Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Herausforderung bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Herausforderung bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung"

Transkript

1 Seite 1 Dokument 1 von 414 Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ARD 6420/7/2014 ARD 2014, 3 Heft 6420 v Thema/Steuerrecht Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Herausforderung bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung Mag. Sabine Sadlo Unter diesem Titel fand am ein von der IFA (International Fiscal Association) und der WKO organisierter Informationsabend zu den Neuerungen im Bereich der kurzfristigen internationalen Arbeitskräfteüberlassung statt. Bei der rund zweistündigen und mit ca 80 Teilnehmern gut besuchten Veranstaltung erörterten die Vortragenden - Mag. Veronika Rauner-Andrae (WKO), Dr. Kasper Dziurd (WU), Dr. Martin Reinhold (Siemens), MR Prof. Dr. Heinz Jirousek (BMF), MR Michael Wichmann (BMF Deutschland) - die Auswirkungen des VwGH-Erkenntnisses , 2009/13/0031, ARD 6340/11/2013, und dessen Umsetzung durch den BMF-Erlass vom aus Sicht der Praxis, Wissenschaft und Finanzverwaltungen. Nach dem Motto "für Sie besucht" stellt der folgende Beitrag einen auf den gehaltenen Referaten basierenden Veranstaltungsbericht dar. 1. Relevanz des Themas Einleitend belegte die WKO-Vortragende Rauner-Andrae mit Zahlenmaterial aus einer Stichtagserhebung des Sozialministeriums das bedeutsame Ausmaß der Überlassungstätigkeit in Österreich. So gab es im Jahr gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser, von denen am Stichtag aktiv und 804 Unternehmer ruhend gemeldet waren. Zum Erhebungszeitpunkt lag der Anteil der überlassenen Arbeitskräfte an allen Arbeitern und Angestellten laut Hauptverband bei 2,2 %. Aus dem Ausland wurden am Arbeitskräfte an Unternehmen in Österreich überlassen (67 % davon nach Vorarlberg, 20 % davon nach Wien und der Rest an andere Bundesländer). Die meisten Arbeitskräfteüberlassungsfälle bestehen im Verhältnis zu Deutschland. Im Anschluss wies der Siemens-Steuerspezialist Reinhold auf die Häufigkeit der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung hin. Oft werden Dienstnehmer ins Ausland entsendet, um dort bei einem verbundenen Unternehmen oder einem Kunden zu arbeiten. Wer dabei Arbeitgeber im internationalen Verständnis ist, veranschaulichte er anhand von Beispielen aus der Finanzverwaltungspraxis aus aller Welt, die ein buntes Bild der von den Staaten angewendeten Arbeitgeberkonzepte vermittelten. Dieser Umstand ist durch die fehlende weltweite Harmonisierung im Steuerrecht begründet.

2 Seite 2 2. DBA-Recht und VwGH-Auslegung Die einschlägigen Grundlagen des bilateralen DBA-Rechts zur Lösung der Frage, ob die beim grenzüberschreitenden Arbeitnehmerverleih erzielten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat oder Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) besteuert werden können, wenn sich der Arbeitnehmer nur kurzfristig im Tätigkeitsstaat aufhält, erklärte der WU-Experte Dziurd. Wird ein Arbeitnehmer im Ausland tätig, so entscheidet in Doppelbesteuerungsabkommen meist eine dem Art 15 OECD-Musterabkommen nachgebildete Vorschrift (Zuteilungsnorm) darüber, in welchem Staat die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit zu besteuern sind. Dabei gilt nach Art 15 Abs 1 das Arbeitsortprinzip. Wird eine unselbstständige Arbeit im Quellenstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im Quellenstaat besteuert werden. Allerdings sieht Art 15 Abs 2 - die sogenannte 183-Tage-Regel oder Monteur-Klausel - eine Ausnahme vom Arbeitsortprinzip vor. Die Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat setzt voraus: [<=] 183 Tage Aufenthalt im Quellenstaat, kein Arbeitgeber im Quellenstaat und keine Betriebsstätte im Quellenstaat. Aus der unzureichenden Präsenz im Quellenstaat (Arbeitnehmer: kurzfristiger Aufenthalt + Arbeitgeber: keine Ansässigkeit und keine Betriebsstätte) ergibt sich der Sinn und Zweck der 183-Tage-Regel, nämlich einerseits die internationale Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie den internationalen Handel zu fördern, indem zu starke Verwaltungsbelastungen durch Veranlagungs- oder Abzugspflichten im Quellenstaat minimiert werden, und andererseits der doppelten Nichtbesteuerung vorzubeugen. Die somit entscheidende Determinierung, wer der Arbeitgeber ist, birgt jedoch Potenzial für Interpretations- und Qualifikationskonflikte wegen der unterschiedlichen Arbeitgeberbegriffe im innerstaatlichen Recht der DBA-Partnerstaaten: formal geprägte Arbeitgeberbegriffe wirtschaftlich geprägte Arbeitgeberbegriffe Zahlstellen als "fiktive" Arbeitgeber für Abzugszwecke Begriff "Arbeitgeber" wird gar nicht verwendet Zudem kommen auch eine abkommensautonome Definition und eine Kompromisslösung des OECD-Kommentars 2010 in Betracht. Überraschenderweise hat der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis vom , 2009/13/0031, ARD 6340/11/2013, den Arbeitgeberbegriff in der 183-Tage-Regel allein abkommensautonomund wirtschaftlich ausgelegt. In dem Fall ging es um einen in die Slowakei entsandten Arbeitnehmer unter Weiterverrechnung des Lohnanteils an die slowakische Tochtergesellschaft (ohne Mag. Sabine Sadlo: Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Herausforderung bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung -- ARD Heft 6420, 4 Gewinnaufschlag). Bei einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung kommt daher die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft aufgrund der wirtschaftlichen Tragung des auf die Überlassungszeit entfallenden Arbeitslohns dem Beschäftiger zu. Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Regel nicht mehr wirksam werden kann, weil der Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Hinweis:

