Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 26/11 Titel: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung Normenketten: 146 AO 158 AO 162 AO Orientierungsätze: 1. Der Geldspeicher eines Geldeinwurfautomats stellt im Zeitpunkt der Entleerung in ein Behältnis eines Kasse dar. Die Kasseneinnahmen sind täglich aufzuzeichnen. 2. Eine Zuschätzung ist vorzunehmen, wenn die Kassenbelegführung fehlt und die Kassenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sind. 3. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: X B 73/13). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom X B 73/13, nicht dokumentiert). Schlagworte: Aufzeichnungen, Barentnahme, Buchführung, Einnahmen, Geld, Geldeinwurfautomat, Geldspeicher, Kassenaufzeichnungen, Kassenbeleg, Kassenführung, Kassensturz, Ordnungsmäßigkeit, Schätzung, Zuschätzung Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig sind Gewinnerhöhungen aufgrund von Zuschätzungen wegen nicht ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung. 2 Der Kläger betreibt mehrere Erotikmärkte unter dem einheitlichen Namen Markt, darunter seit November 2000 den Markt 1, 1. In dem Markt gibt es einen Verkaufsbereich, in dem Filme, ehehygienische Artikel etc. verkauft werden und einen weiteren Bereich mit Erotik-Kino (2 Kleinkinos) und 9 DVD-Kabinen. Dieser Markt wurde zum an Frau Z unter zeitgleichem Abschluss eines Franchise-Vertrages verkauft. 3 Für das Streitjahr 2004 erklärte der Kläger in der Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.h.v ; mit Feststellungsbescheid vom , der gemäß 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte das Finanzamt die Einkünfte erklärungsgemäß fest. Nach Abgabe einer berichtigten Erklärung erließ das Finanzamt am einen nach 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid, in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß i.h.v feststellte; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

2 4 Für das Streitjahr 2005 erklärte der Kläger in der Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v ; mit Feststellungsbescheid vom , der nach 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v fest; hierbei entfielen auf laufende Einkünfte und auf vom Kläger mitgeteilte Veräußerungsgewinne. 5 Mit Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom , der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach 164 Abs. 1 AO erging, wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf festgesetzt. Mit gemäß 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf festgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. 6 Für das Streitjahr 2005 erließ das Finanzamt am einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag, der nach 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, in dem es den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 festsetzte. 7 Das Finanzamt führte von Oktober 2008 bis September 2009 beim Kläger eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Nach den Feststellungen des Prüfers im Betriebsprüfungsbericht vom wurden die Einnahmen aus dem Verkaufsbereich von Fremdpersonal in eine Registrierkasse eingegeben und die Tageseinnahmen mittels Tagesendsummenbons festgehalten. Die Kinokasse und die Videokabinenkassen seien vom Kläger in unregelmäßigen Abständen, maximal einmal wöchentlich geleert worden. Nach Auskunft des Klägers seien die Geldscheine und Münzen bei der Bank ohne eigene Zählung abgeliefert worden mit anschließender Bankgutschrift. Unterschiedliche Beträge für betriebliche Zwecke seien hiervon bezahlt worden. Durch Addition der vorgenannten Beträge sei die Summe der Einnahmen ermittelt worden d.h. die Ermittlung des Kassenbestandes sei nur rechnerisch, nicht durch Zählen und nur in größeren Zeitabständen, erfolgt. Der Klägervertreter habe während der Betriebsprüfung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger die Kassen selbst leere, damit niemand auch kein Mitarbeiter wisse, wie viel Geld sich in den Kassen befinde. Ihm sei nicht zuzumuten, das jeden Tag zu tun. 8 Jeder Automat stelle eine in sich geschlossene Kasse dar, deren Ergebnis gesondert ermittelt und aufgezeichnet werden müsse. In einigen Fällen seien gleiche Einnahmebeträge aufgezeichnet worden. Eine getrennte Aufzeichnung der einzelnen Kassen (für jede einzelne Videokabine bzw. für das Kino) sei nicht erfolgt; die Bareinnahmen aus diesem Bereich seien nicht zeitnah ermittelt worden. Eine Kassensturzfähigkeit sei nicht gegeben gewesen, tägliche Kassenberichte seien nicht geführt worden. Aufgrund dieser Mängel könne die Buchführung nicht als ordnungsmäßig angesehen werden; es sei eine Einnahmezuschätzung vorzunehmen für 2004 von brutto und für 2005 von brutto. Hierbei handele es sich um eine Zuschätzung i.h.v. 10 % der erklärten Umsätze aus dem Bereich Kino/Video- Kabinen. 