KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN"

Transkript

1 KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung über den Finanzhaushalt von Haldenstein

2 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 1 Wegleitung über den Finanzhaushalt der Gemeinde Haldenstein beschlossen vom Gemeindevorstand am 28.9./ Ziel und Zweck dieser Wegleitung ist es, während mind. zwei Jahren mit einer genaueren Reglementierung Erfahrungen im Umgang mit dem Finanzhaushalt der Gemeinde Haldenstein zu sammeln. Erst dann soll nach einer allfälligen Bereinigung ein entsprechendes Gesetz der Gemeindeversammlung vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. I. Allgemeines Art. 1 Diese Wegleitung regelt den Finanzhaushalt, insbesondere den Voranschlag, die Jahresrechnung, die Kredite und den Finanzplan sowie besondere Verantwortlichkeiten für Finanzvorgänge. Geltungsbereich Sie gilt für die gesamte Gemeindeverwaltung Art. 2 Alle Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Eine Ausgabe ist gesetzmässig, wenn sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von Gesetzen oder Beschlüssen ist. Gesetzliche Grundlage für Ausgaben Für Beschlüsse im Sinne von Abs. 2 ist die Gemeindeversammlung zuständig. Vorbehalten bleiben zudem besondere Zuständigkeitsvorschriften in Gesetzen und Verordnungen (z.b. Delegation). Art. 3 Die Laufende Rechnung muss langfristig einen möglichst ausgeglichenen Gemeindehaushalt sicherstellen. Ein Budget-Defizit darf weder das Eigenkapital noch 15 % des veranschlagten Gesamtsteuerertrages gem. Gemeindesteuergesetz übersteigen. Haushaltsgleichgewicht und Wirtschaftlichkeit Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Für jedes Vorhaben ist eine möglichst wirtschaftliche Lösung zu wählen. Art. 4 Die Nutzniesser und Verursacher besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten selbst zu tragen. Massgebend sind die einschlägigen Erlasse. Verursacherfinanzierung

3 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 2 Die Gemeinde erhebt zudem im Rahmen des Gleichwertigkeitsprinzips, Kanzlei, Verwaltungs- und Benützungsgebühren. II. Der Voranschlag Art. 5 Der Gemeindevorstand stellt jährlich zuhanden der Gemeindeversammlung Antrag auf den Voranschlag für die Laufende Rechnung und für die Investitionsrechnung des folgenden Kalenderjahres. Grundsätze Der Voranschlag wird nach dem Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung gegliedert. Er ist mit einem Bericht zu ergänzen. Die Geschäftsprüfungskommission begutachtet den vom Gemeindevorstand ausgearbeiteten Voranschlag und stellt der Gemeindeversammlung ebenfalls Antrag. Bei der Erstellung des Voranschlages sind die Ergebnisse der Finanzplanung zu berücksichtigen. Für die Festlegung des Steuerfusses und die Genehmigung des Voranschlages sind getrennte Abstimmungen durchzuführen. Art. 6 Liegt bis zum 20. Dezember des Vorjahres keine vollstreckbare Budgetbewilligung vor, ist der Gemeindevorstand befugt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Vorläufige Ausgabenkompetenz III. Jahresrechnung Art. 7 Die Jahresrechnung muss eine klare, vollständige, wahrheitsgetreue und genaue Übersicht über die Entwicklung und den Stand der Gemeindefinanzen geben. Grundsätze Die Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen ist nicht zulässig (Bruttoprinzip). Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend zu erfassen und in der Jahresrechnung auszuweisen (Sollprinzip). Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.

