C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt

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1 8 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt Erster Abschnitt: Grundlagen der Tatbestandslehre 8 Begriff und Formen des Deliktstatbestands I. Begriff und Abgrenzung 1. Funktion und Herkunft Der Deliktstatbestand (kurz: Tatbestand) ist die Zusammenfassung der das strafbare Verhalten kennzeichnenden ( typisierenden ) Merkmale, die innerhalb des Deliktsaufbaus zur Begründung des Unrechts der Tat notwendig sind. 1 Die Tatbestandsebene ist daher die unterste Stufe im Deliktsaufbau. 2 Unter der Fragestellung, ob ein Verhalten tatbestandsmäßig ist, wird geprüft, ob dieses Verhalten die im Strafgesetz genannten (positiven) Merkmale einer bestimmten Straftat erfüllt. Exemplarisch: Ob sich der Täter wegen dichten Auffahrens auf der Autobahn wegen Nötigung strafbar gemacht hat, hängt zunächst davon ab, dass dieses Verhalten überhaupt die im Deliktstatbestand des 240 I genannten Merkmale aufweist. In Abgrenzung zum Begriff des Tatbestands wird mit dem Begriff des Sachverhalts das tatsächliche Geschehen etwa: A schießt auf B verstanden, das Gegenstand der rechtlichen Bewertung, also der Subsumtion unter einen Tatbestand, ist. C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt 8 Begriff und Formen des Deliktstatbestands Die Tatbestandslehre ist eine Fortentwicklung der Lehre vom sog. corpus delicti. Hierunter wurden die äußeren Zeichen eines Verbrechens, die zu Verfolgungsmaßnahmen berechtigten, verstanden. Feuerbach definierte diesen Begriff wie folgt: Der Inbegriff der Merkmale einer besondern Handlung oder Thatsache, welche in dem gesetzlichen Begriff von einer bestimmten Art rechtswidriger Handlungen enthalten sind, heißt der Thatbestand des Verbrechens (corpus delicti). 3 Die neuere Konzeption des Tatbestands als Basis des Deliktsaufbaus wurde maßgeblich von Beling geprägt, 4 der allerdings im Tatbestand noch eine neutrale Verhaltensbeschreibung sah, deren Bewertung erst auf den späteren Deliktsstufen erfolgen sollte. Heute sieht man dagegen im Tatbestand die Verbotsmaterie, also bereits das im Allgemeinen dh ungeachtet spezifischer Rechtfertigungssituationen als Unrecht bewertete Geschehen. 2. Gesamttatbewertende Merkmale Einige Strafgesetze enthalten neben der Umschreibung des tatbestandsmäßigen Verhaltens noch eine gesonderte Regelung zur Feststellung des Unrechts dieses Verhaltens. So sagt etwa 240 II, 5 dass die Nötigung im Allgemeinen also auch beim Fehlen spezifischer Rechtfertigungssituationen nur dann rechtswidrig ist, wenn die An Umfassende Darstellung der Tatbestandslehre bei NK-Paeffgen Vor 32 Rn 7 ff; Überblick bei LK-Walter Vor 13 Rn In dieser Funktion nennt man den Deliktstatbestand auch Systemtatbestand, vgl Roxin I 10/4 ff. 3 Lehrbuch des peinlichen Rechts, 14. Aufl. 1847, 81; ebda. auch Mittermaier, Noten I-VIII zur Herkunft der Lehre vom corpus delicti. 4 Beling, Die Lehre vom Verbrechen, 1906; ders., Die Lehre vom Tatbestand, 1930; vgl hierzu und zur weiteren Entwicklung Jakobs 6/49 f; Jescheck/Weigend 25 I. 5 Vgl auch 253 II. 65

2 8 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt wendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit ist hierbei kein Merkmal des Tatbestands selbst, sondern ein Hinweis darauf, dass die Tat, um rechtswidrig zu sein, insgesamt noch als verwerflich bewertet werden muss. Insoweit spricht man von einem gesamttatbewertenden Merkmal. 6 Zum Tatbestand gehören jedoch die tatsächlichen Umstände, auf welche sich die Bewertung des Verhaltens als verwerflich und damit rechtswidrig stützt. Deshalb muss sich der Vorsatz auf die tatsächlichen Umstände, welche die Verwerflichkeit der Tat begründen, beziehen, während es für den Vorsatz unmaßgeblich ist, ob der Täter die Tat auch selbst als verwerflich einschätzt Tatbestand und Rechtswidrigkeit Nach einer gebräuchlichen Formel soll die Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens dessen Rechtswidrigkeit indizieren. 