Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) Band 67

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1 Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) Band 67 Christina Wiener Kieler Fakultät und 'Kieler Schule' Die Rechtslehrer an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zu Kiel in der Zeit des Nationalsozialismus und ihre Entnazifizierung Nomos

2 Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) Herausgegeben von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel Band 67

3 Christina Wiener Kieler Fakultät und 'Kieler Schule' Die Rechtslehrer an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zu Kiel in der Zeit des Nationalsozialismus und ihre Entnazifizierung Nomos

4 Gedruckt mit Unterstützung des Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG Wort. Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Zugl.: Kiel, Univ., Diss., 2011 ISBN Auflage 2013 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1: Die Juristen der Christian-Albrechts-Universität in der Weimarer Republik 31 I. Die Fakultät nach dem Ersten Weltkrieg 31 II. Organisation der Universität in der Weimarer Zeit 36 III. Der Lehrkörper einer Fakultät Die Ordinarien Die außerordentlichen Professoren Die Honorarprofessoren Die Privatdozenten Die Lehrbeauftragten 42 IV. Die Studenten Stellung der Studenten in der Universität Der Verfassungsstreit Die Freie Kieler Studentenschaft 49 Teil 2: Die Umgestaltung der Fakultät 1933/ I. Die Schließung der Universität im Februar II. Die weitere Entwicklung im März und April III. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums Inhalt Auswirkungen auf die Kieler Juristen 62 a) Beurlaubungen und Entlassungen 63 b) Versetzungen 64 c) Walter Schoenborn 64 aa) Werdegang 65 bb) Interessen- und Forschungsschwerpunkt 66 9

6 3. Reaktionen der Fakultät: Nachfolgevorschläge 66 IV. Die neuen Professoren Georg Dahm Ernst Rudolf Huber Karl Larenz Karl Michaelis Karl August Eckhardt 77 V. Planung und Bedeutung der Kieler Fakultät 80 VI. Organisatorische Maßnahmen Die Neuregelung der Habilitationsordnung im Oktober Ein Habilitationsverfahren hinterfragt Viktor Böhmert 88 a) Werdegang 88 b) Der Schriftwechsel anlässlich des Habilitationsverfahrens Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Hochschulverwaltung Richtlinien zur Vereinheitlichung der Hochschulverwaltung im Mai Die Justizausbildungsordnung vom 22. Juli VII. Die Studenten 93 Teil 3: Kieler Juristen und die Kieler Schule 97 I. Der Abschluss der personellen Neuaufstellung der Fakultät Die Ergänzung des Lehrkörpers Martin Busse Friedrich Schaffstein Wolfgang Siebert Paul Ritterbusch Franz Wieacker 104 II. Inhalte der Kieler Schule Das Schulungslager in Kiel-Kitzeberg 116 b) Die Dozentenakademie in Kiel-Kitzeberg 117 c) Die weitere Entwicklung des Lagers Die Richtlinien für das Studium der Rechtswissenschaft 118 a) Inhalt 119 b) Umsetzung 120 c) Stellungnahme zur Studienreform 120 III. Zwischenfazit 121 IV. Zeitschriften 122 V. Das Ende der Kieler Schule 1937/ Exkurs: Kieler Juristen an der Reichsuniversität Straßburg

7 Teil 4: Alltag 131 I. Rektoratswechsel Juristen als Rektoren : Eine Mehrheit für Dahm : Die Ernennung von Ritterbusch 132 II. Überlegungen zu Änderungen der Semestereinteilung 134 III. Die Woche der Universität 135 IV. Kieler Akademie des NS-Dozentenbundes und Kieler Blätter 136 V. Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Der Dekan als Führer der Fakultät Außerordentliche Professoren und Privatdozenten 139 a) Gerhard von Beseler 140 b) Curt Rühland 141 c) Hellmut Isele 142 d) Hermann Held 143 e) Gustav Rendtorff 145 f) George Löning 145 g) Günther Loewe Personalwechsel a) Rolf Dietz 147 b) Eugen Wohlhaupter Personalwechsel a) Martin Lintzel 155 b) Gottfried Boldt 155 c) Gottfried Hoffmann Personalwechsel 1937 bis a) Hans-Curt Claußen 158 b) Gerhard Dulckeit 159 c) Walter Hellebrand 160 d) Gustav Schmelzeisen 161 e) Richard Naumannn 163 f) Arthur Nikisch 166 g) Hans Brandt Der bauernrechtliche Lehrstuhl Das Habilitationsverfahren Hans-Helmut Dietze 169 a) Persönlicher Hintergrund 170 b) Das Habilitationsverfahren Das Handwörterbuch des Deutschen Rechts Die 25 Jahr Feier des Instituts für Politik und Internationales Recht 175 Teil 5: Fakultät im Krieg 1939 bis I. Schließungspläne: Universität und Marine