4 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 3 Die Geschäftsprüfungskommission begutachtet die Rechnungsablage des Gemeindevorstandes und stellt der Gemeindeversammlung ebenfalls Antrag. Eine externe Vorprüfung ist zulässig. Der Gemeindevorstand unterbreitet die Jahresrechnung jährlich bis spätestens anfangs April der Gemeindeversammlung zu Abnahme. Art. 8 Die Jahresrechnung besteht aus der Verwaltungsrechnung und der Bestandesrechnung (Bilanz). Aufbau Der Kontorahmen wird grundsätzlich nach den Richtlinien aufgestellt, die für das Rechnungswesen der öffentlichen Haushalte der Schweiz sowie gem. Handbuch des Rechnungswesens der Bündner Gemeinden allgemeine Anerkennung finden. Die Jahresrechnung ist mindestens zu ergänzen durch einen Bericht und das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite. Art. 9 Die Verwaltungsrechnung besteht aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung. Art. 10 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Einnahmen sind die Finanzvorgänge, die den Bestand des Finanzvermögens erhöhen. Verwaltungsrechnung a) Aufbau b) Ausgaben und Einnahmen Art. 11 Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Kalenderjahres. c) Laufende Rechnung Art. 12 Die Investitionsrechnung erfasst die Investitionsausgaben (Bruttoinvestitionen) und -einnahmen (Bruttoinvestitionen - Investitionseinnahmen = Nettoeinnahmen). d) Investitionsrechnung Art. 13 Investitionsausgaben sind: a) Der Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung von Werten des Verwaltungsvermögens, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder wesentlich e) Investitionsausgaben

5 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 4 verlängerte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen; b) die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für die Schaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten. Investitionsausgaben bis Fr. 20' pro Einheit werden der Laufenden Rechnung belastet. Der Gemeindevorstand kann diesen Betrag der jährlichen Geltentwertung anpassen. Art. 14 Investitionseinnahmen sind: a) der Abgang von Sachgütern des Verwaltungsvermögens; b) Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte; c) Rückerstattungen für Sachgüter und von Investitionsbeiträgen; d) eingehende Investitionsbeiträge. f) Investitionseinnahmen Art. 15 Die Investitionen werden in der Bestandesrechnung im Verwaltungsvermögen aktiviert und hernach abgeschrieben. Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dem Restbuchwert abgeschrieben. g) Abschreibungen Art. 16 Die ordentliche jährliche Abschreibung auf dem Restbuchwert (Buchwert am 1.1. des Rechnungsjahres, ohne Nettoinvestitionen de Rechnungsjahres) des Verwaltungsvermögens beträgt: a) 6 % - 15 % für Grundstücke, Tief- und Hochbauten; b) 20 % - 40 % für Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge; c) 20 % - 50 % für Investitionsbeiträge; d) 10 % - 50 % für die übrigen aktivierten Aufwendungen und für Investitionen der Spezialfinanzierungen; e) 10 % - 20 % für Darlehen und Beteiligungen, die erst nach 20 Jahren oder überhaupt nicht mehr zurückzahlbar sind und keinen oder nur einen reduzierten Ertrag abwerfen. h) Abschreibungssätze Ein einmal für einen Vermögenswert festgesetzter Abschreibungssatz bleibt in der Regel unverändert. Vorbehalten sind Rundungen, Abschreibungen von Restbuchwerten unter Fr. 20' oder budgetierte zusätzliche Abschreibungen. Das Finanzvermögen wird abgeschrieben, wenn nachweisbare Wertverminderungen oder -verluste eingetreten sind. Es könnend die gleichen Abschreibungssätze angewendet werden wie für das Verwaltungsvermögen. Art. 17

6 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 5 Im Voranschlag können zusätzliche Abschreibungen eingestellt werden. Bei allgemein günstiger Wirtschaftslage sind im Rahmen des Rechnungsüberschusses zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen und separat in der Jahresrechnung zu erwähnen. i) Zusätzliche Abschreibungen Art. 18 Ein Bilanzfehlbetrag ist in der Regel innert fünf Jahren abzuschreiben. Art. 19 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsstellen für erbrachte Leistungen. k) Abschreibungen des Bilanzfehlbetrages l) Interne Verrechnung Leistungen sind intern zu verrechnen, wenn die genauere Rechnungsstellung es erfordert. Die internen Zinsen werden vom jeweiligen Bilanzwert gemäss Eingangsbilanz des Rechnungsjahres berechnet. Der Zinssatz entspricht demjenigen der Kantonalen Verwaltung. Art. 20 Die Bestandesrechnung enthält unter den Aktiven das Finanzvermögen, das Verwaltungsvermögen, die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen und eventuell den Bilanzfehlbetrag. Bestandesrechnung, a) Aufbau Unter den Passiven werden das Fremdkapital, die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, eventuelle Rückstellungen gemäss Art. 22 und das Eigenkapital ausgewiesen. Art. 21 Zum Finanzvermögen gehören neben den Zahlungsmitteln alle Vermögenswerte, die einen Ertrag abwerfen oder zur Erfüllung der kommunalen Verwaltungsaufgaben nicht benötigt werden und daher veräusserlich sind. Dazu zählt auch der vorsorgliche Landerwerb. b) Finanz- und Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt werden. Dazu zählen auch die diesem Zweck dienenden Investitionsbeiträge. Art. 22 Um drohende Verluste und Risiken zu decken, sind Rückstellungen zu bilden. Sie sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind. c) Rückstellungen

