Drittmittelforschung zwischen Nebentätigkeit und Hauptamt
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- Mona Kurzmann
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1 Drittmittelforschung zwischen Nebentätigkeit und Hauptamt Prof. Dr. Max-Emanuel Geis Düsseldorf, den 8. Dezember 2011 Drittmittelforschung zwischen Nebentätigkeit und Hauptamt => Drei Problemfelder 1. Wahlrecht und Splitting-Verbot 2. Einschaltung von Transferagenturen/An-Instituten 3. Drittmitteleinwerbung und Strafrecht 1 1
2 1. Wahlrecht und Splittingverbot a) Wahlrecht (vgl. 25 HRG) bei Durchführung von Drittmittelvorhaben: kann im Hauptamt oder in Nebentätigkeit durchgeführt werden! Wichtige Abweichung vom allgemeinen Beamtenrecht (M.Weber)! (vgl. BVerwGE 106, 324: HA legt Dienstherr kraft Organisationsgewalt fest) Abweichende Formulierungen in Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sind verfassungs-/gesetzeskonform auszulegen! b) Splitting-Verbot (vgl. 3 II HNtV NRW) einheitliche Tätigkeit darf nicht in Hauptamt und Nebentätigkeit zerlegt werden Gründe: => beamtenrechtliches Verbot der Doppelalimentation (vgl. 2 II BBesG) => Vermeidung der Kostenabwälzung auf öffentliche Hand 2 Wahlrecht Hauptamt ( 25 HRG) Vertragspartner Hochschule Anzeigepflicht ( 25 III HRG), darf nicht von Genehmigung abhängig gemacht werden zeitlich unbegrenzt Grenze: nachweisliche Beeinträchtigung der Dienstaufgaben Nebentätigkeit Vertrag mit Wissenschaftler Anzeige-/Genehmigungspflicht Grenze: 1-Tages-Vermutung Beeinträchtigung der Dienst- aufgaben (widerleglich) vermutet flexibler Maßstab: Durchschnitt im ganzen Semester reicht aus) Mittelverwaltung durch Hochschule Mittelverwaltung extern ggbf. USt-vorabzugsberechtigt 3 2
3 Hauptamt ( 25 HRG) Wahlrecht Nebentätigkeit keine besondere Vergütung! Vergütungsbeteiligung nur über Forschungszulage ( 35 BBesG) oder variable Leistungsbezüge ( 33 BBesG); Ausnahme: Urheberrechte, (Alt-) patente Recht auf kostenlose Inanspruchnahme der Hochschulressourcen: Räume, Personal, Sachmittel (nach Maßgabe v. 25 III 3 HRG) eigenständige Vergütung möglich Vergütung direkt vom Drittmittelgeber möglich Bei NT im ÖD: Abführungspflichten beachten, wenn über ca Einkünfte! genehmigungspflichtige Möglichkeit der Ressourcennutzung; pauschalierte Vergütungspflicht! (i.d.r %) 4 2. Abwicklung über Transferagenturen/An-Institute a) Grundlage 2 Abs. 7 HRG: Wissens- und Technologietransfer ist Aufgabe der Hochschule b) 3 Abs. 3 Hs. 2 HG NRW: Einschaltung privater Gesellschaften zulässig c) Durchführung in Nebentätigkeit nur, wenn Initiative für Transfer von Dritten ausgeht (VGH Mannheim MittHV1982,42) d) Auch hier Splitting-Verbot beachten: NT erfordert inhaltliche Abgrenzbarkeit! Vorsicht mit Tätigkeiten wie ständiger Berater, wissenschaftliche Begleitung (vgl. VV zu 5 HNtV NRW Ziff. 4.2)! e) Tätigkeit der Transferagentur als NT im Öffentlichen Dienst => führt evt. zur Abführungspflicht (wenn nicht Gegenausnahme) 5 3
4 Wichtige Problematik! Tätigkeit für An-Institut/Transferagentur als NT im ÖD Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst weit auszulegen (BVerwGE 55, 207 ff.) = jede Tätigkeit für eine J.P.Ö.R. (Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände, alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z.b. berufsständische Kammern Nicht allerdings kirchliche K.d.Ö.R.! Wichtige Problematik! Tätigkeit für An-Institut/Transferagentur als NT im ÖD 3 II NTVO NRW (exemplarisch) Einer NT im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für: 1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapitel, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden 2. ( ) 3. Natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt. (kursive Hervorhebungen nicht amtlich) 7 4
5 Beispielsfall IAW Auszug aus dem IAW-Gesellschaftsvertrag 1 Firma Die Gesellschaft führt den Namen IAW (GmbH) 2 Gegenstände des Unternehmens a) auftragsorientierte Forschung zum Einsatz von Umweltschutztechnologien in der gewerblichen Wirtschaft und in öffentlichen Einrichtungen b) Förderung und Nutzbarmachung anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung c) Erprobung neuer Technologien und Umsetzung in praxisorientierte Problemlösungen d) Untersuchungen für und Beratung von Wirtschaftsunternehmen und öffentliche(n) Auftraggeber(n) e) Erstellung einschlägiger Gutachten f) Transferzentrum für spezielle Aufgabenbereiche 8 Beispielsfall IAW Auszug aus dem IAW-Gesellschaftsvertrag 3 Stammkapital und Einlagen 1. Das Gesellschaftskapital beträgt , Davon übernehmen: a) Herr Prof. Dr. X 24% = ,00 b) Herr Prof. Dr. Y 24% = ,00 c) die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung mbh (gfw) im Kreis Z 48% = ,00 d) Die Kreishandwerkerschaft im Kreis Z 4% = 2.000,00 9 5
