1. Zwei Schritte der Begründung des Moralprinzips Idee und Realität

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1 1 Kant Will man in einem ersten Überblick Kernpunkte von Immanuel Kants ( ) Konzeption der Moralphilosophie benennen, so lässt sich sagen: Der Mensch stellt Kant zufolge aufgrund seiner Handlungsfähigkeit einen unbedingten Wert dar, dem es in allem Handeln Rechnung zu tragen gilt. Genauer gesagt muss jeder Handlungsfähige in seinem Handeln sowohl seinem eigenen unbedingten Wert als auch dem unbedingten Wert jedes anderen Handlungsfähigen, der von seinen Handlungen betroffen ist, Rechnung tragen. "Rechnung tragen" meint dabei sowohl negative wie auch positive Pflichten, also zum einen Pflichten, Handlungen zu unterlassen, die einen selbst oder einen anderen im engeren oder weiteren Sinne schädigen, und zum anderen, sofern man dazu in der Lage ist, Pflichten zu Handlungen, die einen selbst oder einen anderen fördern. Die Forderung, dem unbedingten Wert der Würde der Handlungsfähigen Rechnung zu tragen, ist nicht auf die voraussehbaren Folgen der Handlungen für die Betroffenen und die davon abhängige Richtigkeit der Handlungen beschränkt. Sie richtet sich auch auf die Intention des Handelnden, in bestimmten Weisen zu handeln, um dem unbedingten Wert der Handlungsfähigen zu entsprechen bzw. weil der unbedingte Wert eines Handlungsfähigen ein entsprechendes Handeln fordert. Es macht einen Unterschied, ob jemand einen anderen nur deshalb nicht schädigt, weil er Scherereien vermeiden will, oder ob er ihn deshalb nicht schädigt, weil es dem anderen aufgrund seiner Würde zusteht, nicht geschädigt zu werden. Im ersten Fall versucht der Betreffende klug zu handeln, im zweiten Fall handelt er moralisch gut. Ein kluges Handeln ist orientiert an den aus der eigenen Bedürfnisnatur erwachsenden Interessen. Das ins Auge gefasste moralisch gute Handeln ist dagegen ein Handeln, in dem man sich unabhängig von solchen Interessen zum Handeln bestimmt. Eine solche Handlungsbestimmung ist nur möglich, wenn der Handlungsfähige, wie Kant sagt, "reine praktische Vernunft" besitzt, also eine Vernunft, die unabhängig von sinnlichen Antrieben zwecksetzend sein kann. Zugleich ist mit dem Vermögen reiner praktischer Vernunft eben jene Handlungsfähigkeit in den Blick genommen, die den unbedingten Wert eines Wesens begründet. Reine praktische Vernunft ist nach Kant daher, wie noch näher auszuführen sein wird, als selbstbezüglich zu denken: Reine praktische Vernunft ist das Vermögen, aus sich heraus dem unbedingten Wert Rechnung zu tragen, den sie selbst darstellt, weil sie aus sich heraus zwecksetzend sein kann. Da eine solche Handlungsfähigkeit und nur eine solche Handlungsfähigkeit moralbegründend ist, hat Kant sie in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785) und in der Kritik der

2 2 praktischen Vernunft (1788) etwa als "guter Wille", als "Gesetz" oder als gekennzeichnet durch eine von sinnlicher Materie unabhängige "Form" besonders betont. Dies hat zu den gängigen Missverständnissen Anlass gegeben, Kant sei letztlich nur an der rechten "Gesinnung" des Handelnden interessiert, seine Moraltheorie halte die Folgen von Handlungen für vernachlässigbar und habe sich durch die Überbetonung formaler Gesichtspunkte eine mangelnde inhaltliche Orientierungsfähigkeit eingehandelt. Solche Missverständnisse sind auch die Folge einer einseitigen Konzentration auf die Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. In diesem Werk hat Kant das Moralprinzip namhaft zu machen und zu begründen versucht. Die inhaltliche Entfaltung dieses Moralprinzips erfolgt in Die Metaphysik der Sitten (1797), die aus zwei Teilen besteht, nämlich der Rechts- und der Tugendlehre. Diese Einteilung wird meist mit der uns heute geläufigen Unterscheidung zwischen Recht und Moral gleichgesetzt. Demgegenüber wird zu zeigen sein, dass es einen weiteren Kernpunkt der Moralphilosophie Kants darstellt, dass das "Recht" - und damit auch die politische Philosophie - Teil der Moralphilosophie ist. Das Recht zeichnet innerhalb der durch das Moralprinzip begründeten Pflichten solche aus, auf die zwischen den Handlungsfähigen in der Weise wechselseitige Ansprüche bestehen, dass deren Wahrung notfalls erzwungen werden darf. 1. Zwei Schritte der Begründung des Moralprinzips Idee und Realität Der Mensch ist Kant zufolge nicht auf die Alternative reduziert, entweder das Vermögen reiner praktischer Vernunft zu besitzen oder sich wie die Tiere notwendig triebgesteuert verhalten zu müssen. Kant ist vielmehr der Überzeugung, dass der Mensch auf jeden Fall im Unterschied zu den Tieren ein Vermögen praktischer Vernunft besitzt. Dieses Vermögens können wir uns durch Erfahrung vergewissern (vgl. KrV B830/A802; zur Zitierweise der Werke Kants siehe die Hinweise am Ende dieses Artikels). Das Vermögen praktischer Vernunft verbürgt aber als solches nicht schon das Vermögen reiner praktischer Vernunft. Wir können jedoch die Idee reiner praktischer Vernunft bilden und wir können uns des weiteren klar machen, dass eine genuine Sphäre des Moralischen das Vermögen reiner praktischer Vernunft zur Voraussetzungen hat. Die Moral ist somit etwas, wovon wir eine Idee entwickeln können, die in ihren Gehalten unbeliebig ist. Es lässt sich Kant zufolge zeigen, dass diese Idee auf ein festumrissenes Moralprinzip führt. Zugleich könnte die Idee aber ein bloßes "Hirngespinst" sein, das letztlich ohne Einfluss auf unser Handeln bleiben muss. Das Moralprinzip ist deshalb nach Kant nicht schon dadurch begründet, dass man