8 II. Die 275 Jahr Feier der Universität 180 III. Pläne zur Schließung der Universität außerplanmäßige Kosten und geringe Studierendenzahl Schließung einzelner Fakultäten? Stilllegung des Lehrbetriebs? 186 IV. Rektoratswechsel V. Die Kriegseinwirkungen auf Fakultät und Universität Lehrstuhlbesetzungen an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät 189 a) Eugen Locher 191 b) Alexander Beck 193 c) Hermann von Mangoldt 195 d) Hellmuth Mayer Zwischenfazit Außerordentliche Professoren, Vertretungs- und Honorarprofessoren Privatdozenten, Lehrbeauftragte und Kursleiter 200 a) Karl Martin 201 b) Hans Tägert 202 c) Clemens Schlink 203 d) Otto Lange 203 e) Georg Ross 204 f) Heinz Lupprian Einziehungen und Unabkömmlichstellung Orden und Auszeichnungen Organisatorisch 208 a) Semester Trimester 208 b) Arbeitsgemeinschaften Kriegsvorlesungen für das deutsche Volk Schäden infolge von Luftangriffen Einstellung des Lehrbetriebes Ernennung des Rektors 214 Teil 6: Kriegsende, Entnazifizierung und Neubeginn 1945 bis I. Das Kriegsende in der Stadt Kiel 215 II. Kriegsende und Neubeginn an der Universität 216 III. Hintergrund zu dem personellen Neuanfang an der Universität 218 IV. Entnazifizierung Die Anfangsperiode 1945/ a) Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar b) Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober Entnazifizierung in deutscher Verantwortung

9 4. Das Ende der Entnazifizierung in Schleswig-Holstein 228 V. Entnazifizierung der Kieler Schule Georg Dahm Karl August Eckhardt Ernst Rudolf Huber Karl Larenz Karl Michaelis Friedrich Schaffstein Wolfgang Siebert Franz Wieacker 249 VI. Neubeginn bei den Kieler Juristen Die Ordinarien 252 a) Alexander Beck 252 b) Hans Brandt 252 c) Karl Larenz 253 d) Hellmuth Mayer 253 e) Walter Schoenborn 253 f) Hermann von Mangoldt 254 g) Nachfolge Locher Der übrige Lehrkörper 255 a) Viktor Böhmert 255 b) Hans-Kurt Claußen 257 c) Hermann Held 258 d) Gottfried Ernst Hoffmann 259 e) Otto Lange 261 aa) Entnazifizierungsverfahren 261 bb) Exkurs: Sondergericht 266 f) Heinz Lupprian 268 g) Karl Martin 269 h) Georg Ross 272 i) Clemens Schlink 272 j) Eugen Wohlhaupter Ergänzung des Lehrkörpers nach Kriegsende 276 a) Kurt Ballerstedt 276 b) Gerhard Dulckeit 278 c) Rolf Dietz 278 d) Gerhard Kegel 280 e) Franz Laufke 282 f) Arthur Nikisch 283 g) Gustav Rendtorff 284 h) Horst Schröder 285 i) Arthur Wegner 286 j) Gerhard Wesenberg 288 VII. Entnazifizierung der Kieler Studenten