7 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 6 Art. 23 Die Aktiven werden höchstens zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert, wobei die nach den Umständen angemessene Wertberichtigung zu berücksichtigen ist. Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Verkehrswert. d) Bewertung Werden Vermögenswerte für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht mehr benötigt, sind sie zum Verkehrswert ins Finanzvermögen zu übertragen. Art. 24 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel, die bereitzuhalten sind, um eine bestimmte öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Sie werden mit zweckgebundenen Einnahmen oder mit gesetzlich vorgesehenen Teilen des Finanzvermögens gespiessen. e) Spezialfinanzierungen Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind Vorschüsse an Spezialfinanzierungen nur zulässig, sofern die Einnahmen den Aufwand nur vorübergehend nicht decken. Derartige Vorschüsse sind zu verzinsen. Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn die Zweckbindung der Mittel gesetzlich vorgeschrieben oder rechtlich unerlässlich ist. Der Gemeindevorstand löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann. Ein Vorschuss der Gemeinde an die Spezialfinanzierung ist innert längstens zehn Jahren abzutragen. Art. 25 Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter werden als Anmerkung zur Bestandesrechnung ausgewiesen. f) Eventualverpflichtungen IV. Kredite Art. 26 Die Kredite sind auf das notwendige Mass zu beschränken und sorgfältig zu berechnen oder zu schätzen. Sie sind bestimmungsgemäss zu verwenden. Grundsatz Art. 27 Die im Voranschlag vorgesehene Ausgaben sind Voranschlagskredite. Ein Voranschlagskredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung im Budgetjahr zu dem bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Voranschlagskredit

8 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 7 Art. 28 Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Voranschlagskredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung o- der Leistung ein Nachtragskredit anzufordern, sofern die Finanzkompetenz des Gemeindevorstandes überschritten werden (Art. 35 Ziff. 6 Gemeindeverfassung). Nachtragskredit Art. 29 Ein Nachtragskredit ist nicht nötig: a) für Ausgaben, die nach Gesetz oder Gemeindeversammlungsbeschlüssen im laufenden Rechnungsjahr ausgerichtet werden müssen; b) für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheids; c) für Mehrausgaben, die durch sachbezogene Mehreinnahmen im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden; d) wenn durch den Aufschub einer kreditmässig nicht gedeckten Ausgaben Schaden zu erwarten ist. Ausnahmen vom Erfordernis eines Nachtragskredites Art. 30 Voranschlags- und Nachtragskredite dürfen nicht von einem Jahr auf ein anderes übertragen werden. Sie verfallen am Ende des Rechnungsjahres. Zeitliche Bindung Art. 31 Beiträge dürfen nur zugesichert werden, wenn ihre regelmässige Ablösung im Rahmen der jährlichen Voranschlagskredite gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen. Zusicherung und Auszahlung von Beiträgen Zugesicherte Beiträge werden nur im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten jährlichen Kredite ausbezahlt. Art. 32 Der Verpflichtungskredit ermächtigt den Gemeindevorstand, für ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Wird die Grenze von Fr. 50' überschritten, ist eine Botschaft an die Stimmberechtigten zu richten. Die Finanzierung und die Folgekosten sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben. Die jährlichen Leistungen richten sich nach den im Voranschlag bereitgestellten Mitteln. Verpflichtungskredit, a) Begriff In den Verpflichtungskredit werden alle Aufwendungen der Gemeinde einschliesslich der Verzinsung des investierten Kapitals und wesentlicher Eigenleistungen aufgenommen, die von der Kreditgenehmigung bis zum Eintritt der Nutzung entstehen. Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für den bezeichneten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere dann erforderlich,