8 Doch ist diese Formel in zweierlei Hinsicht verfehlt. Zum einen ist der Umstand, dass ein Verhalten alle Merkmale eines Deliktstatbestands verwirklicht, nicht nur ein Anzeichen für die Rechtswidrigkeit. Da der Deliktstatbestand der Inbegriff aller Voraussetzungen ist, durch die das Unrecht einer Straftat (positiv) begründet wird, ist ein tatbestandsmäßiges Verhalten vielmehr der Gegenstand des Rechtswidrigkeitsurteils selbst. Es muss für das abschließende Rechtswidrigkeitsurteil nur noch negativ festgestellt werden, dass dieser allgemeinen Unrechtsbewertung im konkreten Fall nicht das Eingreifen einer Erlaubnisnorm (zb Notwehr nach 32) entgegensteht. Zum anderen ist aber auch der Umstand, dass ein Verhalten die Voraussetzungen eines Deliktstatbestands verwirklicht, weder logisch noch empirisch ein Indiz dafür, dass im konkreten Fall kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Trotz ihrer Gebräuchlichkeit sollte die Formel daher im Gutachten vermieden werden, zumal sie bei korrektem Einhalten der einzelnen Prüfungsschritte auch völlig überflüssig ist Weitere Begriffsverwendungen Der Begriff des Tatbestands wird nicht nur zur Umschreibung der Voraussetzungen eines verbotenen Verhaltens verwendet, sondern auch zur Bezeichnung der tatsächlichen Bedingungen herangezogen, unter denen ein Verhalten erlaubt oder entschuldigt ist. Man spricht dann von einem Rechtfertigungs- oder Erlaubnistatbestand (zb den Notwehrvoraussetzungen nach 32) oder Entschuldigungstatbestand (zb den Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach 35). Teils werden die Voraussetzungen der Rechtfertigungstatbestände nur als negative Merkmale eines Deliktstatbestands gedeutet; die Zusammenfassung der positiven und negativen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit wird dann Gesamtunrechtstatbestand genannt HL, vgl nur Jescheck/Weigend 25 II; S/S-Lenckner/Eisele Vor 13 Rn 66 f; Roxin I 10/45 ff; vgl auch NK- Puppe Vor 13 Rn 27 ff; abw. die sog. Lehre von den offenen Tatbeständen, vgl Welzel 14 I 2b mwn. 7 Vgl Kindhäuser BT I 13/46 mwn; hält der Täter sein Verhalten trotz zutreffender Kenntnis der Sachlage für nicht verwerflich, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum nach Vgl nur W-Beulke Rn 115; Kühl 6/2. 9 Vgl auch Freund 3/2; Otto 5/26 ff; NK-Puppe Vor 13 Rn Näher 6 Rn 8, 10; 29 Rn 20 f; vgl ferner NK-Puppe Vor 13 Rn 12; Otto 5/24 mwn. 66

3 8 Begriff und Formen des Deliktstatbestands 8 II. Tatbestandsabwandlungen 1. Grundtatbestand, Qualifikation und Privilegierung Der BT des StGB enthält zunächst solche Tatbestände, in denen die Grundform eines bestimmten Deliktstyps umschrieben wird. Diese sog. Grundtatbestände weisen alle Merkmale auf, die einer Straftat ihr typisches Gepräge geben. 11 Beispiele sind der Totschlag ( 212), die Körperverletzung ( 223), die Nötigung ( 240) oder der Diebstahl ( 242). Neben diesen Delikten stehen häufig weitere Tatbestände, die höhere oder niedrigere Strafen für den Fall vorsehen, dass neben dem Grundtatbestand noch weitere, das Unrecht der Tat berührende Merkmale erfüllt sind. Im Falle einer höheren Strafandrohung spricht man von einer Qualifizierung (Qualifikation) des Grundtatbestands (zb 224), im Falle einer Senkung des Strafmaßes von einer Privilegierung (zb 216). 