10 Zusammenfassung der Ergebnisse und Schluss 291 Anhang: Ausgewählte Quellen 299 I. Wohlhaupter Gutachten über Wohlhaupter (1937) Larenz über Wohlhaupter (1937) Die Universität Breslau über die Lehrprobe (1936) Professor Wolgast über Dietze (1936) Der Reichsamtsleiter an den Würzburger Dozentenbundsführer (1938) Beurteilung des Reichsamtsleiters über Dietze (1938) 308 III. Unterlagen aus Entnazifizierungsverfahren Karl August Eckhardt 310 a) Fritz Pringsheim (1947) 310 b) Walter Jellinek (1947) 311 c) Hans Dölle (1947) 312 d) Stengel (1947) 314 e) Hans Planitz (1948) 315 f) Albert Brackmann (1948) 317 g) Ursula Naumann (1947) Wiederernennung von Karl Larenz 323 a) Aktenvermerk der Landesregierung (1948) 323 b) Schreiben der Militärregierung (1949) 324 c) Vermerk der Landesregierung (1949) Karl Michaelis 327 a) Aus der Stellungnahme des Leipziger Dekans vom 10. Juli b) Auszüge aus der Denkschrift (1945) Friedrich Schaffstein 332 a) Stellungnahme der Göttinger Universität (1953) 332 b) Ergänzende Stellungnahme der Fakultät (1953) Karl Martin 338 a) Aus dem Schreiben des Justizministers vom 22. Oktober b) Aus der Spruchentscheidung vom 13. September Gottfried Ernst Hoffmann Otto Lange 344 a) Aus der undatierten Stellungnahme zur Entlassung 344 b) Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Beyersdorff vom 1. April c) Aus dem Schreiben des Landgerichtsrats Martens vom 6. Mai

11 d) Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Emke vom 16. Mai e) Aus dem Schreiben des öffentlichen Klägers vom 8. September f) Die Öffentliche Verhandlung (September 1949) 353 g) Die Spruchentscheidung (September 1949) 357 Quellen- und Literaturverzeichnis 361 I. Ungedruckte Materialien Archiv der TH Karlsruhe Bundesarchiv Geheimes Staatsarchiv Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (NRW) Landesarchiv Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek Universitätsarchiv der Humboldt-Universität Berlin Universitätsarchiv der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Universitätsarchiv der Universität Erlangen-Nürnberg Universitätsarchiv Frankfurt am Main Universitätsarchiv Münster Universitätsarchiv Göttingen Universitätsarchiv Halle Universitätsarchiv Leipzig Universität Göttingen, Personalakten Universitätsarchiv Braunschweig Universitätsarchiv Zürich 365 II. Primärliteratur Zeitungen und nichtamtliche Periodika 365 a) Der Volkskampf 365 b) Kieler Nachrichten 365 c) Kieler Neueste Nachrichten 365 d) Schleswig-Holsteinische Hochschulblätter (SHHBl.) 366 e) Schleswig-Holsteinische Volkszeitung 369 f) Der Igel 369 g) Kieler Blätter 369 h) Volkszeitung Aufsätze und Bücher 371 III. Sekundärliteratur 374 IV. Sonstige Quellen Internet Sonstige