9 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 8 wenn sich eine bestimmte Ausgabe auf mehrere Jahre verteilt oder wenn sie wiederkehrt. Art. 33 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird oder wenn mit seiner Beanspruchung innerhalb von drei Jahren noch nicht begonnen wurde. b) Zeitliche Bindung Art. 34 Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wurde. c) Bruttoprinzip Art. 35 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- oder Zusatzkredite bewilligt. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. d) Objekt-, Rahmen und Zusatzkredit Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren Vorhaben. Art. 36 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Objektkredit oder Rahmenkredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit einzuholen, bevor neue Verpflichtungen eingegangen werden. e) Zusatzkredit Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 28 dieser Wegleitung. Ein Zusatzkredit ist nicht erforderlich, wenn der Beschluss über das Vorhaben die Bewilligung der Mehrkosten mitenthält (gebundene Ausgaben). Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er sich im Ausmass der Indexveränderung. Art. 37 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Er untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren wie die Jahresrechnung, soweit der Kredit durch die Gemeindeversammlung zu genehmigen war. f) Abrechnung V. Finanzplan

10 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 9 Art. 38 Als Grundlage für die Gestaltung der Finanzpolitik erstellt der Gemeindevorstand jährlich einen Finanzplan für mehrere Jahre. Grundsatz Art. 39 Der Finanzplan enthält namentlich: a) einen Überblick über den zukünftigen Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung; b) eine Übersicht über die voraussehbaren Investitionen; c) eine Schätzung des Finanzbedarfes und seiner Deckung; d) eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden; e) einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen. Inhalt Ueber die Finanzplanung ist periodisch in geeigneter Form zu informieren. VI. Zuständigkeit und Verwaltung der Finanzen Art. 40 Es ist insbesondere Aufgaben des Gemeindevorstandes: a) den Entwurf zum Voranschlag und zur Jahresrechnung zu erstellen sowie Nachtragskredite anzufordern; b) den Finanzplan zu erstellen; c) über die Beanspruchung der Kredite zu entscheiden. Er kann diese Kompetenz in dem von ihm festzusetzenden Rahmen auf die Departemente und Verwaltungsstellen übertragen; d) Kreditüberschreitungen im Rahmen seiner Kompetenzen zu bewilligen; e) über die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen oder umgekehrt zu bestimmen, soweit es sich nicht um Grundeigentum handelt; f) über die zugesicherten Beiträge Kontrolle zu führen und die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen; g) Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft. Gemeindevorstand Art. 41 Es ist insbesondere Aufgabe des Finanzdepartements: a) das gesamte Rechnungswesen zu organisieren; b) Weisungen über die Finanzverwaltung zu erlassen; c) das Finanzvermögen zu verwalten; es sorgt für dessen sichere und möglichst ertragsreiche Anlage; d) zu Fragen des Finanzrechtes Stellung zu nehmen. Finanzdepartement Das Finanzdepartement kann Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen überprüfen und nötigenfalls in einem Mitbericht Stellung nehmen.

11 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 10 Art. 42 Die Gemeindekanzlei: a) führt das gesamte Rechnungswesen; b) kontrolliert laufend die gewährten Voranschlags- und Verpflichtungskredite und ist dafür besorgt, dass diese eingehalten werden; c) führt über die zugesicherten Beiträge Kontrolle; d) macht die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend; e) besorgt den kassen- und Zahlungsdienst sowie die Buchhaltung. Gemeindekanzlei Art. 43 Buchungen, Verrechnungen und Zahlungen dürfen nur erfolgen, wenn die entsprechenden Belege von den Verwaltungsstellen vorschriftsgemäss kontrolliert, ausgestellt, visiert und vom zuständigen Departementsvorsteher geprüft worden sind. Vollzug von Buchungen und Zahlungen Art. 44 Jede Verwaltungsstelle ist verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihr anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. Verwaltungsstellen Die Verwaltungsstellen dürfen im Rahmen der bewilligten Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten, soweit die notwendige Kompetenz gem. Art. 40 lit.c vorliegt. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Verwaltet eine Verwaltungsstelle Kredite, die dem Bedürfnis mehrerer Dienststellen dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit und ihre Kompetenzgemässheit (Art. 40 lit.c). Im übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungsstellen die Verantwortung für eine sachliche Bedarfsabklärung. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 47 Das Finanzdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 48 Diese Wegleitung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft. Art. 49 Die Abschreibungen sind so anzupassen, dass sie die in Art. 16 festgelegten Sätze innert längsten fünf Jahren erreichen. Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten Abschreibungen