3 Seite 3 Folglich gibt es nunmehr bei typischen internationalen Arbeitskräfteüberlassungen gleichzeitig zwei Arbeitgeber, den Überlasser (nach inländischem Steuerrecht) und den Beschäftiger (gemäß Art 15 Abs 2). Der abkommensrechtliche Begriff ist ausschließlich auf der DBA-Ebene für die Zuteilung der Besteuerungsrechte verantwortlich, während der innerstaatliche Begriff ausschließlich für die Belange des innerstaatlichen Steuerrechts Bedeutung hat (vgl Jirousek/Loukota, ÖStZ 2013/796). Für Dziurd lässt die Entscheidung allerdings die Bedeutung anderer möglicher Arbeitgebermerkmale offen und sei fraglich, ob die Weiterverrechnung für den VwGH allein entscheidend ist. Unklar sei weiters, ob der VwGH auch für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zu demselben Ergebnis kommt. 3. Umsetzung durch BMF-Erlass Die Auswirkungen des Judikats auf die österreichische Verwaltungspraxis wurden von MR Jirousek präsentiert. Dieser erinnerte daran, dass die neue Schlussfolgerung des VwGH, dass für Zwecke der Abkommensauslegung (Art 15 Abs 2) - also auf DBA-Ebene - nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger als (wirtschaftlicher) Arbeitgeber anzusehen ist, vom BMF bislang nicht geteilt wurde. Die bisherige Beurteilung erfolgte mangels einer einheitlichen internationalen Regelung unter Rückgriff auf nationales Recht (vgl den zivilrechtlich, dh formal, geprägten Arbeitgeberbegriff in Rz 923 LStR). Dadurch kam es zwar in 90 % der Fälle zu keinem Wechsel der Arbeitgeberstellung in den Quellenstaat, sie führte aber "outbound" zu einer komplexen Umsetzung (Lösung über Schiene des Qualifikationskonflikts, Nachweis über Gutachten eines ausländischen Wirtschaftstreuhänders, erforderlichenfalls Verständigungsverfahren). Nur mit Deutschland ergaben sich aufgrund der für gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung geltenden Sonderregeln nicht so viele Probleme. Aus Vereinfachungsüberlegungen ist das BMF trotz rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses, das sich über den OECD-Kommentar 2010 hinwegsetzt, der (geänderten) Rsp im Ergebnis gefolgt. Hinweis: Die VwGH-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Arbeitgebereigenschaft im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen und bewirkt keine Änderung der Arbeitgebereigenschaft auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts (Rz 923 LStR 2002). Sie bewirkt daher auch keine sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Ein inländischer Beschäftiger kann somit nicht zur Lohnsteuerhaftung herangezogen werden (vgl Jirousek, Folie 11). Umgekehrt ist aber nach 47 EStG ein inländischer Überlasser als arbeitsvertraglicher Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, solange er nicht nachweisen kann, dass die von ihm ausgezahlten Bezüge im DBA-Ausland einer abkommenskonformen Besteuerung (bzw nationalen Befreiung) unterzogen werden. Das Erkenntnis gilt ferner nur für echte Fälle einer Arbeitskräfteüberlassung, also für eine reine "Passivleistung" des entsendenden Unternehmens. Da im Fall von Assistenzleistungen bereits nach dem Fremdverhaltensgrundsatz bei der Leistungsabgeltung zwingend auch die Lohnkosten abgegolten werden müssen, kann sich das Judikat nicht auf "Aktivleistungen" beziehen. Die Umsetzung der geänderten Rsp wurde durch den Erlass des BMF vom , BMF /0362-VI/8/2014, ARD 6404/17/2014, wie folgt bei konzerninterner wie gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung vollzogen: 3.1. "Outbound-Fälle" In Besteuerungsfällen mit einem ausländischen Beschäftiger/Gestellungsnehmer ("Outbound-Fälle") wird nunmehr ungeachtet der Verleihdauer das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaat für die auf die Auslandsentsendung des Dienstnehmers entfallenden Einkünfte anerkannt (Nichtanwendung der 183-Tage-Regel des Art 15 Abs 2 DBA), was ab dem ersten Tag zur Steuerfreistellung - nur des Arbeitslohns und nicht auch eines allfälligen Gewinnaufschlags im Rahmen der Gestellungsvergütung - in Österreich führt. Die Steuerfreistellung auf österreichischer Seite soll aber im