12 Einleitung Wiederholt sich Geschichte? Wenn sich auch Ereignisse nie im Detail gleichen, so gibt es doch Probleme und Konstellationen, die nicht neu sind, seit Jahrhunderten diskutiert werden und trotzdem nie an Aktualität verlieren. Die Frage nach dem Umgang mit belasteten Personen nach dem Wechsel eines politischen Systems gehört dazu. Die Revolutionäre betrachteten 1789 die Begeisterung von einigen Vertretern des Ancién Régime für die neue Zeit sehr skeptisch und fragten sich, ob dieses Verhalten glaubhaft und angemessen sei. Jakobiner machten später unter Napoleon Karriere. Ludwig XVIII. stand vor dem Dilemma, dass er nicht wusste, ob und wie sehr er alten Jakobinern und Bonapartisten trauen könne. In Deutschland wurde diese Frage im 20. Jahrhundert gleich zweimal gestellt: Wie ist das Verhalten Einzelner in einer Diktatur zu bewerten? Wer hat eine zweite Chance verdient und wie sieht sie aus und sollte man nicht irgendwann einen Schlussstrich unter die ganze Aufarbeitung ziehen? Eine allseits zufriedenstellende Antwort wurde bisher nicht gefunden. Vielleicht ist eine pauschale Antwort nicht möglich, weil es auf den Einzelfall ankommt. Dann aber stellt sich die Frage nach den anzulegenden Kriterien. Sollen es objektiv nachweisbare Tatsachen sein oder müssen die Motive auch berücksichtigt werden und wenn ja, in welchem Umfang? Es ist Diktaturen eigen, dass sie das gesamte öffentliche Leben kontrollieren, Opposition in Ansätzen erkennen und verhindern. Menschen in einer Diktatur müssen sich arrangieren: Sie haben eine öffentliche und private Meinung. Wer in dem von ihm gewünschten Beruf arbeiten und in dem gewünschten Umfeld leben will, muss seine Loyalität zum System kundtun oder zumindest seine Bereitschaft zur Mitarbeit kundtun, meist durch den Eintritt in eine Partei oder ihre Untergliederungen. Das alleine besagt wenig über die wirkliche Einstellung zum Staat. Aus der Mitgliedschaft in einer Partei allein kann nicht gefolgert werden, ob der Eintritt aus Überzeugung geschah oder wegen beruflicher oder privater Vorteile. Die Motive für einen solchen Schritt lassen sich im Nachhinein schwer beurteilen, insbesondere wenn das jeweilige politische System inzwischen vollständig untergegangen ist und sich als Unrechtsstaat erwiesen hat. Die Fragen derer, die nicht dabei waren: Warum habt ihr nichts bemerkt? Und warum habt ihr nichts getan? lassen manchmal wenig Raum für die Darstellung von ganz normalem Alltagsleben und für eine Änderung der Überzeugung wurde die Frage, ob man in einem Unrechtsstaat gelebt habe, nicht gestellt. Die Antwort wäre zu deutlich und zu offensichtlich gewesen. Die Frage 23

13 nach der Rolle des Einzelnen, nach der Mitarbeit im gesellschaftlichen System und nach der Unterstützung und Stabilisierung des Systems, sollte in den Entnazifizierungsverfahren untersucht werden. Im Ergebnis funktionierte dies nur in Ausnahmefällen: Das Land musste wieder aufgebaut werden und die übergroße Mehrheit der Deutschen hatte sich zuvor mit dem System arrangiert. Im Nachkriegsdeutschland traf man in nahezu allen Positionen gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Lebens Personen an, die Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Unterorganisationen gewesen waren, teilweise dort Ämter bekleidet hatten oder sich auf andere Weise für den Führer und den Erhalt des nationalsozialistischen Staates eingesetzt hatten. Wenige Jahre später engagierten sie sich für die soziale Marktwirtschaft oder den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaft. Helmut Schmidt erinnerte sich, dass man weder die Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft noch die Berliner BVG noch die Elektrizitätswerke in München oder in Duisburg-Ruhrort wieder in Gang setzen [konnte] ohne Leute, die wussten, wie man so was macht. Und die Leute, die wussten, wie man so was macht, waren alle Mitläufer der Nazis oder selber Nazis gewesen. Andere gab es nicht. Jemand, der mit aufrechtem Charakter sauber durch das Dritte Reich gegangen war, der war deswegen doch nicht qualifiziert, ein Elektrizitätswerk wieder in Gang zu setzen! 1 Ob es Alternativen gegeben hätte, ob man eine Gesellschaft wieder hätte aufbauen können, in der man auf alle in irgendeiner Weise belasteten Personen hätte verzichten können, ist kaum zu beantworten. Die junge Bundesrepublik (und eingeschränkt auch die DDR) haben auch dadurch ein schweres Erbe angetreten. Die Akzeptanz von ehemaligen Nationalsozialisten an entscheidenden Funktionen lässt zumindest auf den ersten Blick an einer völligen und bedingungslosen Abkehr vom Nationalsozialismus und seinen Ideen zweifeln. Denn wie glaubwürdig sind Leute, die innerhalb von wenigen Jahren einen ehemals hochverehrten Führer verdammen? Würden sie es bei einem erneuten Systemwechsel nicht genauso machen? Oder hat tatsächlich jeder eine zweite Chance verdient? Kann man seinen Irrtum einsehen, bereuen (öffentlich oder privat), die Vergangenheit damit abschließen und sich der Zukunft widmen? Die erste Nationalhymne der DDR zeigte in den ersten Zeilen den Willen, die Zukunft des Staates zur Richtschnur zu machen. Und doch fanden sich viele, die auch in einer neuen Diktatur den Staat unterstützten. Zurückblickend ist festzustellen, dass es jedenfalls der Bundesrepublik gelungen ist, eine politisch stabile Demokratie aufzubauen. Mindestens genauso spannend wie die Frage nach dem Maßstab für persönliche Verantwortung ist die Frage, wie schnell der Umbau bzw. Neuaufbau der 1 Schmidt, Helmut/ Stern, Fritz, Unser Jahrhundert: Ein Gespräch, München 2010, S. 249 f. 24

