OÖ LANDESVERBAND LEGASTHENIE

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1 Auf Basis folgender drei Grundrechte mit dem Hintergrund geltender Rechtsgrundlagen (BV-G, StGG, UN-Kinderrechtskonvention) ist aus Sicht des OÖLL Chancengleichheit/- gerechtigkeit herzustellen: 1. Gleichheitsgrundsatz: Bei einer hoheitlichen Leistungsmessung muss der Grundsatz der Chancengleichheit strikt beachtet werden. Art 7 Abs 1 BV-G Art 2 Abs 1 UN- Kinderrechtskonvention 2. Eine bestmögliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kann nur dann für alle gewährleistet werden, wenn eine Chancengleichheit durch einen Nachteilsausgleich von Kindern mit einer umschriebenen Entwicklungsstörung der schulischen Fertigkeit (ICD-10-WHO F81,- in DIMIDI 2013) gegeben ist. Entsprechend muss die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen. Art 14 Abs 5a BV-G Art 29 Abs 1 UN-Kinderrechtskonvention 3. Das Grundrecht auf freie Berufswahl ist erst dann für alle erfüllbar, wenn den betroffenen Kindern und Jugendlichen jene Barrieren, die aufgrund ihrer Störung vorhandenen sind, mittels Nachteilsausgleich beseitigt werden. Ebenso kann das Recht auf Bildung nur dann gewährt sein, wenn das Kind aufgrund seiner Entwicklungsstörung nicht diskriminiert wird. Es müssen daher Rahmenbedingungen mittels Nachteilsausgleich geschaffen werden, um dem Kind die Möglichkeit eines bestmöglichen Bildungswegs zu ermöglichen. Die Schulabbrecherinnen- und Schulabrecherquote (Art 28 Abs 1 e UN-Kinderrechtskonvention) wird dadurch gesenkt. Art 18 StGG Art 28 UN-Kinderrechtskonvention Quellen zu den folgenden Anregungen sowie Details zu den Gesetzen (VIII) entnehmen Sie dem Punktekatalog S. 1

2 I. Viele Kinder mit schlechten Lese-Rechtschreib-Kompetenzen werden oft nicht als legasthen erkannt.. Auch 18 Prozent der Schüler ohne Migrationshintergrund sind Lese-Risikoschüler ( Die Vermutung liegt nahe, dass es sich dabei zum Teil um Kinder mit LRS/Legasthenie getestet oder auch nicht handelt. Dem könnte man entgegenwirken, in dem man ein flächendeckendes standardmäßiges Screening (Bildungskompass) in der Volksschule sowie beim Übertritt in NMS/AHS durchführt. Erfahrungen zeigen, dass Legasthenie oft lange, bei meist hoher Intelligenz, kompensiert werden kann und daher ein Screening im Alter von Jahren durchaus Sinn macht. Wird das Vorliegen einer LRS/Legasthenie nicht erkannt, entwickeln sich Begleitsymptome (Schulangst, Lernblockaden, psychische Störungen bis hin zum Suizid) und die SchülerInnen sind nicht in der Lage, ihre Ressourcen auszuschöpfen und scheiden eventuell sogar vorzeitig aus der Schullaufbahn aus (Schulabbruch). II. Fixe Verankerung des Themas Dyslexie/Dyskalkulie in das gesamte Ausbildungssystem Angeregt wird: die verpflichtende Vermittlung von Basiswissen der unter ICD-10-WHO (F81.-) beschriebenen Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (DIMDI 2013) in der Ausbildung für LehrerInnen aller Schularten und Unterrichtsfächer. Siehe dazu auch Band 2 des Österreichischen Bildungsbericht 2009 (Schabmann 2009), in dem eine Verbesserung der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung hinsichtlich Lernstörungen vorgeschlagen wird. Auch ist über die Auswirkung von Sekundärsymptomen ein entsprechend den jeweilig wissenschaftlichen Erkenntnissen zugrundeliegendes Wissen zu vermitteln. Deutschlehrer/-innen und Sprachlehrer/-innen aller lebenden und nichtlebenden Fremdsprachen muss ein zusätzliches vertiefendes Wissen vermittelt werden. Angebote der Fortbildung zu Teilleistungsstörungen sollen ausgebaut werden. Für die Übergangphase, in der im Lehrplan für die Ausbildung das verpflichtende Basiswissen / vertiefende Wissen noch nicht in der Praxis angewandt werden kann regen wir an, eine ausgebildete Ansprechperson, die eine Qualifikation zu den umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10-WHO F81,- in DIMDI 2013) hat, soll als Drehscheibe zwischen den Interessen der Schulleitung, der Schulärztin oder dem Schularzt, den Lehrerinnen und Lehrern, den Eltern sowie den betroffenen Kindern fungieren (Legasthenieerlass 2001 in dem angeregt wird, dass jede Schule eine Lehrerin oder einen Lehrer zum Legastheniebetreuer oder zur Legastheniebetreuerin ausbilden lassen soll. S. 2

