Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Richtlinie zur Prävention von Korruption und Untreue Inhalt

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1 Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Richtlinie zur Prävention von Korruption und Untreue Inhalt 1. Zweck 2 2. Grundlagen 3 3. Korruptionsgefährdete Aufgabenfelder 3 4. Interessenkonflikte und Schutz der finanziellen Ressourcen 3 der RAKD 5. Annahme und Gewährung von persönlichen Vorteilen 4 6. Persönliche Beziehungen zu Rechtsanwaltskanzleien und 5 (potentiellen) Geschäftspartnern 7. Private Nutzung von Insiderkenntnissen 6 8. Umgang mit Kammereigentum, fremde 6 Geschäftsgeheimnisse 9. Pflichten der Vorgesetzten Zweifelsfragen und Fälle des Verstoßes gegen diese 7 Richtlinie bzw. des entsprechenden Verdachts 11. BDSG Teilnahme an Fachveranstaltungen/ Dienstreisen 7 1

2 1. Zweck Für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachf. RAKD), haben Transparenz und die Einhaltung grundlegender ethischer und rechtlicher Standards oberste Priorität. Diese Richtlinie dient der Korruptionsprävention und damit der Absicherung des gesetzlichen Auftrags der RAKD ebenso wie dem Schutz ihres Ansehens sowie ihrer durch Mitgliederbeiträge erlangten finanziellen Ressourcen. Kennzeichnend für korruptive Praktiken sind vor allem Missbrauch einer dienstlichen Funktion und Erlangung bzw. das Anstreben von (persönlichen) Vorteilen unter in der Regel gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweise. Gefährdet durch unrechtmäßige oder unlautere Einflüsse sind insbesondere die Bereiche, in denen - Aufträge vergeben werden, - Vermögensgegenstände veräußert oder erworben werden, - (mit und ohne Handlungs-/Ermessensspielraum) über den Erlass oder Nicht-Erlass von Bescheiden (Zulassungen, Widerruf von Zulassungen etc.) entschieden wird, - Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden, - häufige Außenkontakte stattfinden. Dem Vorstand, dem Präsidium und der Geschäftsführung kommen aufgrund ihrer Führungsverantwortung und ihrer Aufsicht- und Vorbildfunktion besondere Bedeutungen im Rahmen der Korruptionsprävention zu. Ihnen obliegt die Sensibilisierung der Angestellten der RAKD für das Thema Korruptionsprävention und den Schutz der finanziellen Ressourcen der RAKD (Ziff. 9). Für die Mitglieder des Vorstands ist insbesondere ihre Amtsträgereigenschaft i.s.d. 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB zu berücksichtigen, welche insbesondere zur Relevanz der 331 (Vorteilsnahme) und 332 (Bestechlichkeit) StGB führt. Mit Blick auf den Schutz der finanziellen Ressourcen der RAKD ist u.a. auf 266 (Untreue) StGB hinzuweisen. Angestrebt wird ein vom Vorstand, vom Präsidium und von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der RAKD (letztere nachfolgend "Mitarbeiterinnen" 1 ) verinnerlichtes Selbstverständnis im täglichen Umgang mit Kammermitgliedern, Geschäftspartnern und Amtsträgern, Auftragsvergaben und anderen Geschäftsvorgängen, das auf einem gemeinsamen Verhaltenskodex basiert: Korruption schadet allen; der RAKD drohen Aufsichtsverfahren sowie ggf. Schadensersatzansprüche Korruption beschädigt das Ansehen der Rechtsanwaltskammer Korruption ist kein Kavaliersdelikt; sie führt direkt in die Strafbarkeit Korruption fängt schon bei kleinen Gefälligkeiten an Korruption macht abhängig Korruption macht arbeitslos 1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit werden die Begriffe Mitarbeiterin, (Vize-)Präsidentin, Geschäftsführerin nachfolgend sowohl für männliche als auch für weibliche Kammerangehörige verwendet. 2

