(Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungsjahren)

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1 FG München, Urteil v K 981/12 Titel: (Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungsjahren) Normenketten: 33 Abs 2 EStG Abs 1 S 1 Nr 2 AO 11 Abs 2 EStG 2009 EStG VZ 2009 Orientierungsätze: 1. Die im Veranlagungszeitraum angefallenen und abgeflossenen Prozesskosten können zunächst nach 11 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten. Kommt der Zivilrechtsstreit also in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis (gegebenenfalls i.s. von 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Streitjahr insoweit wieder rückgängig zu machen. 2. Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten "Kostenaufhebung" sind nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungsjahren, in diese Jahre "zurückzutragen". Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat. Rückzahlungen seitens der Justizkasse, die sich ergeben, weil zu hohe Kostenvorschüsse eingefordert worden waren, mindern die außergewöhnlichen Belastungen bereits dem Grunde nach. 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 72/1). Schlagworte: Abfluss, Änderung, Anteil, Anwaltskosten, Außergewöhnliche Belastung, Einkünfte, Einnahme, Erstattung, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Korrektur, Kostenaufhebung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenvorschuss, Kürzung, Prozesskosten, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten, Rückgängigmachung, Rückwirkendes Ereignis, Veranlagungszeitraum, Vorschuss, Zivilprozesskosten, Zufließen, Zufluss, Zwangsläufigkeit Fundstellen: LSK 2015, EFG 2015, 08 BeckRS 2015, 9279 Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 201, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.887,30 auf ,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu /10, der Beklagte zu 6/10.

2 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 I. Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen. 2 Die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. 3 Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 7. Dezember 2010 wurden die Kläger mit einigen Abweichungen zur Steuererklärung veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger Einspruch. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Zivilprozess in Höhe von.60,3 als außergewöhnliche Belastungen. Den Prozesskosten lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der ( ) - Str. 6a in E.. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet, das übrige Anwesen wurde von den Klägern selbst genutzt. 5 Im Sommer 200 beauftragte der Kläger die Firma Parkett J. mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. Die beauftragte Firma verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. Die beauftragte Firma kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass das Parkett im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Die Rechnung vom 30. Dezember 2012 in Höhe von 27.6,62 für diese mangelhafte Leistung bezahlte der Kläger bis auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % (1.373,23 ) und ein Skonto von % (1.098,58 ). Des Weiteren blieb er die Bezahlung für ein Parkettpflegemittel in Höhe von 67,98 schuldig. Diese Beträge klagte die Firma J. im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E. ein. Der anwaltlich vertretene Kläger machte gegenüber diesen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte wegen der mangelhaften Werkleistung in Höhe von.000 geltend und erklärte die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen für die Fensterreparatur, die er auf bzw bezifferte. Darüber hinaus machte er im Jahr 2009 seine Mindest Schadensersatzansprüche in Höhe von nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 89,5 nebst 5 % Zinsen zunächst im Wege eines Mahnbescheides vor dem zentralen Mahngericht C. und nach Widerspruch der Firma J. dagegen in einem Klageverfahren ebenfalls vor dem Amtsgericht E. geltend. Dieses Klageverfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits laufenden Verfahren der Firma J. verbunden. Mit Verweisungsbeschluss vom 03. November 2011 wurde das Verfahren vom Amtsgericht E. an das Landgericht M. verwiesen. Im Jahr 2008 hatte der Kläger nach der Aufstellung des Landgerichts M. und der vom Kläger eingereichten Belege für die Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss von 60,50 und einen Sachverständigenvorschuss von zuzüglich Rechtsanwaltskosten bezahlt. Im Streitjahr entstanden dem Kläger für die Prozesse Aufwendungen in Höhe von 5.7,53. Dabei handelte es sich um gerichtlich angeforderte Auslagenvorschüsse für den Sachverständigen in Höhe von insgesamt 3.900, einen Gerichtskostenvorschuss von 302,50 sowie um Anwaltsgebühren in Höhe von 1.52,03. In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte der Kläger Sachverständigenvorschüsse in Höhe von insgesamt 2.99,90 bzw. 333,29. Von den gesamten Zivilprozesskosten entfielen, errechnet nach dem Flächenanteil, auf die Einliegerwohnung 19,22 %; im

