Familie (natürliche Gruppe) Fürsorge Erziehung Ausbildung Bildung Vorbereitung Ertüchtigung Wärme Kommunikation

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1 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s s o z i a l e s W e s e n Familie (natürliche Gruppe) Fürsorge Erziehung Ausbildung Bildung Vorbereitung Ertüchtigung Wärme Kommunikation Gekürte Gruppen Ausbildung Bildung Ertüchtigung Unterhaltung Wärme Kommunikation Kontakte mit Andern Arbeit Bedarfsdeckung ohne Bindung

2 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s s o z i a l e s W e s e n Familie (natürliche Gruppe) Fürsorge Erziehung Ausbildung Bildung Vorbereitung Ertüchtigung Wärme Kommunikation Der achtjährige Paul zertrümmert beim Spielen mit dem Fussball die Fensterscheibe des Nachbarhauses und verletzt den hinter der Scheibe zuschauenden Grossvater des Nachbarn leicht im Gesicht. Ergeben sich Pflichten der Eltern gegenüber dem Sohn? gegenüber dem Nachbarn?

3 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s s o z i a l e s W e s e n Gekürte Gruppen Ausbildung Bildung Ertüchtigung Unterhaltung Wärme Kommunikation Ein Berufsverband schliesst eines seiner Mitglieder ein Wirtschaftsunternehmen aus mit der Begründung, dieses habe Patentrechte eines andern Mitglieds verletzt. Ist dieser Ausschluss aus dem Verband zulässig? Genügt der angeführte Ausschlussgrund? BGE 123 III 193

4 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s s o z i a l e s W e s e n Kontakt mit Andern Arbeit Bedarfsdeckung ohne Bindung Eine Firma überlässt dem örtlichen Fussballclub die ihr gehörende Wiese, auf der der Fussballplatz steht, für 300 Franken im Jahr. Die Firma löst nach Jahren das Verhältnis auf. Nach Drängen des Clubs, der sonst die Lizenz verliert, kommt ihm die Firma entgegen, verlangt aber 3'000 Franken; so wird es dann vereinbart. Der Club fühlt sich ausgebeutet. BGE 123 III 292, Tonwerke Thayngen SH

5 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s s o z i a l e s W e s e n Kontakt mit Andern Arbeit Bedarfsdeckung ohne Bindung Am Tag nach dem Scheibenbruch spielt Paul mit einem dreizehnjährigen Freund im Rohbau der Firma, obwohl ein Schild aufgestellt ist: «Betreten verboten». Er stürzt einen Schacht hinunter und bricht beide Beine. Er ist lange pflegebedürftig, was viel Geld kostet. Kann Paul das Geld und vom wem zurückverlangen?

6 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s p o l i t i s c h e s W e s e n Politische Partei Information Meinungsbildung Vorbereitung Gemeinde Meinungsbildung Mitwirkung Willensbildung Kanton Meinungsbildung Mitwirkung Willensbildung Bund Meinungsbildung Mitwirkung Willensbildung

7 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s p o l i t i s c h e s W e s e n Gemeinde, Kanton, Bund Meinungsbildung Mitwirkung Willensbildung Eine Gruppe Studierender will auf dem Central in Zürich gegen die Erhöhung der Studiengebühren demonstrieren. Der Stadtrat lehnt ab. Das Parlament hat das Verbandsbeschwerderecht aufgehoben. Den betroffenen Verbänden passt das nicht.

8 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich M e n s c h a l s p o l i t i s c h e s W e s e n Politische Partei Information Meinungsbildung Vorbereitung Nadine ist Mitglied einer politischen Partei und möchte sich für die Anliegen der Gesellschaft engagieren. Sie stösst sich daran, dass die Entscheide, ob die Partei gegenüber den Behörden ein politisches Anliegen vorbringen soll, nur im Parteivorstand getroffen werden.

9 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Eigenschaften des Staates Gebiet Territorialitätsprinzip horizontal - vertikal Souveränität Staatsgewalt nach innen Ordnungsmacht nach aussen Legitimität Volk Staatseinwohner Staatsangehörige Stimmbürger

10 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Staatsgebiet Überflug Grenzen zu Land Grenzen am Meer technische Nutzungsmöglichkeit

11 Prof. Dr. A. Ruch, ETHZ Staatsformen Herrschaft: guter Typ: schlechter Typ: eines Einzelnen Monarchie Tyrannis Weniger Aristokratie Oligarchie des Volkes Demokratie Pöbelherrschaft

12 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Demokratie Elemente des Staates Schweiz «Volksherrschaft» Rückführung staatlicher Entscheide auf das Volk Rechtsstaat Sozialstaat Föderalismus Bindung staatlicher Entscheide an das Gesetz getrennte Kontrolle Elementare Freiheiten Gerechtigkeitspostulate Sicherung sozialer und ökonomischer Standards Bundesstaat. Mehrere Gemeinschaftsebenen

13 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Rechtsstaat, Elemente Formelle Elemente Gewaltenteilung Legalitätsprinzip Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Materielle Elemente Grundrechte (Freiheitsrechte, Rechtsgleichheit, politische Rechte) Sozialer Ausgleich?

14 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Recht und Gerechtigkeit Gerechtigkeit Gleichheit Einzelfalldurch gerechtigkeit Allgemeingeltung Ausgleich

15 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich V e r h a l t e n s s t e u e r u n g Man schüttet kein Benzin in Gewässer Für Versuche am Menschen sind die Information der Teilnehmenden und ihre Zustimmung notwendig (informed consent). Gartenabfälle dürfen im Freien nicht verbrannt werden. Beim Halten am Rotlicht ist der Motor abzustellen. (und im Hörsaal das Handy)

16 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Regelungssysteme Soziale Regelungssysteme Technisch-naturwiss. Regelungssysteme Moral Sitte Recht Technik- Professionelle normen Normen

17 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Selbstregulierung im Technikrecht Techniknormen Geschriebene, durch private Organisationen beschlossene Regelwerke; «Normen» z.b.: SIA-Normen, Normenwerke der Schweizerischen Akademien Professionelle Normen Geschriebene Verhaltensregeln z.b.: Lehrbücher, Forschungsprotokolle, Codices Ungeschrieben Regeln; «Know How»

18 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Funktionen und Prinzipien des Rechts Verhaltenssteuerung Regeln Rechtserzeugung Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit Berechenbarkeit : Rechtssicherheit Gerechtigkeit

19 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich «Recht» Regeln Anspruch Allgemeinheit Individuum

20 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Ausbildungsbeiträge Voraussetzungen 12 und 13 Stipendienverordnung Kanton Zürich Für die Ausbildung im Ausland werden Beiträge ausgerichtet, wenn sie an einer staatlichen Hochschule erfolgt, und wenn in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Person in Ausbildung über eine vom Bund anerkannte Maturität verfügt.

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