14 Gesellschaft funktionierte und zwar sowohl 1933 bei der Machtergreifung als auch 1945 nach dem Ende des Nationalsozialismus. Diese Frage wird in der Forschung für Gemeinden, Institutionen und Einrichtungen bereits im Detail untersucht. Innerhalb von einigen Wochen wurde 1933 die gesamte Gesellschaft gleichgeschaltet. Ohne dass es zu einem Systemzusammenbruch kam, wurden Personen ausgetauscht, Hierarchien geändert und das gesamte öffentliche Leben auf die NSDAP, auf Hitler und seinen Staat ausgerichtet. Dies betraf neben vielen anderen auch die Universitäten. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, einer der traditionell kleineren und eher unbedeutenderen preußischen Universitäten, vollzog sich die Gleichschaltung wie in der übrigen Gesellschaft. Besonders stark veränderte sich die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. Fast alle rechtswissenschaftlichen Ordinarien wurden ausgetauscht. Die Fakultät, die sich in der Weimarer Zeit eines liberalen Rufs erfreut hatte, wurde zur Stoßtruppfakultät des Nationalsozialismus an einer Grenzlanduniversität, ausersehen, bei der Entwicklung des nationalsozialistischen Rechts eine führende Rolle zu spielen. Die jungen Dozenten, die ab 1933 nach Kiel kamen, blieben zwar nur wenige Jahre; diese Zeit reichte jedoch aus, um den Ruf der Kieler Schule als Vertreterin nationalsozialistischen Rechtsdenkens zu begründen, der sich bis heute erhalten hat. 2 Fast ausnahmslos waren alle Wissenschaftler, die bis 1945 zum Lehrkörper der Fakultät gehörten, nach Kriegsende mit mehr oder weniger langen Unterbrechungen an verschiedenen Universitäten der Bundesrepublik als Professoren tätig. Die von ihnen nach 1945 verfassten Lehr- und Handbücher gehören teilweise bis heute zur Standardlektüre von Jurastudenten. 3 2 Literatur: Müller, Ingo, Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, S. 76 ff.; Rüthers, Bernd, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, München 1988, S. 20 ff.; Eckert, Jörn, Was war die Kieler Schule? in: Säcker, Franz Jürgen (Hg.), Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus, Baden-Baden (1992), S ; ders., Die Juristische Fakultät im Nationalsozialismus, in: Prahl, H.-W. (Hg.), Uni-Formierung des Geistes. Universität Kiel im Nationalsozialismus, Bd. 1 (1995), S ; ders., Die nationalsozialistische Umgestaltung der Juristenausbildung, insbesondere an der Universität Kiel, in: ders./modèer, Kjell A. (Hg.), Juristische Fakultäten und Juristenausbildung im Ostseeraum, Lund (2002), S ; ders., Die Kieler Rechtswissenschaftliche Fakultät Stoßtruppfakultät, in: Ostendorf, Heribert/Danker, Uwe (Hg.), Die NS-Strafjustiz und ihre Nachwirkungen, Baden-Baden (2003), S ; ders., Hinter den Kulissen. Die Kieler Rechtswissenschaftliche Fakultät im Nationalsozialismus, in: Christiana Albertina 58 (2004), S Zum Beispiel: Schaffstein, Jugendstrafrecht: vierzehn Auflagen bis 2002; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs: neun Auflagen bis 2004, Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft: sechs Auflagen bis 1991, neubearbeitet und zusammen mit Canaris: drei Auflagen bis 2008; Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, zwei Auflagen 1952, 1967, Neudruck 1996; Huber, Mitautor im Handbuch des Staats- 25