12 GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 11 Durch den Gemeindevorstand am 28.9./ genehmigt. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeaktuar C. Portner R. Theus

5.1 Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten

5.1 Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten 5 KREDITBEWILLIGUNG 5.1 Allgemeine Hinweise zur Ausgabenbewilligung und zu den Kreditarten 5.2 Der Verpflichtungskredit 5.3 Der Voranschlagskredit 5.4 Gebundene Ausgaben 5.5 Zusammenfassung Kreditbewilligung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde, FIND/Vorentwurf vom 0.0.010 Gesetz vom 009 zur Anpassung des Gesetzes vom 5. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden

Mehr

(Vom 21. November 2003 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis 1. Januar 2012) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz,

(Vom 21. November 2003 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis 1. Januar 2012) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, Reglement über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz (Vom. November 00 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis. Januar 0) Die Synode der Evangelisch-reformierten

Mehr

Seftigen. Kreditbeschlüsse. Seite 1. Weisungen. des. Gemeinderates Seftigen. über das. Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten

Seftigen. Kreditbeschlüsse. Seite 1. Weisungen. des. Gemeinderates Seftigen. über das. Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten Seftigen Kreditbeschlüsse Seite 1 Weisungen des Gemeinderates Seftigen über das Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten vom 28. Februar 2005 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf

Mehr

Landschaftsgesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinde Davos

Landschaftsgesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinde Davos Landschaftsgesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen (Stand am 1. Januar 2012) I. Allgemeines Geltungsbereich Gesetzliche Grundlage

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002)

Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002) Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002) Der Kantonskirchenrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 41 Abs. 2 des Organisationsstatuts vom 8. April

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Haushaltführung, insbesondere die Finanzplanung, den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kreditarten.

Dieses Gesetz regelt die Haushaltführung, insbesondere die Finanzplanung, den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kreditarten. Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) 44.0 (Vom. Oktober 986) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Geltungsbereich und Grundsätze

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 5.00 (Vom 7. Januar 994) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Geltungsbereich

Mehr

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung

Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung Einwohnergemeinde Trimbach Finanz-Verordnung 1999 1 Finanz-Verordnung Einwohnergemeinde Trimbach Verordnung des Gemeindrates über den Finanzhaushalt der Gemeinde Trimbach, 25 Abs. 3 b GO I. Allgemeiner

Mehr

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden 88.5 Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden vom 8. Dezember 00 Der Katholische Kirchenrat, gestützt auf 5 Absatz KOG ) beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St. Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11 Ersetzt: GE 52-11 Kontenplan für die evang.-ref. Kirchgemeinden vom 6. Dezember 1990 Kontenplan Bestandesrechnung für die Evangelisch-reformierten

Mehr

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4

Mehr

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden 88.5 Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 005) Der Katholische Kirchenrat, gestützt auf 5 Absatz KOG ) beschliesst:.

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige

Mehr

16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung

16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung 16 ZWECKGEBUNDENE ZUWENDUNGEN 16.1 Allgemeines über die bisherigen Fonds 16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung 16.3 Grabunterhaltsfonds 16.4 Muster einer Jahresrechnung für zweckgebundene

Mehr

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal Abstimmungsvorlage Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal vom 16. April 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. INHALTSVERZEICHNIS: Seite 1 Allgemeine Grundsätze... 2 2 Verbandsbeiträge... 2 3 Folgen von Zahlungsverzug... 2 4 Haushaltsplan... 3 5 Jahresabschluss...