12 Qualifikationen und Privilegierungen sind zwar nur Abwandlungen des Grundtatbestands, da sie dessen Unrecht (ise Stufenverhältnisses) steigern oder reduzieren. Es handelt sich bei ihnen aber insoweit um abschließende gesetzliche Regelungen, als sich die Strafe zwingend nach dem vorgesehenen Strafmaß richten muss, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich verdrängen privilegierende und qualifizierende Tatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz den Grundtatbestand; der Täter wird also nur nach dem Spezialtatbestand bestraft, da dieser ohnehin alle Unrechtsmerkmale des Grundtatbestands enthält Regelbeispiele Neben den Qualifikationen kennt das StGB noch Strafschärfungsgründe, die nicht abschließend sind, sondern nur im Regelfall eingreifen; sie werden als Regelbeispiele für besonders schwere Fälle bezeichnet. Im Gegensatz zu den Qualifikationen gewähren Regelbeispiele dem Richter bei ihrer Anwendung in zweierlei Hinsicht eine gewisse Freiheit: Zum einen kann der Richter beim Strafmaß des Grundtatbestands bleiben, wenn er bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände das Unrecht der Tat trotz der verwirklichten Merkmale des Regelbeispiels für nicht gesteigert hält. Zum anderen ist der Richter befugt, einen schweren Fall auch dann zu bejahen, wenn zwar kein Merkmal eines Regelbeispiels erfüllt ist, das Unrecht der Tat aber bei Gesamtwürdigung aller Umstände in einer den Regelbeispielen vergleichbaren Weise gesteigert erscheint. 14 Regelbeispiele sind unschwer an der in ihnen enthaltenen Formel in der Regel zu erkennen (und von echten Qualifikationen abzugrenzen). Exemplarisch sind die Vorschriften der 243 I, 263 III und 283a. Die hm hält die Regelbeispiele für (bloße) Strafzumessungsregeln, um so einen Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG zu vermeiden. 15 Doch sind auch echte Qualifikationstatbestände Strafzumessungsregeln, da sie unrechts- oder schuldrelevante Umstände als Voraussetzungen eines bestimmten Strafrahmens formulieren. Der Unterschied zwischen beiden Formen der Strafschärfung liegt vielmehr Vgl auch W-Beulke Rn 108; Gropp 3/45a; Kargl JZ 2003, 1141 (1144); Krey I Rn Vgl auch Baumann/Weber/Mitsch 8/60; Gropp 3/45a. 13 Näher zu den Konkurrenzen 46 Rn 5 ff. 14 Näher Kindhäuser BT II 3/1 ff mwn. 15 BGHSt 26, 104 (105); 33, 370 (373); Arzt JuS 1972, 385 ff, 515 ff; Dölling JuS 1986, 688 (689); Sternberg-Lieben Jura 1986, 183; Wessels Maurach-FS 295 (298 f); M-Zipf 20/51. 67

4 8 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt darin, dass Regelbeispiele offene, Qualifikationen dagegen bindende Strafzumessungsregeln sind. Es spricht daher nichts dagegen, auch Regelbeispiele als Tatbestände zu bezeichnen, für welche die Regeln des AT uneingeschränkt gelten. 16 Auch der BGH sieht in der Wertungsoffenheit der Regelbeispiele gegenüber den selbständigen Qualifikationstatbeständen keinen Wesensunterschied, sondern nur eine formale Differenz in der Gesetzestechnik. 17 Gleichwohl spricht die hm den Regelbeispielen die Tatbestandsqualität ab und will auf sie die Regeln des AT allenfalls analog anwenden Delictum sui generis Von einem Delikt eigener Art (delictum sui generis) spricht man, wenn durch Kombination eines Delikts mit weiteren Merkmalen oder zweier Delikte ein neues Delikt gebildet wird, das hinsichtlich der Unrechtsvertypung selbständig und nicht nur eine (privilegierende oder qualifizierende) Abwandlung des Ausgangstatbestands sein soll. 19 Mit einer solchen Verselbständigung wird eine Abkoppelung des neuen Delikts vom gesamten Regelungskomplex des Ausgangstatbestands bezweckt. Ein verselbständigtes Delikt in diesem Sinne ist der Raub ( 249), der zwar aus Nötigung ( 240) und Diebstahl ( 242) zusammengesetzt ist, auf den aber, als delictum sui generis, die auf die Diebstahlstatbestände anzuwendende Regelung des 247 nicht gilt; daher wird der Raub gegenüber einem Angehörigen nicht nur auf Antrag verfolgt. Auch 28 II trifft auf das Verhältnis von Ausgangstatbestand und delictum sui generis nicht zu. Ob ein Tatbestand einen Ausgangstatbestand nur qualifiziert oder selbständig ise delictum sui generis abwandelt, ist