des VR? Rechtliche Konsequenzen der Rechtsfolgen Rücktritt Aufhebung des Vertrags von Anfang an Kündigung Vertragsbeendigung ab Kündigungs-zeitpunkt (beachte 166 I VVG-2008) Vertragsanpassung Vertrag besteht fort (Folgefrage zu welchen Bedingungen ab wann) 36 18
19 Leistungspflicht des Versicherers ( Eintritt des Versicherungsfalls vor Rechtsausübung)l Rücktritt (Vorsatz; gr. Fahrl.) Kündigung (einf. Fahrl; schuldlos) Vertragsanpassung (gr., einf. Fahrl.; schuldlos) Leistungsfreiheit Leistungspflicht Es kommt auf die anderen Bedingungen an es sei denn, Kausalitätsgegenbeweis Leistungspflicht (z.b. höhere Prämie) Leistungsfreiheit (z.b. Risikoausschluss) Leistungspflicht 37 Beispielsfall: VN war vor Antragstellung (Berufsunfähigkeitsversicherung)) mehrfach wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung, verschweigt dies aber leicht fahrlässig. Nach Vertragsschluss wird er wegen eines LWS-Vorfalls berufsunfähig. VR erklärt Rücktritt / Kündigung. Leistungspflicht des VR? 38 19
20 Lösung: Verschwiegene Rückenbeschwerden vertrags-ausschließender Umstand? Kündigung Leistungspflicht Verschwiegene Rückenbeschwerden vertrags-anpassender Umstand? Es kommt auf die anderen Bedingungen an? z.b. höhere Prämie Leistungspflicht z.b. Risikoausschluss Leistungsfreiheit Widerspruch? 39 Gefahrerhöhung Subjektive Gefahrerhöhung, 23 Abs. 1 VVG Nachträglich erkannte, (schuldlose) subjektive Gefahrerhöhung, 23 Abs. 2 VVG Objektive Gefahrerhöhung, 23 Abs. 3 VVG 40 20
21 Gefahrerhöhung - Rechtsfolgen Kündigungsrecht des Versicherers ( 24 VVG ) oder Prämienerhöhungs- oder Ausschlussrecht des Versicherers ( 25 VVG ) und Leistungsfreiheit oder Leistungskürzungsrecht ( 26 VVG ) 41 Pflichten des Versicherers Hauptleistungspflicht Fälligkeit Verjährung Beratungs- und Informationspflichten Befragungs-, Beratungs-, Begründungs- und Dokumentationspflicht, 6 VVG Informationspflichten 42 21
22 Versicherungsunternehmensrecht Rechtsformzwang, 7 VAG AG VVaG Öff-rechtl. Körperschaft oder Anstalt Spartentrennung, 8 Abs. 1a VAG Lebensversicherung Substitutive Krankenversicherung (Rechtschutzversicherung, 8 a VAG) 43 Versicherungsaufsichtsrecht Ziel u.a. Ausreichende Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen Zugangsaufsicht laufende Aufsicht Beschwerdemöglichkeiten des Versicherungsnehmers 44 22
23 Versicherungsvermittlung Versicherungsvermittler, 59 Abs. 1 VVG Versicherungsvertreter, 59 Abs. 2 VVG Versicherungsmakler, 59 Abs. 3 VVG Versicherungsberater, 59 Abs. 4 VVG 45 Übungsfall: A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Nordsee unmittelbar hinter dem Deich. Er unterhält bei der B-Versicherung eine Gebäudeversicherung (Wert des Hauses: ,--; Versicherungssumme: ,--), die u.a. Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden bietet. Das Land Schleswig-Holstein läßt aufgrund umfangreicher, notwendiger Sanierungsarbeiten (Dauer ca. 2 Jahre) ab dem den Deich abtragen, wodurch sich die Deichhöhe um die Hälfte reduziert. A freut sich über den neuen Ausblick auf das Meer. Am wird durch eine normale Sturmflut das Haus des A stark beschädigt, da die Höhe des Deiches nicht ausreichend war. Kann A von der B-Versicherung den entstandenen Schaden in Höhe von ,-- ersetzt verlangen? Es ist zu unterstellen, dass A grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist
24 Übungsfall: A, der regelmäßig wegen eines Herzfehlers in ärztlicher Behandlung ist, schließt bei der B-Versicherung zur Absicherung eines Darlehens eine Restschuldversicherung ab. Versichert ist u.a. das Risiko der Arbeitslosigkeit. Die Versicherungsbedingungen sind ihm vor Antragstellung ausgehändigt worden, gelesen hat er sie aber nicht. Nachdem A wegen seines Herzfehlers ein halbes Jahr später arbeitslos wird, verlangt er von der B-Versicherung Leistungen. Diese beruft sich auf Leistungsfreiheit nach 3 AVB: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (z.b. Erkrankungen der Wirbelsäule, des Herzens, der Verdauungsorgane und Krebs) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Zu Recht? 47 24
Versicherungsrecht. Sommersemester 2009. Dr. Konstantin Kirsten. Dr. Konstantin Kirsten Versicherungsrecht SS 2009. Gliederung
Versicherungsrecht Sommersemester 2009 Dr. Konstantin Kirsten 1 Gliederung Grundlagen des Privatversicherungsrechts Allgemeiner Teil des Versicherungsvertragsrechts Vermittlerrecht Versicherungsaufsichtsrecht
MehrC. Die Parteien des Versicherungsverhältnisses... 37 I. Versicherungsnehmer... 37 II. Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer... 38 III.
