Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung. Krankenhausapotheken? Dr. Gabriele Wanninger Regierung von Oberbayern

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1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung Was ändert sich für f r die Krankenhausapotheken? Dr. Gabriele Wanninger

2 Begriffsbestimmungen 1a (neu) Begriffsbestimmungen Einführung von 17 Begriffsbestimmungen Krankenhausversorgende Apotheke Pharmazeutisches Personal und pharmazeutische Tätigkeit Patientenindividuelles Stellen bzw. Verblistern Ausgangsstoffe und primäre Verpackungsmaterialien Rezeptur- und Defekturarzneimittel Apothekenübliche Waren und Dienstleistungen Inprozesskontrollen Kritische Ausgangsstoffe Kalibrierung, Qualifizierung, Validierung Herstellung im geschlossenen System 2

3 Qualitätsmanagement 2a (neu) Qualitätsmanagementsystem Betreiben eines QMS entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten Festlegung der betrieblichen Abläufe (QM-Handbuch) Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik Vermeidung von Verwechslungen Regelmäßige Selbstinspektionen sowie Teilnahme an externen Qualitätsprüfungen Verantwortung des Apothekenleiters für notwendige Maßnahmen 3

4 Hygiene 4a (neu) Hygienemaßnahmen Hygienemaßnahmen zur Sicherstellung der mikrobiologischen Qualität der Arzneimittel Art der Raumreinigung und Frequenz Häufigkeit der Desinfektion, soweit erforderlich Zu verwendende Mittel und Geräte (Was, wann, wo, wie, womit?) Hygieneplan Dokumentation der Hygienemaßnahmen Hygienisches Verhalten und Schutzkleidung 4

5 Wissenschaftliche Hilfsmittel 5 (geändert) Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel Keine Forderung weiterer Hilfsmittel neben dem Arzneibuch jedoch müssen notwendige Hilfsmittel vorhanden sein Hilfsmittel können auch in elektronischer Form genutzt werden. 5

6 Herstellung und Prüfung 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung Prüfung der Arzneimittel außerhalb der Apotheke in einem Betrieb mit Erlaubnis nach 13 AMG in einem Betrieb mit Erlaubnis nach Art. 40 der RiLi 2001/83/EG oder Art. 44 der RiLi 2001/82/EG in einer Apotheke mit Betriebserlaubnis durch einen Sachverständigen nach 65 Abs. 4 AMG Prüfzertifikat des externen Betriebs Freigabe in der Apotheke auf Basis des Prüfzertifikats Mindestens Identitätsprüfung + Dokumentation 6

7 Rezeptur 7 Rezepturarzneimittel Abs. 1a c (neu) Herstellungsanweisung Herstellungstechnik und Geräte; Plausibilitätsprüfung; Verpackung und Kennzeichnung, ggf. Inprozesskontrollen; Vorbereitung des Arbeitsplatzes; Freigabe und Dokumentation Plausibilitätsprüfung Dosierung; Applikationsart; Art, Menge, Kompatibilität und Qualität der Ausgangsstoffe; Haltbarkeit der Rezeptur Herstellungsprotokoll Art/Menge der Ausgangsstoffe mit Ch.-B./Prüf-Nr.; Herstellungsparameter; ggf. IPK, Patient/Kunde; verschreibender Arzt/Zahnarzt, Tierarzt; herstellende Person 7

8 Rezeptur 7 Rezepturarzneimittel Abs. 1b Freigabe Organoleptische Prüfung und Freigabe durch einen Apotheker vor der Abgabe an den Patienten Abs. 1c Analytische Prüfung nicht erforderlich, wenn die Qualität des Rezepturarzneimittels gewährleistet ist durch das Herstellungsverfahren, durch die organoleptische Prüfung und ggf. durch die Ergebnisse der Inprozesskontrollen 8

9 Defektur 8 Defekturarzneimittel Herstellungsanweisung Ausgangsstoffe, Packmaterialien und Geräte; Vermeidung von Kontaminationen und Verwechslungen; Arbeitsschritte und IPK; Kennzeichnung (Herstellungsdatum, Verfalldatum, Nachprüfdatum, ggf. Lagerungsbedingungen); Freigabe. Herstellungsprotokoll Herstellungsdatum und Ch.-B.; Art/Menge der Ausgangsstoffe mit Ch.-B./Prüf-Nr.; IPK; Herstellungsparameter; Gesamtausbeute; Verfalldatum oder Nachtestdatum; Name der herstellenden Person. Freigabe durch einen Apotheker 9

