Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler
|
|
- Ferdinand Gerd Kolbe
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) muss der Versicherungsvermittler dem Kunden bereits beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgend aufgezählten Informationen klar und verständlich in Textform zur Verfügung stellen. Ihr Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: Telefax: Gesamt: 6 Seiten Stand Januar 2011 Textform ( 126b BGB) bedeutet, die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Neben Papier schließt dies auch Datenträger, eine oder ein Computerfax mit ein. Erforderlich ist jeweils, dass die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Versicherungsvermittler muss dem Kunden also Folgendes mitteilen: Persönliche Daten (Familienname, Vorname, Firma, Geschäftsanschrift) ferner, ob er als Versicherungsmakler mit Erlaubnis ( 34d Abs. 1 GewO) Versicherungsmakler mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO (als produktakzessorischer Versicherungsmakler) Versicherungsvertreter mit Erlaubnis ( 34d Abs. 1 GewO) gebundener Versicherungsvertreter ( 34d Abs. 4 GewO) oder Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung ( 34d Abs. 3 GewO) oder
2 Versicherungsberater mit Erlaubnis ( 34e Abs. 1 GewO) bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann. Die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle, die für die IHKs das Register führt: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße Berlin Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen) Registernummer: xxxxxxxxxxxxx Soweit aufgrund der Übergangsregelung eine Registrierung noch nicht erfolgt, bleibt die Angabe der Registernummer offen. Wenn der Vermittler direkt oder indirekt Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, Wenn ein Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt, Die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder beratern und Versicherungsunternehmen angerufen werden kann: Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Kronenstraße Berlin Achtung: Ein Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) als Schlichtungsstelle darf nur erfolgen, wenn dort eine Registrierung vorliegt.
3 Der Versicherungsvermittler muss sicherstellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Eine Übermittlung der Informationen kann auch im Visitenkartenformat erfolgen, soweit die Angaben klar und verständlich sind und die Anforderungen an die Textform (s.o.) erfüllt werden. Eine optimal gestaltete Visitenkarte könnte danach wie folgt aussehen: Vorderseite Max Mustermann Versicherungsbüro OHG Peter Müller Versicherungskaufmann (IHK) Geschäftsführer Max Mustermann Versicherungsbüro OHG Mehrfach-Generalagentur Breite Straße Musterstadt Tel.: 04171/ Fax.: 04171/ Rückseite Ich bin als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewer-beordnung tätig. Eingetragen bin ich im Versicherungsvermittlerregister unter der Nr. ZHK ZU Überprüfen können Sie das unter der Internet-Adresse oder beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V., Breite Straße 29, Berlin, Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchsten 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit meiner Beratungsleistung zufrieden sein, können Sie sich nicht nur an mich, sondern auch an die folgenden Beschwerde- und Schlichtungsstellen wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin 3. Was muss bei einer Homepage beachtet werden? Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die zuständige Aufsichtbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und berater mit Internetauftritt müssen daher das Impressum ihres Internetauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen. Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn für sie eine Befreiung von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO möglich ist. Nach einem Beschluss des LG Berlin vom , Az.: 103 O 25/10 hat der Versicherungsvermittler/-berater auch 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) TMG im Hinblick auf die Angaben im Impressum zu beachten. D.h. es sind zusätzlich zur IHK die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, mitzuteilen.
4 Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht, dies zu tun, denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ja der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden. Das Impressum einer Versicherungsvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung könnte somit idealerweise wie folgt aussehen: Mustermann Versicherungsvermittler GmbH Geschäftsführer Max Mustermann Hauptstraße 1, Musterstadt Telefon: 030/ Telefax: 030/ Registergericht: Amtsgericht Musterstadt HR B Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer: DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 Gewo; Ausichtsbehörde: IHK XY (mit Angabe der Adresse) Mitglied der Industrie- und Handelskammer XY (mit Angabe der Adresse) Berufsbezeichnung: z.b. Versicherungsvertreter (Statusangabe wie im VVR eingetragen); verliehen in der Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34 d Gewerbeordnung VVG - VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage eingesehen und abgerufen werden. 4. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten? Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz ( 60 bis 63 VVG) sind Versicherungsvermittler verpflichtet, Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren. Der Versicherungsmakler muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauwahl hingewiesen wird ( 60 Abs. 1 VVG).