bei den fraglichen Tatbeständen durch Auslegung zu ermitteln; 20 es gibt keine formalen Kriterien für die Zuordnung. III. Deliktstypen Die einzelnen Strafgesetze des BT lassen sich in bestimmte Deliktstypen mit jeweils spezifischen Eigenheiten unterteilen, 21 wobei für jeden Tatbestand mehrere Zuordnungen möglich sind. 1. Begehungsdelikte Begehungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Täter einen Tatbestand durch ein Tun (aktives Verhalten) zurechenbar verwirklicht. Dagegen sind Unterlassungsdelikte Straftaten, bei denen der Täter die ihm mögliche Verhinderung einer Tatbestandsverwirklichung zurechenbar unterlässt ( 13 I). Die Unterlassungsdelikte werden ihrerseits in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilt: Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen (bereits) das vom Deliktstatbestand umschriebene Verhalten ein bestimmtes Unterlassen ist Calliess NJW 1998, 929 (934); Eisele JA 2006, 309 ff; Jakobs 6/99; Kindhäuser Triffterer-FS 123 (124 ff). 17 BGHSt 26, 167 (173 f); vgl auch BayObLG OLGSt 243 Nr. 3, 2; Küper JZ 1986, 518 (526); Maiwald Gallas-FS 137 (148 f). 18 BGHSt 23, 254 (256 f); 26, 104 (105); 33, 370 (373); Sternberg-Lieben Jura 1986, 183; Maiwald NStZ 1984, 433 ff; Wessels Maurach-FS 295 (298 f); vgl auch Baumann/Weber/Mitsch 8/91; Roxin I 10/ Baumann/Weber/Mitsch 8/79; W-Beulke Rn 111; Gropp 3/45c; Roxin I 10/ M-Zipf 20/43; Roxin I 10/135; umstritten ist insoweit, ob 211 im Verhältnis zu 212 Qualifikation oder delictum sui generis ist, näher hierzu Kindhäuser BT I 1/2 ff, 2/56 ff. 21 Vgl zu den verschiedenen Deliktstypen auch LK-Walter Vor 13 Rn 58 ff. 22 So insbesondere 123 I Alt. 2; 138; 323c. 68

5 8 Begriff und Formen des Deliktstatbestands 8 Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands nicht verhindert, obgleich er isv 13 I eine entsprechende Sonderpflicht ( Garantenpflicht ) hat. Solche Unterlassungsdelikte werden unecht genannt, weil der Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sie sich beziehen, ein Begehen umschreibt. Grds. kann also jedes Begehungsdelikt unter den Voraussetzungen des 13 I auch als unechtes Unterlassungsdelikt verwirklicht werden. 2. Allgemeindelikte Ein Allgemeindelikt ist eine Straftat, die jedermann verwirklichen kann (= Jedermann-Delikt ); das tatbestandliche Subjekt wird meist mit dem Ausdruck wer bezeichnet. 23 Demgegenüber sind Sonderdelikte Straftaten, die nur derjenige verwirklichen kann, der die besonderen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Verwirklichung des Tatbestands zu vermeiden ist. Das tatbestandliche Subjekt wird hierbei regelmäßig näher beschrieben, zb als Amtsträger in 331. Die Sonderdelikte werden ihrerseits in echte und unechte Sonderdelikte unterteilt: Echte Sonderdelikte sind Straftaten, die überhaupt nur ein Sonderpflichtiger verwirklichen kann. 24 Hier wirkt die Sonderpflicht strafbegründend. 25 Unechte Sonderdelikte sind Allgemeindelikte, die für den Fall, dass sie durch einen Sonderpflichtigen verwirklicht werden, besondere Rechtsfolgen vorsehen. 26 Zumeist wird der Strafrahmen erhöht. Hier wirkt die Sonderpflicht strafschärfend Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Ein Erfolgsdelikt ist eine Straftat, dessen Deliktstatbestand den Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Außenwelt, den sog. Taterfolg (oder nur Erfolg), verlangt, zb den Tod des Opfers in 212 I. 28 Dagegen umschreibt der Deliktstatbestand beim (schlichten) Tätigkeitsdelikt nur einen Handlungsvollzug ohne Bezugnahme auf einen Erfolg. 29 Erfolgsdelikte sind auch die sog. erfolgsqualifizierten Delikte. Hier wird das Unrecht der Tat durch den Eintritt eines zumindest fahrlässig ( 18) herbeigeführten (weiteren) Erfolgs gesteigert, wie dies etwa bei der Körperverletzung mit Todesfolge in 227 der Fall ist Verletzungs- und Gefährdungsdelikte Beim Verletzungsdelikt besteht der tatbestandliche Erfolg in der Beeinträchtigung des von der Norm geschützten Rechtsguts. 