3 3 seinen Gehalt aufweist, indem man zeigt, dass es auf einer unbeliebigen Idee beruht, sondern erst dadurch, dass man seine "Realität" sichert. Dies versucht Kant in unterschiedlicher Weise im dritten Teil der Grundlegung und in der Kritik der praktischen Vernunft. Es empfiehlt sich aber, die beiden Schritte der Moralbegründung Kants nachzuvollziehen und also zunächst in den Blick zu nehmen, wie wir ausgehend von dem Vermögen praktischer Vernunft zu der Idee unbedingten Sollens und der Idee reiner praktischer Vernunft geführt werden. Erst daran anschließend soll gezeigt werden, wie Kant die Realität dieser Ideen zu sichern versucht hat. 1.1 Handlungsfähigkeit, bedingtes Sollen und die Idee unbedingten Sollens Handlungsfähigkeit des Menschen meint nach Kant zumindest, dass wir nicht unmittelbar unseren Trieben bzw. unserem jeweils stärkstem Trieb folgen müssen, sondern unsere Vernunft wenigstens in unsere sinnliche Antriebsstruktur vermittelnd eintritt. Aufgrund einer solchen Vermittlung der Vernunft sind wir in der Lage, Interessen zu entwickeln und aufgrund von Gründen zu handeln. Als bedürftige Sinnenwesen sind wir Lust- und Unlustempfindungen fähig. Aufgrund unserer Vernunft entwickeln wir das Interesse, Unannehmlichkeiten zu beenden und zu vermeiden und Angenehmes zu erhalten und zu erreichen. Unsere Vernunft erlaubt es zudem, das Spektrum unserer Bedürfnisse zu erweitern. Überdies bilden wir angesichts unserer Bedürfnisse aufgrund unserer Vernunft notwendigerweise das übergreifende Interesse möglichst umfassenden und dauerhaften Wohlergehens oder, wie Kant auch sagt, eigener Glückseligkeit. Dieses übergreifende Interesse fungiert als ein freilich undeutlicher und inhaltlich variabler Fluchtpunkt oder Maßstab unserer Handlungsentscheidungen. Die Handlungsbestimmung durch Gründe erlaubt es, mit Blick auf übergreifendere oder als bedeutsamer eingestufte Interessen unmittelbaren Handlungsimpulsen nicht zu folgen, ohne dass der die Handlungsentscheidung bestimmende Grund durch einen spürbar stärkeren Antrieb gewissermaßen unterfangen oder unterlegt sein müsste. Wer beispielsweise als ehemaliger Raucher mit Blick auf seine Gesundheit dem zu einem bestimmten Anlass gegebenen starken Impuls widersteht, eine Zigarette zu rauchen, muss dies nicht notwendigerweise etwa deshalb tun, weil eine spürbare Angst vor schweren Krankheiten den Impuls als unmittelbaren Gegenimpuls überwiegt. Es reicht, dass das Interesse, die Gesundheit nicht aufs Spiel zu setzen, sich als handlungsbestimmender Grund geltend macht. Andererseits ist die Leistung der Vernunft nur die einer Vermittlung; die bislang ins Auge gefassten Gründe gehen vollständig auf die in der sinnlichen Natur des Menschen wurzelnden

4 4 Neigungen und Abneigungen zurück. Kant spricht deshalb das übergreifende Interesse eigener Glückseligkeit als "natürlichen Zweck" an (siehe z.b. KU 10, 393n. = V, 434n; MST 8, 521 = VI, 391). In Zwecksetzungen gehen zumindest implizit Überlegungen und Entscheidungen, Urteile, ein. Zwecksetzungen sind deshalb im Unterschied zum unmittelbaren Antrieb oder Impuls das Werk der Vernunft. Zugleich sind die Kriterien, welche die Vernunft bei den am Ziel eigener Glückseligkeit orientierten Entscheidungen bemüht, vollständig der sinnlichen Natur des Menschen entlehnt. Insofern sind die Zwecke, wie die bewusst spannungsvolle Wortfügung "natürlicher Zweck" betont, allesamt "natürlich". Die Vernunft tut nichts anderes als, wie Kant sagt, das "Interesse der Neigungen" zu "verwalten" (vgl. KpV 7, 251 = V, 120; GMS 7, 76 = IV, 441). Kants These ist es nun, dass es kein moralisches Sollen geben kann, wenn die Möglichkeiten praktischer Vernunft auf eine solche Verwaltung der "Interessen der Neigungen" beschränkt sind. Was sich uns als moralische Forderungen oder als moralisch gute Handlungen darstellt, reduzierte sich in Wirklichkeit auf Klugheit. Vermeintliche moralische Forderungen würden etwa in sozialen Nützlichkeitserwägungen wurzeln, die sich über ein System informeller und formeller positiver wie negativer Sanktionen in individuelle Nützlichkeiten übersetzen. Wir mögen mit jemandem Mitleid empfinden und ihm zur Hilfe kommen oder wir mögen aus Sympathie oder tiefempfundener Liebe unsere eigenen Interessen den Interessen eines anderen Menschen unterordnen. Unser Handeln stünde gleichwohl im Horizont des übergreifenden Interesses unserer eigenen Glückseligkeit; es wäre notwendig auf unsere Empfindungen, Neigungen und Abneigungen angewiesen, da alle unsere Zwecksetzungen sich nur von daher ableiten könnten. Es gäbe also nur bedingte praktische Notwendigkeit und davon sich herleitendes bedingtes Sollen oder, wie Kant auch sagt, hypothetische Imperative, nicht aber unbedingte praktische Notwendigkeit und sich davon herleitendes unbedingtes Sollen oder kategorische Imperative Hypothetische Imperative am Beispiel technischer Imperative Um dies näher zu verstehen, sei zunächst kurz auf Kants Theorie der hypothetischen Imperative eingegangen (vgl. GMS 7, = IV, ), die auch für sich genommen, d.h. außerhalb des Kontextes der Moralbegründung, wichtig ist. Kant kennt zwei Arten hypothetischer Imperative: hypothetische Imperative im engeren oder strengen Sinne, die Kant auch als "technische Imperative" oder als "Imperative der Geschicklichkeit" bezeichnet, und hypothetische Imperative im weiteren oder uneigentlichen Sinne, die Kant als

5 5 "Ratschläge der Klugheit" bezeichnet. Kants Theorie der Imperative ist nur aus der Innenperspektive eines Handelnden verständlich. Imperative besagen jeweils eine praktische Notwendigkeit, die für einen endlichen Handlungsfähigen, der nicht selbstverständlich den Forderungen seiner Vernunft folgt, zur Nötigung wird. Im Falle eines technischen Imperativs besteht die praktische Notwendigkeit darin, unter der Voraussetzung eines Handlungsziels etwas anderes tun zu wollen, das ein notwendiges Mittel für die Erreichung des Handlungsziels ist. Es gilt hier zwei Arten von Notwendigkeitsbeziehungen zu unterscheiden (vgl. GMS 7, 46f. = IV, 417). Zum einen die theoretisch erfassbare Beziehung zwischen einem Zweck und den verfügbaren Mitteln, die geeignet sind, den Zweck zu erreichen. Zum anderen die praktische Notwendigkeitsbeziehung, welche die Notwendigkeit besagt, ein Mittel anwenden zu wollen, also in einer bestimmten Weise zu handeln, weil man ein bestimmtes Ziel erreichen will. Das "Wollen" des Ziels meint dabei weder einen bloßen Wunsch noch eine mögliche, bloß erwogene Absicht, sondern den zu einem bestimmten Zeitpunkt gefassten und den über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhaltenen Entschluss, ein bestimmtes Ziel handelnd erreichen zu wollen. Wenn nun, wie wir mit Kant der Einfachheit willen zunächst voraussetzen wollen, nur ein Mittel zur Verfügung steht, dieses Ziel zu erreichen, dann "beinhaltet" der Entschluss, das Ziel handelnd zu realisieren, die praktische Notwendigkeit, auch das Mittel anwenden zu wollen. Ein Handelnder kann freilich auch das Ziel aufgeben, das es notwendig macht, das Mittel anzuwenden. Aber ein Handelnder kann nicht konsistent das Ziel aufrechterhalten und das Mittel nicht anwenden wollen. Gleichwohl können wir gegenläufige Interessen haben, die uns davon abhalten, das zu tun, was aufgrund unserer Zielsetzungen zu tun notwendig ist. Wer etwa an der Universität eine Abschlussprüfung bestehen will, weiß, dass dies die Notwendigkeit umfänglicher und geduldiger Vorbereitung einschließt. Gleichwohl bedarf es in der Regel einiger Überwindung, immer wieder zu der angemessenen Vorbereitung zu finden. Dem Menschen, der nicht selbstverständlich den Konsistenzforderungen seiner Vernunft folgt, wird die aus seinem Wollen erwachsende praktische Notwendigkeit zur Nötigung, zum Sollen. Kants Theorie hypothetischer Imperative ist u.a. deshalb bedeutsam, weil sie aus der Innenperspektive eines Handelnden die Genese eines Sollens aus einem Wollen verständlich macht. Kant drückt dies in seiner Sprache so aus, dass technische Imperative, was das Wollen anbelangt, analytisch praktische Urteile sind (vgl. GMS 7, 46 = IV, 417). Analytische Urteile theoretischer Art sind Urteile, in denen im Prädikatbegriff dem Subjektbegriff ein Merkmal zugesprochen wird, das im Subjektbegriff bereits, "obgleich nur verworren", mitgedacht

