Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher Notkompetenz ) für Rettungsassistenten allgemein
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- Björn Möller
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1 Information zu Standardarbeitsweisungen für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz Version: Änderungen Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher Notkompetenz ) für Rettungsassistenten allgemein Info 1.1 ÄLRD in Rheinland-Pfalz 1
2 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (1) Vitalparameter erheben: Atmung Bewusstsein Kreislauf (Circulation) Info 2 Wenn nach Einsatz- Katalog indiziert: Notarzt (nach-) alarmieren Der Rettungsassistent hält auf Grund einer eigenen (Arbeits-) Diagnose Maßnahmen, die ihrer Art nach eigentlich Ärztliche Maßnahmen sind, für notwendig? Info 3 Ja nein Keine erweiterten Maßnahmen! Diese Maßnahmen sind zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit dringend erforderlich? Ja Das gleiche Ziel ist durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreichbar? Info 5 Ja Info 4 nein nein Keine erweiterten Maßnahmen! Weniger invasive Maßnahmen anwenden! 2
3 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (2) Der Rettungsassistent ist auf sich alleine gestellt, rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht verfügbar? Ja Der Rettungsassistent beherrscht die Maßnahme(n)? Ja Ja Info 6 Der Rettungsassistent kennt die Risiken und Komplikationen der Maßnahme(n) und beherrscht diese? Info 7 Die individuelle Qualifikation des Rettungsassistenten wurde fortlaufend überprüft? Info 8.1 nein nein nein nein Keine erweiterten Maßnahmen! Keine erweiterten Maßnahmen! Keine erweiterten Maßnahmen! Keine erweiterten Maßnahmen! Ja 3
4 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (3) Die Anwendung der Maßnahmen sind dem Rettungsassistenten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar? Ja Info 9 Falls möglich: Aufklärung des Patienten über Risiken Einwilligung des Patienten Info 10 nein Keine erweiterten Maßnahmen! Durchführung der Maßnahme(n)! Dokumentation der Maßnahme(n) + Aufklärung im Rettungsdienstprotokoll! Info
5 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (4) Falls möglich: Abschlussgespräch mit nachfolgendem Notarzt Online-Dokumentation der EMF im entsprechenden Abschnitt der Homepage: Bzw. gemäß internem QM der Rettungdienstorganisation Info
6 Info 1.1 Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen (Notkompetenz) Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach 323c StGB zu genügen. Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muss. Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen. Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 weiter zu Info 1.2 6
7 Info 1.2 Beispiele für Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen Intubation ohne Relaxantien Frühdefibrillation Gabe der folgenden Medikamente für die aufgeführten Indikationen: Hypoglykämischer Schock Glucose 40% obstruktive Atemwegszustände ß2-Mimetikum Krampfanfall Kind Krampfanfall Erwachsener Benzodiazepin als Rectiole Tavor Expidet ACS (Akutes Coronar-Syndrom) Nitro-Spray Anaphylaxie Suprarenin Reanimation Suprarenin weiter zu Info 1.3 7
8 Info 1.3 Grundsätzliches SOPs zu Erweiterten Versorgungsmaßnahmen haben den Charakter einer Behandlungsleitlinie und können nicht verbindlich und ohne Ausnahme in z.b. einer Dienstanweisung geregelt sein, denn: 1. Muss sich jeder Mitarbeiter individuell und aktuell dazu in Lage fühlen, die SOP anzuwenden. Es gibt also bereits formal denkbare Ausnahmen. 2. Jede medizinische Versorgung ist, egal wie gut die SOP vorbereitet ist, immer eine Individualversorgung. Es handelt sich um ein so genanntes komplexes System. Das bedeutet, dass jederzeit der ursprüngliche Plan der tatsächlichen Situation angepasst werden muss. weiter zu Info 1.4 8
9 Info 1.4 Grundsätzliches Dennoch können SOP extrem hilfreich sein. Wenn durch sie 90% Prozent aller Notfälle strukturiert und vor allem zum Wohl des Patienten bewältigt werden können, haben sie ihren Zweck mehr als erfüllt. Wenn dies bei vielleicht 10% der Notfälle nicht gelingt, spricht dies nicht dafür, dass die SOP schlecht gemacht ist. Es spricht nur für die Vielfalt des tatsächlichen Lebens. Eindeutig besteht für das System Rettungsdienst die Verpflichtung, sich aus sich selbst heraus permanent kritisch zu hinterfragen und im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses permanent zu wandeln. Dies gilt natürlich auch für die SOP. Deshalb müssen die Schulungen, die Prüfungen sowie die Dokumentation jeder durchgeführten Erweiterten Versorgungsmaßnahme in einer Dienstanweisung verbindlich vorgeschrieben werden. weiter zu Info 1.5 9