3 Streitjahr waren dies 1.10,10. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Die auf den selbst genutzten Hausanteil entfallenen Prozesskosten von.60,3 wurden vom Finanzamt unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 (IV C S 228/07/0031: 002, 2011/ , BStBl I 2011, 1286) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 2/10, BFHE 23, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde die Einkommensteuer für 2009 aus anderen Gründen von auf herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. 7 Mit der dagegen erhobenen Klage begehrten die Kläger zunächst die Anerkennung der Zivilprozesskosten in Höhe von.60,3. 8 Im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzgerichts München wurde der Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. durch einen Vergleich der Parteien am 23. Oktober 2012 dahingehend beendet, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass keine Seite von der anderen noch weitere Zahlungen verlangen kann und die wechselseitigen Forderungen damit abgegolten sein sollten. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 gegeneinander aufgehoben. 9 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 30. April 2013 wurden für den Kläger (vor dem Finanzgericht) zu tragende Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von.138,2 errechnet. Dies ergab von der Firma J. an den Kläger zu erstattende Gerichtskosten von 3.871,2 sowie eine Erstattung an den Kläger durch die Justizkasse für zuviel eingeforderte Vorschussleistungen in Höhe von 1.086,5. Auf die Beschlüsse des Landgerichts M. wird Bezug genommen. Laut der Kostenneuberechnung für die Gerichtskosten der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 ergaben sich Gerichtskosten in Höhe von 225,00 und eine Sachverständigenvergütung von 8.051,8. 10 Die Kläger begehren daher nur mehr die Berücksichtigung der auf den selbstgenutzten Teil des Hauses entfallenden Gerichts- und Gutachtergebühren in Höhe von 3.33,02 (80,78 % x.138,2 ) zuzüglich der im Streitjahr bezahlten anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.25,65 (80,78 % x 1.52,03 ) als außergewöhnliche Belastungen. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 2/10, BFHE 23, 30, BStBl II 2011, Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde mit Bescheid vom 15. Mai 201 im zentral gesteuerten Massenverfahren hinsichtlich eines weiteren Vorläufigkeitsvermerks bezüglich der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheits- und Pflegekosten geändert. 12 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bzw. des Bescheids vom 15. Mai 201, dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von.588,67 entsprechend niedriger festgesetzt wird. 13 Das Finanzamt beantragt,

4 die Klage abzuweisen und im Falle der Klagestattgabe die Revision zuzulassen. 1 Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schriftsätze, Akten und Unterlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 201 verwiesen. Entscheidungsgründe 16 II. 1. Die Klage ist teilweise begründet. 17 Die von den Klägern endgültig getragenen Prozesskosten sind in Höhe von 2.887,30 als außergewöhnliche Belastungen nach 33 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. 18 a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird die Einkommensteuer nach 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 2/10, BFHE 23,30, BStBl II 2011, 1015). 19 Nach dieser Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn laut BFH müsse der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei ( 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) belastet ist. Der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Denn nur selten finde sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetz ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Rechtssystem an (vgl. dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November K 333/12, juris). 20 Als außergewöhnliche Belastungen sind die Prozesskosten nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Prozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, ungewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Aufnahme eines Prozesses, also aus ex ante Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 20. April K 2190/09, EFG 2013, 53). 21