9 Das Finanzamt folgte dieser und weiteren Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am gemäß 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide 2004 und 2005, in denen es für 2004 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v und für 2005 i.h.v , welche sämtlich den laufenden Einkünften zugeordnet wurden, feststellte. 10 Ferner erließ das Finanzamt am gemäß 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag: für 2004 wurde der Gewerbesteuermessbetrag i.h.v und für 2005 i.h.v festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in allen Bescheiden aufgehoben. 11

3 Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. 12 Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, die Zuschätzung des Finanzamts sei fehlerhaft. 13 (1) Das Finanzamt übertrage unzutreffenderweise die Kriterien einer ordnungsmäßigen Kassenführung auf Geldspeicher von Automaten. Bei Geldspeichern handele es sich nicht um Kassen i.s.d. 146 Abs. 1 Satz 2 AO. Ein Automat sei ein in sich geschlossenes System, bei dem, solange er verschlossen sei, eine Manipulation ausgeschlossen sei. Erst durch die Öffnung und das damit verbundene menschliche Zutun trete die für ein Kassengeschäft typische Manipulationsanfälligkeit zutage. Je öfter der Automat geleert werde, umso häufiger und größer sei die Manipulationsgefahr. Nicht der Geldeinwurf, sondern erst die Geldentnahme bei Leerung der Geldspeicher stelle ein Kassengeschäft dar, das den Anforderungen an die Buchführung nach 146 Abs. 1 Satz 2 AO unterliege. Die Entnahme des Bargeldes und die Einzahlung auf dem Bankkonto seien von der Betriebsprüfung unbestritten jeweils ohne Zeitverzögerung im Kassenbuch sowie der Finanzbuchhaltung erfasst worden. Ob die Zählung der Bargeldbestände dabei manuell durch den Steuerpflichtigen oder maschinell durch die Bank erfolge, könne keinen Unterschied machen. Die Gleichsetzung von Automaten mit Bareinzahlung mit Kassen und die Forderung einer täglichen Kassensturzfähigkeit widersprächen zudem jeder Lebenswirklichkeit; es sei kaum vorstellbar, dass Einnahmen bei Zigarettenautomaten oder Kickertischen täglich geleert und die Einnahmen taggenau erfasst werden sollten. An die Erfassung der Einzahlungen aus Kabinen und Kino seien nicht die speziellen Anforderungen des 146 Abs. 1 Satz 2 AO zu stellen, sondern die allgemeinen Anforderungen an die Verbuchung von Geschäftsvorfällen nach 146 Abs. 1 Satz 1 AO anzuwenden, wo eine zeitgerechte Verbuchung gefordert werde. Eine tägliche Verbuchung werde nicht gefordert; entscheidend sei, ob und inwieweit es durch die Verzögerung der Verbuchung zu Manipulationsmöglichkeiten komme. 14 Aus der fehlenden täglichen Leerung und Auszählung der Automaten könne keinesfalls ein Mangel der Buchhaltung gefolgert werden. Die speziellen Anforderungen für Geldspielgeräte seien nicht auf andere Automatentypen übertragbar. 15 (2) Selbst wenn man von formellen Mängeln der Kassenführung ausginge, sei eine Schätzung unzulässig, da die Buchführung keine sachlichen Mängel aufweise. Die formelle Ordnungswidrigkeit der Kassenführung sei für sich alleine kein Grund für eine Korrektur, da auch das Ergebnis einer formell nicht ordnungsgemäßen Buchführung sachlich richtig sein könne. 16 Hinweise auf sachliche Mängel, wie sie etwa durch eine Nachkalkulation, einen externen oder internen Betriebsvergleich oder eine Geldverkehrsrechnung nachgewiesen werden könnten, hätten sich nicht ergeben. Damit sei die tatsächliche sachliche Aussagekraft der nach Auffassung des Finanzamts formell fehlerhaften Buchführung mindestens gleichwertig einer nach dessen Auffassung formal richtigen Buchführung. 17 Allein der Umstand, dass zufällig einzelne Leerungsbeträge übereinstimmten, rechtfertige nicht die Annahme sachlicher Fehler. Gleiche Einnahmen bei gleichen Eintrittspreisen über einen bestimmten gleichen Zeitraum seien nicht besonders unwahrscheinlich. Die Behauptung, ein innerer Betriebsvergleich sei nicht aussagekräftig, da die Zahlen manipuliert seien, stelle eine unsachgemäße Unterstellung dar. 18 (3) Die Hinzuschätzung widerspreche jedenfalls Treu und Glauben; es sei treuwidrig, der Buchführung die Anerkennung als ordnungsmäßig zu versagen, wenn dem Finanzamt die Art der Kassenführung bekannt war und es diese jahrelang ohne Beanstandung hingenommen hat. Dem Vor-Betriebsprüfungsbericht vom