6 Beispielsfall Auszug aus dem gfw-gesellschaftsvertrag 4 (Stammkapital) Am Stammkapital sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt: 1. Kreis Z 51,00% 10. Stadt J 0,25% 2. Stadt A 1,55% 11. Stadt K 0,77% 3. Stadt B 1,11% 12. Stadt L 0,44% 4. Gemeinde C 0,13% 13. Gemeinde M 0,31% 5. Stadt D 0,31% 14. Stadt N 0,93% 6. Stadt E 0,55% 15. Sparkasse A 4,51% 7. Gemeinde F 0,17% 16. Sparkasse B 4,94% 8. Stadt G 0,79% 17. Kreissparkasse Z 11,55% 9. Gemeinde H 0,19% 18. Genossenschaftsbanken im Kreis Z (GbR) 21,00% Zusammen: 100,00% 10 Abschließendes Rechenexempel Prof. Dres. X + Y = 48% private Anteile gfw steht zu 79% in öffentlicher Hand = 48% öffentl. Hand Kreishandwerkerschaft (KdÖR nach 86,53 HwO ) = 4% öffentl. Hand Anteile der öffentlichen Hand = 52% Rechtsfolge: Tätigkeit der Prof. Dres. X und Y war Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst! Insoseit grds. Abführungspflicht (es sei denn, Lehr- /Prüfungstätigkeit, Forschungsvorhaben, Sachverständiger bei Gericht oder Gutachten) Seit 2009 nach Maßgabe des Landesrechts auch staatlich geförderte Technologietransferunterehmen (vgl. 18 I Zf. 14 BayHNtV) 11 6
7 Leitung eines An-Institutes als HA oder NT 1. Wenn Gründungsvertrag zwischen Hochschule und Drittem abgeschlossen => für Hochschullehrer regelmäßig Hauptamt. Ist bei Dienstaufgaben und Dienstbelastung zu berücksichtigen (Deputatsreduktion). 2. Gilt allerdings nur dann, wenn sich der Aufgabenbereich auf die rein wissenschaftliche Leitung beschränkt, und die wirtschaftliche Tätigkeit auf einen weiteren Geschäftführer übertragen ist. Insbesondere, wenn An-Institut als gesellschaftsrechtliches Unternehnmen verselbständigt (GmbH, UG, ltd.). 3. Soll Hochschullehrer auch die wirtschaftliche Leitung übernehmen, kann dies nur als Nebentätigkeit erfolgen (typischerweise als Nebenamt). Die Hochschule muss dann eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilen. Eine entsprechende Formulierung sollte in den Kooperationsvertrag aufgenommen werden werden. Leitung eines An-Institutes als HA oder NT 1. Bei Vereinbarung mit Hochschullehrer selbst => Ausübung der Leitungsfunktion immer NT 2. Davon zu trennen: Genehmigungspflicht bei rein wissenschaftlicher Leitung eines An-Institutes => idr genehmigungsfreie wissenschaftliche Tätigkeit Umfasst Leitung der An-Instituts auch administrative Aufgaben (insb. Geschäftsführung, Auftreten und Handeln im Rechtsverkehr, Arbeitgeberbefugnisse) => immer genehmigungspflichtige NT Eintritt in Organ eines Unternehmens (zb als Geschäftsführer) => immer genehmigungspflichtige NT Unternehmen sind GmbHs, UGs, AGs mit Gewinnerzielungsabsicht (Kapitalgesellschaften), auch ggmbh (nicht jedoch e.v.)! Eintritt als (bloßer) Gesellschafter ist kein Eintritt in Organ (etwa Gesellschafterversammlung) teleologische Reduktion! Als Verwaltung bloßen Vermögens genehmigungsfrei (keine NT) 7
8 3. Drittmitteleinwerbung und Strafrecht a) 266 StGB (Untreue) Vermögensbetreuungspflicht nur bei ausdrücklicher Pflicht zur Abführung oder bei Absprachen zum Schaden der Hochschule verletzt ( Kollusionsfälle ) b) Änderung des 331 StGB 1997: Strafbarkeit auch der fremdnützigen Vorteilsannahme c) BGH, Urteil v StR 372/01: keine Strafbarkeit nach 331 StGB, wenn Anzeigeverfahren nach 25 HRG eingehalten ( Bonuskonto ) d) BGH, Urteil v StR 541/01: Vorteilsannahme bei Übernahme der Kosten für Kongressreisen und Betriebsfeiern, Bestechlichkeit bei Dauerleihe einer dualen Antriebskonsole ( Koppelungsvereinbarung ) Lit.: Geis, Parallelwelten - Drittmittel in strafrechtlicher und hochschulrechtlicher Hinsicht, in: Steinberg (Hrsg.), Recht und Macht. Zur Theorie und Praxis von Strafe (Festschrift für Hinrich Rüping zum 65. Geburtstag), 2008, S. 195 ff. 14 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Max-Emanuel Geis Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Juridicum, Schillerstraße 1, Erlangen Tel / Fax 09131/ max-emanuel.geis@jura.uni-erlangen.de 8
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