Titel: (Zivilprozesskosten, Kosten einer Wohnungsräumung und Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung)

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1 FG München, Urteil v K 182/04, 5 K 710/12 Titel: (Zivilprozesskosten, Kosten einer Wohnungsräumung und Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung) Normenketten: 33 Abs 1 EStG Abs 2 EStG Abs 1 EStG Abs 2 EStG 1997 Orientierungsätze: 1. Zivilprozesskosten können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i.s.d. 33 EStG erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (Anschluss an BFH-Urteil vom VI R 42/10; hier: bei im Anschluss an eine Ehescheidung geführten Gerichtsverfahren). 2. Kosten bezüglich einer Wohnungsräumung können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie untrennbar mit der diesbezüglichen, im Entstehungszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen bzw. zuletzt noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Hauptsacheentscheidung verbunden sind und deren steuerliches Schicksal teilen. 3. Aufwendungen für Schuldzinsen sind grundsätzlich zwangsläufig, wenn die Aufnahme der Schuld zwangsläufig war. 4. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 66/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom VI B 62/12, nicht dokumentiert). Schlagworte: Abziehbarkeit, Abzugsfähigkeit, Außergewöhnliche Belastung, Bürgerliches Recht, Ehe, Ehegatten, Einkommensteuer, Gericht, Getrenntleben, Prozesskosten, Räumung, Rechtsschutz, Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung, Scheidung, Schuldzinsen, Steuererleichterung, Stichtag, Wohnung, Zivilprozess, Zivilrecht, Zwangsläufigkeit Fundstellen: BeckRS 2013, EFG 2013, 290 DStRE 2013, 991 Tenor 1. Das Verfahren wird aufgenommen. 2. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 31. Juli 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2003 werden dahingehend geändert, dass weitere agb von ,90 Euro (vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung) berücksichtigt werden. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. Juli 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2003 werden dahingehend geändert, dass weitere agb von ,30 Euro (vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung) berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 81%, die Klägerin zu 19%. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Die Klägerin wird für die Streitjahre beim Finanzamt A (Beklagter), zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte.. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 2 Die Ehe der Klägerin wurde.. geschieden; in diesem Verfahren erfolgte kein Versorgungsausgleich, und der Antrag der Klägerin auf Zuweisung der ehelichen Wohnung wurde abgelehnt. Das Amtsgericht stützte sich insoweit auf den Ehevertrag vom 19. Dezember 1990, der den Versorgungsausgleich für den Scheidungsfall ausschloss und die Nutzung der Ehewohnung regelte. Die Einwendungen der Klägerin dahingehend, dass der Ehevertrag sittenwidrig bzw. wirksam angefochten sei, blieben auch in weiteren Verfahren vor dem Landgericht B, dem Oberlandesgericht C und dem Bundesgerichtshof erfolglos. 3 Im Zusammenhang mit der Ehescheidung und den sich anschließenden Gerichtsverfahren machte die Klägerin in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (agb) geltend: : DM Berufungsverfahren wegen Herausgabe 705,00 Verfahren.. wegen X 2.033,50 Gerichtsvollzieherkosten wegen Wohnungsräumung 1.123,28 Gerichtskosten Beschwerdeverfahren Räumung 50,00 Verfahren.. wegen Y ,67 Weitere Rechtsanwaltskosten wegen Räumung 2.392,48 Verfahren gegen X aus.. wegen Räumung 4.183,62 Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten wegen Räumung 974,33 Kostenfestsetzungsbeschlüsse wegen Zwangsräumung 375,95 Zinsen für Kredit zur Zahlung dieser Kosten 3.904, : Euro Kosten für Rechtsanwälte des obsiegenden Exgatten ,15 Zinsen für Kredit zur Zahlung der Scheidungskosten 1.208,80 Gesamt ,95 6 Die Gerichtskosten sowie die Kosten für die Rechtsanwälte des jeweils obsiegenden Exgatten resultierten aus Verfahren vor dem Amtsgericht D, Oberlandesgericht C sowie Bundesgerichtshof (jeweils in Sachen Willenserklärung, Räumung, Zahlung) sowie dem Amtsgericht D und Landgericht B (in Sachen Forderung). 