3 2. Grundlagen Korruption und Untreue sind ein Teil der Kriminalität. Sie können überall dort vorkommen, wo es im weitesten Sinne um Leistungsbeziehungen geht. Korruption und Untreue sind immer Missbrauch von Macht zum privaten Nutzen, zum Beispiel durch Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsnahme oder Veruntreuung von Geldern dritter Personen. Korruption und Untreue sind Ausdruck von Werteverfall, Erosion von Normen, übersteigertem Eigennutz, fehlendem Unrechtsbewusstsein und Doppelmoral. Dabei können die Grenzen fließend sein. Deshalb sind klare Regeln notwendig, die allen Vorstandsmitgliedern und Mitarbeiterinnen bekannt und verbindlich sind, denn eindeutige Regeln können vor Korruption und Untreue schützen. Hierzu dient u. a. diese Richtlinie. Zusätzliche Hinweise zur Korruptionsbekämpfung geben u.a. das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz KorruptionsbG 16. Dezember 2004, i.d.f. vom ) sowie der Runderlass zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung NRW IR v Selbstverständlich haben sich darüber hinaus alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiterinnen jeder Handlung zu enthalten, die auch nur den Verdacht einer Bevorzugung Einzelner oder gar der Beihilfe oder Mittäterschaft einer Korruptionsstraftat bzw. Untreue oder einer sonstigen Straftat nach sich zieht. 3. Korruptionsgefährdete Aufgabenfelder Korruptionsgefährdete Bereiche sind grundsätzlich vor allem dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Zulassungen, Genehmigungen, Fördermittel, Gebote und Verbote Einfluss genommen werden kann. Insofern sind alle Arbeitsplätze bei der RAKD als prinzipiell korruptionsgefährdet einzustufen. Insbesondere ist innerhalb der RAKD das ohnehin immer gültige Vier-Augen-Prinzip (Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiterinnen bzw. einem Vorstandsmitglied und einer Mitarbeiterin) unbedingt sicherzustellen. Die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans und der Geschäftsordnung bleiben unberührt. 4. Interessenkonflikte und Schutz der finanziellen Ressourcen der RAKD Dienstliche Vorgänge müssen ausschließlich im besten Interesse der Mitglieder der RAKD und unter Berücksichtigung der Aufgaben und Funktionen der RAKD im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen abgewickelt werden. Jedes Vorstandsmitglied und jede Mitarbeiterin hat seine persönlichen Interessen und Interessen Dritter (insbesondere des Arbeitgebers oder von Mandanten) von seinen dienstlichen Aufgaben strikt zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Entscheidungsprozesse dürfen ausschließlich von sachlichen Erwägungen geprägt sein. 3

4 Im Falle eines tatsächlichen oder potenziellen persönlichen Interessenkonflikts einer Mitarbeiterin der RAKD ist von dem Betroffenen die Geschäftsführung und im Falle eines Mitglieds des Vorstands oder der Geschäftsführung das Präsidium zu informieren, welches eine Entscheidung des gesamten Vorstands herbeiführt. Dieser wird über die Angelegenheit entscheiden und hierbei insbesondere den Schutz der finanziellen Ressourcen sowie die Aufgabe und das Ansehen der RAKD berücksichtigen. Sofern monetär zu vergütende Aufträge vergeben werden sollen (z.b. Durchführung von Schulungen, Erstellung von Gutachten) so muss die Beauftragung einem Drittvergleich standhalten, insbesondere müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Ausnahmsweise kann die RAKD ein übergeordnetes Interesse an der Beauftragung haben, welches gesondert zu begründen ist. Im Rahmen einer dienstlichen Entscheidung hat sich ein Mitglied des Vorstands im Falle eines (potenziellen) Interessenkonflikts bei Abstimmungen der Stimme zu enthalten bzw. die Sache an einen Kollegen abzugeben. Auch insoweit bleiben die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans unberührt. Generell ist jedes Vorstandsmitglied und jede Mitarbeiterin aufgefordert, mit den (finanziellen) Ressourcen der RAKD sorgsam umzugehen, sie dürfen nur zweckgerichtet im Sinne des gesetzlichen Auftrags der RAKD und unter Berücksichtigung des Interessen ihrer Mitglieder eingesetzt werden (siehe auch Ziff. 8). Mit Blick auf persönliche Beziehungen findet Ziff. 6 ergänzend Anwendung. 5. Annahme und Gewährung von Vorteilen Das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen von Geldbeträgen für persönliche Vorteile ist stets unzulässig. Ohne Rechtsgrund eingehende Gelder sind zurückzuweisen und der Geschäftsführung anzuzeigen. Von dieser Vorgehensweise ist der Absender zu unterrichten. Grundsätzlich dürfen die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiterinnen der RAKD sonstige Vorteile weder von Mitgliedern noch von (potenziellen) Geschäftspartnern bzw. Dritten (mit denen die RAKD im dienstlichen Kontakt steht) annehmen, noch diesen Personen gewähren oder versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorteil einem Dritten (z. B. Familienangehörigen) zugutekommt. Davon ausgenommen sind allgemeine Gepflogenheiten entsprechende Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert, bei denen anzunehmen ist, dass sie eine geschäftliche Entscheidung nicht beeinflussen. Als geringer Wert gilt eine grundsätzliche Orientierungsgröße von 60, wobei Gelegenheitsgeschenke diese Wertgrenze regelmäßig deutlich unterschreiten sollen. Gelegenheitsgeschenke dürfen nicht mit einer dienstlichen Entscheidung (bzw. deren Unterlassen) im Zusammenhang stehen. Gelegenheitsgeschenke an Amtsträger sollen grundsätzlich unterbleiben und sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung einer Wertgrenze von maximal 60 zulässig. In diesem Fall ist der Vorgang intern speziell zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss sich ergeben, dass das Gelegenheitsgeschenk mit keiner dienstlichen Entscheidung eines Amtsträgers (bzw. deren Unterlassen) im Zusammenhang steht. 4