6 6 worden ist, beispielsweise das Merkmal der Ausdehnung dem Subjektbegriff Körper (vgl. KrV B10f.). Analytische Urteile praktischer Art sind Urteile, in denen in dem Wollen eines Zieles die Anwendung eines Mittels, "obgleich nur verworren" bereits mitgewollt ist. Entsprechend erwächst für endliche, nicht selbstverständlich vernünftig handelnde Wesen die nötigende Kraft der Sollensforderung, ein Mittel anzuwenden, aus dem eigenen Wollen, ein Ziel handelnd zu erreichen. Da dies oft missverstanden worden ist, sei an dieser Stelle eigens betont, dass Imperative im Verständnis Kants nicht "Befehle" oder imperativische Sprechhandlungen sind, sondern Urteile, die ein Handelnder über sich selbst treffen muss bzw. die ein anderer trifft, indem er die Perspektive eines Handelnden einnimmt. Dies ist vielleicht auch deshalb übersehen worden, weil Kant statt von analytisch praktischen Urteilen von analytisch praktischen Sätzen spricht. "Sätze" sind aber für Kant Urteile, und Kants theoretische wie praktische Philosophie ist nur verständlich, wenn man ernst nimmt, dass sie jeweils auf einer Urteilslehre beruht Ratschläge der Klugheit Oftmals wird nicht nur ein Mittel zur Verfügung stehen, um ein Ziel zu erreichen, sondern es können mehrere Mittel angewandt werden. Dies ändert nichts an der praktischen Notwendigkeit, eines der Mittel anzuwenden, wenn man das Ziel erreichen will. Es entsteht aber das zusätzliche Erfordernis zu entscheiden, welches der verfügbaren Mittel man anwenden will. Die Entscheidung wird sich nach den weiteren Zielsetzungen richten, die man sonst noch hat. Dies macht wiederum eine Gewichtung und Ordnung von Zielen erforderlich, die auf das übergreifende Ziel eigener Glückseligkeit verweist. Im Unterschied zu den Zielsetzungen, von denen die technischen Imperative abhängen, ist, wie Kant herausstellt, das Ziel eigener Glückseligkeit kein Ziel, das man rein hypothetisch erwägen könnte, sondern das man als handlungsfähiges Sinnenwesen unvermeidlich hat (vgl. GMS 7, 44f. = IV, 415). Doch ist dieses Ziel inhaltlich nicht genau bestimmt und auch nicht genau bestimmbar. Es lässt sich nicht wirklich angeben, worin ein möglichst umfassendes und dauerhaftes Wohlergehen besteht. Die Idee eigener Glückseligkeit ist das Werk der Vernunft, welche die von der Sinnlichkeit abhängigen Interessen zu der Vorstellung einer Totalität oder eines Maximums hin verlängert, die sich aber mit der Unstillbarkeit und Wandelbarkeit der Bedürfnisse nicht recht verträgt und folglich auch keinen Begriff zulässt (vgl. GMS 7, 47 = IV, 417f.). Kant bezeichnet die Idee der Glückseligkeit deshalb auch als ein "Ideal der Einbildungskraft" (GMS 7, 48 = IV, 418).

7 7 Des weiteren sind auch die Ziel-Mittel-Relationen nicht genau bestimmbar. Was im einen Fall zum Glück beiträgt, mag im anderen Fall jemanden gerade ins Unglück stürzen. "Will er Reichtum, wie viel Sorge, Neid und Nachstellung könnte er sich dadurch nicht auf den Hals ziehen. [...] Will er ein langes Leben, wer steht ihm dafür, daß es nicht ein langes Elend sein würde?" (GMS 7, 47 u. 48 = IV, 418) Gleichwohl bestehen Erfahrungen darüber, was normalerweise geeignet ist, zu dauerhaftem Wohlergehen beizutragen, und was dem Wohlergehen in der Regel eher abträglich ist. Da aber keine strikten Notwendigkeitsbeziehungen bestehen, sind streng genommen keine "Imperative" der Klugheit möglich; in Abhängigkeit vom übergreifenden Ziel des Wohlergehens lassen sich strenggenommen keine "harten" Sollensforderungen erheben. Vielmehr sind hier die Nötigungen des Sollens unvermeidlich in die "weicheren" Handlungsanleitungen von Empfehlungen und Ratschlägen zurückgenommen. Im Unterschied zu den technischen Imperativen mag die Nichtbefolgung eines solchen Ratschlags sich als töricht darstellen, sie ist aber nicht notwendig inkonsistent Die Idee unbedingten Sollens Trotz der Unterschiede zwischen dem technischen Sollen und dem pragmatischen "Sollen" verkörpern die jeweiligen Forderungen, wie Kant herausstellt, die gleiche Struktur (GMS 7,48f. = IV, 419). Sie beruhen, sei es nun im engeren oder weiteren Sinne, auf einer bedingten praktischen Notwendigkeit: der Notwendigkeit, etwas zu tun, wenn oder weil man bestimmte Ziele hat. Dem entspricht im Verständnis Kants die Bewertung von Handlungen und Teilzielen als bedingt "gut" "gut für" oder "in Bezug" auf ein vorausgesetztes Ziel. Die Realität oder Existenz solcher bedingter praktischer Notwendigkeit und des sich darauf gründenden Sollens steht für uns außer Frage. Kants Theorie der hypothetischen Imperative vermittelt einen tiefen Einblick in die Struktur solchen Sollens. Der Begriff bedingter praktischer Notwendigkeit und bedingten Sollens lädt unsere Vernunft dazu ein, die Idee unbedingter praktischer Notwendigkeit und unbedingten Sollens zu bilden. Dabei zeigt sich, wie Kant herausstellt, dass eine solche Idee keineswegs leer ist, sondern auf einen unbeliebigen, fest umrissenen Gehalt führt. Dies nachzuweisen ist eines der Hauptanliegen der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Die Idee unbedingter praktischer Notwendigkeit führt auf den Begriff eines unbedingt notwendigen Zwecks. Die Notwendigkeit eines solchen Zwecks muss als strikt verschieden gedacht werden von der "Notwendigkeit" bzw. Unbeliebigkeit des "natürlichen Zwecks" eigener Glückseligkeit. Der "natürliche Zweck" bedeutet, wie schon angesprochen, eine