15 Der Übergang von der liberalen Fakultät während der Weimarer Republik zur Stoßtruppfakultät des Nationalsozialismus erfolgte zügig, ohne Unterbrechung des Lehrbetriebs und ohne erkennbaren Widerstand der Fakultät oder der Universität. Als zwölf Jahre später im Herbst 1945 die Christian-Albrechts-Universität ihren Lehrbetrieb wieder aufnahm, veränderte sich die geistes- und ideengeschichtliche Ausrichtung der Ausbildung erneut. Die Fakultät passte den Lehrstoff an und suchte und fand die ersten provisorischen Lösungen für die drängenden personellen und materiellen Folgen der Kriegsschäden. Für die Mitglieder des Lehrkörpers, die von der Besatzungsmacht vom Dienst suspendiert wurden, setzte sich die Universität stärker ein als vergleichsweise für Mitglieder des Lehrkörpers vor zwölf Jahren. Die bisherigen Darstellungen der Kieler Schule beschränken sich auf die Zeit des Nationalsozialismus, d. h. auf die Entstehung, Inhalte und Bedeutung der Kieler Schule. Angaben zu den Entnazifizierungsverfahren der Beteiligten und ihren Bestrebungen, ihre wissenschaftlichen Karrieren fortzusetzen, finden sich nicht. Allenfalls wird kurz die These vertreten, dass die durch die Mitarbeit in der Kieler Schule belasteten Wissenschaftler in der Nachkriegszeit wegen der Unterstützung durch die Universität nicht mit Konsequenzen zu rechnen gehabt hätten. Zu beobachten ist weiter eine starke zusammenfassende Darstellung: Nach 1933 seien nur die Rechtswissenschaftler für die Kieler Fakultät in Betracht gekommen, von denen man sich eine aktive und loyale Mitarbeit versprach. 4 Diese hätten im Zivilrecht Abstraktheit und Allgemeine Teile verworfen, im öffentlichen Recht individuelle Grundrechte abgelehnt und im Strafrecht den Sühnegedanken betont. 5 Den Mitgliedern der Kieler Schule sei es darum gegangen, die Rechtswissenschaft im nationalsozialistischen Sinn zu durchdringen. Diese Art der Darstellung unterstellt es als selbstverständlich, dass es sich bei der Kieler Schule um eine homogene Gruppe gehandelt habe. Da jedoch keine Belege für diese These angeführt werden, ist zu untersuchen, ob und welche rechts: drei Auflagen bis 2003 (Huber ist auch noch in der aktuellen Auflage als Mitautor aufgeführt); Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 in acht Bänden, 1. Auflage 1957ff., 3. Auflage 1988ff. 4 Eckert, in: Christiana Albertina 58 (2004), S Lange, Heinrich, Die Entwicklung der Wissenschaft vom bürgerlichen Recht seit Eine Privatrechtsgeschichte der neuesten Zeit, Tübingen 1941 (zitiert: Lange, Entwicklung der Wissenschaft), S. 11 f.; Eckert, in: Säcker, S. 60; Eckert, in: Ostendorf/Danker, S. 30, 47 f.; Frassek, Ralf, Von der völkischen Lebensordnung zum Recht. Die Umsetzung weltanschaulicher Programmatik in den schuldrechtlichen Schriften von Karl Larenz ( ), Baden-Baden 1996 (zitiert: Frassek, Völkische Lebensordnung), S. 29; Rüthers, Entartetes Recht, S. 43; Rüthers, in: NJW 2000, S ff. 26