5 Bewirtungen und Einladungen zu Veranstaltungen sowie die Teilnahme daran sind zulässig, soweit der Zweck der Bewirtung oder Einladung bzw. die Teilnahme daran in einem engen Zusammenhang mit dienstlichen Obliegenheiten und den Belangen der RAKD, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer konkreten Entscheidung im Aufgabenbereich der RAKD bzw. des eingeladenen Dritten steht. Für Einladungen zum Essen gilt eine Wertgrenze von 60. Die Mitarbeiterinnen der RAK haben in jedem Fall eines Gelegenheitsgeschenks bzw. einer Einladung (möglichst vorab) die Geschäftsführung zu informieren, die den Sachverhalt in aussagekräftiger Weise dokumentiert. Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung. Diese haben das Präsidium zu informieren, das ebenfalls eine entsprechende Dokumentation vornimmt. Entscheidungen über ein Abweichen von der vorstehenden Regelung können in begründeten Ausnahmefällen ausschließlich vom Präsidium getroffen werden. In jedem Fall muss die Verquickung der Einladung bzw. des Geschenks mit einer dienstlichen Entscheidung des Eingeladenen/Beschenkten ausgeschlossen sein. Im Falle eines tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikts gilt Ziff. 4. Die Annahme, Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen in jeder Art und Form (auch über Dritte) ist außerhalb der Regelung dieser Ziff. 5 untersagt. 6. Persönliche Beziehungen zu Rechtsanwaltskanzleien und (potenziellen) Geschäftspartnern Grundsätzlich ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der RAKD jede Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit durch Angestellte nur mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin zulässig. Mitarbeiterinnen der Rechtsanwaltskammer dürfen keine Dienste für Geschäftspartner der RAKD erbringen oder für diese als Angestellter oder Berater tätig oder Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft in jeder Form sein. Die berufsrechtliche Kanzleipflicht bleibt hiervon unberührt. Ziff. 6 Abs. 2 gilt ausdrücklich nicht für Mitglieder des Vorstands. 7. Private Nutzung von lnsider-kenntnissen Kenntnisse über vertrauliche interne wie externe Vorhaben und Vorgänge dürfen von keinem Vorstandsmitglied oder keiner Mitarbeiterin für persönliche Zwecke oder zum Erzielen eines persönlichen Vorteils z.b. durch Weitergabe an potenzielle Interessenten ausgenutzt werden. 8. Umgang mit Kammereigentum, Geschäftsgeheimnisse Jedes Vorstandsmitglied und jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, mit Eigentum der RAKD verantwortlich umzugehen. Ehrlichkeit und Sorgfalt sind oberstes Gebot. 5