8 8 spannungsvolle Verbindung von Vernunft und sinnlicher Antriebsstruktur, die Idee eines Maximums der Vermeidung von Unannehmlichkeit und des Erreichens von Annehmlichkeit. Für diese Idee gilt, dass sie keine genaue inhaltliche Fassung zulässt, dass zwischen den Handlungsfähigen in Abhängigkeit von ihren Neigungen und Abneigungen große Unterschiede in der Bestimmung dessen bestehen, was sie als Wohlergehen ansehen, dass ein einzelner Handlungsfähiger sein Bild vom Wohlergehen verschiedentlich verändern wird, dass es sich um eine unbestimmte Vorstellung handelt, an die man sich handelnd nur anzunähern versucht, die aber niemals in abschließender Weise realisiert werden kann. All dies zeigt, dass der unbedingt notwendige Zweck nicht mit dem "natürlichen Zweck" der eigenen Glückseligkeit identifiziert werden kann. Die Idee eines unbedingt notwendigen Zwecks verträgt sich nicht mit der Variabilität der in der Bedürfnisnatur des Menschen wurzelnden Interessen. Dies bedeutet aber, dass ein unbedingt notwendiger Zweck nicht der Sinnlichkeit des Menschen entlehnt sein kann, sondern als von dieser verschieden und unabhängig gedacht werden muss. Die strenge Notwendigkeit eines unbedingt notwendigen Zwecks verweist auf praktische Vernunft, die unabhängig von der sinnlichen Antriebsstruktur des Menschen ist. Eine solche Unabhängigkeit kann aber nur meinen, dass die Vernunft Handlungszwecke nicht der Sinnlichkeit entlehnt, sondern aus sich heraus zwecksetzend ist, also, wie Kant sagt, "für sich selbst praktisch", "rein" ist (GMS 7, 99 = IV, 461; KpV 7, 180 = V, 62). Des weiteren kann man sich klar machen, dass ein unbedingt notwendiger Zweck nicht in etwas bestehen kann, das es zuallererst noch zu realisieren gilt. Denn auch dies würde die praktische Notwendigkeit an die Kontingenz der Umstände und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten eines Handelnden binden. Vielmehr muss ein unbedingt notwendiger Zweck als ein Zweck gedacht werden, der "immer schon" und "stets" als, wie Kant sagt, ein notwendiger Zweck existiert (vgl. GMS 7, 59 = IV, 428; 7, 61 = IV, 429). Auch diese Überlegung weist auf die praktische Vernunft. Wenn es einen unbedingt notwendigen Zweck gibt, dann ist praktische Vernunft nicht nur als aus sich heraus zwecksetzend zu denken, sondern in dieser Zwecksetzung kann der Zweck auch nicht etwas der Vernunft Äußerliches sein. Es muss vielmehr die aus sich heraus zwecksetzende Vernunft sein, die für sich aufgrund des Vermögens, aus sich heraus zwecksetzend zu sein, als unbedingt notwendiger Zweck existiert. Reine praktische Vernunft muss daher als selbstbezüglich gedacht werden. Entsprechend gilt, dass das Vermögen reiner praktischer Vernunft und der unbedingt notwendige Zweck wechselseitig aufeinander verweisen.

9 9 Bezogen auf den Menschen, der kein reines Vernunftwesen ist, führen die Überlegungen zu folgendem Ergebnis: Wenn der Mensch das Vermögen reiner praktischer Vernunft besitzt, dann existiert er für sich und für jeden anderen Menschen als ein unbedingt notwendiger Zweck, und es besteht für ihn die unbedingte praktische Notwendigkeit, diesem unbedingt notwendigen Zweck als solchem stets Rechnung zu tragen. Da der Mensch, auch wenn er das Vermögen reiner praktischer Vernunft besitzt, aus Gründen, die unserer Einsicht prinzipiell entzogen sind, nicht selbstverständlich vernünftig handelt, erwächst ihm aus dieser unbedingten praktischen Notwendigkeit die Nötigung eines unbedingten Sollens, ein kategorischer Imperativ. Die Idee unbedingten Sollens führt deshalb auf die Idee eines gehaltvollen und in seinem Gehalt unbeliebigen Moralprinzips. Es formuliert das strikte Gebot, dem unbedingten Wert, den jeder Mensch besitzt, sofern er über eine Handlungsfähigkeit verfügt, die das Vermögen reiner praktischer Vernunft einschließt, im Handeln stets Rechnung zu tragen. Die Idee eines solchen Moralprinzips schließt eine Reihe von Gesichtspunkten ein, die unterschiedliche Akzentuierungen des Moralprinzips zulassen. So kann dieses auch als die Forderung gefasst werden, stets in einer Weise zu handeln, die mit der Allgemeinheit und Notwendigkeit des Gesetzes reiner praktischer Vernunft, welche diese für sich selbst ist, vereinbar ist. Da jeder Mensch für sich und jeden anderen Menschen als unbedingt notwendiger Zweck oder, wie Kant auch sagt, als "Zweck an sich selbst" existiert, führt diese Idee auf die Idee einer Gemeinschaft der Handlungsfähigen, in der alle Zielverfolgung sich an einer den notwendigen Zwecken entsprechenden Ordnung der Zwecke orientiert. Kant spricht von einem "Reich der Zwecke". Kant versucht im zweiten Teil der Grundlegung die Idee unbedingten Sollens von verschiedenen Seiten her gleichsam auszumessen, was ihn zu immer erneuten Formulierungen des Kategorischen Imperativs als dem Moralprinzip führt. Gleichwohl bietet er drei Hauptformulierungen. Genauer gesagt bietet Kant zunächst eine Grundformel, die er dann in drei "Formeln" auslegt. Die Grundformel lautet: "handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde." (GMS 7, 51 = IV, 421) Die erste auslegende Formel wird in der Literatur meist als "Naturgesetzformel" bezeichnet. Sie lautet: "handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte." (GMS 7, 51 = IV, 421) Die zweite Formel ist die sogenannte "Selbstzweckformel":

10 10 "Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest." (GMS 7, 61 = IV, 429) "Menschheit" meint hier im Verständnis Kants die Fähigkeit zu genuiner Zwecksetzung (zum Begriff der "Menschheit" bei Kant vgl. Wimmer 1990, S ). Für die dritte Formel bietet Kant zwei unterschiedliche Versionen, die er selbst wiederum unterschiedlich formuliert hat. Die grundlegende Version, die in der Literatur im Anschluss an Patons (1962) einflussreiche Einteilung der Formulierungen des Kategorischen Imperativs gern als "Autonomieformel" bezeichnet wird, wird von Kant etwa als das Prinzip gefasst: "keine Handlung nach einer andern Maxime zu tun, als so, daß es auch mit ihr bestehen könne, daß sie ein allgemeines Gesetz sei, und also nur so, daß der Wille durch seine Maxime sich selbst zugleich als allgemein gesetzgebend betrachten könne." (GMS 7, 67 = IV, 434) Die andere Version, die "Reich-der-Zwecke-Formel", fordert etwa: "daß alle Maximen aus eigener Gesetzgebung zu einem möglichen Reich der Zwecke, als einem Reiche der Natur, zusammenstimmen sollen." (GMS 7, 70 = IV, 436) Blickt man auf diese Formulierungen des Kategorischen Imperativs und Kants Betonung einer Grundformel, so mag der Eindruck entstehen, dass die vorausgegangene Explikation der Idee unbedingten Sollens abweichend von Kant die zweite Formel zur Grundformel erhoben hat und deshalb dem Verdacht ausgesetzt ist, Kants Ausführungen zu verzerren. Nun bietet die vorausgegangene Explikation tatsächlich keine Paraphrase dessen, was Kant sagt, sondern eine Interpretation des ersten Schritts von Kants Moralbegründung. Kant verfolgt im zweiten Teil der Grundlegung vor allem zwei Anliegen: zum einen die hier verfolgte Explikation der Idee unbedingten Sollens, die auf die Selbstbezüglichkeit reiner praktischer Vernunft bzw. in der Sprache Kants auf die "Autonomie des Willens" als dem "obersten Prinzip der Sittlichkeit" führt. In dieser Perspektive betont Kant etwa: "Wenn es denn also ein oberstes Prinzip, und, in Ansehung des menschlichen Willens, einen kategorischen Imperativ geben soll, so muß es ein solches sein, das aus der Vorstellung dessen, was notwendig für jedermann Zweck ist, weil es Zweck an sich selbst ist, ein objektives Prinzip des Willens ausmacht, mithin zum allgemeinen praktischen Gesetz dienen kann." (GMS 7, 60 = IV, 428f.) Zum anderen will Kant den Kategorischen Imperativ als einen Beurteilungsmaßstab ausweisen, der geeignet ist, uns im Handeln zu orientieren, und zu Orientierungen führt, die unseren grundlegenden moralischen Urteilen entsprechen. In diesem Zusammenhang sind "Formeln" bedeutsam, wobei Kant offensichtlich in der Grundlegung die angeführte Grundformel als den strengsten und insofern geeignetsten Beurteilungsmaßstab angesehen hat (vgl. dazu auch GMS 7, 70 = IV, 436). Um die Formeln und ihren engen Zusammenhang richtig zu verstehen, ist es wichtig, sich klar zu machen, was Kant unter einer "Maxime" versteht. Maximen sind für Kant praktische