7 Der Beklage lehnte in den Einkommensteuerbescheiden 2001 vom 31. Juli 2002 und 2002 vom 24. Juli 2003 die geltend gemachten agb im Wesentlichen mangels Zwangsläufigkeit ab. Anerkannt wurden lediglich für 2001 Scheidungskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 705 DM, die jedoch zusammen mit den anerkannten Krankheitskosten die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten und deshalb ohne steuerliche Auswirkung blieben. 8 Mit ihren Einsprüchen wies die Klägerin darauf hin, dass ihr die Scheidung betreibender Exgatte als Kläger im Scheidungsverfahren nicht das Verbundverfahren nach 622 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewählt

3 habe, sondern hinsichtlich des Ehevertrags und dessen Auswirkungen das Landgericht B angerufen habe, an dem Anwaltszwang herrsche. Auch deshalb seien die entstandenen Kosten für die Rechtsverteidigung zwangsläufig gewesen. Gegenstand der Verhandlungen vor dem LG, dem OLG und dem BGH sei die Frage gewesen, ob die ursprüngliche Zugewinngemeinschaft durch den Ehevertrag habe beseitigt werden können und ob der Exgatte ein zu Gunsten der Klägerin eingetragenes Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung habe kündigen dürfen. Daher handele es sich bei diesen Auseinandersetzungen um unmittelbare und unvermeidbare Folgen des Scheidungsverfahrens. Die Sachverhalte seien durchwegs streitig zu beurteilen gewesen, sodass sie ihre Abwehrmaßnahmen zum Schutz ihrer eigenen rechtlichen und tatsächlichen Position habe tätigen müssen. Aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs seien daher sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten zwangsläufig entstanden. Der Beklage wies die Einsprüche in der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Die nicht als agb anerkannten Kosten seien nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstanden, da bei der Durchführung einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (im Gegensatz etwa zur gesetzlich angeordneten Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in Sorgerechtsverfahren) ein gerichtlicher Titel prozessual nicht erforderlich sei. Die Klägerin habe den Aufwendungen durch die Anerkennung der im Ehevertrag getroffenen Regelungen ausweichen können. Zudem habe die Streitigkeit wegen der Aufhebung des Wohnungsrechts nicht im Scheidungsverbund nach 623 ZPO geführt werden können, da kein objektiver Zusammenhang mit dem Eherecht, dem Familienrecht oder dem ehelichen Güterrecht bestanden habe. Dies habe das Landgericht auch in seinem Urteil vom 15 Juli 1999 auf Seite 10 so ausgeführt. Bei den Verfahren wegen X und Y handele es sich um Zivilrechtsverfahren, die offensichtlich als bloße Folge der Ehescheidung geführt worden seien. Auch unabhängig von der Ehescheidung stellten die Kosten bezüglich der Zwangsräumung der ehemaligen Ehewohnung keine agb im Sinne des 33 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Es sei zwar ein existentiell wichtiger persönlicher Bereich berührt, das Wohnen und Verbleiben in einer konkreten Wohnung sei jedoch nicht vom Schutzbereich der agb umfasst. Lasse sich das existentielle Wohnbedürfnis auch in einer anderen Wohnung befriedigen, fehle es an der Zwangsläufigkeit. Auch die geltend gemachten Schuldzinsen seien nicht zwangsläufig entstanden. 