6 Jedes Vorstandsmitglied und jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, alle dienstlichen Unterlagen und Gegenstände der RAKD als ihm anvertrautes Eigentum der RAKD zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Alle Bestände sind vollständig und wahrheitsgemäß zu inventarisieren. Beschaffungsvorgänge sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Kein Vorstandsmitglied oder keine Mitarbeiterin darf Einrichtungen, Gegenstände und (Personal-)Ressourcen der RAKD sowie Dritter für private Zwecke nutzen oder aus dem räumlichen Bereich der Rechtsanwaltskammer entfernen. Zum Kammereigentum gehören auch immaterielle Werte, wie z. B. Know-how oder Geschäftsgeheimnisse. Vertrauliche dienstliche Informationen sind auch vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Dies gilt auch für Informationen, die von Dritten dienstlich als vertraulich zugänglich gemacht werden. Hierauf ist besonders bei Tagungen, Vorträgen und Seminaren zu achten. Unbedachte Äußerungen können unter Umständen das Ansehen der gesamten RAKD schädigen. Alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiterinnen verpflichten sich, über alle Dienstgeheimnisse der RAKD und ihrer Mitglieder Stillschweigen zu bewahren ( 76 BRAO, ggf. Regelung im Anstellungsvertrag). Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist strafbar, macht schadensersatzpflichtig und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dienstgeheimnis ist dabei jede im Zusammenhang mit der RAKD stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem den rechtlichen Bestimmungen geheim gehalten werden müssen. Alle Mitarbeiterinnen sind darüber hinaus zur Geheimhaltung solcher Tatsachen verpflichtet, die ihnen von der Geschäftsleitung ausdrücklich als vertraulich bekannt gegeben werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sonst für ihn erkennbar ist. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 9. Pflichten der Vorgesetzten Die Präsidentin und die Geschäftsführerin haben vor dem Hintergrund dieser Richtlinie ihre Aufsicht konsequent auszuüben. Diese umfasst eine aktive vorausschauende Personalführung und -kontrolle (Einhaltung aller Weisungen). In diesem Zusammenhang achten sie auf Korruptionssignale und sensibilisieren für Korruptionsgefahren. Dabei ist auf eine sorgfältige, umfassende und wahrheitsgemäße Dokumentation sowie Nachweisführung zu den einzelnen Geschäftsvorgängen und besonders bei Rechnungsprüfungen zu achten. Darüber hinaus haben sie der Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf die Gefahren der Korruption gerecht zu werden. 6

7 10. Zweifelsfragen und Fälle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie bzw. des entsprechenden Verdachts Bei Zweifelsfragen stehen den Mitarbeiterinnen die Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung zur Verfügung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Anweisungen dieser Richtlinie entsprechende (arbeits-)rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, insbesondere auch zur Kündigung des Anstellungsvertrags, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie Einlegung einer Strafanzeige führen kann. Werden Hinweise, auch vertraulicher oder anonymer Natur, für korruptionsverdächtiges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds oder einer Mitarbeiterin für die RAKD bekannt, ist darüber unabhängig und ohne Ansehen der Personen umgehend das Präsidium zu informieren. Das Präsidium wird den Fall dem Vorstand zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorlegen. Bei der Abstimmung gelten mit Blick auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte die Prinzipien gemäß Ziff BDSG Im Umgang mit personenbezogenen Daten haben die Mitarbeiterinnen zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG_NRW) ausnahmslos Beachtung finden. 12. Teilnahme an Fachveranstaltungen/Dienstreisen Teilnahme an externen Fachveranstaltungen auf Kosten der RAKD und Dienstreisen haben nur zu erfolgen, wenn diese für die RAKD sinnvoll sind. Hierüber entscheidet im Falle von Mitarbeiterinnen die Geschäftsführung in Fällen der Geschäftsführung und des Vorstands und des Präsidiums das Präsidium. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand abschließend. Die Auslagen für Geschäftsreisen werden gemäß der geltenden Reisekostenordnung und einzel(arbeits)vertraglichen Vereinbarungen erstattet. 7

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