4 sei zu entnehmen, dass bereits dort die Abrechnung bezüglich Tresoren und Bargeldspeichern der verschiedenen Automaten Prüfungsgegenstand gewesen sei. Der Betriebsprüfer habe auf Mängel hingewiesen, diese aber nicht als so schwerwiegend eingestuft, dass sie zu einer Hinzuschätzung führten. Treu und Glauben folgend könne im folgenden Prüfungszeitraum keine Schätzung vorgenommen werden, da der Vor-Betriebsprüfungsbericht erst nach Abschluss der streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume am ergangen sei und somit keine Möglichkeit bestanden habe, die vom Finanzamt vorgeschlagene wöchentliche Leerung in 2004 und 2005 einzuführen. 19 (4) Eine pauschale Schätzung i.h.v. 10 % sei der Höhe nach nicht zutreffend. Durch eine Schätzung solle der wahrscheinlichste Wert der Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Da die behaupteten Mängel der Buchführung rein formeller Natur seien und sich keine Hinweise auf sachliche Mängel ergeben hatten, sei davon auszugehen, dass das Ergebnis der Buchführung zutreffend sei. Als Ergebnis der Schätzung sei also der aus der verworfenen Buchführung resultierende Betrag herauszuziehen. 20 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, in den Streitjahren habe außer ihm niemand einen Schlüssel zum Öffnen der Behältnisse an den Geldeinwurfautomaten im Bereich Kabinen und Kino einschließlich Chipkartenautomat gehabt. Er habe zumeist freitags oder samstags die Geldeinwurfautomaten in dem Markt immer zusammen ausgeleert, die entnommenen Münzen und Scheine in einem Behälter in sein Auto gelegt und zu Hause - die Münzen mithilfe einer Zählmaschine - gezählt. Er habe den Betrag auf einem Zettel festgehalten und das Geld am nächsten oder übernächsten Werktag bei der Bank eingezahlt. Vor der Einzahlung bei der Bank habe er auch Entnahmen für private Zwecke hieraus getätigt und betriebliche Ausgaben bestritten, die dann bei den Einzahlungen bei der Bank entsprechend gefehlt hätten. 21 Die Zettel, auf denen er die selbst gezählten Beträge festgehalten habe, habe er nicht behalten; zumeist habe der Bankangestellte diese nach der Einzahlung weggeworfen. Die Verbuchung der Erlöse aus den Geldautomaten sei mit der Bankgutschrift der Einzahlung erfolgt. 22 Der Kläger beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2004 um und für 2005 um zu mindern und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 und 2005 sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 und 2005, alle vom , in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom entsprechend zu ändern. 23 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung trägt es vor, der Kläger habe es unterlassen, die Bareinnahmen für jeden Automaten als einzelne Kasse aufzuzeichnen. (1) In den Unternehmensbereichen Kino und Videokabinen würde ausschließlich Bargeld verwendet, da diese nur über Einlasssysteme mit Geldeinwurf zu betreten seien. Die Automaten des Klägers seien nicht verplombt und Öffnungen jederzeit möglich gewesen. Neben dem Eigentümer habe auch der angestellte Marktleiter über einen Schlüssel für die Münzautomaten verfügt und somit ungehindert Zugriff auf das eingeworfene Geld gehabt. Dies sei z.b. für die Beschaffung von Münzwechselgeld erforderlich gewesen. Um eine Überwachung der korrekten Wechselvorgänge durch den Marktleiter zu gewährleisten, müsse die Kasse in kurzen Abständen geöffnet und nachgezählt werden. Ansonsten fielen Manipulationen nicht auf, da der Vergleich der täglichen Einnahmen fehle. Neben der Barzahlung bestehe auch die Möglichkeit, mit Chipkarten Zugang zum Kino oder den Kabinen zu erhalten. Auch für den Chipkartenautomaten gebe es keine eigene Aufzeichnung des eingeworfenen Geldes. Fraglich sei die Ausstattung der verwendeten Automaten mit Geldzählwerken und Türöffnungszähler sowie