31 So liegt zb der Taterfolg des Betrugs ( 263), der dem Vermögensschutz dient, in der Herbeiführung eines Vermögensschadens. Demgegenüber stellen die Gefährdungsdelikte bereits die Beeinträchtigung der Sicherheit des geschützten Rechtsguts unter Strafe; hier setzt die Tatbestandsver ZB 212, 223, 323c. 24 ZB 331, Vgl auch 28 I. 26 ZB 258a, 340 I. 27 Vgl auch 28 II. 28 W-Beulke Rn 23; Krey I Rn ZB 153 f, Näher Kühl BGH-FS IV 237 ff. 31 Vgl 2 Rn 7. 69

6 8 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt wirklichung keine substantielle Beeinträchtigung des geschützten Gutes voraus. Die Gefährdungsdelikte werden ihrerseits in konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte unterteilt: Konkrete Gefährdungsdelikte sind Straftaten, bei denen der tatbestandliche Erfolg in der konkreten Gefährdung des Tatobjekts mit den Eigenschaften des geschützten Rechtsguts besteht. Ein solches Handlungsobjekt ist konkret gefährdet, wenn eine Situation eingetreten ist, in der aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters das Ausbleiben einer Verletzung nur vom Zufall abhängt. Exemplarisch: Ein Kraftfahrer verursacht alkoholbedingt einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger nur durch Zufall unverletzt bleibt. Hier befindet sich der Fußgänger in einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr, die als Erfolg isv 315c I Nr. 1 anzusehen ist. Konkrete Gefährdungsdelikte sind gewöhnlich unschwer daran zu erkennen, dass der Deliktstatbestand das Merkmal der Gefahr oder Gefährdung ausdrücklich erwähnt. 32 Insoweit ist auch die Verursachung der Gefahr objektives Tatbestandsmerkmal und damit Gegenstand von Vorsatz bzw Fahrlässigkeit. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind entweder Tätigkeitsdelikte 33 oder Delikte, bei denen der Erfolg keine Rechtsgutsverletzung ist 34. Unter einer abstrakten Gefährdung ist die Beeinträchtigung der zur unbesorgten Verfügung über Güter notwendigen Sicherheitsbedingungen zu verstehen. 35 Sicherheit ist selbst kein Rechtsgut, sondern ein Zustand, in dem das durch die Norm geschützte Rechtsgut keinen besonderen, sondern nur den allgemeinen sozialadäquaten Risiken des betreffenden Verkehrskreises ausgesetzt ist. 36 Exemplarisch: Zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr gehört die objektiv begründete Gewissheit, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht alkoholbedingt fahruntüchtig sind. Diese Sicherheit wird durch die von 316 erfasste abstrakt gefährliche Handlung beeinträchtigt. 316 verlangt also nicht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet oder gar verletzt wird, sondern stellt bereits den Vollzug der Handlung unter Strafe. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten muss der Sachverhalt nur unter den Tatbestand subsumiert werden; es gibt kein Tatbestandsmerkmal der Gefahr, das zu prüfen wäre und subjektiv zurechenbar sein müsste Eigenhändige Delikte Eigenhändige Delikte sind Straftaten, die der Täter nur in Person begehen kann. So kann sich nur derjenige nach 316 strafbar machen, der selbst im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand das Fahrzeug führt. An einem eigenhändigen Delikt können Dritte zwar als Anstifter oder Gehilfen teilnehmen, sie können den Tatbestand aber nicht in mittelbarer Täterschaft ( 25 I Alt. 2) verwirklichen. Die mittelbare Tatbegehung wird deshalb in einigen Fällen durch eine besondere Vorschrift erfasst Vgl zb 315 I, 319, 330 I Nr ZB 153 ff, 173, ZB 306a I. 35 Die abstrakten Gefährdungsdelikte sind kriminalpolitisch wie auch dogmatisch in vielerlei Hinsicht umstritten; näher hierzu Graul, Abstrakte Gefährdungsdelikte und Präsumtionen im Strafrecht, 1991; Jescheck/Weigend 26 II 2; Kindhäuser, Gefährdung als Straftat, 1989, 225 ff; Kuhlen GA 1994, 347 ff. 36 Vgl auch Kindhäuser GA 1994, 197 (199 f). 37 Einzelheiten werden im BT behandelt, vgl zb zu 306a Kindhäuser BT I 65/14 f. 38 ZB 160; näher hierzu Kindhäuser BT I 48/7 ff. 70

