Versicherungsrecht. Sommersemester Dr. Konstantin Kirsten. Dr. Konstantin Kirsten Versicherungsrecht SS Gliederung

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1 Versicherungsrecht Sommersemester 2009 Dr. Konstantin Kirsten 1 Gliederung Grundlagen des Privatversicherungsrechts Allgemeiner Teil des Versicherungsvertragsrechts Vermittlerrecht Versicherungsaufsichtsrecht Besonderes Versicherungsvertragsrecht / einzelne Versicherungsarten 2 1

2 Privatversicherungsrecht Versicherungsaufsichtsrecht Versicherungsunternehmensrecht Versicherungsvertragsrecht Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht Bedeutung des privaten Versicherungswesens 3 Rechtsquellen des Versicherungsvertragsrechts Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) KfZ-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ( Allgemeine Versicherungsbedingungen ) 4 2

3 Rechtsquellen des Versicherungsvertragsrechts Allgemeines Privatrecht BGB HGB Gewohnheitsrecht 5 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Definition des Versicherungsvertrages: Nach der Definition des BGH ist ein Versicherungsvertragsverhältnis gegeben, wenn sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen (Versicherungsnehmer) eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu überbringen, wenn außerdem das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. 6 3

4 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Wesensmerkmale eines Versicherungsvertrages: Gefahr (ungewisses Ereignis) Gleichartigkeit der Gefahr Planmäßige Grundlage (Kalkulation) Rechtliche Gefahrengemeinschaft (Entgeltlichkeit) Rechtsanspruch 7 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Versicherungssparten und Versicherungsarten Schaden- und Summenversicherung Personen- und Nichtpersonenversicherung Freiwillige und Pflichtversicherungen 8 4

5 Grundbegriffe des Versicherungsvertragsrechts Eigen- und Fremdschadenversicherung Erstversicherung und Rückversicherung Personen- und Nichtpersonenversicherung Versichertes Interesse und Versicherungsfall 9 Parteien des Versicherungsvertrags und Drittbegünstigte Versicherer Mitversicherung / Neben- bzw. Mehrfachversicherung Versicherungsnehmer Juristische oder natürliche Person Drittbegünstigte Versicherter / Versicherung für wen es angeht / Gefahrperson / Bezugsberechtigter / Eintrittsberechtigter Erwerber der versicherten Sache / Geschädigter in der Haftpflichtversicherung 10 5

6 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Rechtstechnik der Risikoabgrenzung primäre sekundäre tertiäre Grenzen der Ausgestaltung von AVB VVG Dispositive / halbzwingende / zwingende Regelungen AGB-Kontrolle, 305 ff BGB 11 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einbeziehung von AVB in den Vertrag Auslegung von AVB Wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die AVB bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. (z.b. BGH, VersR 2001, 489) Umfang der Inhaltskontrolle 12 6

7 Wirksamkeitskontrolle von AVB Vorrang der Individualabrede, 305 b) BGB Überraschende Klauseln, 305 c ) Abs. 1 BGB Ist folgende Klausel in der Hausratversicherung überraschend? Vom Schadenstage an vermindert sich die Versicherungssumme für den Rest der Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung. Für spätere Versicherungsperioden gelten wieder die ursprüngliche Versicherungssumme und Prämie, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. 13 Wirksamkeitskontrolle von AVB Unangemessene Benachteiligung, 307 Abs. 1, 2 BGB Beinhalten folgende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung? Restschuldversicherung Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht. 14 7

8 Wirksamkeitskontrolle von AVB Unangemessene Benachteiligung, 307 Abs. 1, 2 BGB Krankheitskostenversicherung Psychotherapeutische Behandlungen nach vorheriger Genehmigung (Genehmigung wird erteilt für höchstens 30 Sitzungen bzw. wenn stationär erforderlich, 30 Tage während der Vertragsdauer) Nach Erreichung der tariflichen Höchstleistung kann eine weitere Kostenbeteiligung vom Vorstand genehmigt werden. Voraussetzung für die freiwillige Leistungszusage ist Wirksamkeitskontrolle von AVB Transparenzgebot, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Ist folgende Klausel transparent? Auslandsreiskrankenversicherung Als Ausland im Sinne von Nr. 2 gilt nicht das Staatsgebiet dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt die versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. 16 8

9 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Unwirksamkeitsfolgen Übungsfall: Ist folgende Klausel wirksam? Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren können Sie das Versicherungsverhältnis schon zum Ende des 5. Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss spätestens 2 Monate vorher zugehen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 2 Jahre, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 2 Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist. 17 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Vertragsschlussmodelle Policenmodell, 5a VVG a.f. Antragsmodell Invitatio-Modell Versicherungsschein Bedeutung Abweichung Versicherungsschein / Antrag 18 9