16 nachvollziehbaren Kriterien für das Engagement oder die Überzeugungen gefunden und belegt werden können. Es ist weiter zu prüfen, welcher Erkenntnisgewinn damit verbunden ist, wenn die Kieler Schule als Paradebeispiel für die Verstrickung der Rechtswissenschaft in den Nationalsozialismus bezeichnet wird. So ist zu fragen, was genau mit dem Begriff Nationalsozialismus in der Rechtswissenschaft gemeint ist. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Mitglieder der Kieler Schule nicht im luftleeren Raum wirkten, sondern an einer Fakultät tätig waren, der die Rolle einer Stoßtruppfakultät zugedacht war. Doch besteht eine Fakultät nicht nur aus ordentlichen und außerordentlichen Professoren, zu ihr gehören auch Vertretungsdozenten, Privatdozenten und Lehrbeauftragte. Die bisherigen Darstellungen gehen davon aus, dass die Kieler Schule quasi identisch mit der Fakultät war, sodass gelegentlich nur von den Kielern die Rede ist. Es bleibt zu prüfen, ob auch der übrige Lehrkörper zur Kieler Schule gerechnet werden kann. Das umfasst die Frage, ob sie ebenfalls für eine nationalsozialistische Umgestaltung des Rechtssystems eingetreten sind und wie ihre Einstellung zum Nationalsozialismus war. So ist auch eine Aussage zu der Frage, ob das Ziel, eine homogene Fakultät zu schaffen, erreicht wurde, erst möglich, wenn die individuellen Überzeugungen soweit recherchierbar, das Ausmaß des persönlichen Engagements und die vertretenen Lehren im Detail bekannt sind. Dabei ist die Frage entscheidend, wie sehr jemand bestimmte politische Überzeugungen verinnerlicht hat, ob er im Laufe seines Lebens ehemalige Haltungen neu bewertet oder beibehalten hat und ob und wie dies sein Handeln bestimmt hat. Dass diese Frage in sehr vielen Fällen nicht zu beantworten sein wird, macht sie nicht überflüssig. Im Gegenteil: Gerade bei den Lehrenden ist zu fragen, wie sie zu grundlegenden Problemen, z. B. der Geltung der Menschenrechte und der Verantwortung des Einzelnen stehen. Die äußeren Umstände, wie sich jemand in einer bestimmten Zeit verhalten und wie er sich geäußert hat sowie die Rahmenbedingungen, in denen dies geschah, sind wichtige Anhaltspunkte dafür. Diese können dargestellt werden, die Beurteilung des Verhaltens Einzelner kann jedoch nicht Aufgabe dieser Arbeit sein: Sie bleibt dem Leser vorbehalten. Für eine abschließende Darstellung und Bewertung der Kieler Schule wäre es unumgänglich, das wissenschaftliche Werk ihrer Mitglieder genau auszuwerten. Dabei wären nicht nur die Veröffentlichungen aus den 30er Jahren heranzuziehen, sondern auch die aus der Weimarer Zeit und aus der Nachkriegszeit. Anders ist es nicht möglich, Kontinuitäten im Denken oder Änderungen der Wertvorstellungen herauszuarbeiten. Ob dies in einem Werk überhaupt möglich ist immerhin sind die Entwicklungen aller Rechtsgebiete im 20. Jahrhundert zu beachten und das wissenschaftliche Werk von Gelehrten auszuwerten, die teil- 27