10 Info 1.5 Grundsätzliches Aus juristischer Sicht besteht gleichzeitig eine hohe Rechtssicherheit, wenn der Mitarbeiter sich konform der SOP verhält (wenn die Voraussetzungen stimmen). Tritt nämlich dann z.b. eine Nebenwirkung auf, müsste ein eventuell Geschädigter detailliert nachweisen, dass der Mitarbeiter einen Fehler begangen hat. Liegt das Vorgehen des Mitarbeiters allerdings außerhalb der Vorgaben der entsprechenden SOP, droht die so genannte Beweislastumkehr. Dann müsste der Mitarbeiter detailliert nachweisen, dass es im speziellen Fall korrekt gehandelt hat. Dies ist für ihn weitaus problematischer als im erst genannten Fall. Auch muss ggf. gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes nachgewiesen werden, warum im Einzelfall nicht entsprechend SOP verfahren wurde. Zurück zum Algorithmus 10
11 Info 2 Vitalparameter Das Große - ABC des Rettungsdienstes Atmung Hautfarbe, Atemmuster, -frequenz, Hilfsmuskulatur Atemgeräusche, feucht, Giemen, Stridor Bewusstsein GCS (Glasgow Coma Scale) Schutzreflexe (Schluckreflex fehlt Aspirationsgefahr) Circulation Puls Herzfrequenz Rhythmus Blutdruck Zurück zum Algorithmus 11
12 Info 3 Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen (Notkompetenz) Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass die Maßnahmen, die er (der Rettungsassistent) aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung Maßnahmen durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)). Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 Zurück zum Algorithmus 12
13 Info 4 Notkompetenz / Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen Trotz einer flächendeckenden notärztlichen sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss. Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 Zurück zum Algorithmus 13
14 Info 5 Verhältnismäßigkeit Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass... das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel). Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 Zurück zum Algorithmus 14
15 Info 6 Fehlender Notarzt Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass: der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und zur Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden des Patienten rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist oder der Notarzt nicht rechtzeitig (zur dringende Gefahrenabwehr) verfügbar ist oder ein Arzt zum Zeitpunkt der dringenden Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden nicht verfügbar bzw. anwesend ist Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 Zurück zum Algorithmus 15
16 Info 7 Komplikationen & Risiken jeweils beschrieben in der speziellen SOP Ergänzung durch Checklisten (Beispiel Krampfanfall des Erwachsenen :) Krampfanfall beendet? Nach-Schlaf? Alkohol-Intoxikation? (Rausch-)Medikamenten-Intoxikation? Myasthenia Gravis? Nein Nein Nein Nein Nein Wenn alle Fragen mit Nein beantwortet werden können: Tavor Expidet Gabe möglich bzw. sinnvoll Zurück zum Algorithmus 16
17 Info 8.1 Qualifikationsüberprüfung Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern. Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muss der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann. Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 weiter zu Info
18 Info 8.2 Qualifikationsüberprüfung Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren. Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicher stellen, dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP). Patienten schädigen. Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 Zurück zum Algorithmus 18
19 Info 9 Einzelfall Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann. Aus: Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005 Zurück zum Algorithmus 19
20 Info 10 Einwilligung Die Aufklärung sollte angepasst an die jeweilige Situation erfolgen z.b. nicht bei Reanimationen, Defibrillation, Gabe von Suprarenin ( mutmaßliche Einwilligung ) Die Einwilligung kann in dringenden Fällen mündlich vom Patienten, falls nicht möglich ggf. auch von Angehörigen eingeholt werden z.b. Krampfanfall die Aufklärung sollte beinhalten: möglicher Nutzen der Maßnahme mögliche Risiken der Maßnahme erwartetes günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis die Tatsache, dass die Maßnahme als eine eigentlich ärztliche Maßnahme von einem Rettungsassistenten durchgeführt werden wird die Aufklärung sollte nachträglich auf dem DIVI-Protokoll mit Unterschrift beider Rettungsassistenten dokumentiert werden Zurück zum Algorithmus 20
21 Info 11.1 Dokumentation: DIVI Protokoll weiter zu Info
22 Info 11.2 Dokumentation: EMF Direkt online im entsprechenden Bereich unter: weiter zu Info
23 Info 11.3 Dokumentation allgemein Die Dokumentation ist absolut notwendiger Bestandteil jedes Rettungseinsatzes. Sie sollte in jedem Fall vollständig, ordentlich, gut lesbar und sauber sein. Eine gute Dokumentation dient einer standardisierten Übergabe von Notfallpatienten in die weitere medizinische Behandlung. Sie dient dem Nachweis der eigenen Tätigkeit. Sie dient ebenso als Grundlage für eine korrekte Rechnungsstellung. Mangelhafte Dokumentation kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie dient damit, wenn sie gut ausgeführt wird, vor allem der eigenen rechtlichen Absicherung und Sicherheit. Zurück zum Algorithmus 23
24 Änderungen (1) Folie 8-10 neu: diese allgemeinen Infos Zurück zur 1. Folie
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