10 Defektur 8 Defekturarzneimittel Prüfanweisung Probenahme Prüfmethoden Akzeptanzkriterien Prüfprotokoll Datum der Prüfung Prüfergebnisse Freigabe durch den verantwortlichen Apotheker Von der analytischen Prüfung der Defekturarzneimittel kann nicht mehr abgesehen werden. 10

11 Großherstellung 9, 10 (Großherstellung) werden aufgehoben Herstellung über den Defekturmaßstab (sog. 100-er- Regel) hinaus erfordert Herstellungserlaubnis gem. 13 AMG Es gilt die AMWHV einschl. EU-GMP-Leitfaden Kommentar zum Entwurf der ApBetrO: Dies ergibt sich auch aus der Resolution des Europarates (CM/ResAP (2011)1 on quality and safety assurance requirements for medicinal products prepared in pharmacies for the special needs of patients), die am 19. Januar 2011 in der Sitzung des Ministerkomitees angenommen wurde. 11

12 Ausgangsstoffe 11 Ausgangsstoffe Prüfzertifikat für Wirkstoffe Bestätigung, dass die Wirkstoffe GMP-konform hergestellt worden sind 12

13 Tätigkeiten im Auftrag 11a (neu) Tätigkeiten im Auftrag Anwendungsbereich Patientenindividuelle Herstellung von Arzneimitteln gem. 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG Zytostatikazubereitungen für andere Apotheken gem. 11 Abs. 3 ApG Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln und Prüfung von Ausgangsstoffen, sofern die Prüfung über die Identitätsprüfung hinausgeht, weil kein Prüfzertifikat vorliegt. 13

14 Tätigkeiten im Auftrag 11a (neu) Tätigkeiten im Auftrag Schriftlicher Vertrag über die Herstellung von Arzneimitteln nach 21 Abs. 2 Nr. 1b (Zytostatikazubereitungen, parenterale Ernährung, besondere Bedarfsarzneimittel, Verblisterung) aus zugelassenen Fertigarzneimitteln über die Herstellung von Arzneimitteln nach 11 Abs. 3 ApG (Zytostatikazubereitungen für andere Apotheken) und 11 Abs. 4 ApG (Arzneimittel für den Pandemiefall) Beauftragung erst nach Vorliegen der Verschreibung die Qualität des Arzneimittels verantwortet die Apotheke 14

15 Prüfung 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte Die stichprobenweise Prüfung ist sowohl für Fertigarzneimittel als auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte durchzuführen. Im Fall von Medizinprodukten ist im Prüfprotokoll der Name des Hersteller oder seines Bevollmächtigten anzugeben 15

16 Kennzeichnung 14 Kennzeichnung Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln Redaktionelle Änderungen Gebrauchsanweisung ist grundsätzlich erforderlich Prüfpräparate Kennzeichnung nach 5 GCP-V Kennzeichnung von Defekturarzneimitteln Nach 10 und 11 AMG ggf. mit Ausnahme der Zul.Nr. oder Reg.Nr. mit Ausnahme der Angaben in Blindenschrift 16

17 Lagerung 16 Lagerung Lagerungsvorschriften Gelten auch für Medizinprodukte Eignung der Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Ausgangsstoffe Angabe des Verfall- oder Nachprüfdatums 17

18 Erwerb und Abgabe 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten Erwerb von Arzneimitteln und Medizinprodukten Nur von berechtigten Betrieben Abs. 6c (neu): Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen; Ausnahmen: Im Rahmen des apothekenüblichen Betrieb Filialapotheke Zytostatika, Arzneimittel für den Pandemiefall ( 11 ApG) Nachfolgender Erlaubnisinhaber bei Apothekenschließung In dringenden Fällen 18

19 Einfuhr 18 Einfuhr von Arzneimitteln Einfuhr nach 73 Abs. 3 (Humanarzneimittel) oder 3a (Tierarzneimittel) AMG Zusätzlich Dokumentation der Chargenbezeichnung 19

20 Information und Beratung 20 Information und Beratung QMS soll Information und Beratung sicherstellen Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist. 20