5 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles sind die für 2009 geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit der Kläger dafür keinen Ersatz von der Justizkasse oder der Gegenpartei erhalten hat. 22 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger bot aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr musste sich der Kläger, da er von der Firma J. zuerst auf ausstehenden Werklohn verklagt worden war, zur Wehr setzen und seinerseits seine Forderungen wegen Schadensersatz und Gewährleistung geltend machen. Die der Klageerwiderung bzw. der Klage auf Schadensersatz zu entnehmende Argumentation des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Die Höhe seiner Ansprüche war nicht ohne weiteres festzustellen, da für diese das Zivilgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben musste. Die der Werklohnforderung der Firma J. entgegen gesetzte Forderung aus Gewährleistung und die mit einer eigenen Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von zuzüglich Anwaltskosten erscheinen bei summarischer Überprüfung durch das Gericht nicht als überhöht geschätzt unter Berücksichtigung der dargelegten fehlerhaften Parkettverlegung und der sich daraus ergebenden Schäden an den Fenstern. Bei den geltend gemachten Verfahrenskosten handelt es sich um Gerichtsgebühren, Gutachterkosten und Rechtsanwaltsgebühren. 23 Der Kläger hat laut den vorgelegten Zahlungsnachweisen im Streitjahr Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 302,50 bzw zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.52,03 bezahlt. Diese im Streitjahr bereits angefallenen und abgeflossenen Prozesskosten können zunächst nach 11 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 201, 33 Rz. 5). Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189,371 BStBl II 1999, 766). Kommt der Zivilrechtsstreit also in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis (gegebenenfalls im Sinne von 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Streitjahr insoweit wieder rückgängig zu machen (vgl. Loschelder in Schmidt Kommentar zum EStG, 33. Aufl Rz. 13). Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten Kostenaufhebung nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungsjahren, in diese Jahre zurückzutragen. Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat. Rückzahlungen seitens der Justizkasse, die sich ergeben, weil zu hohe Kostenvorschüsse eingefordert worden waren, mindern die außergewöhnlichen Belastungen bereits dem Grunde nach. Dies kann sich in den letzten Belastungsjahren auswirken. 2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem Vergleich vor dem Landgericht M. lediglich die Hälfte der tatsächlich nach Abschluss des Verfahrens zu berechnenden Gerichts- und Sachverständigenkosten zu tragen, die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2013 auf insgesamt 8.276,8 festgesetzt worden sind, also.138,2. Diese Kosten teilen sich nach der Berechnung der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 auf in Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 8.051,8 und Gerichtskosten in Höhe von 225,00. Nachdem der Kläger insgesamt in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 Vorschussleistungen von insgesamt 9.096,29 geleistet hat, wurden ihm außer einer von der Firma J. zu leistenden Erstattung von 3.871, ,5 seitens der Justizkasse im Jahr 2012 ersetzt. 25

6 c) Für die Jahre 2008 bis 2012 ergeben sich demnach folgende als außergewöhnliche Belastungen (agb) berücksichtigungsfähige Gerichts- und Sachverständigenkosten. 26 Die Berechnung ist der nachfolgenden Tabelle für die Berücksichtigung der Gerichts- und Sachverständigenkosten in den Jahre 2008, 2009, 2011 und 2012 ausgehend von den letztendlich zu tragenden Prozesskosten zu entnehmen. Sachverständigenkosten sind mit SV, Gerichtskosten mit GK und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit V + V abgekürzt. 27 Anteil Kläger V+ V 19,22 agb 1/2 % 80,78% Kosten gesamt 8.276,8.138,2 795,0 3.33,02 davon SV 8.051,8.025,92 773, ,1 Jahr Gesamt vorläufige Belastung SV 2.000, , ,90 333,29 0, ,1 9 vorläufige Belastung GK 60,50 302,50 0,00 0,00 0,00 363,00 abziehbar bei V+ V 19,22 % im Jahr der Zahlung 396,03 807,72 80,8 6,06 0, ,2 9 Belastung SV lt. Vergleich 1/ , , ,95 166,6 0,00 0 Belastung GK lt. Vergleich 1/2 30,25 151,25 0,00 0,00 0,00 tatsächliche Belastung SV 1.000, , ,92 0,00 0,00.025,9 2 tatsächliche Belastung GK 30,25 82,25 0,00 0,00 0,00 112,50 (112,50./. 30,25) abziehbar als agb SV 80,78% 807, ,21 869,13 0,00 0, ,1 abziehbar als agb GK 80,78 % 2, 66, 0,00 0,00 0,00 90,88 Restbelastung SV gesamt 3.025, ,92 0,00 0,00 0,00 2 Restbelastung GK gesamt 82,25 0,00 0,00 0,00 0,00 Erstattungen 1.086, ,.957,8 2 7 Einnahme bei V+ V 19,22 % 208,82 7,09 952,91 28 Im Streitfall sind daher nur die dem Kläger nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht M. verbleibenden anteiligen Gerichts- und Sachverständigenkosten für das Streitjahr in Höhe von 1.61,65 (1.950,00 SV und 82,25 GK jeweils x 80,78 %) zuzüglich der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.25,65 (1.52,03 x 80,78 %), somit insgesamt 2.887,30, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben zunächst die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von.60,3 beantragt. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 201 beschränkten sie den Klageantrag geringfügig um 51,76 auf.588, Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 151 Abs.1 und Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31

7 . Die Revision war nach 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen. Darüber hinaus ist höchstrichterlich nicht geklärt, in welcher Weise Erstattungen für geltend gemachte Prozesskosten zu berücksichtigen sind.

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