5 Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter muss außerdem mitteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist ( 60 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren ( 61 Abs.1 VVG). Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen ( 61 Abs. 2 und 3 VVG). Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen gemäß 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung und die Information nach 61 Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln ( 62 Abs. 1 VVG). Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird,
6 formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht. Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema, z. B. der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie - Dokumentation sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu? Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht, s. Punkt 1.) als auch die vertragsbezogenen Informationen (s. Punkt 4.) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig auch per Telefon vermittelt werden. Allerdings müssen die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachgeholt werden. 6. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. 7. Worauf müssen Gewerbetreibende bei Geschäftsbriefen achten? Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben ( 15b Abs. 1 GewO). Darüber hinaus muss der geschäftliche Briefbogen zusätzlich die ladungsfähige Anschrift enthalten. Der Gesetzgeber will so der mangelnden Identifizierbarkeit von Unternehmen entgegenwirken, die bislang keinen speziellen handels- oder gesellschaftlichen Publizitätspflichten unterliegen und sich beispielsweise nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe drohen Geldbußen bis zu
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Übersicht: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation
MehrDiese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler
MehrAnsprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de
INFORMATION Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de Gewerberecht P 06 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT
MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem
MehrMerk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT
Stand: 1. September 2015 Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT
MERKBLATT Recht und Fairplay INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater
Mehra) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Bereits beim ersten Geschäftskontakt
MehrAnsprechpartner: Stand: September 2010 Astrid Schenk Assessor Jürgen Redlin
MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKON- TAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater
MehrVersicherungsvermittler Kundeninformation
Stand: August 2015 Versicherungsvermittler Kundeninformation und Dokumentation 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrV E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N
Stand: 14. Dezember 2011 V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt
MehrINTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler
MehrInternet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater
Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler
Mehr9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3
9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen
MehrMerk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:
Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,
MehrInternet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrMerkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden?
Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden? 1 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte
MehrGebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14
Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:
MehrInformationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater
Informationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER
MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Stand: 11. August 2015 Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrMERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen
MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges
MehrInternetimpressum Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 179/14
Internetimpressum Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung Honorar-Finanzanlagenberater Nr. 179/14 Ansprechpartner: Ass. jur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken
MehrErteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.
(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung
MehrWas müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende
Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER
MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung
(Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen
MehrInformationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 180/15
Informationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater Nr. 180/15 Ansprechpartnerin: Ass. iur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Merkblatt Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informationspflichten beim ersten Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Vers- VermV) hat der Gewerbetreibende dem
MehrMusterbeispiele für Erstinformationen (HaufeIndex: 1720300)
Musterbeispiele für Erstinformationen (HaufeIndex: 1720300) Die Gesetzesbegründung nennt die Visitenkarte als geeignetes Medium zur Umsetzung der Erstinformationspflicht. Viele Versicherer wollen diese
MehrBeratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten
Gewerberecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24951 Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten - Informationen für Versicherungsvermittler und -berater - Nach
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung
GEWERBERECHT G64 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Im Zuge
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrIm Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrINTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH
Stand: Juli 2015 INTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH Im Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrUmsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie
Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?
MehrMERKBLATT [1] Stand: INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT
[1] Stand: 15.01.2019 MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater
MehrWas ist ein Versicherungsmakler?
Was ist ein Versicherungsmakler? unabhängige Beratung und Betreuung Versicherungscheck vorhandener Versicherungen Versicherungsvergleich von über 100 Versicherungsgesellschaften lebensbegleitende Versicherungskonzepte
Mehr3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler
IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland
MehrFirma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg
Firma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg Tel.: 0931 / 460 09 61 Fax: 0931 / 460 09 68 service@finest-brokers.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren,
MehrOldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular
MehrVersicherungsmaklervertrag. zwischen. und Frau Ursula Dreyer. - im Folgenden: Kunde - - im Folgenden: Makler -
Versicherungsmaklervertrag zwischen und Frau Ursula Dreyer Max-Keith-Str. 66 45136 Essen - im Folgenden: Kunde - - im Folgenden: Makler - Der Kunde beauftragt den Makler, ihm künftig Versicherungsverträge
MehrTransparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen.
Vermittlerprofil gemäß den Bestimmungen der EU-Vermittlerrichtlinie Ihr Versicherungsmakler im Profil: Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO
GEWERBERECHT G69 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
MehrAngaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007
Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings
MehrPackhaeuser-Reimann-Barth GbR
Seite 1 Adresse: Packhaeuser-Reimann-Barth GbR Der Makler für Versicherungen Schwester-Paterna-Allee 1 68519 Viernheim Inhaber: Bernd Packhaeuser, Albert Reimann, Robert Barth Telefon: 06204 / 98091 11
MehrNeue Pflichten für Vermittler
Neue Pflichten für Vermittler Informations- und Dokumentationspflichten Hubertus Münster Rechtsanwalt Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel Informationspflichten Ausgangspunkt:
MehrInhaltsverzeichnis: - Vorwort (Seite 2) - Statusinformationen nach 11 VersVermV (Seite 3) - Unsere Beratungsphilosophie (Seite 5) Seite 1
Inhaltsverzeichnis: - Vorwort (Seite 2) - Statusinformationen nach 11 VersVermV (Seite 3) - Unsere Beratungsphilosophie (Seite 5) Seite 1 Vorwort: In Deutschland war die berufliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler
Mehr>>Nichts ist mächtiger als eine Idee, deren Zeit gekommen ist.<<
>>Nichts ist mächtiger als eine Idee, deren Zeit gekommen ist.