11 11 Urteile, die ein endlicher Handlungsfähiger tatsächlich trifft. Des Näheren sind Maximen die tatsächlichen Intentionen eines Handelnden, ein Ziel handeln zu verfolgen oder zu erreichen bzw. eine Handlung auszuführen, um ein Ziel zu erreichen (siehe dazu ausführlicher Steigleder 2002, Kapitel 3.7). Entsprechend können Maximen sehr grundlegend sein und die tiefsten Absichten und Grundentscheidungen eines Handelnden verkörpern und sie können äußerst konkret sein und die Absicht beinhalten, eine ganz konkrete und u.u. auch schlichte Handlung auszuführen, wie etwa ein Bonbon auszupacken und sich in den Mund zu stecken. Kant geht davon aus, dass jeder Handelnde in der Regel eine Reihe von Maximen hat, die in Verhältnissen der Unter-, Über- und Beiordnung zueinander stehen. 1.2 Die Begründung des Moralprinzips Die Formulierungen des Moralprinzips können leicht übersehen lassen, dass sie vorerst nichts anderes darstellen als die Explikation der Idee unbedingten Sollens. Eine Idee ist aber zunächst einmal nichts anderes als ein Gedankending. So aufschlussreich es auch sein mag, dass die Gedanken auf einen festumrissenen Gehalt führen, so vermag die Idee als solche die Wirklichkeit einer über das bedingte Sollen hinausgehenden eigenen Sphäre unbedingten Sollens nicht schon zu sichern. Denn daraus, dass wir die Idee reiner praktischer Vernunft bilden, folgt noch nicht, dass es reine praktische Vernunft, also ein Vermögen genuiner, von unseren Bedürfnissen unabhängiger Zwecksetzungen tatsächlich gibt. Überdies scheinen sich die Aussichten, die Realität unbedingter praktischer Notwendigkeit und damit unbedingten Sollens zu sichern, denkbarst schlecht darzustellen. Denn die Idee reiner praktischer Vernunft läuft auf die Idee genuiner bzw. transzendentaler Freiheit hinaus. Von dieser hat Kant in der Kritik der reinen Vernunft dargetan, dass sie zwar ohne Widerspruch gedacht werden kann, dass es aber prinzipiell unmöglich ist, theoretisch etwas über die Realität transzendentaler Freiheit auszumachen. Weder lässt sich die Existenz noch die Nichtexistenz transzendentaler Freiheit beweisen, und es ist auch völlig ausgeschlossen, Einsichten in die "Funktionsweise" transzendentaler Freiheit zu gewinnen. Wenn also irgendetwas dergleichen notwendig wäre, um die Gültigkeit des Moralprinzips zu sichern, dann stünde fest, dass die Moral nicht mehr als eine bloße Idee, ein "Hirngespinst" ist. Kant hat zwei Lösungen des Begründungsproblems der Moral vorgestellt, die erste im dritten Teil der Grundlegung, die zweite in der Kritik der praktischen Vernunft. Beide Lösungsversuche gelten weithin als gescheitert, vermutlich nicht zuletzt auch deshalb, weil man das Lösungsvorhaben für von vornherein aussichtslos hält. Demgegenüber soll hier die

12 12 These vertreten werden, dass es sich um bedeutende Lösungsansätze handelt, deren Scheitern keineswegs feststeht. Kant hat auch nicht deshalb einen zweiten Lösungsansatz verfolgt, weil er den ersten für falsch gehalten hätte. Vielmehr war er der Überzeugung, dass sich über die erste Lösung noch hinauskommen lässt Zur Begründung des Moralprinzips in Grundlegung III Das Begründungsargument im dritten Teil der Grundlegung stellt ein komplexes Argument dar, das hier nicht im Detail vorgestellt werden kann (siehe dazu Steigleder 2002, Kap. 3.3). Vielmehr muss es in diesem Rahmen genügen, die Struktur des Argumentes näher vorzustellen. Das Argument gliedert sich in einen vorbereitenden Teil und in einen Hauptteil. Der vorbereitende Teil, der durch die Paragraphen 1 und 2 gebildet wird, hat vor allem drei Aufgaben und Argumentationsziele. Zunächst argumentiert Kant, dass Freiheit notwendig als Autonomie zu verstehen ist. In diesem Artikel wurde bislang erst herausgestellt, dass Autonomie als Freiheit zu verstehen ist. Wenn also, wie Kant herausstellt, auch die Umkehrung gilt und Freiheit als Autonomie zu verstehen ist und wenn darüber hinaus gezeigt werden könnte, dass ein Wesen frei ist, dann wäre damit auch die Realität des Moralgesetzes aufgewiesen. Nun kann aber Freiheit nicht bewiesen werden und Kant unternimmt in Grundlegung III auch nicht den Versuch eines Freiheitsbeweises. Vielmehr macht Kant deutlich, und dies ist das zweite Argumentationsziel, dass auch mit weniger auszukommen ist. Es muss nämlich nicht notwendig gezeigt werden, dass ein Wesen frei ist; es reicht zu zeigen, dass ein Wesen logisch genötigt ist, sich für frei zu halten. Denn dann muss es auch davon ausgehen, dass das Moralgesetz für es Gültigkeit besitzt. Das Moralgesetz besitzt dann für dieses Wesen insofern Realität, als es sich genauso aufgefordert sieht, dem Moralgesetz zu entsprechen, wie wenn feststünde, dass es tatsächlich frei ist. Kant entfaltet also ein reflexives Argument, das schrittweise Urteile expliziert, die ein Urteilender nicht ohne Selbstwiderspruch bestreiten kann. Gegen diese Argumentationsstrategie mag man einwenden wollen, dass die Tatsache, dass man sich für frei halten muss, noch nicht garantieren kann, dass man frei ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wesen, das sich für frei halten muss, dennoch nicht dem Moralgesetz folgen kann. All dies trifft zu, doch stellt es keinen Einwand dar. Denn es ändert nichts daran, dass es zutrifft, dass das betreffende Wesen davon ausgehen muss, dass