5 das Fassungsvermögen der verwendeten Geldautomaten. Für die vom Kläger verwendeten Geldeinwurfautomaten müssten die Grundsätze für Geldspielautomaten gelten. 25 (2) Neben formellen Gründen gebe es auch sachliche Gründe für die erfolgte Zuschätzung. So wiederholten sich die aufgezeichneten Leerungsbeträge an verschiedenen Tagen; hierbei handele es sich um Einnahmen über einen längeren Zeitraum. Dass diese sich wiederholen sei nicht sehr wahrscheinlich und beweise, dass die Kasseneinnahmen nicht in der richtigen Höhe ermittelt und aufgezeichnet worden seien. Eine Geldverkehrsrechnung oder Vermögenszuwachsrechnung sei nicht erfolgversprechend gewesen, da sich der Kläger regelmäßig im Ausland aufhalte und Mittelverwendungen dort nicht nachprüfbar seien. Ein innerer Betriebsvergleich sei bei anhaltender Manipulation der Kasseneinnahmen nicht aussagekräftig, da immer nur die vom Kläger gewollten Beträge verglichen werden könnten, nicht die tatsächlich angefallenen Einnahmen. Zuverlässig könnte ein solcher Betriebsvergleich nur bei zutreffenden Kassenaufzeichnungen durchgeführt werden; dies scheitere im vorliegenden Fall aber. 26 (3) Der Kläger könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen; für die Streitjahre habe er von den Aufzeichnungspflichten der Abgabenordnung ausgehen müssen. Es sei ihm zum Zeitpunkt der Erstellung der Buchführung für die Streitjahre nicht bekannt gewesen, dass bezüglich der Kassenaufzeichnungen Beanstandungen erfolgen würden, die jedoch nicht zu einer Zuschätzung führten, da zum Zeitpunkt des Beginns der Vor-Betriebsprüfung die Sachverhalte für die Streitjahre 2004 und 2005 bereits verwirklicht gewesen seien. 27 (4) Die Zuschätzung beschränke sich auf einen Unsicherheitszuschlag i.h.v. 10 % der erklärten Umsätze aus den Kabinen und dem Kino, da ein äußerer Betriebsvergleich ebenso wie eine Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung als Schätzungsgrundlage ausgeschieden seien. Die Höhe des Zuschlags sei nach der Schwere der Mängel und des Anteils der davon betroffenen Umsätze am Gesamtumsatz nicht zu beanstanden. 28 Unter B 3.a des Betriebsprüfungsberichts vom über die Vor-Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 von November 2005 bis Mai 2006 wird auf die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Kassenaufzeichnungen hingewiesen. Der damalige Betriebsprüfer wies in dem Bericht darauf hin, dass die Bargeldspeicher mindestens wöchentlich zu leeren seien und das Ergebnis der Leerung festzuhalten sei. 29 Der Senat hat den Marktleiter des Erotik- Markts in 1, D., über die Behandlung der Geldeinnahmen in diesem Markt als Zeugen gehört. Wegen seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist unbegründet. Die auf einer Zuschätzung von Einnahmen beruhenden Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 und 2005 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2004 und 2005 vom sind rechtmäßig. Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Klägers sind der Besteuerung teilweise nicht zugrunde zu legen Gemäß 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. 32

6 Nach 146 Abs. 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. 33 a) Nach dem grundlegenden BFH-Urteil von I R 73/66, BStBl II 1970, 45 ist für die Annahme einer ordnungsmäßigen Buchführung erforderlich, dass sämtliche Geschäftsvorfälle nach der zeitlichen Reihenfolge und mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung im Allgemeinen die Ordnungsmäßigkeit. 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen Kassenaufzeichnungen ( 146 Abs. 1 S. 2 AO) so beschaffen sein, dass ein jederzeitiger Kassensturz möglich ist; ein Buchsachverständiger muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (BFH-Urteile vom VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430; vom X R 39/87, BStBl II 1990, 109). Kassenbuchungen sind grundsätzlich an demselben Geschäftstag vorzunehmen (BFH-Urteil vom I R 216/72, BStBl II 1975, 96; BFH-Beschluss vom III B 14/04, BFH/NV 2005, 667). Dem wird grundsätzlich nur eine Kassenbuchführung gerecht, die die Einnahmen und Ausgaben noch am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung festhält. Der BFH erachtet im Urteil vom I R 216/72, BStBl II 1975, 96, ausnahmsweise noch Eintragungen für ausreichend, die am nächsten Geschäftstag vorgenommen werden, sofern zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tage entgegenstehen und aus den Buchungsunterlagen (z.b. aus Registrierkassenstreifen, Zwischenaufzeichnungen, Belegen) sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstags entwickelt hat. 35 b) Der Kläger hat keine ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen im Sinn des 146 Abs. 1 S. 2 AO geführt. 36 Nach Auffassung des Senats stellen die Geldspeicher der Geldeinwurfautomaten im Zeitpunkt der Entleerung in ein Behältnis eine Kasse dar. 37 Der Kläger hielt die von ihm gezählten Kasseneinnahmen lediglich auf einem Zettel fest, den er nicht aufhob. Für Barentnahmen fertigte der Kläger keine Eigenbelege. Die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen erfolgte erst mit Einzahlung des Geldes bei der Bank durch den Einzahlungsbeleg. Die Einnahmen wurden erst im Rahmen der Buchführung durch Addition der Einzahlungsbelege mit den vorgenommenen Barentnahmen rechnerisch ermittelt. 