4 Seite 4 Regelfall nicht zur doppelten Nichtbesteuerung führen (vgl hier auch die BEPS-Problematik: Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Unternehmen). Sie setzt daher voraus, dass auch der Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) den Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der abkommensrechtlichen 183-Tage-Klausel wertet, und wenn daher beide Staaten von einer Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat ausgehen. Praxistipp: Laut Reinhold wird der wirtschaftliche Arbeitgeber zb nicht angewendet in: Bangladesch, Finnland, Georgien, Ghana, Kuwait, Mazedonien, Pakistan, Russland, Schweden, Ukraine und Weißrussland. Mag. Sabine Sadlo: Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Herausforderung bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung -- ARD Heft 6420, 5 Wird ein ausländischer Besteuerungsnachweis erbracht, wird daran die Vermutung geknüpft, dass der ausländische Staat aus seiner Sicht ebenfalls den Beschäftiger als wirtschaftlichen Arbeitgeber ansieht. Die Steuerfreistellung bleibt aber bestehen, wenn dokumentiert werden kann, dass eine Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat ausschließlich aufgrund des innerstaatlichen Rechts erfolgt (keine subject-to-tax-klausel). Der Gewinnaufschlag des Gestellers fällt unter Art 7 DBA und kann daher mangels Betriebsstätte des Gestellers im Tätigkeitsstaat nicht erfasst werden.

5 Seite 5 Eigene Abbildung 1: "Outbound-Fall" 3.2. "Inbound-Fälle" In Besteuerungsfällen mit einem inländischen Beschäftiger/Gestellungsnehmer ("Inbound-Fälle") wird aufgrund der vom VwGH entwickelten Auslegung des Begriffs "Arbeitgeber" auch bei Arbeitskräfteüberlassungen innerhalb der 183-Tage-Frist das österreichische Besteuerungsrecht an den Einkünften der überlassenen Arbeitskräfte aufrechterhalten. Im letzten Schritt des Dreistufenprinzips bei der Anwendung von DBA (siehe zuletzt ARD 6420/16/2014 in diesem Heft) ist schließlich nach inländischem Recht die Steuer auf die Arbeitslöhne zu erheben: 1. Alternative: 20%ige Abzugsteuer von der Arbeitskräftegestellungsvergütung Dieser Steuerabzug durch den inländischen Beschäftiger nach 99 Abs 1 Z 5 EStG schließt auch die Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen und vom Gesteller an den Dienstnehmer gezahlten Gehälter ein (vgl 98 Abs 1 Z 4 letzter Satz EStG).

6 Seite 6 2. Alternative: freiwilliger Lohnsteuerabzug für überlassene Arbeitskräfte (Rz 927 LStR) Wenn durch diese Option die lohnsteuerliche Erfassung der Arbeitslöhne durch den ausländischen Überlasser (oder alternativ den inländischen Beschäftiger) sichergestellt ist, kann der ausländische Überlasser eine Entlastung hinsichtlich der von der Gestellungsvergütung zu erhebenden Abzugsteuer begehren; bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung wie bisher nach der DBA-Entlastungsverordnung im Wege des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart (Befreiungsbescheid) entsprechend dem Erlass des BMF vom , ARD 5680/16/2006, bzw im Fall konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung war gemäß 5 Abs 1 Z 4 DBA-EVO eine unmittelbare Entlastung an der Quelle schon immer zulässig, jetzt aber nur im Fall des freiwilligen LSt-Abzugs (unterbleibt freiwilliger LSt-Abzug, kann nur der unter Art 7 DBA fallende Gewinnaufschlag von der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach 99 EStG abgezogen werden). Eigene Abbildung 2: "Inbound-Fall"