17 weise 60 Jahre lang publiziert haben, kann dahinstehen. Vorliegend ging es um eine möglichst objektive, vorrangig auf Akten gestützte Darstellung der juristischen Fakultät als Einrichtung der Universität. Deshalb wurden die Veröffentlichungen der Mitglieder der Kieler Schule nur auszugsweise und vereinzelt herangezogen. Hier geht es daher um eine Vorstellung der an Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel in der Rechtslehre tätigen Wissenschaftler sowie um eine Einführung in den Fakultätsalltag im Dritten Reich, den Neubeginn 1945 und der ersten Jahre der Nachkriegszeit. Die Arbeit folgt einem chronologischen Aufbau. Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung in den 20er Jahren werden die Umgestaltung der Universität in den Jahren 1933/34 und besonders die Kieler Schule mit ihren Hauptpersonen dargestellt. In den nächsten Kapiteln werden insbesondere die Personalentwicklungen, aber auch Aktivitäten der Fakultät und die Schwierigkeiten der Universität im Krieg aufgezeigt. Die letzten Kapitel befassen sich mit der Wiedereröffnung der Universität nach Kriegsende und den Entnazifizierungsverfahren des Lehrkörpers. Die jeweiligen Mitglieder der Fakultät werden in dem Kapitel vorgestellt, das den Zeitraum behandelt, an dem sie an der Kieler Universität tätig waren. Bei den Dozenten, die 1945 und in der Nachkriegszeit noch oder Mitglieder der Fakultät waren oder erneut wurden, sind die Entnazifizierungsverfahren und Angaben zur weiteren Biografie in den entsprechenden Kapiteln dargestellt. Bei den anderen Dozenten also jenen, die nur während des Dritten Reiches in Kiel waren, dann weggezogen und anderswo entnazifiziert wurden sind diese Angaben in dem Kapitel enthalten, in dem sie auch das erste Mal genannt werden. Bei der Vorstellung der Fakultätsmitglieder ist es unvermeidlich, auch auf die Kieler Schule einzugehen, auch wenn sie nicht im Mittelpunkt steht. Eine umfängliche Einordnung und Bewertung des Schaffens dieser Wissenschaftler und ihres Verhältnisses zur Kieler Schule ist nicht vorrangiges Ziel der Arbeit. Als ausgesprochen aufschlussreich und zugleich problematisch erwies sich die Quellenlage. So gibt es nur wenige Akten der Fakultät, weil das Universitätsarchiv kurz vor Kriegsende fast vollständig zerstört wurde. Mit den Personal- und Entnazifizierungsakten liegen an den Universitäten und in den Archiven aber umfangreiche Unterlagen zu den einzelnen Personen 6 vor. Diese sollten allerdings nicht zur lückenlosen Dokumentation dienen, sondern vielmehr der Erledigung von Alltagsangelegenheiten und Verwaltung von laufenden Vorgängen. Bestimmte Inhalte oder Hintergrundinformationen tauchen in Bescheiden, Vermerken oder Schriftwechseln nicht auf, sei es, weil sie als dem Leser bekannt 6 In einigen Fällen liegt auch mehr oder weniger umfangreiche Sekundärliteratur vor. 28

18 vorausgesetzt werden oder weil eine schriftliche Dokumentation nicht erforderlich oder gewünscht war. Gleichzeitig haben die Verfasser der verschiedenen Unterlagen mit einer bestimmten Absicht formuliert, es ging gerade nicht darum, eine neutrale Dokumentation von Vorgängen anzulegen. So kann sich z. B. in Personalakten neben den objektiven Angaben über die Biografie auch das Bestreben des Sachbearbeiters oder von Kollegen zeigen, einem Dozenten einen Ruf zu erteilen oder eine Beförderung zu verhindern. Dabei sind diese Intentionen in unterschiedlichen Ausmaßen deutlich und nachvollziehbar. In den Entnazifizierungsakten etwa wird das Bemühen der zu Entnazifizierenden offensichtlich, einen positiven Bescheid zu erhalten. Weiter ist bei der Auswertung der Akten auf den Sprachgebrauch zu achten. Bestimmte Formulierungen konnten mit völlig unterschiedlichen Intentionen und Bedeutungen verwandt werden. So kann etwa die Beurteilung eines Dozenten als politisch zuverlässig die Beschreibung einer wirklich vorhandenen Überzeugung sein, es kann sich um eine Standardformulierung handeln, ohne die eine Berufung nicht möglich war, oder um einen Versuch, einen kritisch oder unpolitisch eingestellten Kollegen zu schützen. Mit ähnlicher Vorsicht sind die Berichte von Zeitzeugen zu betrachten. Es liegt in der Natur dieser Quellengattung, dass es keine objektiven Darstellungen sind. Zeitzeugen schildern Geschichte so, wie sie sie mit ihrer Einstellung erlebt haben. Dazu kommt, dass zusätzlich mit dem Wissen der Gegenwart die Vergangenheit dargestellt und interpretiert wird. Je mehr im Nachhinein über die untersuchte Zeit bekannt wird, desto mehr gewinnen die nachträglichen Erkenntnisse Einfluss auf die Darstellung. 29

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