38 Damit liegen keine Kassenbelege und keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung vor. Die Kassensturzfähigkeit ist nicht gewährleistet. Die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und der Barentnahmen erst mit Einzahlung des Geldes bei der Bank genügen 146 Abs. 1 S. 1 und 2 AO nicht: die Kasseneinnahmen sind täglich, höchstens mit einem weiteren Tag Verzug aufzuzeichnen. Da der Kläger die Zettel mit der Notiz des von ihm gezählten Geldes nicht aufhob, kann sich auch etwa aus der Sammlung dieser Zettel keine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kasseneinnahmen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt zwar durch die nach Angaben des Klägers in der Regel wöchentliche Leerung der Geldeinwurfautomaten nicht das Risiko einer Vermischung mit Geldern des nachfolgenden Tages vor, wohl aber die Manipulationsmöglichkeit des Kassenbestandes durch unbelegte Barentnahmen. 39

7 c) Die Buchführungsergebnisse, denen die nicht den Anforderungen des 146 Abs. 1 S. 2 AO entsprechenden Kassenaufzeichnungen des Klägers zugrunde lagen, sind soweit sie die Erlöse Kabinen/Kino betreffen, nicht als Grundlage der Besteuerung des Klägers heranzuziehen, da nach den Umständen des Einzelfalls auch sonst Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. 40 Aus der Buchführung des Klägers ergeben sich einzelne, gegenüber den übrigen Erlösen und Einzahlungen im Jahresverlauf außergewöhnlich hohe Buchungen Erlöse Kabinen 16 % USt mit entsprechenden Einzahlungen, teilweise auch Entnahmen (am 07./ ( ), ( ), 05./ ( ) 10./ ( ), ( ), ( ), ( ), (7.165 ) und am 15./ (8.143 ); bei den Buchungen, die diesen Buchungen teilweise eine Woche zuvor, teilweise nur ein oder zwei Tage zuvor vorangingen, waren im Jahresverlauf übliche Beträge zwischen minimal 656 und maximal 4.911, zumeist aber zwischen und 1.200, gebucht worden. Die zugrunde liegenden Verhältnisse und die Herkunft dieser außergewöhnlich hohen Beträge vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu erläutern. Diese nicht erklärlichen und vom üblichen Einnahmenniveau stark abweichenden ungewöhnlich hohen Einnahmebuchungen geben weiteren Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln Die Besteuerungsgrundlagen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind mangels ordnungsgemäßer Buchführung zu schätzen. 42 Gemäß 162 Abs. 1 AO sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet oder die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht nach 158 AO zugrunde gelegt werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind Abs. 1 S HS FGO i.v.m. 162 AO eröffnet dem Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis. 44 Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichten obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen steht, charakterisieren (BFH-Urteil vom X R 114/92, BFH/NV 1995, 373; BFH-Beschluss vom X B 4/07, BFH/NV 2008, 587). 45 Hierbei ist die Buchführung des Klägers mit Ausnahme der Erlöse aus dem Bereich Kabinen/Kino zu berücksichtigen. Bei den Erlösen aus dem Bereich Kabinen/Kino ist angesichts der fehlenden Kassenbelegführung und der nicht ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen eine Zuschätzung vorzunehmen. Angesichts der Schwere der Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist eine Zuschätzung um 10 % der erklärten Erlöse in beiden Streitjahren moderat und vernünftig und hat auch nach der vom Kläger geschilderten Behandlung der Einnahmen aus dem Bereich Kabinen/Kino eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein in der Höhe sachlich ungefähr zutreffendes Ergebnis für sich Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift nicht zugunsten des Klägers.

8 47 Der Kläger hat die aus 146 AO folgenden Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. 48 Ein schutzwürdiges Vertrauen wegen nicht vorgenommener Zuschätzung trotz nicht ordnungsgemäßer Buchführung im Rahmen der Vor-Betriebsprüfung konnte für die Streitjahre schon aus zeitlichen Gründen nicht entstehen: Die Vor-Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 fand von November 2005 bis Mai 2006 statt; der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den Damit begann die Vor-Betriebsprüfung erst, als die hier streitigen Sachverhalte bereits verwirklicht waren. 49 Die Kostenentscheidung ergeht nach 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

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