10 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Policenmodell, 5a VVG a.f. Abs. 1: (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben..., so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen... als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.... Abs. 2: (1) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorliegen.... (4) Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. 19 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Versicherungsdauer formelle Versicherungsdauer materielle Versicherungsdauer Einlösungsprinzip Erweiterte Einlösungsklausel technische Versicherungsdauer 20 10

11 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Beendigung des Versicherungsvertrages Zeitablauf / Ende eines Ereignisses Widerruf Voraussetzungen, 8 VVG Rechtsfolgen, 9 VVG Rücktritt Kündigung 21 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Sonderfall: vorläufige Deckung eigenständiger Vertrag Einbeziehung von AVB Informationspflichten Prämie Beendigung 22 11

12 Pflichten des Versicherungsnehmers Prämienzahlungspflicht Erst- und Folgeprämie Fälligkeit und Leistungsort Rechtsfolgen der Nichtzahlung 23 Pflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten Charakterisierung Arten von Obliegenheiten Abgrenzung zu Risikoausschlüssen (Vorliegen sog. verhüllter Obliegenheiten) 24 12

13 Obliegenheiten in der Kraftfahtversicherung (AKB) 2 b Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs (Obliegenheiten) Eine Pflichtverletzung beim Gebrauch des Fahrzeugs liegt vor, wenn: a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; c)... d) e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Verhüllte Obliegenheit oder Risikoabgrenzung Reisegepäckversicherung: 1 a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchsdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet... d) In unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör

14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Verhüllte Obliegenheit oder Risikoabgrenzung Krankenkostenversicherung: Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind begrenzt DM Rechnungsbetrag in jedem folgenden Versicherungsjahr Unbegrenzte Leistungen werden vom 4. Versicherungsjahr an im Rahmen der tariflichen Erstattungsgrundssätze gewährt, wenn dem VR vor Beginn der Behandlung die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen durch einen Heil- und Kostenplan nachgewiesen wird. 27 Leistungsfreiheit nach 28 VVG vor / nach VersFall mind. grobe Fahrlässigkeit des VN Kausalität (Ausn. Arglist) (Belehrungserfordernis) Kein Kündigungserfordernis 28 14

15 schludlos (BewL VN) einfache F. (BewL VN) grobe Fahrl. (Gesetz) Vorsatz (BewL VR) Leistungspflicht Quotelung Leistungfreiheit Ausn.: Kausalitätsgegenbeweis (BewL VN) Gegenausn.: Arglist (BewL VR) Nach VersFall: Leistungspflicht bei fehlender Belehrung 29 Kriterien für eine Quotenbildung Ein Beispiel aus der Literatur: leichte grobe Fahrlässigkeit Abzug bis 10 % mittelschwere grobe Fahrlässigkeit Abzug % erhebliche grobe Fahrlässigkeit Abzug % schwere grobe Fahrlässigkeit Abzug % schwerste grobe Fahrlässigkeit Abzug % Grenze der groben Fahrl. überschritten Abzug % 30 15

16 Kriterien für eine Quotenbildung Mögliche Parameter: Objektives Gewicht der verletzten Sorgfaltspflicht Problem der sog. Doppelverwertung Grad der Ursächlichkeit Motive des VN sowie sonstige subjektive Besonderheiten Wirtschaftliche Verhältnisse des VN Mitverschulden des VR Bisheriger Versicherungsverlauf 31 Quotenbildung bei mehrfacher Obliegenheitsverletzung Lösungsansätze: Quotenaddition Quotenmultiplikation Gesamtbewertung Quotenkonsumption 32 16

17 Zurechnung des Verhaltens Dritter 47, 156, 193 S.2 VVG Repräsentant Wissensvertreter Wissenserklärungsvertreter 33 Vorvertragliche Anzeigepflicht Klassische Antragsfragen in der Personenversicherung: Gibt es oder gab es in den letzten 10 Jahren stationäre Aufenthalte / ambulante Operationen oder in den letzten 5 Jahren behandlungsbedürftige Befunde? (Aufzählung von Krankheiten..) Nehmen Sie oder nahmen Sie in den letzten 5 Jahren regelmäßig oder wiederholt Medikamente (auch vorbeugend)? 34 17

18 Vorvertragliche Anzeigepflichtverletung Vorsatz (Gesetz) grobe Fahrl. (BewL VN) einfache F. (BewL VN) Schuldlos (BewL VN) Rücktritt Rücktritt Kündigung Kündigung es sei denn, Abschluss zu anderen Bedingungen (BewL VN) Vertragsanpassung von Vertragsschluss an bei Fahrlässigkeit ab lfd. Versicherungsperiode bei Schuldlosigkeit 35 Leistungspflicht des VR? Rechtliche Konsequenzen der Rechtsfolgen Rücktritt Aufhebung des Vertrags von Anfang an Kündigung Vertragsbeendigung ab Kündigungs-zeitpunkt (beachte 166 I VVG-2008) Vertragsanpassung Vertrag besteht fort (Folgefrage zu welchen Bedingungen ab wann) 36 18