13 13 der Kategorische Imperativ für es Gültigkeit besitzt, und entsprechend zu handeln versuchen muss. Außerdem kann nicht erwiesen werden, dass es nicht frei ist. Der dritte Schritt besteht in dem Nachweis, dass "jedes vernünftiges Wesen, das einen Willen hat" sich im für die Argumentation geforderten Sinne notwendigerweise für frei halten muss. Dies meint, dass ein Wesen, das sich in seinem Handeln praktische Vernunft zusprechen muss, auch in dem Sinne für frei halten muss, dass es reine praktische Vernunft besitzt. Nach dieser Vorbereitung besteht nun die Hauptargumentation Kants darin zu zeigen, dass wir Menschen uns jeweils notwendigerweise als ein "vernünftiges Wesen" verstehen müssen, "das einen Willen hat". Dass wir Anlass haben, uns als ein solches Wesen zu verstehen, steht außer Frage. Dies reicht aber noch nicht aus. Es muss gezeigt werden, dass das Urteil "Ich bin ein vernünftiges Wesen, das einen Willen hat" für uns ein notwendiges Urteil ist. Und so, wie es Gründe gibt, die für dieses Urteil sprechen, mögen sich aus unserer Bedürfnisnatur Gegengründe mobilisieren lassen. Wir erfahren uns in unserem Verhalten sowohl als vernünftig als auch als unvernünftig, so dass sich die Frage stellt, was wir denn eigentlich sind. Kants Argument besteht nun, grob gesagt, darin zu zeigen, dass wir uns als Teil einer intelligiblen Welt verstehen und deshalb in unserem Handeln unsere Vernünftigkeit als unsere eigentliche Natur erblicken müssen (für eine genaue Rekonstruktion des Argumentes siehe Steigleder 2002). Folglich müssen wir davon ausgehen, dass der Kategorische Imperativ für uns Gültigkeit besitzt. Kants Argumentation kann leicht missverstanden werden. Kant will nicht sagen, dass wir von unserer eigentlichen Natur her reine Vernunftwesen sind und uns in der Erfahrung als Sinnenwesen darstellen. Kant will vielmehr zeigen, dass wir, obwohl wir allen Anlass haben, davon auszugehen, dass wir keine reinen Vernunftwesen sind, doch davon ausgehen müssen, dass wir das Vermögen reiner praktischer Vernunft besitzen und dass die Annahme dieses Vermögens für uns handlungsleitend sein muss Zur Begründung des Moralprinzips in der Kritik der praktischen Vernunft Wie schon angesprochen ist Kant in der Kritik der praktischen Vernunft der Auffassung, dass sich noch mehr zeigen lässt, als er im dritten Teil der Grundlegung gezeigt hat. Die Realität reiner praktischer Vernunft lässt sich zwar nicht theoretisch, aber praktisch sichern. Die reine praktische Vernunft führt nämlich gewissermaßen einen praktischen Selbstbeweis: Sie beweist "ihre und ihrer Begriffe Realität durch die Tat" (KpV 7, 107 = V, 3). Das neue Begründungsargument beruht auf folgender Einsicht. Unbedingtes Sollen ist keineswegs nur eine bloße Idee, sondern ein Anspruch, unter dem wir unabweisbar stehen.

14 14 Kant veranschaulicht dies in der Kritik der praktischen Vernunft an einem drastischen Beispiel. Man stelle sich vor, der eigene Fürst wolle einen dazu bewegen, einen anderen durch ein falsches Zeugnis zugrunde zu richten. Er droht an, dass man auf der Stelle gehängt wird, falls man sich nicht zu der Falschaussage hergibt. Kant sagt nun, dass man, wenn man eine solche Situation bedenkt, sich sicherlich nicht trauen wird, eine Prognose abzugeben, wie man sich verhalten wird. Dessen ungeachtet besteht aber kein Zweifel, dass man das falsche Zeugnis keinesfalls ablegen darf und dass man folglich auch grundsätzlich in der Lage ist, diesem unbedingten Gebot allen aus dem natürlichen Zweck der eigenen Glückseligkeit erwachsenden Antrieben zum Trotz Folge zu leisten (vgl. KpV 7, 140 = V, 30). In dem Anspruch eines von Klugheit unterschiedenen unbedingten Sollens beweist reine praktische Vernunft ihre Realität. Denn dieser Anspruch kann nicht anders denn als Tat bzw., lateinisch ausgedrückt, factum der Vernunft verstanden werden. Schließlich handelt es sich um etwas, das von den Ansprüchen bedingten Sollens, die sich aus der vernünftigen Verwaltung der Interessen der Neigungen ergeben, völlig verschieden ist. Entsprechend ist das Vermögen reiner praktischer Vernunft nicht nur etwas, das wir in dem Sinne anzunehmen genötigt sind, dass wir uns für frei halten müssen, sondern vielmehr etwas, um dessen Existenz wir in bestimmter Weise wissen. Dieses Wissen ist ein praktisches Wissen: Wir wissen um unserer Vermögen aufgrund des Anspruchs oder in dem Anspruch unbedingten Sollens, der das "Werk" reiner praktischer Vernunft ist, ohne dass wir dadurch irgendeine Einsicht in das "Funktionieren" transzendentaler Freiheit gewinnen. "Freiheit ist [...] die einzige unter allen Ideen der spek. Vernunft, wovon wir die Möglichkeit a priori wissen, ohne sie doch einzusehen, weil sie die Bedingung [...] des moralischen Gesetzes ist, welches wir wissen." (KpV 7, 108 = V, 4) Aber, so mag man einwenden wollen, lässt sich der vermeintliche Anspruch unbedingten Sollens nicht auch anders verstehen, etwa als das Produkt der verschiedensten Formen von Erziehung, deren Forderungen gleichsam zu einer internen Zensur geronnen sind? (Für einen solchen Einwand vgl. schon Fichte 1793) Wenigstens einige Gesichtspunkte dessen, was sich auf einen solchen Einwand entgegnen lässt, seien kurz angesprochen. So ist daran zu erinnern, dass die Inhalte unbedingten Sollens, unbeliebig sind. Den Anspruch unbedingten Sollens muss man sich deshalb nicht einfach als eine gewissermaßen untergründige Gefühlsreaktion vorstellen, die den vordergründigen Handlungsantrieben Widerstand leistet, sondern als etwas, das der Einsicht zugänglich ist und das in einem fortgesetzten Bemühen um Erkenntnis eine fortgesetzte Bestätigung findet. Des weiteren ist zu unterscheiden zwischen den tatsächlichen Beweggründen unseres Handelns und der Einsicht in den Anspruch unbedingten Sollens. Die letzten Beweggründe unseres Handelns sind uns Kant zufolge unzugänglich. Wir