7 Seite 7 Mag. Sabine Sadlo: Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Herausforderung bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung -- ARD Heft 6420, 6 4. Resümee Das VwGH-Erkenntnis hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet und durch den BMF-Erlass ist nunmehr in "Outbound-Fällen" mehr Rechtssicherheit und in "Inbound-Fällen" ein Mittel gegen das Einschleusen von Arbeitskräften aus Niedrigsteuerländern gegeben. Österreichische Überlasser bzw andere Unternehmer sind angesichts der Konkurrenz aus Billiglohnländern daher für die Exekution des Erlasses (20 % Abzugsteuer oder freiwilliger LSt-Abzug). Hinsichtlich des Problems von doppelter Besteuerung bei Überlassungen im Konzern von Deutschland nach Österreich (bei bis zu 3 Monaten) wird von den beiden Finanzverwaltungen zur Zeit ein neuer Lösungsansatz gesucht. Nach dem Referat von Reinhold und den Publikumsfragen zu urteilen, dürften aber noch weitere Punkte offen sein. Überhaupt wird die internationale Arbeitskräfteüberlassung wohl auch künftig alle Beteiligten vor Herausforderungen stellen nicht nur bei bilateral inkompatiblen Bestimmungen, sondern auch aufgrund der in der Praxis schwierigen Abgrenzung zwischen Dienstleistung ("Aktivleistung") und Arbeitskräfteüberlassung ("Passivleistung") und dem hohem administrativen Abzugsaufwand bzw der Nachweisvorsorge im Ausland. Literatur: Die Folien der Vorträge stehen zum Nachlesen auf der WKO-Homepage als Download bereit unter dem Bereich Budget, Steuern und Finanzierung: Weiterführende Literatur: Jirousek/Loukota (beide BMF), Kehrtwende bei der Besteuerung internationaler Arbeitskräfteüberlassungen, ÖStZ 2013/796, S 435 in Heft 19/2013. Dziurd (WU), Arbeitgebereigenschaft und Betriebsstättenrisiko bei der Arbeitnehmerüberlassung, ÖStZ 2014/188, S 121 in Heft 5/2014. Hummer/Waser (beide ICON Wirtschaftstreuhand GmbH), Grenzüberschreitende (Konzern-)Arbeitskräfteüberlassung: Neue Steuerregeln und mehr Bürokratie, PVP 2014/63, S 240 (Teil 1) in Heft 9/2014 und PVP 2014/69, S 267 (Teil 2) in Heft 10/2014.

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen BMF - VI/8 (VI/8) 12. Juni 2014 BMF-010221/0362-VI/8/2014 An BMF-AV Nr. 102/2014 Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Großbetriebsprüfung Bundesfinanzgericht Änderungen

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten

Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten Grundlagen, Praxisfragen, Fallbeispiele Von Julia Metzing Dipl.-Finanzwirtin (FH), Dipl.-Kauffrau ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Paradigmenwechsel bei der Besteuerung überlassener Arbeitskräfte der neue Erlass Mag. Stefan Haas

Paradigmenwechsel bei der Besteuerung überlassener Arbeitskräfte der neue Erlass Mag. Stefan Haas Paradigmenwechsel bei der Besteuerung überlassener Arbeitskräfte der neue Erlass Mag. Stefan Haas Problematik: Anknüpfungspunkte mitunter zu mehreren Staaten Steuerpflicht in Österreich Unbeschränkte Steuerpflicht

Mehr

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume

Mehr

Änderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich

Änderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich Autor: Dr. Heinz JIROUSEK Änderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich Datum/Ort: 2.9.2014 WKO Wien Internationale Arbeitskräftegestellung Bisherige Beurteilung der intern.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung

Mehr

Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern?

Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern? Österreichische IFA-Veranstaltung zu grenzüberschreitenden Fragen der Arbeitnehmerüberlassung 2. Oktober 2014 Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Bestandskraft und Vertrauensschutz Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Unterhaltspfändungen und sonstige Pfändungen so rechnen Sie diese korrekt ab

Unterhaltspfändungen und sonstige Pfändungen so rechnen Sie diese korrekt ab Unterhaltspfändungen und sonstige Pfändungen so rechnen Sie diese korrekt ab Lohnpfändungen stellen für Personalverrechner stets eine große Herausforderung dar. Ganz besonders kompliziert ist die rechtliche

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013 Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013 1 Erhebungsmethode Statistik der Arbeitskräfteüberlassung Im Jahr 2006 wurde eine neue Erhebungsmethode - ein Webportal für Arbeitskräfteüberlasser

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand

Mehr

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial.

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial. 113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt. Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Nachberechnung Bezüge

Nachberechnung Bezüge Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte

Mehr