19 Leistungspflicht des Versicherers ( Eintritt des Versicherungsfalls vor Rechtsausübung)l Rücktritt (Vorsatz; gr. Fahrl.) Kündigung (einf. Fahrl; schuldlos) Vertragsanpassung (gr., einf. Fahrl.; schuldlos) Leistungsfreiheit Leistungspflicht Es kommt auf die anderen Bedingungen an es sei denn, Kausalitätsgegenbeweis Leistungspflicht (z.b. höhere Prämie) Leistungsfreiheit (z.b. Risikoausschluss) Leistungspflicht 37 Beispielsfall: VN war vor Antragstellung (Berufsunfähigkeitsversicherung)) mehrfach wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung, verschweigt dies aber leicht fahrlässig. Nach Vertragsschluss wird er wegen eines LWS-Vorfalls berufsunfähig. VR erklärt Rücktritt / Kündigung. Leistungspflicht des VR? 38 19

20 Lösung: Verschwiegene Rückenbeschwerden vertrags-ausschließender Umstand? Kündigung Leistungspflicht Verschwiegene Rückenbeschwerden vertrags-anpassender Umstand? Es kommt auf die anderen Bedingungen an? z.b. höhere Prämie Leistungspflicht z.b. Risikoausschluss Leistungsfreiheit Widerspruch? 39 Gefahrerhöhung Subjektive Gefahrerhöhung, 23 Abs. 1 VVG Nachträglich erkannte, (schuldlose) subjektive Gefahrerhöhung, 23 Abs. 2 VVG Objektive Gefahrerhöhung, 23 Abs. 3 VVG 40 20

21 Gefahrerhöhung - Rechtsfolgen Kündigungsrecht des Versicherers ( 24 VVG ) oder Prämienerhöhungs- oder Ausschlussrecht des Versicherers ( 25 VVG ) und Leistungsfreiheit oder Leistungskürzungsrecht ( 26 VVG ) 41 Pflichten des Versicherers Hauptleistungspflicht Fälligkeit Verjährung Beratungs- und Informationspflichten Befragungs-, Beratungs-, Begründungs- und Dokumentationspflicht, 6 VVG Informationspflichten 42 21

22 Versicherungsunternehmensrecht Rechtsformzwang, 7 VAG AG VVaG Öff-rechtl. Körperschaft oder Anstalt Spartentrennung, 8 Abs. 1a VAG Lebensversicherung Substitutive Krankenversicherung (Rechtschutzversicherung, 8 a VAG) 43 Versicherungsaufsichtsrecht Ziel u.a. Ausreichende Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen Zugangsaufsicht laufende Aufsicht Beschwerdemöglichkeiten des Versicherungsnehmers 44 22

23 Versicherungsvermittlung Versicherungsvermittler, 59 Abs. 1 VVG Versicherungsvertreter, 59 Abs. 2 VVG Versicherungsmakler, 59 Abs. 3 VVG Versicherungsberater, 59 Abs. 4 VVG 45 Übungsfall: A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Nordsee unmittelbar hinter dem Deich. Er unterhält bei der B-Versicherung eine Gebäudeversicherung (Wert des Hauses: ,--; Versicherungssumme: ,--), die u.a. Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden bietet. Das Land Schleswig-Holstein läßt aufgrund umfangreicher, notwendiger Sanierungsarbeiten (Dauer ca. 2 Jahre) ab dem den Deich abtragen, wodurch sich die Deichhöhe um die Hälfte reduziert. A freut sich über den neuen Ausblick auf das Meer. Am wird durch eine normale Sturmflut das Haus des A stark beschädigt, da die Höhe des Deiches nicht ausreichend war. Kann A von der B-Versicherung den entstandenen Schaden in Höhe von ,-- ersetzt verlangen? Es ist zu unterstellen, dass A grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist

24 Übungsfall: A, der regelmäßig wegen eines Herzfehlers in ärztlicher Behandlung ist, schließt bei der B-Versicherung zur Absicherung eines Darlehens eine Restschuldversicherung ab. Versichert ist u.a. das Risiko der Arbeitslosigkeit. Die Versicherungsbedingungen sind ihm vor Antragstellung ausgehändigt worden, gelesen hat er sie aber nicht. Nachdem A wegen seines Herzfehlers ein halbes Jahr später arbeitslos wird, verlangt er von der B-Versicherung Leistungen. Diese beruft sich auf Leistungsfreiheit nach 3 AVB: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (z.b. Erkrankungen der Wirbelsäule, des Herzens, der Verdauungsorgane und Krebs) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Zu Recht? 47 24

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