15 15 können deshalb ggf. nicht ausschließen, dass wir jemandem in einer lebensbedrohlichen Notlage nur deshalb helfen, weil unser Mitgefühl uns dazu antreibt, weil wir Gewissensbisse vermeiden wollen, weil wir uns vor anderen oder vor uns selbst in ein positives Licht setzen wollen, weil wir andernfalls das Missfallen unserer Umgebung oder weil wir gar eine Bestrafung Gottes fürchten. Davon gilt es aber die näherem Nachdenken nur immer klarer sich darstellende Einsicht zu unterscheiden, dass wir zur Hilfeleistung völlig unabhängig von solchen Beweggründen strikt verpflichtet sind (wir wollen voraussetzen, dass tatsächlich eine solche Pflicht vorliegt), weil es dem anderen zukommt, dass ihm geholfen wird. 2. Die beiden Teile der Moralphilosophie: Rechts- und Tugendlehre Die Moralphilosophie besteht nach Kant aus zwei Teilen, der "Ethik" bzw. der Tugendlehre und dem Recht. "Ethik" hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem üblichen Verständnis, nach dem Ethik allgemein die Theorie der Moral oder Moralphilosophie meint, eine spezifischere Bedeutung. Kennzeichnend für die "Ethik" oder die Tugendlehre ist es, dass sie nicht nur ein objektiv richtiges Handeln fordert, sondern auch die Absicht des Handelnden, das Richtige um des Richtigen willen zu tun. Entsprechend bezeichnet Kant den Imperativ "handle pflichtmäßig, aus Pflicht" als "allgemeines ethisches Gebot" (MST 8, 521 = VI, 391). Dieses Gebot lässt sich dem Kategorischen Imperativ unmittelbar entnehmen, der entsprechend ein "ethisches" Prinzip ist. Zu einem eigenen Bereich der Moralphilosophie wird die "Ethik" oder Tugendlehre Kant zufolge dadurch, dass sie auch spezifische Pflichten kennt, nämlich Zwecksetzungen, die der Handelnde verpflichtet ist, in seine Absichten aufzunehmen und zu verfolgen. In diesen notwendigen, aufgegebenen Zwecksetzungen setzt sich der notwendige Zweck, als welcher der Mensch für sich und für jeden anderen Menschen existiert, in Handlungsaufgaben um. Die verpflichtenden Zwecksetzungen beziehen sich deshalb einerseits auf den Handelnden selbst andererseits auf die anderen Menschen. In bezug auf sich selbst ist der Handelnde Kant zufolge verpflichtet, sich um seine eigene Vollkommenheit zu bemühen, in bezug auf andere muss es dem Handelnden darum gehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Beitrag zu deren Glückseligkeit zu leisten. Diese beiden grundlegenden verpflichtenden Zwecksetzungen "eigene Vollkommenheit" und "fremde Glückseligkeit" dürfen, wie Kant betont, nicht umgekehrt werden, also nicht in eigene Glückseligkeit und anderer Leute Vollkommenheit. Im Unterschied zur "Ethik" geht es im Recht, worunter Kant zunächst nicht eine faktisch verwirklichte Ordnung, sondern ein normatives Ordnungsprinzip versteht, nicht um die

16 16 Absichten und Zwecksetzungen des Handelnden, sondern allein um äußere Handlungen. Das Recht besagt, dass jedem Handlungsfähigen gegenüber jedem anderen Handlungsfähigen jene Handlungsfreiheit zukommt, die mit der gleichen maximalen Handlungsfreiheit jedes Handlungsfähigen vereinbar ist. Das Recht stellt einen Spielraum der handelnden Entfaltung dar, der durch eine feste Grenze eröffnet wird. Die Handlungsfreiheit einer handlungsfähigen Person wird durch die Handlungsfreiheit jeder anderen Handlungsfähigen Person begrenzt. Die Wahrung dieser Grenze kann notfalls erzwungen werden. Das Recht verbietet etwa, eine andere unschuldige Person zu verletzen oder einzusperren, und im Recht kommt es darauf an, dass dieses Verbot tatsächlich nicht verletzt wird. Die Gründe dafür, weshalb ein Handlungsfähiger dem Verbot Folge leistet, sind dagegen vom Standpunkt des Rechts aus betrachtet irrelevant. Die Sanktionen, die im Falle einer Übertretung rechtlicher Normen zu gewärtigen sind, schaffen eine die Klugheit ansprechende Motivation, durch welche die Einhaltung der Normen abgesichert wird. Als "Allgemeines Prinzip des Rechts", formuliert Kant: "Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann etc." (MSR 8, 337 = VI, 230) Kant schreibt "etc.", weil das Prinzip selbstverständlich fortzuführen ist mit: "Eine jede Handlung ist unrecht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nicht nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann." Das Prinzip führt auf folgenden kategorischen Imperativ, den Kant als "allgemeines Rechtsgesetz" bezeichnet: "handle äußerlich so, daß der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne, [...]." (MSR 8, 338 = VI, 231) "Willkür" bedeutet in diesen Bestimmungen so viel wie Handlungsfähigkeit. 2.1 Zur Begründung von "Ethik" und Recht durch das Moralprinzip Wie kann nun der Kategorische Imperativ als "ethisches" Moralprinzip diese beiden Bereiche des Rechts und der Ethik begründen? Die Schwierigkeit besteht darin, dass das Recht nur einen Teil der durch das Moralprinzip begründeten Forderungen umfasst, alle einschlägigen moralischen Forderungen aber einen kategorischen Verbindlichkeitsanspruch besitzen, der folglich nicht einfach erlassen werden kann. Da der Kategorische Imperativ beispielsweise nicht nur moralisch richtiges Handeln, sondern auch die moralisch gute Absicht beim Handeln fordert, ist nicht ohne weiteres zu sehen, wie der gleiche Imperativ das Recht begründen könnte, in dem die Beweggründe des Handelnden keine Rolle spielen dürfen,

17 17 solange er sich nur so verhält, wie es das Recht von ihm fordert. Die Lösung dieser Schwierigkeit besteht darin, dass der Kategorische Imperativ gewissermaßen zwei Standpunkte begründet, nämlich den Standpunkt der durch das Moralprinzip direkt verpflichteten und den Standpunkt der durch das Moralprinzip berechtigten Personen. Aus der Perspektive des Moralprinzips sind alle Handlungsfähigen stets dazu angehalten, das zu tun, wozu sie durch das Moralprinzip verpflichtet sind, also "pflichtmäßig, aus Pflicht" zu handeln. Dies schulden sie ihrer eigenen Würde und der Würde jedes anderen Menschen; denn darin, dass jeder Handlungsfähige für sich selbst und für jeden anderen Handlungsfähigen als ein notwendiger Zweck existiert, gründen alle Pflichten. Ein Teil der Pflichten einer handlungsfähigen Person, genauer gesagt ein Teil ihrer nicht nur sich selbst, sondern auch anderen Personen geschuldeten Pflichten ist aber den anderen Handlungsfähigen zusätzlich in einer besonderen Weise geschuldet. Auf die Einhaltung dieser Pflichten haben die anderen Personen nämlich in der Weise einen Anspruch, dass sie die Einhaltung dieser Pflichten notfalls erzwingen dürfen. Das Recht ist der Inbegriff solcher Ansprüche. Diesen Rechtsansprüchen korrespondieren strikte Pflichten, Rechtspflichten, so dass es hier gewissermaßen zu einer Doppellung des Verpflichtetseins eines Handlungsfähigen kommt. Das Verbot, eine unschuldige Person zu verletzen, ist einerseits direkt durch Moralprinzip begründet. Zugleich besagt es aber auch eine Rechtspflicht, die in dem selbst wiederum durch das Moralprinzip begründeten Rechtsanspruch der unschuldigen Person wurzelt, nicht verletzt zu werden. Dass das Recht von den Beweggründen des Handelnden absehen muss, heißt deshalb lediglich, dass die anderen Handelnden keinen Rechtsanspruch auf die rechte Motivation des Handelnden haben, es heißt dagegen nicht, dass der Handelnde durch das Moralprinzip nicht verpflichtet wäre, "pflichtmäßig, aus Pflicht" zu handeln. 2.2 Überblick über die normativen Inhalte von Recht und "Ethik" Der Kategorische Imperative begründet also zwei Teilprinzipien, die weiter entfaltet werden können. Freilich ist es in diesem Rahmen nicht möglich, ausführlicher darzustellen, wie Kant die beiden Bereiche der Moralphilosophie, Recht und "Ethik", im einzelnen entfaltet hat (siehe dazu Steigleder 2002, Kap. 5 bis 7). Hier muss deshalb ein grober Überblick genügen. Grundlegend für die Rechtslehre sind zwei Unterscheidungen, nämlich die zwischen inneren und äußeren Rechten und die Unterscheidung zwischen dem Privatrecht und dem Öffentlichen Recht. Privatrecht meint den Inbegriff der Rechte, die grundsätzlich auch im