9 Im Klageverfahren erläuterte die Klägerin, dass zunächst keine Prozesskostenhilfe beantragt worden sei, da die Klägerin eine Kostenzusage von der X-Rechtsschutzversicherung erhalten habe, die sie zusammen mit ihrem Exgatten abgeschlossen hatte. Diese Zusage sei jedoch später wieder zurückgezogen worden, wogegen die Klägerin gerichtlich vorgegangen sei. Die Verfahren vor dem Landgericht B und dem Oberlandesgericht C seien insoweit jedoch erfolglos verlaufen, sodass sie die Gerichts- und Anwaltskosten auch der Gegenseite zu tragen gehabt habe. Die Verfahren gegen ihren Ehemann vor dem Amtsgericht D und dem L wegen einer gemeinsamen Tätigkeit für Y hätten die Rückforderung von Zahlungen zum Gegenstand gehabt, die die Klägerin aufgrund von Schulden zu leisten gehabt habe, die ihr Exgatte ausgelöst habe. Auch diese Verfahren seien erfolglos verlaufen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 wurde der Klageantrag für Einkommensteuer 2001 mit ,77 Euro beziffert ((Berufungsverfahren.. wegen Herausgabe u.a.; Verfahren.. wegen X; Gerichtsvollzieherkosten Wohnungsräumung; Gerichtskosten Beschwerdeverfahren wegen Räumung; Verfahren.. - Hälftebetrag -; weitere RA-Kosten wegen Räumung; Verfahren gegen X wegen Z./. Z wegen Räumung; Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten wegen Wohnungsräumung; Kostenfestsetzungsbeschlüsse wegen Zwangsräumung; Zinsen für die notwendige Kreditaufnahme im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in Höhe von 3.904,45 Euro). Der Klageantrag für Einkommensteuer 2002 werde mit ,30 Euro beziffert (Kosten für RA.. - anwaltliche Vertretung des Exgatten - aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Gerichte in Scheidungs- und Folgeverfahren; Zinsen für Kredit zur Zahlung der Scheidungskosten in Höhe von 1.208,80 Euro). Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 wurde ( der Übersicht halber ) vorgetragen, es seien insgesamt wesentlich höhere Kosten entstanden als bisher mit der Klage geltend gemacht. Diese könnten aufgrund des Zeitablaufs und der fehlenden Aufbewahrungspflicht nicht mehr belegt werden; geltend gemacht würden jedoch aufgrund der Kreditaufnahme mit Vereinbarung vom 23. Mai 2000 weitere bei der

4 Veranlagung zu berücksichtigende agb für Schuldzinsen in Höhe von insgesamt ( Euro x Zinssatz 10,25%) = ,72 Euro. 10 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 31. Juli 2002, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. Juli 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2003 dahingehend zu ändern, dass für 2001 weitere agb von ,77 Euro und für 2002 weitere agb von ,30 Euro sowie weitere Schuldzinsen ab dem 23. Mai 2000 bis zu einem Gesamtbetrag an Schuldzinsen von insgesamt ,72 Euro als agb berücksichtigt werden. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zwangsläufigkeit von Prozesskosten könne der Beschwer der Klägerin nicht abgeholfen werden, da am 20. Dezember 2011 im Hinblick auf eine zu erwartende klarstellende Gesetzesregelung ein Nichtanwendungserlass ergangen sei. 13 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Akten, die Schriftsätze und die Einspruchsentscheidung verwiesen. 14 Das Gericht hatte die Verhandlung bis zur Entscheidung zweier beim BFH anhängiger Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29. August 2005 ausgesetzt. Es hat die Entscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2012 dem Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auch für den Fall der Entscheidung durch den Einzelrichter auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 15 II. 1. Das Verfahren wird aufgenommen Die Klage ist teilweise begründet. a) 17 Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV 2011, 1426; Änderung der Rechtsprechung). b) 18 Das Gericht schließt sich dieser neuen Rechtsprechung des BFH an. Es ist nicht nur zu begrüßen, dass die bisherige, in der Einspruchsentscheidung des Beklagten sehr anschaulich wiedergegebene, unsystematische Rechtsprechung zur (Nicht-) Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aufgegeben wurde. Nachvollziehbar erscheint auch, die Zwangsläufigkeit des Entstehens von Prozesskosten auf das staatliche Gewaltmonopol zu stützen. Wer vor Gericht obsiegt, wird im Regelfall nicht mit Prozess- und Gerichtskosten belastet; aber auch der Unterliegende kann seine Kosten als agb abziehen, wenn sein prozessuales Verhalten nicht von vornherein erfolglos erscheint. Daher legt das Gericht die geänderte Rechtsprechung des BFH dahingehend aus, dass entsprechend zum Prozesskostenhilfeverfahren im Zeitpunkt der