MehrMitteilung Änderung der Registerdaten
IHK Heilbronn-Franken Finanzvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Mitteilung Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register eingetragen sind und diese
MehrNewsletter für Versicherungsvermittler
Newsletter für Versicherungsvermittler August 2007 Thema: Pflichtangaben im Internet-Impressum Rechtsfolgen bei Verstößen: Abmahnung und Schadensersatz Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrTarifoptimierung für Privatpatienten
PKV Beiträge senken durch Wechsel innerhalb der Gesellschaft Tarifoptimierung für Privatpatienten Es ist an der Zeit etwas zu ändern. Sparen für die wichtigen Dinge im Leben. Es ist schon frustrierend.
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrVermögensschadenshaftpflichtversicherung
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 108525 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, -berater Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter,
MehrUnabhängig besser beraten
Sicherheit durch unabhängige Beratung Die BRW Versicherungsmanagement GmbH, der BRW-Gruppe, bietet mit mehr als 60 Kooperationspartnern das gesamte Leistungsspektrum eines unabhängigen Versicherungsmaklers.
MehrKleingewerbetreibende (Muster)
Kleingewerbetreibende (Muster) Helge Müller CD-Shop Helge Müller Postfach 1234 Helge Müller Hinweise zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen Kleingewerbetreibender: Für Kleingewerbetreibende - sie sind
Mehrstatusbezogene Informationen I Erstinformation:
statusbezogene Informationen I Erstinformation: Kornelia Simon REALVADIS Hörigstr. 30 01157 Dresden Telefon: +49 351-42 42 96 3 Telefax: +49 321-25 78 88 88 E-Mail: post[at]realvadis.de I Tätigkeitsfeld
MehrDas neue Versicherungsvertragsgesetz
Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz
MehrAnnexvermittler. Nr. 172/09
Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO
Ein Merkblatt Ihrer IHK Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO I. Statusbezogene Informationspflichten Nach 12 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden
(Absender) Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrINFORMATIONEN FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN: EINTRAGUNG GEBUNDENER VERSICHERUNGSVERTRETER IM VERMITTLERREGISTER
MERKBLATT INFORMATIONEN FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN: EINTRAGUNG GEBUNDENER VERSICHERUNGSVERTRETER IM VERMITTLERREGISTER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht
MehrInformationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV
Informationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV Für Dienstleister gelten Informationspflichten. nach der Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV) die der Dienstleister
Mehr4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung.
Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsvermittler und berater,
MehrRobert Günther Versicherungsmakler
Robert Günther Versicherungsmakler Bewertung: Sehr hoch Schwerpunkte: Private Krankenversicherung Altersvorsorge Berufsunfähigkeit Krankenzusatzversicherung betriebliche Altersvorsorge Gewerbeversicherung
MehrEinleitung. oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 GewO tätig wird
Einleitung Dieses Merkblatt soll den Versicherungsunternehmen, die an der Möglichkeit der zentralen elektronischen Datenmeldung teilnehmen und damit die Daten ihrer gebundenen Versicherungsvertreter unmittelbar
MehrEU-Versicherungsvermittler-Richtlinie Stand der Umsetzung in deutsches Recht
EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie Stand der Umsetzung in deutsches Recht Die neue EU-Richtlinie will den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrVersicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit
MERKBLATT Versicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit Stand 23. Juli 2015 1. Tätigkeit in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat
MehrVorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers
Vorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers Ihre Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Telefax: 02 03-285349-346 1. Wie ist die aktuelle Rechtslage? Für die gewerbsmäßige
MehrERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER
Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird
MehrHandelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg
Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34f
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehrconfilias werte neu entdecken
confilias werte neu entdecken So vielfältig wie Ihr Leben. Sie wissen, wo Ihr Weg hingehen soll und was Ihnen dabei wichtig ist? Sie möchten einen Partner, dem Sie vertrauen können und der Ihre Vorstellungen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)
ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrImpressum für Finanzdienstleister
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R75 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Finanzdienstleister Was muss im Impressum
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT Recht und Fairplay VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Versicherungsvermittler, die als gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grds.
MehrNeu bauen oder sanieren? Sie entscheiden!
Neu bauen oder sanieren? Sie entscheiden! 66271 Kleinblittersdorf, Einfamilienhaus, Baujahr 1936 Ihr Ansprechpartner Telefon: 0681-9262726 Anbieter S-Pro-Finanz Immobilien- Beratungs- und Vermittlungs-GmbH
MehrZulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene
M. Anhang M1. Darstellungen Rechtsrahmen Status quo Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds 34d GewO 32 KWG 34c GewO 14
MehrIndustrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf
MehrZusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler
Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsvermittler und berater,
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrVerbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010
Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
MehrRechtssichere b2b-shops
Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche
Mehr