Inhalt Vorbemerkungen... 15 1. Teil Allgemeines Versicherungsrecht A. Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts... 19 I. Allgemeine Grundlagen des Versicherungsvertrags... 19 1. Rechtsquellen des Versicherungsvertrags
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil des VVG................................... 1 A. Grundlagen.............................................. 1 B. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)..................
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrÄnderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg
Änderungen im VVG Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Inhalt Was soll für alle Pensionskassen gelten? Was soll für regulierte Pensionskassen nicht gelten?
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrVERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN
1/6 VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN In den vergangenen Jahren haben wir unsere Yacht-Kasko-Bedingungen den Wünschen unserer Kunden und den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Sie erhalten
MehrHinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung
Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrKundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für
Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:
MehrAnzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter:
Wir können Ihnen Ihre Verantwortung nicht abnehmen, aber wir helfen Ihnen sie zu tragen! Antrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Angaben (Bitte vollständig ausfüllen!) Antragsteller
MehrANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
Mehr1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)
1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08) Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 gelten für den o.g. Versicherungsvertrag neue gesetzliche Bestimmungen, die an die Stelle derjenigen
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrFragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen
Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,
MehrProduktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrProduktinformationsblatt
Produktinformationsblatt Jahres-Reiseschutz Premium mit Selbstbeteiligung der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrDas Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?
Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter
MehrKlauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)
TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrMein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz.
Gesundheit Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Privater Versicherungsschutz für Reisen bis zu einem Jahr Auslandsreise- Krankenversicherung ARE
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDas neue Versicherungsvertragsgesetz
Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz
MehrTypische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls
Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Rechtsanwalt Ronald Linke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Reinhold
MehrProduktinformationsblatt Tarif vitaz1
Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten
MehrDruckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrDie Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.
Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)
MehrVersicherungsvertragsgesetz
Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
MehrWiderrufsrecht & Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5862 16. Wahlperiode 28. 06. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/3945 eines
MehrInformationen zur VOV D&O-Versicherung
Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister
MehrVermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen
MehrTechnische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige
Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik
MehrÜberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung
MehrVorschlag für Ihre Krankenversicherung
Vorschlag für Ihre Krankenversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG Herrn Max Muster Musterstraße 1 12345 Berlin T a r i f i n f o r m a t i o n e n Überreicht durch: Frau Kathrin Hümmer
MehrDas neue VVG im Straßenverkehrsrecht
Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht von Dr. Michael Burmann, Prof. Dr. Rainer Heß, Bernd-Matthias Höke, Kerstin Stahl 1. Auflage Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Burmann / Heß / Höke / et al. schnell
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrAnhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozeßordnung (ZPO)
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) Seite 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 5 Billigungsklausel Weicht der Inhalt
Mehrwww.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com
Krankenversicherung Versicherte Person Herr Geburtsdatum 02.02.1974 Versicherungsbeginn 01.10.2009 Normaltarif Tarifart Monatsbeitrag in EUR Zahnersatz 70% (Tarif ZG) 19,37 ZahnPlus / Brille (Tarif BZG20)
MehrGEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
MehrAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO)
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) 5 VVG Abweichender Versicherungsschein (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins
MehrAn unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit.
Postfach 12 03 52 10593 Berlin Herrn Peter Mustermann Musterstraße 00000 Musterstadt Postanschrift: Postfach 12 03 52 10593 Berlin Hausanschrift: Dovestraße 2-4 10587 Berlin Internet: www.axa.de Ihr Ansprechpartner:
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde
MehrDiese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler
MehrD i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g
D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g zwischen dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. CarI-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf im nachfolgenden kurz,,jugendhaus genannt als Versicherungsnehmerin und
MehrBeihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind
Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und
MehrZusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDIE KASKOVERSICHERUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Dr. Torsten Stade DIE KASKOVERSICHERUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort A. Grundlagen 17 I. Wesen und Bedeutung der Luftfahrtkaskoversicherung
MehrSie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP)
Produktinformationsblatt Reiseschutz für Au Pairs für Aufenthalte bis zu 3 Jahren Es gelten die Tarifbeschreibungen nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AP) Sie interessieren sich
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Pflichtversicherung. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Pflichtversicherung 1 Pflichtversicherung 1 PflVG o Der Halter eines Kfz oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
Mehr1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000
MehrProduktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung
Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.