21 Leiter der Krankenhausapotheke 27 Leiter der Krankenhausapotheke; Abs. 2: Verantwortung des Leiters der Krankenhausapotheke Bedarfsgerechte Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten; Arzneimittel für die Akutversorgung müssen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Regelmäßige Überprüfung der lagernden Arzneimittel und Medizinprodukte (Dokumentation) Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker zur sicheren, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie Beratung der Patienten zur sicheren Anwendung der Arzneimittel (insbesondere bei deren Entlassung) Mitglied der Arzneimittelkommission des KH 21

22 Räume 29 Räume und Einrichtungen der Krankenhausapotheke mit 4 Abs. 1 Satz 3 Betriebsräume Abtrennung durch Wände oder Türen von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen Schutz gegen unbefugten Zutritt Ausreichende Beleuchtung, Belüftung und ggf. Klimatisierung Einwandfreier baulicher und hygienischer Zustand Raumeinheit ist nicht gefordert 22

23 Räume 29: 4 Abs. 2b,c,d (neu) gelten entsprechend (2b) Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die herzustellenden Arzneimittel minimal ist. 2c) Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen. 2d) Lagerungsräume und bedingungen: Lagerung unter 25 Grad C; Sperrlager; Schutz vor Zugriff Unbefugter 23

24 Geräte 29: 4 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend Geräte für folgende Darreichungsformen: Lösungen, Emulsionen, Suspensionen, auch steril, Salben, Cremes, Gele, Pasten, Kapseln, Pulver, Drogenmischungen sowie Zäpfchen und Ovula Wasser für Injektionszwecke Gerät zur Herstellung oder ausreichende Bevorratung Geräte und Prüfmittel Keine Auflistung; Verantwortung des Apothekenleiters 24

25 Vorratshaltung und Abgabe 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muss. Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten. Für die Abgabe an die Stationen ( 31) gilt Entsprechendes 25

26 Stationsbegehungen 32: Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen Protokoll in vierfacher Ausfertigung für Krankenhausleitung, spätestens nach 4 Wochen, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar nach der Begehung Arzt Pflegedienstleitung, die für die Arzneimittelversorgung auf der Station zuständig ist Verbleib in der Apotheke 26

27 Stellen und Verblistern 34 (neu) Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln Abs. 1: Festlegungen im QMS Ausnahmslos im Geltungsbereich des AMG zugelassene Fertigarzneimittel Auswahl- bzw. Ausschlusskriterien für Arzneimittel Kompatibilität von Arzneimitteln im selben Einzelblister Teilung von Tabletten im Ausnahmefall Zwischenlagerung und Kennzeichnung der entblisterten Arzneimittel Erhalt der Qualität der entblisterten Arzneimittel Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der Blisterautomaten 27

28 Stellen und Verblistern 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln Festlegungen im QMS (Fortsetzung) Primäre Verpackungsmaterialien und Qualitätsprüfungen Herstellungsanweisungen und protokolle Hygieneplan Personalhygiene Abs. 2: Qualifikation des Personals und Schulung Siehe auch: Aide-Mémoire Maschinelles patientenindividuelles Verblistern von Arzneimitteln 28

29 Stellen und Verblistern 34 Abs. 3 Räumliche Anforderungen Eigener Raum nur für diesen Verwendungszweck Angemessene Größe und Bereich für die jeweiligen Arbeitsschritte Wände, Böden und Oberflächen leicht zu reinigen Zusätzliche Schleuse für das Einbringen von Materialien beim maschinellen Verblistern Abweichungen sind möglich, wenn das Stellen oder das manuelle Verblistern nur im Einzelfall erfolgt 29

30 Stellen und Verblistern 34 Abs. 4 Kennzeichnung 1. der Name des Patienten, 2. die enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnungen, 3. das Verfalldatum des neu zusammengestellten Arzneimittels und seine Chargenbezeichnung, 4. die Einnahmehinweise, 5. eventuelle Lagerungshinweise sowie 6. die abgebende Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers. Dem neu verpackten Arzneimittel sind patientenbezogen die Packungsbeilagen der enthaltenen Fertigarzneimittel gemäß 11 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes beizufügen. 30