18 18 "Naturzustand", d.h. unabhängig von einer staatlichen Ordnung, bestehen können. Das Öffentliche Recht hat dagegen die normativen Grundlagen einer staatlichen und zwischenstaatlichen Ordnung zum Gegenstand. Die inneren Rechte sind jene Rechtsansprüche, die jede handlungsfähige Person als solche oder, wie sich auch sagen lässt, "von Natur aus" besitzt. In Bezug auf diese inneren Rechte besteht deshalb zwischen den handlungsfähigen Personen eine fundamentale normative Gleichheit. Äußere Rechte sind dagegen erworbene Rechte. Zu den wichtigsten Teilen der Rechtslehre gehört der Nachweis Kants, dass das innere Recht die Möglichkeit zu solchen dynamischen Erweiterungen einschließt. Der Nachweis besteht, grob gesagt, darin, dass ein "intelligibler Besitz" an äußeren Gegenständen normativ möglich sein muss, da der völlige Ausschluss einer solchen Möglichkeit eine Freiheitsbeschränkung darstellen würde, die auf Seiten der anderen Handlungsfähigen nicht zu einem Zugewinn an Freiheit führt. Der Ausschluss widerspräche deshalb dem Prinzip, dass die äußere Handlungsfreiheit rechtlich nur durch die gleiche maximale Handlungsfreiheit der anderen Handlungsfähigen eingeschränkt werden kann. Was unter einem "intelligiblen Besitz" zu verstehen ist, verdeutlicht Kant in Abgrenzung von einem "physischen Besitz" (MSR 8, 355f. = VI, 247f.). Hält jemand einen Apfel in der Hand, so besitzt er ihn "physisch". Würde jemand dem Betreffenden den Apfel entreißen, so würde dies dessen physische Integrität und somit sein inneres Recht verletzen. "Intelligibel" ist dagegen der Besitz eines Apfels, wenn der Apfel von jemandem auch dann besessen wird, wenn keine physische Verbindung zu dem Apfel besteht. Im Falle eines intelligiblen Besitzes an einem äußeren Gegenstand kann der Besitzer in seinem Recht betroffen werden ohne direkt als handlungsfähige Person geschädigt werden. Kant ist der Auffassung, dass an den folgenden "äußeren Gegenständen" in unterschiedlicher Weise Besitzrechte erworben werden können: nämlich an äußerlichen Sachen und insbesondere auch an Grund und Boden, an der "Willkür eines anderen", der sich im Wege einer wechselseitigen oder einseitigen Selbstbindung dazu verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen, und an dem "Zustand eines anderen", wobei Kant die wechselseitigen Rechte von Eheleuten, die Rechte von Eltern in Bezug auf ihre Kinder und die Rechte eines Hausherrn in Bezug auf das Gesinde im Blick hat. Kant sieht also die Möglichkeit von drei unterschiedlichen rechtlichen Besitzverhältnissen, die er als "Sachenrecht", "persönliches Recht" und als "auf dingliche Art persönliches Recht" charakterisiert und entfaltet. Das "persönliche Recht" entspricht, wie Kühl (1984, S. 145) herausgestellt hat, dem, was heute Schuldrecht und Vertragsrecht genannt wird, das "auf dingliche Art persönliche Recht" in etwa dem Familienrecht.

19 19 Im Unterschied zum inneren Recht führt der Erwerb äußerer Rechte zu einer Diversifikation von Rechtsansprüchen. Da die äußeren Rechte nicht von vornherein feststehen, wird es immer wieder strittig sein, ob jemand zu Recht den Besitz an einem "äußeren Gegenstand" beansprucht, und dieselben Gegenstände werden immer wieder von mehreren als ihr Besitz beansprucht werden. Da mit Rechten die "Befugnis zu zwingen" verbunden ist, werden die Kontrahenten immer wieder mit Gewalt versuchen, ihre Rechtsansprüche durchzusetzen. Dies muss zu einem Streit führen, in dem es faktisch nicht nur keine äußeren Rechte geben kann, sondern auch die inneren Rechte der Personen nicht gewährleistet werden können. Der "Naturzustand", worunter Kant die Idee eines vorstaatlichen Beieinanders der Menschen versteht, ist deshalb zwar nicht normativ, aber faktisch ein Zustand der Rechtlosigkeit. Da aber aus den Rechten die Verpflichtung erwächst, zu Verhältnissen beizutragen, in denen die jeweiligen Rechte effektiv gewährleistet werden können, führt die Idee des Naturzustands zur Idee einer staatlichen und dann auch zwischenstaatlichen Ordnung, in der jedem das Seine gesichert werden kann. Es besteht deshalb nach Kant die fundamentale Pflicht, den Naturzustand zu verlassen und in eine staatliche Ordnung einzutreten. Aus der Idee des Staates erwächst zudem eine normative Dignität einer faktisch verwirklichten Staatsordnung. Auch wenn diese weit hinter der Idee des Staates zurückbleibt, ist Kant der Überzeugung, dass sie immer noch der völligen Rechtlosigkeit des Naturzustandes vorzuziehen ist. Daraus ergibt sich für Kant das Verbot eines gewaltsamen Umsturzes der staatlichen Verhältnisse. Dies spricht aber nicht gegen die Verpflichtung, dazu beizutragen, dass sich die faktische Staatsordnung im Wege von Reformen immer mehr der Idee des Staates annähert. Insbesondere bedarf es einer Teilung der Gewalten in Legislative, Exekutive und Judikative. Zu den fundamentalen Aufgaben des Staates gehört nach Kant die Gewährleistung und Organisation des Strafrechts, die Schaffung von Rahmenbedingungen für die handelnde Selbstentfaltung der Mitglieder eines Staates und deren Unterstützung in Notlagen. (Die Frage, ob und inwieweit Kant dem Staat sozialstaatliche Aufgaben zuweist, ist allerdings umstritten. Für die Begründung einer positiven Antwort und eine Diskussion von Einwänden siehe Steigleder 2002, Kap. 6.2) Werfen wir noch einen Blick auf die Tugendlehre. Es wurde schon gesagt, dass für die Tugendlehre Zwecksetzungen zentral sind, die dem notwendigen Zweck Rechnung tragen sollen, als welcher die Menschen für sich selbst und für jeden anderen existieren. Entsprechend ist für die Tugendlehre die Unterscheidung in Pflichten einer Person gegen sich selbst und gegen andere zentral. Unter den Pflichten gegenüber sich selbst behandelt Kant aber zunächst strikte Verbote, die sich einerseits auf den Menschen als "animalisches

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