3 III. Einheitliche gesetzliche Regelung Der Erlass für die Leistungsbeurteilung bei LRS vom Mai formuliert in Kann/Soll- Bestimmungen und es handelt sich dabei um eine sehr allgemein gefasste Mitteilung des bm:bwk (2001) mit einer entsprechenden Auslegungsspannbreite für die einzelnen Lehrkräfte. Jeder Lehrer kann selbst entscheiden, wie und ob LRS zu beurteilen/berücksichtigen ist. Die Kinder unterliegen damit einer Willkür der Lehrer, die nicht zumutbar ist und Chancengerechtigkeit nur selten gelebt wird. Die Erlässe der einzelnen Bundesländer bringen mit sich, dass es zu einer bundeslandabhängigen Handhabung der Lernstörung kommt, deren Beweggründe für Außenstehende schwer nachvollziehbar sind. Besonders im Hinblick auf die Diskussion zur Zentralmatura sind einheitliche Richtlinien unumgänglich. Aus Sicht des OÖLL bedarf es einer einheitlichen Regelung zur Umsetzung der Berücksichtigung von LRS bzw. Legasthenie im schulischen Unterricht vor allem die Möglichkeiten der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sind zu detaillieren. Besonders im Hinblick auf die Zentralmatura. IV. Umgang mit Fachgutachten Der OOELL regt an, diese zu präzisieren: (1) Bei Vorliegen von Legasthenie bzw. Lese-Rechtschreibschwäche, bestätigt durch ein schriftliches Fachgutachten durch einen Psychologen, sind die Richtlinien zur Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung bei LRS/Legasthenie anzuwenden. (2) Die Richtlinien gelten für alle Schul- und Ausbildungsarten und Schulstufen, d.h. sie sind sowohl im APS-Bereich als auch im Bereich der AHS- und BHS, in den BS und in weiterer Folge auch an Hochschulen und Universitäten anzuwenden. (3) Fachgutachten über das Vorliegen von Legasthenie sind beim Übertritt in weiterführende Schulen nicht neu zu stellen. Die Weitergabe des Fachgutachtens hat durch die Eltern/Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Anzumerken ist, dass LehrerInnen zur Feststellung von Legasthenie/LRS oder anderen Beeinträchtigungen mangels Ausbildung die nötigen Kompetenzen fehlen. Werden Defizite beim Schüler erkannt, soll eine entsprechende Austestung durch einen Psychologen empfohlen werden. S. 3

4 V. Transparenz und Gewichtung einzelner Teile der Leistungsbeurteilung schriftlicher Arbeiten Ein einheitliches Modell zur Leistungsbeurteilung bei LRS vor allem in Deutsch verspricht aus Sicht des OÖLL in Hinblick auf Chancengleichheit/-gerechtigkeit mehr Fairness und Transparenz. Eine faire Beurteilung ist mit einer entsprechenden Gewichtung maßgeblicher Teilbereiche möglich. Dabei schaffen festgelegte Kriterien die Basis für eine transparente, nachvollziehbare Notengebung. Dies betrifft die 4 Teilbereiche (Kriterien) schriftlicher Arbeiten im Deutschunterreicht: 1) Inhalt 2) Ausdruck 3) Sprachrichtigkeit 4) Schreibrichtigkeit Im Sinne der Gleichwertigkeit sollte jeder Teilbereich im Ausmaß von ~25% Berücksichtigung finden. Damit wird gewährleistet, dass ein Nicht Genügend alleine im Teilbereich Schreibrichtigkeit nicht automatisch zu einem Nicht Genügend in der Gesamtnote führt. Ab der Sekundarstufe ist es sinnvoll, generell bei schriftlichen Arbeiten (Sprachen) ein technisches Hilfsmittel zu verwenden. Wünschenswerte Präzisierung bei LRS aus Sicht des OÖLL: Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesener LRS bzw. Legasthenie ist bei schriftlichen Arbeiten (Deutsch, Sprachen) eine zeitgemäße Informationstechnologie mit entsprechender Textverarbeitungs- und Rechtschreibkorrektur - Software zur Verfügung zu stellen. Kann dieses Hilfsmittel vom Schüler nicht verwendet werden, ist ein Zeitzuschlag einzuräumen. IV. Leistungsfeststellungen in Fremdsprachen Angeregt wird aus Sicht des OÖLL: (1) Die Berücksichtigung der gutachterlich anerkannten Legasthenie in den Fremdsprachen durch eine intensive, störungsbezogene Ausschöpfung der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten und der schulrechtlichen Spielräume auf der Grundlage der bestehenden Gesetze und Verordnungen (technische Hilfsmittel) (2) Zur Leistungserhebungen sind bei Schülerinnen und Schülern mit fachärztlich festgestellten Legastheniebefunden mündliche Leistungsüberprüfungen (z.b.vokabelüberprüfungen) vermehrt einzusetzen und den betroffenen Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, mangelnde Rechtschreibleistungen durch Leistungsfeststellungen vermehrt in den Bereichen Sprechen, Hören und Lesen anstelle von Schreiben auszugleichen. Liegen auch extreme Lesestörungen vor, muss ein entsprechender Zeitaufschlag gewährt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die kontinuierliche mündliche Mitarbeit zu legen. Mündliche Leistungsfeststellungen haben dabei ausschließlich durch mündliche Leistungen zu erfolgen. S. 4

5 (3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in nichtlebenden Fremdsprachen (Latein und Griechisch) gehen Rechtschreibfehler in der Muttersprache unabhängig vom Vorliegen eines Fachgutachtens nicht in die Bewertung ein. (4) Hörverständnis soll in Form von Multiple choice beantwortet werden, Lückentexte stellen eine enorme Hürde dar und sollen bei der Feststellung von Hörkompetenzen nicht verwendet werden. (5) Leistungsfeststellung beim Leseverständnis bedarf mehr Zeit V. Leistungsfeststellungen in Realienfächer Eine wünschenswerte Präzisierung zur Leistungsbeurteilung bei LRS aus Sicht des OÖLL ist daher: (1) Bei schulischen Leistungsfeststellungen sind für Schülerinnen und Schüler mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie auch in diesen Fächern die nachfolgenden Regelungen zu gewährleiten: Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zeitzuschlag bis zu 50%, dessen Dauer sich nach Art und Ausmaß der Störung richtet (Verarbeitungsdefizit von Gedachtem in Geschriebenes, Leseverzögerung) Alternativ zu einem Zeitzuschlag bei schriftlichen Aufgaben werden die Aufgaben den betroffenen Schülerinnen und Schülern vorgelesen oder die Leistungsfeststellung wird mündlich durchgeführt. Rechtschreibfehler stellen keine Kompetenz in Realienfächern dar und Fehler dürfen nicht berücksichtigt werden. VI. Entschließungsantrag (2350/A(E) XXIV.GP vom Ergänzend zum Entschließungsantrag (2350/A(E) XXIV.GP) Konkretisierung der Leistungsbeurteilung bei LRS bzw. Legasthenie eingebracht am ( Aufgrund des Erlasses kann jeder Lehrer selbst entscheidet, wie und ob LRS zu beurteilen/berücksichtigen ist. Die Kinder unterliegen damit einer Willkür der Lehrer, die nicht zumutbar ist folgende Darstellung der aktuellen Problematik im Zusammenhang mit legasthenen SchülerInnen: Fixierung des Themas Lernschwäche/Legasthenie/Dyskalkulie in die Ausbildung der Lehrer. Solange Legasthenie/Dyskalkulie kein fixer Bestandteil der Ausbildung (Pflichtschule/höhere Schulen) bei Lehrern ist, können diese auch nicht als Experten in diesem Bereich gesehen werden. Die Handhabe von LRS/Dyskalkulie kann nur in Zusammenarbeit von Pädagogen/Lehrern und Psychologen sowie mit den betroffenen SchülerInnen und deren Eltern erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, auf die unterschiedlichen Bedürfnisse im Rahmen eines Nachteilsausgleichs einzugehen (Differenzierung/Individualisierung). Die Leistungsbeurteilung bei LRS/Dyskalkulie muss konkretisiert werden. Durch den pädagogischen Handlungsspielraum unterliegen die Betroffenen einer enormen Willkür durch die Lehrer, die selbst entscheiden können, wie und in welchem Ausmaß auf Legasthenie/Dyskalkulie Bedacht genommen wird. S. 5

6 Der 16 LBVO im Sinne der Leistungsbeurteilung der 4 fachlichen Aspekte (Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit) wird durch Regelungen der ARGE in Deutsch und Sprachen umgangen. Nur bei der Ermittlung eines Mittelwertes in den genannten Aspekten kann ausgeschlossen werden, dass eine schlechte Rechtschreibung automatisch zu einer negativen Beurteilung führt. 18/6 SchuG: Die Bildungs- und Lehraufgabe im Bereich der Rechtschreibung kann bei einem legasthenen Schüler, besonders in höheren Schulen ohnehin NICHT erreicht werden. Somit kann dieser Paragraph von den SchülerInnen nicht positiv erfüllt werden. Mit dem Vermerk bei schriftlichen Arbeiten durch den Lehrer die Bildungs- und Lehraufgabe wurde nicht erfüllt rechtfertigt somit IMMER ein Nicht genügend. Empfehlungen: mündliche Überprüfung, technische Hilfsmittel, multiple choice bei Hör- Leseverständnis sowie mehr Zeit stellen Maßnahmen dar, die Chancengerechtigkeit herstellen können. Ohne diese Maßnahmen kann ein legasthener Schüler nicht seinen Anlagen entsprechende Leistungen erbringen und führt in den meisten Fällen zu Begleitsymptomen wie Versagensängste, Schulangst bis hin zu Suizid und Schulabbruch. VII. Allgemeines Es ist bekannt, dass die Grundstörung ein ganzes Leben lang erhalten bleibt, es kann sich lediglich das Erscheinungsbild ändern. Auch ist bekannt, dass Legasthenie nichts mit mangelnder Intelligenz zu tun hat. Je länger eine Dyslexie/Dyskalkulie unerkannt bleibt, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit von Begleit- oder Folgeerscheinungen (Sekundärsymptomen), wie z.b. Schulangst, Bauchschmerzen, geringes Selbstwertgefühl bis hin zu Depressionen (erhöhtes Selbstmordrisiko) und Störungen des Sozialverhaltens (erhöhte Straffälligkeit) (siehe z.b. Sellin 2008). Kinder und Jugendliche mit ausreichender Intelligenz für eine gewählte Schulart sollen nicht durch Versagensängste, Minderwertigkeitsgefühle oder seelische Erkrankungen gefährdet sein. Um diesen Kindern und Jugendlichen einen Raum für individuelle Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, bedarf es einer Sensibilisierung von Pädagoginnen und Pädagogen, um im Sinne der UN-Menschenrechte die bestmögliche Entfaltungsmöglichkeit jedes einzelnen Menschen zu gewährleisten, was in weiterer Folge einen volkswirtschaftlich maximalen Nutzen konstituiert (z.b. durch vermeiden von Schulabbruch) S. 6

7 VIII. Die Rolle der Eltern: Leider ist es eine Tatsache, dass in den meisten Fällen von legasthenen/dyskalkülen Schülern, die Umsetzung des Erlasses nicht befriedigend ist. Setzen sich die Eltern nicht vehement für das Kind ein, hat dieses kaum eine Chance, eine den kognitiven Anlagen entsprechende Schulausbildung zu absolvieren. Neben der finanziellen Belastung durch Therapien, die ohnehin nur einen eingeschränkten Erfolg bringen, die aber oft von den Lehrern vorausgesetzt werden, stehen die Familien unter einem enormen Druck. Die Kinder müssen sich oft mit schlechten Noten abfinden, ohne entsprechend gefördert und ohne das auf ihre Einschränkung in entsprechendem Ausmaß Bedacht genommen wird. Ein legasthenes Kind trägt keine Schuld an dieser Einschränkung, doch wird es immer angehalten mehr zu üben, fleißiger zu sein und das bei mangelnden Erfolgserlebnissen. Dieser enorme Druck führt oft dazu, dass die Kinder resignieren und in der Schule scheitern. Um den betroffenen Kindern zu helfen bedarf es einem empathischen Umgang mit diesen Kindern und Jugendlichen und einheitlicher, rechtlicher Grundlagen, die diese Diskriminierung im Unterricht entgegenwirken. Nur so können diese Kinder ihr Potenzial entfalten. Mai, 2017 S. 7

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