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 24. September 2003) Der Kantonale Kirchenvorstand der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 41 Abs. 2 des

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik Stadt Frauenfeld Reglement über die Bodenpolitik Gültig ab 1. Januar 1981 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD R E G L E M E N T U E B ERD I E B 0 DEN POL I T I K der Munizipa1gemeinde Frauenfe1d vom 14. Januar

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

17 ZWECKVERBÄNDE. 17.1 Allgemeines. 17.2 Beispiel einer Jahresrechnung. Kapitel 17. Zweckverbände Inhalt

17 ZWECKVERBÄNDE. 17.1 Allgemeines. 17.2 Beispiel einer Jahresrechnung. Kapitel 17. Zweckverbände Inhalt 17 ZWECKVERBÄNDE 17.1 Allgemeines 17.2 Beispiel einer Jahresrechnung Zweckverbände Inhalt Kapitel 17 Seite 1-8 17.1 Allgemeines Zweckverbände sind im Sinne des Gemeindegesetzes selbständig und führen eine

Mehr

4.3. Gemeindehaushaltgesetz

4.3. Gemeindehaushaltgesetz Seite 1 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1993) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 52 der Kantonsverfassung, beschliesst. 1. Kapitel: Inhalt und

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

HRM2 im Kanton Graubünden Mittwoch, 13. Juni 2012 Einführung bei den Bündner Gemeinden

HRM2 im Kanton Graubünden Mittwoch, 13. Juni 2012 Einführung bei den Bündner Gemeinden im Kanton Graubünden Mittwoch, 13. Juni 2012 Einführung bei den Bündner Gemeinden Graubünden Daniel Wüst Gesetzliche Grundlagen Finanzhaushaltsgesetz (FHG, BR 710.100) gilt für den Kanton und die Gemeinden

Mehr

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung

Mehr

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB)

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) 0. Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) vom 7. Februar 05 [Stand vom. Januar 06] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Abs. des Finanzhaushaltsgesetzes

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Inhaltsverzeichnis Kapitel 6

Inhaltsverzeichnis Kapitel 6 Inhaltsverzeichnis Kapitel 6 6... 1 6.1 Spezialfinanzierungen... 1 6.1.1 Erfolgsrechnung... 1 6.1.2 Investitionsrechnung... 2 6.1.3 Bilanz... 2 6.1.4 Ergebnis... 3 6.1.5 Kontenplan... 3 6.1.6 Erneuerungsfonds...

Mehr

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten. Einwohnergemeinde Wahlern

Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten. Einwohnergemeinde Wahlern Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten Einwohnergemeinde Wahlern Inkrafttreten: 1. Juli 2009 Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten der Einwohnergemeinde

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 3 Bewertung,

Mehr

Restatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: 08.05.2013. Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am:

Restatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: 08.05.2013. Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am: Restatement Version: V 0.5 Dateiname: A1restatement11 Letzte Änderung: 08.05.2013 Durch: Bruno Mayer Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am: Änderungskontrolle

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden. (Gemeindehaushaltgesetz)

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden. (Gemeindehaushaltgesetz) VI A// Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindehaushaltgesetz) (Vom. Mai 99) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 5 der Kantonsverfassung ), beschliesst: Inhalt Geltung für Kirchgemeinden

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Haushaltssicherungsverordnung 1

Haushaltssicherungsverordnung 1 Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung

Mehr

Teil 4. Arbeitspapiere Berichterstattung / Musterberichte

Teil 4. Arbeitspapiere Berichterstattung / Musterberichte Teil 4 Arbeitspapiere Berichterstattung / Musterberichte Inhaltsverzeichnis Seite 4.1. Vollständigkeitserklärung 2 4.2. Musterbeispiel: Interner Bericht zur Jahresrechnung 3 4.3. Musterbericht zur Jahresrechnung

Mehr

Investitionen und Abschreibungen ab 2012

Investitionen und Abschreibungen ab 2012 Investitionen und Abschreibungen ab 2012 1 Einleitung Per 1. Januar 2011 sind die neue Finanzverordnung und die neue Vollzugsverordnung in Kraft getreten. Für die Kirchgemeinden bedeutete dies, dass bereits

Mehr

Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)

Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) (vom 27. September 1984) 1 Erlassen von der Synode der römisch-katholischen Körperschaft, gestützt