31 Herstellung von Parenteralia 35 (neu) Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung Festlegungen im QMS Einzusetzende Arzneimittel und primäre Verpackungsmaterialien einschl. deren Prüfung Maßnahmen zu Vermeidung von Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und Verwechslungen und Überprüfung ihrer Wirksamkeit Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der Ausrüstung Validierung der Prozesse, Methoden und System einschl. Revalidierung; bei aseptischen Prozessen am Ende jedes Arbeitstages; das Herstellungspersonal ist einzubeziehen 31

32 Herstellung von Parenteralia 35 (neu) Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung Festlegungen im QMS (Fortsetzung) kritische Ausrüstungsgegenstände oder Geräte Herstellungsanweisungen und-protokolle Transport Hygienemaßnahmen Hygienisches Verhalten des Personals, Schutzkleidung, Umkleidevorgänge Qualifizierung und regelmäßige Schulung des Personals 32

33 Herstellung von Parenteralia 35 (neu) Abs. 3 Räumliche Anforderungen Separater, nur zu diesem Zweck genutzter Raum mit Schleusen für Personal und Material Belüftungssystem Wände und Oberflächen leicht zu reinigen Nur Personal in erforderlicher Zahl mit Schutzkleidung Reinraumklassen für aseptische Prozesse Klasse A für offene aseptische Arbeitsschritte Umgebung mind. der Klasse B oder mind. Klasse C, wenn die Qualität gewährleistet und das Verfahren validiert ist Klasse D bei Verwendung eines Isolators 33

34 Herstellung von Parenteralia Anforderungen an Reinräume und Ausrüstung Wo sind die Anforderungen definiert? EU-GMP-Leitfaden Annex 1 ISO Ph.Eur Methoden z. Herstellung steriler Zubereitungen PIC/S Guide to good practices for the preparation of medicinal products in healthcare establishments, PE 010-3, Relevante Reinraumklassen A, B, C, D; spezifiziert durch Grenzwerte für Partikelzahl (Größe 0,5µm und 5µm) pro m³ Luft, Luftkeimzahl pro m³, Luftkeimzahl pro Sedimentationsplatte, Keimzahl auf Oberflächen und Handschuhen des herstellenden Personals Qualifizierung und Monitoring 34

35 Herstellung von Parenteralia Welche Tätigkeiten in welchen Reinraumklassen? Aseptische Herstellung: Klasse A Hintergrund Klasse B oder ggf. C, wenn validiert Endsterilisation: Mind. Klasse D für die Herstellung der Lösung, mind. Klasse C für die Abfüllung Reinraumklasse je nach Risiko Bauliche Anforderungen Wände, Decken und Böden glatt und leicht zu reinigen; keine Abflüsse in Klasse A/B; keine Staub fangende Ausstattung RLT-Anlage mit HEPA-Filtern zur Erzeugung laminarer Luftströmung mit definierter Geschwindigkeit und Luftreinheit; Etablierung einer Druckkaskade 35

36 Herstellung von Parenteralia Hygienische Anforderungen Betriebshygiene Reinigungs- und Desinfektionsplan; Qualität der Reinigungsund Desinfektionsmittel Ein- und Ausschleusung von Material Schulung des Reinigungs- und Produktionspersonals Personalhygiene Kleidungsvorschriften für jede Reinraumklasse Vorschriften zur Ein- und Ausschleusung Hygienisches Verhalten Gesundheitsüberwachung Schulung 36

37 Herstellung von Parenteralia Monitoring der Umgebungsbedingungen Parameter Luftpartikel, Luft- und Oberflächenkeimzahl, Druckkaskade, Strömungsgeschwindigkeit, ggf. Temperatur und Feuchte Probenahme Intervalle (ja nach Reinraumklasse) Methode Messstellenplan und Betriebsstatus Akzeptanzkriterien Festlegung von Warn- und Aktionsgrenzen Vorgehen bei Messergebnissen außerhalb der Spezifikation 37

38 Übergangsvorschriften 37 Übergangsvorschriften Übergangsfrist bis 1. Juni 2014 Für die Etablierung eines QM-Systems Separater Raum und Schleuse für die patientenindividuelle Verblisterung für Räume, die zur Herstellung von Parenteralia eingesetzt werden, aber noch nicht über eine Schleuse verfügen. Übergangsfrist bis 1. Juni 2013 Für geeignete Kontrollen der Reinraumbedingungen bei der Herstellung in offenen Systemen; Warn- und Aktionsgrenzen 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 39

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