MehrKT-Tarifangebot der AO
Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrAIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09
AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09 Reiserücktritts-Versicherung REISEPREIS BIS PRAEMIE - 200 EURO 8 EURO - 300 EURO 11 EURO - 400 EURO 13 EURO - 600 EURO 18 EURO - 800 EURO 25 EURO - 1000 EURO 29
MehrDie Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer
Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer Tagung der DGTR 2013 in Bremen RA Peter Hans Engelmann, Nürnberg Gliederung Einleitung Rechtslage ohne drittschützendes
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrBesondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010) Version 01.04.2014 GDV 0420 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
Mehr2. Leistungsfreiheit des Versicherers... 61 II. Verspätete Zahlung einer Folgeprämie... 61 1. Qualifizierte Mahnung... 62 2. Rechtsfolgen... 63 G.
Inhalt Einleitung... 13 Teil 1 Kraftfahrtversicherung A. Rechtsgrundlagen... 17 I. Allgemeines... 17 II. Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen... 19 III. Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen
MehrHandbuch Bauversicherungsrecht
Handbuch Bauversicherungsrecht herausgegeben von Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht, Hamburg unter Mitarbeit von Per Heinrichs Rechtsanwalt, Bad Bramstedt
MehrFragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)
Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden
Mehr5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung
MehrINTER QualiMed Z Tarif Z90 Leistungskurzbeschreibung
INTER QualiMed Z Tarif Z90 Leistungskurzbeschreibung Zahnersatz (einschl. GKV-Leistung) - Regelversorgung - gleichartige oder andersartige Versorgung Implantate 100 / 95 / 85 % 90 / 85 / 75 % 90 / 85 /
MehrDeckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine
Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrDer gesetzliche Sicherungsfonds für Lebensversicherungen. Schutz im Fall der Fälle
Der gesetzliche für Lebensversicherungen Schutz im Fall der Fälle Welche Ziele verfolgt der? Der Lebensversicherung kommt in Deutschland eine zentrale Bedeutung für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
MehrAllgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Kraftfahrt Kraftfahrt alternativ Kraftfahrt standard Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
MehrKompendium Gesetzesauszüge (Stand: 01.01.2009)
Kompendium Gesetzesauszüge (Stand: 01.01.2009) Inhaltsverzeichnis A. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 1 B. Auszug aus dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (EGVVG) C. Auszug
MehrVorschlag für Ihre Krankenversicherung
Vorschlag für Ihre Krankenversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG Herrn Max Muster Musterstraße 1 12345 Berlin T a r i f i n f o r m a t i o n e n Überreicht durch: online-vorsorgen.de
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrSie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis
Produktinformationsblatt Tarif Reisepolice24.de Reiseschutz für Schüler, Studenten und Praktikanten für Aufenthalte bis zu 2 Jahren Es gelten die Tarifbeschreibungen nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrVersicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. (BT-Drs. 16/3945)
Stellungnahme des Bundes der Versicherten e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 16/3945) Gliederung Seite Vorwort 3 1. Beratung des Versicherungsnehmers (
MehrWohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept
Kundeninformation Stand 10.2008 Wohngebäudeversicherung nach dem XXL-Konzept Sehr geehrte(r) Interessent(in), nachfolgend finden Sie folgende Unterlagen der InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Stand der Forschung... 2 III. Gang der Untersuchung... 4 B. Grundlegung... 7 I. Rechtsnatur von Obliegenheiten... 7 1. Rechtszwangtheorie...
MehrKompendium Gesetzesauszüge (Stand: 01.01.2012)
Kompendium Gesetzesauszüge (Stand: 01.01.2012) Inhaltsverzeichnis A. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 1 B. Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 20 C. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrW I S O : V e r s i c h e r u n g s b e r a t e r
Vorwort Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Sie richtig versichert sind, ist relativ gering. Wahrscheinlicher ist dagegen Folgendes: Sie geben zu viel Geld für Versicherungen aus. Denn das ist, so schätzen
Mehr1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Dr. Präve bezog sich insbesondere auf folgende Vorschriften der neuen InfoV: 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1
Mehr