Mehr

GEMEINDERAT Bericht und Antrag

GEMEINDERAT Bericht und Antrag GEMEINDERAT Bericht und Antrag Nr. 1464 vom 7. Dezember 2011 an Einwohnerrat von Horw betreffend Spezialfonds Sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte 1 Ausgangslage

Mehr

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 - GEMEINDEN UND SCHULEN Checkliste I Prüfungsausschuss gemäß 78 Bgld. GemO zur Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß 63 Abs. 2 GemO, die unter beherrschendem Einfluss

Mehr

Corporate Governance

Corporate Governance Corporate Governance Der Verwaltungsrat Aufgaben Art. 716a OR Abs. 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der

Mehr

Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK

Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK HRM Verwaltungsrechnung Aktiven Passiven Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Fremdkapital Spezialfinanzierungen Aufwand

Mehr

Genehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer

Genehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer Genehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer Obergrenze von 42'000 Franken. Botschaft zum Gemeinderatsbeschluss

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Finanzordnung der Schützengilde Gärtringen 1985 e.v. (beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 23.03.2013) Inhalt: 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 2 Haushaltsplan 3 Jahresabschluss

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern 64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Vom 5. Juli 994 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 77 bis

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 4 Grundsätze

Mehr

Reglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. 2)

Reglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. 2) Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Reglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung.

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate 1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate c) 4560,00 9,25 % 5 Monate d) 53400,00 5,5 % 7 Monate e) 1 080,00

Mehr

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung

Mehr

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Arbeitskreise 2010: Oktober 2010 Sonderarbeitskreis Landkreise: Juni 2010 Arbeitskreise 2009: November 2009 Stand: 28.10.2010 Inhalt Rechtliche Regelungen 14

Mehr

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter 841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP Reglement über das Beschäftigungsprogramm RIAP vom 14. Dezember 2005 Vorbemerkung 1 I ALLGEMEINES 1 Art. 1 Trägerschaft 1 Art. 2 Ziele 1 Art. 3 Teilnehmerkreis 1 II ORGANISATION UND VERWALTUNG 2 Art. 5

Mehr

Schulordnung der Stadt Rheineck

Schulordnung der Stadt Rheineck Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57 Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57 zum Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für eine ausserordentliche Zulage an das kantonale Personal und die vorgesetzten Behörden 15. April

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3

KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3 KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3 Errichtung eines Fonds zugunsten der Hypothekenbank Trentino-Südtirol - Sektion für öffentliche Arbeiten - oder zugunsten einer anderen Sonderkreditanstalt

Mehr

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten)

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) 6.500 Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) Vom 6. August 005 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 7 Abs. der Kantonsverfassung, beschliesst: Zweck

Mehr

Berechnung und Aussage der Gemeindefinanzkennzahlen nach HRM1

Berechnung und Aussage der Gemeindefinanzkennzahlen nach HRM1 Berechnung und Aussage der Gemeindefinanzkennzahlen nach HRM1 gemäss «Wegleitung zum Rechnungswesen der Thurgauer Gemeinden, Register 12.4» Selbstfinanzierungsgrad Selbstfinanzierung x 100 Nettoinvestitionen

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.

Mehr

13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte

13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte GEMEINDERAT 13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS Geschäfte Beschlüsse Interne Verzinsung/Festlegung Zinssatz und Modalität Investitionsplan 2011-2015 - Genehmigung Revisionsberichte Pol.

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Betreff: Haushaltssatzung 2011 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Haushaltsjahr 2011 1.Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Reglement über dse Ausgaben- und Vertragskompetenzen der Departemente

Reglement über dse Ausgaben- und Vertragskompetenzen der Departemente Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 srs 181.4 Nr.

Mehr

F i n a n z o r d n u n g

F i n a n z o r d n u n g Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben

Mehr

Selbstständig mit einer Werbeagentur interna

Selbstständig mit einer Werbeagentur interna Selbstständig mit einer Werbeagentur interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen... 7 Berufsbild... 9 Ausbildung... 11 Startkapital... 12 Finanzierung... 13 Der nebenberufliche

Mehr

.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ"

.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ =LQVUHFKQHQ Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ" =LQV =LQVVDW]=LQVIX =HLW -DKU 0RQDW der Preis für die Nutzung eines Kapitals während einer bestimmten

Mehr

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr