Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler

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1 Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) muss der Versicherungsvermittler dem Kunden bereits beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgend aufgezählten Informationen klar und verständlich in Textform zur Verfügung stellen. Ihr Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: Telefax: Gesamt: 6 Seiten Stand Januar 2011 Textform ( 126b BGB) bedeutet, die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Neben Papier schließt dies auch Datenträger, eine oder ein Computerfax mit ein. Erforderlich ist jeweils, dass die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Versicherungsvermittler muss dem Kunden also Folgendes mitteilen: Persönliche Daten (Familienname, Vorname, Firma, Geschäftsanschrift) ferner, ob er als Versicherungsmakler mit Erlaubnis ( 34d Abs. 1 GewO) Versicherungsmakler mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO (als produktakzessorischer Versicherungsmakler) Versicherungsvertreter mit Erlaubnis ( 34d Abs. 1 GewO) gebundener Versicherungsvertreter ( 34d Abs. 4 GewO) oder Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung ( 34d Abs. 3 GewO) oder

2 Versicherungsberater mit Erlaubnis ( 34e Abs. 1 GewO) bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann. Die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle, die für die IHKs das Register führt: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße Berlin Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen) Registernummer: xxxxxxxxxxxxx Soweit aufgrund der Übergangsregelung eine Registrierung noch nicht erfolgt, bleibt die Angabe der Registernummer offen. Wenn der Vermittler direkt oder indirekt Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, Wenn ein Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt, Die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder beratern und Versicherungsunternehmen angerufen werden kann: Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Kronenstraße Berlin Achtung: Ein Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) als Schlichtungsstelle darf nur erfolgen, wenn dort eine Registrierung vorliegt.

3 Der Versicherungsvermittler muss sicherstellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Eine Übermittlung der Informationen kann auch im Visitenkartenformat erfolgen, soweit die Angaben klar und verständlich sind und die Anforderungen an die Textform (s.o.) erfüllt werden. Eine optimal gestaltete Visitenkarte könnte danach wie folgt aussehen: Vorderseite Max Mustermann Versicherungsbüro OHG Peter Müller Versicherungskaufmann (IHK) Geschäftsführer Max Mustermann Versicherungsbüro OHG Mehrfach-Generalagentur Breite Straße Musterstadt Tel.: 04171/ Fax.: 04171/ Rückseite Ich bin als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewer-beordnung tätig. Eingetragen bin ich im Versicherungsvermittlerregister unter der Nr. ZHK ZU Überprüfen können Sie das unter der Internet-Adresse oder beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V., Breite Straße 29, Berlin, Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchsten 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit meiner Beratungsleistung zufrieden sein, können Sie sich nicht nur an mich, sondern auch an die folgenden Beschwerde- und Schlichtungsstellen wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin 3. Was muss bei einer Homepage beachtet werden? Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die zuständige Aufsichtbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und berater mit Internetauftritt müssen daher das Impressum ihres Internetauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen. Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn für sie eine Befreiung von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO möglich ist. Nach einem Beschluss des LG Berlin vom , Az.: 103 O 25/10 hat der Versicherungsvermittler/-berater auch 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) TMG im Hinblick auf die Angaben im Impressum zu beachten. D.h. es sind zusätzlich zur IHK die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, mitzuteilen.

4 Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht, dies zu tun, denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ja der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden. Das Impressum einer Versicherungsvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung könnte somit idealerweise wie folgt aussehen: Mustermann Versicherungsvermittler GmbH Geschäftsführer Max Mustermann Hauptstraße 1, Musterstadt Telefon: 030/ Telefax: 030/ Registergericht: Amtsgericht Musterstadt HR B Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer: DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 Gewo; Ausichtsbehörde: IHK XY (mit Angabe der Adresse) Mitglied der Industrie- und Handelskammer XY (mit Angabe der Adresse) Berufsbezeichnung: z.b. Versicherungsvertreter (Statusangabe wie im VVR eingetragen); verliehen in der Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34 d Gewerbeordnung VVG - VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage eingesehen und abgerufen werden. 4. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten? Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz ( 60 bis 63 VVG) sind Versicherungsvermittler verpflichtet, Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren. Der Versicherungsmakler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauwahl hingewiesen wird ( 60 Abs. 1 VVG).

5 Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter muss außerdem mitteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist ( 60 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren ( 61 Abs.1 VVG). Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen ( 61 Abs. 2 und 3 VVG). Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen gemäß 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung und die Information nach 61 Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln ( 62 Abs. 1 VVG). Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird,

6 formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht. Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema, z. B. der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie - Dokumentation sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu? Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht, s. Punkt 1.) als auch die vertragsbezogenen Informationen (s. Punkt 4.) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig auch per Telefon vermittelt werden. Allerdings müssen die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachgeholt werden. 6. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. 7. Worauf müssen Gewerbetreibende bei Geschäftsbriefen achten? Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben ( 15b Abs. 1 GewO). Darüber hinaus muss der geschäftliche Briefbogen zusätzlich die ladungsfähige Anschrift enthalten. Der Gesetzgeber will so der mangelnden Identifizierbarkeit von Unternehmen entgegenwirken, die bislang keinen speziellen handels- oder gesellschaftlichen Publizitätspflichten unterliegen und sich beispielsweise nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe drohen Geldbußen bis zu

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