5 Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen muss (vgl. BFH am angegebenen Ort unter II.3.: ex ante ). Bei summarischer Prüfung muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dann sind die notwendigen und angemessenen Prozesskosen, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum getragen werden mussten, als agb abziehbar. 19 aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) der Klägerin aus folgenden Verfahren abziehbar: : DM Berufungsverfahren wegen Herausgabe u.a. 705,00 Gerichtskosten Beschwerdeverfahren wegen Räumung 50,00 Rechtsanwaltskosten der Gegenseite wegen Räumung 819,40 Gerichtsvollzieherkosten wegen Wohnungsräumung 1.123,28 Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten wegen Räumung 974,43 Kostenfestsetzung Räumung 375,95 Gerichtskosten Verfahren gegen X 2.033,50 Rechtsanwaltskosten gegen X 2.392,48 Rechtsanwaltskosten.. gegen X 4.183,62 Rechtsanwaltskosten.. wegen Y (Hälftebetrag) 6.596,00 Gesamt ,66 entspricht in Euro 9.844, : Euro Anwaltskosten der Gegenseite ,50 bb) 21 Das Gericht legt den Schriftsatz der Klägerin vom 2. Februar 2012 nicht dahingehend aus, dass die auf Seite 3 ff. unter Punkt 2. aufgeführten Kosten als weitere agb im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden sollen (vgl. Einleitungssatz der Übersicht halber ). Eine ausdrückliche Erweiterung des Klageantrags wurde auf Seite 7 dieses Schriftsatzes nur hinsichtlich der Schuldzinsen vorgenommen, deren Entstehung aus der Sicht des Gerichts durch die vorgenannte Kostenauflistung lediglich schlüssig dargestellt werden sollte. Zudem würde ein Abzug einiger Positionen daran scheitern, dass ein Abfluss der Zahlungen im Sinne des 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Streitzeitraum nicht nachgewiesen ist. Das Gericht hat sich hinsichtlich des Zahlungsabflusses an den im Veranlagungsverfahren eingereichten Aufzeichnungen und Nachweisen der Klägerin im Schriftsatz vom 31. Mai 2002 zur Einkommensteuer 2001 bzw. als Anlage zur Einkommensteuererklärung 2002 orientiert. cc) 22 Die Kosten bezüglich der Wohnungsräumung konnten als agb berücksichtigt werden; denn sie sind untrennbar mit der im Entstehungszeitpunkt noch nicht rechtskräftigen bzw. zuletzt noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Hauptsacheentscheidung verbunden und teilen deren steuerliches Schicksal. Die Aufwendungen für die Schuldzinsen sind grundsätzlich zwangsläufig, wenn die Aufnahme der Schuld zwangsläufig war. Dies wurde von der Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht. Die mit der Erweiterung des Klageantrags vom 2. Februar 2012 geltend gemachten Schuldzinsen konnten jedoch nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Denn sie wurden im Schriftsatz vom 2. Februar 2012 nur summarisch durch Anwendung des Zinssatzes ermittelt, ohne dass auf den Zeitpunkt des Abflusses der Zinsen nach 11 Abs. 2 Satz 1 EStG eingegangen wurde oder gar Nachweise geliefert wurden. Das Gericht hat sich deshalb an den detaillierten Angaben der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 orientiert, wo sie lediglich einen Zinsbetrag von 316,20 DM sowie 3.588,92 DM und in ihrer Einkommensteuererklärung 2002 von 1.208,80 Euro geltend gemacht. dd) 23

6 Damit sind insgesamt zusätzlich zu den bereits anerkannten Krankheitskosten nach 33 Abs. 1 und 2 EStG, aber vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung - folgende agb anzusetzen: : , , ,92 DM = ,78 DM = , : , ,80 Euro = ,30 Euro Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 26 Hinsichtlich des Maßes des Obsiegens bzw. Unterliegens war zu berücksichtigen, dass im Klageverfahren weitere Schuldzinsen von ,72 Euro./ ,31 Euro (entspricht 3.904,45 DM für 2001)./ ,80 Euro (für 2002) geltend gemacht wurden. Damit wurde insgesamt ein Ansatz von agb in Höhe von ,68 Euro angestrebt und in Höhe von ,25 Euro erreicht. Daraus errechnet sich ein Obsiegen der Klägerin von 81% Das Gericht konnte aufgrund des Verzichts beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, 90 Abs 2 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz beruht auf 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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