7 8 Begriff und Formen des Deliktstatbestands 8 6. Dauerdelikte Dauerdelikte sind Straftaten, bei denen der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt und sodann über einen mehr oder weniger langen Zeitraum aufrechterhält. Sie sind bereits mit der Tatbestandsverwirklichung vollendet, die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit deren Beendigung ( 78a). Exemplarisch: Das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung ( 239) ist vollendet, sobald das Opfer eingesperrt ist; die Verjährung setzt jedoch erst mit der Beendigung des Freiheitsentzugs ein Zustandsdelikte Zustandsdelikte sind Straftaten, bei denen der tatbestandsmäßige Erfolg in einer mehr oder weniger langen, ggf auch dauerhaften Beeinträchtigung des Rechtsguts besteht; beispielhaft sind die Körperverletzung ( 223) und die Sachbeschädigung ( 303). Zustandsdelikte sind mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs zugleich vollendet und beendet. 8. Unternehmensdelikte Unternehmensdelikte sind Straftaten, bei denen der Deliktstatbestand den Versuch der Vollendung gleichstellt ( 11 I Nr. 6). Hier ist die Tat mit ihrem Versuch gewissermaßen schon vollendet. Hieraus ergibt sich die Konsequenz, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ( 24) beim Unternehmensdelikt nicht möglich ist. Die Unternehmensdelikte werden in echte und unechte Unternehmensdelikte unterteilt: Echte Unternehmensdelikte sind Straftaten, deren Deliktstatbestand ausdrücklich vom Unternehmen einer Tat spricht. 40 Unechte Unternehmensdelikte sind dagegen Straftaten, bei denen das Gesetz den Ausdruck Unternehmen zwar nicht erwähnt, nach der Formulierung des Deliktstatbestands die Vollendung aber schon mit der Ausführung der Tathandlung eintreten kann. So ist die in 292 I Nr. 1 als dem Wilde nachstellen umschriebene Tat schon mit dem Versuch des Fangens vollendet. 9. Antragsdelikte Antragsdelikte sind Straftaten, deren strafrechtliche Verfolgung als Prozessvoraussetzung (ausnahmsweise!) einen Strafantrag verlangt. 41 Das Erfordernis eines Strafantrags ist im BT jeweils ausdrücklich angeordnet. IV. Verbrechen und Vergehen In der Strafrechtsdogmatik wird der Ausdruck Verbrechen gleichbedeutend mit den Ausdrücken Delikt und Straftat als ein Synonym für jede Art von strafbarem Verhalten gebraucht. Daneben gibt es aber noch eine technische Verwendung des Ausdrucks Verbrechen : Das Verbrechen im technischen Sinne ist die Kategorie der schwersten rechtswidrigen (Straf-)Taten. Die gesetzlich vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe des Verbrechens beträgt ein Jahr ( 12 I). Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, werden dagegen Vergehen genannt ( 12 II) Vgl auch BGHSt 42, 215 (216). 40 ZB 81 f. 41 Vgl 6 Rn 19; vgl auch Jescheck/Weigend 85 I. 71

8 8 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt Die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen im technischen Sinne ist in mehrfacher Hinsicht von großer praktischer Bedeutung, und zwar u.a. für die Strafbarkeit des Versuchs ( 23); die versuchte Anstiftung ( 30); die Gerichtszuständigkeit ( 24, 25, 74 GVG); das Opportunitätsprinzip ( 153 StPO); das Strafbefehlsverfahren ( 407 ff StPO). Wiederholungs- und Vertiefungsfragen > Was ist unter einem (Delikts-)Tatbestand, was unter einem Sachverhalt zu verstehen? (Rn 1) > Welche Formen der Tatbestandsabwandlungen kennt das StGB? (Rn 6 ff) > Wie sind Verbrechen und Vergehen voneinander abzugrenzen? (Rn 30) 72

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